Sonderausgaben"Topfsonderausgaben“ - Rechtslage bis 31.12.2015
Für den Steuerpflichtigen, dem kein Alleinverdiener- oder Alleinerzieher-Absetzbetrag zusteht, erhöht sich der Höchstbetrag ebenfalls um 2.920 EUR, sofern er mehr als 6 Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragener Partner ist und vom (Ehe-)Partner nicht dauernd getrennt lebt und der (Ehe-)Partner Einkünfte von höchstens 6.000 EUR jährlich erzielt. Bei den Topfsonderausgaben mindert innerhalb des oben angeführten Höchstbetrages nur ein Viertel der tatsächlich geleisteten Sonderausgaben die Steuerbemessungsgrundlage ("Sonderausgabenviertel“).
"Topfsonderausgaben" - Rechtslage ab 1.1.2016Topfsonderausgaben sind ab 1.1.2016 nicht mehr steuerlich absetzbar. Eine gesetzlich normierte Übergangsfrist sieht jedoch für folgende Ausgaben eine Fortsetzung der steuerlichen Berücksichtigung bis ins Jahr 2020 vor:
Bereits ab der Veranlagung 2016 steht der Erhöhungsbetrag von 1.460 EUR für mindestens drei Kinder im Rahmen von Topfsonderausgaben
nicht mehr zu. Weitere SonderausgabenNeben den Topfsonderausgaben (bis 2020) sind noch weitere Sonderausgaben in voller Höhe absetzbar, z.B. bestimmte Renten und dauernde Lasten, die freiwillige Weiterversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung und Nachkauf von Versicherungszeiten sowie Steuerberatungskosten. Spenden an begünstigte Spendenempfänger sind in Höhe von max. 10 % des Gesamtbetrages der Einkünfte des laufenden Jahres (=Deckelung der steuerlich abzugsfähigen Spenden) als Sonderausgaben absetzbar. Eine Liste der begünstigten Spendenempfänger finden Sie auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen. Detaillierte Informationen zum Thema Sonderausgaben finden Sie in unserer Broschüre zu Sonderausgaben. Automatisierter DatenaustauschFür Beiträge an Kirchen und Religionsgesellschaften, freigebige Zuwendungen (Spenden) und Beiträge für die freiwillige Weiterversicherung und den Nachkauf von Versicherungszeiten ist für Zahlungen ab dem Jahr 2017 ein automatischer Datenaustausch zwischen der empfangenden Organisation und der Finanzverwaltung vorgesehen. Der Steuerpflichtige kann die betreffenden Sonderausgaben nicht mehr im Rahmen der Steuererklärung dem Finanzamt bekannt geben. Im Gegenzug hat die Finanzverwaltung übermittelte Sonderausgabendaten automatisiert zu berücksichtigen und in den Bescheid zu übernehmen. Außergewöhnliche BelastungenSelbstbehalt
Der Selbstbehalt vermindert sich um einen Prozentpunkt, wenn dem Steuerpflichtigen der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht, sowie für jedes Kind, für das mehr als 6 Monate der Kinder- oder Unterhaltsabsetzbetrag zusteht um einen weiteren Prozentpunkt. Steht dem Steuerpflichtigen kein Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag zu, so vermindert sich der Selbstbehalt um einen Prozentpunkt dann, wenn er mehr als 6 Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragener Partner ist und vom (Ehe-)Partner nicht dauernd getrennt lebt und der (Ehe-)Partner Einkünfte von höchstens € 6.000,- jährlich erzielt. Steuerliche Berücksichtigung von Behinderungen des Steuerpflichtigen bzw. des (Ehe-) Partners
Die Behinderung und ihr Ausmaß sind auf Verlangen des Finanzamtes durch eine amtliche Bescheinigung folgender Stellen nachzuweisen:
Der Nachweis kann auch durch einen Behindertenpass des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen bzw. durch einen abschlägigen Bescheid - aus dem der Grad der Behinderung ersichtlich ist - erbracht werden. Hinweis: Die bis 2004 vom Amtsarzt ausgestellten Bescheinigungen bleiben gültig. Pauschalsätze für einzelne außergewöhnliche Belastungen
Aufwendungen für Kinderbetreuung - Rechtslage bis 31.12.2018Aufwendungen für die Betreuung von Kindern bis zum 10. Lebensjahr bis höchstens 2.300 EUR pro Kind und Kalenderjahr sind als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig. Voraussetzung ist, dass die Betreuung in einer öffentlichen oder privaten institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung oder durch eine pädagogisch qualifizierte Person erfolgt. Mit der Einführung des Familienbonus Plus per 1.1.2019 entfällt die Berücksichtigungsmöglichkeit der Kinderbetreuungskosten im Rahmen der Außergewöhnlichen Belastung. Der Familienbonus Plus stellt einen Steuerabsetzbetrag dar, der die Steuerlast direkt um bis zu 1.500 EUR pro Kind und Jahr reduziert. Nach dem 18. Geburtstag des Kindes beträgt der Familienbonus Plus nur mehr 500 EUR, vorausgesetzt für dieses Kind wird weiterhin Familienbeihilfe bezogen. Ab Juli 2022
wird der Familienbonus Plus für Kinder bis 18 Jahre von monatlich 125 EUR auf monatlich 166,68 EUR angehoben, somit ergibt sich für das Jahr 2022 eine Anhebung des Steuerabsetzbetrages auf rund 1.750 EUR. Ab 2023 beträgt der Familienbonus Plus 2.000 EUR jährlich. Für Kinder ab 18 Jahren wird der Familienbonus Plus ebenfalls per 1.7.2022 angehoben und beläuft sich für 2022 auf rund 575 EUR (monatlich 54,18 EUR); ab 2023 beträgt der jährliche Familienbonus Plus für Kinder über 18 Jahre
rund 650 EUR. Detaillierte Informationen zum Thema außergewöhnliche Belastungen finden Sie in unserer Broschüre Steuerermäßigungen bei außergewöhnlicher Belastung. Stand: 01.01.2022 Was ist der Unterschied zwischen Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen?Der Unterschied zum Abzug als Sonderausgaben liegt darin, dass es bei außergewöhnlichen Belastungen nicht um die Vorsorge oder steuerpolitische Gründe, sondern vielmehr um den Schutz der persönlichen Existenz in außergewöhnlichen Lebenssituationen geht.
Was fällt alles unter außergewöhnliche Belastungen?Außergewöhnliche Belastungen sind ebenso wie die Sonderausgaben Aufwendungen für die Lebensführung, die ohne gesetzliche Anordnung nicht absetzbar wären. Sie bewirken ein erhöhtes Existenzminimum und betreffen damit nicht frei verfügbare Einkommensteile.
Was versteht man unter Sonderausgaben?Zu den Sonderausgaben gehören Kosten, die der privaten Lebensführung zuzurechnen sind und nicht als Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden können. Hierunter fallen insbesondere Beiträge zu Versicherungen, gezahlte Kirchensteuer und Spenden oder Mitgliedsbeiträge.
Was wird unter Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen in der Einkommensteuer verstanden?Als Selbständiger sind Ihnen die Begriffe „außergewöhnliche Belastungen“ oder „Sonderausgaben“ bestimmt schon untergekommen. Unter diesen versteht man Aufwendungen, Ausgaben oder Beträge für die Lebensführung, welche ohne gesetzliche Anordnung nicht absetzbar wären.
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