Warum darf man mit Standlicht nicht fahren?

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Re: Re: Re: Re: Re: Re: Re: Re: Nur mit Standlicht fahren?

Autor

  un

  schrieb am Montag, 29. August 2011

Text

>Und warum willst du es dann anmachen ?

Na ganz einfach: weil es schön ausschaut. Es schaut nach "etwas" aus. Motto: Böser Blick ;)

>Jede Glühlampe verschleißt mit der Zeit und geht kaputt. Das ist bei dir zu Hause auch so, oder ?

Ja, das stimmt zwar, aber früher oder später gehen alle Glühlampen kaputt. Warum also das Aussehen des Autos/der Lichter im Allgemeinen minimieren, nur um im Endeffekt paar Stunden/Tage länger ein Licht zu haben???
Das steht für mich zumindest in keinerlei Verhältnis zueinander.

>Überlege mal, wieviele Glühlampen leuchten denn, wenn du das Standlicht einschaltest ? Zähle mal !

ohh, ähm, da müsste ich das nächste mal echt erst mal zählen... dann kann ich darauf eine Antwort geben.

>Wenn du so gern Licht anmachen möchtest, kaufe dir das Tagfahrlicht.

Darüber hab ich mich schonmal informiert. Nur bei mir kam ein weit höherer Preis als bei dir raus. Hast zwar recht, cool sieht es bestimmt aus, aber dann ist auch wieder blöd: Dieses Tagfahrlicht kann ich dann nie ausmachen - es ist immer an und das ist für mich persönlich nicht von Vorteil...

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Re: Re: Re: Re: Re: Nur mit Standlicht fahren?

Autor

  TucsonNugget24

  schrieb am Donnerstag, 1. September 2011

Text


>Nein, dieser Bezug müsste audrücklich hergestellt werden, etwa "Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 darf nicht mit Begrenzungslicht ...". Das ist auch deutlich an den folgenden Absätzen zu erkennen. Nach deiner Interpretation sind die dann widersprüchlich bis unsinnig.
>
Ganz im Gegenteil. Oder schaltest du jedes Mal die Beleuchtung an deinem Fahrzeug ein, wenn du irgendwo parkst? Tagsüber wohlgemerkt. Dies würde sich nach deiner Interpretation aus Abs. 4 ergeben, da in der Regel die Straßenbeleuchtung tagsüber innerhalb geschlossener Ortschaften nicht aktiviert ist.

>
>Ich wiedehole gerne meine Frage an den TE, auf die du vielleicht eine Antwort findest: Warum heißt es "Standlicht" wenn man es zum Fahren benutzt?
>
Es heißt nicht "Standlicht". Die Bezeichnung lautet "Begrenzungsleuchten". Im übrigen: Warum dürfen die Nebelscheinwerfer auch bei Regen etc. eingeschaltet werden?

>
>Beschlüsse von (den meisten) Amtsgerichten gibt es nur selten als Volltext im Netz. Selbst wenn es diesen Beschluss gibt, ist das trotzdem nur die Einzelmeinung eines einzigen Richters - an einem Amtsgericht.

Diesen aber schon: http://www.wohnmobilforum.de/eigene-bilder/beschluss.jpg. Das Bundesverkehrsministerium teilt diese Ansicht offenbar auch. Und ich glaube, man kann ruhigen Gewissens einer Aussage von dieser Stelle mehr Bedeutung zurechnen, als der eines Polizisten oder Fahrlehrers.

@ Manne:

Und woher kommst du? Aus dem Tal der Ahnungslosen?

@SAB79:

Vielen Dank für die Ergänzung!

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Re: Re: Re: Re: Re: Re: Nur mit Standlicht fahren?

Autor

  Andy Weber

  schrieb am Samstag, 3. September 2011

Text

>Was hast du (bitte mit Quelle)?

Ich habe folgendes:

1. Ein Kommentar zum Straßenverkehrsrecht von Hentschel: "Standlicht (Begrenzungsleuchten) ist im Fahrbetrieb während der Dauer der Beleuchtungspflicht unzulässig." Entscheidend ist die Einschränkung "während der Dauer der Beleuchtungspflicht".

2. Eine Verlautbarung des Bundesverkehrsministeriums aus dem Jahr 2004: "Ein ausdrückliches Verbot des Gebrauchs des Standlichtes im Fahrbetrieb außerhalb der Beleuchtungspflicht kann aus § 17 StVO nicht abgeleitet werden."

3. Eine Verlautbarung des Bundesverkehrsministeriums aus dem Jahr 2009: "Nach § 17 Abs. 2 Satz 1 StVO darf mit Begrenzungsleuchten (Standlicht) allein nicht gefahren werden. Diese Vorschrift bezieht sich auf § 17 Abs. 1 Satz 1 StVO und setzt damit immer eine Beleuchtungspflicht voraus. Das bedeutet, dass grundsätzlich bei Tageslicht mit Standlicht gefahren werden darf."

