Wird man als Rentner vom Finanzamt angeschrieben?

Der steuerpflichtige Teil Ihrer Rente liegt über dem Grundfreibetrag? Dann müssen Sie eine Steuererklärung machen. Immerhin: Ihnen steht nicht nur ein Rentenfreibetrag, sondern eventuell auch der Altersentlastungsbetrag zu.

Wird man als Rentner vom Finanzamt angeschrieben?

Inhalt

  •   Altersentlastungsbetrag
  •   Steuererklärung Rentner
  •   Doppelbesteuerung
  •   Rentenfreibetrag
  •   Rentenabschlag

Im Jahr 2020 haben in Deutschland 21,8 Millionen Personen Leistungen in Höhe von 341 Milliarden Euro aus gesetzlicher, privater oder betrieblicher Rente erhalten, so das Statistische Bundesamt. Das waren 146.000 Rentenempfängerinnen und -empfänger mehr als im Vorjahr. Die Höhe der gezahlten Renten stieg im gleichen Zeitraum um 13,5 Milliarden Euro.

Doch ab wann müssen Rentnerinnen und Rentner Steuern zahlen? Was hat es mit dem Rentenfreibetrag und dem Altersentlastungsbetrag auf sich? Was müssen Rentnerinnen und Rentner beim Ausfüllen der Steuererklärung beachten? Wir haben die Antworten auf die wichtigsten Fragen für Sie.

Wann muss ich als Rentner eine Steuererklärung abgeben?

Sie als Rentner/in sind grundsätzlich zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet, wenn der steuerpflichtige Teil Ihrer Jahresbruttorente den Grundfreibetrag übersteigt. Der Grundfreibetrag liegt 2022 für Alleinstehende bei 10.347 Euro pro Jahr. Für Verheiratete gilt der doppelte Wert. Wie Sie den steuerpflichtigen Teil Ihrer Jahresbruttorente errechnen können, folgt im Laufe des Artikels.

Wichtig: Jeder Rentner bzw. jede Rentnerin muss eine Steuererklärung abgeben, wenn das Finanzamt ihn oder sie dazu auffordert. Erhalten Sie eine entsprechende Aufforderung vom Finanzamt, sollten Sie zügig reagieren. Das Amt wird sonst Ihre steuerliche Situation schätzen – und das kann zu empfindlichen Steuernachzahlungen führen.

Einen schnellen Überblick zum Thema Rente und Steuern gibt Ihnen auch unser Video:

Was ist die nachgelagerte Besteuerung bei gesetzlichen Renten?

Seit Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes am 1. Januar 2005 werden Renten in Deutschland nachgelagert besteuert. Renten sind also im Alter mit dem persönlichen Steuersatz zu versteuern

Die nachgelagerte Besteuerung betrifft nicht nur die gesetzliche Rente, sondern auch Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und die Hinterbliebenenrenten wie Witwenrente oder Waisenrente. Schlechte Nachrichten auch für private Altersvorsorgler/innen: Sowohl die Riester-Rente und Rürup-Rente, als auch die betriebliche Altersvorsorge sind im Rentenalter voll steuerpflichtig und werden mit dem persönlichen Steuersatz versteuert.

Immerhin: Die Beiträge, die Sie während Ihres Berufslebens in eine private Altersvorsorge einzahlen, können Sie gegebenenfalls als Vorsorgeaufwand von der Steuer absetzen.

Streit um Doppelbesteuerung von Renten

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in früheren Urteilen mehrfach betont, er halte die Besteuerung von gesetzlichen Altersrenten für verfassungskonform. Die obersten Finanzrichter kamen dabei jeweils zu dem Entschluss, dass durch die Rentenbesteuerung grundsätzlich keine verfassungswidrige Doppelbesteuerung vorliegt. Zuletzt hat der BFH im Mai 2021 zwei weitere Klagen abgewiesen. Allerdings forderte er dabei erstmals Nachbesserungen – denn künftigen Rentnerjahrgängen drohe nach der aktuellen Gesetzeslage nämlich doch eine doppelte Besteuerung ihrer Altersbezüge.

Der BFH hat deshalb dem Bundesfinanzministerium ins Stammbuch geschrieben, für eine Änderung der bisherigen Regelungen zu sorgen, sie entsprechend anzupassen, um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden. Nun ist der Gesetzgeber gefragt. Wie er das Problem lösen will, ist derzeit noch nicht absehbar. In der kommenden Legislaturperiode steht eine Reform der Einkommensteuer auf der Agenda, dabei könnte dann auch die Rentenbesteuerung geändert werden.

