Stirbt jemand, ohne ein Testament zu hinterlassen, tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Gut zu wissen ist daher, wer die gesetzlichen Erben sind. Das sind neben dem Ehepartner selbstverständlich die Kinder und zwar auch die Nichtehelichen. Zwar können ungeliebte Angehörige durch Testament enterbt werden. Diese haben aber oft ein Pflichtteilsrecht. Show
Wenn jemand stirbt, ohne ein Testament oder Erbvertrag zu hinterlassen, tritt automatisch die gesetzliche Erbfolge ein. Liegt dagegen ein Letzter Wille vor, geht dieser vor – immer vorausgesetzt, die letztwillige Verfügung ist wirksam. Es gibt nämlich zahlreiche Fälle, in
denen zwar ein Testament oder Erbvertrag vorhanden ist, aber rechtlich auf wackligen Füßen steht. Typischer Fall ist hier die Formunwirksamkeit eines eigenhändigen Testamentes. Aber auch darüber hinaus gibt es noch viele Gründe, weshalb ein Testament unwirksam sein kann. Der Erblasser war testierunfähig, weil er schon unter fortgeschrittener Demenz zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung litt. Ein Heiminsasse macht ein Testament zugunsten eines Pflegers.
Hierin liegt ein Verstoß gegen § 14 Heimgesetz. Dann zählt selbstverständlich der Ehegatte neben den Verwandten zu den gesetzlichen Erben. Ansonsten gilt, dass grundsätzlich alle Verwandten gesetzliche Erben sind. Konkret: Zu den erbberechtigten Verwandten gehören alle Verwandten in gerader
Linie, die voneinander abstammen. Das sind zum Beispiel Großvater – Vater – Sohn – Enkel. Aber auch die Verwandten in der Seitenlinie sind grundsätzlich erbberechtigt. Das sind diejenigen, die von einer dritten Person abstammen, wie zum Beispiel Geschwister, Onkel, Tanten, Nichten, Neffen. Es kommt aber nicht auf die biologische Verwandtschaft an. Wenn es ums erben geht, zählt nur die rechtliche Verwandtschaft. Dies spielt insbesondere bei nicht
ehelichen und adoptierten Kindern eine Rolle. Der ersten Ordnung gehören die Abkömmlinge des Erblassers, also Kinder, Enkel, Urenkel etc., an (§ 1924 Abs. 1 BGB). Der zweiten Ordnung gehören die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge wie Geschwister, Nichten und Neffen an (§ 1925
Abs. 1 BGB). Der dritten Ordnung gehören die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge an (§ 1926 Abs. 1 BGB). Der vierten Ordnung gehören die Urgroßeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge an (§ 1928 Abs. 1 BGB). Vorrangige Ordnungen schließen nachrangige ausSolange auch nur ein Verwandter der ersten Ordnung vorhanden ist, sind alle anderen also ausgeschlossen. Lebt beispielsweise beim Erbfall noch ein Urenkel, wird dieser Alleinerbe, während die übrigen Verwandten nichts erben.
2.3. Wie wird innerhalb einer Ordnung geerbt?Nähere Verwandte schließen entferntere ausEin und dieselbe Ordnung kann mehrere Generationen umfassen, zum Beispiel Kinder, Enkel, Urenkel. Es sollen aber nicht alle diejenigen Erben werden, die derselben Ordnung angehören. Was also gilt? In der ersten, zweiten und dritten Erbenordnung kommt es jeweils auf den Verwandtschaftsgrad an. Der nähere Verwandte erbt vor dem entfernteren – das eigene Kind vor dem Enkel, der Enkel vor dem Urenkel. Der beim Erbfall noch lebende Sohn schließt zum Beispiel seine eigenen Kinder aus (§ 1924 Abs. 2 BGB).
Ab der vierten Ordnung zählt die Nähe der VerwandtschaftHier ist derjenige zum Erben berufen, der mit dem Erblasser dem Grade nach am nächsten verwandt war (§ 1928 Abs. 3 BGB; § 1929 Abs. 2 BGB). Die Zahl der eine Verwandtschaft vermittelnden Geburten gibt den Verwandtschaftsgrad an (§ 1589 Satz 3 BGB). Hier hilft zur Not eine Skizze, bei der man die Anzahl der senkrechten Striche zählen muss. Diese gibt den Grad der Verwandtschaft an.
