Mit dem Gesetz über die Berufe in der Altenpflege, das am 1. August 2003 in Kraft getreten ist, ist die Ausbildung in der Altenpflege erstmals bundeseinheitlich geregelt worden. Der Bund hat dabei aufgrund seiner Zuständigkeit für die Zulassung zu den sogenannten nicht-ärztlichen Heilberufen im Sinne des Artikel 74 Absatz 1 Nummer 19 GG gehandelt. Show Die Ausbildung in der Altenpflegehilfe wird von den Bundesländern geregelt. Ziel des Altenpflegegesetzes ist es, bundesweit ein einheitliches Ausbildungsniveau sicherzustellen, das Berufsbild attraktiver zu gestalten und dem Beruf insgesamt ein klares Profil zu geben. Dies wird durch bundesweit einheitliche Regelungen zu den Ausbildungsstrukturen, Ausbildungsinhalten und Prüfungsanforderungen erreicht. Den Bundesländern obliegt die Durchführung des Altenpflegegesetzes. Die wesentlichen Inhalte des Altenpflegegesetzes
Ablösung durch das PflegeberufereformgesetzAb dem 1. Januar 2020 startet die neue Ausbildung nach dem Pflegeberufereformgesetz. Durch die Reform werden die Ausbildungen in der Altenpflege, der Gesundheits- und Krankenpflege sowie der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege zu einer neuen generalistischen Pflegeausbildung mit einheitlichem Berufsabschluss als "Pflegefachfrau" oder "Pflegefachmann" zusammengeführt. In der neuen sogenannten "generalistischen" Pflegeausbildung werden unter Berücksichtigung des pflegewissenschaftlichen Fortschritts übergreifende pflegerische Kompetenzen zur Pflege von Menschen aller Altersgruppen, in allen Versorgungsbereichen und Pflegesettings vermittelt: in Krankenhäusern, stationären Pflegeeinrichtungen und in der ambulanten Pflege. Auszubildende haben jedoch auch in Zukunft weiterhin die Möglichkeit, sich für einen gesonderten Berufsabschluss in der Altenpflege oder Kinderkrankenpflege zu entscheiden, wenn sie für das letzte Ausbildungsdrittel, statt die generalistische Ausbildung fortzusetzen, eine entsprechende Spezialisierung wählen. Gemäß Artikel 15 Absatz 5 des Pflegeberufereformgesetzes tritt das Altenpflegegesetz am 31. Dezember 2019 außer Kraft. Für Altenpflegerinnen und Altenpfleger, die nach den Bedingungen des Altenpflegegesetzes ausgebildet wurden, ändert sich nichts, da die bisherigen Ausbildungsabschlüsse uneingeschränkt gültig bleiben. Es sind umfassende Übergangs- und Bestandsschutzregelungen für bestehende Pflegeschulen und das vorhandene Personal vorgesehen. Ganz wichtig ist auch: Ausbildungen, die bis zum 31. Dezember 2019 nach dem Altenpflegegesetz oder dem Krankenpflegegesetz begonnen werden, können grundsätzlich auch nach diesen Regelungen abgeschlossen werden. Wie lange darf man in der Pflege arbeiten?Laut derzeitigem Arbeitsrecht in der Pflege darf die Höchstarbeitszeit im Jahresdurchschnitt nicht mehr als 48 Stunden pro Woche betragen. Gleichzeitig sind die oben beschriebenen Vorgaben des ArbZG zu Höchstarbeitszeit, Arbeit an Sonn- und Feiertagen sowie zu Ersatzruhetagen zu beachten.
Kann nicht mehr in der Altenpflege arbeiten?Weiterbildung, Umschulung, Selbstständigkeit
Wer gerne mit Dokumentation arbeitet, könnte einen Verwaltungsjob etwa in Kliniken oder Ärztenetzwerken anstreben. Die Umschulungszeit beträgt – je nach zukünftigem Berufsbild – meist zwei bis drei Jahre, und ist in unterschiedlichem Maße vergütet (und auch das nicht immer).
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