Kinder aus erster Ehe sollen nicht erben

Ich bin zum zweiten Mal verheiratet. Aus erster Ehe habe ich zwei Kinder. Mein jetziger Mann hat ebenfalls zwei Kinder aus erster Ehe. Wir leben in Gütertrennung. Ein Testament habe ich nicht errichtet. Wer würde bei meinem Tod erben? Erben auch die Kinder meines Mannes aus erster Ehe?

Es antwortet Steffen Kiupel, Geschäftsführer der Notarkammer Sachsen-Anhalt: Sollten Sie versterben, ohne ein Testament errichtet zu haben, tritt gesetzliche Erbfolge ein. Da Sie mit Ihrem Ehemann im Güterstand der Gütertrennung leben, würden Ihr jetziger Ehemann und Ihre zwei Kinder aus erster Ehe zu je einem Drittel erben.

Durch den von Ihnen und Ihrem Ehemann gewählten Güterstand der Gütertrennung mindert sich also im Vergleich zum gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft der Erbteil Ihres Ehemannes von 1/2 auf 1/3. Die Kinder Ihres jetzigen Ehemannes aus dessen erster Ehe erben bei Ihrem Tod nicht. Diese können aber an Ihrem Vermögen mittelbar partizipieren.

Verstürbe beispielsweise Ihr jetziger Mann nach Ihnen und hinterließe kein Testament, träte nach ihm ebenfalls gesetzliche Erbfolge ein. Hier würden dann die beiden Kinder Ihres jetzigen Ehemannes zu je 1/2 erben und damit über die 1/3 Beteiligung Ihres jetzigen Mannes an Ihrem Nachlass mittelbar auch an Ihrem Vermögen als Erbeserben beteiligt. Soweit Sie die gesetzliche Erbfolge nicht wünschen oder auch ausschließen wollen, dass die Kinder Ihres jetzigen Mannes aus dessen erster Ehe in irgendeiner Form an Ihrem Vermögen partizipieren, müssen Sie ein Testament errichten. (www.notarkammer-sachsen-anhalt.de)

Wer sich in dieser Situation befindet und keine Vorsorge trifft, löst eine Zeitbombe aus, die spätestens nach seinem Tod explodiert: Hinter den Kindern aus erster Ehe steht regelmäßig der geschiedene Ehegatte, der spätestens nach dem Tod des Geschiedenen zum Gegenschlag ausholt und den zweiten Ehepartner wegen bestehender Erb- und Pflichtteilsansprüche der Kinder aus erster Ehe angeht.

Kinder aus erster Ehe sollen nicht erben
Folgendes Beispiel: Unser Mann hat zwei Kinder aus erster Ehe, heiratet erneut und hat mit seiner zweiten Frau ein weiteres gemeinsames Kind, die erste Frau erbt nichts. Unsere Ehefrau 2 erbt 1/2 des Vermögens des Mannes und die drei Kinder je 1/6, Ehefrau 2 bildet also mit den Kindern aus 1. Ehe eine Erbengemeinschaft. Das gleiche gilt nach neuem Recht auch für nicht eheliche Kinder, die voll erbberechtigt sind.

Das unsere Ehefrau 2 Schwierigkeiten bekommt, liegt auf der Hand, wenn kein Testament besteht.

Lösung: Wechselseitige Erbeinsetzung zwischen unserem Mann und unserer Ehefrau 2 und ein Erbverzicht der Kinder aus 1. Ehe gegen Zahlung einer Abfindung zu notarieller Urkunde.

Kinder aus erster Ehe sollen nicht erben
Wenn dies nicht möglich ist, muss unbedingt darauf geachtet werden, dass unsere Ehefrau 2 ihren Mann bei dem gemeinsamen Testament nur zu ihrem Vorerben einsetzt, ansonsten würde folgendes eintreten:

Ehefrau 2 verstirbt zuerst – ihr Vermögen geht im Wege der sogenannten Einheitslösung auf ihren Ehemann über. Es verbindet sieht mit dessen Vermögen. Stirbt dieser, erben seine Kinder aus erster Ehe und zweiter Ehe auch das Vermögen unserer Ehefrau 2. Meine Damen – ich will dies einmal ganz plastisch ausdrücken: Auf der Beerdigung Ihres Mannes trägt dessen Tochter aus erster Ehe, mit der Sie sich im Zweifel nicht sonderlich gut verstanden haben, Ihren Familienschmuck, den sie zuvor von Ihrer Mutter bzw. Ihrer Großmutter erhalten hatten.

