Einfriedung niedersachsen wer ist zuständig

Bundesweit keine einheitlichen Regelungen

Zäune sind ein wichtiges Gestaltungselement im Garten und grenzen ein Grundstück von der Straße, dem Gehweg bzw. von anderen Grundstücken ab. Aber wie genau verhält es sich eigentlich, wenn Grundstücke aneinander angrenzen? Ist ein Zaun erforderlich? Und wer trägt die Kosten? Die Regelungen sind von Bundesland zu Bundesland verschieden. In Hessen legt das Nachbarrechtsgesetz fest, dass der Eigentümer eines mit einem Wohngebäude bebauten oder eines gewerblich genutzten Grundstücks dieses Grundstück einfrieden, also mit einem Zaun versehen muss, wenn der Eigentümer des Nachbargrundstücks dies verlangt. Dies gilt natürlich nur, wenn die Grundstücksgrenze nicht bereits mit einem Gebäude besetzt ist. Wenn beide Grundstücke bebaut sind bzw. gewerblich genutzt werden, sind beide Eigentümer verpflichtet, gemeinsam an der Einfriedung z. B. mit einem Zaun mitzuwirken.

Einfriedung niedersachsen wer ist zuständig
Der Gartenzaun und die lieben Nachbarn: Wer ist wofür zuständig?

Welche Vorgaben gelten für die Einfriedung in Hessen?

Als Einfriedung ist ein „ortsüblicher“ Zaun, im Zweifelsfall ein 1,20 m hoher verzinkter Maschendrahtzaun, wie Sie ihn beim Zaun-Centrum in Maintal-Bischofsheim erhalten, Standard. Sofern von der Gemeinde keine andere Art der Einfriedung vorgeschrieben ist, können sich die Nachbarn aber auch auf eine andere Zaunart oder auch eine Hecke oder Mauer einigen. Bevor Sie eine Einfriedung errichten, ist es also immer ratsam, zuerst bei der Stadt oder Gemeinde nachzufragen, ob es bestimmte Vorgaben gibt.

Wer trägt die Kosten für den Zaun?

Die Kosten für einen Zaun oder eine andere Einfriedung zwischen zwei benachbarten Grundstücken teilen sich die beiden Eigentümer normalerweise hälftig.  Bei Sonderfällen (zum Beispiel, wenn ein an den Zaun grenzendes Grundstück erst später bebaut wird), gelten andere Regelungen, ebenso wenn eine Einfriedung an öffentliche Grünflächen oder Straßen grenzt. Auch hier geben die Stadt- oder Gemeindeverwaltung über die örtlichen Regelungen Auskunft.

Andere (Bundes-)Länder, andere Sitten

Rechts oder links? Das ist in Berlin, Brandenburg und Niedersachsen keine Frage.  Hier gilt nämlich das Prinzip der „Rechtseinfriedung“. Wenn Sie dort vor Ihrem Haus stehen und auf das Grundstück blicken, sind Sie für die Errichtung des Zaunes auf der rechten Grundstücksgrenze zuständig und tragen hierfür auch allein die Kosten. Für die linke Seite Ihres Grundstücks ist jedoch der Nachbar zur Linken verantwortlich. Aber auch hier gilt: Einen Zaun ziehen müssen Sie nur, wenn Ihr Nachbar dies wünscht. Und wie verhält es sich mit dem Zaun an der Hinterseite des Grundstücks? Hier teilen sich die Eigentümer der beiden aneinandergrenzenden Grundstücke die Einfriedungskosten.

Einfacher ist es in Bundesländern wie zum Beispiel Hamburg, Bremen, Bayern und Mecklenburg-Vorpommern, aber auch in Sachsen und in Baden-Württemberg innerorts. Hier gibt es keine Einfriedungspflicht und Sie müssen keinen Zaun ziehen, auch wenn Ihr Nachbar dies verlangt. Es bleibt ihm jedoch unbenommen, auf seinem eigenen Grundstück selbst eine Einfriedung zu errichten, sofern diese den örtlichen Vorgaben entspricht.