Rentenfreibetrag – was ist das?

Der Rentenfreibetrag spielt in Sachen Rentenbesteuerung eine zentrale Rolle: Es ist der Teil der Rente, der nicht versteuert wird. Entscheidend für den Rentenfreibetrag ist das Jahr des Rentenbeginns. Wer 2022 in Rente geht, dem steht ein Rentenfreibetrag von 18 Prozent zu. Das bedeutet: 18 Prozent der Rente bleiben steuerfrei, 82 Prozent der Rente müssen allerdings versteuert werden. Der Rentenfreibetrag ist ein fester Eurobetrag, der in den Folgejahren unverändert bleibt.

Der steuerfreie Teil der Rente wird in den kommenden Jahren immer kleiner, bis 2040 alle Renten zu 100 Prozent versteuert werden müssen. Hier ein Überblick über die Entwicklung des Rentenfreibetrags in den kommenden Jahren:

Jahr des RentenbeginnsBesteuerungsanteil in %Rentenfreibetrag in %202080202021811920228218202383172024841620258515

Wie errechne ich den steuerfreien Teil der Rente?

Grundlage für die Berechnung des Rentenfreibetrags ist die volle Jahresbruttorente. Die meisten Rentner/innen gehen allerdings unterjährig in Rente, sprich: Die Rente wird im ersten Jahr in der Regel für weniger als zwölf Monate gezahlt. Deshalb wird der Rentenfreibetrag erst im zweiten – und damit vollen – Rentenbezugsjahr ermittelt.

Ein Beispiel:

Peter ging am 1. April 2021 in Rente. Damit steht ihm ein Rentenfreibetrag von 19 Prozent zu. Da er 2021 allerdings nur neun Monate lang Rente bezogen hat, wird der Rentenfreibetrag erst aus der vollen Jahresbruttorente des zweiten Rentenbezugsjahrs errechnet.

Peters Jahresbruttorente 2022 betrug 12.000 Euro. Sein Rentenfreibetrag in Höhe von 19 Prozent liegt damit also bei 2.280 Euro. Der einmal ermittelte Rentenfreibetrag bleibt in den Folgejahren unverändert – auch wenn die Rente durch Rentenanpassungen steigt.

Übrigens:

Der Rentenfreibetrag wird für jede Rentnerin und jeden Rentner zu Beginn der Rente individuell festgelegt. Die jährlichen Rentenerhöhungen, die im Laufe der Rente folgen, müssen in voller Höhe versteuert werden.

Dank Rentenanpassung plötzlich steuerpflichtig – was nun?

Jedes Jahr zum 1. Juli erhöht die Bundesregierung die Renten, das nennt man Rentenanpassung. Am 1. Juli 2021 konnten sich die Rentner in Ostdeutschland über 0,72 Prozent mehr Geld freuen. Im Westen gab es dagegen keine Erhöhung der Bezüge. Grund dafür war die Corona-Pandemie, die negative Auswirkungen auf die Lohnentwicklungen hatte. Zum 1. Juli 2022 stiegen die Renten im Westen dann wieder, und zwar um 5,35 Prozent, während die Erhöhung im Osten Deutschlands 6,12 Prozent betrug.

Der für die ostdeutschen Bundesländer maßgebliche aktuelle Rentenwert steigt damit auf 35,52 Euro. Für die westdeutschen Bundesländer beträgt der Rentenwert 36,02 Euro.

Knapp 64 % aller Rentenleistungen waren 2020 einkommensteuerpflichtig

Knapp zwei Drittel der Rentenleistungen
im Jahr 2020 zählten zu den steuerpflichtigen Einkünften (217 Milliarden
Euro), so das Statitische Bundesamt. Seit 2015 ist der durchschnittliche Besteuerungsanteil damit um rund 8 Prozentpunkte gestiegen.

Einige Rentner/innen fürchten Jahr für Jahr, dass sie durch die Rentenerhöhung plötzlich Steuern zahlen müssen. Doch diese Sorge ist meistens unbegründet; werden durch die Rentenanpassung doch Steuern fällig, sind diese zunächst marginal.

Ein Beispiel:

Bernhard ist Single und wohnt in Mannheim. Bisher blieb er mit dem steuerpflichtigen Teil seiner Rente unter dem Grundfreibetrag und musste keine Steuern zahlen.

Im Sommer 2020 wurden jedoch die Renten für die westlichen Bundesländer um 3,45 Prozent angehoben. Mit der Rentenerhöhung übersteigt der steuerpflichtige Teil von Bernhards Rente den Grundfreibetrag nun um 50 Euro.