Ein Ergebnis, das bestimmt keiner will. Unsere Ehefrau 2 setzt also ihren Mann nur zum befreiten Vorerben ein und das gemeinsame Kind zu ihrem Nacherben. Dies hat dann folgende erbrechtliche Konsequenz:

Ehefrau 2 stirbt, ihr Vermögen geht zu ihrem Mann, dieser muss es jedoch von seinem Vermögen getrennt halten. Stirbt auch der Mann erben sein Vermögen alle Kinder – das Vermögen der Frau erbt nur das gemeinsame Kind 3. Vorstehendes nennt man Trennungslösung.

Die modernen Gesellschaft ist mit Ihren neuen Ansprüchen quasi aus den Regelungen der gesetzlichen Erbfolge von 1878 herausgewachsen. Anwaltlichen Rat ist daher praktisch obligatorisch bei Wiederverheirateten/Lebenspartnern mit Kindern. [ > Beratung ]

Wenn Sie wieder heiraten, sollten Sie ein Testament wegen neuem Partner / Wiederheirat errichten. Oft ergibt sich eine veränderte Situation. Gesetzlicher Erbe ist jetzt auch Ihr Ehepartner aus zweiter Ehe. Bekommen Sie mit Ihrem neuen Ehepartner gemeinsame Kinder, werden auch die gemeinsamen Kinder gesetzliche Erben. Haben Sie bereits Kinder aus der ersten Ehe, sind alle Kinder einander erbrechtlich gleichgestellt. Alle Kinder erben gemeinsam neben Ihrem Ehegatten aus zweiter Ehe.

Das Erbrecht Ihres Kindes aus erster Ehe wird allein schon dadurch geschmälert, dass Sie erneut heiraten. Haben Sie ein gemeinsames Kind aus erster Ehe, wird mit Ihrer Scheidung der ersten Ehe dieses Kind Alleinerbe. Mehrere Kinder aus erster Ehe teilen sich das Erbe. Heiraten Sie erneut, entfällt die Hälfte Ihres Vermögens auf Ihren neuen Ehepartner aus der zweiten Ehe. Die andere Hälfte teilen sich Ihre Kinder.

Möchten Sie nicht, dass Ihr neuer Ehepartner von Anfang an in dieser Größenordnung an Ihrem Nachlass beteiligt wird und möchten Sie Ihr Kind aus erster Ehe bevorzugen, müssen Sie ein Testament wegen neuem Partner / Wiederheirat errichten. Sie können darin eine abweichende Erbquote bestimmen. Eine Grenze besteht dort, wo der Pflichtteil Ihres neuen Ehegatten berührt wird. Der Pflichtteil beträgt immer die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Der gesetzliche Erbteil beträgt nach § 1931 BGB neben Verwandten der 1. Ordnung (Ihren Kindern) ein Viertel des Nachlasses. Der Pflichtteil davon wäre dann ein Achtel.

Sie können Ihr Kind aus erster Ehe also zum Alleinerben bestimmen. Ihr neuer Ehepartner erhält dann lediglich ein Achtel Ihres Nachlasses als Pflichtteil. Sie können Ihrem Kind aber auch bestimmte Wertgegenstände aus Ihrem Nachlass zukommen lassen oder ihm eine Erbquote von zum Beispiel 60 % statt der gesetzlichen 50 % zuerkennen.

Was erbt der Sohn meines Mannes aus erster Ehe?

Haben Sie ein gemeinsames Kind aus erster Ehe, wird mit Ihrer Scheidung der ersten Ehe dieses Kind Alleinerbe. Mehrere Kinder aus erster Ehe teilen sich das Erbe. Heiraten Sie erneut, entfällt die Hälfte Ihres Vermögens auf Ihren neuen Ehepartner aus der zweiten Ehe. Die andere Hälfte teilen sich Ihre Kinder.

Kann ich meine Kinder aus erster Ehe enterben?

So kann man ein Kind aus erster Ehe enterben Ist dies generell möglich und kann er ein Kind aus erster Ehe enterben, aber die anderen Kinder als Erben einsetzen? Selbstverständlich kann der Erblasser ein Kind aus erster Ehe enterben, allerdings hat es ebenso wie die anderen Kinder einen Pflichtteilsanspruch.

Wie hoch ist der Pflichtteil bei Kindern aus erster Ehe?

Zum Zeitpunkt Ihres Todes können die Kinder aus erster Ehe ihre Pflichtteilsansprüche gegenüber Ihren Erben (den Kindern aus zweiter Ehe) geltend machen. Das bedeutet, dass jedes Kind aus erster Ehe 1/8 des Wertes Ihres Nachlasses gegen die Erben beanspruchen kann.

Was Erben Kinder aus erster Ehe ohne Testament?

Was erben Kinder ohne Testament? Die gesetzlichen Erben erster Ordnung sind die eigenen Abkömmlinge. Dazu zählen sowohl alle leiblichen Kinder – eheliche wie nichteheliche –, Enkel, Urenkel und Adoptierte. Ein Einzelkind erbt allein, mehrere Kinder erben zu gleichen Teilen.