Was zahlt der Arbeitgeber bei 450 €?

1. Das Wichtigste in Kürze

Minijobber dürfen seit 1.10.2022 in der Regel 520 € monatlich verdienen (früher: 450-€-Minijobs) oder bis zu 70 Tage im Jahr (kurzfristige Minijobs) arbeiten. Im Gegensatz zu den 450-Euro-Jobs ist die neue sog. Geringfügigkeitsgrenze von 520 € dynamisch. Sie wird automatisch erhöht, sobald sich der Mindestlohn erhöht. Sie ergibt sich aus dem Mindestlohn für 10 Wochenstunden. Minijobber haben Anspruch auf Urlaub und Entgeltfortzahlung bei Krankheit. 520 €-Minijobber zahlen keine Steuern, aber in der Regel einen Rentenversicherungsbeitrag. Minijobs sind nicht sozialversicherungspflichtig. Es wird zwischen Minijobs im gewerblichen Bereich und Minijobs im Privathaushalt unterschieden.

2. Sozialversicherung von Minijobbern

Anders als bei sozialversicherungspflichtig Beschäftigten gehen vom Einkommen bei einem Minijob keine Beiträge für die Sozialversicherung ab. Ausnahme ist ein freiwilliger Rentenversicherungsbeitrag. Die Folge bei Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit ist, dass das Bruttoeinkommen als Nettoeinkommen ohne Abzüge behalten werden kann.

2.1. Anderweitige Absicherung

Bei Minijobbern, deren Sozialversicherung anderweitig abgesichert ist (z.B. über einen Hauptberuf, neben dem ein Minijob ausgeübt wird, über die Familienversicherung oder über aufstockende Sozialleistungen) ist das meist vorteilhaft.

2.2. Keine anderweitige Absicherung

Fehlt eine anderweitige Absicherung, trifft Minijobber allerdings eine Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung als Person ohne anderweitige Absicherung (Näheres unter Krankenversicherung). Denn während für sozialversicherungspflichtig Beschäftigte die Arbeitgeber Teile der Beiträge übernehmen, müssen Minijobber ohne anderweitige Absicherung die Beiträge allein bezahlen. Außerdem berechnet sich für diese Personen die Höhe der Beiträge nicht etwa aus dem Einkommen aus dem Minijob, sondern nach der gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, mindestens jedoch aus 1.096,67 €. Es muss also ein Mindestbeitrag von 167,79 € für die Krankenversicherung und 33,45 € für die Pflegeversicherung gezahlt werden.

2.3. Praxistipps

  • Wenn Sie keine anderweitige soziale Absicherung haben, lohnt es sich meist, mit dem Arbeitgeber einen sog. 521-€-Job zu vereinbaren. Da Sie die Minijobgrenze (= Geringfügigkeitsgrenze) dann um 1 Euro überschreiten, ist Ihre Tätigkeit sozialversicherungspflichtig als sog. Midijob. Die Midijob-Abzüge vom Gehalt für Steuern und Sozialversicherung liegen aber deutlich unterhalb der Mindestbeiträge für Kranken- und Pflegeversicherung für Personen ohne andere Absicherung. Mit einem 521-€-Job sind Sie sozialversicherungspflichtig beschäftigt und damit auch renten- und arbeitslosenversichert. Auch für Ihren Betrieb sind die Lohnnebenkosten geringer als die für einen 520-€-Minijob zu bezahlenden Pauschalen.
  • Seit 1.10.2022 gilt eine sog. Bestandschutzregelung für alle, die 450,01 bis 520 € verdienen. Wenn Sie schon vor dem 1.10.2022 in diesen Bereich gefallen sind (z.B. sog. 451-€-Job), können Sie bis Ende 2023 sozialversicherungspflichtig bleiben. Näheres unter Midijob.

3. Minijobs im gewerblichen Bereich

Der gewerbliche Bereich umfasst alle Beschäftigungsverhältnisse, die nicht in Privathaushalten ausgeübt werden.

3.1. 520-€-Minijobs im gewerblichen Bereich

Die Geringfügigkeitsgrenze (=Einkommensgrenze für geringfügig entlohnte Beschäftigungen) beträgt seit 1.10.2022 in der Regel 520 € monatlich, sie darf aber leicht schwanken. Im ganzen Jahr dürfen zusammen 6.240 € verdient werden. Sonderzahlungen wie Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld zählen mit. Steuerfreie Zahlungen wie Sonn- oder Feiertagszuschläge zählen nicht mit.