III. Wie werden die jeweiligen Erbteile ermittelt?3.1. Wenn der Erblasser verheiratet warBevor Sie anfangen zu rechnen, müssen Sie bei verheirateten Erblassern immer den Erbteil des Ehegatten herausrechnen. Nur was vom Nachlass übrig bleibt, wird dann unter den Verwandten als gesetzlichen Erben nach folgenden Grundsätzen verteilt. Vergessen Sie dabei auch nicht, dass viele Vermögenswerte – insbesondere Immobilien – häufig im Miteigentum des überlebenden Ehegatten stehen und schon deshalb nicht in den Nachlass fallen. 3.2. Wenn der Erblasser nicht (mehr) verheiratet warWas bekommen Erben der ersten Ordnung?Grundsätzlich erben die Kinder zu gleichen Teilen (§ 1924 Abs. 4 BGB).
Solange die Kinder des Erblassers noch leben, schließen sie die Enkel und Urenkel von der Erbschaft aus. Anders sieht es dagegen aus, wenn eines der Kinder zum Zeitpunkt des Erbfalls nicht mehr lebt bzw. durch Erbverzicht oder Erbunwürdigkeit ausgeschlossen ist. Dann treten dessen Abkömmlinge an seine Stelle.
Was bekommen Erben der zweiten Ordnung?Die Eltern des Erblassers bzw. dessen Geschwister und deren Abkömmlinge kommen nur zum Zuge, soweit keine Erben der ersten Ordnung da sind. Erst dann kommen zuerst die Eltern, die zu gleichen Teilen erben. Sie schließen wiederum ihre eigenen Kinder und weitere Abkömmlinge aus.
Was bekommen Erben der dritten Ordnung?Leben nur noch die Großeltern, erben sie allein und zu gleichen Teilen, also theoretisch bei vier Großeltern zu je einem Viertel. Häufiger ist allerdings der Fall, dass nicht mehr alle Großeltern leben. Hier treten anstelle eines verstorbenen Großelternteils seine Abkömmlinge, also Onkel, Tanten und wiederum deren Abkömmlinge, Vettern und Cousinen des Erblassers.
Was bekommen Erben ab der vierten oder weiteren Ordnung?Ab den Urgroßeltern als infrage kommende gesetzliche Erben wird nur noch nach Verwandtschaftsgrad – und zwar zu gleichen Teilen – geerbt. Lebt also nur noch ein Urgroßelternteil, wird dieser Alleinerbe, und seine Kinder bekommen nichts. Diese erben erst, wenn die Urgroßeltern nicht mehr leben. Hier gilt im Prinzip dasselbe wie bei der dritten Ordnung: Der Fall, dass die Urgroßeltern noch leben und erben, kommt selten vor. Von Bedeutung ist die gesetzliche Erbfolge hier letztlich für die Kinder und Kindeskinder der Urgroßeltern, die auf die Art und Weise Anspruch auf den Nachlass eines entfernteren Verwandten haben können. IV. Was erben nicht eheliche Kinder?4.1. Keine Unterschiede mehr zu den ehelichen KindernNicht eheliche Kinder haben dasselbe gesetzliche Erbrecht gegenüber ihrem Vater und dessen Verwandtschaft wie eheliche Kinder. Das gilt aber auch umgekehrt für den Vater und seine Verwandten gegenüber dem nicht ehelichen Kind. Wichtig ist nur, dass die Abstammung rechtlich belegt ist. Ein biologischer Vater, dessen Vaterschaft nicht rechtlich belegt ist, kommt als Erbe oder Erblasser hier nicht infrage. Wichtig: Auch Kinder, die vor dem 1.7.1949 geboren wurden, profitieren jetzt von der Gleichstellung. Bisher waren vor dem 1.7.1949 geborene nicht eheliche Kinder und deren Väter wechselseitig nicht erbberechtigt. Diese Ungleichbehandlung ist nun für Erbfälle ab dem 29.5.2009 vollständig aufgehoben. Das heißt, dass es in Erbfällen vor diesem Stichtag bei der alten Regelung bleibt. Darüber hinaus bringt die Neuregelung noch eine Besonderheit mit sich: Waren der Vater und das nicht eheliche Kind selbst bereits vor diesem Zeitpunkt verstorben und verstirbt etwa ein weiteres Kind des Vaters, ohne Abkömmlinge zu hinterlassen, steht den Abkömmlingen des