Wie kündige ich richtig wenn ich in rente gehe

07.06.2014, 14:33

von

Hallo zusammen,

am 4.6.14 habe ich einen Rentenantrag für die abschlagsfreie Rente mit 63 gestellt (alle Vorausetzungen sind erfüllt).
Rentenbeginn ab dem 1.8.2014.
Mein Arbeitgeber verlangt nun die Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten zum Quartalsende.
Demnach wäre der früheste Rentenbeginn der 1 Januar nächsten Jahres.
Wenn das zutrifft, könnte ja kein Arbeitnehmer, der bereits 63 oder 64 Jahre alt ist, die "abschlagfreie Rente mit 63" mit Rentenbeginn ab 1.7.14 in Anspruch nehmen.
Bei einer Kündigungsfrist von z.B. 6 Monaten, hätte er ja schon im Januar dieses Jahres kündigen müssen, obwohl die neue Rente mit 63 zu diesem Zeitpunkt ja noch lange nicht beschlossen war.
Die Forderung nach Einhaltung einer Kündigungsfrist würde ja einem Rentenbeginn zum 1.7.2014, wie im Gesetz vorgesehen, ausschließen.

07.06.2014, 15:25

von

Es ist doch völlig egal,ob sie nun am 01.07. oder danach in Rente gehen,solange sie zum 01.0714 die Rentenrechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt haben.
Dann sind sie eben bei Rentenbeginn ein paar Monat älter als 63.

07.06.2014, 15:27

von

§ 622 BGB
Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.

Arbeitgeber haben sich an andere Kündigungsfristen zu halten.
z.B. wenn das Arbeitsverhältnis 15 Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats, daran muss sich aber der Arbeitnehmer nicht halten und schlechter als das Gesetz darf ein Vertrag nicht abgeschlossen werden.

07.06.2014, 15:49

von

Schauen Sie mal genau nach, was in Ihrem Arbeitsvetrag vereinbart wurde : oft steht dort, dass das Arbeitsverhältnis mit Erreichen des Rentenalters endet.

Wenn in Ihrem Arbeitsvertrag nichts dazu steht, können SIe versuchen herauszufinden, ob für Ihren Arbeitsvertrag ein Tarifvertrag als Rahmen gilt. Oft stehen solche Klauseln auch in den Tarifverträgen und nicht in den Arbeitsverträgen.

Tarifverträge kennen in der Regel die Gewerkschaften, die den Vertrag ausgehandelt haben.

07.06.2014, 17:10

von

Zitiert von: Jennifer

§ 622 BGB
Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.

Arbeitgeber haben sich an andere Kündigungsfristen zu halten.
z.B. wenn das Arbeitsverhältnis 15 Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats, daran muss sich aber der Arbeitnehmer nicht halten und schlechter als das Gesetz darf ein Vertrag nicht abgeschlossen werden.

Blödsinn

07.06.2014, 19:54

von

Hallo Max Regen,

Arbeitsrecht ist nicht Rentenrecht! Wenn der Tarifvertrag eine 6-monatige Kündigungsfrist vorsieht (und der AG nicht bereit ist, zum gewünschten Rententermin einen Auflösungsvertrag zu vereinbaren) haben Sie ganz schlechte Karten.

Sie müssen auch mal die Sichtweise eines AG sehen, wo sein bester Mann morgen abhauen/in Rente will - und kein Ersatz da ist ...Sie genießen die tarifvertraglichen Vorteile (hier: lange Kündigungsfrist, die anderen seit Jahrzehnten), müssen diese aber auch im umgekehrten Sinn 'respektieren'.

Wie wäre wohl Ihre Planung ohne das neue Rentenpaket gewesen ...hmm ?? Und Sie hätten eine fristgerechte Kündigung am Hals, weil es der AG so will ;-)

Gruß
w.

09.06.2014, 13:59

von

Hallo W*lfgang,

wenn nicht eine einzelvertragliche Regelung die gleiche Kündigungsfrist vorsieht, hat der Arbeitnehmer das Recht die z.Zt. geltende Frist von 2 Wochen zum 15. d. Monats bzw. Ende des Monats einzuhalten.

Die längeren Kündigungsfreisten gelten für den Arbeitgeber. Im Einzelvertrag, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung sollt klar geregelt sein, wann das Arbeitsverhältnis bei welcher Rente endet. Meistens ist dies jedoch nicht der Fall und es kommt zu Meinungsverschiedenheiten.

