Was tun wenn man fos nicht geschafft

Es gibt zwei Probezeiten einmal in der FOS11 und ein andernmal in der FOS12, die sich wie folgt erläutern lassen.

Die Probezeit geht bis zum Zwischenzeugnis, jedoch weiß man in der Regel bereits im Dezember als FOS12-Schüler des jeweiligen Schuljahres anhand des Notenauszuges bescheid, ob man die Probezeit bestanden hat oder nicht. Nach der offiziellen Bekanntgabe mit den Zwischenzeugnissen i.d.R. am zweiten Februarfreitag gibt es im Falle des Nicht-Bestehens der Probezeit folgende Möglichkeiten für die Zukunft:

4 admin

Im Rahmen des Bildungsgangs an der FOS machst du deine komplette Fachhochschulreife, der praktische Teil findet über ein Praktikum während der regulären Schulzeit statt, ein entsprechender Praktikumsvertrag ist im Vornherein genau wie der Sekundarabschluss I - Realschulabschluss Aufnahmevoraussetzung! Mehr Infos: https://www.mk.niedersachsen.de/startseite/schule/unsere_schulen/berufsbildende_schulen/fachoberschule/die-fachoberschule-fos-6473.html

Zwecks deinem Thema Wiederholung auf der Gesamtschule, ich habe mal für dich in der Verordnung für die gymnasiale Oberstufe in Niedersachsen (VO-GO) geschaut, da heißt es in §3 Verweildauer:

(1) 1) Der Besuch der gymnasialen Oberstufe dauert mindestens zwei und höchstens vier Schuljahre, soweit in den Sätzen 2 bis 4 nichts Abweichendes bestimmt ist.
2) Wer ohne Besuch der Einführungsphase in die Qualifikationsphase eingetreten ist, kann höchstens drei Schuljahre lang in der gymnasialen Oberstufe verweilen.
3) Zur Wiederholung einer nicht bestandenen Abiturprüfung verlängert die Schule die Höchstzeit um ein Schuljahr.
4) In Härtefällen, die die Schülerin oder der Schüler nicht zu vertreten hat, insbesondere bei längerem Unterrichtsversäumnis wegen Krankheit, kann die Schule eine weitere Verlängerung und ein weiteres Schuljahr zulassen.
5) Zeiten des Besuchs eines Fachgymnasiums werden auf die Verweildauer in der gymnasialen Oberstufe angerechnet.

(2) Wer nicht vor Ablauf der Höchstzeit nach Absatz 1 zur Abiturprüfung zugelassen worden ist, muss die Schule verlassen.


Das ganze gestaltet sich jetzt beim gründlichen Überlegen jedoch schwierig. Du bist ja jetzt aktuell schon drei Jahre an der Schule und hast die Versetzung in die 13. Klasse (und damit zur Abiprüfung) noch nicht. Im Prinzip könntest du aber an der Schule bleiben und dein 4. Jahr (wiederum die 12. Jahrgangsstufe wenn ich jetzt richtig bin) in der gymnasialen Oberstufe machen, obwohl du nicht mehr zum Abitur zugelassen werden kannst (dein Ziel ist ja der schulische Teil der Fachhochschulreife) und gar keine Möglichkeit mehr auf das Abitur hast. Letzteren Passus beinhaltet die Verordnung nämlich meiner Meinung nach nicht! Es steht ja nirgends, dass es noch möglich sein muss, das Abitur unter Einhalten der Höchstverweildauer zu erreichen. Die Aussage "vor Ablauf" in Abschnitt 2 ist meiner Meinung nach daher strittig. Ich würde an deiner Stelle explizit mit der Frage an die entsprechenden Verantwortlichen in deiner Schule treten bzw. sogar an höhere zuständige Stellen. Die Sache ist im Grunde aber egal, weil du auch hier wie in der FOS 2 Jahre ab jetzt bis zur Fachhochschulreife brauchst (nochmal die 12. Klasse + 1 Jahr Praktikum).

Was ich jetzt aber nicht weiß und aus den Verordnungen nicht ersichtlich wird, ob du nicht bspw. an einem Fachgymnasium nochmal mit dem Abitur anfangen kannst. Das würde ich vllt. mal mit einem Fachgymnasium direkt klären: https://www.mk.niedersachsen.de/startseite/schule/unsere_schulen/berufsbildende_schulen/berufliches_gymnasium/das-berufliche-gymnasium-6474.html Einstieg wäre dort aber von Anfang an, sprich drei Jahre bis Abitur.

