Elternzeit befristeter Arbeitsvertrag im öffentlichen Dienst

Im Folgenden werden die wichtigsten gesetzlichen Regelungen zu Schwangerschaft, Karenz und Wiedereinstieg im Bundesdienst kurz zusammengefasst.

Inhaltsverzeichnis

  • Allgemeines
  • Schwangerschaft
    • Meldung der Schwangerschaft an den Dienstgeber
    • Beschäftigungsverbote
  • Karenz
    • Elternkarenz nach Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG) und Väter-Karenzgesetz (VKG)
    • "Babymonat"
    • Karenzurlaub nach dienstrechtlichen Vorschriften
  • Wiedereinstieg
    • Beschäftigung während der Karenz
    • Elternteilzeit nach MSchG und VKG
    • Herabsetzung der Wochendienstzeit nach dienstrechtlichen Vorschriften

Allgemeines

Das Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG) enthält Regelungen betreffend Mutterschutz, Karenz und Teilzeit. Für Väter sieht das Väter-Karenzgesetz (VKG) Regelungen hinsichtlich Karenz und Teilzeit vor. Dieses Gesetz gilt sinngemäß auch für Frauen, die gemäß § 144 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) Elternteil sind. Werden im Folgenden Väter genannt, so gelten die Ausführungen auch für Frauen, die Elternteil sind. Das MSchG und das VKG gelten für die Privatwirtschaft und mit einigen Sonderbestimmungen auch für den öffentlichen Dienst. Für Bundesbedienstete sind weiters noch dienstrechtliche Regelungen – wie die im Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG) oder im Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) enthaltenen – wesentlich.

Aktuelle Änderungen auf diesen Gebieten können im Bereich Dienstrecht nachgelesen werden.

Schwangerschaft

Meldung der Schwangerschaft an den Dienstgeber

Die Schwangerschaft und der voraussichtliche Geburtstermin müssen dem Dienstgeber gemeldet werden, sobald sie bekannt sind. Ab dieser Meldung besteht ein Kündigungs- und Entlassungsschutz. Innerhalb der zwölften Woche vor dem voraussichtlichen Geburtstermin ist der Arbeitgeber an den Beginn der Schutzfrist zu erinnern.

Beschäftigungsverbote

Für schwangere Bedienstete ist im MSchG eine "Sonderfreistellung COVID-19" – vorläufig bis 31. März 2021 – vorgesehen. Damit sollen Schwangere ab der 14. Schwangerschaftswoche, die Arbeiten verrichten, bei denen physischer Körperkontakt mit anderen Personen erforderlich ist, geschützt werden.

Bestimmte Arbeiten sind nach dem MSchG für Schwangere jedenfalls verboten (zum Beispiel schwere körperliche Arbeiten oder die Leistung von Überstunden).

Wird ein Zeugnis einer Amtsärztin oder eines Amtsarztes bzw. in bestimmten Fällen einer Fachärztin oder eines Facharztes vorgelegt, dass das Leben oder die Gesundheit der Schwangeren oder des Kindes bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet wäre, wird das individuelle Beschäftigungsverbot ("vorzeitige Schutzfrist") wirksam.

Acht Wochen vor dem errechneten Geburtstermin beginnt das absolute Beschäftigungsverbot (= Schutzfrist vor der Geburt) und endet acht Wochen nach der Entbindung (= Schutzfrist nach der Geburt). Bei einer Früh-, Mehrlings-, oder Kaiserschnittgeburt endet die Schutzfrist nach zwölf Wochen. Wenn die achtwöchige Schutzfrist vor der Geburt verkürzt wurde, verlängert sich die Schutzfrist nach der Geburt um diesen Zeitraum der Verkürzung – höchstens allerdings auf 16 Wochen.

Während eines Beschäftigungsverbotes darf die Bedienstete nicht beschäftigt werden.

