Was wird von der VBL Rente abgezogen 2022?

Es kommt darauf an, ob Sie pflichtversichert  oder  freiwillig versichert sind.

In beiden Fällen berücksichtigen wir Ihre Einkünfte maximal bis zur Höhe von 4.837,50 Euro (2022) pro Monat.

Wenn Sie neben Ihrem Rentenbezug arbeiten, gibt es besondere Regelungen .

Pflichtversichert

Sind Sie in der Krankenversicherung der Rentner pflichtversichert, zahlen Sie Beiträge aus folgenden Einkommen:

  • Gesetzliche Rente von der Deutschen Rentenversicherung
  • Ausländische gesetzliche Renten
  • Sogenannte Versorgungsbezüge, zum Beispiel
    • Betriebsrenten,
    • Pensionen,
    • Renten der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst, zum Beispiel VBL,
    • Lebensversicherungen aus einer Direktversicherung - davon werden für höchstens 120 Monate monatlich 1/120 der Zahlung berücksichtigt,  
    • Renten der Versorgungseinrichtungen für besondere Berufsgruppen, zum Beispiel Ärzte oder Architekten
  • Einkommen aus einer nebenberuflichen Selbstständigkeit

Falls Sie nicht mehr als 164,50 Euro (2022) pro Monat Einkommen aus Versorgungsbezügen und nebenberuflicher selbstständiger Tätigkeit haben, brauchen Sie dafür keine Beiträge zu zahlen.

Hinweis: Ab 2020 gilt ein neuer Freibetrag für Betriebsrenten. 

Freiwillig versichert

Sind Sie freiwillig versichert, gelten für Sie die Regeln für das beitragspflichtige Einkommen bei freiwillig Versicherten. Das heißt vor allem: Sie zahlen Beiträge auf das Einkommen, das Sie zum Lebensunterhalt verwenden können - mindestens aus 1.096,67 Euro (2022). Dieser Betrag ist gesetzlich festgelegt. Weniger Einkommen dürfen wir nicht ansetzen, selbst wenn Sie tatsächlich weniger haben sollten.

Einzige Besonderheit: Für freiwillig versicherte Rentnerinnen und Rentner gelten je nach Einkommensart unterschiedliche Beitragssätze:

  • Für Renten, Versorgungsbezüge und Einkünfte aus nebenberuflicher Selbstständigkeit  zahlen Sie im Jahr 2022 den allgemeinen Beitragssatz von 15,8 Prozent*.
  • Für sonstiges Einkommen, zum Beispiel Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und aus Kapitalvermögen, fällt nur der ermäßigte Beitragssatz von 15,2 Prozent* (2022) an.
  • Bei ausländischen gesetzlichen Renten gilt ein Beitragssatz von 7,3 Prozent zuzüglich dem halben TK-Zusatzbeitragssatz von 0,6 Prozent (beides 2022).

*Unser Zusatzbeitragssatz von 1,2 Prozent ist darin bereits enthalten.

Was wird von der VBL Rente abgezogen 2022?

Inhalt

Gesetzliche Rente: Krankenversicherung und Pflegeversicherung

Rund 11 Prozent gehen von der Bruttorente für die Kranken- und Pflegeversicherung ab. Rentner haben genau wie Arbeitnehmer freie Krankenkassenwahl.

Wenn Sie gesetzlich krankenversichert sind, müssen Sie – ganz ähnlich wie Arbeitnehmer – von Ihrer gesetzlichen Rente Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung entrichten. Beiträge zur Arbeitslosenversicherung und zur Rentenversicherung fallen für Sie nicht mehr an.

Den allgemeinen Krankenversicherungsbeitrag von 14,6 Prozent teilen Sie sich mit der Rentenversicherung. Sie selbst zahlen den Versichertenanteil von 7,3 Prozent. Genauso wird auch mit dem – je nach Kasse unterschiedlich hohen – kassenindividuellen Zusatzbeitrag verfahren, der 2022 im Schnitt 1,3 Prozent beträgt. Hierfür kommen für Sie als Versicherten also nochmal im Schnitt 0,65 Prozent hinzu.

