Von wann bis wann müssen gehwege von schnee befreit werden

Jetzt ist der Winter da und überzieht NRW mit seiner weißen Pracht. Schnee bedeutet immer auch: Gehwege frei räumen. Ab wann muss morgens eigentlich geräumt werden? Diese Fragen stellen sich Haus- und Wohnungseigentümer immer wieder. Der Verband Wohneigentum NRW e.V. gibt Antworten und erläutert, wie der Gesetzgeber dieses Thema geregelt hat.

Sobald es kälter wird und Schnee fällt stellt sich immer wieder die Frage: Ab wann muss morgens der Bürgersteig vor dem Haus eigentlich geräumt sein? Hierzu gibt es bislang keine bundesweit einheitliche Vorgabe, die das Schneeräumen auf Bürgersteigen regelt, weiß der Verband Wohneigentum NRW e.V. In Nordrhein-Westfalen beschäftigt sich das Straßen- und Weggesetz (StrWG NRW) und vor allem das Gesetz über die Reinigung öffentlicher Straßen (StrReinG NRW) mit der Winterdienstpflicht. Auch viele Städte und Gemeinden geben über die jeweiligen Ortssatzungen Auskunft zu diesem Thema.

Allgemeine Vorgaben oder Räumzwang?

Sofern es in der Gemeinde keine Vorgabe zum Winterdienst gibt, gilt allgemein die Regel, dass Gehwege an Werktagen von 7:00 bis 20:00 Uhr freigehalten werden müssen. An Sonn- und Feiertagen beginnt die Räumpflicht erst um 9:00 Uhr. Gehwege vor dem Grundstück sowie der Zugang zum Haus müssen dabei in einer Breite von 1,20 bis 1,50 Meter freigeschaufelt werden. Ebenfalls geräumt werden müssen die Wege zum Parkplatz oder zu den Mülltonnen. Hier reicht allerdings die halbe Breite.

Nach der gängigen Rechtsprechung dürfen Grundstückseigentümer oder Mieter ihre Winterräumpflicht auch auf den Feierabend verschieben, wenn beispielsweise erst am Mittag Schneefall einsetzt. Denn letztlich kann niemand dazu gezwungen werden, während seiner beruflichen Abwesenheit seinen Räumpflichten nachzukommen. Der Gesetzgeber besteht zwar auf einer umfassenden Sorgfaltspflicht für Fußgänger, doch spricht er hier von der Verhältnismäßigkeit und lehnt einen pauschalen „Räumzwang“ ab. Vermieter und Hausbesitzer haben die Verkehrssicherheitspflicht für ihr Eigentum, können jedoch die Räumpflicht auf den Mieter übertragen. Dies müssen Sie allerdings im Mietvertrag festschreiben.

Kein Streusalz auf Gehwegen

Aus Gründen des Umweltschutzes ist hierzulande der Einsatz von Streusalz auf Gehwegen fast überall verboten. Ausnahmen gibt es allerdings bei besonders extremen Witterungsbedingungen und für gefährliche Stellen wie beispielsweise Steigungen bzw. Gefällstücke. Am besten sollte der geräumte Gehweg mit Sand oder Feinsplitt bestreut werden, damit keine Rutschgefahr besteht. Sobald Schnee und Eis wieder geschmolzen sind, müssen die Reste zusammengefegt werden, damit die Gullys nicht verstopfen.

Unklar ist oft, wo der geräumte Schnee entsorgt werden darf. Auch hier gibt es eine klare Vorgabe: Rinnsteine und Parkplätze müssen frei bleiben!

Sollte jemand auf dem Gehweg ausrutschen und sich Verletzungen zuziehen, muss der Betroffene übrigens nachweisen, dass der Grundstückseigentümer seiner Räumflicht nicht nachgekommen ist.

Gerne gibt der Verband Wohneigentum NRW e.V. weitere wertvolle Tipps zu allen Themen rund um das Wohnen. Eine E-Mail an genügt.

