Kindergeld wer ist berechtigt

Das Wichtigste in Kürze

Kinder­geld für junge Erwachsene – das müssen Sie wissen

Alle Infos. Die wichtigsten Fakten rund um die Themen Kinder­geld und Unterhalt für erwachsene Kinder sowie Hinweise zu aktuellen Streitfällen beim Bundes­finanzhof finden Sie hier im Steuer-Special. Umfassende Infos für alle Aspekte der Steuererklärung finden Sie in unseren Steuer-Ratgebern. Frist beachten. Für erwachsene Kinder muss Kinder­geld nach dem 18. Geburts­tag extra beantragt werden. Stellen Sie den Antrag recht­zeitig, Sie bekommen Kinder­geld nur noch maximal sechs Monate rück­wirkend ausgezahlt.Kinder­bonus. Auch 2021 erhalten Kinder­geldberechtigte eine Sonderzahlung in Höhe von 150 Euro je Kind (2020 betrug der Kinder­bonus 300 Euro pro Kind), wenn sie in dem Jahr mindestens einen Monat Anspruch auf Kinder­geld hatten. Der Bonus wird nicht auf einkommens­abhängige Sozial­leistungen, wie Arbeits­losengeld 2, ange­rechnet. Er wird aber zusammen mit dem Kinder­geld auf die Kinder­frei­beträge ange­rechnet.Warte­zeiten. Beendet Ihr Kind demnächst die Schule und startet mit einer Ausbildung oder einem Studium? Beachten Sie die viermonatige Über­gangs­zeit. Maximal vier Monate dürfen zwischen zwei Ausbildungs­abschnitten, etwa dem Abitur und dem Studien­beginn liegen. Ansonsten zahlt die Familien­kasse nicht weiter.Ausbildung. Damit Sie für Ihren voll­jährigen Nach­wuchs Kinder­geld bekommen, muss ihr Kind eine Erst­ausbildung absol­viert haben. Will Ihr Kind sein Berufs­ziel etappen­weise erreichen, klären Sie gegebenenfalls mit der Familien­kasse, ob das Berufs­ziel als zweiaktiger Ausbildungs­gang anerkannt wird.Bezugs­dauer. Eltern steht das Kinder­geld bis zum fest­gelegten Ende der Ausbildung zu, auch wenn das Kind die Abschluss­prüfung schon vor diesem Ende bestanden hat.

Kinder­geld trotz Warte­zeiten oder Arbeits­suche

Bis zum 18. Geburts­tag bekommen Eltern in der Regel problemlos Kinder­geld oder die Kinder­frei­beträge. Die Familien­kasse zahlt Kinder­geld bis einschließ­lich des Monats, in dem der 18. Geburts­tag liegt. Danach zahlt sie nur weiter, solange die erwachsenen Kinder studieren, eine Schul­ausbildung oder Lehre absol­vieren. Erst wenn die Ausbildung insgesamt abge­schlossen ist, stoppt die Förderung. Dies gilt auch, wenn ein Kind, wie bei einem dualen Studium, schon einen Berufs­abschluss in der Tasche hat. Endgültig Schluss ist aber mit dem 25. Lebens­jahr.

Wann es Kinder­geld gibt

Kindergeld wer ist berechtigt

© Stiftung Warentest / René Reichelt

Für Kinder bis 25 Jahre gibt es Kinder­geld, wenn sie eine Berufs­ausbildung wie Lehre, Schule, Studium absol­vieren oder sich zwischen zwei Ausbildungs­abschnitten befinden.

Kein Ausbildungs­platz. Die Familien­kassen müssen zahlen, wenn Kinder nach der Schule keinen Ausbildungs­platz finden. Voraus­setzung: Ihr Kind hat sich nicht nur punktuell, sondern vielfach und ernst­haft bei vielen Unternehmen um einen Platz bemüht. Eine Bewerbung pro Monat reicht nicht aus (BFH, Az. VI R 10/14). Notieren Sie Bewerbung und alle Vorstellungs­gespräche. Ohne Nach­weise kann die Familien­kasse das Kinder­geld streichen (BFH, Az. III R 66/05). Ist das Kind hingegen nach­weislich zu krank, um sich um einen Ausbildungs­platz zu kümmern, muss Kinder­geld gezahlt werden, entschied das Finanzge­richt Schleswig-Holstein (Az. 3 K 76/18). Da das Finanz­amt Revision einge­legt hat, muss nun der Bundes­finanzhof (BFH) entscheiden (Az. III R 42/19).