bereits verstorbenen nicht ehelichen Kindes ein gesetzliches Erbrecht zu. Das setzt allerdings voraus, dass der Tod des weiteren Kindes nach dem 29.5.2009 eingetreten ist. Wurde vor Inkrafttreten der erblichen Gleichstellung nicht ehelicher Kinder zum 1.1.1998 ein vorzeitiger Erbausgleich vereinbart, entfallen jegliche Erbansprüche. In den neuen Bundesländern haben nicht eheliche Kinder seit dem 1.4.1998 dasselbe volle Erbrecht nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches wie eheliche Kinder. Es spielte keine Rolle, ob die Kinder vor dem 1.7.1949 geboren sind. Denn diese haben im Gegensatz zu den Kindern aus den alten Bundesländern schon immer das volle Erbrecht gegenüber ihrem Vater wie alle anderen Kinder auch gehabt. 4.2. Welches Erbrecht gilt in Ost-/West-Fällen?Früherer Aufenthaltsort des Erblassers ist entscheidendEs kommt darauf an, ob der Vater des vor dem 3.10.1990 geborenen nicht ehelichen Kindes im Zeitpunkt der Wiedervereinigung seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der ehemaligen DDR hatte, selbst wenn er später seinen gewöhnlichen Aufenthalt in den alten Bundesländern hatte. Das ist unabhängig davon, wo das Kind geboren worden ist und lebt.
4.3. Das Nichtehelichenerbrecht kann ältere Testamente anfechtbar machenWegen der erbrechtlichen Gleichstellung nicht ehelicher Kinder – insbesondere auch wegen der jetzt eingetretenen völligen Gleichstellung von Kindern, die vor dem 1.7.1949 geboren worden sind –, sollten betroffene Väter bereits abgefasste Testamente oder Erbverträge auf ihre Aktualität hin überprüfen. Denn wenn ein nicht eheliches Kind in der letztwilligen Verfügung des Vaters oder der väterlichen Großeltern nicht erwähnt ist, also weder bedacht noch von der Erbfolge ausgeschlossen wird, ist nun das Testament nach dem Tode des Vaters bzw. der väterlichen Großeltern anfechtbar. Dieses Anfechtungsrecht kann innerhalb eines Jahres nach dem Tode des Erblassers ausgeübt werden (§ 2081 BGB). Hintergrund: Hier ist eine pflichtteilsberechtigte Person hinzugekommen, von deren Erbberechtigung der Erblasser nichts gewusst hat. In diesem Fall hätte der Erblasser diese Person aber möglicherweise bedacht oder ausdrücklich von der Erbschaft ausgenommen. Die Erben können erfolgreich gegen die Anfechtung vorgehen, wenn ihnen der Beweis gelingt, dass der Erblasser auf keinen Fall anders gehandelt hätte, das heißt, wenn er von der Existenz bzw. dem Pflichtteilsrecht des nicht ehelichen Kindes gewusst hätte.
V. Erbrecht adoptierter Kinder5.1. Wen beerbt das adoptierte Kind?Wenn das Kind bis zum 31.12.1976 adoptiert worden istDie Annahme des Kindes hat das Verwandtschaftsband zu den natürlichen Eltern und Verwandten nicht aufgelöst. Das heißt, das Adoptivkind behält alle Erb- und Pflichtteilsrechte gegenüber den Blutsverwandten (§ 1764 BGB). Durch die Adoption erwirbt das Kind zusätzliche Erb- und Pflichtteilsrechte am annehmenden Elternteil, soweit dies nicht im Adoptionsvertrag ausgeschlossen war. Kein Erb- und Pflichtteilsrecht erwirbt es dagegen gegenüber den Verwandten ( beispielsweise Eltern und Großeltern) des Annehmenden. Wenn die Adoption nach dem 1.1.1977 erfolgt istMinderjährigenadoptionDie Minderjährigenadoption ist eine sogenannte Volladoption. Das heißt, das Verwandtschaftsband zu den leiblichen Eltern und deren Verwandten erlischt. Das Kind verliert Erb- und Pflichtteilsansprüche gegen die natürliche Familie (§ 1755 BGB). In die Familie des Annehmenden wird es dagegen vollständig mit allen rechtlichen Konsequenzen eingegliedert. Das Adoptivkind wird