Karenz

Elternkarenz nach Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG) und Väter-Karenzgesetz (VKG)

Mütter und Väter haben längstens bis zum 2. Geburtstag des Kindes Anspruch auf Karenz nach dem MSchG oder VKG. Achtung: Das Kinderbetreuungsgeld kann jedoch länger bezogen werden! Die Karenz beginnt im Anschluss an die Schutzfrist (bei Müttern auch anschließend an den Verbrauch eines allfälligen Resturlaubes nach der Schutzfrist) oder im Anschluss an die Karenz des anderen Elternteils. Hat der andere Elternteil keinen Anspruch auf Karenz, kann die Karenz auch zu einem späteren Zeitpunkt in Anspruch genommen werden. Grundsätzlich können die Eltern frei entscheiden, wer wann und in welchem Ausmaß Karenz in Anspruch nimmt, wobei zu beachten ist, dass die Karenz (Mindestdauer zwei Monate!) zwischen den Eltern maximal zweimal geteilt werden kann (= drei Karenzteile). Die Eltern dürfen jedoch nicht gleichzeitig in Karenz gehen, mit Ausnahme von einem Monat beim erstmaligen Wechsel der Karenz zwischen den Elternteilen. Jeder Elternteil kann drei Monate der Karenz aufschieben. Die aufgeschobene Karenz ist grundsätzlich bis zum Ablauf des 7. Lebensjahres des Kindes zu verbrauchen.

Die Mutter hat den Beginn und die Dauer der Karenz während der Schutzfrist zu melden, falls sie die Karenz nach der Schutzfrist in Anspruch nehmen will. Der Vater hat eine gewünschte Karenz bis acht Wochen nach der Geburt zu melden, falls er beabsichtigt sofort nach der Schutzfrist der Mutter in Karenz zu gehen. Eine Verlängerung der Karenz ist dem Dienstgeber grundsätzlich bis spätestens drei Monate vor dem Ende der Karenz zu melden. Teilen die Eltern die Karenz, so muss der Vater den Beginn und die Dauer seiner Karenz grundsätzlich bis spätestens drei Monate vor dem Ende der Karenz der Mutter (oder umgekehrt) bekannt geben. Hat ein Elternteil keinen Karenzanspruch und möchte der andere Elternteil zu einem späteren Zeitpunkt in Karenz gehen, muss er dies drei Monate vor Antritt melden. Nach Beendigung der Karenz nach dem MSchG oder VKG besteht für Karenzierte ein Anspruch auf Rückkehr auf denselben Arbeitsplatz. Existiert dieser Arbeitsplatz nicht mehr, so muss ein gleichwertiger Arbeitsplatz angeboten werden.

Sobald Einkommen vom Dienstgeber bezogen wird, gebührt für jedes Kind, für das Familienbeihilfe bezogen wird, ein Kinderzuschuss. Dieser muss beim Dienstgeber beantragt werden.

"Babymonat"

Für einen öffentlich Bediensteten oder eine öffentlich Bedienstete, der oder die mit der Mutter des Kindes verheiratet ist bzw. in eingetragener Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft lebt, besteht die Möglichkeit, während des Beschäftigungsverbotes der Mutter nach der Geburt einen unbezahlten Karenzurlaub in Anspruch zu nehmen (Frühkarenzurlaub oder sogenannter "Babymonat"). Innerhalb des Zeitrahmens zwischen der Geburt des Kindes und dem Ende des Beschäftigungsverbotes der Mutter können der Beginn und die Dauer des Frühkarenzurlaubes frei gewählt werden. Der Frühkarenzurlaub gebührt bis zu 31 Tagen. Voraussetzung für einen Frühkarenzurlaub ist, dass der oder die Bedienstete mit der Mutter und dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt.

Männlichen Bediensteten in einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft ist die Inanspruchnahme des Frühkarenzurlaubes ebenso möglich. Er kann für das eigene Kind oder das Kind des Partners beansprucht werden. Der Zeitrahmen, in dem Beginn und Dauer – maximal 31 Tage – frei gewählt werden können, beträgt drei Monate ab der Geburt des Kindes. Der Frühkarenzurlaub gebührt nur, wenn der Bedienstete mit dem Partner und dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt.

Dem Dienstgeber müssen der Beginn und die Dauer des Frühkarenzurlaubes spätestens eine Woche vor dem geplanten Antritt bekanntgegeben und die anspruchsbegründenden Umstände unverzüglich dargelegt werden. Der Frühkarenzurlaub verkürzt die Väterkarenz nach dem VKG nicht.