Krankheit. Kann der Nach­wuchs wegen längerer Krankheit eine Ausbildung nicht beginnen, verweigern Familien­kassen regel­mäßig das Kinder­geld. Dem wirken Sie entgegen, indem Sie alle sechs Monate ein erneuertes Attest vorlegen. Fügen Sie eine schriftliche Erklärung Ihre Kindes bei, dass es nach seiner Genesung mit einer Ausbildung starten will. Liegt die Erklärung des Kindes nicht schnell genug vor, versagt die Familien­kasse das Kinder­geld eventuell für die Zwischen­zeit. Ob sie das wirk­lich darf, muss der Bundes­finanzhof noch klären (Az. III R 35/19).

Arbeits­suchend. Kinder bis 21 Jahre, die ihre Ausbildung bereits abge­schlossen haben und nun auf Jobsuche sind, fördert die Familien­kasse ebenfalls, wenn sich das Kind bei der Agentur für Arbeit als arbeits­suchend meldet. Tut es das, nehmen weder Familien­kassen noch Finanz­ämter weitere Prüfungen vor. Selbst wenn Ihr Kind bereits eine Einstellungs­zusage hat, sollte es sich für den Über­gang arbeits­suchend melden, um das Kinder­geld zu sichern. Die Arbeits­agentur ist verpflichtet, über die Meldung einen Nach­weis fürs Kinder­geld zu erteilen (BFH, Az. V R 22/15).

Praktikum. Gehört die berufs­praktische Zeit zur Berufs­ausbildung, gibt es währenddessen Kinder­geld. Sollten Ausbildungs- oder Studien­ordnung oder die Ausbildungs­stelle das Praktikum als ausbildungs­ergänzendes Element nicht vorschreiben oder zumindest empfehlen, müssen Eltern inhalt­lich argumentieren, warum das Praktikum Ausbildungs­charakter besitzt. Dazu eignet sich etwa ein Ausbildungs­plan, der die Praktikums­inhalte und -ziele definiert.

Freiwil­ligen­dienst. Die Kasse unterstützt junge Menschen, die einen Freiwil­ligen­dienst leisten, wenn der Träger zugelassen und anerkannt ist. So gibt es Kinder­geld zum Beispiel während eines Freiwil­ligen Sozialen Jahres (FSJ), eines Freiwil­ligen Ökologischen Jahres (FÖJ), eines Bundes­freiwil­ligen­dienstes oder während eines Freiwil­ligen­dienstes der Europäischen Union (EU). Gleiches gilt für die Dauer einer Ausbildung bei der Bundes­wehr, etwa als Rettungs­sanitäter oder die Zeit der Vorbereitung auf eine Offiziers­laufbahn.

Auslands­auf­enthalt. Bei Auslands­praktika und -semestern ist es meist leicht, den Bezug zur Berufs­ausbildung nach­zuweisen. Sammelt das Kind als Au-pair Erfahrungen, bekommen Eltern für diese Zeit Kinder­geld, wenn das Kind währenddessen an einem Sprach­kurs mit mindestens zehn Stunden pro Woche teilnimmt (BFH, Az. III R 3/16). Studiert das Kind dauer­haft im Ausland, muss dafür der Nach­wuchs weiter in Deutsch­land gemeldet sein und die Semester­ferien über­wiegend zu Hause verbringen (BFH, Az. III R 38/14).

Eine reine Auszeit im Ausland fördert der Staat allerdings nicht: Während einer Welt­reise oder eines Work-and-Travel-Trips fließt in der Regel kein Kinder­geld.

Beginn und Ende des Studiums. Eltern können für studierende Kinder, die das 18., aber noch nicht das 25. Lebens­jahr voll­endet haben, Kinder­geld erhalten. Das gilt auch für Kinder in einer maximal viermonatigen Über­gangs­zeit zwischen zwei Abschnitten. Doch wann beginnt und endet ein Hoch­schul­studium? Beide Zeit­punkte hat der Bundes­finanzhof klar­gestellt (Az. III R 40/19). Das Gericht bestätigte, ein Studium beginne mit der erst­maligen Durch­führung von Ausbildungs­maßnahmen. Beendet sei es, wenn das Kind die letzte, laut geltender Prüfungs­ordnung erforderliche Leistung erfolg­reich abge­legt hat und ihm sämtliche Ergeb­nisse in schriftlicher Form mitgeteilt wurden – das kann online sein. Die mündliche Mitteilung von Noten, Zeugnis­ausgabe und Exmatrikulation spielten keine Rolle.