4. Das oben schon erwähnte Urteil des AG Merseburg, Az. 12(E) OWi 146/09

5. Der Bußgeldkatalog bzw. der Tatbestandskatalog. Der kennt zum Fahren mit Standlicht nur einen Tatbestand, und zwar: "Sie fuhren nur mit Begrenzungsleuchten (Standlicht), obwohl Sie die vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen (Abblendlicht bzw. Fernlicht) benutzen mussten." Also auch hier nur eine Ahndung während der Dauer der Beleuchtungspflicht.

Ich weiß, dass es auch noch Rechtsprechung aus den späten 80er oder frühen 90er Jahren gibt. Hier können sich vielleicht Manne oder kk145 die Mühe machen, die jeweiligen Urteile herauszusuchen. ;-)

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Re: Re: Re: Re: Re: Re: Re: Nur mit Standlicht fahren?

Autor

  neutral

  schrieb am Sonntag, 4. September 2011

Text

>>Was hast du (bitte mit Quelle)?
>
>Ich habe folgendes:
>
>1. Ein Kommentar zum Straßenverkehrsrecht von Hentschel: "Standlicht (Begrenzungsleuchten) ist im Fahrbetrieb während der Dauer der Beleuchtungspflicht unzulässig." Entscheidend ist die Einschränkung "während der Dauer der Beleuchtungspflicht".
>
>2. Eine Verlautbarung des Bundesverkehrsministeriums aus dem Jahr 2004: "Ein ausdrückliches Verbot des Gebrauchs des Standlichtes im Fahrbetrieb außerhalb der Beleuchtungspflicht kann aus § 17 StVO nicht abgeleitet werden."
>
>3. Eine Verlautbarung des Bundesverkehrsministeriums aus dem Jahr 2009: "Nach § 17 Abs. 2 Satz 1 StVO darf mit Begrenzungsleuchten (Standlicht) allein nicht gefahren werden. Diese Vorschrift bezieht sich auf § 17 Abs. 1 Satz 1 StVO und setzt damit immer eine Beleuchtungspflicht voraus. Das bedeutet, dass grundsätzlich bei Tageslicht mit Standlicht gefahren werden darf."
>
>4. Das oben schon erwähnte Urteil des AG Merseburg, Az. 12(E) OWi 146/09
>
>5. Der Bußgeldkatalog bzw. der Tatbestandskatalog. Der kennt zum Fahren mit Standlicht nur einen Tatbestand, und zwar: "Sie fuhren nur mit Begrenzungsleuchten (Standlicht), obwohl Sie die vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen (Abblendlicht bzw. Fernlicht) benutzen mussten." Also auch hier nur eine Ahndung während der Dauer der Beleuchtungspflicht.
>
>Ich weiß, dass es auch noch Rechtsprechung aus den späten 80er oder frühen 90er Jahren gibt. Hier können sich vielleicht Manne oder kk145 die Mühe machen, die jeweiligen Urteile herauszusuchen. ;-)

Wir haben das genauso auf dem Fahrlehrerlehrgang erklärt bekommen.
Mit Standicht darf ich fahren wenn ich keine Beleuchtung brauche.
Ich finde es schade wie manche hier immer andere von oben herab belehren, Jeder macht Fehler und freut sich wenn der andere vernünftig darauf reagiert.Und wir wissen ja alle: Es gibt keine dummen Fragen

mfg

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Re: Re: Re: Re: Re: Re: Re: Re: Nur mit Standlicht fahren?

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  HX

  schrieb am Donnerstag, 16. Februar 2012

Text

Mir ist eben (9:30) in Chemnitz (Sachsen) folgendes passiert:

Wurde mit Begrenzungsleuchten (Standlicht) angehalten, mir wurde ein verwarngeld von 10€ aufgedrückt (bei 100% Topsichtverhältnissen Sonne und blauer Himmel - mitten in der Stadt).

Da ich mir selber sehr unsicher war ob dieses Rechtens wahr, ging ich durch ätliche Foren. Dies war das Aktuellste bisher.

Da sich alle auf den StVO § 17 1-2 beziehen, bin ich mir sicher das ich nicht bezahlen hätte müssen!
ABER:
auf meinem Verwarnschein steht nun folgender Grund:
"Verwarnung Wegen § 49 StVZO sind Sie gemäß §§56 - 58 OWiG nach Belehrung über Ihr Weigerungsrecht verwarnt worden. Diese Quittung gild für das rechts zuunterst angegebene Verwarnungsgeld.
Die Polizei des Freishaates Sachsen
Chemnitz, den 16.02.2012 2.123.### 10€"

Zu diesem § 49 finde ich passend nur §49a:
http://www.verkehrsportal.de/stvzo/stvzo_49a.php

Da sehe ich weder durch, noch finde ich dazu passende hilfe.
Bezieht sich nun die Polizei auf was komplett anderes oder übersehe ich hier was oO?


