Gliederung:
Einzelfälle:
Einleitung:Kollisionen zwischen einem überholenden und einem nach links in eine andere Straße abbiegenden Fahrzeug gehören zu den mit am häufigsten vorkommenden Unfallsituationen. Die jeweils für den Einzelfall passende Mithaftungsquote der Beteiligten zu finden, ist nicht einfach und gelingt nur, wenn man alle Umstände des Einzelfalls in Betracht zieht. Abwägungshilfen sind außer den Betriebsgefahren der beteiligten Fahrzeuge Show
Die Haftungsquoten der Gerichtsurteile ergeben daher auch ein eher chaotisches Bild. - nach oben - Allgemeines:Stichwörter zum Thema Überholen Abbiegen allgemein und einzelne Abbiegevorgänge Vorbemerkung zu den Haftungsquoten bei den Überholer / Linksabbieger-Unfällen - nach oben - Anscheinsbeweisregeln (gegen Linksabbieger):Anscheinsbeweis gegen Linksabbieger - nach oben - Doppelte Rückschauplicht des Linksabbiegers:Doppelte Rückschaupflicht des Linksabbiegers - nach oben - Unklare Verkehrslage:Unklare Verkehrslage - nach oben - Haftungsgrundsätze:OLG Düsseldorf v. 07.02.1974: Bei einem Zusammenstoß zwischen einem nach links abbiegenden PKW und einem zum Überholen ansetzenden nachfolgenden PKW ist die durch den Überholvorgang hervorgerufene zusätzliche Gefährdung im Rahmen der Abwägung der beiderseitigen Betriebsgefahren ebenso hoch einzuschätzen wie das gesteigerte Risiko, das durch das Linksabbiegen begründet wird.
OLG Köln v. 30.06.1976: OLG Oldenburg v.
14.11.1980 und LG München v. 01.12.1982: KG Berlin v. 04.03.1993: OLG Schleswig v. 21.04.1993: OLG Koblenz v. 26.01.2004: OLG Nürnberg v. 26.09.2006: OLG Brandenburg v. 28.09.2006: - nach oben - Haftungsabwägung bei Unfall zwischen linksabbiegendem Pkw und entgegenkommendem Iinline-Skater:OLG Karlsruhe v. 24.07.1998: Die Benutzung der Fahrbahnen ist Inline-Skatern grundsätzlich und die der Radwege ausnahmslos untersagt. Sie müssen auf dem Gehweg, in der Fußgängerzone und den verkehrsberuhigten Bereichen unter gebührender Rücksicht auf Fußgänger notfalls (bei Gefährdung oder Behinderung von Fußgängern) Schrittgeschwindigkeit fahren (Haftung des Linksabbiegers 85 %, des Inline-Skaters 15 %). - nach oben - Einzelfälle: - nach oben -Abbiegender Lkw:OLG Düsseldorf v. 13.12.1971: Hat sich ein Lkw-Fahrer bereits 80 m vor einer innerstädtischen Kreuzung nach Rückschau mit eingeschaltetem Blinklicht zur Fahrbahnmitte eingeordnet, so braucht er bei übersichtlicher Verkehrslage nicht nochmals vor dem Linksabbiegen den nachfolgenden Verkehr zu beobachten, sondern darf darauf vertrauen, dass seine Abbiegeabsicht nicht mehr übersehen oder verkannt werde. - nach oben - Geblinkt, aber keine zweite Rückschau:OLG Hamm v. 07.03.1980: Unterlässt es der Kraftfahrer, sich beim Linksabbiegen vorher noch durch Rückschau über den rückwärtigen Verkehr zu vergewissern, erhöht er die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs. Das überwiegende Verschulden - 2/3 - an einem Unfall trifft den Kraftfahrer, der ein Fahrzeug trotz betätigten linken Winkers links überholt.
OLG Köln v. 28.01.2003: OLG München v. 25.04.2014: - nach oben - Kollision nach Grundstücksausfahrt:Grundstücksausfahrt OLG Hamm v.