Der Winter ist da. In vielen Gegenden Deutschlands führen Schnee und Glätte zu erheblichen Behinderungen im Alltag. Für Hausbesitzer bringt das eine Reihe an Verpflichtungen mit sich. Gehwege müssen in der Regel von den Grundstückseigentümern oder den Vermietern von Schnee und Eis befreit werden. Allerdings können diese die Räumpflicht auch auf Mieter übertragen, erklärt der Deutsche Mieterbund in Berlin.

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Welche Bestimmungen für den Winterdienst gelten und auf was Mieter und Vermieter achten müssen, erfahren Sie hier.

Winterdienst in Deutschland: Wer ist zuständig?

In Deutschland ist die Räumpflicht im Winter regional unterschiedlich geregelt. Prinzipiell ist der Winterdienst auf öffentlichen Straßen und Wegen Aufgabe der Gemeinde. Grundlage dafür ist die sogenannte Verkehrssicherungspflicht. Diese wird bei öffentlichen Gehwegen jedoch meist auf die Grundstückseigentümer übertragen. Letztere können die Räum- und Streupflicht wiederum auf die Mieter der Grundstücke übertragen.

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Ein Aushang im Hausflur reiche dafür aber nicht aus, erklärt die Stiftung Warentest. Mieter seien zum Streu- und Räumdienst nur verpflichtet, wenn sich das aus dem Mietvertrag ergebe. Ist der Mieter aus beruflichen Gründen oder krankheitsbedingt verhindert, muss er sich dann um eine Vertretung kümmern. Wenn die Mieter in einem Mehrfamilienhaus zum Winterdienst verpflichtet sind, so müssen sie abwechselnd Schnee fegen und bei Glatteis streuen.

Wann muss geräumt und gestreut werden – und wie oft?

Geräumt werden muss aber nicht rund um die Uhr. Geleistet werden muss der Winterdienst werktags in der Regel von 7 bis 20 Uhr und an Sonn- und Feiertagen zwischen 9 und 20 Uhr. Allerdings variieren die Uhrzeiten von Ort zu Ort. In Hannover etwa gilt die Räumpflicht für Gehwege von 7 bis 22 Uhr an Werktagen und von 8 bis 22 Uhr an Sonn- und Feiertagen. In Berlin ist der Winterdienst bis 7 Uhr werktags und bis 9 Uhr an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen durchzuführen.

Allerdings muss beachtet werden, dass Wege zum Beginn der „Schicht“ bereits geräumt sein müssen. Es reicht also nicht, erst um 7 Uhr beziehungsweise 9 Uhr mit dem Fegen oder Streuen zu beginnen. Je nach Witterungsverhältnissen muss im Laufe des Tages auch mehrmals gefegt und gestreut werden. Bei Glätte durch Schnee und Eis muss der Winterdienst unmittelbar erfolgen.

Schnee räumen auf Gehwegen: Welche Regeln gelten?

Als Streu­gut sind Sand, Asche oder Splitt erlaubt, Salz ist dagegen in den meisten Kommunen verboten. Eine Ausnahme gilt bei extremen Wetterlagen, allerdings meist nur für städtische Entsorgungsbetriebe. Ist wegen anhaltenden Schneefalls eine Beseitigung sinnlos, entfällt laut Mieterbund die Räumungspflicht. Im Streitfall muss der Mieter oder Eigentümer hierfür jedoch den Nachweis erbringen.

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Neben dem bereits erwähnten Streugut eignen sich auch Sägespäne, Granulat, Kalkstein oder Kies als sogenannte abstumpfende Streumittel.

Was viele vergessen: Sobald Schnee und Eis getaut sind, müssen die Rückstände des Streuguts entfernt werden.

Winterdienst: Was muss geräumt werden?

Grundsätzlich gilt, dass öffentliche Gehwege nur bis zur Grundstücksgrenze geräumt werden müssen. Gefegt und gestreut werden müssen der Bürgersteig, der Hauseingang sowie die Wege zu Mülltonnen und Garagen.

