Corona-ArbSchV außer Kraft Show Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung ist am 26. Mai 2022 außer Kraft getreten. Gleiches gilt für die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel. Für körpernahe Dienstleister und andere Handwerksbetriebe gibt es somit keine gesonderten Corona-Arbeitsschutzmaßnahmen mehr. Es besteht für diese damit auch keine Maskenpflicht mehr – die Dienstleister und Betriebe entscheiden selbst, ob sie eine Maske tragen ( weitere Informationen). Es gelten nur noch die bundesländerspezifischen, allgemein geltenden Basisschutzmaßnahmen (z.B. die AHA+L-Regel). Die Handlungsempfehlungen der Berufsgenossenschaften können als Orientierung für den betrieblichen Gesundheitsschutz dienen. Auch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat seine FAQ aktualisiert und weist darauf hin, dass Arbeitgeber nach den Vorgaben des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) dazu verpflichtet sind, ihre Gefährdungsbeurteilung stetig an das aktuelle Infektionsgeschehen anzupassen und daraus abgeleitete Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu ergreifen: BMAS: Empfehlungen zum Betrieblichen Infektionsschutz Arbeitsschutzstandard für körpernahe Dienstleister aktualisiert Die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) hat den Corona-Arbeitsschutzstandard für das Friseurhandwerk sowie für Beauty- und Wellnessbetriebe aktualisiert. Demnach sollen Angestellte unter bestimmten Bedingungen weiterhin Maske tragen. Weitere Informationen finden Sie hier: SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard für das Friseurhandwerk sowie für Beauty- und Wellnessbetriebe Einrichtungsbezogene Impflicht seit dem 16. März Bereits seit dem 16. März müssen körpernahe Dienstleister, die in den im Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 genannten Einrichtungen und Unternehmen tätig sind, einen Impfschutz bzw. Genesenenstatus in Bezug auf COVID-19 oder eine medizinisch begründete Kontraindikation gegen eine Corona-Impfung nachweisen. Was das im Detail bedeutet, klären wir auf unserer Corona-Sonderseite. 28.10.2022: 17. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (17. BayIfSMV) bis einschließlich 09.12.2022 verlängertDie 17. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung wurde ohne Änderungen bis einschließlich 09.12.2022 verlängert. Der Infektionsschutz bleibt im Wesentlichen auf die Unternehmen verlagert. Jeder Arbeitgeber ist verpflichtet, den Infektionsschutz im Rahmen seiner arbeitsschutzrechtlichen Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen. Der Arbeitgeber muss seine Arbeitnehmer bestmöglich schützen und dabei die Vorgaben seiner jeweiligen Berufsgenossenschaft beachten. Nähere Informationen zum Arbeitsschutz Handwerksbetriebe, die in Krankenhäusern oder Altenheimen tätig sind, müssen eine FFP2-Maske tragen und dem Betreiber einen negativen Testnachweis vorlegen. Hinsichtlich der Testpflicht gibt es Ausnahmen:
Bei einer Inzidenz über 100 kann man seinen Friseurtermin nur wahrnehmen, wenn man einen Negativen Corona-Test vorlegt. Dabei gab es viel Verwirrung, welche Tests erlaubt sind und wie alt sie sein dürfen. Wir klären auf! Foto: Christophe Gateau/dpa In allen anderen Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen die 7-Tage-Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen die 100 überschritten hat, wird ein negativer Corona-Test zur Pflicht für die Kunden. Folgende Tests sind erlaubt:
Darüber hinaus besteht für Kunden und Personal eine FFP2-Maskenpflicht. Kann ich in Berlin ohne Test zum Friseur?Für Geimpfte und Genesene ist beim Friseur-Besuch in Berlin auch weiterhin ein Corona-Test nicht grundsätzlich vorgeschrieben. Die Senatsverwaltung für Gesundheit präzisierte ihre Angaben zu den neuen Regeln am Donnerstag.
Was gilt jetzt für Friseure in NRW?Keine 3G-Regel mehr für körpernahe Dienstleistungen
Die neue Coronaschutzverordnung des Landes NRW (abrufbar auf www. land. nrw/corona) enthält keine Vorschriften mehr für das Betreten von Friseursalons, Barbershops, Kosmetikstudios und andere Einrichtungen für körpernahe Dienstleistungen.
Was gilt für Friseure in Sachsen Anhalt?Die Handwerkskammer Halle begrüßt die von der Landesregierung Sachsen-Anhalts beschlossene Aufhebung von Zugangsbeschränkungen für den Einzelhandel und fordert eine Aufhebung der 3-G-Regel für körpernahe Dienstleistungen (etwa Friseur, Fußpfleger und Kosmetiker).
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