NRW hatte im April die Coronaschutzverordnung an die Vorgaben des Infektionsschutzgesetzes des Bundes angepasst. Damit wurden die Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus erheblich reduziert. Nun hat das Land die Schutzmaßnahmen nochmals verlängert.
• 1.4.2022, 16:03 • Aktualisiert: 22.7.2022, 14:43 Freitag, 22.07.2022, 14:43 Uhr Datum, Zeit
Das NRW-Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales Nordrhein-Westfalen gab am Freitag (22. Juli) bekannt, dass die aktuellen Corona-Schutzmaßnahmen sowie die Test- und Quarantäneverordnung bis zum 25. August 2022 verlängert werden.
Die neuen Verordnungen traten erstmals am 3. April in Kraft und sahen weitreichende Lockerungen vor: Sowohl die bisherigen 3G- und 2G+-Zugangsbeschränkungen als auch die allgemeine Maskenpflicht in Innenräumen entfallen seitdem. Bestehen bleiben Masken- und Testpflichten in besonders sensiblen Bereichen wie etwa Arztpraxen oder Krankenhäusern.
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NRW-Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann erklärt bereits im April: „Auch, wenn in den letzten Tagen die Infektionszahlen in Nordrhein-Westfalen und auch die Aufnahmen von infizierten Patientinnen und Patienten in den Krankenhäusern zum Glück leicht rückläufig sind, befinden wir uns noch in einer kritischen Phase der Pandemie. Die Infektionszahlen sind weiterhin hoch und es gibt viele Personalausfälle, immer noch erkranken Menschen schwer und versterben. Und in den Krankenhäusern arbeiten viele Pflegekräfte seit Monaten am Limit. Dennoch können wir zentrale Schutzmaßnahmen nicht aufrechterhalten, weil hierzu die sichere rechtliche Grundlage des Bundes fehlt und die notwendige gebietsscharfe Feststellung einer Überlastung der Krankenhauskapazitäten nicht rechtssicher getroffen werden kann.“
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Hinweise zur Maskenpflicht und Testnachweisen
Bestehen bleiben weiterhin Maskenpflichten in medizinischen und pflegerischen Einrichtungen (Arztpraxen, Krankenhäuser, Pflegeheime etc.), um ältere und vorerkrankte Menschen besonders zu schützen. Auch in staatlichen Einrichtungen zur gemeinsamen Unterbringung vieler Menschen (Asyl- und Flüchtlingsunterkünfte, Gemeinschaftsunterkünfte für Wohnungslose, Justizeinrichtungen) bleibt die Maskenpflicht in Innenräumen bestehen. Bestehen bleibt die Maskenpflicht auch im Öffentlichen Personennahverkehr.
Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen dürfen zudem nach wie vor nur mit einem aktuellen negativen Testnachweis betreten werden. Hier gilt also eine Testpflicht für Besucherinnen und Besucher und Beschäftigte sowie bei Neuaufnahmen. Gleiches gilt – dort allerdings nur für nicht immunisierte Personen – auch in Asyl- und Flüchtlingsunterkünften und Strafvollzugsanstalten etc. Mit diesen Regelungen schöpft das Land den verbliebenen Spielraum des Bundesgesetzes voll aus.
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Hygienekonzepte sollen überprüft werden
Minister Laumann: „Ich zähle jetzt auf jeden Einzelnen. Ich rate dringend dazu, zum eigenen Schutz und vor allem auch zum Schutz besonders gefährdeter Mitmenschen die Maske in vollen Innenräumen zumindest so lange weiterhin zu tragen, bis die Infektionszahlen wirklich deutlich zurückgegangen sind. Das sind wir allein den vielen Beschäftigten in den Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen schuldig, die seit langem an ihre Belastungsgrenzen gehen. Und ich appelliere an die Unternehmen, Veranstalterinnen und Veranstalter: Prüfen Sie gerade in den nächsten Wochen, welche Hygienekonzepte Sie zusätzlich umsetzen, um Ihren Gästen, Kundinnen und Kunden möglichst viel Sicherheit zu geben.“
Die Verlängerung der Verordnung tritt am Donnerstag (28. Juli 2022 - um 0.00 Uhr) in Kraft, sodass die bisherigen Regelungen ohne Unterbrechung fortbestehen. Die Verlängerung gilt bis zum 25. August 2022.
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