Grüße,
Christian

10.06.2010 18:01 | geändert: 11.04.2020 22:26

in der Jahrgangsstufe 11 der Fachoberschule und in der Jahrgangsstufe 12/1 der Teilzeitform der Berufsoberschule am letzten Unterrichtstag der zweiten vollen Unterrichtswoche im Februar (Ende des ersten Schulhalbjahres),

2.

im Übrigen am 15. Dezember.

2Keiner Probezeit unterliegt, wer

1.

den Vorkurs oder den Ausbildungsabschnitt 3/2 des DBFH-Bildungsgangs besucht oder

2.

unmittelbar vor der Aufnahme in einem Vorkurs nach § 4 Abs. 2 oder einer Vorklasse in keinem Pflichtfach eine schlechtere Jahresnote als 3 erzielt hat.

3Unter den Voraussetzungen von Satz 2 Nr. 2 erstreckt sich die Probezeit an der Fachoberschule nur auf die fachpraktische Ausbildung. 4 § 7 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) 1Die Probezeit kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes um bis zu drei Monate verlängert werden, im Falle des Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 jedoch nur bis zum Ende des ersten Schulhalbjahres. 2Als wichtiger Grund gilt insbesondere der Nachweis einer längerfristigen Erkrankung, die die Leistungsfähigkeit beeinträchtigt.

(3) 1Die Probezeit ist nicht bestanden, wenn bei einer Gesamtwürdigung der Leistungen der Schülerin oder des Schülers nicht damit gerechnet werden kann, dass sie oder er das Ziel des Schuljahres erreicht. 2Dies ist in der Regel der Fall, wenn am Ende der Probezeit

1.

die Leistungen nicht den Vorgaben nach § 22 Abs. 1 Nr. 2 entsprechen und

2.

keine Umstände vorliegen, die bessere Leistungen wahrscheinlich machen.

3In der Jahrgangsstufe 11 der Fachoberschule gilt zusätzlich, dass die Probezeit

1.

in der Regel nicht bestanden ist, wenn die Leistungen in der fachpraktischen Ausbildung nicht entsprechend § 13 Abs. 2 mit mindestens 4 Punkten bewertet wurden,

2.

vorzeitig für nicht bestanden erklärt werden kann, wenn feststeht, dass ein Bestehen nicht mehr möglich ist.

4Über das Bestehen und die Verlängerung der Probezeit entscheidet in allen Fällen die Schulleitung auf der Grundlage einer Empfehlung der Klassenkonferenz.

(4) 1Wurde die Probezeit nicht bestanden, so ist dies den Erziehungsberechtigten, bei volljährigen Schülerinnen und Schülern diesen selbst, unverzüglich schriftlich bekannt zu geben; dabei sind die Gründe darzulegen. 2Mit der Bekanntgabe endet das Schulverhältnis. 3Auf Antrag erhält die Schülerin oder der Schüler eine Bescheinigung über die Dauer des Schulbesuchs und die erzielten Leistungen. 4Ist die Probezeit über das erste Schulhalbjahr hinaus verlängert worden, erhält sie oder er im Zwischenzeugnis einen Vermerk über die Verlängerung.

(5) Endet nach bestandener Probezeit das Schulverhältnis, finden bei einem Wiedereintritt die Abs. 1 bis 4 erneut Anwendung.

Welche Noten um FOS zu bestehen?

Notendurchschnitt von mindestens 3,5 in den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik im Abschlusszeugnis der Realschule Für den Verbleib an der Fachoberschule ist das Bestehen der Probezeit (Termin des Zwischenzeugnisses) zwingend erforderlich.

Welchen Notendurchschnitt braucht man für die FOS in Bayern?

Übertrittsvoraussetzungen Fachoberschule Notendurchschnitt von mindestens 3,5 in den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik im Zeugnis über den mittleren Schulabschluss oder.

Was brauche ich um auf die FOS zu kommen?

Die Eignung wird nachgewiesen durch:.
Vorliegen der Oberstufenreife eines Gymnasiums oder..
einen Notendurchschnitt von 3,5 oder besser in den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik im Zeugnis über den mittleren Schulabschluss, wobei eine Note schlechter als 4 sein darf..