Minijobber, die seit 2013 ihren Minijob aufgenommen haben, geben grundsätzlich 3,6 % ihres Verdienstes als Rentenversicherungspflichtbeitrag ab. Wer bereits vor 2013 450-€-Minijobber war und maximal 400 € im Monat verdient, ist rentenversicherungsfrei. Das kann aber beides geändert werden: Wer den Beitrag zahlt, kann sich auf Antrag von den 3,6 % befreien lassen. Wer beitragsfrei ist, kann auf die Befreiung verzichten, die 3,6 % Beitrag zahlen und damit auch Rentenansprüche erwerben. Rentner und Pensionäre über der Regelaltersgrenze sind rentenbeitragsfrei.

Der Arbeitgeber zahlt in der Regel eine Pauschale von über 31 % an die Minijob-Zentrale. Diese setzt sich zusammen aus:

  • 15 % Rentenversicherung (bei allen Minijobbern, egal ob die 3,6 % gezahlt werden oder nicht),
  • 13 % Krankenversicherung (die Minijobber erwerben dadurch aber keinen Krankenversicherungsschutz),
  • 2 % Pauschalsteuern (Lohnsteuer, Kirchensteuer – Minijobs können auch individuell nach Lohnsteuerklasse besteuert werden),
  • 1,19 % Umlagen zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit und Schwangerschaft/Mutterschaft,
  • 0,09% Insolvenzgeldumlage und
  • Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung je nach Versicherungsträger.

Zudem führt der Arbeitgeber gegebenenfalls den 3,6 % Arbeitnehmer-Beitrag an die Rentenversicherung ab.

Für die Unfallversicherung sind ebenfalls die Arbeitgeber zuständig. Diese ist nicht in der Pauschale enthalten, die an die Minijob-Zentrale zu zahlen ist.

3.2. Kurzfristige Minijobs im gewerblichen Bereich

Kurzfristige Minijobs sind von vornherein auf bestimmte Zeitgrenzen festgelegt, unabhängig vom Einkommen:

  • Maximal 3 Monate im Jahr, wenn im Minijob mindestens 5 Tage pro Woche gearbeitet wird.
  • Maximal 70 Tage im Jahr, wenn im Minijob in der Regel weniger als 5 Tage pro Woche gearbeitet wird.

Nicht als Minijob gelten kurzfristige Beschäftigungen, wenn sie:

  • regelmäßig sind, d.h., wenn sie sich wiederholen, also z.B. jedes Jahr wiederkommen.
  • berufsmäßig sind, d.h., das Einkommen aus dem Minijob liegt über 520 € und ist für den Arbeitnehmer nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung. Neben einer Haupttätigkeit, z.B. einer Selbständigkeit, einem freiwilligen Jahr, einem Bundesfreiwilligendienst oder als Rentner, ist eine kurzfristige Beschäftigung nicht berufsmäßig.

Kurzfristige Minijobs sind nicht sozialversicherungspflichtig (auch nicht in der Rentenversicherung), aber steuerpflichtig. Die Lohnsteuer wird individuell nach der Lohnsteuerklasse erhoben oder beträgt pauschal 25 %. Zusätzlich sind ggf. Kirchensteuer und Solidaritätsbeitrag zu leisten. Der Arbeitgeber zahlt zudem individuelle Beiträge an den Unfallversicherungsträger und 1,28 % Umlage. Letztere setzt sich zusammen aus:

  • 1,19 % Umlagen zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit und Schwangerschaft/Mutterschaft und
  • 0,09 % Insolvenzgeldumlage.

3.3. Meldung bei der Minijob-Zentrale

Arbeitgeber sind verpflichtet, Minijobs über ein elektronisches Meldeverfahren bei der Minijob-Zentrale zu melden. Seit 1.1. 2022 müssen sie bei gewerblichen Minijobbern auch die Steuer-Identifikationsnummern angeben.

4. Minijobs im Privathaushalt

Der Fachbegriff für Minijobs im Privathaushalt lautet "haushaltsnahe Dienstleistungen". Dazu zählen Tätigkeiten wie Putzen, Kochen, Betreuung und Pflege von Kindern, kranken und alten Menschen sowie Gartenarbeit.

Solche Minijobs können Privatpersonen über das Haushaltsscheck-Verfahren einfacher als im gewerblichen Bereich anmelden. Nähere Informationen dazu bietet die Minijob-Zentrale unter minijob-zentrale.de > Haushaltshilfe anmelden.

4.1. 520-€-Mini-Job im Privathaushalt

Die Einkommensgrenzen von 520 € (seit 1.10.2022, vorher 450 €) monatlich bzw. 6.240 € (vorher: 5.400 €) jährlich gelten im Privathaushalt genauso wie im gewerblichen Bereich, siehe oben.

