Show 07.06.2014, 14:33 von Hallo zusammen, am 4.6.14 habe ich einen Rentenantrag für die abschlagsfreie Rente mit 63 gestellt (alle Vorausetzungen sind erfüllt). 07.06.2014, 15:25 von Es ist doch völlig egal,ob sie nun am 01.07. oder danach in Rente gehen,solange sie zum 01.0714 die Rentenrechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt haben. 07.06.2014, 15:27 von § 622 BGB Arbeitgeber haben sich an andere Kündigungsfristen zu halten. 07.06.2014, 15:49 von Schauen Sie mal genau nach, was in Ihrem Arbeitsvetrag vereinbart wurde : oft steht dort, dass das Arbeitsverhältnis mit Erreichen des Rentenalters endet. Wenn in Ihrem Arbeitsvertrag nichts dazu steht, können SIe versuchen herauszufinden, ob für Ihren Arbeitsvertrag ein Tarifvertrag als Rahmen gilt. Oft stehen solche Klauseln auch in den Tarifverträgen und nicht in den Arbeitsverträgen. Tarifverträge kennen in der Regel die Gewerkschaften, die den Vertrag ausgehandelt haben. 07.06.2014, 17:10 von Zitiert von: Jennifer § 622 BGB Arbeitgeber haben sich an andere Kündigungsfristen zu halten. Blödsinn 07.06.2014, 19:54 von Hallo Max Regen, Arbeitsrecht ist nicht Rentenrecht! Wenn der Tarifvertrag eine 6-monatige Kündigungsfrist vorsieht (und der AG nicht bereit ist, zum gewünschten Rententermin einen Auflösungsvertrag zu vereinbaren) haben Sie ganz schlechte Karten. Sie müssen auch mal die Sichtweise eines AG sehen, wo sein bester Mann morgen abhauen/in Rente will - und kein Ersatz da ist ...Sie genießen die tarifvertraglichen Vorteile (hier: lange Kündigungsfrist, die anderen seit Jahrzehnten), müssen diese aber auch im umgekehrten Sinn 'respektieren'. Wie wäre wohl Ihre Planung ohne das neue Rentenpaket gewesen ...hmm ?? Und Sie hätten eine fristgerechte Kündigung am Hals, weil es der AG so will ;-) Gruß 09.06.2014, 13:59 von Hallo W*lfgang, wenn nicht eine einzelvertragliche Regelung die gleiche Kündigungsfrist vorsieht, hat der Arbeitnehmer das Recht die z.Zt. geltende Frist von 2 Wochen zum 15. d. Monats bzw. Ende des Monats einzuhalten. Die längeren Kündigungsfreisten gelten für den Arbeitgeber. Im Einzelvertrag, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung sollt klar geregelt sein, wann das Arbeitsverhältnis bei welcher Rente endet. Meistens ist dies jedoch nicht der Fall und es kommt zu Meinungsverschiedenheiten. Es kann sogar sein, dass das Arbeitsverhältnis gesetzlich (also ohne gesonderte Vereinbarung) einen Monat zum Monatsende nach Erhalt des Rentenbescheides endet. Ich habe bei dem zeitgleichen Beitrag (nächster Beitrag) dazu Stellung genommen und empfohlen, Herr Max Regen sollte den kostenlosen Service der Rechtspflegestelle in Anspruch nehmen. Grundsätzlich stimme ich mit "Jennifer" überein. (§ 622 BGB, neu geregelt.) Anmerkung: eine lange Kündigungsfrist kann auch für den AG von Nachteil sein (LFZ Krankheit z.B.) Über die Möglichkeit des "Doppelverdienstes" (Rente mit 63 und Arbeitsverdienst) kann ich mich aus Unkenntnis nicht äußern, wäre aber in diesem Fall auch interessant (falls möglich). Herz1952 09.06.2014, 14:18 von Hallo W*lfgang, ich weiß jetzt Bescheid, bei Rente mit 63 ist der Hinzuverdienst beschränkt. Vielleicht ist in diesem Fall mit einem Minijob sowohl dem Arbeitgeber als auch dem