Umzug im gleichen haus kündigungsfrist

  • 25.11.2007
  • Kündigungsfristen bei Umzug innerhalb eines Hauses Beitrag #1

scholi79

Neuer Benutzer

Dabei seit25.11.2007Beiträge3Zustimmungen0

Hallo,

ich wohne mit meiner Frau seit 6 Jahren in einer Wohnung in einem Zweifamilienhaus.
Die Wohnung nebenan wird demnächst frei. Da sie größer und schöner ist, überlegen wir, ob wir in diese Wohnung umziehen sollen.
Nun zu meiner Frage:
Hat das Auswirkungen auf unsere Kündigungsfristen? Ist das also ein neuer, unabhängiger Mietvertrag, oder können wir die bisherigen Kündigungsfristen (die jetzt ja bei 6 Monaten liegen) sozusagen 'mitnehmen' ?

Für Antworten hierzu wäre ich dankbar.

 

Tipp:

>> Haus & Garten Schnäppchen <<

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  • 25.11.2007
  • Kündigungsfristen bei Umzug innerhalb eines Hauses Beitrag #2

Suzuki650

Erfahrener Benutzer

Dabei seit04.08.2007Beiträge339Zustimmungen0

Hi scholi79,

deine Kündigungsfrist ist drei Monate, mal so nebenbei. Den Rest würde ich in diesem Fall mit deinem VM regeln.

Suzi

 

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  • 25.11.2007
  • Kündigungsfristen bei Umzug innerhalb eines Hauses Beitrag #3

scholi79

Neuer Benutzer

Dabei seit25.11.2007Beiträge3Zustimmungen0

Hallo Suzi,

erst einmal danke für die Antwort.
Es geht um die Kündigungsfrist seitens des Vermieters, die liegt (wenn ich mich jetzt nicht doch irre) mittlerweile bei 6 Monaten (da wir schon länger als 5 Jahre dort wohnen)

Gruß,
scholi

 

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  • 25.11.2007
  • Kündigungsfristen bei Umzug innerhalb eines Hauses Beitrag #4

Suzuki650

Erfahrener Benutzer

Dabei seit04.08.2007Beiträge339Zustimmungen0

Hi scholi79,

ja jetzt hab ich dich

Umzug im gleichen haus kündigungsfrist
Umzug im gleichen haus kündigungsfrist


Also wenn das Mietverhältnis zu beidseitiger Zufriedenheit läuft, würde ich mich als VM darauf einlassen, sprich schriftlich im neuen MV festlegen. Ansonsten hast du, denke ich, Recht. Neuer MV, neue Kündigungsfrist.

Es ist m. M. ganz einfach Verhandlungssache.

Suzi

 

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  • 25.11.2007
  • Kündigungsfristen bei Umzug innerhalb eines Hauses Beitrag #5

scholi79

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Dabei seit25.11.2007Beiträge3Zustimmungen0

Alles klar.

Im Grunde verstehen wir uns auch gut mit dem Vermieter, ich werde nächste Woche mit ihm sprechen. Wenn das so einfach geht, sollte es kein Problem werden.

scholi

 

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Einpacken. Wenn das alles ist, ist das angenehm. Je nach Regeln im Miet­vertrag müssen Ausziehende auch noch reno­vieren. © Getty Images / Westend61 / Giorgio Fochesato

Kündigungs­fristen, Schön­heits­reparaturen, Über­gabepro­tokoll, Rege­lungen zu Nach­mietern, Rück­zahlung der Kaution – es gibt auch zur alten Wohnung Etliches zu beachten.