Förderung für Kinder in Ausbildung

Kinder werden nicht nur bis zu ihrer Voll­jährigkeit gefördert, auch ihre Ausbildung wird unterstützt. Allerdings zahlen die Familien­kassen dann das Kinder­geld nicht mehr auto­matisch jeden Monat aus. Vielmehr wollen sie für die Auszahlung einen Ausbildungs­nach­weis oder eine Bescheinigung der Hoch­schule sehen. Jedes Jahr müssen Sie daher – spätestens im Oktober – nach­weisen, dass die Ausbildung oder das Studium Ihre Kindes noch andauert. Für studierende Kinder kann die Meldung auch online erfolgen. Den Nutzungs­code hierzu verschickt die Familien­kasse auto­matisch nach Ende der Schul­ausbildung des Kindes. Sind Lehre oder Studium vor dem 25. Geburts­tag beendet, gibt es auch kein Kinder­geld mehr.

Achtung: Beantragen Sie das Kinder­geld recht­zeitig, denn seit 2018 bekommen Sie es nur noch maximal sechs Monate rück­wirkend.

Erst- oder Zweit­ausbildung?

Absol­viert Ihr Kind eine erste Berufs­ausbildung, erhalten Sie weiter Kinder­geld, bis Ihr Nach­wuchs 25 Jahre ist. Ein Fach­wechsel im Studium und Unter­brechungen der Ausbildung wegen Krankheit oder Mutterschaft gefährden den Anspruch nicht, Eltern­zeit aber schon.

Zweit­ausbildung. Beginnt Ihr Kind eine weitere Berufs­ausbildung oder ein Zweitstudium, kann es weiterhin Kinder­geld geben. Bedingung: Ihr Nach­wuchs jobbt regel­mäßig höchs­tens 20 Stunden in der Woche. Die Grenze darf maximal zwei Monate über­schritten werden und aufs Jahr gerechnet muss das Kind die Höchst­stundenzahl einhalten. Mehr Arbeits­zeit ist unpro­blematisch, wenn es sich um einen 450-Euro-Minijob handelt oder um ein Arbeits­verhältnis, das zur Ausbildung gehört, wie bei einer Lehre.

Abgrenzung. Die Unterscheidung von Erst- und Zweit­ausbildung führt oft zu Streit mit den Behörden. Für Eltern ist es von Vorteil, wenn die Familien­kasse eine weitere Ausbildung nicht als Zweit­ausbildung wertet, sondern als Teil einer einheitlichen Erst­ausbildung in mehreren Abschnitten anerkennt. Dann fällt die 20-Stunden-Grenze für den Job des Kindes weg und die Eltern bekommen leichter weiter Kinder­geld.

Für eine mehr­teilige Erst­ausbildung muss die aktuelle Ausbildung auf den bereits erlangten Berufs- oder Studien­abschluss aufbauen und zeitlich an diesen anschließen (BFH, Az. V R 27/14). Faustformel: Wer sein Berufs­ziel noch nicht erreicht hat, sich aber ernst­haft darauf vorbereitet, absol­viert eine Erst­ausbildung als Teil einer mehraktigen Ausbildung (BFH, Az. V R 27/14). Dazu zählen alle Maßnahmen, die zum angestrebten Beruf führen, etwa Praktika. Auch ein Volontariat kann als Berufs­ausbildung durch­gehen, wenn es die Chance erhöht, den angestrebten Job zu erhalten.

Master­studium. Einen Zusammen­hang bejahen die Gerichte bei einem konsekutiven Master, der zeitlich und inhalt­lich auf den voran­gegangenen Studien­abschluss abge­stimmt ist (BFH, Az. VI R 9/15). Kein Kinder­geld gab es für einen Steuerfach­angestellten, der eine Zulassung als Steuerberater anstrebte (FG Saar­land, Az. 2 K 1290/16), und eine voll berufs­tätige Steuerfach­angestellte, die Betriebs­wirtin werden wollte (FG Münster, Az. 1 K 3050/16 Kg). Begründung: Die angestrebten Abschlüsse setzten eine mehr­jährige Berufs­tätig­keit voraus.

Faustformel: Wer sein Berufs­ziel noch nicht erreicht hat, sich aber ernst­haft darauf vorbereitet, absol­viert eine Erst­ausbildung als Teil einer mehraktigen Ausbildung (BFH, Az. V R 27/14). ­

Jobben in Erst­ausbildung. Arbeitet das Kind, muss trotzdem die Ausbildung im Vordergrund stehen, damit für die Familien­kasse eine mehr­teilige Erst­ausbildung vorliegt. Über­schreitet Ihr Kind die regel­mäßige Wochen­arbeits­zeit von 20 Stunden nur gering­fügig und befindet sich sonst im Voll­zeitstudium, erfüllt es die Voraus­setzung noch (BFH, Az. III R 2/18).