Diese Regelungen gelten nur für die Außengrenzen eines Grundstücks. Innerhalb des Grundstücks sind die Vorschriften des WEG – Wohnungseigentumsgesetzes ausschlaggebend. Wenn Sie hier einen Zaunbau planen, sollten Sie die Vorgaben in diesem Gesetz berücksichtigen. Wichtig: Das WEGesetz wurde 2020 reformiert, seit dem 1. Dezember gelten teilweise neue Regelungen.

Mehr Klarheit in der Zaunfrage: Mit einem hochwertigen Qualitätszaun vom Zaun-Centrum sind Sie für alle „Einfriedungsfälle“ bestens aufgestellt. Wir beraten Sie gerne, welches Modell zu Ihren Wünschen und Bedürfnissen am besten passt. Zu allen rechtlichen Fragen können und dürfen wir hier und vor Ort natürlich keine verbindliche Auskunft geben. Bitte ziehen Sie im Zweifelsfall einen Anwalt zurate bzw. erkundigen Sie sich bei den zuständigen Stellen in Ihrer Gemeinde.

Inhaltsverzeichnis

  • Einfriedung - Arten
  • Baurechtliche Regelungen zur Einfriedung 
  • Nachbarrechtliche Regelungen zur Einfriedung durch Zaun
  • Zivilrechtliche Regelungen 
  • Strafrechtlicher Hausfriedensbruch

Einfriedung niedersachsen wer ist zuständig

Einfriedung von Gründstücken. (© ArTo/ Fotolia.com)

Der Begriff Einfriedung bezeichnet eine Anlage zur Abgrenzung eines Grundstücks nach außen (z.B. durch einen Zaun oder eine Mauer).

Sie befindet sich daher an oder auf der Grundstücksgrenze und dient vor allem dem Schutz vor unbefugtem Betreten des Grundstücks und anderen störenden Einwirkungen sowie Einblicken von außen.

Einfriedung - Arten

Eine Einfriedung wird in erster Linie errichtet, um die Grenzen des Grundstücks, wie sie rechtlich durch Eintragung im Grundbuch bestehen, nach außen zu markieren und optisch wahrnehmbar zu machen.

Weitere Funktionen der Einfriedung sind unter anderem:

  • das Betreten des Grundstücks durch unbefugte Personen, aber auch durch wilde Tiere oder fremde Nutztiere, zu verhindern;
  • das Grundstück gegen witterungs- und verkehrsbedingte Einwirkungen von außen zu schützen, zum Beispiel Lärm, Wind, Sonne, Schmutz etc.;
  • das Grundstück vor unerwünschter Einsicht zu schützen;
  • eigene Nutztiere einzugrenzen;
  • gefährliche Bereiche auf dem Grundstück abzugrenzen.

Eine Einfriedung kann auf unterschiedliche Weise und mit verschiedenen Mitteln errichtet werden. Generell werden die folgenden Arten der Einfriedung unterschieden:

  • Tote Einfriedung: Hierbei handelt es sich um Gartenmauern, Gartenzäune, Schranken, Erdwälle und sonstige Einzäunungen;
  • Lebende Einfriedung: Hierbei handelt es sich um Gartenhecken, Bäume, Sträucher und sonstige geeignete Pflanzen. Hecken, die auf der Grundstücksgrenze gepflanzt werden benötigen das Einverständnis des Nachbarn, im Übrigen sind die Grenzabstände zu beachten;
  • Geschlossene Einfriedung: Diese Art der Einfriedung bietet Sichtschutz, zum Beispiel Mauern. Wird die Tageslichtflut oder Aussicht eines Nachbarn durch eine geschlossene Einfriedung beeinträchtigt, kann es schnell zu nachbarschaftsrechtlichen Streitigkeiten kommen;
  • Offene Einfriedung: Im Gegensatz zur geschlossenen Einfriedung ist diese Art der Einfriedung lichtdurchlässig. Beispiele sind etwa Zäune, die aus Holzlatten mit entsprechenden Abständen zwischen den einzelnen Latten bestehen, oder Drahtzäune.