Wenn Bedienstete ein Kind, das noch nicht zwei Jahre alt ist, adoptieren oder in Adoptionsabsicht in unentgeltliche Pflege übernehmen, besteht ebenfalls ein Rechtsanspruch auf einen Frühkarenzurlaub. Dieser beginnt mit dem Tag der Adoption oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege. Die Meldung an den Dienstgeber hat in diesem Fall spätestens am Tag der Adoption oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege zu erfolgen. Es muss ein gemeinsamer Haushalt mit dem Kind bestehen.

Dienst- und besoldungsrechtlich ist der Frühkarenzurlaub wie eine Karenz nach dem VKG zu behandeln.

Während der Zeit des Frühkarenzurlaubes besteht die Krankenversicherung weiter. Die Beiträge werden zur Gänze vom Dienstgeber übernommen.

Karenzurlaub nach dienstrechtlichen Vorschriften

Auf einen dienstrechtlichen Karenzurlaub nach den Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetz (BDG 1979) oder Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG) besteht im Gegensatz zur Karenz nach dem MSchG oder VKG kein Rechtsanspruch. Dieser kann auf Antrag von der Personalstelle oder Dienstbehörde gewährt werden, wenn nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen. Es sind keine bestimmten Meldefristen vorgesehen und der Beginn ist flexibel. Ein besonderer Kündigungs- und Entlassungsschutz ist für diesen Zeitraum nicht normiert.

Wiedereinstieg

Die Möglichkeiten der beruflichen Rückkehr nach der Geburt des Kindes sind vielfältig. Der Zeitpunkt des Wiedereinstiegs, die Anzahl der Arbeitsstunden und die Lage der Arbeitszeit sind hierbei wichtige Punkte, die mit dem Dienstgeber abzustimmen sind. Bei Bezug des Kinderbetreuungsgeldes ist darauf hinzuweisen, dass die Zuverdienstgrenze zu beachten ist! Grundsätzlich steht den Bundesbediensteten auch die Möglichkeit der Telearbeit offen. 

Beschäftigung während der Karenz

  • Geringfügige Beschäftigung beim eigenen Dienstgeber: Karenzierte Bundesbedienstete können grundsätzlich auch geringfügig beschäftigt beim eigenen Dienstgeber arbeiten. Hierauf gibt es allerdings keinen Rechtsanspruch und es obliegt dem Dienstgeber diesem Wunsch zuzustimmen. Betroffene müssen einen zweiten, gesonderten Dienstvertrag auf privatrechtlicher Basis abschließen. 
  • Beschäftigung beim eigenen Dienstgeber über der Geringfügigkeitsgrenze: Weiters gibt es für Karenzierte die Möglichkeit für maximal 13 Wochen pro Jahr einer Beschäftigung nachzugehen, die über der sozialversicherungsrechtlichen Geringfügigkeitsgrenze liegt. Diese Regelung ermöglicht Karenzierten beispielsweise Urlaubsvertretungen oder Projektmitarbeiten in der Abteilung wahrzunehmen.
  • Beschäftigung bei einer anderen Dienstgeberin oder einem anderen Dienstgeber: Ein Beschäftigungsverhältnis auf Geringfügigkeitsbasis kann während der Karenz auch mit einer anderen Dienstgeberin oder einem anderen Dienstgeber vereinbart werden. Dieses ist der Personalstelle oder der Dienstbehörde unverzüglich zu melden. Eine Beschäftigung über der Geringfügigkeitsgrenze ist für maximal 13 Wochen pro Jahr möglich und muss von der Personalstelle oder der Dienstbehörde genehmigt werden. 