Den Beitrag zur Pflegeversicherung, der derzeit 3,05 Prozent beträgt, tragen Sie alleine. Bei Kinderlosen sind es 0,35 Prozentpunkte mehr. Unterm Strich bedeutet dies für Versicherte mit Kind(ern): Von ihrer gesetzlichen Rente gehen im Schnitt 11 Prozent an die Sozialversicherungen ab. Bei Versicherten ohne Kind sind es 11,35 Prozent.

Pflegeversicherung: Wann zählen Sie als Versicherter mit Kind?

Im Sinne der Pflegeversicherung gelten Sie als „Versicherter mit Kind“ auch dann noch, wenn Ihr Kind – beispielsweise – 40 Jahre oder älter ist. Hier kommt es – anders als bei anderen Sozialleistungen – nicht darauf an, ob für die Kinder noch ein Kindergeldanspruch besteht. Entscheidend ist in der Regel auch nicht, ob es sich um eigene Kinder oder um Kinder des Ehepartners handelt. Stief- oder Adoptiveltern müssen den Beitragszuschlag allerdings dann zahlen, wenn das (einzige) Kind bei der Adoption oder Eheschließung bereits volljährig war bzw. die Altersgrenze für die beitragsfreie (Kinder-)Familienversicherung überschritten hat oder wenn ein Stiefkind nie im gemeinsamen Haushalt mit dem jetzigen Rentner gelebt hat.

Beispiel: Abzug Krankenversicherung und Pflegeversicherung

Bei einer Bruttorente in Höhe von 1.500 Euro müssen Sie als Versicherter mit Kind im Schnitt mit Abzügen in Höhe von 165 Euro von Ihrer Bruttorente rechnen. Damit bleiben Ihnen nach dem Abzug der Sozialversicherungsbeiträge nur (1.500 – 165 =) 1.335 Euro.


Die Zahlungsweise für die Versicherungsbeiträge ist unterschiedlich. Wenn Sie – wie die meisten Rentner – pflichtversichert sind, zieht die Rentenversicherung Ihnen die Beiträge von der Rente ab und überweist sie an die Sozialkassen.

Freiwillig Versicherte zahlen dagegen den kompletten Beitrag (einschließlich des Beitrags zur Pflegeversicherung) an ihre Krankenkasse selbst. Dafür überweist die Rentenversicherung ihnen zusätzlich zur (Brutto-)Rente den „Arbeitgeberanteil“, also die Hälfte Ihres kompletten Beitrags für die Krankenversicherung.

Beispiel: Sozialversicherung für freiwillig Versicherte

Ihre Bruttorente beträgt 1.500 Euro. Zusätzlich überweist Ihnen die Rentenversicherung den „Arbeitgeberanteil“ zur gesetzlichen Krankenversicherung, also 7,85 Prozent. Das sind 117,75 Euro. Insgesamt werden Ihnen damit 1.617,75 Euro überwiesen. Für die Abführung des Beitrags an die Krankenversicherung – das sind in diesem Fall mindestens 235,50 Euro – sind Sie selbst verantwortlich.


Ganz ähnlich wird verfahren, wenn Sie privat krankenversichert sind. Auch dann beteiligt sich die gesetzliche Rentenversicherung an den Krankenversicherungsbeiträgen. Maßgeblich ist dabei allerdings nicht die Höhe des privaten Versicherungsbeitrags. Es wird vielmehr genauso viel übernommen wie bei freiwillig gesetzlich Versicherten – mit einem Unterschied: Als Zusatzbeitrag wird generell der vom Bundesarbeitsminister vorab auf Basis von Schätzungen festgelegte durchschnittliche Zusatzbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) berücksichtigt. 2022 beträgt dieser 1,3 Prozent.

Freies Kassenwahlrecht auch für Rentner

Wenn Sie gesetzlich krankenversichert sind, sind Sie auch nach dem Übergang in Rente weiterhin in Ihrer bisherigen gesetzlichen Kasse versichert. Sie haben genau wie Arbeitnehmer jedoch ein freies Krankenkassenwahlrecht.

Generell gilt allerdings bei allen gesetzlichen Kassen eine Bindungsfrist. Diese beträgt seit Anfang 2021 nur noch zwölf Monate. Das bedeutet: Mindestens zwölf Monate muss jeder Versicherte seiner Kasse treu bleiben – im Normalfall. Ein besonderes Kündigungsrecht gibt es während dieser Frist nur, wenn der Beitragssatz erhöht wird. In diesem Fall gilt zwei Monate lang ein Sonderkündigungsrecht.