Damit ist er zunächst zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet. Es bedeutet jedoch nicht zwangsläufig, dass Bernhard auch Steuern zahlen muss, denn von seinen Jahreseinnahmen kann er jetzt noch beispielsweise Krankheitskosten, Handwerkskosten, Spenden und sogar Werbungskosten abziehen. Dazu später mehr.

Übrigens:

Den jährlichen Anpassungsbetrag müssen Sie in Ihrer Steuererklärung eintragen. Es ist allerdings schwierig, den Anpassungsbetrag zu berechnen. Einfacher geht es, wenn Sie bei der Deutschen Rentenversicherung die „Rentenbezugsmitteilung zur Vorlage beim Finanzamt“ anfordern. In diesem Dokument können Sie den Anpassungsbetrag einfach ablesen.

Was muss ich als Rentner bei der Steuererklärung beachten?

Neben dem Mantelbogen müssen Rentner/innen zwingend die Anlage R für „Renten und andere Leistungen aus dem Inland“ ausfüllen.

Hinzu kommen unter Umständen Anlage R-AV / bAV für Leistungen aus inländischen Altersvorsorgeverträgen und aus der inländischen betrieblichen Altersversorgung, Anlage R-AUS für Renten und andere Leistungen aus ausländischen Versicherungen, ausländischen Rentenverträgen und ausländischen betrieblichen Versorgungseinrichtungen sowie Anlage KAP für Kapitalerträge oder Anlage V bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.

Übrigens:

Die beiden Rentenanlagen R-AV / bAV und AUS gibt es erst seit 2020. Bis 2019 waren alle Angaben zur Rente nur in Anlage R zu machen.

Was kann ich als Rentner alles von der Steuer absetzen?

Wer eine Steuererklärung abgeben muss, kann auch bestimmte Ausgaben steuerlich geltend machen. Das gilt nicht nur für Arbeitnehmer/innen, sondern auch für Rentner/innen. Diese Kosten können Sie als Rentner/in von der Steuer absetzen:

  • Sonderausgaben: Dazu gehören zum Beispiel Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, aber auch Spenden und die private Haftpflichtversicherung.
  • Außergewöhnliche Belastungen: Dahinter verbergen sich zum Beispiel Krankheitskosten oder die Ausgaben für ein Pflegeheim. Hier können Sie auch den Behinderten-Pauschbetrag beantragen.
  • Haushaltsnahe Dienstleistungen: Kosten für eine Putzkraft oder den/die Schornsteinfeger/in zählen zu den haushaltsnahen Dienstleistungen.
  • Handwerkerkosten: Rentner/innen können natürlich auch Handwerkerkosten steuerlich geltend machen.

Gibt es weitere Freibeträge speziell für Rentner?

Wenn Sie als Rentner/in über 64 Jahre alt sind und sich noch etwas dazu verdienen oder Einkünfte aus Kapitalerträgen oder Vermietung haben, können Sie den sogenannten Altersentlastungsbetrag nutzen. Wie hoch der Altersentlastungsbetrag ist, hängt von Ihrem Geburtsjahr ab.

Übrigens:

Wenn Sie sich unsicher sind, wie Sie als Rentner/in alle Steuervorteile richtig für sich ausschöpfen können, kommen Sie zu uns! Unsere Beraterinnen und Berater sind gerne für Sie da und erstellen Ihre Steuererklärung. Eine Beratungsstelle in Ihrer Nähe finden Sie hier: Beratersuche.

Was bedeutet das Pilotprojekt „Vereinfachte Veranlagung von Rentnern“?

Ende April 2019 haben die Länder Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen mit Unterstützung des Bundesministeriums der Finanzen ein Pilotprojekt gestartet. Das Ziel: Die Steuererklärungen für Rentner/innen vereinfachen.

Liegen dem Finanzamt steuerlich relevante Informationen von dritter Seite schon vor – wie zum Beispiel Renteneinkünfte und Krankenversicherungsbeiträge –, müssen Rentner/innen auf einem speziellen Vordruck nur noch ergänzende Angaben zu Spenden, Kirchensteuer, außergewöhnlichen Belastungen, haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen machen. Der neue Vordruck namens „Erklärung zur Veranlagung von Alterseinkünften“ kann seit dem 2. Mai 2019 abgegeben werden, allerdings nur in den oben genannten Bundesländern.

Aber Achtung: Wer zusätzliche Einkünfte zum Beispiel aus Vermietung oder einem Gewerbe hat, muss die Steuererklärung wie gewohnt ausfüllen und abgeben.

