Ist eine Abmahnung auch ohne meine Unterschrift gültig?

Antwort vom 3. März 2010 | 08:32

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Status: Lehrling (1838 Beiträge, 484x hilfreich)

Eine Abmahnung ist i.A. im Endeffekt eine Vorbereitung einer verhaltensbedingten Kündigung.

Gegen eine Abmahnung kann man klagen, eine Gegendarstellung in die Personalakte geben lassen oder gar nichts tun.

Empfehlen würde ich eine Gegendarstellung.

Eine Klage ist (noch) nicht notwendig. Das Arbeitsverhältnis wird dann durch eine solche Klage nur noch mehr belastet, so dass eine Auflösung noch früher erfolgen wird.

Im Fall einer Kündigung muss der Arbeitgeber die Gründe für die Kündigung und Abmahnungen beweisen, wenn die vom Arbeitnehmer bestritten werden. Daher ist es ausreichend momentan nur eine Gegendarstellung in die Personalakte aufnehmen zu lassen. Auch wenn man durch eine Behinderung Kündigungsschutz hat, schütz dies nicht vor verhaltensbedingten Kündigungen!

Der Arbeitgeber muss jedoch auch den Zugang der Abmahnung im Streitfall beweisen können. Wenn man hier einen Gegendarstellung liefert, hat man diesen Zugang quasi bestätigt. daher wäre die Frage, ob Zeugen bei der Übergabe dabei waren. Trotzdem würde ich nicht unbedingt den Zugang der Abmahnung bestreiten, da die Vorgesetzte selber als Zeugin geladen werden kann, weil sie nicht Partei ist (für mich prozessrechtlich eigentlich ein unhaltbarer Zustand). Je nach Glaubwürdigkeit kann dann ein Richter den Zugang dadurch als bewiesen ansehen.

Ob eine Unterschrift notwendig ist, weiß ich nicht. Ich glaube das weniger, aber letzlich entscheiden müsste es ein Richter. Da eine Abmahnung auch mündlich erfolgen kann, gehe ich eher davon aus, dass eine solche auch ohne Unterschrift wirksam sein dürfte.

Ich würde Ihrer Freundin jedoch raten, sich nach einer anderen Stelle umzusehen. Selten erreicht man durch eine Kündigungsklage die Weiterbeschäftigung auf längerer Sicht in der gleichen Firma. Da sitzt der AG am längeren Hebel. Gegen Mobbing (Bossing) ist man in der Regel machtlos, weil man die Belastung kaum aushält und die Gefahr nicht gering ist, davon AU zu werden. Schadensersatzklagen hwegen mobbing haben nur eine äußerst geringe Aussicht, da der AN beweispflichtig ist, ein Mobbingtagebuch hilft da nicht viel. Selbst wenn man dann arbeitsunfähig krank geworden ist und die große Hürde der Beweislast genommen hat, hilft Schmerzensgeld und Schadensersatz einem auch nicht viel weiter. Man sollte da vorher nach Alternativen suchen.

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"Nur meine Meinung, keine Rechtsberatung! "

Teil 1 (dieser Artikel)

1. Was ist eine Abmahnung?
2. Formelle Voraussetzungen/Wirksamkeit einer Abmahnung
3. Ist eine mündliche Abmahnung wirksam?
4. Muss ich eine Abmahnung akzeptieren?

Teil 2

5. Wie viele Abmahnungen braucht der Chef, um mich zu entlassen?
6. Steht die Abmahnung in meiner Personalakte?
7. Wie lange ist eine Abmahnung gültig?

Teil 3

8. Sieht mein nächster Chef die Abmahnung/Personalakte?
9. Wie kann ich mich gegen eine Abmahnung wehren?
10. Kann ich als Arbeitnehmer meinen Chef abmahnen?

1. Was ist eine Abmahnung?

Eine Abmahnung zeigt dem Arbeitnehmer einen Pflichtverstoß an, den der Arbeitgeber nicht hinnehmen will. Der Arbeitgeber fordert den Arbeitnehmer mit der Abmahnung unter Androhung von arbeitsrechtlichen Konsequenzen (Kündigung) auf, künftig den in der Abmahnung beschriebenen Pflichtverstoß zu unterlassen. Eine Abmahnung dokumentiert diesen Pflichtverstoß.

Eine Abmahnung kann schriftlich erfolgen – jedoch sind auch mündliche Abmahnungen grundsätzlich wirksam.