Für die Rentenversicherung gelten grundsätzlich die selben Regeln wie im gewerblichen Bereich, aber der Rentenversicherungsbeitrag, den der Minijobber zahlen muss, liegt hier deutlich höher, nämlich bei 13,6 %.

Bei den 520-€-Minijobs im Privathaushalt zahlt der Arbeitgeber eine Abgabenpauschale von 14,79 %:

  • 5 % Rentenversicherung,
  • 5 % Krankenversicherung,
  • 1,6 % Unfallversicherung,
  • 2 % Steuern und
  • 1,19 % Umlagen zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit und Mutterschaft.

Zudem führt der Arbeitgeber den Minijobber-Anteil der Rentenversicherung ab.

4.2. Kurzfristige Minijobs im Privathaushalt

Die Zeitgrenzen von 70 Tagen bzw. 3 Monaten und die Regeln zur Sozialversicherung und Steuer gelten im Privathaushalt genauso wie im gewerblichen Bereich, siehe oben.

Der Arbeitgeber leistet die Umlage zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit und Schwangerschaft/Mutterschaft (1,19 %) und die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung (1,6 %).

5. Praxistipps zur Rentenversicherung

  • Wenn Sie jung sind oder keinen sozialversicherungspflichtigen Hauptjob haben, sollten Sie die mögliche Beitragsbefreiung für die Rentenversicherung überdenken. Da es sich bei Ihren 3,6 % bzw. 13,6 % Anteil für die Rentenversicherung um Pflichtbeiträge handelt, zählen die Zeiten in Minijobs zu Ihrer Pflichtbeitragszeit, wenn Sie sich nicht vom Beitrag befreien lassen. Die Pflichtbeitragszeit spielt eine große Rolle mit Blick auf eine mögliche Erwerbsunfähigkeit, Reha-Leistungen und die Rente für besonders langjährig Versicherte.
    Individuelle Beratung bieten die zuständigen Rentenversicherungsträger.
  • Wenn Sie weniger als 175 € verdienen, wird ein Mindestbeitrag für Ihre Rentenversicherung angesetzt (mit einigen Ausnahmen). Der Mindestbeitrag beträgt 32,55 €, wobei Ihr Arbeitgeber seinen Anteil stets auf das tatsächliche Arbeitsentgelt leistet und Sie selbst die Lücke zum Mindestbeitrag schließen müssen. Bei sehr geringem monatlichen Verdienst kann es so dazu kommen, dass Sie gar nichts mehr verdienen, sondern Ihrem Arbeitgeber ggf. sogar etwas für die Rentenversicherungsbeiträge bezahlen müssen. Der Minijob bringt Ihnen dann zwar kein Geld, dafür aber Pflichtbeitragszeiten in der Rentenversicherung ein.
    Auch wenn es absurd wirken mag, dass Sie in diesen Fällen noch dafür bezahlen, dass Sie arbeiten, kann es sich lohnen, das zu tun, wenn Sie anders die Pflichtbeitragszeiten nicht erreichen könnten. Nähere Informationen unter www.minijob-zentrale.de > Suchbegriff: "Mindestbeitrag zur Rentenversicherung". Die anderen Abgaben im Rahmen eines Minijobs berechnen sich vom tatsächlichen Entgelt, unabhängig von der Höhe.

6. Maximale Arbeitsstunden

In einem Minijob darf in der Regel nicht mehr als 43,33 Stunden pro Monat gearbeitet werden, was etwa 10 Stunden pro Woche entspricht. Die Stunden ergeben sich aus dem gesetzlichen Mindestlohn. Er beträgt seit 1.10.2022 12 € brutto pro Zeitstunde. Wenn sich der gesetzliche Mindestlohn erhöht, erhöht sich auch die Geringfügigkeitsgrenze, so dass auch bei höherem Mindestlohn die monatliche Arbeitszeit gleich bleibt. Die Geringfügigkeitsgrenze wird seit 1.10.2022 aus dem Mindestlohn mit folgender Formel berechnet:

Mindestlohn x 130 : 3

Am Ende wird auf volle Euro aufgerundet.

Tarifverträge können einen höheren als den gesetzlichen Mindestlohn vereinbaren, dann sinkt die monatliche Arbeitszeit entsprechend.

7. Mehrere Beschäftigungen

Die folgenden Regelungen gelten für Minijobs im gewerblichen Bereich und in Privathaushalten.

7.1. Mehrere 520-€-Minijobs

7.1.1. Ohne sozialversicherungspflichtige Hauptbeschäftigung

Es ist möglich, mehrere geringfügig entlohnten Beschäftigungen nebeneinander auszuüben. Beim selben Arbeitgeber werden diese, was die Sozialversicherung angeht, als eine einzige Beschäftigung betrachtet.

