Wie viel Goldschmuck darf man im Flugzeug mitnehmen

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  3. Verzollung und Einfuhrumsatzsteuer

Zollbestimmungen und Zollfreibetrag in der Türkei beachten

Auf Reisen gekaufter Schmuck, Gold und gekaufte Teppiche sind bei der Einfuhr nach Deutschland zu verzollen

Bis zu einer Freigrenze von 430,00 EUR ist kein Zoll und auch keine Einfuhrumsatzsteuer fällig. Bei Überschreitung dieser Freigrenze ist die Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von 19 % des Kaufpreises abzuführen. Bei Warenwerten bis 700,00 EUR wird ggf. eine geringere Pauschale für die Verzollung und Einfuhrumsatzsteuer von den deutschen Zollbehörden veranschlagt.

Beim Schmuckkauf in der Türkei gelten folgende Richtlinien: Ab einem Kaufpreis von 1.200,00 EUR benötigen Sie gemäß der Zollunion zwischen Deutschland und der Türkei einen schriftlichen Nachweis der türkischen Zollbehörden, dass Sie das Produkt in der Türkei erworben haben. Dieser Nachweis liegt in der Regel nicht vor. Die Rechnung des türkischen Händlers genügt nicht. So werden ohne diesen Nachweis Zollgebühren in Höhe von 2,5 % des Kaufpreises fällig.

Die Freigrenzen können bei einer Reise mehrerer Personen (z.B. Ehepartner, Kinder etc.) nicht addiert werden, denn sie gelten für nicht teilbare Gegenstände. Die Freigrenzen für Jugendliche sind übrigens deutlich niedriger. Auch wird die Freigrenze von 430,00 Euro bei teureren Produkten nicht angerechnet.

Ähnliche Einfuhrregelungen gelten auch in Nordzypern, Zypern, Kreta, Griechenland, Marokko und Dubai. 

Entscheidend für den Zoll ist der Kaufpreis, nicht der Warenwert.

Die Einfuhrumsatzsteuer richtet sich nach dem tatsächlichen Kaufpreis

Oftmals wird in den exotischen Ländern gekaufter Schmuck, Gold oder Teppiche zu deutlich überteuerten Preisen eingekauft. Dies ist in gewisser Weise doppelt ärgerlich, denn der Zoll bzw. die Einfuhrumsatzsteuer richten sich nach dem tatsächlichen Kaufpreis, nicht nach dem Warenwert.

Erst wenn sich Händler und Käufer im Nachgang auf einen reduzierten Kaufpreis einigen oder einzelne Waren nicht abgenommen werden, kann dies ggf. auch gegenüber den Zollbehörden geltend gemacht werden. Wir raten in solchen Fällen zur Beratung durch einen Anwalt.

Goldschmuck muss verzollt werden.

Wie viel Goldschmuck darf man im Flugzeug mitnehmen

Nachforderungen bei nicht verzollter Ware.

Eine Nachforderung bei nicht verzollter Ware ist möglich

Die nicht verzollte Einfuhr von Gegenständen über den jeweiligen Freigrenzen ist eine Straftat (Steuerhinterziehung). Eine Nachforderung ist somit tatsächlich denkbar. Mit einer vollständigen und sachgemäßen Selbstanzeige kann Straffreiheit erreicht werden, sofern die Selbstanzeige erfolgt, bevor Behörden Kenntnis vom Vorfall erhalten. Die Selbstanzeige kann durch einen erfahrenen Anwalt vorbereitet werden.

Schmuckkauf mit Folgen.

Betrügerische Anrufe

Häufig berichten uns Mandanten, dass sie nach dem Urlaub aus dem entsprechenden Land angerufen werden. Die Anrufer warnen davor, dass die deutschen Zoll- und Finanzbehörden von der nicht verzollten Einfuhr der gekauften Schmuckstücke erfahren könnten. Meist kann die Sache jedoch noch abgewendet werden, wenn entsprechende Zahlungen in das Land, in dem das Geschmeide erworben wurde, erfolgen. So plausibel die Geschichten zunächst klingen mögen, es handelt sich in aller Regel um Betrug!

Auf illegalem Wege verschaffen sich die Anrufer die Kundendaten der Schmuckhändler oder der Reiseveranstalter, die ihre Reisegruppen gezielt in entsprechende Schmuckmanufakturen (Händlerverzeichnis) schicken. Diese Adressen werden dann auf Verdacht kontaktiert, um die Verunsicherung der Urlauber bzgl. der nicht erfolgten Verzollung auszunutzen. In jedem Fall gilt: Zahlen Sie nicht! Eine Behörde wird niemals auf telefonischem Wege Zahlungen anfordern. 

Sollten Sie derartige Anrufe erhalten, kontaktieren Sie einen Rechtsanwalt für eine Beratung. 

17. Juni 2021 Vom Zoll gestoppt: Juwelier wollte 4,5 kg Goldschmuck illegal einführen Blümel: „Zoll stellt sich mit Aufgriffen wie diesem vor redliche Steuerzahler!“

„Schweigen ist Gold“, dachte sich sprichwörtlich wohl ein Österreicher, der mit einem Freund am Sonntag, 6.6.2021, via Flug aus Istanbul am Flughafen Wien Schwechat ankam. Denn erst als er von den aufmerksamen Zöllnerinnen und Zöllnern zur Zollkontrolle gebeten wurde, fragte er diese, wo denn „der Zoll“ sei. Dass er 4,5 kg Gold mit sich führte, hielt er vorerst jedoch nicht für erwähnenswert.