Es kann sogar sein, dass das Arbeitsverhältnis gesetzlich (also ohne gesonderte Vereinbarung) einen Monat zum Monatsende nach Erhalt des Rentenbescheides endet.

Ich habe bei dem zeitgleichen Beitrag (nächster Beitrag) dazu Stellung genommen und empfohlen, Herr Max Regen sollte den kostenlosen Service der Rechtspflegestelle in Anspruch nehmen.

Grundsätzlich stimme ich mit "Jennifer" überein. (§ 622 BGB, neu geregelt.)

Anmerkung: eine lange Kündigungsfrist kann auch für den AG von Nachteil sein (LFZ Krankheit z.B.) Über die Möglichkeit des "Doppelverdienstes" (Rente mit 63 und Arbeitsverdienst) kann ich mich aus Unkenntnis nicht äußern, wäre aber in diesem Fall auch interessant (falls möglich).

Herz1952

09.06.2014, 14:18

von

Hallo W*lfgang,

ich weiß jetzt Bescheid, bei Rente mit 63 ist der Hinzuverdienst beschränkt.

Vielleicht ist in diesem Fall mit einem Minijob sowohl dem Arbeitgeber als auch dem Arbeitnehmer gedient.

Herz1952

09.06.2014, 18:49

von

Zitiert von: Herz1952

Hallo W*lfgang,
wenn nicht eine einzelvertragliche Regelung die gleiche Kündigungsfrist vorsieht, hat der Arbeitnehmer das Recht die z.Zt. geltende Frist von 2 Wochen zum 15. d. Monats bzw. Ende des Monats einzuhalten.

Danke Herz1952 für den Hinweis. Man sieht, Arbeitsrecht ist nicht Rentenrecht ...und aus anderen Rechtsgebieten sollte man sich tunlichst raushalten, wenn es um Details geht ;-)

Gruß
w.

10.06.2014, 07:22

Experten-Antwort

Zu Ihren Kündigungsfristen kann ich im Forum leider keine kompetente Aussage treffen. Ansonsten ist es schon so wie Sie offensichtlich vermuten. Wenn Sie aufgrund Ihrer Beschäftigung die maßgeblichen Hinzuverdienstgrenzen nicht einhalten, haben Sie keinen Anspruch auf die Altersrente ab 63. Inwieweit Sie Ihren Arbeitsverdienst durch Absenkung der Arbeitsstundenzahl bis zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses vermindern können, ist ebenfalls wieder ein arbeitsrechtliches Problem.

11.06.2014, 10:16

von

§ 622 BGB ist vom Prinzip her richtig genannt, allerdings gilt da nicht nur Absatz 1 für die Arbeitnehmer, sondern insbesondere auch Absatz 4, der dem Tarifvertrag Priorität gegenüber der relativ kurzen Kündigungsfrist nach Absatz 1 zubilligt. Die Problematik, daß zur kurzfristigen Inanspruchnahme der möglichen Rente 45/63 der entsprechende Personenkreis Sonderkündigungsrechte benötigt, ist am 21.04.2014 mit einer Petition dem Deutschen Bundestag zugegangen. Selbige ist in der Bearbeitung, bislang gibt es aber noch keine Ergebnisse, obwohl ich hoffe, daß da noch etwas kommt. Insbesondere der Geburtsjahrgang 49, der diese Rente noch in Anspruch nehmen möchte, wäre, auch wenn es sich nur um wenige Monate handelt, hier benachteiligt.
Ansonsten ist aber immer noch ein Aufhebungsvertrag möglich, dem muß der Arbeitgeber aber auch zustimmen. Eine "Nötigung" zur Arbeit durch den Arbeitgeber ist m. E. auch ein Novum.
Rentenrechtlich würde eine eigene kurzfristige Entlassung keine Nachteile bedeuten, aber was ein Arbeitgeber wegen Nichteinhaltung des Arbeits-/Tarifvertrages daraus machen könnte, steht auf einem anderen Blatt. Die Sache ist eigentlich eine der ureigensten Aufgabe der Gewerkschaften, denn diese habe die Tarifverträge ausgehandelt und sollten jetzt hierzu auch Lösungen erarbeiten.

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