Arbeitnehmer gedient. Herz1952 09.06.2014, 18:49 von Zitiert von: Herz1952 Hallo W*lfgang, Danke Herz1952 für den Hinweis. Man sieht, Arbeitsrecht ist nicht Rentenrecht ...und aus anderen Rechtsgebieten sollte man sich tunlichst raushalten, wenn es um Details geht ;-) Gruß 10.06.2014, 07:22 Experten-Antwort Zu Ihren Kündigungsfristen kann ich im Forum leider keine kompetente Aussage treffen. Ansonsten ist es schon so wie Sie offensichtlich vermuten. Wenn Sie aufgrund Ihrer Beschäftigung die maßgeblichen Hinzuverdienstgrenzen nicht einhalten, haben Sie keinen Anspruch auf die Altersrente ab 63. Inwieweit Sie Ihren Arbeitsverdienst durch Absenkung der Arbeitsstundenzahl bis zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses vermindern können, ist ebenfalls wieder ein arbeitsrechtliches Problem. 11.06.2014, 10:16 von § 622 BGB ist vom
Prinzip her richtig genannt, allerdings gilt da nicht nur Absatz 1 für die Arbeitnehmer, sondern insbesondere auch Absatz 4, der dem Tarifvertrag Priorität gegenüber der relativ kurzen Kündigungsfrist nach Absatz 1 zubilligt. Die Problematik, daß zur kurzfristigen Inanspruchnahme der möglichen Rente 45/63 der entsprechende Personenkreis Sonderkündigungsrechte benötigt, ist am 21.04.2014 mit einer Petition dem Deutschen Bundestag zugegangen. Selbige ist in der Bearbeitung, bislang gibt es aber
noch keine Ergebnisse, obwohl ich hoffe, daß da noch etwas kommt. Insbesondere der Geburtsjahrgang 49, der diese Rente noch in Anspruch nehmen möchte, wäre, auch wenn es sich nur um wenige Monate handelt, hier benachteiligt. Interessante Themen
Altersvorsorge Drei Prozent Zinsen sind wieder drinWie sich Sparer mit Auszahlplänen jeden Monat eine Zusatzrente oder ein Zusatzeinkommen sichern und damit attraktive Zinsen kassieren können. Wie schreibt man eine Kündigung wenn man in Rente geht?Kündigung des bestehenden Arbeitsvertrages
Sehr geehrte Damen und Herren, da ich mein Rentenalter erreicht habe, kündige ich meine Stelle als (Bitte Job einsetzen) fristgerecht zum XXX (Datum einsetzen). Meinen Resturlaub möchte ich vor dem Kündigungsdatum nehmen, somit wäre mein letzter Arbeitstag der XXX.
Wie teile ich meinem Arbeitgeber mit dass ich in Rente gehe?Sie müssen nicht zwingend den Arbeitgeber von Ihrem Rentenbeginn informieren. Ich würde dies trotzdem tun. Wenn Sie im Rentenantrag die Hochrechnung beantragen, dann wird Ihr Arbeitgeber automatisch von der DRV aufgefordert, eine entsprechende elektronische Verdienstmeldung wegen der Hochrechnung abzugeben.
Was passiert mit dem Resturlaub wenn man in Rente geht?Wenn ein Arbeitsverhältnis beendet wird – und das ist beim Renteneintritt der Fall –, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Abgeltung des Urlaubs. Also werden die nicht genommenen Urlaubstage ausbezahlt. Diese Regelung steht in § 7 BUrlG. Achtung: Auch der Abgeltungsanspruch erlischt nach 15 Monaten!
Warum Aufhebungsvertrag bei Renteneintritt?Ein Aufhebungsvertrag kurz vor der Rente kann von beiden Parteien initiiert werden. Arbeitnehmer können so von ihrem Recht des vorzeitigen Renteneintritt Gebrauch machen, ohne den Weg über die Kündigung zu gehen, die mit langen Kündigungsfristen verbunden sein kann.
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