Elternteilzeit nach MSchG und VKG

Bis zum 7. Lebensjahr des Kindes (oder bis zu einem späteren Schuleintritt) besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung. Hierfür muss bei Vertragsbediensteten das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt des Antritts der Teilzeitbeschäftigung ununterbrochen mindestens drei Jahre gedauert haben (Zeiten des Mutterschutzes und der Karenz werden eingerechnet). Weiters müssen in der Dienststelle mehr als 20 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftigt sein. Beamtinnen und Beamte können ohne diese Voraussetzungen Elternteilzeit in Anspruch nehmen. Gewünschter Beginn der Elternteilzeit, Dauer (mindestens zwei Monate), Ausmaß und Lage der Arbeitszeit müssen dem Dienstgeber mindestens drei Monate vor dem beabsichtigten Antritt schriftlich vorgeschlagen werden. Wird die Elternteilzeit im Anschluss an die Schutzfrist in Anspruch genommen, so muss die Mutter dies während der Schutzfrist melden. Der Vater hat dies bis acht Wochen nach der Geburt zu melden, falls er beabsichtigt sofort nach der Schutzfrist der Mutter Elternteilzeit in Anspruch zu nehmen. Für Vertragsbedienstete, deren Kinder ab dem 01.01.2016 geboren sind, gilt, dass bei einer Teilzeitbeschäftigung eine bestimmte Bandbreite (Reduktion um mindestens 20% der wöchentlichen Normalarbeitszeit und Mindestarbeitszeit 12 Stunden pro Woche) einzuhalten ist. Abweichende Vereinbarungen sind aber möglich. Für Beamtinnen und Beamte gilt: Solange Kinderbetreuungsgeld bezogen wird, kann die Dienstzeit beliebig herabgesetzt werden. Nach Beendigung des Kinderbetreuungsgeldbezuges ist eine Verkürzung der Arbeitszeit auf höchstens 50 Prozent der Vollbeschäftigung möglich. Für den Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung muss ein gemeinsamer Haushalt mit dem Kind oder eine Obsorge nach dem ABGB gegeben sein. Teilzeitbeschäftigung kann von beiden Elternteilen gleichzeitig ausgeübt werden. Elternkarenz und Elternteilzeit dürfen jedoch für dasselbe Kind nicht gleichzeitig von den Eltern beansprucht werden. Nach Beendigung der Elternteilzeit besteht ein Recht auf Rückkehr zu jener Arbeitszeit, die vor Antritt der Teilzeitbeschäftigung vereinbart war.

Herabsetzung der Wochendienstzeit nach dienstrechtlichen Vorschriften

Vertragsbedienstete und Beamtinnen und Beamte haben grundsätzlich auch nach dienstrechtlichen Vorschriften (VBG oder BDG 1979) einen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung zur Betreuung des Kindes bis maximal zum Schuleintritt. Ein gemeinsamer Haushalt mit dem Kind und die überwiegende Betreuung des Kindes müssen vorliegen. Die Meldung hat bis spätestens zwei Monate vor dem geplanten Beginn der Teilzeit zu erfolgen. Solange Kinderbetreuungsgeld bezogen wird, kann die Dienstzeit beliebig herabgesetzt werden. Nach Beendigung des Kinderbetreuungsgeldbezuges ist eine Herabsetzung der Wochendienstzeit nur auf höchstens 50 Prozent der Vollbeschäftigung möglich.
Neben diesem Anspruch lässt das VBG für Vertragsbedienstete die Möglichkeit offen, dienstvertraglich befristete oder unbefristete Teilbeschäftigung – ohne Mindeststundenausmaß – zu vereinbaren.

Wie lange Elternzeit bei befristetem Vertrag?

Arbeitnehmer, die in einem befristeten Arbeitsverhältnis stehen, haben wie alle anderen Anspruch auf Elternzeit. Allerdings hat die Elternzeit keine Auswirkung auf den Vertrag. Der Arbeitsvertrag wird nicht aufgrund der Elternzeit verlängert.

Was passiert wenn mein Vertrag während der Elternzeit ausläuft?

Läuft ein befristeter Arbeitsvertrag während der Babypause aus, ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, ihn zu verlängern. Wenn Sie wissen, dass Ihr Vertrag ausläuft und Ihr Arbeitgeber diesen garantiert nicht verlängert, beantragen Sie eine Jobauszeit bis zum Ende des befristeten Arbeitsverhältnisses.

Was ist wenn man in einem befristeten Arbeitsverhältnis schwanger wird?

Sind Sie schwanger, wird ein befristeter Arbeitsvertrag aber nicht automatisch verlängert. Er endet trotz Schwangerschaft zum im Vertrag festgelegten Zeitpunkt. Dabei handelt es sich auch nicht um eine Kündigung im arbeitsrechtlichen Sinne, sondern um eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Wer zahlt Mutterschaftsgeld bei befristeten Vertrag?

Ein befristeter Vertrag wird auch im Falle einer Schwangerschaft nicht automatisch verlängert. Spätestens drei Monate vor Vertragsende muss sich die Mitarbeiterin bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend melden. Nach Ende des Arbeitsvertrages wird das Mutterschaftsgeld ausschließlich von der Krankenkasse gezahlt.