Baurechtliche Regelungen zur Einfriedung 

Tote Einfriedungen wie Mauern und Zäune können je nach Einzelfall bauliche Anlagen im Sinne des deutschen Baurechts sein. Die Definition dessen, was unter diesen Begriff zu subsumieren ist, findet sich in den Bauordnungen [BauO] der Länder und kann daher je nach Bundesland leicht variieren. Nach der Legaldefinition zum Beispiel sowohl der hessischen als auch nordrhein-westfälischen Bauordnung sind bauliche Anlagen „mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen“ (vgl. § 2 Absatz 1 Satz 1 Hessische BauO; § 2 Absatz 1 BauO NRW). Für bauliche Anlagen ist in der Regel eine Baugenehmigung erforderlich, allerdings sehen die Bauordnungen der Länder ausnahmsweise eine Befreiung von der Genehmigungspflicht vor, wenn es sich um Anlagen von geringer Bedeutung handelt. Hierzu zählen auch Einfriedungen.

Nachbarrechtliche Regelungen zur Einfriedung durch Zaun

Das öffentliche Nachbarrecht ist durch Nachbarrechtsgesetze [NachbG] auf Ebene der Bundesländer geregelt. Sie enthalten eine Pflicht des Eigentümers eines bebauten oder gewerblich genutzten Grundstücks, sein Grundstück auf Verlangen des Eigentümers des Nachbargrundstücks einzufrieden (vgl. etwa § 14 Absatz 1 Satz 1 NachbG Hessen). Dabei muss die Einfriedung zum einen die gesetzlichen Grenzabstände einhalten (vgl. etwa § 16 NachbG Hessen). Zum anderen wird hinsichtlich der Beschaffenheit der Einfriedung verlangt, dass diese „ortsüblich“ ist, das heißt innerhalb eines Ortsteils oder einer Siedlung häufiger vorkommt. Für den Fall, dass die Ortsüblichkeit nicht festgestellt werden kann, enthalten die landesrechtlichen Vorschriften zum Teil auch Auffangregelungen, welche die Ortsüblichkeit (erlaubte Höhe und Art der Einfriedung) festlegen, so zum Beispiel:

  • Berlin: 1,25 m hoher Maschendrahtzaun (§ 23 NachbG Berlin)
  • Brandenburg: 1,25 m hoher Maschendrahtzaun (§ 32 NachbG Brandenburg)
  • Hessen: 1,20 m hoher Maschendrahtzaun (§ 15 NachbG Hessen)
  • Niedersachsen: bis zu 1,20 m hoher Zaun (§ 28 NachbG Niedersachsen)
  • Nordrhein-Westfalen: 1,20 m hohe Mauer oder Zaun (§ 35 NachbG NRW)
  • Rheinland-Pfalz: 1,20 m hoher Zaun aus festem Maschendraht (§ 39 NachbG RLP)
  • Saarland: 1,20 m hoher Zaun aus festem Maschendraht (§ 43 NachbG Saarland)
  • Sachsen-Anhalt: bis zu 2,00 Meter hoher Zaun (§ 23 NachbG Sachsen-Anhalt)
  • Schleswig-Holstein: 1,20 m hoher Zaun aus Maschendraht (§ 31 NachbG Schleswig-Holstein)
  • Thüringen: 1,20 m hoher Zaun aus festem Maschendraht (§ 39 NachbG Thüringen)

Liegt das betreffende Grundstück im Bereich eines Bebauungsplans oder kommunaler Einfriedungssatzungen, so sind ihre Vorschriften bei der Errichtung von Einfriedungsanlagen zu beachten.

Zivilrechtliche Regelungen 

Das private Nachbarrecht ist mit Wirkung für das gesamte Bundesgebiet in den §§ 903 ff. BGB geregelt. Eine zivilrechtliche Pflicht zur Einfriedung des Grundstücks besteht grundsätzlich nicht, ein etwaiger Anspruch des Nachbarn ergibt sich aus dem öffentlichen Nachbarschaftsrecht (siehe oben). Das Bürgerliche Gesetzbuch [BGB] sieht in § 919 BGBeinen Anspruch des Nachbarn vor, an der Errichtung oder Wiederherstellung fester Grenzzeichen mitzuwirken (Grenzabmarkung). Eine solche Grenzabmarkung muss allerdings nicht notwendigerweise eine Einfriedung der gesamten Grundstücksgrenze sein.

