Arbeitslosengeld wenn partner verdient

1. Das Wichtigste in Kürze

Arbeitslosengeld II (ALG II, Hartz IV) bekommt nur, wer nicht über ausreichend eigenes Einkommen und Vermögen verfügt. Das meiste Einkommen wird, abgesehen von einem individuellen Freibetrag, vom ALG II abgezogen. Außerdem dürfen bestimmte Vermögensgrenzen nicht überschritten werden.

2. Einkommen

2.1. Zu berücksichtigendes Einkommen

(§ 11 SGB II)

Einkommen wird vom ALG II abgezogen. Grundsätzlich zählen alle regelmäßigen oder einmaligen Einnahmen in Geld oder geldwerten Vorteilen zum Einkommen, z.B.:

  • Einnahmen aus selbstständiger, angestellter und jeder anderen Art von Beschäftigung
  • Unterhaltsleistungen
  • Arbeitslosengeld oder Krankengeld
  • Kapital- oder Zinserträge, Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung
  • Elterngeld, aber bei Eltern, die vor dem Elterngeldbezug berufstätig waren, nur der Betrag, der beim Basiselterngeld über 300 € liegt, beim ElterngeldPlus über 150 €
  • Kindergeld und Kinderzuschlag (zählen als Einkommen des Kindes)
  • BAföG-Zahlungen (aber nicht der Kinderzuschlag), Leistungen von Begabtenförderungswerken, Berufsausbildungshilfe und Ausbildungsgeld
  • Einmalige Einnahmen (z.B. Steuerrückerstattung, Abfindung, Erbschaft)

Nicht zum Einkommen (§ 11a SGB II) zählen z.B.

  • Grundrenten nach dem Bundesversorgungsgesetz, Renten nach dem Bundesentschädigungsgesetz
  • Schadensersatzzahlungen (Schmerzensgeld) für immaterielle Schäden
  • Landesblindengeld (Blindengeld), Gehörlosengeld
  • Pflegegeld sowohl für den Pflegebedürftigen als auch für die Pflegeperson, die in keinem Beschäftigungsverhältnis zum Pflegebedürftigen steht (Pflegegeld Pflegeversicherung, Pflegegeld Unfallversicherung)
  • Landeserziehungsgeld
  • Bayerisches Familiengeld
  • Landespflegegeld der Länder Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen und Rheinland Pfalz
  • Einkommen von Schülern aus Ferienjobs (Dauer des Ferienjobs höchstens 4 Wochen jährlich)

2.2. Abzüge vom Einkommen, bereinigtes Einkommen

(§ 11b SGB II)

In der Regel wird aber nicht das komplette Einkommen auf das ALG II angerechnet, sondern ein sog. bereinigtes Einkommen. Vom Einkommen sind unter anderem abzuziehen:

  • Auf das Einkommen entrichtete Steuern
  • Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beträge zur Arbeitslosenversicherung
  • Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen, wenn diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder angemessen sind. Hierzu gehören z.B. Beiträge zu privaten Kranken-, Pflege-, Renten- und Lebensversicherungen, wenn Personen nicht gesetzlich versicherungspflichtig sind, oder zur Kfz-Haftpflichtversicherung
  • Geförderte Altersvorsorgebeiträge (Riester-Rente, aber nicht Rürup-Rente), wenn sie den Mindesteigenbeitrag für die Förderung nicht überschreiten (§§ 82, 86 EStG)
  • Ausgaben, die notwendig sind, um das Einkommen zu erzielen, z.B. Werbungskosten, Fahrtkosten, Arbeitsmaterialien
  • Gesetzlich verpflichtende Unterhaltsleistungen
  • Monatlicher Freibetrag für Erwerbstätigkeit, Details siehe folgender Abschnitt

2.3. Freibetrag für Erwerbstätige

(§ 11b (3) SGB II)

Vom bereinigten Einkommen können Erwerbstätige einen individuellen Freibetrag behalten. Wenn mehrere Erwerbstätige in einer Bedarfsgemeinschaft leben, gibt es einen Freibetrag für jeden.

2.3.1. Höhe des Freibetrags

Einkommensstufen Freibetrag
Monatlicher Grundfreibetrag
Der Grundfreibetrag ersetzt pauschal die Abzüge von Werbekosten, Altersvorsorgebeiträgen und Beiträgen zu öffentlichen/privaten Versicherung (siehe oben)
100 €
Bruttoeinkommen über 100 € bis zu 1.000 € 100 €
und
20 % des Einkommens, das über 100 € liegt (höchstens 180 €)
Bruttoeinkommen über 1.000 € ohne minderjährigem Kind 100 €
und
180 €
und
10 % des Einkommens, das zwischen 1.000 und 1200 € liegt
Bruttoeinkommen über 1.000 mit minderjährigem Kind 100 €
und
180 €
und
10 % des Einkommens, das zwischen 1.000 und 1500 € liegt

Für bestimmte Einkommensarten, z.B. im ehrenamtlichen Bereich, kann es andere Freibeträge geben.