Gesetzliche Rente und Steuer

Jeder neue Rentnerjahrgang wird stärker besteuert. Meist kassiert der Fiskus allerdings nicht allzu viel. Denn die Einkünfte sind im Alter durchweg geringer als im Erwerbsleben.

Gut fünf Millionen der insgesamt mehr als 20 Millionen Rentner zahlen Steuern. Zu einem großen Teil dürfte es sich dabei um Rentner handeln, die neben dem gesetzlichen Altersruhegeld noch weitere Renten erhalten beziehungsweise noch weitere steuerpflichtige Einkünfte haben.

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Ob und wie viel Steuer Sie von Ihrer Rente entrichten müssen, hängt davon ab, wann Sie in Rente gegangen sind beziehungsweise gehen werden. Denn seit 2005 steigt Jahr für Jahr der steuerpflichtige Teil der Rente. Dafür werden die Sozialversicherungsbeiträge der Arbeitnehmer zunehmend von der Steuer freigestellt. Das Prinzip nennt sich dabei nachgelagerte Besteuerung.

Der Übergang zu diesem Prinzip zieht sich über einige Jahrzehnte hin. Für diejenigen, die 2005 bereits in Rente waren, sind 50 Prozent der 2005 bezogenen Rente steuerfrei. Derzeit – Stand 2022 – sind 82 Prozent der Brutto-Rente eines Neurentners steuerpflichtig, ein Prozent mehr als im Vorjahr. Für Neurentner des Jahres 2025 sind schon 85 Prozent der Rente steuerpflichtig. Der zu versteuernde Anteil steigt dann jährlich noch um einen Punkt.

Wenn Sie ab 2040 in Rente gehen, müssen Sie Ihre volle gesetzliche Rente versteuern.

Mehr zu Rente und Steuern


Hierbei wird folgendermaßen gerechnet: Nehmen wir an, Sie sind im Januar 2021 in Rente gegangen und haben 2021 insgesamt eine Bruttorente von 18.000 Euro bezogen. Davon sind 81 Prozent steuerpflichtig. 19 Prozent sind steuerfrei, das sind 3420 Euro. Dieser Betrag gilt zunächst nur für die Steuererklärung für 2021. Ihr endgültiger Steuerfreibetrag wird erst im Jahr nach dem Renteneintritt ermittelt.

Nehmen wir an, dass Ihre Jahresrente 2022 auf 18.200 Euro steigt. 19 Prozent davon sind 3458 Euro. Diesen Betrag müssen Sie sich dann für die Zukunft merken. Denn künftig ist dies Ihr Steuerfreibetrag. Von der Rente, die Sie 2022 beziehen, müssen Sie (18.200 – 3458 =) 14.742 Euro versteuern.

Weitere Rentensteigerungen in den folgenden Jahren sind für Sie voll steuerpflichtig. Steigt Ihre Rente bis 2025 beispielsweise um weitere 1500 Euro, so steigt der steuerpflichtige Teil Ihrer Rente dann auf (14.742 + 1500 =) 16.242 Euro. Wegen des gleichzeitig steigenden Grundfreibetrags wirkt sich dies in den meisten Fällen allerdings kaum aus.

Auf diesen Teil Ihrer Einkünfte greift der Fiskus nicht zu

Steuerpflichtige Bezüge bis zur Höhe des steuerlichen Grundfreibetrags bleiben für Sie steuerfrei. Der Freibetrag steigt 2022 voraussichtlich auf 10.347 Euro. Hinzurechnen müssen Sie noch

  • einen Sonderausgabenpauschbetrag von 36 Euro,
  • einen Werbungskostenpauschbetrag von 102 Euro (für Rentner),
  • Ihre vollen Beiträge zur Sozialversicherung (Kranken- und Pflegeversicherung),
  • Ihren persönlichen Rentenfreibetrag.