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Die Gehwege vor dem Haus müssen mit einer Mindestbreite von einem Meter vom Schnee befreit werden. An Hauptverkehrs- und Geschäftsstraßen muss ein mindestens 1,5 Meter breiter Streifen geräumt werden. Für Wege zu Mülltonnen oder Garagen gilt eine Mindestbreite von 0,5 Meter.

Schneeschippen: Wohin mit dem Schnee?

An diesen Stellen darf der beseitigte Schnee nicht deponiert werden:

  • auf der Fahrbahn oder auf Radwegen
  • auf Rinnsteinen und Gullis
  • auf Hydranten
  • vor Ein- und Ausfahrten
  • in Haltestellenbereichen von Bussen und Straßenbahnen
  • auf Gehwegbereichen vor Behindertenparkplätzen

Außerdem sollte darauf geachtet werden, dass die angehäuften Schnee- und Eismassen nicht die Sichtverhältnisse für Verkehrsteilnehmer behindern.

Schnee und Eis sollten immer auf dem Rand des Gehwegs deponiert werden, der der Fahrbahn zugewandt ist. Wer einen Vorgarten besitzt, kann die Schneemassen auch dort lagern. Es ist ratsam, sich mit Nachbarn abzusprechen und bestimmte Bereiche zu definieren, innerhalb derer der weggeräumte Schnee deponiert werden kann.

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Winterdienst nicht nachgekommen: Wer haftet bei Unfällen?

Wer seiner Räumpflicht nicht nachkommt, haftet für die Folgen der daraus resultierenden Unfälle. Passanten, die auf einem nicht ordnungsgemäß geräumten Gehweg stürzen und sich verletzen, können Schadensersatz verlangen. Als Mieter ist es daher ratsam, eine private Haftpflichtversicherung abzuschließen. Für Vermieter und Eigentümer kann eine separate Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht sinnvoll sein.

Doch auch Fußgänger selbst sind nicht völlig aus der Pflicht. Wer den Witterungsverhältnissen entsprechend nicht ausreichend auf seine eigene Sicherheit achtet, trägt bei einem Unfall eine Mitschuld.

Winterdienst: Gibt es Bußgelder, wenn man Salz streut?

Ja. Wer sich dem Verbot vorsätzlich widersetzt und Streusalz einsetzt, begeht eine Ordnungswidrigkeit und muss mit hohen Bußgeldern rechnen. In Berlin etwa kann das Streuen mit Salz eine Geldstrafe von bis zu 10.000 Euro nach sich ziehen. Bei Fahrlässigkeit drohen zwischen 5 und 500 Euro Bußgeld.

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RND/pf

Bis wann schneeschippen Bayern?

Grundsätzlich müssen die Gehwege an Werktagen zwischen 7 Uhr und 20 Uhr geräumt sein, an Sonn- und Feiertagen zwischen 8 Uhr und 20 Uhr. In dieser Zeit müssen Sie dafür sorgen, dass die Wege gefahrlos benutzbar sind.

Bis wann muss ich streuen?

Die Streu- und Räumpflicht ist werktags zwischen 7 und 20 Uhr. An Sonn- und gesetzlichen Feiertagen ab 8 Uhr. Innerhalb dieser Zeitspanne müssen die Gehwege so geräumt und gestreut sein, dass kein Fußgänger ausrutscht. Es gibt aber Ausnahmen von dieser Regelung.

Wann muss Schnee geräumt werden Baden Württemberg?

Die öffentlichen Gehwege entlang der Grundstücksgrenze müssen von den Anliegern mindestens auf 1 m Breite geräumt werden. Die Gehwege müssen werktags bis 07.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 09.00 Uhr geräumt und gestreut sein. Diese Pflicht endet um 21.00 Uhr.

Bis wann muss man Schnee geräumt haben NRW?

Von Ort zu Ort gibt es zwar Unterschiede, aber grundsätzlich lässt sich sagen: Schnee und Eis müssen an Werktagen von 7.00 bis 20.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen von 9.00 bis 20.00 Uhr beseitigt werden. Je nach Kommune ist die Räumung in einer Breite von 1 bis 1,50 Meter üblich.