Regelmäßige Arbeitsstätte bei mehreren Tätigkeitsstätten BFH VI. Senat EStG § 4 Abs 5 S 1 Nr 5, EStG § 9 Abs 1 S 3 Nr 4 vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht , 12. April 2011, Az: 2 K 278/09 LeitsätzeNV: Ein Arbeitnehmer kann nicht mehr als eine regelmäßige Arbeitsstätte innehaben, auch wenn er fortdauernd und immer wieder verschiedene Betriebsstätten seines Arbeitgebers aufsucht (Anschluss an BFH-Urteile vom 9. Juni 2011 VI R 36/10, BStBl II 2012, 36; VI R 55/10, BStBl II 2012, 38). Tatbestand
Entscheidungsgründe
Kann man 2 tätigkeitsstätten haben?Der Arbeitnehmer kann pro Dienstverhältnis maximal eine erste Tätigkeitsstätte haben. Nur wenn der Arbeitnehmer mehrere Beschäftigungen ausübt, sind mehrere erste Tätigkeitsstätten möglich.
Wie viele verschiedene Arbeitswege?Die Pendlerpauschale können Sie nur für Tage ansetzen, an denen Sie Ihre Arbeitsstelle tatsächlich aufsuchen. Das Finanzamt akzeptiert pro Jahr im Schnitt 220 bis 230 Fahrten für eine 5-Tage-Woche und 260 bis 280 Fahrten für eine 6-Tage-Woche. Außerdem werden nur volle, nicht angefangene Kilometer, berücksichtigt.
Welche Fahrstrecke erkennt das Finanzamt an?Das Wichtigste in Kürze
Das Finanzamt erkennt für die Fahrt zur ersten Tätigkeitsstätte pro Arbeitstag jeden Kilometer der einfachen Wegstrecke als Fahrtkosten an, und zwar pauschal mit 30 Cent. Fernpendler können seit 2021 etwas mehr absetzen. Die Entfernungspauschale ist verkehrsmittelunabhängig.
Wie wird die erste Tätigkeitsstätte festgelegt?Eine erste Tätigkeitsstätte liegt vor, wenn der Arbeitnehmer einer solchen Tätigkeitsstätte dauerhaft zugeordnet ist. Zuordnung über einen Zeitraum von 48 Monaten hinaus. Eine Zuordnung "bis auf Weiteres" gilt als dauerhaft.
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