Bei der Befragung durch den Flughafen-Zoll gab der türkischstämmige Mann lediglich an, Zigaretten im Gepäck zu haben. Nachdem sein Koffer durch das Röntgengerät des Zolls geschickt worden war, wurde der österreichische Staatsbürger aufgefordert, den Reisekoffer und sein zusätzlich mitgeführtes Sackerl zu öffnen. Im Koffer wurde dabei die angekündigte Stange mit 200 Stück Zigaretten vorgefunden.

Daraufhin entsann sich der Reisende, dass er auch Schmuck bei sich habe. Bei der weiteren Kontrolle des Sackerls wurde zuerst eine Sicherheitsplombe des türkischen Zolls entfernt. In weiterer Folge wurden ganze 4,5 kg verschiedenster goldener Schmuckstücke offengelegt.

Aus der Türkei ordnungsgemäß exportiert, in Österreich nicht angemeldet „importiert“

Die Sicherheitsplombe ist Zeichen dafür, dass der Schmuck aus der Türkei ordnungsgemäß exportiert wurde. In Österreich fand jedoch keine aktive Zollanmeldung der Waren statt, was somit eine illegale Einfuhr darstellt.
Nachdem nun alle mitgeführten Waren ersichtlich waren, legte der 44jährige Juwelier eine Rechnung eines türkischen Goldhändlers über den Schmuck im Wert von rund 176.500 Euro vor. Darüber hinaus zeigte er ein Zolldokument, das als Warenverkehrsbescheinigung im Handel zwischen EU-Mitgliedern und der Türkei verwendet wird, um von günstigeren Zollsätzen zu profitieren. Den Schmuck wollte er in seinem Geschäft in Wien weiterverkaufen.

Da der Goldpreis in den vergangenen Jahren stetig gestiegen ist, in der Türkei aber unter anderem aufgrund des niedrigeren Lohnniveaus vergleichsweise günstig Schmuck hergestellt wird, dürfte das dortige Angebot zu einem moderaten Preis für den Juwelier wohl verlockend gewesen sein.

Durch die nicht erfolgte Zollanmeldung umging er jedoch 35.395 Euro an Einfuhrumsatzsteuer, die bei diesem Import in Österreich zu leisten gewesen wären.

Der Schmuck wurde durch den Zoll beschlagnahmt und ein Finanzstrafverfahren gegen den Juwelier eingeleitet. Als mögliche Höchststrafe im Verfahren kommen zum Verfall der Schmuckwaren gegebenenfalls 70.790 Euro hinzu.

„Wir sehen uns als verlässlicher Partner gegenüber allen heimischen Unternehmen“, hält Finanzminister Gernot Blümel fest, betont aber nachdrücklich: „Im Sinne von Fairness und Steuergerechtigkeit in Österreich erwarten wir allerdings, dass bestehende Regeln von allen eingehalten werden.“ Den Zöllnern am Flughafen Wien Schwechat spricht der Finanzminister seine Anerkennung aus, denn „der Zoll trägt mit Aufgriffen wie diesem dazu bei, konsequent die Missachtung unserer Gesetze zu ahnden –die redlichen Steuerzahler dürfen nicht die Dummen sein!“

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Kann man mit Goldschmuck fliegen?

Schmuck oder eine Goldmünze sind ein schönes Urlaubssouvenir. Es können jedoch Zoll-Abgaben anfallen. Bei Reisen außerhalb der EU müssen Goldschmuck und andere Handelswaren bereits ab einem Wert von 300 Euro angemeldet werden. Bei Schiffs- und Flugreisen liegt die Grenze bei 430 Euro.

Wie viel Goldschmuck darf man nach Deutschland einführen?

Auf Reisen gekaufter Schmuck, Gold und gekaufte Teppiche sind bei der Einfuhr nach Deutschland zu verzollen. Bis zu einer Freigrenze von 430,00 EUR ist kein Zoll und auch keine Einfuhrumsatzsteuer fällig. Bei Überschreitung dieser Freigrenze ist die Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von 19 % des Kaufpreises abzuführen.

Wie viel Gold pro Person?

Die Gesamtmenge des jemals geförderten Goldes beträgt (Ende 2020) etwa 201.300 Tonnen. Die Weltbevölkerung beträgt aktuell etwa 7,9 Milliarden Menschen. 201.300 Tonnen Gold geteilt durch 7.900.000.000 Menschen ergibt etwa 25,48g Gold pro Mensch.

Kann man Gold ins Ausland mitnehmen?

Wenn Sie innerhalb der EU verreisen und dabei Gold mitführen, müssen Sie es anmelden. Das gilt aber im Regelfall erst dann, wenn es einen Wert von 10.000 Euro übersteigt. Wird diese Freigrenze überschritten, müssen Sie dies unaufgefordert beim Zollbeamten anzeigen, und zwar bei Ein- und Ausreise.