  • Tipp: Teilrente sichert günstigen Besteuerungsprozentsatz
    Welcher Prozentsatz bei der Berechnung des Rentenfreibetrags zählt, richtet sich laut Bundesfinanzministerium „nach dem Jahr des Rentenbeginns“. Dies gilt auch beim Bezug einer Teilrente. Das bedeutet beispielsweise: Wer 2021 erstmals Rente bezogen hat, aber eine Teilrente – das kann auch eine 10-Prozent-Rente sein – gewählt hat, schreibt damit den für 2021 geltenden Wert auf der „Steuertreppe“ für die Zukunft fest. Wer dann etwa 2024 von der Teilrente in die Vollrente wechselt, bleibt auf der Steuertreppe im Jahr 2021 stehen. Bei der Rentenbesteuerung ist „der ursprünglich ermittelte Prozentsatz maßgebend“, heißt es in einem Rundschreiben des Bundesfinanzministeriums.

Rentenversicherung schickt Steuerbescheinigung zu

Die Deutsche Rentenversicherung stellt Rentnern auf Wunsch eine kostenlose Bescheinigung aus, die beim Ausfüllen der Steuervordrucke „Anlage R“ und „Anlage Vorsorgeaufwand“ der Steuererklärung hilft. Die Bescheinigung können Sie per Brief, Fax oder E-Mail bei Ihrem Rentenversicherungsträger anfordern. Wichtig: Geben Sie dabei Ihre persönliche Rentenversicherungsnummer an. Haben Sie die Bescheinigung einmal beantragt, so wird sie Ihnen in den Folgejahren jeweils automatisch zugeschickt.

Weitere Informationen finden Sie in unserem Themenschwerpunkt „Rente und Steuern“


Betriebsrenten: Krankenversicherung und Pflegeversicherung

Von der Betriebsrente geht ein erheblicher Teil als Beitrag an die Krankenversicherung und die Pflegeversicherung ab. Seit Anfang 2020 allerdings etwas weniger als zuvor. Bei der Steuer gibt es einen Flickenteppich von Regelungen. Generell gilt: Wer als Beitragszahler von günstigen steuerlichen Regelungen profitiert hat, wird im Alter stärker zur Kasse gebeten. Und umgekehrt.

Rund 60 Prozent der Arbeitnehmer sind im Alter zusätzlich durch eine Betriebsrente abgesichert. Hierzu gehören auch die sogenannten Direktversicherungen. Alle Betriebsrenten – bis auf betriebliche Riester-Renten – sind sowohl in der Krankenversicherung als auch in der Pflegeversicherung beitragspflichtig.

Seit Anfang 2020 gilt aber ein Freibetrag in Höhe von einem Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße. Da diese 2022 3290 Euro beträgt, gilt als Freibetrag 164,50 Euro. Dieser wird jährlich angepasst. Das bedeutet: Wenn Sie Anspruch auf eine Betriebsrente von monatlich 300 Euro brutto haben, so sind davon in der Krankenversicherung nur 135,50 Euro beitragspflichtig. Hiervon gehen im Schnitt 15,9 Prozent ab. Das sind 21,54 Euro. Da der Freibetrag nur für die Krankenversicherung, nicht jedoch für die Pflegeversicherung gilt, sind bei Letzterer weiterhin 300 Euro beitragspflichtig.

Der Freibetrag gilt für alle Betriebsrenten insgesamt – und zusätzlich auch noch für Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit.

Was wird von der VBL Rente abgezogen 2022?

Regelung gilt nicht für freiwillig Versicherte

Wer im Ruhestand allerdings freiwillig gesetzlich krankenversichert ist, kann von der skizzierten Neuregelung nicht profitieren. Denn diese gilt nur für Pflichtversicherte.


Betriebsrenten und Steuern

Betriebsrenten sind darüber hinaus häufig voll zu versteuern. Grundsätzlich gilt: Immer wenn im Arbeitsleben keine Steuern auf die Beiträge gezahlt wurden, müssen Sie später auf Ihre volle Rente Steuer zahlen. Umgekehrt ist nur der so genannte Ertragsanteil der Rente zu versteuern, wenn die Beiträge bereits aus versteuertem Einkommen gezahlt wurden.

Vereinfacht kann man sagen, damit wird nur der Zinsgewinn auf die eingezahlten Beiträge besteuert. Dabei werden die Zinsen allerdings nicht genau ermittelt, man behilft sich vielmehr mit einer Tabelle zum Ertragsanteil aus dem Einkommensteuergesetz. Auszüge aus dieser Tabelle finden Sie unten.

