Muss man Laub vom Gehweg entfernen

Die Räumpflicht beginnt schon lange vor dem ersten Schnee: Bereits im Herbst müssen Hauseigentümer das Laub von den frei zugänglichen Wegen ihres Grundstücks und den Bürgersteigen entfernen. Bleiben Blätter liegen und ein Fußgänger rutscht aus oder stolpert über ein darunter verborgenes Hindernis, kann er den Eigentümer zur Verantwortung ziehen. Von der Verkehrssicherungspflicht können übrigens auch Mieter betroffen sein – wenn der Vermieter sie ihnen schriftlich übertragen hat.

Muss man Laub vom Gehweg entfernen
Streitfall Herbstlaub auf Bürgersteig: Wer muss es wann entfernen?
(Bild: Ge.Ko2)

„Jeder Grundstückseigentümer muss die Allgemeinheit vor Gefahren schützen, die von seinem Grundstück und angrenzenden Wegen ausgehen. Und dazu gehört auch die Rutsch- oder Stolpergefahr durch glitschiges Laub“, verdeutlicht Sonja Biorac, Haftpflichtexpertin beim Infocenter der R+V Versicherung. Bei Mietshäusern muss er die Räumpflicht jedoch nicht selbst übernehmen: Per Mietvertrag oder Hausordnung kann er sie den Mietern übertragen. Allerdings muss der Vermieter dann regelmäßig kontrollieren, ob das auch wirklich klappt, so Biorac weiter.

Die Räumpflicht hat allerdings auch Grenzen. Der Hausbesitzer oder Mieter haftet nur dann, wenn er seine Verkehrssicherungspflicht schuldhaft verletzt hat, zum Beispiel wenn das Laub längere Zeit liegen bleibt oder es gefriert. Jeden Unfall kann und muss er nicht ausschließen – der Aufwand muss angemessen bleiben. Hierbei kommt es auf den Einzelfall an: Liegt viel Laub auf dem Bürgersteig, muss häufiger gekehrt werden, bei einzelnen Blättern nur alle paar Tage. Auch Passanten müssen sich umsichtig verhalten und auf die Gefahrenquelle Herbstlaub einstellen. Dazu gehört auch, dass sie – sofern möglich – nicht einfach durch eine Laubanhäufung laufen oder mit dem Fahrrad schnell hineinfahren. Schließlich könnte sich darunter ein Ast, Glatteis oder ein Schlagloch verbergen.

Gerichtsurteile zum Herbstlaub

Zum Thema Herbstlaub und seine Beseitigung auf Bürgersteigen gibt es auch eine Reihe von Gerichtsurteilen. Diese besagen unter anderem:

  • Keine Kehrpflicht am Morgen
    Morgens um sieben Uhr braucht Laub noch nicht vom Bürgersteig entfernt sein. Fußgänger und Fahrradfahrer müssen zu dieser frühen Stunde selbst darauf achten, auf nassem Laub nicht auszurutschen. (Landgericht Frankfurt/Main, Az. 2/23 O 368/98)
  • Gehweg muss nicht ständig gesäubert werden
    Grundstückseigentümer oder Mieter müssen die Gehwege vor ihrem Haus nicht jeden Tag vom Laub befreien. Das entschied das Landgericht Coburg und gab damit einer beklagten Grundstücksbesitzerin Recht, die den Bürgersteig alle paar Tage vom Laub befreit hatte und somit ihren Pflichten nachgekommen war. (Landgericht Coburg, Az. 14 O 742/07)
  • Laub vom Nachbarn oder Straßenbäumen
    Vom Nachbargrundstück herüberfallendes oder -wehendes Laub muss hingenommen werden, wenn die Bepflanzung mit Laubbäumen dem Charakter der Gegend entspricht. Dementsprechend ist es auch mit zu beseitigen. (Amtsgericht München, Az. 114 C 31118/12; Oberlandesgericht Hamm, Az. 5 U 116/08) Gleiches gilt auch, wenn das Laub von Straßenbäumen stammt, die eigentlich der Gemeinde gehören. Denn Kommunen dürfen die Straßenreinigungspflicht auf Anlieger übertragen. (Verwaltungsgericht Lüneburg, Az. 5 A 34/07)