Die Verdienste aller mit weniger als 520 € entlohnten Beschäftigungen werden zusammengezählt.

  • Liegt das Gesamteinkommen unter 520 € monatlich, gelten für alle Jobs die Minijob-Regelungen.
  • Liegt das Gesamteinkommen über 520 € monatlich, besteht für alle Jobs die normale Sozialversicherungs- und Steuerpflicht.

7.1.2. Mit sozialversicherungspflichtiger Hauptbeschäftigung

Für Minijobber mit einem Hauptjob (= versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung) gilt:

Neben dem Hauptjob darf nur ein einziger geringfügig entlohnter Minijob ausgeübt werden. Weitere geringfügig entlohnte Minijobs werden mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet und sind normal versicherungspflichtig, auch wenn die 520 € insgesamt nicht überschritten werden.

7.2. Mehrere kurzfristige Minijobs

Mehrere kurzfristige Minijobs dürfen zusammengerechnet die Zeitgrenzen von 70 Tagen oder 3 Monaten im Jahr nicht überschreiten.

  • Wird in einem der Jobs weniger als 5 Tage/Woche gearbeitet, gilt die Zeitgrenze von 70 Tagen.
  • Wird in allen Jobs mindestens 5 Tage/Woche gearbeitet, gilt die Zeitgrenze von 3 Monaten. Wird allerdings keine vollen Monate gearbeitet, gilt eine höhere Zeitgrenze von 90 Tagen.

8. Arbeitsrechtliche Ansprüche des Arbeitnehmers

Auch bei geringfügig entlohnten Beschäftigungen bestehen die normalen arbeitsrechtlicher Ansprüche, z.B.:

  • Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, auch bei Krankheit des Kindes
  • Bezahlter Erholungsurlaub
  • Entgeltfortzahlung an Feiertagen und bei persönlicher Arbeitsverhinderung für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit (z.B. nicht verschiebbarer Arztbesuch)
  • Entgeltfortzahlung während berufsbedingter Beschäftigungsverbote bei Schwangerschaft und bei Mutterschutz

Hier gilt der Grundsatz der Gleichberechtigung, d.h.: Geringfügig Beschäftigte dürfen nicht schlechter behandelt werden als vergleichbare Vollzeitbeschäftigte.

Anspruch auf Weihnachts- und Urlaubsgeld besteht nur, wenn dies im Arbeits- oder Tarifvertrag festgelegt ist.

9. Praxistipps

  • Die Minijob-Zentrale informiert ausführlich und hält Broschüren bereit: www.minijob-zentrale.de.
  • Näheres zur versicherungsrechtlichen Beurteilung von geringfügigen Beschäftigungen bietet die Geringfügigkeitsrichtlinie der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger, Download unter www.minijob-zentrale.de > Minijobs Basiswissen > Geringfügigkeits-Richtlinien.

10. Wer hilft weiter?

  • Die Pauschalabgaben des Arbeitgebers werden an eine zentrale Stelle, die Minijob-Zentrale, entrichtet: Minijob-Zentrale, 45115 Essen, www.minijob-zentrale.de. Servicetelefon 0355 290270799 (zum Ortstarif), Mo–Fr 7–17 Uhr.
  • Das Bürgertelefon des Ministeriums für Arbeit und Soziales beantwortet Fragen zu Teilzeit und Minijobs unter Telefon 030 221911005, Mo–Do 8–20 Uhr.

Rente > Hinzuverdienst

Midijob

Rechtsgrundlagen: § 8 SGB IV - §§ 249b SGB V

Wie viel kostet eine 450 € Kraft den Arbeitgeber?

Welche Abgaben trägt der Arbeitgeber beim Minijob?.

Welche Abgaben hat man bei einem 450

Für einen Beschäftigten im Minijob muss der:die Arbeitgeber:in pauschale Abgaben zur Sozialversicherung abführen: 13 % Krankenversicherung. 15 % Rentenversicherung. Umlage U1/U2.

Welche Vorteile hat ein Minijob für den Arbeitgeber?

Vorteile. Ein Arbeiter, der einem Minijob nachgeht, muss weder Steuern noch Sozialversicherungsabgaben leisten. Das bedeutet eine Ersparnis für den Arbeitnehmer, aber auch für den Arbeitgeber, denn er muss keine Lohnsteuer zahlen. Der Arbeitgeber zahlt lediglich Pauschalabgaben vom Arbeitsentgelt.

Was kostet eine 451 € Kraft den Arbeitgeber?

Der Arbeitgeber hat bei einem 450-Euro-Job ca. 30% an Abgaben zu zahlen. Bei einem 451-Euro-Job sind es nur ca. 20%.