Es muss also nicht bedeuten, dass Ihr Arbeitgeber Sie loswerden will, in dem er eine Kündigung vorbereitet, sondern es kann ebenso bedeuten, dass Ihrem Arbeitgeber am Erhalt des Arbeitsplatzes viel liegt und Sie so zu einer Verhaltensänderung bringen möchte.

Gleichwohl kann eine Abmahnung für eine Kündigung Voraussetzung sein. Das Bundesarbeitsgericht verlangt vor Aussprache einer verhaltensbedingten Kündigung eine vorherige Abmahnung des Arbeitnehmers. Dies gilt dann, wenn in Ihrem Unternehmen das Kündigungsschutzgesetz zur Anwendung kommt. Dies ist für Betriebe der Fall, die regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigen. Bis zum 31.12.2003 galt es für alle Betriebe, die mehr als 5 Arbeitnehmer beschäftigten. Achtung: Aushilfskräfte und Teilzeit-Arbeitnehmer werden anders als Vollzeitkräfte gezählt!

Allerdings kann bei sehr schwerem Vertrauensbruch (z. B. Diebstahl, Unterschlagung, Betrug), bei schwerwiegenden Störungen im Bereich des betrieblichen Zusammenlebens (wenn der Arbeitnehmer ohne Rücksprache Urlaub macht oder wenn der Arbeitnehmer offenkundig mit der Billigung seines Verhaltens nicht rechnen konnte (Konkurrenzarbeit, Bestechung, Veräußerung von Unternehmensgeheimnissen), eine Abmahnung auch entbehrlich sein, d. h. der Arbeitgeber kann trotzdem Kündigung ohne vorherige Abmahnung aussprechen.

2. Formelle Voraussetzungen/ Wirksamkeit einer Abmahnung

Nicht jede „Ermahnung“ des Arbeitgebers ist auch eine „Abmahnung“. Die Rechtsprechung verlangt das Vorliegen von mehreren Voraussetzungen:

a) Bei dem gerügten Verhalten muss es sich um Verstöße gegen Pflichten aus dem Arbeitsvertrag handeln. Dies erfasst die Hauptpflicht (die Arbeitsleistung, im festgelegten Umfang und an dem vertraglich vereinbarten Ort, nach dem Inhalt des Vertrags zu erbringen) und auch die Nebenpflichten (z. B. Treuepflicht).

b) Das abgemahnte Verhalten (der Pflichtverstoß) muss genau und nicht nur pauschal beschrieben werden. Es muss auch das Datum und die Uhrzeit so genau beschrieben, wie es möglich ist. Es reicht nicht aus, wenn beispielsweise pauschal „wiederholtes Zuspätkommen“ oder „Arbeitsverweigerung“ ohne Angabe des Datums und des Sachverhaltes vorgeworfen wird.

Wirksam wäre dagegen: „Sie sind am 12.12.2012 um 12:22 Uhr an Ihrem Arbeitsplatz erschienen. Laut Arbeitsvertrag haben sie täglich von 12:00 – 18:00 Uhr zu arbeiten. Am vorgenannten Datum haben Sie Ihre Arbeit 22 Minuten zu spät aufgenommen“ oder auch: „Sie wurden am 12.12.2012 um ca. 12 Uhr von Ihrem Abteilungsleiter XY aufgefordert, die Unterlagen ABC zu bearbeiten. Mit den Worten „Mache ich nicht“ haben Sie sich geweigert dieser Anweisung nachzukommen.“

c) Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer deutlich machen, dass er den Pflichtverstoß rügt z. B. „Sie haben damit gegen Ihre arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen“

d) Die Abmahnung muss die Aufforderung enthalten, sich künftig vertragsgetreu zu verhalten z. B. „Ich fordere Sie auf, in Zukunft Ihren Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis nachzukommen (…)“.

e) Außerdem müssen arbeitsrechtliche Konsequenzen angedroht werden z. B. „Bei künftigen gleichartigen Verstößen sehen wir uns gezwungen, das Arbeitsverhältnis ggf. zu kündigen“

f) Das Recht des Arbeitgebers, eine Abmahnung auszusprechen darf nicht verwirkt sein. Das wäre der Fall, wenn er den Pflichtverstoß bereits in anderer Art und Weise gerügt hat oder durch Zeitablauf, wenn weitere Umstände hinzutreten.

g) Eine Abmahnung darf nicht „unverhältnismäßig“ sein. So dürfen keine Kleinigkeiten abgemahnt werden z. B. geringe Gesamtanzahl von Tippfehlern in einer Vielzahl von Schreiben. Anders sieht es aus, wenn auf einer Seite bereits 10 Fehler gemacht werden, da offenbar unaufmerksam und nicht sorgfältig gearbeitet wurde.

Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, ist die Abmahnung unwirksam.

3. Ist eine mündliche Abmahnung wirksam?

Eine Formvorschrift existiert nicht. Eine Abmahnung muss nicht zwingend schriftlich erteilt werden. Auch eine mündliche Abmahnung kann wirksam sein. Allerdings muss die mündliche Abmahnung ebenso in zeitlicher Nähe zum angemahnten Pflichtverhalten ausgesprochen werden, wie auch die schriftliche Abmahnung.

In der Regel wird die mündliche Abmahnung in der Personalakte vermerkt. Dieser Vermerk sollte dem Arbeitnehmer ausgehändigt werden, eine Pflicht hierzu besteht allerdings nicht.

Es empfiehlt sich aus Sicht des Arbeitgebers, bei Erteilung einer mündlichen Abmahnung dies nur im Beisein von Zeugen zu vollziehen, da es andernfalls im arbeitsrechtlichen Streit zu Beweisschwierigkeiten kommen könnte.

4. Muss ich eine Abmahnung akzeptieren?

Nein. Wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zu einer Unterschrift auffordert, so muss dieser darauf achten, ob er mit seiner Unterschrift lediglich den Erhalt der Abmahnung quittiert oder gar den in der Abmahnung enthaltenen Vorwurf eingesteht.

Grundsätzlich kann der Empfang einer Abmahnung quittiert werden. Ein Eingeständnis ist eine solche Zugangsbestätigung nicht. Es ist allerdings ganz genau darauf zu achten, welche Erklärung der Arbeitnehmer mit seiner Unterschrift abgibt. Steht dort beispielsweise „Ich habe die vorstehende Abmahnung erhalten“ handelt es sich um eine Zugangsbestätigung. Verwendet der Arbeitgeber allerdings „Ich habe die vorstehende, zutreffende Abmahnung erhalten“ so könnte die Unterschrift in einem Prozess über die Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte oder gar in einem Kündigungsschutzverfahren problematisch werden.

Weitere, rechtlich unbedenkliche Formulierungen sind bspw. „erhalten“, „zur Kenntnis genommen“ „übergeben am“. Problematisch sind Formulierungen wie „erhalten und akzeptiert“, „gelesen und bestätigt“.

Im Zweifel ist es ratsam, nicht zu unterschreiben um sich alle rechtlichen Möglichkeiten gegen die Abmahnung vorzugehen offen zu halten.

Ist eine Abmahnung gültig wenn man nicht unterschreibt?

Grundsätzlich gilt: Die Abmahnung ist auch ohne die Unterschrift des Arbeitnehmers gültig. Dementsprechend ist der Arbeitnehmer auch nicht verpflichtet, die Abmahnung zu unterschreiben.

Ist eine Abmahnung ohne Unterschrift des Arbeitnehmers gültig?

Muss ich eine Abmahnung unterschreiben? Nein. Eine Unterschrift ist nicht erforderlich. Verlangt der Arbeitgeber eine Unterschrift, so sollte insbesondere darauf geachtet werden, ob mit der Unterschrift nur der Erhalt und das Datum des Erhalts der Abmahnung oder auch der Inhalt der Abmahnung anerkannt werden soll.

Wann ist eine Abmahnung nicht mehr gültig?

Grundsätzlich gibt es für eine solche Abmahnung keine Verjährung: Das heißt, sie bleibt bestehen und verliert nicht - wie manchmal zu Unrecht angenommen - nach zwei Jahren ihre Gültigkeit. Somit existiert auch kein "Ablauf-oder Verfallsdatum", nach dem eine Abmahnung entfernt werden müsste.

Wer muss die Abmahnung unterschreiben?

Abmahnungen müssen im Arbeitsrecht ganz genau formuliert sein, um wirksam zu sein. Das bedeutet auch: Eine Abmahnung erreicht den Arbeitnehmer in der Regel schriftlich und vom Vorgesetzten bzw. Abmahnungsberechtigten unterschrieben.