Tabelle Ertragsanteil

Lebensalter bei RentenbeginnErtragsanteil in Prozent
60–61 22
62 21
63 20
64 19
65–66 18
67 17
68 16
69–70 15

Quelle: § 22 Nr. 1 Satz 3a bb Einkommensteuergesetz

Wenn Sie eine solche Betriebsrente ab 65 beziehen, müssen Sie nur 18 Prozent davon versteuern. Bei einer Betriebsrente in Höhe von 200 Euro sind dies 36 Euro. Bei einem Steuersatz von 25 Prozent müssen Sie dann mit einer steuerlichen Belastung von 9 Euro im Monat rechnen. Dies gilt etwa für die Versorgungsrente im öffentlichen Dienst, bei den Pensionskassen der Rundfunkanstalten und bei vielen anderen Versorgungseinrichtungen.

Ganz anders wird bei den so genannten Direktversicherungen verfahren. Diese quantitativ bedeutendste Form der betrieblichen Altersvorsorge ist – dies gilt zumindest für Verträge, die ab 2005 geschlossen wurden – in der Ansparphase steuerlich begünstigt. Daher müssen Sie später auf die vollen Rentenleistungen aus solchen Verträgen Steuer zahlen. Als kleines Trostpflaster wirkt aber hier der so genannte Altersentlastungsbetrag. Durch diesen bleibt – bis 2040 – ein Teil der Alterseinkünfte aus einer Direktversicherung steuerfrei.

Für 2022 beträgt der Altersentlastungsbetrag 14,4 Prozent der Einkünfte, maximal jedoch 684 Euro.

Weitere Informationen in unserem Themenschwerpunkt „Betriebsrente“

Mehr zum Thema Betriebsrente


Riester-Renten und Steuer

Riester-Renten müssen im Alter voll versteuert werden – Sozialversicherungsbeiträge fallen in der Regel nicht an. Inzwischen gilt dies sogar für betriebliche Riester-Renten.

Im Alter müssen Sie eine Riester-Rente in jedem Fall voll versteuern.

Beispiel: Ein Alleinstehender, der im Januar 2020 in Rente gegangen ist und eine gesetzliche Rente in Höhe von 1500 Euro brutto erhält, muss damit rechnen, dass er hiervon im Jahr 477 Euro an Steuern entrichten muss. Diesen Betrag fordert das Finanzamt – soweit keine Vorauszahlungen geleistet wurden – 2021 nach. Auf den Monat bezogen sind dies etwa 40 Euro. Bezieht er zusätzlich eine monatliche Riester-Rente in Höhe von 100 Euro, so wird das Finanzamt von ihm 2020 insgesamt etwa 725 Euro nachfordern. Das sind 248 Euro mehr. Von den 1200 Euro Riester-Rente, die der Betroffene bezieht, gehen also 248 Euro in die staatliche Steuerkasse.

Bei dieser Berechnung sind außergewöhnliche Belastungen und besondere Freibeträge (etwa wegen einer Schwerbehinderung) nicht berücksichtigt.

Top-Ratgeber Riester-Rente


Riester-Rente und Krankenversicherung

Die meisten Riester-Verträge werden bei Banken, Fondsgesellschaften oder Rentenversicherungen abgeschlossen. Das sind so genannte private Riester-Verträge. Solche Verträge sind im Alter in der Regel sozialversicherungsfrei. Der Grund: Die Beiträge zur Riester-Rente werden aus dem Nettogehalt entrichtet, also von dem, was nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge und Steuer übrig geblieben ist. Eine Leistung aus verbeitragten Einzahlungen sollte nicht nochmals mit Beiträgen belegt werden.

Eine Ausnahme gilt nur, wenn Sie im Alter nicht in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) pflichtversichert, sondern in einer gesetzlichen Kranken- und Pflegekasse freiwillig versichert sind. In diesem Fall müssen Sie auch für Ihre volle Riester-Rente Beiträge zur Krankenversicherung und zur Pflegeversicherung abführen.

Sonderfall „betriebliches Riestern“

Man kann allerdings auch betrieblich riestern – etwa über ein betriebliches Versorgungswerk. Dann gelten für den Riester-Vertrag die Regeln der betrieblichen Altersversorgung. Für die Kranken- und Pflegeversicherung bedeutete das bis Ende 2017.: Gesetzlich Versicherte mussten von einer aus einem solchen Vertrag später gewährten Rente die vollen Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung zahlen.