2.3.2. Berechnungsbeispiele für den Freibetrag

Empfänger von ALG II verdient 400 € im Monat:

Grundfreibetrag 100 € plus 20 % von 300 €: 100 € + 60 € = 160 €. Dieser Betrag wird nicht vom ALG II abgezogen, oder umgekehrt: Das ALG II wird um 240 € reduziert.

Empfänger von ALG II verdient 1.100 € im Monat:

Grundfreibetrag 100 € plus 20 % von 900 € plus 10 % von 100 €: 100 € + 180 € + 10 € = 290 €. Dieser Betrag wird nicht vom ALG II abgezogen, oder umgekehrt: Das ALG II wird um 810 € reduziert.

3. Zu berücksichtigendes Vermögen

(§ 12 SGB II)

Solange Vermögen vorhanden ist, gibt es kein ALG II. Als Vermögen gelten Geld und alle Sachen und Rechte, die in Geld messbar sind.

Ausnahmen:

  • Grundfreibetrag
    • Ein Grundfreibetrag in Höhe von 150 € je vollendetem Lebensjahr des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und seines Partners, mindestens jeweils 3.100 €.
    • Grundfreibetrag für jedes leistungsberechtigte minderjährige Kind: 3.100 €.
  • Private Altersvorsorge
    • Altersvorsorge (Riester-Anlageformen), die vom Bund ausdrücklich als Altersvorsorge gefördert wird, wird einschließlich ihrer Erträge bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nicht berücksichtigt - allerdings nur, wenn der Inhaber die Altersvorsorge nicht vorzeitig verwendet.
    • Weitere geldwerte Ansprüche, die der Altersvorsorge dienen, sind bis zu einer Höhe von 750 € je vollendetem Lebensjahr des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und seines Partners, anrechnungsfrei. Aber nur bis zur Höhe von Riester-Anlageformen und wenn das Vermögen aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung nicht vor dem 60. Lebensjahr verwertet werden kann.
  • Besondere Altersgrenzen
    • Vor 1958 geboren: Grundfreibetrag maximal 9.750 €, geldwerte Ansprüche maximal 48.750 €.
    • Von 1958 bis 1963 geboren: Grundfreibetrag maximal 9.900 €, geldwerte Ansprüche maximal 49.500 €.
    • Ab 1964 geboren: Grundfreibetrag maximal 10.050 €, geldwerte Ansprüche maximal 50.250 €.
  • Freibetrag für notwendige Anschaffungen in Höhe von 750 € für jeden in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Hilfebedürftigen.
  • Angemessener Hausrat.
  • Angemessenes Kraftfahrzeug für jeden in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Hilfebedürftigen.
  • Selbstgenutztes Hausgrundstück von angemessener Größe oder eine entsprechende Eigentumswohnung.
  • Vermögen, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks von angemessener Größe bestimmt ist, wenn dieses zu Wohnzwecken behinderter oder pflegebedürftiger Menschen dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde.
  • Sachen und Rechte, wenn deren Verwertung unwirtschaftlich wäre oder für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde.

4. Wer hilft weiter?

Jobcenter, Agentur für Arbeit

Grundsicherung für Arbeitssuchende

Arbeitslosengeld II und Sozialgeld

Rechtsgrundlagen: §§ 11 ff. SGB II

Was wird beim Arbeitslosengeld alles angerechnet?

In der Regel kann mit ungefähr 60% des letzten Gehalts gerechnet werden. Jedoch ist die genaue Berechnung des ALG 1 etwas komplexer. In keinem Fall kann das Arbeitslosengeld durch Ersparnisse geschmälert werden. Direkte Auswirkungen auf die Höhe haben nur Einkünfte aus Nebenbeschäftigungen und der Sozialversicherung.

Wie viel Geld darf man auf dem Konto haben wenn man arbeitslos ist?

Als Vermögen gelten Geld und alle Sachen und Rechte, die in Geld messbar sind. Ein Grundfreibetrag in Höhe von 150 € je vollendetem Lebensjahr des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und seines Partners, mindestens jeweils 3.100 €. Grundfreibetrag für jedes leistungsberechtigte minderjährige Kind: 3.100 €.

Welches Einkommen wird auf Arbeitslosengeld 1 angerechnet?

Was wird angerechnet? Bei einem Nebeneinkommen aus Erwerbstätigkeit besteht immer ein Freibetrag von 165 Euro monat- lich. Wenn das Nettoeinkommen den Freibetrag übersteigt, wird es auf das Arbeitslosengeld ange- rechnet.

Wann kann ALG 1 gekürzt werden?

Wann kann es zu einer Kürzung des ALG 1 kommen? Die Arbeitslosengeld-1-Kürzung tritt beispielsweise ein, wenn Sie Ihr Arbeitsverhältnis selbst gekündigt haben, die Aufnahme einer Arbeit ablehnen oder sich weigern, an einer von der Agentur für Arbeit angebotenen Maßnahme teilzunehmen.