mit dem/den Annehmenden und seinen Angehörigen verwandt. Dementsprechend erhält es gegenüber dem/der Annehmenden und dessen/deren Verwandtschaft ein gesetzliches Erb- und Pflichtteilsrecht. Tipp Wenn Sie zum Beispiel durch die Adoption zu Großeltern geworden sind, aber mit dem neu entstandenen gesetzlichen Erbanspruch nicht einverstanden sind, müssen Sie das Kind durch letztwillige Verfügung von der Erbfolge ausschließen. Das Pflichtteilsrecht bleibt aber bestehen. Bei Adoption durch Verwandte oder Angehörige (z.B. Großeltern, Onkel, Tante, Stiefmutter bzw. Stiefvater) erlischt das Verwandtschaftsband nur zu den leiblichen Eltern, nicht zu den übrigen Verwandten. Aber trotz der weiterhin bestehenden Verwandtschaft zählt das Adoptivkind nicht zu den Erben der zweiten Ordnung im Verhältnis zu den blutsmäßigen Verwandten (§ 1925 Abs. 4 BGB). So soll ein doppeltes Erbrecht an der Familie des Annehmenden unter Blutsverwandten verhindert werden. Das Gleiche gilt, wenn jemand das eheliche Kind seines Ehegatten adoptiert, dessen frühere Ehe durch Tod aufgelöst worden war (§ 1756 Abs. 2, 1925 Abs. 4 BGB).
VolljährigenadoptionHier wird das Verwandtschaftsverhältnis zu den leiblichen Angehörigen nicht zerschnitten (§ 1770 Abs. 2 BGB). Das Erb- und Pflichtteilsrecht bleibt erhalten. Verwandtschaftliche Beziehungen werden nur gegenüber den/der annehmenden Person bzw. Personen begründet, nicht auch gegenüber den übrigen Verwandten wie zum Beispiel Eltern oder Großeltern des Annehmenden. Geerbt werden kann also hier nur vom Annehmenden. Auf Antrag des/der Annehmenden oder des Angenommenen kann allerdings das Familiengericht die Volljährigenadoption rechtlich zur Minderjährigenadoption erklären (sog. Starke Adoption). Erbrechtlich sieht das Ganze dann so wie bei der Volladoption eines Minderjährigen aus (s.o.). Ausnahme: Bei einer starken Stiefkindadoption eines Volljährigen durch den Ehegatten eines überlebenden Elternteils bleibt das Verwandtschaftsverhältnis zur Familie des vorverstorbenen Elternteils erhalten, wenn der vorverstorbene Elternteil noch während der Minderjährigkeit des Kindes gestorben ist. In diesem Fall bestehen auch die Erb- und Pflichtteilsansprüche gegen die leiblichen Verwandten fort (BGH, Urteil vom 11.11.2009, XII ZR 210/08, ErbR 2010 S. 93).
Achtung: Die Volljährigenadoption ist kein Steuersparmodell! Das Familiengericht darf die Volljährigenadoption zurückweisen, wenn sie sittlich nicht gerechtfertigt ist. Ist die Absicht, Erbschaftssteuer zu sparen, nicht bloß erlaubter Nebenerfolg, sondern Hauptzweck der Adoption, darf diese abgelehnt werden (OLG München, Beschluss vom 19.12.2008, 31 Wx 449/08, ErbR 2009 S. 66) 5.2. Durch die Adoption minderjähriger und volljähriger Kinder können frühere letztwillige Verfügungen anfechtbar werdenMit dem Adoptivkind ist ein weiterer Pflichtteilsberechtigter hinzugekommen. Deshalb gibt es hier genauso wie bei nicht ehelichen Kindern ein Anfechtungsrecht. Stirbt der Annehmende zwischen Antragstellung und Ausspruch der Adoption, kann ein Erbe den missliebigen neuen Miterben nicht mehr ausbooten, indem er als Rechtsnachfolger den Adoptionsantrag zurücknimmt. Dieses höchstpersönliche Recht steht nur dem Antragsteller zu. VI. Erbrecht von Stiefkindern bzw. StiefelternStiefkinder sind keine leiblichen Kinder des Erblassers und gehören daher nicht zu dessen gesetzlichen Erben. Sie erben nur von ihrem leiblichen Elternteil – also zum Beispiel von dem von der Mutter geschiedenen Vater. Anders sieht es dagegen aus, wenn der Stiefelternteil das Kind