Seit 2018 ist diese Ungleichbehandlung von betrieblichen und privaten Riester-Renten aufgehoben. Auch auf betriebliche Riester-Renten fallen nun für pflichtversicherte Rentner keine Sozialversicherungsbeiträge mehr an.

Diese Regelung gilt sowohl für laufende Riester-Renten als auch für künftige Renten.

Wer im Rentenalter allerdings freiwillig krankenversichert ist, muss nach wie vor von allen zusätzlichen Rentenbezügen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung abführen.

Weitere Informationen in unserem Themenschwerpunkt „Riester-Rente“

Rürup-Renten

Die Auszahlungen aus dieser besonderen Variante von privaten Rentenversicherungen sind im gleichen Maße steuerpflichtig wie die gesetzliche Rente. Sozialversicherungsbeiträge fallen dagegen im Alter in der Regel nicht an.

Die Rürup-Rente (auch „Basisrente“ genannt) wurde vorrangig für Selbstständige konzipiert. Die Beiträge sind steuerlich absetzbar, und zwar von Jahr zu Jahr in höherem Maß. Umgekehrt wird die später gezahlte Rente besteuert, ebenfalls von Jahr zu Jahr in höherem Maß. Bei der Rürup-Rente gilt die gleiche Steuertreppe wie bei der gesetzlichen Rente.

Auszahlungen aus Rürup-Verträgen sind genauso wie Renten aus Riester-Verträgen sozialversicherungsfrei.

Eine Ausnahme gilt nur, wenn Sie im Alter nicht in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) pflichtversichert, sondern in einer gesetzlichen Kranken- und Pflegekasse freiwillig versichert sind. Dann müssen Sie auch für Ihre volle Rürup-Rente Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung abführen.

Weitere Informationen in unserem Themenschwerpunkt „Rürup-Rente“

Sonstige Privatrenten

Sozialversicherungsbeiträge fallen in der Regel nicht an – und besteuert wird nur der so genannte Ertragsanteil.

Bei der Sozialversicherung gilt für diese Renten das gleiche wie für Rürup- und Riester-Renten. In der Regel müssen Sie keine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung abführen. Nur wenn Sie im Alter freiwillig gesetzlich krankenversichert sind, fallen auf Ihre Privatrente die vollen Beiträge zur Kranken – und Pflegeversicherung an.

Auch bei der Steuer auf Privatrenten gelten relativ günstige Regeln. Hier ist nur der so genannte Ertragsanteil der Rente zu versteuern, weil die Beiträge bereits aus versteuertem Einkommen gezahlt wurden. Vereinfacht kann man sagen, damit wird nur der Zinsgewinn auf die eingezahlten Beiträge besteuert. Dabei werden die Zinsen allerdings nicht genau ermittelt, man behilft sich vielmehr mit einer Tabelle zum Ertragsanteil aus dem Einkommensteuergesetz. Auszüge aus dieser Tabelle finden Sie unten.

Tabelle Ertragsanteilbesteuerung

Lebensalter bei RentenbeginnErtragsanteil in Prozent
60–61 22
62 21
63 20
64 19
65–66 18
67 17
68 16
69–70 15

Quelle: § 22 Nr. 1 Satz 3a bb Einkommensteuergesetz

Wenn Sie eine solche Privatrente ab 65 beziehen, müssen Sie nur 18 Prozent davon versteuern. Bei einer Rente in Höhe von 200 Euro sind dies 36 Euro. Bei einem Steuersatz von 25 Prozent müssen Sie mit einer steuerlichen Belastung von 9 Euro im Monat rechnen.

Nachteile bei freiwilliger Krankenversicherung im Alter

Gut 400.000 Rentner sind im Alter freiwillig gesetzlich krankenversichert. Sie müssen im Alter auch von Privatrenten Sozialversicherungsbeiträge entrichten.

Etwa 17 Millionen Rentner sind derzeit in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) versichert. Für sie gelten recht günstige Versicherungsbedingungen. Doch gut 400.000 Rentner sind an den Anspruchsvoraussetzungen der KVdR gescheitert. Sie sind im Alter freiwillig gesetzlich versichert. Das bringt ihnen beträchtliche Nachteile.

