Welche Regeln gelten ab heute in Bayern?

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Übersicht

Corona in Bayern: Welche Regeln gelten aktuell?

nb 2.11.2022, 15:31 Uhr

Welche Regeln gelten ab heute in Bayern?

© Boris Roessler, dpa Die Maskenpflicht ist Geschichte - zumindest in weiten Teilen des öffentlichen Lebens.

- Viele Corona-Regeln sind in Bayern sind mittlerweile entfallen, in einigen Bereichen müssen Sie aber noch mit Einschränkungen rechnen.

Zuletzt wurden die Corona-Maßnahmen in Bayern am 27. Oktober ohne Anpassung verlängert. Nun gilt die 17. bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (17. BayIfSMV) vorerst bis zum 9. Dezember.

Welche Regeln derzeit in Bayern gelten, lesen Sie hier (Stand: 2. November 2022).

Wo gilt noch die Maskenpflicht?

Vielerorts ist das Tragen einer Maske freiwillig, an einigen bestimmten Stellen muss aber weiterhin eine Maske getragen werden. Sowohl eine OP-Maske als auch eine FFP2-Maske ist dann erlaubt.

1) in öffentlichen Verkehrsmitteln (als Fahrgast und als Angestellter mit Kundenkontakt)
2) in folgenden geschlossenen Räumen, wenn sich dort mehrere Personen aufhalten und dadurch Risikopatienten (aufgrund von Krankheit oder Alter) weniger gefährdet werden:
a) in Arztpraxen
b) in Einrichtungen für ambulantes Operieren
c) in Dialyseeinrichtungen und Tageskliniken
d) in Rettungsdiensten
e) in Vorsorgeeinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt

Gerade der zweite Punkt zur Frage, wann eine Maskenpflicht gilt, ist etwas komplizierter. Die genaue Formulierung lautet "soweit dies zur Abwendung einer Gefahr für Personen, die auf Grund ihres Alters oder ihres Gesundheitszustandes ein erhöhtes Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf von COVID-19 haben, erforderlich ist."

Die Staatsregierung verwies bei der Einführung des Absatzes auf die Hinweise des Robert Koch-Instituts. Beispielsweise seien Menschen ab sechzig Jahren oder mit Herzkreislauferkrankungen, Diabetes, Erkrankungen des Atmungssystems, der Leber, der Niere oder Krebserkrankungen besonders von einer Erkrankung gefährdet. Eine Maskenpflicht herrscht also nicht allgemein in Krankenhäusern, sondern überall dort, wo auf auf besonders gefährdete Menschen treffen könnte. Als Patient im eigenen Zimmer braucht man keine Maske zu tragen.

Auch in Obdachlosenunterkünften und Einrichtungen zur Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern gibt es eine Maskenpflicht. Sie entfällt, wenn man einen aktuellen negativen Test hat oder frisch geimpft oder frisch genesen ist und einer Freizeit-, Kultur- und Sportaktivität nachgeht - und beim "Vorliegen notwendiger Gründe".

Für Kinder und Jugendlichegilt: Unter sechs Jahren gibt es keine Maskenpflicht. Auch als Gehörloser oder Schwerhöriger ist man mitsamt Begleitpersonen von der Maskenpflicht befreit. Bei anderen Einschränkungen muss man ein schriftliches ärztliches Zeugnis vorlagen, warum das Masketragen nicht zumutbar ist.

Zusätzlich können Einrichtungen, Läden und Geschäfte über ihr Hausrecht eine Maskenpflicht festlegen. Am Arbeitsplatz gilt, was der Arbeitgeber aufgrund seiner Gefährdungsbeurteilung vorschreibt: Hier bleibt die Maskenpflicht damit gegebenenfalls bestehen.

Wo gibt es noch eine Testpflicht?

In Krankenhäusern sowie Alten- und Pflegeheimen gibt es eine Testpflicht für Besucher und zumeist auch eine für Mitarbeiter (Genaueres im nächsten Absatz). Auch wer geimpft oder genesen ist, muss sich testen lassen. Ein Schnelltest gilt 24 Stunden lang. Ausgenommen von der Testpflicht sind Kinder unter sechs Jahren sowie noch nicht eingeschulte Kinder.

Mitarbeiter von Krankenhäusern brauchen mindestens zweimal pro Woche einen Test, wenn sie auf einer Station oder einem Bereich mit besonders vulnerablen Patienten arbeiten. Das sind laut der Verordnung "Patienten, die aufgrund ihres Alters oder ihres Gesundheitszustandes ein stark erhöhtes Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf von COVID-19 haben." Die betroffenen Stationen und Bereiche werden in den Hygieneplänen benannt und den Beschäftigten mitgeteilt. Arbeiten sie nur in anderen Bereichen, brauchen sie keinen Test.

Eine kleine Anpassung gab es zu den Selbsttests für Krankenhaus- und Pflegeheim-Mitarbeiter: Es wurde klargestellt, dass eine CE-Kennzeichnung (wie auch nach bundesrechtlichen Vorgaben) ausreicht. Alternativ braucht der Selbsttest eine Sonderzulassung des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM).

Am Arbeitsplatz entscheidet der Arbeitgeber anhand einer Gefährdungsbeurteilung, ob Corona-Maßnahmen wie 3G notwendig sind. Einrichtungen, Geschäfte und Dienstleister dürfen wie sonst auch über ihr Hausrecht Corona-Regeln wie eine 3G-Pflicht festlegen.

Welche Regeln gelten ab heute in Bayern?

Folgende Maßnahmen werden lediglich empfohlen

Empfohlen werden ein Mindestabstand von anderthalb Metern, eine "ausreichende Handhygiene" und ein Tragen von medizinischen Masken oder FFP2-Masken in allen Innenräumen, in denen es nicht vorgeschrieben ist. Zudem sollen Betriebe und Einrichtungen ein Hygienekonzept erstellen, Desinfektionsmittel bereitstellen und unnötige Kontakt vermeiden. Verpflichtend ist das aber nicht.

Dieser Artikel wird immer wieder aktualisiert.


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