07.03.2014: - nach oben - Kollision mit überholendem Pedelec: - nach oben -Elektro-Zweiräder - Pedelec - Segway - E-Bike - E-Scooter - E-Roller LG Saarbrücken v. 15.11.2013: - nach oben - Kollision mit überholendem Polizeifahrzeug mit Blaulicht:LG Bonn v. 25.01.2017: Kommt es beim Linksabbiegen zu einer Kollision mit dem nachfolgenden Verkehr, nämlich mit einem mit Blaulicht fahrenden Polizeiwagen, so kann die Abwägung der gegenseitigen Verursachungsbeiträge zu einer alleinigen Haftung des Linksabbiegers führen. - nach oben - Krad in linken Feldweg:OLG Brandenburg v. 11.10.2007: Wird von einem Kfz-Führer bei einem Überholversuch der Sicherheitsabstand nicht eingehalten und will zugleich ein vorausfahrender Motorradfahrer unerwartet links in einen Feldweg mit einem vorherigen Schlenker nach rechts einfahren, so ist eine Haftungsquote von 60:40 zu Lasten des Motorradfahrers nicht zu beanstanden. OLG Naumburg v. 18.02.2013: - nach oben - Linksabbiegen in Grundstückseinfahrt:Linksabbiegen in eine Grundstückseinfahrt - nach oben - Linkseinbiegen in Parkhafen:OLG Hamm v. 30.09.75: Ein Pkw-Fahrer, der von der rechten Fahrbahn auf einen an der linken Fahrbahnseite gelegenen Parkstreifen überwechseln will, hat neben dem Einordnen zur Fahrbahnmitte und Betätigung des linken Blinkers sich unmittelbar vor dem Anfahren durch Rückschau zu vergewissern, dass kein nachfolgendes Kfz ihn verkehrswidrig noch links zu überholen versucht. OLG Köln v. 18.12.1998: OLG Koblenz v. 08.12.2003: - nach oben - Linkseinbiegen trotz Verbot:Linkseinbiegen trotz Verbot - nach oben - Rettungsfahrzeug überholt Linksabbiger:OLG München v. 12.01.2018: Kollidiert ein mit Blaulicht und Martinshorn fahrender Rettungswagen mit einem von ihm unter Verstoß gegen § 35 Abs. 8 StVO überholten, seinerseits gegen § 9 Abs. 1 S. 4, § 38 Abs. 1 S. 2 StVO verstoßenden Linksabbieger, rechtfertigt dies eine Haftungsverteilung von 1/3 zu 2/3 zugunsten des Rettungswagens. - nach oben - Schwerer Lkw mit 75 km/h statt 60 km/h außerorts im Überholverbot und Kollision mit linksabbiegendem 7,5-Tonner:OLG München v. 01.12.2006: Im Falle einer Kollision zwischen einem Linksabbieger und einem trotz Überholverbot und erkennbarer Linksabbiegeabsicht des Vorausfahrenden überholenden Fahrzeug, dessen Fahrer die zulässige Höchstgeschwindigkeit nicht nur unerheblich überschreitet, tritt nach Auffassung des Senats das im Verstoß gegen die zweite Rückschaupflicht liegende Verschulden sowie die Betriebsgefahr des Linksabbiegers grundsätzlich zurück und der Überholer haftet alleine. - nach oben - Trecker biegt nach links ab:OLG Hamm v. 08.10.1981: Erkennt ein zum Linksabbiegen eingeordneter und entschlossener Kraftfahrer, dass ein schnelleres Fahrzeug ihn noch vor dem Abbiegen links überholen will, muss er darauf Rücksicht nehmen, den Abbiegevorgang sofort unterbrechen und auf der Stelle anhalten. Insbesondere darf er sein Fahrzeug auch nicht wieder nach rechts lenken. OLG Hamm v. 09.10.1992: OLG Hamm v. 02.03.2012: OLG Frankfurt am Main v. 19.03.2015: - nach oben - Überholen im Überholverbot:Überholen im Überholverbot - nach oben - Überholen über eine Sperrfläche:Sperrflächen - nach oben - Überholen von mehreren Fahrzeugen (Kolonne):OLG Schleswig v. 21.06.1973: Wer links an einer Fahrzeugkolonne vorbeifährt, die nach Verlassen einer Ortschaft ihre Geschwindigkeit verringert und auf ein langsam fahrendes Spitzenfahrzeug aufschließt, verstößt gegen das bei "unklarer Verkehrslage" geltende Überholverbot. OLG Schleswig v. 20.11.1973: OLG Frankfurt am Main v. 03.09.2001: OLG Koblenz v. 26.01.2004: OLG Celle v. 30.07.2008: - nach oben - Überholender LKW:OLG Frankfurt am Main v. 26.01.2016: Befand sich das klägerische Fahrzeug am rechten Fahrbahnrand, als es plötzlich zum Linksabbiegen ansetzte und hatte der beklagte Fahrer eines LKW zu diesem Zeitpunkt bereits zum Überholen angesetzt, was ihm angesichts einer sich verbreiternden Fahrbahn auch gefahrlos möglich gewesen wäre, hätte die Klägerin bei Beachtung der erforderlichen Rückschaupflicht den Abbiegevorgang abbrechen und den Unfall vermeiden können. Dass die Klägerin, die nicht beweisen konnte, den