Was ist die Krankenversicherung der Rentner?

Wichtig zunächst: Es handelt sich um keine gesonderte Krankenkasse. Die Betroffenen sind weiterhin Mitglied ihrer gesetzlichen Krankenkasse. Sie haben auch die gleichen Leistungsansprüche wie Jüngere abgesehen vom Krankengeld. Es gelten jedoch besonders günstige Regeln für die Beitragserhebung.

Wer kommt denn in die KVdR?

Aufgenommen werden nur Rentner, die die sogenannte Vorversicherungszeit erfüllen. Das ist dann der Fall, wenn jemand in der zweiten Hälfte seines Erwerbslebens zu 90 Prozent gesetzlich versichert war – egal ob pflicht-, familien- oder freiwillig versichert.

Beispiel: Vorversicherungszeit für die KVdR

Ein Rentenantragsteller hat mit 25 erstmals eine Erwerbstätigkeit aufgenommen. Mit 65 geht er in die Rente. Sein Berufsleben umfasst 40 Jahre. In den letzten 20 Jahren, also ab 45 muss er zu 90 Prozent gesetzlich versichert gewesen sein, also 18 Jahre lang. Selbst wenn nur einige Tage in den 18 Jahren fehlen, kommt die KVdR für den Betreffenden nicht in Frage.


Wer an dieser 90-Prozent-Hürde scheitert, muss sich entweder freiwillig gesetzlich oder privat krankenversichern. Letzteres ist jedoch gerade für Senioren häufig unerschwinglich. Wer gravierende gesundheitliche Probleme hat, für den kommt die Privatversicherung ohnehin nicht in Frage.

„Kinderregelung“ kann freiwillig Versicherten in die KVdR verhelfen

Seit August 2017 sind die Voraussetzungen für den Zugang zur KVdR entschärft worden. Die 9/10-Regelung gilt zwar weiter. Neu ist nun jedoch, dass bei Versicherten mit Kindern künftig zusätzliche Jahre mit gesetzlichem Versicherungsschutz zugeschlagen werden. In Paragraf 5 Absatz 2 des Sozialgesetzbuches V heißt es nun: Auf „die erforderliche Mitgliedszeit wird für jedes Kind, Stiefkind oder Pflegekind ... eine Zeit von drei Jahren angerechnet“. Es spielt dabei keine Rolle, ob ein Kind in der ersten oder zweiten Hälfte des Arbeitslebens geboren wurde. Wer beispielsweise drei Kinder hat, bei dem werden damit bis zu neun Jahre privater Krankenversicherung in der zweiten Hälfte des Arbeitslebens rechnerisch getilgt.

Was sind denn die günstigen Regelungen zur Beitragsbemessung in der KVdR?

Versicherungsbeiträge werden hierbei nur für die gesetzliche Rente, die Betriebsrente und Arbeitseinkommen erhoben, auf weitere Einkünfte jedoch nicht.

Und was gilt für freiwillig Versicherte?

Für die Beitragsberechnung ist für sie die „gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit“ bis zur Beitragsbemessungsgrenze ausschlaggebend. Damit werden etwa auch Einkünfte aus Mieten sowie Zinsen mit angerechnet, aber ebenso Riester-Renten, die rein steuerlich geförderten Rürup-Renten sowie Bezüge aus anderen privaten Rentenverträgen. Wer beispielsweise neben der gesetzlichen Rente noch 500 Euro an privater Altersrente erhält, muss darauf Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zahlen. Das sind knapp 90 Euro im Monat. KVdR-Mitglieder sind von solchen Beiträgen verschont.

