Die Personenstandsregister enthalten persönliche Daten, die dem Datenschutz unterliegen. Die Ausstellung von Personenstandsurkunden und Erteilung von Auskünften kann nur von Personen verlangt werden, auf die sich der Eintrag bezieht, sowie von deren Ehegatten oder Lebenspartnern, Vorfahren und Abkömmlingen. Andere Personen haben hierzu nur ein Recht, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen. Falls Sie nicht zu dem oben genannten Kreis der Berechtigten zählen, müssen Sie eine schriftliche Vollmacht vorlegen mit Personalausweis oder Reisepass der ermächtigten Person, einen vollstreckbaren Titel oder einen Vollstreckungsbescheid zum Mahnbescheid, ein Urteil oder Ähnliches. Gebühren für die Ausstellung von Personenstandsurkunden Die Höhe der Gebühren ist in der Verordnung des Innenministeriums Baden-Württemberg zur Durchführung des Personenstandsgesetzes (PStG-DVO) vom 10.06.2013 geregelt.
Gebührenfrei ist die Ausstellung nur, sofern die Urkunden für die gesetzliche Renten- oder Sozialversicherung benötigt werden. Zum Nachweis müssten Sie uns mit Ihrer Urkundenbestellung eine Kopie des Anforderungsschreibens der Renten- bzw. Sozialversicherung vorlegen. Bei Versand von Personenstandsurkunden ins Ausland wird zusätzlich ein Auslagenersatz in Höhe von 10,00 € erhoben. Sie wollen beispielsweise gegenüber Ihrem Heimatland Ihre in Deutschland erfolgte Heirat oder die Geburt Ihres in Deutschland geborenen Kindes nachweisen? Dann werden die Behörden im Ausland von Ihnen entsprechende
öffentliche Urkunden verlangen, welche zuvor für die Verwendung im Ausland (internationaler Rechtsverkehr) beglaubigt werden müssen. Hierfür wenden Sie sich direkt an das Regierungspräsidium Tübingen Beachten Sie hierbei bitte folgende Hinweise:
Information
Welche Art der Beglaubigung notwendig ist, erfahren Sie bei der
zuständigen konsularischen Vertretung des Bestimmungsstaates in Deutschland oder bei den für die Beglaubigung zuständigen deutschen Stellen. |