Kindergeld wenn das kind arbeitet

Kindergeld wenn das kind arbeitet

Kinder bereichern das Leben, aber sie sind auch teuer. Nach Angaben des statistischen Bundesamtes kostet ein Kind durchschnittlich 587 EUR pro Monat. Je älter das Kind wird, desto höher auch die monatlichen Kosten. Für Kinder ab zwölf Jahren liegen sie im Schnitt bei durchschnittlich 784 EUR pro Monat. Um Familien mit Kindern zu fördern und finanziell zu entlasten gewährt der Staat eine monatliche Finanzspritze in Form des Kindergeldes.

Kindergeld kann bis zum 25. Lebensjahr gezahlt werden

In der Regel wird den Eltern Kindergeld bis zum Erreichen des 18. Lebensjahres gezahlt, also bis zum Erreichen der Volljährigkeit. Unter bestimmten Voraussetzungen kann Kindergeld sogar bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres gezahlt werden. Das kann der Fall sein, wenn das Kind eine Berufsausbildung oder ein Studium absolviert. Auch bei einer zweiten Ausbildung oder einem Zweitstudium erlischt der Anspruch auf Kindergeld bis zum 25. Lebensjahr nicht. Hier darf die Unterbrechung zwischen den beiden Ausbildungen jedoch höchstens vier Monate betragen. Weitere Gründe sind das Warten auf einen Ausbildungs- oder Studienplatz, das Ableisten eines freiwilligen sozialen Jahrs oder des Bundesfreiwilligendienstes. Hinzu kommen besondere Regelungen für Kinder mit einer Behinderung.

Höhe des Kindergeldes ist unabhängig vom Einkommen

Die Höhe des Kindergeldes ist für jeden gleich – unabhängig vom Einkommen. So werden für das erste und das zweite Kind seit dem 1. Juli 2019 monatlich je 204 EUR gewährt, für das dritte Kind gibt es sechs Euro EUR, also 210 Euro, und für jedes weitere Kind zahlt der Staat 235 EUR.

Kindergeldanspruch: Keine finanzielle Obergrenze bei Erstausbildung

Vielfach reicht das Geld – trotz Kindergeldanspruch – während des Studiums nicht aus. So mancher Student ist deshalb gezwungen, einen Nebenjob anzunehmen. Ob sich eine solche Nebentätigkeit auf den Kindergeldanspruch der Eltern auswirkt, hängt von der Höhe der im Nebenjob erzielten Einkünfte ab. Während des Erststudiums gibt es keine finanzielle Obergrenze. Der Student kann so viel hinzuverdienen, wie er möchte. Der Kindergeldanspruch seiner Eltern bleibt davon unberührt.

Nebenjob: Bei zweiter Ausbildung gibt es finanzielle Höchstgrenzen

Wer allerdings bereits einen akademischen Abschluss in der Tasche hat und ein zweites Studium beginnen möchte, zum Beispiel den Masterstudiengang nach dem Bachelorabschluss, der muss aufpassen, dass er nicht zu viel Geld verdient. Bei der Frage, wie viel Geld während des Zweitstudiums hinzuverdient werden kann, unterscheidet der Staat zwischen sogenannten schädlichen und unschädlichen Einkünften.

Nicht mehr als 20 Stunden wöchentlich bei zweiter Ausbildung

Als unschädlich für den weiteren Bezug des Kindergeldes gelten geringfügige Beschäftigungen oder Mini-Jobs sowie kurzzeitige Beschäftigungsverhältnisse. Als Faustregel gilt hier, dass die wöchentliche Arbeitszeit im Durchschnitt nicht über 20 Stunden liegen darf. Für maximal zwei Monate darf auch mehr als 20 Stunden pro Woche gearbeitet werden, wobei der Durchschnitt von 20 Wochenarbeitssunden im Jahr ebenfalls nicht überschritten werden darf. Wer also in den Semesterferien zwei Monate lang pro Woche 40 Stunden als Bademeister jobbt und den Rest des Jahres kürzer tritt, gefährdet den Kindergeldanspruch nicht. Maßstab ist immer die durchschnittliche wöchentliche Höchstgrenze von 20 Stunden. Sonderregelungen gelten hingegen für Stipendiaten.

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In Deutschland haben Eltern von der Geburt ihres Kindes an einen Anspruch auf Kindergeld. Dieser gilt allerdings nicht zeitlebens. Häufig wird angenommen, dass der Anspruch bei Eintritt der Volljährigkeit erlischt – dies ist aber nicht immer der Fall. Oft bekommen Eltern auch dann noch Kindergeld, wenn ihr Kind bereit volljährig ist. Hierzu müssen jedoch gewisse Voraussetzungen erfüllt sein.

Bedeutung und Staffelung des Kindergeldes

Das Kindergeld fungiert als wichtige finanzielle Unterstützung. Zugleich möchte der deutsche Staat mit dem Kindergeld einen Anreiz schaffen, Familien zu gründen und somit der niedrigen Geburtenrate entgegenzuwirken. Das Kindergeld wird ab dem Zeitpunkt der Geburt gezahlt; die Höhe hängt von der Anzahl der bereits vorhandenen Kinder ab. Für die ersten beiden Kinder bekommen Eltern jeweils 219 Euro pro Monat (Stand: Januar 2021), während mit jedem weiteren Kind die Höhe des Kindergeldes ansteigt: Für das dritte Kind zahlt der Staat 225 Euro; für jedes weitere 250 Euro.