adoptiert. Dann erbt das Kind als Adoptivkind. VII. Sind Zuwendungen des Erblassers an einzelne Abkömmlinge auszugleichen?7.1. Zuwendung ist nicht gleich Zuwendung: Nicht alles muss ausgeglichen werdenHäufig lassen Eltern ihren Kindern oder Großeltern ihren Enkeln schon zu Lebzeiten etwas zukommen. Das Erbrecht aber will Gleichbehandlung. § 1924 Abs. 4 BGB sagt deutlich: Kinder erben zu gleichen Teilen. Deshalb sind grundsätzlich Zuwendungen auszugleichen – aber nicht alle (§ 2050 BGB). Aber auch bei denen, die auszugleichen sind, kommt es nur dazu, wenn keine letztwillige Verfügung vorhanden ist (Testament oder Erbvertrag). Ausnahme: Anders ist es nur, wenn ein Testament oder Erbvertrag genau das zusprechen, was den gesetzlichen Erbteilen entspricht. Dann gelten dieselben Ausgleichsregeln wie bei der gesetzlichen Erbfolge. Welche das sind, können Sie dem nachfolgenden Punkt entnehmen. Tipp Wollen Sie auf keinen Fall eine Ausgleichspflicht, halten Sie dies am besten schriftlich fest. 7.2. Nur bestimmte Zuwendungen sind ausgleichspflichtigAusstattungUnter Ausstattung versteht man Zuwendungen anlässlich der Heirat oder im Hinblick auf eine selbstständige Lebensstellung, wie zum Beispiel die Finanzierung einer Wohnung oder die Schenkung eines Bauplatzes. Aber auch das, was der Gesetzgeber früher als Aussteuer bezeichnet hat, fällt darunter. Zuschüsse zum Lebensbedarf, soweit sie die Vermögensverhältnisse des Erblassers übersteigenHierzu zählen regelmäßige Beträge, die dem Lebensunterhalt dienen, ohne dass eine Unterhaltsverpflichtung besteht.
Einmalige Zuwendungen wie zum Beispiel die Finanzierung einer Ferienreise oder ein Betrag zur Kontosanierung fallen dagegen nicht darunter. Ausbildungskosten, soweit sie die Vermögensverhältnisse des Erblassers übersteigenHierzu zählen grundsätzlich Studien- und Promotionskosten oder die allgemeinen Schulbildungskosten. Aber: Es spielt keine Rolle, ob die Ausbildung des einen Kindes teurer war als die des anderen, weil es zum Beispiel eine Klasse wiederholen musste. Unangemessen sind solche Zuwendungen aber dann, wenn sie die finanziellen Möglichkeiten des Erblassers übersteigen.
7.3. Was gilt für andere Zuwendungen?Alle Zuwendungen, die keine Ausstattung sind und nicht zum Lebensbedarf oder zur Berufsausbildung dienen, sind Schenkungen. Diese brauchen gesetzlich nicht ausgeglichen zu werden. Schenken also Eltern einem der Kinder schon zu Lebzeiten Vermögen, wird diese Schenkung später nicht auf dessen Erbteil angerechnet. Ausnahme: Die Eltern haben die Ausgleichspflicht ausdrücklich bei der Schenkung bestimmt. Außerdem kann die Schenkung im Rahmen des sogenannten Pflichtteilsergänzungsanspruchs eine Rolle spielen. 7.4. Verhindern Sie Streitigkeiten mit einschlägigen VereinbarungenDie Abgrenzung, ob eine Zuwendung Ausstattung, übermäßiger Zuschuss zum Lebensunterhalt bzw. Berufsausbildung oder eine Schenkung ist, ist nicht immer ganz einfach. Manchmal kann man sogar von einer Kombination ausgehen. Deshalb empfiehlt es sich für die Beteiligten, um späteren Ärger mit den Geschwistern oder anderen gesetzlichen Miterben zu vermeiden, eine entsprechende vertragliche Vereinbarung zu treffen. Das können Sie auch noch nachträglich machen. Aus dieser Vereinbarung muss klipp und klar hervorgehen, was gewollt war. Stellen Sie als Erblasser wie auch als Empfänger klar, ob die unentgeltliche Zuwendung ausgleichspflichtig sein soll oder nicht. Dasselbe können Sie machen, wenn die Zuwendung nicht in die Kategorie Ausstattung, sondern Schenkung fällt. Denn diese ist ebenfalls