Der Grund das Standlichtes ist für mich nicht das aussehen sondern: Egal ob es Tageslicht ist oder nicht, man sieht immer ein Auto/Fahrrad/Motorrad und co besser wenn es Licht an hat! Gerade wenn die Sonne blendet und man um Ecken fährt oder durch eine Alle, egal wo Tagesfahrlicht / Standlich oder beides sollte wie z.B. in der Tschechei Pflicht werden/sein!
Natürlich in weiß/gelb! Keine anderen Farben die zur verwirrung führen könnten!

Die Aussage, dass man ein entgegenkommendes Auto was Standlicht anhat, für ein stehendes Auto hält. Ist für mich vollkommen ausgeschlossen, da man immmer sieht, ob ein Auto fährt oder nicht! Wer das nicht erkennt hat einfach nicht am Steuer zu sitzen!

Freue mich über Hilfe!

Lg HeadeX

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Re: Re: Re: Re: Re: Re: Re: Re: Re: Re: Re: Re: Re: Nur mit Standlicht fahren?

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  kk145

  schrieb am Donnerstag, 16. Februar 2012

Text

>Ja ich habe diese 10Euro bezahlen müssen, auch wenn es eine Verwarnung ist.

Nein, du musstest nicht. Es war ein VerwarngeldANGEBOT, bei Ablehnung wäre es zu einem förmlichen Bußgeldverfahren gekommen, bei dem du deine Sicht der Dinge hättest darstellen können. Wie ich oben schon geschrieben habe, ist die Angelegenheit durch Zahlung des Verwarngeldes endgültig erledigt.


>Egal ob ein a zu wenig oder ein Z zu viel. Bezieht es sich nun auf das Standlicht am Tag oder auf Irgendwas generelles mit den Lichtern?

Das hängt genau von a und Z ab. In der von dir beschriebenen Form ist die Verwarnung sinnlos. Aufgrund der Vorgehensweise der Polizei gehe ich aber nicht von einem Zulassungsverstoß aus.


>Habe keine Orginallichter drin, aber Tüv-frei siehe:

Durch das e-Zeichen sind die tatsächlich eintragungsfrei, ein Verstoß gegen die StVZO kann natürlich trotzdem vorliegen, z.B. wenn sie fehlerhaft eingebaut oder beschädigt sind. Nochmal: Ich glaube nicht, dass deshalb verwarnt wurde, aber das lässt sich nicht mit letzter Gewissheit klären.


>Er meinte nur "Was für Licht hatten sie eben an?"
>Ich "Standlicht."

Falsche Antwort. Richtig: "Was werfen Sie mir vor?"


>Er "Sie wissen was sie falsch gemacht haben?"
>Ich "Nein, Standlicht ist bei dunkelheit/dämmerung und co zu wenig, aber Standlicht am Tag ist nicht verboten!"

Falsche Antwort. Richtig: "Nichts!"

Du magst in der Sache Recht haben (ob der Polizist davon zu überzeugen ist, ist eine andere Frage), deine Antworten sind aber eine Steilvorlage zu einer Erhöhung wegen Vorsatz. Wenn du nicht sicher bist, welche Antworten sicher sind, solltest du solche Fragen nicht beantworten.


>Er "Ich Verwarne sie....bla"

Du: "Ich kann/möchte das nicht vor Ort bezahlen."

Dann hast du die Möglichkeit, die Verwarnung innerhalb einer Woche per Überweisung oder Zahlkarte anzunehmen - oder eben nicht.


Merk's dir für die nächste Kontrolle.

Wann darf man das Standlicht anmachen?

Mithilfe des Standlichts kennzeichnen Sie Ihr Fahrzeug, wenn Sie es an einer dunklen Stelle parken – vor allem außerhalb von Ortschaften. Aber auch innerorts gilt: Ist das KFZ aus 50 Meter Entfernung nicht zu erkennen, sollte das Standlicht aktiviert werden.

Kann man Standlicht als Tagfahrlicht nutzen?

Dürfen Sie das Standlicht als Tagfahrlicht nutzen? Nach § 17 Absatz 2 Satz 1 StVO ist es nicht zulässig, allein das Standlicht bei der Fahrt eingeschaltet zu haben. Das bedeutet auch, dass es nicht als Ersatz für das Tagfahrlicht eingesetzt werden kann.

Welche Standlicht Farbe ist erlaubt?

Erlaubt sind weiß bzw gelb leuchtende Glühlampen, kein grün, kein Blau, kein Rot... Standlicht, Abblendlicht und Fernlicht müssen Laut STVO weiß sein.

Was ist der Unterschied zwischen Standlicht und Abblendlicht?

Das Standlicht hat eine Vorder- und Rückbeleuchtung auf beiden Seiten des Autos. Es ist deutlich schwächer als das Abblendlicht. Die auch als Begrenzungslicht bezeichnete Einstellung wird bei Dunkelheit in diesen Fällen benötigt: Das stehende Auto ist auf 50 Meter Entfernung nicht mehr zu erkennen.