Voraussetzungen für Kindergeld bei Volljährigkeit

Wann die Auszahlung des Kindergeldes endet, hängt von dem Ausbildungsstatus des Kindes ab. Nicht das Alter ist somit entscheidend, sondern der individuelle Werdegang des Kindes. Während die Auszahlung bei minderjährigen Kindern an keine Bedingungen geknüpft ist, ändert sich dies jedoch ab Eintritt der Volljährigkeit. Wer Kindergeld für bereits volljährige Kinder beantragt, sollte zuvor also prüfen, ob das Kind überhaupt noch einen Unterhaltsanspruch hat. Ein solcher besteht grundsätzlich nur bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres – dann ist endgültig Schluss mit dem Kindergeld.

Das Kindergeld wird auch für volljährige Kinder gezahlt, solange sich diese noch in der Ausbildung befinden. Als Ausbildung zählt hierbei sowohl eine Schul- oder Berufsausbildung als auch ein Studium. Gemäß § 32 Abs. 4 Nr. 2a EStG steht diesen Kindern bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres ein Anspruch auf Kindergeld zu. Auf diese Weise soll die Ausbildung der Kinder und ein optimaler Start ins Berufsleben gesichert werden. Weitere Bedingung ist aber, dass die Kinder einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf nachgehen, bei dem die Vermittlung von berufsrelevanten Fähigkeiten und Fertigkeiten im Vordergrund steht. Dieser Grundsatz umfasst auch akademische Studiengänge im Ausland.

Kindergeld für arbeitsuchende Volljährige

Sofern volljährige Kinder in keinem Beschäftigungsverhältnis stehen, haben sie bis zur Vollendung ihres 21. Lebensjahres trotzdem einen Anspruch auf Kindergeld. Hierfür ist es laut § 32 Abs. 4 Nr. 1 EStG jedoch erforderlich, dass das Kind beim Amt als arbeitsuchend gemeldet ist. Die Altersgrenze reicht sogar bis zum 25. Lebensjahr, wenn sich partout kein passender Ausbildungsplatz finden lässt und sich der Ausbildungsbeginn somit zwangsläufig verzögert. Um dies zu beweisen, muss das Kind aber mithilfe entsprechender Nachweise belegen können, dass es sich ernsthaft um eine Ausbildung bemüht hat.

Kindergeldanspruch bei zweiter Ausbildung

Das Kindergeld wird unter Umständen auch bei einer zweiten Ausbildung gezahlt. Grundvoraussetzung ist allerdings, dass das Kind keiner schädlichen, also vom Zweck der Ausbildung ablenkenden Erwerbstätigkeit nachgeht. Darunter fallen sämtliche Beschäftigungen, bei denen dem volljährigen Kind mehr als 20 Arbeitsstunden pro Woche abverlangt werden.

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Beitrag juristisch geprüft von der KLUGO-Redaktion

Der Beitrag wurde mit großer Sorgfalt von der KLUGO-Redaktion erstellt und juristisch geprüft. Dazu ergänzen wir unseren Ratgeber mit wertvollen Tipps direkt vom Experten: Unsere spezialisierten Partner-Anwälte zeigen auf, worauf es beim jeweiligen Thema ankommt.

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Wann hat man keinen Anspruch auf Kindergeld?

Wenn Ihr Kind am 1. Mai 18 Jahre alt wird, dann erfüllen Sie im Mai die Voraussetzungen für das Kindergeld nicht mehr; daher bekommen Sie in diesem Fall im April zum letzten Mal Kindergeld. In bestimmten Fällen können Sie auch nach dem 18. Geburtstag Ihres Kindes noch Kindergeld bekommen.

Wer bekommt das Kindergeld wenn das Kind nicht mehr zu Hause wohnt?

Kindergeld wird für ein Kind immer nur einem Elternteil gezahlt. Wenn die Eltern getrennt leben, dann bekommt das Elternteil das Kindergeld, bei dem das Kind die meiste Zeit lebt. Wenn der andere Elternteil Unterhalt zahlen muss, dann verringert sich der Unterhalt um die Hälfte des Kindergeldes.

Was passiert mit dem Kindergeld wenn das Kind auszieht?

Anspruch auf das Kindergeld haben grundsätzlich nur die Eltern. Aus diesem Grund wird das Kindergeld in der Regel auch nicht auf das Konto des Kindes überwiesen. Daran ändert sich auch nichts, wenn das Kind aus dem Elternhaus auszieht. Das Kindergeld geht weiterhin an die Eltern.

Wird das Kindergeld als Einkommen angerechnet?

Kindergeld und Betreuungsleistungen sind kein Einkommen des Kindes, BGH DRsp 2020/1690 = FamRZ 2020,445.