Insgesamt belegen solche Urteile die allgemeine Rechtsauffassung, dass Grundstückseigentümer und Mieter mit Beginn der kalten Jahreszeit zwar in der Pflicht sind, übermäßiges Laub auf dem Bürgersteig vor ihrem Haus zu entfernen. Gleichzeitig fordern sie von Fußgängern oder Fahrradfahrern aber auch ein erhöhtes Maß an Vorsicht. Doch was passiert, wenn es doch zu einer herbstlichen Rutschpartie kommt und Mieter oder Hausbesitzer dafür verantwortlich sind, dass sich jemand auf ihrem Grundstück oder auf dem Gehweg verletzt hat? In einer solchen Situation springt im Regelfall – sofern vorhanden – entweder die Privathaftpflicht- oder die Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung ein.

Herabfallendes Herbstlaub bedeckt Straßen und Gehwege und macht auch vor Nachbars Garten nicht halt. Doch wer muss wo Laub fegen? Zu welchen Zeiten muss der Laubbesen geschwungen werden? Wer haftet, wenn Passanten oder Radfahrer auf einer rutschigen Laubdecke stürzen und sich verletzen? Und was ist eine Laubrente?

  • Wer muss wo Laub fegen?
  • Wann muss ich Laub fegen?
  • Wann haftet ich bei einem Sturz wegen rutschigem Laub?
  • Muss ich mein Laub in Nachbars Garten entfernen?
  • Wohin mit Nachbars Laub?
  • Muss ich herüberragende Äste wegen Laubfall zurückschneiden?
  • Wann habe ich einen Anspruch auf eine Laubrente?

Wer muss wo Laub fegen?


Die Laubentsorgung auf öffentlichen Straßen übernimmt in der Regel die Stadt oder Gemeinde. Auf Gehwegen oder Privatstraßen haben die Grundstückseigentümer die Pflicht, das herabgefallende Laub zu beseitigen.

Nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts Lüneburg (Az. 5 A 34/07) ist die Übertragung der Verpflichtung auf Anlieger, das von gemeindeeigenen Bäumen fallende Laub vom Bürgersteig bis zur Straßenhälfte zu entfernen, im Einzelfall zumutbar, wenn Anlieger das Laub bei regelmäßiger Reinigung mit einfachen Hilfsmitteln entfernen und beseitigen können.

Wichtig zu wissen: Die Pflicht zur Laubbeseitigung besteht auch im hohen Alter, stellt das Verwaltungsgericht Berlin (AZ. VG 1 L 299.14) klar. Die Straßenreinigung kann aber auch Dritte übertragen werden, wenn man alters- oder urlaubsbedingt nicht dazu in der Lage ist.

Wann muss ich Laub fegen?


Die Räumpflicht verhält sich beim Laub wie beim Schnee: Wochentags muss in der Zeit zwischen 7 Uhr bis 20 Uhr die Straße gefegt werden, am Wochenende in der Zeit zwischen 9 Uhr und 20 Uhr. Wie oft der Besen geschwungen werden muss, hängt letztendlich von der Stärke des Laubfalls ab.

Mieter müssen nur dann Laub fegen, wenn ihnen diese Räumpflicht auch per Mietvertrag übertragen wurde. Mieter, die zur Laubbeseitigung verpflichtet sind, müssen dieser Pflicht auch bei urlaubsbedingter oder sonstiger Abwesenheit nachkommen, bzw. eine Vertretung organisieren.

Wann haftet ich bei einem Sturz wegen rutschigem Laub?


Für Fußgänger und Fahrradfahrer stellt Herbstlaub, das von den Bäumen auf Straßen und Gehwege fällt, eine erhöhte Rutschgefahr dar. Kommt es zum Sturz wegen Laubglätte, stellt sich schnell die Frage, wer für die Unfallfolgen haften muss.