Tabelle Beiträge für die Krankenversicherung der Rentner und freiwillig versicherte Rentner

KVdR
Beitrag wird erhoben
freiwillig
Beitrag wird erhoben
Rente ja ja
Betriebsrente ja ja
Arbeitseinkommen ja ja
Betr. Altersversorgung ja ja
Direktversicherung ja ja
Riester-Rente* nein ja
Priv. Rentenversicherung* nein ja
Rürup* nein ja
Mieteinkünfte* nein ja
Zinseinnahmen* nein ja

*Bewertung mit ermäßigtem Beitragssatz

Tabelle: Übersicht Besteuerung der Alterseinkünfte

Übersicht Besteuerung von Alterseinkünften

RentenartProduktSteuern
(sofern Einkünfte über dem Grundfreibetrag)
Sozialabgaben (Kranken- und Pflegeversicherung)
Gesetzliche Rente x 1) x
Riester-Rente x -
Betriebsrenten (ab 2005) Brutto-Entgeltumwandlung x x
Netto-Entgeltumwandlung x -
Mit Riester-Förderung (bis 2018) x x
Mit Riester-Förderung (ab 2018) x -
Betriebsrenten (vor 2005 geschlossene Verträge) Direktversicherung x 2) x
Pensionskasse x 3) x
Rürup-Rente x 1) - 4)
Ungeförderte Vorsorgeverträge Lebensversicherungen (vor 2005 abgeschlossen) - 5) - 4)
Lebensversicherung (ab 2005 abgeschlossen) x 6) - 4)
Private Rentenversicherungen x 7) - 4)
Beamtenpension x x
Kapitalerträge aus Fondsparplänen, Aktien etc. x -
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung x -


1) Nachgelagerte Besteuerung; stufenweise Steigerung des zu versteuernden Anteils der Rente bis 2040 (dann 100 Prozent)
2) Bei Kapitalauszahlung nach mindestens 12 Jahren Laufzeit steuerfrei; bei Auszahlung als monatliche Leibrente wird der Ertragsanteil versteuert.
3) Voll steuerpflichtig für Zahlung aus steuerfreien Beiträgen; für Auszahlungen aus pauschal besteuerten Einzahlungen (bis 2004 pauschal 20 %) wird der Ertragsanteil versteuert.
4) Außer freiwillig gesetzlich Krankenversicherte
5) Steuerfrei bei Einmalzahlung, wenn die Versicherung bei Auszahlung mindestens zwölf Jahre lief und mindestens fünf Jahre lang Beiträge gezahlt wurden. Bei Auszahlung als Leibrente wird der Ertragsanteil besteuert.
6) Erträge bei Auszahlung zur Hälfte steuerfrei, wenn der Vertrag 12 Jahre lief und die Summe frühestens mit Vollendung des 60. Lebensjahrs (bei Vertragsabschluss nach 2012 erst nach dem 62. Geburtstag) ausgezahlt wird. Bei Auszahlung als Leibrente wird der Ertragsanteil besteuert.
7) Da Auszahlung als Leibrente, wird der Ertragsanteil besteuert.
8) Abgeltungssteuer von 25 Prozent, sofern die Erträge über dem Sparerfreibetrag liegen. Freistellungsaufträge einreichen!

Tipp: Expertenforum nutzen

Haben Sie Fragen zum Thema Rente, Rentenerhöhung oder Rentenberechnung? Nutzen Sie unser Expertenforum! Hier erhalten Sie Antworten von erfahrenen Expertinnen und Experten der Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung (DRV) und der DRV Knappschaft-Bahn-See.


Was wird von der VBL Rente abgezogen 2022?

Veröffentlicht

18.01.2022

Was wird von der VBL

Die VBL hat aufgrund gesetzlicher Bestimmungen von der Betriebsrente Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und Pflegeversicherung einzubehalten und an die Krankenkasse abzuführen.

Wie hoch ist der krankenkassenbeitrag bei der VBL?

Eine in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversicherte Rentnerin erhält ab 1. Januar 2020 eine VBL-Rente von 300 Euro monatlich. Der Beitragssatz ihrer Krankenkasse liegt bei 15,6 Prozent (14,6 Prozent allgemeiner Beitragssatz zuzüglich 1,0 Prozent kassenindividueller Beitragssatz).

Was wird alles von der Betriebsrente abgezogen?

Sofern Sie gesetzlich krankenversichert sind, müssen Sie von der Betriebsrente Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zahlen. Weiterhin sind die Leistungen aus der Betriebsrente ab Rentenbeginn mit Ihrem dann individuellen Steuersatz zu versteuern.

Wird die VBL

Ja. Für den Eintritt des Versicherungsfalls bei der VBL ist grundsätzlich der Anspruch auf gesetzliche Rente wegen Alters als Vollrente maßgeblich.