Zahle ich als Rentner auch Kirchensteuer?

Ja, wie alle übrigen Steuerzahler/innen zahlen sie gegebenenfalls acht bis neun Prozent Kirchensteuer zur Einkommensteuer hinzu. Wer als Rentner/in keine Einkommensteuer zahlen muss, zahlt natürlich auch weder Soli noch Kirchensteuer.

Muss ich als Rentner zusätzliche Einnahmen versteuern?

Ja, egal ob Sie eine gesetzliche Altersrente oder andere gesetzliche Renten beziehen – auf zusätzliche Einkünfte sind Steuern fällig, sobald Sie mit Ihrem Einkommen über dem Grundfreibetrag liegen.

Wie hoch die Steuern tatsächlich sind, hängt dabei auch von der Art der Einkünfte ab. Denn Einnahmen aus selbstständiger oder nichtselbstständiger Arbeit, aus Vermietung und Verpachtung, aus privaten Renten oder Kapitaleinnahmen werden steuerlich unterschiedlich behandelt.

Kann ich mir als Rentner steuerfrei etwas dazuverdienen?

Wenn Sie sich als Rentner/in etwas dazuverdienen möchten, um besser über die Runden zu kommen oder sich einen besonderen Wunsch zu erfüllen, sollten Sie sich im Vorfeld informieren. Denn seit Einführung der sogenannten Flexirente gibt es unterschiedliche Regelungen, je nachdem ob Sie Frührentner/in oder Altersrentner/in sind. Viele nützliche Details dazu finden Sie in unserem Artikel Flexirente: Die wichtigsten Regelungen auf einen Blick. 

Ich verbringe meinen Ruhestand im Ausland – was muss ich beachten?

Ob Italien, Thailand oder Spanien: Wer den Ruhestand unter Palmen verbringt, ist in Deutschland beschränkt steuerpflichtig. Das bedeutet, der steuerpflichtige Teil der Rente muss bereits ab dem ersten Euro versteuert werden. Unter welchen Voraussetzungen Sie einen Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht stellen können, wo Sie Ihre Steuererklärung hinschicken müssen und wie das Thema ausländische Renten geregelt ist, zeigt Ihnen unser Top Thema Rentenzahlungen ins und aus dem Ausland: steuerliche Konsequenzen. 

Was ist der Rentenabschlag?

Wenn Sie bereits vor dem Erreichen der Regelaltersgrenze in Rente gehen, müssen Sie mit einem Rentenabschlag, also einer Minderung der Rentenhöhe, rechnen. Der Rentenabschlag liegt bei 0,3 Prozent pro Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme – maximal aber 18 Prozent. Wer erst mit Erreichen des Renteneintrittsalters in Rente geht, muss sich keine Gedanken über einen Rentenabschlag machen.

Quellen

  • Deutsche Rentenversicherung, Statistiken und Berichte. Gesehen am 29.06.2021.

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Dies ist ein redaktioneller Text des Redaktionsteams der VLH. Es erfolgt keine Beratung zu Themen, die außerhalb der steuerlichen Beratungsbefugnis eines Lohnsteuerhilfevereins liegen. Eine Beratungsleistung im konkreten Einzelfall kann nur im Rahmen der Begründung einer Mitgliedschaft und ausschließlich innerhalb der Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG erfolgen.

Woher weiß ich ob ich als Rentner eine Steuererklärung machen muss?

(2022): Wann müssen Rentner eine Steuererklärung abgeben? Ein Rentner ist zur Abgabe einer Steuererklärung 2021 verpflichtet, wenn er mit seinem Gesamtbetrag der Einkünfte den jährlichen Grundfreibetrag übersteigt. Im Jahre 2021 beträgt der Grundfreibetrag 9.744 Euro für Ledige und 19.488 Euro für Verheiratete.

Wann wird man vom Finanzamt angeschrieben?

Hintergrund: Das Finanzamt meldet sich zum Beispiel immer dann, wenn es eine so genannte Kontrollmitteilung über Einkünfte erhalten hat, die sich steuerlich auswirken können - etwa durch Erbschaft, Schenkung oder Zinserträgen.

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Wie hoch darf meine Rente sein um steuerfrei zu bleiben?

Hieraus errechnet sich ihr „Rentenfreibetrag“ in Höhe von 6.000 Euro. Im Jahr 2021 beträgt ihre Jahresbruttorente aufgrund der bisherigen Rentenanpassungen 15.440 Euro. Ihr „Rentenfreibetrag“ bleibt trotzdem bei 6.000 Euro.