Warum arbeiten wenn vater staat zahlt

Der Unterhaltsvorschuss ist eine staatliche Leistung für Kinder von Alleinerziehenden. Er hilft, die finanzielle Lebensgrundlage Ihres Kindes zu sichern, wenn der andere Elternteil nicht oder nur teilweise oder nicht regelmäßig Unterhalt in Höhe des Unterhaltsvorschusses zahlt. Der andere Elternteil muss den Vorschuss später zurückzahlen, wenn er keinen Unterhalt zahlt, obwohl er ganz oder teilweise Unterhalt zahlen könnte.

Erklärfilm: der Unterhaltsvorschuss

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Volltextalternative zum Erklärfilm Unterhaltsvorschuss

Unterhaltsvorschuss gibt es dann, wenn ihr Kind keinen Unterhalt bekommt. Er wird höchstens bis zum vollendeten 18. Lebensjahr gezahlt.

Er beträgt für Kinder bis fünf Jahre monatlich bis zu 177 Euro, für Kinder von sechs bis elf Jahren monatlich bis zu 236 Euro.

Ihr Einkommen als alleinerziehendes Elternteil ist dabei unerheblich.

Für Kinder von 12-17 Jahren besteht ein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, wenn das Kind nicht auf SGB II-Leistungen angewiesen ist oder Sie als alleinerziehendes Elternteil im SGB II-Bezug mindestens 600 Euro brutto verdienen.

Sie erhalten dann monatlich bis zu 314 Euro Unterhaltsvorschuss.

Den Unterhaltsvorschuss müssen Sie schriftlich beantragen, in der Regel beim zuständigen Jugendamt.

Unter gewissen Voraussetzungen können Kinder mit ausländischer Staatsbürgerschaft ebenfalls Unterhaltsvorschuss erhalten.

Weitere ausführliche Informationen zu den einzelnen Leistungen und Hilfen finden Sie auf den Internetseiten des Bundesfamilienministeriums sowie im Familienportal.

Nutzen Sie auch das Infotool des Bundesfamilienministeriums.

Hier können Sie anhand weniger Angaben herausfinden, welche Familienleistungen für Sie in Frage kommen.

Wer kann Unterhaltsvorschuss bekommen?

Unterhaltsvorschuss erhält Ihr Kind unter folgenden Voraussetzungen:

  • Sie und Ihr Kind wohnen zusammen in Deutschland
  • Sie erziehen Ihr Kind alleine und tragen eindeutig die überwiegende Erziehungsverantwortung
  • Der andere Elternteil zahlt Ihrem Kind gar keinen Unterhalt, nur unregelmäßig Unterhalt oder nur Unterhalt, der weniger als der Unterhaltsvorschuss ist.

Für Kinder von 12 bis 17 Jahren gelten zusätzlich folgende Voraussetzungen:

  • Ihr Kind ist nicht auf SGB II-Leistungen angewiesen,
  • Ihr Kind wäre mit dem Unterhaltsvorschuss nicht auf SGB II-Leistungen angewiesen oder
  • wenn Sie Arbeitslosengeld II erhalten, müssen Sie zusätzlich ein eigenes Einkommen von mindestens 600 Euro brutto monatlich haben.

Unterhaltsvorschuss kann Ihr Kind auch bekommen, wenn nicht geklärt ist, wer sein Vater ist. Es kommt nicht darauf an, ob es ein gerichtliches Urteil zur Vaterschaft oder eine Vaterschaftsanerkennung vor dem Jugendamt gibt.

Auch wenn Sie verwitwet sind, können Sie für ihr Kind Unterhaltsvorschuss bekommen .

Wann ist kein Unterhaltsvorschuss möglich?

In folgenden Fällen kann Ihr Kind keinen Unterhaltsvorschuss bekommen:

  • wenn Sie mit einem neuen Partner oder einer neuen Partnerin verheiratet oder verpartnert sind und zusammen leben,
  • wenn das Kind oder Sie, ob verheiratet oder nicht, mit dem anderen Elternteil zusammenleben,
  • wenn der andere Elternteil seine Unterhaltspflichten regelmäßig erfüllt und seine Unterhaltszahlungen die Höhe des Unterhaltsvorschusses erreichen,
  • wenn Sie keine Auskünfte erteilen über den anderen Elternteil,
  • wenn Sie nicht bei der Feststellung der Vaterschaft oder des Aufenthaltes des anderen Elternteils mitwirken. 

Beratung und Unterstützung

Ihre Unterhaltsvorschuss-Stelle berät Sie, wenn Sie Fragen zum Unterhaltsvorschuss haben. Ihr Jugendamt berät Sie zu Fragen rund um die Unterhaltsansprüche Ihres Kindes, wenn es zu Streit über Unterhaltsverpflichtungen kommt oder es Schwierigkeiten bei der Vaterschaftsfeststellung gibt. Wenn im Konfliktfall die Beratungsangebote des Jugendamtes nicht ausreichen, können Sie beim Jugendamt einen Antrag auf eine Beistandschaft stellen.

Als unterhaltspflichtiger Elternteil können Sie sich bei einer Rechtsanwältin oder einem Rechtanwalt beraten lassen. Für Geringverdiener gibt es die Möglichkeit der kostenlosen Rechtsberatung.

Bei der Berechnung der Höhe des Unterhalts, zur Rückzahlung des Unterhaltsvorschusses und des Selbstbehalts gibt es viele Einzelaspekte im konkreten Fall zu berücksichtigen. Daher kann eine individuelle Beratung hilfreich sein. 

Der Unterhaltsvorschuss ist geregelt im Unterhaltsvorschussgesetz (UhVorschG): Gesetz zur Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder -ausfallleistungen.

man müsste aber viel weiter oben anfangen, nämlich da wo das Problem entsteht: bei der Trennung der Eltern. Oft kommt es vor, dass dann keine Einigkeit herrscht, wer wann wie betreut, so dass diese Fälle vor Gericht landen. Und dort geht es dann meist zu wie bei einer Tombola, ist die Mutter nicht willig einen Teil der Kinder "abzugeben", kriegt der Vater seine Kinder nur noch alle 14 Tage zu sehen (Regelfall Residenzmodell). Wenn man Glück hat vielleicht auch öfter. Was glauben unsere Politiker wohl, wie viel Lust ein Vater, der so von seinen Kindern getrennt wird, noch hat auch noch dafür, dass er sie kaum noch sehen darf, zu zahlen = "0". Würde man die Erziehungslast von Rechtswegen nach einer Trennung besser auf beide Elternteile verteilen, hätten wir (fast) keine Alleinerziehenden mehr, und U-Vorschuss müsste auch nicht zurückgepresst werden. Aber solche einfachen Lösungen will ja keiner, so wie unsere Fam.-Ministerin unlängst in den Medien verlautbarte, Stichwort: "Wechselmodell"