Miet­verhältnis beenden

  • Kündigung. Jeder Mieter kann seine Wohnung mit einer Frist von drei Monaten kündigen. Die Kündigung muss spätestens am dritten Werk­tag eines Kalender­monats beim Vermieter eintreffen. Wichtig: Auch der Samstag zählt als Werk­tag. Die früher üblichen, von der Mietdauer abhängigen Kündigungs­fristen, gibt es nicht mehr. Selbst wenn solche Klauseln noch im Miet­vertrag stehen, gilt die Drei­monats­frist. Ausnahme: Mieter und Vermieter verhandeln sie frei miteinander und der Mieter unter­schreibt keine vorformulierten Klauseln.
  • Nach­mieter. Ein Vermieter muss sich auf einen Nach­mieter nur einlassen, wenn dies im Miet­vertrag steht. Anders ist es allerdings bei Zeitmiet­verträgen, die Mieter nicht vor Ende der Lauf­zeit kündigen können oder wenn ein Kündigungs­ausschluss besteht. Dann darf der Mieter einen Nach­mieter stellen, wenn er ein „berechtigtes Interesse“ an einem Auszug hat. Das ist etwa der Fall, wenn er in ein Altenheim zieht oder berufs­bedingt in eine andere Stadt geht. Doch auch sonst haben Mieter eine Chance, aus ihrem lang­fristigen Vertrag heraus­zukommen: Sie können den Vermieter um Erlaubnis bitten, einen Untermieter einziehen zu lassen. Lehnt er ab, können Mieter mit der üblichen Frist von drei Monaten kündigen.

Rück­gabe der Wohnung

  • Schön­heits­reparaturen. Generell müssen Mieter Schön­heits­reparaturen nur ausführen, wenn dies im Vertrag steht. Aber nach gängiger Recht­sprechung des Bundes­gerichts­hofes sind Reno­vierungs­klauseln in Miet­verträgen oft unwirk­sam. test.de erklärt die Rechts­sprechung – in unserem Special Schönheitsreparaturen: Millionen Mieter müssen nicht zahlen.
    Tipp: Sie wollen selber streichen? Die beste weiße Farbe für den Anstrich zeigt unser Wandfarben-Test.
  • Über­gabepro­tokoll. Vor dem Auszug sollten Mieter und Vermieter gemein­sam durch die Wohnung gehen und in einem Über­gabepro­tokoll den Zustand der einzelnen Wohn­räume inklusive Mängel schriftlich fest­halten. Der Vermieter kann dann den ausziehenden Mieter nicht für Schäden verantwort­lich machen, die im Protokoll nicht erwähnt sind. Generell gilt: Der Mieter muss die Wohnung im jeweils vertrags­gerechten Zustand zurück­geben. Schäden, die ein Mieter selbst verursacht hat oder für die er verantwort­lich ist, muss er regulieren. Weigert sich der Vermieter das Protokoll zu erstellen, sollten Mieter die Wohnung von einem Dritten begut­achten lassen. Das muss nicht zwingend ein Fachmann, sondern können auch ein Freund oder Nach­bar sein.
  • Heiz­kosten­abrechnung. Um die Heiz- und Warm­wasser­kosten gerecht zwischen altem und neuem Mieter aufzuteilen, ist der Vermieter verpflichtet, eine Zwischen­ablesung in Auftrag zu geben. Die Kosten dafür hat er zu tragen.
  • Kautions­rück­zahlung. Nach der Wohnungs­über­gabe muss der Vermieter die Kaution plus Zinsen an den Mieter zurück­zahlen. Wie lange er dafür Zeit hat, ist bei den Gerichten umstritten. Manche Richter halten eine Frist von zwei bis drei Monaten, andere von bis zu sechs Monaten für angemessen. Steht noch eine Neben­kosten­abrechnung aus und rechnet der Vermieter mit einer Nach­forderung, darf er einen Teil der Kaution bis zum Ende der Abrechnungs­periode – also bis zu einem Jahr – behalten.

Tipp: Antworten auf die zehn häufigsten Fragen zum Thema Mietrecht finden Sie in unseren FAQ Mietrecht.

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    Wie kann ich vor Ende der Kündigungsfrist ausziehen?

    Wenn Sie vor dem nächsten ordentlichen Kündigungstermin ausziehen wollen, müssen sie Ihren Mietvertrag als Erstes schriftlich kündigen – am besten per Einschreiben und so früh wie möglich. Tipp: Behalten Sie die Postquittung und eine Kopie, falls Sie Ihre Kündigung später beweisen müssen.

    Kann man die Kündigungsfrist einer Wohnung verkürzen?

    Das Wichtigste in Kürze In der Regel muss die gesetzliche Kündigungsfrist von drei Monaten eingehalten werden. Ausnahmen zur einseitigen vorzeitigen Beendigung des Mietvertrages sind nur bei schwerwiegenden Mängeln oder bei einer bestehenden Nachmieterklausel möglich.