auszugleichen, wenn dies ausdrücklich so gewollt ist (§ 2050 Abs. 3 BGB). Aber auch wenn Sie keine Ausgleichung wollen, kann es nicht schaden, dies ausdrücklich festzuhalten. Tipp Bewahren Sie auf alle Fälle die jeweilige Erklärung als Beweismittel auf. Eine darüber hinausgehende Formvorschrift besteht nicht, wenn es hier um Abkömmlinge geht. Das heißt, eine notarielle Beurkundung schadet nicht, ist aber bei einer schon erfolgten Geldübergabe nicht erforderlich. Achtung: Geht es um Zuwendungen, die im Verhältnis zu anderen Erbberechtigten angerechnet werden sollen (z.B. im Verhältnis zur Witwe), sind die erbrechtlichen Formvorschriften unbedingt einzuhalten (BGH, Urteil vom 28.10.2009, IV ZR 82/08, FamRZ 2010 S. 27). Im entschiedenen Fall wurde eine im Verhältnis zur Witwe beabsichtigte Anrechnung nur in Maschinenschrift gefertigt und deshalb nicht als Ausgleichungsanordnung anerkannt. Anders sieht es natürlich aus, wenn es sich um eine Grundstückszuwendung handelt. Diese muss auf jeden Fall notariell beurkundet werden. Deshalb können Sie auch schon im Rahmen des notariellen Vertrages Vereinbarungen über die Ausgleichspflicht treffen – soweit gewünscht. Hier gilt ebenfalls, dass über die Ausgleichspflicht selbst bei notariell zu beurkundenden Geschäften nachträglich noch eine Vereinbarung getroffen werden kann. Diese braucht dann nicht notariell beurkundet zu werden. Tipp Wenn Sie, aus welchen Gründen auch immer, einen Abkömmling einseitig bevorzugen möchten, ist es sinnvoll, das Ganze als nicht ausgleichspflichtige Ausstattung darzustellen. Das machen Sie am besten im Zusammenhang mit der Erklärung, mit der Sie die Ausgleichungspflicht ausschließen. Nehmen Sie am besten in die Vereinbarung eine Zweckbindung auf, wie zum Beispiel die der Verheiratung oder die Absicht, mit der Zuwendung dem Kind eine selbstständige Lebensstellung schaffen zu wollen. Vorteil hier: Die Zuwendung wird nicht wie eine Schenkung im Rahmen des Pflichtteilsergänzungsanspruchs berücksichtigt (s.o.). Wichtig: Wenn nicht klar ist, ob und in welcher Höhe ausgleichspflichtige Werte geflossen sind, dürfen die benachteiligten Geschwister Auskunft darüber verlangen (§ 2057 BGB). Wie auszugleichende Zuwendungen rechnerisch berücksichtigt werden, zeigt Ihnen das nachfolgende
Für den Wert kommt es auf den Zeitpunkt der Zuwendung an. Wertsteigerungen, -minderungen oder Erträge werden nicht berücksichtigt, die Kaufkraft dagegen schon. Wie diese ermittelt wird, zeigt Ihnen unser Beitrag zum Pflichtteilsrecht. VIII. Wie sind Leistungen der Abkömmlinge an den Erblasser auszugleichen?Bei MitarbeitHat ein Abkömmling (Kinder oder Enkel) für den Erblasser besondere Leistungen erbracht, beispielsweise durch Mitarbeit im elterlichen Haushalt, kann er von den anderen Abkömmlingen, die mit ihm Erben werden, hierfür einen Ausgleich verlangen – vorausgesetzt, er hat nicht schon vorher ein angemessenes Entgelt dafür erhalten. Gemeint sind hier Mitarbeit im Haushalt, Beruf oder Geschäft, vor allem auch im landwirtschaftlichen Betrieb während längerer Zeit. Aber auch erhebliche Geldleistungen oder andere Leistungen an den Erblasser können einen Ausgleichsanspruch begründen. Für die Bemessung kommt es auf Dauer und Umfang der Leistung, aber auch auf den Wert des Nachlasses an. Im Streitfall setzt das Gericht durch Schätzung den Betrag fest. Tipp Lassen Sie es möglichst nicht darauf ankommen, dass ein Gericht den Ausgleichsbetrag festsetzen muss. Schließen Sie als künftiger Erblasser mit dem Abkömmling, der Ihnen die Leistungen erbringt, einen