Das Landgericht (LG) Coburg (Az.14 O 742/07) hat die Klage eines auf Herbstlaub ausgerutschten und gestürzten Fußgängerin auf Schadensersatz und Schmerzensgeld gegen eine Grundstückseigentümerin abgewiesen. Im Bereich von Laubbäumen bestehe auf Gehwegen, sobald die Blätter fallen, stets eine gewisse Rutschgefahr. Darauf müssen sich Fußgänger einstellen. Eine Reinigung der Wege kann nur im Rahmen des Zumutbaren verlangt werden. Weil der Gehweg wenige Tage zuvor vom Laub befreit wurde, lag keine Pflichtverletzung vor. Die bis zum Unfalltag abgefallenen Blätter machten keine außerplanmäßige Reinigung erforderlich, weil sie keine besondere Gefahrenstelle geschaffen hatten.

Auch der Sturz einer Passantin auf einer mit Laub bedeckten rutschigen Holztreppe ohne Geländer führt nicht zu einem Schadensersatzanspruch des Gestürzten, entschied das LG Itzehoe (Az. 3 O 153/99). Bei eindeutiger Erkennbarkeit der Rutschgefahr betrete die Passantin die Holztreppe auf eigene Gefahr.

Andere Gericht sehen das strenger und halten „außergewöhnliche Anstrengungen zur Gefahrenbeseitigung“ für notwendig, um Gehwege und Zugänge laubfrei zu halten. So ein Urteil des LG Hamburg (Az. 309 S 234/97).

Eine Kommune muss je nach Witterung die Straßen und Wege vom Laub befreien, um Gefahrenstellen zu beseitigen. Sie ist nicht verpflichtet Straßen und Wege ständig von Laub frei zu halten, so das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main (Az. 1 U 75/95). Sie kann sich aber nicht auf eine unflexible Laubbeseitigung in einem 14tägigen Rhythmus berufen, sondern muss je nach Laubfall zur Straßenreinigung ausrücken. Auf keinen Fall darf sie Laub so lange auf Wegen liegen lassen, dass sich eine rutschige Laubdecke bildet. Kommt ein Radfahrer darauf zu Fall, haftet die Gemeinde für die Unfallfolgen. Dem Radfahrer wird aber nach Ansicht des OLG Hamm (Az. 9 U 170/04) eine Mitschuld von 60 Prozent am Sturz angelastet, da für ihn die Glättegefahr erkennbar war.

Muss ich mein Laub in Nachbars Garten entfernen?


Grundsätzlich löst der Laubfall von Nachbars Bäumen keinen rechtlichen Beseitigungsanspruch aus, entschied das OLG Düsseldorf (Az. 9 U 10/95). Schließlich werde der Laubfall durch das Wirken von Naturkräften ausgelöst und sei kein Verschulden des Nachbars. Das bedeutet: Das Laub aus Nachbars Garten muss vom Grundstückeigentümer beseitigt werden.

Wohin mit Nachbars Laub?


Das Laub aus Nachbars Garten darf nicht einfach auf dessen Grundstück geworfen werden. Dies entschied das Amtsgericht München (Az. 824 Ls 256 Js 122450/19) im Fall eines Nachbarn, der das Laub einer rund 100 Jahre alten Hängebuche, die ungefähr einen Meter Abstand zur Grundstückgrenze stand, einfach in den Garten des Baumbesitzers warf.

Muss ich herüberragende Äste wegen Laubfall zurückschneiden?


Geht von zum Nachbarn herüberragenden Zweigen nur eine geringe Beeinträchtigung durch Laubfall aus, hat der Nachbar keinen Anspruch auf Rückschnitt, entschied das LG Saarbrücken (Az. 2 S 185/84).

Ein Nachbar muss selbst bei erhöhtem Laubfall seine Bäume nicht zurückschneiden, entschied das OLG Frankfurt (Az. 23 U 68/92).
Auch der Bundesgerichtshof (Az. V ZR 102/03) verneint bei überragenden Zweigen eine Pflicht die Bäume zurückzuschneiden, allerdings spricht er dem vom Laubfall betroffenen Nachbarn eine sog. Laubrente zu.