Dagegen steht die Berufs­tätig­keit im Vordergrund, wenn der Nach­wuchs den weiteren Ausbildungs­gang nur am Abend oder an Wochen­enden absol­vieren kann, weil er in Voll­zeit oder fast in Voll­zeit arbeitet (BFH, Az. III R 26/18 und Az. III R 22/18). Wird in diesem Job auch noch die Qualifikation genutzt, die das Kind durch den ersten Ausbildungs­abschluss erlangt hat, ist das keine mehr­teilige Erst­ausbildung mehr und der Kinder­geld­anspruch damit ausgeschlossen.

Die Familien­kasse darf eine mehr­teilige Erst­ausbildung aber nicht schon deshalb ausschließen, weil die Zulassung zu Prüfungen eine gewisse Berufs­praxis voraus­setzt (BFH, Az. III R 16/18 und Az. III R 2/18).

Tipp: Finanziert Ihr Kind sein Studium selber? In unserem Special Jobben im Studium erklären wir, welche Regeln für Minijob, Midijob, Werk­studium, Ferien­job und selbst­ständige Tätig­keiten gelten.

Kinder­geld – tausend wichtige Details

Die Familien­kasse zahlt regel­mäßig bis zum Ende der ersten Ausbildung bis maximal zum 25. Lebens­jahr. Eltern erhalten für ihr Kind in Ausbildung normaler­weise so lange Kinder­geld, bis es die Abschluss­prüfung bestanden hat. Geht die Ausbildung danach plan­mäßig noch weiter, muss die Familien­kasse aber bis zum fest­gelegten Ende zahlen. Das hat der Bundes­finanzhof in einem Urteil klar­gestellt (BFH, Az. III R 19/16).

Wie viel darf mein Kind nebenbei arbeiten?

In der Zweit­ausbildung darf die Arbeits­zeit nur ausnahms­weise mehr als 20 Wochen­stunden betragen, aber nicht länger als zwei Monate. Über die Dauer des Beschäftigungs­verhält­nisses muss die 20-Stunden-Grenze im Schnitt einge­halten sein (BMF-Schreiben vom 08.02.2016, Voll­jährige Kinder).

Duales Studium. Kombiniert ein Studium Ausbildung und Praxis, bekommen Sie bis zum Ende Kinder­geld – egal, wie viel Ihr Kind nebenbei arbeitet (BFH, Az. III R 52/13). Setzt allerdings ein berufs­begleitendes Studium voraus, dass der Student vorher mindestens ein Jahr berufs­tätig war, handelt es sich um einen Weiterbildungs­studien­gang und damit um eine Zweit­ausbildung. Arbeitet der Student dann während des Studiums mehr als 20 Stunden, besteht kein Anspruch auf Kinder­geld mehr (BFH, Az. III R 14/15).

Selbst verheiratete Kinder zählen noch

Sie haben für Ihr voll­jähriges Kind Anspruch auf Kinder­geld, auch wenn es verheiratet ist, sich aber in der Erst­ausbildung befindet und das 25. Lebens­jahr noch nicht voll­endet hat. Das hat der Bundes­finanzhof entschieden (BFH, Az. III R 22/13). Auf die Höhe der Einkünfte des Kindes und auf einen etwaigen Unter­halts­anspruch durch den Ehegatten kommt es nicht an.

Längere Förderung nur in Ausnahmen

Eltern von Voll­jährigen in Ausbildung können Kinder­geld nur ausnahms­weise über deren 25. Geburts­tag hinaus beziehen, wenn das Kind

  • gesetzlichen Grund­wehr- oder Zivil­dienst geleistet hat,
  • sich für maximal drei ­Jahre freiwil­lig zum Wehr- oder Grenz­schutz­dienst verpflichtet hat oder
  • vor dem 1. Juli 2011 einen Dienst in der Entwick­lungs­hilfe aufgenommen hat.

Der Zeitraum, für den die Familien­kasse Kinder­geld gewährt, verlängert sich dann um die Dauer eben dieses Dienstes, maximal aber um die Dauer des Grund­wehr­dienstes oder des Zivil­dienstes. Das gilt auch für arbeits­lose Kinder über den 21. Geburts­tag hinaus.

Keine Verlängerung entsteht durch ein Freiwil­liges Soziales Jahr oder einen mehr­jährigen Dienst im Katastrophen­schutz oder bei der Freiwil­ligen Feuerwehr.