linken Fahrtrichtungsanzeiger betätigt zu haben, ihre Geschwindigkeit auf ca. 10 km/h kurz vor der Kollision herabgesetzt hatte, begründet vorliegend nicht die Annahme einer unklaren Verkehrslage. Die Klägerin haftet bei dieser Konstellation allein und die höhere Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs tritt zurück. - nach oben - Viehtransport mit defekter Blinkanlage:OLG München v. 28.02.2014: Fährt ein Verkehrsteilnehmer mit seinem Viehanhängergespann mit defektem Blinkersystem auf eine Abzweigung zu und ist ihm nicht mehr erinnerlich, ob er den Blinker nach links 50m oder nur 10m vor der Abzweigung betätigt hat, und kommt der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass wegen der Weg-/Zeitbetrachtung eine Betätigung des Blinkers mindestens 3,5 Sekunden bis 4 Sekunden vor der Kollision hätte erfolgen müssen, damit der überholende Verkehrsteilnehmer dies noch rechtzeitig hätte wahrnehmen können, so ist ein Alleinverschulden des Gespannfahrers anzunehmen, da die Betriebsgefahr des überholenden Verkehrsteilnehmers hinter die erheblichen Verkehrsverstöße des Gespannfahrers zurücktritt. - nach oben - Wenden über linken Nebenweg:Wenden OLG Frankfurt am Main v. 29.03.2012: - nach oben - Haftungsverteilung bei Anwendung niederländischer Verkehrsvorschriften:OLG Hamm v. 15.01.2016: Bei einem Verkehrsunfall, der sich zwischen im Inland ansässigen Parteien mit jeweils in Deutschland zugelassenen Fahrzeugen in den Niederlanden (nahe der Grenze zu Deutschland) ereignet hat, findet deutsches Haftungsrecht - insbesondere das StVG - Anwendung, während sich die Verhaltenspflichten und einzuhaltenden Verkehrsregeln nach den niederländischen Verkehrsvorschriften bestimmen. Art. 5 WVW regelt - ähnlich wie § 1 Abs. 2 StVO - allgemein, dass Verkehrsteilnehmer sich nicht so verhalten dürfen, dass andere Verkehrsteilnehmer gefährdet oder behindert werden. Bzgl. des Überholens bestimmt Art. 11 RVV 1990, dass links zu überholen ist und dass Fahrzeuge, die sich links eingeordnet und (durch entsprechende Anzeige) zu erkennen gegeben haben, dass sie links abbiegen wollen, rechts zu überholen sind. Eine dem deutschen Verbot des Überholens bei unklarer Verkehrslage entsprechende ausdrückliche Regelung gibt es im niederländischen Recht nicht. Insoweit kann indes auf die allgemeine Grundregel des Art. 5 WVW zurückgegriffen werden. Für das Abbiegen ist in Art. 17 und 18 RVV 1990, bestimmt, dass Linksabbieger sich möglichst weit links einzuordnen, ihre Abbiegeabsicht durch Richtungsanzeiger anzuzeigen und Gegenverkehr sowie sich seitlich versetzt - insbesondere linksseitig - von hinten annäherndem Verkehr Vorrang zu gewähren haben; aus Letzterem ergibt sich zwanglos auch eine - soweit ersichtlich nicht ausdrücklich geregelte - Pflicht zur Rückschau. - nach oben - Auf was muss man beim Linksabbiegen achten?Möchte ein Autofahrer an einer Kreuzung links abbiegen, muss er sich vor dem Einordnen und vor dem Abbiegen vergewissern, dass sich kein anderer Verkehrsteilnehmer nähert. Das sollte zwingend eingehalten werden, denn im Falle eines Unfalls kann der Linksabbieger haftbar gemacht werden.
Was passiert wenn man falsch abbiegt?Begeht ein Verkehrsteilnehmer einen Verstoß beim Abbiegen, muss er mit entsprechenden Sanktionen rechnen. Biegt er etwa ab, ohne sich zuvor ordnungsgemäß eingeordnet zu haben oder behindert er andere Verkehrsteilnehmer, droht ein Verwarnungsgeld in Höhe von 10 bis 35 Euro.
Wer hat beim Linksabbiegen Vorfahrt?Wem müssen Sie Vorrang gewähren? Wenn du links abbiegen möchtest, musst du entgegenkommenden Verkehrsteilnehmern grundsätzlich Vorfahrt gewähren. Allgemein musst du beim Abbiegen Fußgänger, welche die Straße überqueren wollen, in die du einbiegen möchtest, zuerst passieren lassen.
Was wenn beide links abbiegen wollen?Daher gilt, dass beide Fahrzeuge voreinander abbiegen. Linksabbieger müssen den Gegenverkehr durchlassen. Möchte der aber auch links abbiegen, so ist voreinander abzubiegen. Hierbei schlagen beide eine enge Kurve, um so dem entgegenkommenden Abbieger genug Platz für seinen Abbiegevorgang zu gewähren.
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