Wann habe ich einen Anspruch auf eine Laubrente?


Unter Laubrente versteht man eine finanzielle Entschädigung für einen erhöhten Aufwand bei der Gartenpflege, der durch das Nachbargrundstück verursacht wird. Eine Laubrente steht laut Bundesgerichtshof (Az. V ZR 102/03) einem Nachbarn dann zu, wenn mit dem Laubfall von Nachbars Bäumen ein erhöhter Reinigungsaufwand - etwa für Fassaden und Dachrinnen- verbunden ist. Der betroffene Nachbar kann diese Kosten als Ausgleich für seinen Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch geltend machen.

Der Anspruch auf eine Laubrente kann laut Bundesgerichtshof (Az. V ZR 8/17) auch dann bestehen, wenn der Nachbaur aufgrund des Ablaufs landesrechtlicher Ausschlussfristen keinen Anspruch auf Rückschnitt der Nachbarbäume hat.

Auch das LG Lübeck (Az.14 S 122/85) sprach einem Grundstückseigentümer eine Laubrente zu und begründete seine Entscheidung wie folgt: Geht die Beeinträchtigung durch Nachbars Laub und Kiefernnadeln über das örtliche zumutbare Maß hinaus, kann er eine Entschädigung vom Nachbarn verlangen.

Hält der Nachbar allerdings mit seinen Bäumen die landesrechtlichen Abstandsregeln ein und kommt es trotzdem zu einem erheblichen Laubfall auf dem Grundstück des Nachbars, kann dieser keine Laubrente beanspruchen, da der Grundstückseigentümer kein Störer ist, so der Bundesgerichtshof (Az. V ZR 218/18).

Auch das OLG Karlsruhe (Az. 6 U 184/07) lehnte eine Laubrente eines Nachbars ab, der lediglich vom Laubfall zweier Eichen beeinträchtigt wurde. Nach Auffassung der Karlsruher Richter war der durch die Beseitigung des Laubs von den zwei Eichen verursachte Mehraufwand für den Nachbarn durch aus zumutbar. Erst wenn der Mehraufwand für eine Gartenpflege mehr als ein Achtel des Gesamtaufwands beträgt, sei die Unzumutbarkeitsgrenze erreicht.

Noch grundsätzlicher sprach sich das OLG Hamburg (Az.14 U 170/87) gegen eine Laubrente aus: Die Beseitigung von Nachbars Laub, Tannenzapfen und Fallobst im eigenen Garten ist für den Nachbarn nach Auffassung der Hamburger Richter durchaus zumutbar. Ausnahme sei nur die alljährlich Dachrinnenreinigung: Hier kann ein Anspruch auf Ausgleichzahlungen für den Nachbarn entstehen, wenn es sich bei Nachbars Laub um wirklich mehr als den üblichen Laubfall handelt.


erstmals veröffentlicht am 18.09.2012, letzte Aktualisierung am 26.09.2022


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Kann man Laub einfach liegen lassen?

Laub ist ein natürlicher Winterschutz für die Flora und Fauna. Im Garten sollten wir es daher am besten liegenlassen , beispielsweise in Form eines Laubhaufens in einer Gartenecke.

Wann Laub aus dem Garten entfernen?

Damit der Rasen gesund bleibt, sollte das Laub im Herbst entfernt werden - entweder mit einer Harke oder einem elektrischen Laubsauger.

Ist Laub gut für den Boden?

Laub eignet sich zum Mulchen und als Frostschutz. Im Beet liegendes Laub eignet sich sehr gut zum Mulchen. Dort wirkt es als Isolierschicht und schützt so die Pflanzen vor Kälte. Außerdem trocknet der abgedeckte Boden nicht so schnell aus und Unkraut gedeiht nicht gut.

Wie entsorgt man Laub?

Wer eine Biotonne hat, kann darin überschüssiges Laub am schnellsten loswerden. Restmüll- oder Papiertonne sind hingegen tabu. Nachfragen lohnt: In vielen Gemeinden gibt es spezielle Säcke für Laub, die meist abgeholt werden, oder Laubkörbe an den Straßen.