Keine Alters­begrenzung bei Behin­derung

Für Kinder, die eine Behin­derung haben, gibt es Kinder­geld über das 25. Lebens­jahr hinaus – ohne Alters­begrenzung. Voraus­setzung ist, dass das Kind wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behin­derung außer­stande ist, sich selbst zu versorgen. Die Behin­derung muss vor Voll­endung des 25. Lebens­jahres einge­treten sein.

Mit Ausbildungs­frei­betrag Steuern sparen

Leben und studieren Ihre Kinder auswärts? Eltern bekommen in diesem Fall bis zu deren 25. Geburts­tag zusätzlich 924 Euro Ausbildungs­frei­betrag pro Jahr. Die Einkünfte Ihres Kindes spielen keine Rolle. Es muss nur ein Anspruch auf Kinder­geld bestehen. Für jeden Monat ohne Kinder­geld­anspruch sinkt der Frei­betrag um je 77 Euro. Geben Eltern ihre Erklärung getrennt voneinander ab, dürfen sie den Frei­betrag unter­einander hälftig auftei­len.

Kein Kinder­geld? Setzen Sie Unterhalt ab!

Eltern, die kein Kinder­geld mehr erhalten, ihren Nach­wuchs aber finanziell unterstützen, können für das Jahr 2020 bis zu 9 408 Euro und 2021 bis zu 9 744 Euro plus Kranken- und Pflege­versicherungs­beiträge als außergewöhnliche Belastungen in ihrer Steuererklärung absetzen. Hat das Kind eigene Einkünfte über 624 Euro, mindert der über­steigende Betrag den Höchst­betrag des absetz­baren Unter­halts (So setzen Sie Unterhaltszahlungen von der Steuer ab).

Beiträge zur Kranken­versicherung fürs Kind absetzen

Basisbeiträge zur Kranken- und Pflege­versicherung Ihres Kindes sowie Beiträge für Wahl­leistungen oder eine Auslands­kranken­versicherung machen Sie geltend, wenn Sie selbst Versicherungs­nehmer sind und das Kinder­geld erhalten.

Ist Ihr Kind Versicherungs­nehmer? So lange Sie Beiträge wirt­schaftlich tragen, indem Sie Ihrem Kind im Rahmen Ihrer Unter­halts­pflicht Bar- oder Sach­unterhalt zukommen lassen, können Sie wählen: Entweder Ihr Kind setzt die Beiträge in der eigenen Steuererklärung ab oder Sie nutzen den Abzug selbst. Dann zählen aber nur die Basisbeiträge. Das Finanz­amt achtet nur darauf, dass die Kosten nur einmal abge­zogen werden.

Bei getrennt lebenden oder geschiedenen Eltern kann auch derjenige den Abzug erhalten, der die Versicherungs­beiträge für das Kind über­nommen hat, selbst wenn der andere Eltern­teil Versicherungs­nehmer ist.

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Warum habe ich kein Kindergeld bekommen?

Wenn sich das Kind in der Ausbildung befindet Es wird nur noch jenen gewährt, die eine Ausbildung oder ein Studium aufnehmen und sich weiterbilden. Über das 25. Lebensjahr hinaus gibt es in Normalfall kein Kindergeld mehr, selbst wenn das Kind noch studiert oder noch keinen Arbeitsplatz gefunden hat.

Wer hat kein Anspruch auf Kindergeld?

Was ist ein Zählkind? Lebt eines Ihrer Kinder nicht in Ihrem Haushalt, haben Sie keinen Anspruch auf Kindergeld für dieses Kind. Hat es Geschwister, für die Sie die Leistung beanspruchen können, wird es „Zählkind“ genannt. Der Grund: Wird das Kindergeld für seine Geschwister berechnet, wird es mit dazu gezählt.

Was bedeutet Kindergeld berechtigt?

Kindergeldberechtigter zu sein bedeutet „nur“, dass man entsprechend der Regelung im Einkommensteuergesetz und aufgrund der Festsetzung der Familienkasse derjenige ist, der berechtigt ist, das Kindergeld zu erhalten.

Welche Voraussetzungen muss man erfüllen um Kindergeld zu bekommen?

Sie können Kindergeld für Ihr volljähriges Kind erhalten, wenn es zum ersten Mal eine Schul- oder Berufsausbildung beziehungsweise ein Studium absolviert. Macht Ihr Kind eine zweite Ausbildung (Schul-, Berufsausbildung oder Studium) und arbeitet bis zu 20 Wochenstunden, können Sie Kindergeld beziehen.