Vertrag, in dem der Ausgleichsbetrag festgelegt wird. Oder Sie wenden ihm in einer letztwilligen Verfügung ein Vermächtnis zu, dass er vor den anderen Abkömmlingen eine Abgeltung für seine Leistungen erhalten soll. Gerechnet wird dann so: Vom Nachlass für die Abkömmlinge wird der Ausgleichsbetrag zunächst abgezogen. Was dann übrig bleibt, wird zu gleichen Teilen aufgeteilt. Der Ausgleichsbetrag wird bei demjenigen, der die Leistung erbracht hat, zum Erbteil dazugerechnet. Wenn Pflegeleistungen erbracht worden sindAbkömmlinge des Erblassers erhalten einen Ausgleich für Pflegeleistungen – und zwar unabhängig davon, ob dieser für die Pflegeleistung auf sein eigenes berufliches Fortkommen verzichtet hat oder nicht. Das heißt, dass auch die Tochter, die z.B. nur Hausfrau ist und einen Elternteil pflegt, ausgleichsberechtigt ist. Es gibt zwar keine ausdrückliche gesetzliche Regelung dafür, wie diese Pflegeleistungen zu bewerten sind. Nichtsdestotrotz kann man sich an den Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung für diese Tätigkeiten orientieren. Die Pflegesachleistungen betragen seit 1.1.2016 bei Pflegestufe I monatlich 468,00 €, bei Pflegestufe II monatlich 1.144,00 € und bei Pflegestufe III monatlich 1.612,00 €.
Haben das Kind und der Erblasser ein monatliches Pflegeentgelt vereinbart, das unter den genannten Sätzen liegt, verbleibt ein Restausgleichsanspruch. Tipp Die Pflegeleistungen sind auch erbschaftsteuerlich von Vorteil. Während Erben, die Pflegeleistungen für den verstorbenen Erblasser übernommen haben, früher einen zusätzlichen Freibetrag in Höhe von 5.200,00 € geltend machen konnten, bleiben heute 20.000,00 € steuerfrei. Aber: Damit dieser Freibetrag auch vom Fiskus anerkannt wird, muss der Erblasser einen entsprechenden Vermerk in seiner letztwilligen Verfügung machen. Im Rahmen eines Testaments kann der Pflegebedürftige ebenfalls festlegen, inwiefern die Pflegeleistungen angerechnet werden sollen. Als Anhaltspunkte können hier beispielsweise die Tarife der gesetzlichen Pflegeversicherung für Pflegedienste dienen. Es muss aber noch eine weitere Bedingung erfüllt sein – nämlich dass der Pflegende für seine Pflegeleistungen keine oder eine nur sehr geringfügige Entlohnung erhalten hat. Wer erbt wenn Sohn vor Eltern stirbt?Wer als Erbe wie viel genau bekommt, richtet sich nach dem Verwandtschaftsverhältnis: Zunächst erben die nächsten Verwandten, also Kinder und Enkel, dann weiter entfernte Verwandte wie Geschwister, Neffen und Nichten. Schließlich erben Onkel und Tanten sowie Cousins und Cousinen.
Wer erbt nach dem Tod des Sohnes?Die gesetzlichen Erben erster Ordnung sind die eigenen Abkömmlinge. Dazu zählen sowohl alle leiblichen Kinder – eheliche wie nichteheliche –, Enkel, Urenkel und Adoptierte. Ein Einzelkind erbt allein, mehrere Kinder erben zu gleichen Teilen.
Wer erbt von kinderlosen?Bei kinderlosen Ehen gilt der überlebende Ehegatte bei gesetzlicher Erbfolge als Erbe, und zwar gemeinsam mit den Eltern des Verstorbenen. Was viele Betroffene nicht im Blick haben: Sollten die Eltern bereits verstorben sein, erben die Geschwister oder gegebenenfalls die Nichten und Neffen.
Wer erbt bei kinderlosen Geschwistern?In diesem Fall treten die Geschwister nämlich an die Stelle des bereits verstorbenen Elternteils. Praxisbeispiel: Ein kinderloser, unverheirateter Erblasser hinterlässt seine Mutter und zwei Geschwister als Erben. Die Mutter erbt in diesem Fall die Hälfte des Vermögens und die Geschwister erhalten je ein Viertel.
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