Seit der Rechtsreform von 2017 müssen Betriebe Leiharbeitnehmer vor allem in Bezug auf das Thema Geld gleichstellen. Aber wie funktioniert Equal Pay in der Praxis? Show
Noch vor kurzem wurden Leiharbeiter – bisweilen dauerhaft – erheblich niedriger vergütet als vergleichbare Stammmitarbeiter, wenn ein Tarifvertrag das möglich machte. Mit der Reform des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) vor zwei Jahren hat sich das grundlegend geändert: Nunmehr muss der Entleiher im Regelfall ab Beginn des zehnten Monats den Leiharbeiter in Bezug auf das Arbeitsentgelt mit seinen vergleichbaren Stammarbeitnehmern gleichstellen. Der sogenannte Equal-Pay-Grundsatz birgt jedoch rechtliche Unsicherheiten für Verleiher, und im Falle der Nicht- oder Falschanwendung können empfindliche Geldbußen drohen. Gleichstellungsgrundsatz des AÜGDer Verleiher ist grundsätzlich dazu verpflichtet, den Leiharbeitnehmer mit einem vergleichbaren Stammarbeitnehmer im Entleihbetrieb für die jeweilige Überlassungsdauer gleichzustellen. Vom Gleichstellungsgrundsatz kann zwar durch Tarifvertrag abgewichen werden, diese Möglichkeit gilt aber nicht uneingeschränkt:
Bei sonstigen wesentlichen Arbeitsbedingungen wie der Dauer der Arbeitszeit, Überstunden- oder Pausenregelungen (Equal Treatment) kann hingegen zeitlich unbeschränkt durch einen Tarifvertrag von den Bedingungen im Entleihbetrieb abgewichen werden. Daher ist die Abgrenzung von Equal Pay und Equal Treatment von essenzieller Bedeutung. Abgrenzung von Arbeitsentgelt und sonstigen Arbeitsbedingungen:
Erhalten die Stammarbeitnehmer im Entleihbetrieb eine Sonderzahlung, wenn zu einem bestimmten Stichtag ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis besteht, so handelt es sich auch für die Leiharbeitnehmer um einen für den Entgeltvergleich relevanten Equal-Pay-Bestandteil. Hier gilt zu beachten, dass für den Stichtag die Überlassung im Betrieb, also der Einsatz beim Entleiher, maßgeblich ist. Im Fokus von Streitigkeiten stehen oft auch Ansprüche im Zusammenhang mit Urlaub:
So funktioniert die VergleichsrechnungFindet auf das Arbeitsverhältnis des Leiharbeitnehmers kein Tarifvertrag Anwendung, der eine Abweichung vom Equal-Pay-Grundsatz erlaubt, oder muss nach neun Monaten eine Gleichstellung mit vergleichbaren Stammarbeitnehmern im Entleihbetrieb erfolgen, muss eine Vergleichsrechnung angestellt werden. Um die Differenzvergütung festzustellen, wird ein personeller Bezugspunkt hergestellt. Das bedeutet, dass ein in Tätigkeit und Qualifikation vergleichbarer Stammarbeitnehmer des Entleihbetriebs für den Vergleich herangezogen wird. Fehlen vergleichbare Arbeitnehmer im Betrieb des Entleihers, ist auf einen hypothetischen Vergleichsarbeitnehmer abzustellen. Die Gleichstellungsverpflichtung besteht grundsätzlich während der Dauer der Überlassung, also in dem Zeitraum, in dem der Leiharbeitnehmer dem Entleiher zur Verfügung steht. Damit ist ein Gesamtvergleich der Entgelte im vollständigen Überlassungszeitraum anzustellen. So wird die Höhe der Equal-Pay-Zulage ermitteltDa der Leiharbeitnehmer nicht schlechter gestellt werden darf als ein vergleichbarer Stammarbeitnehmer im Entleihbetrieb, hat der Verleiher zur Ermittlung der Equal Pay-Zulage eine vergleichende Betrachtung vorzunehmen:
Um der Pflicht zur Gleichstellung nachkommen zu können, hat der Verleiher einen Anspruch darauf, dass der Entleiher ihm die für vergleichbare Stammarbeitnehmer geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts nennt. Fallkonstellationen mit divergierenden Arbeitszeiten und Vergütungen bei Verleiher und Entleiher führen in der Praxis zu Schwierigkeiten, da sich das im Verleih- und Entleihbetrieb gezahlten Arbeitsentgelt oftmals nur schwer vergleichen lässt:
Die Berechnung der Equal-Pay-Zulage ist ein komplexes Thema, das aufgrund der meist unterschiedlichen Ausgestaltung des Verleiher- und Entleihbetriebs Risiken für Arbeitgeber birgt. Sollte der Verleiher die rechtlichen Vorgaben vorsätzlich oder fahrlässig missachten, ist das eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann. Daneben drohen negative Konsequenzen durch die Bundesagentur für Arbeit sowie Klagen von betroffenen Leiharbeitnehmern. Daher ist es ratsam, sich rechtlich zu der konkreten Berechnung einer möglichen Equal-Pay-Zulage beraten zu lassen, um kein Risiko einzugehen. Unsere NewsletterAbonnieren Sie die HR-Presseschau, die Personalszene oder den HRM Arbeitsmarkt und erfahren Sie als Erstes alles über die neusten HR-Themen und den HR-Arbeitsmarkt. Welche Nachteile hat Zeitarbeit?Zu den Nachteilen zählt, dass Leiharbeiter oft weniger Gehalt erhalten als Stamm Mitarbeiter, dass sie häufig kein Zugehörigkeitsgefühl zu der Stammfirma entwickeln und somit auch kein Verantwortungsgefühl entsteht. Es ist eine Art Außenseiterrolle, die nicht immer leicht zu spielen ist.
Wann muss Equal Pay bezahlt werden?Der Anspruch auf Equal Pay wird in § 8 des deutschen Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) geregelt und greift, sobald der Leiharbeitnehmer neun Monate ununterbrochen im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung beschäftigt ist.
Was ist der Unterschied zwischen Zeitarbeit und Leiharbeit?Leiharbeit oder Zeitarbeit bedeutet dasselbe, dass Arbeitnehmer*innen von einem Verleihunternehmen, bei dem sie im Regelfall unbefristet angestellt sind, einem Unternehmen (Entleiher) für eine bestimmte Zeit überlassen werden. Rechte und Pflichten des Arbeitgebers inkl. der Bezahlung liegen beim Verleiher.
Für wen lohnt sich Zeitarbeit?Ein Möglichkeit auf einen Job bedeutet die Zeitarbeit auch für ältere Arbeitslose, die es schwer haben, eine neue feste Stelle zu bekommen. Auch für junge Mütter ist Zeitarbeit eine gute Chance, wieder - vielleicht auch nur halbtags - in das Berufsleben einzusteigen.
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