Vielmehr steht es dem Eigentümer frei, mit dem Grundstück unter Beachtung gesetzlicher Vorschriften so zu verfahren, wie er möchte: „Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen“ (vgl. § 903 Satz 1 BGB). Hierzu gehört auch, dass er eine Einfriedung seines Grundstücks nach Belieben errichten kann.

Hierfür gibt es zwei Möglichkeiten: Entweder der Eigentümer errichtet die Einfriedung auf seinem eigenen Grundstück (und muss dabei die Abstandsgrenzen einhalten) oder die Einfriedung wird auf der Grundstücksgrenze errichtet. In letzterem Fall kann die Einfriedung nur gemeinsam mit dem Grundstücksnachbarn beziehungsweise mit dessen Einwilligung vorgenommen werden, da diesem ebenfalls das Recht aus § 903 Satz 1 BGB zukommt. Wird eine solche Einfriedung auf der Grundstücksgrenze errichtet, so wird gemäß § 921 BGBvermutet, dass die Eigentümer der beiden Grundstücke zur Benutzung der Einrichtung gemeinschaftlich berechtigt sind, sofern nicht äußere Merkmale darauf hinweisen, dass die Einrichtung einem der Nachbarn allein gehört. Folglich erhalten beide Grundstückseigentümer Miteigentum an der gemeinsamen Grenzeinrichtung. § 922 BGB regelt die Art der Benutzung und Unterhaltung der Einfriedung im Falle des Miteigentums:

  • Jeder Eigentümer ist berechtigt, die Grenzeinrichtung zu dem Zweck, der sich aus ihrer Beschaffenheit ergibt, insoweit zu benutzen, als dies nicht die Mitbenutzung des anderen Eigentümers beeinträchtigt (vgl. § 922 Satz 1 BGB).
  • Die Kosten zur Unterhaltung der Einrichtung sind von beiden Eigentümern zu gleichen Teilen zu tragen (vgl. § 922 Satz 2 BGB).
  • Jede Veränderung beziehungsweise die Beseitigung der Einrichtung bedarf der Zustimmung beider Grundstückseigentümer und sie dürfen nicht vorgenommen werden, solange einer der Nachbarn an dem Fortbestand der Einrichtung ein Interesse hat (vgl. § 922 Satz 3 BGB).

Das Betreten des Grundstücks durch unbefugte Personen kann im Zivilrecht im Übrigen auch durch Unterlassungsansprüche aus § 1004 BGB unterbunden werden.

Strafrechtlicher Hausfriedensbruch

Darüber hinaus stellt das deutsche Strafrecht das unbefugte beziehungsweise widerrechtliche Betreten eines befriedeten Besitztums eines anderen gemäß § 123 Absatz 1 Strafgesetzbuch [StGB] unter Strafe, wenn der Aufforderung des Berechtigten (in der Regel des Eigentümers), sich zu entfernen, nicht nachgekommen wird (Hausfriedensbruch). Gleiches gilt nach dieser Vorschrift für Personen, die ohne Befugnis in dem befriedeten Besitztum verweilen. Der Hausfriedensbruch wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder mit einer Geldstrafe bestraft.

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Wer ist zur Einfriedung verpflichtet?

Jeder Grundstücksbesitzer hat gemäß § 903 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zunächst das Recht, auf seinem Grundstück Zäune oder andere Arten der Einfriedung zu errichten, um sich vor unbefugtem Betreten zu schützen.

Wer muss Einfrieden Niedersachsen?

Wenn ein Grundstück zur Straße hin eingefriedet werden muss, ist immer der Eigentümer des an der Straße liegenden Grundstücks zur Einfriedung verpflichtet, nie der Eigentümer der Straße.

Kann Nachbar bestimmte Einfriedung verlangen?

Eine gesetzliche Verpflichtung, sein Grundstück einzufrieden, entsteht erst dann, wenn der Nachbar die Einfriedung verlangt. Solange sich der Nachbar nicht äußert, kann jeder Eigentümer sein Grundstück nach Belieben einfrieden. Im Regelfall muss er dazu beachten, was ortsüblich ist.

Wer muss den Zaun zwischen zwei Grundstücken bezahlen?

Wer trägt die Kosten für die Einfriedung? Hier gilt bundeseinheitlich folgende Grundregel: Derjenige, der den Zaun oder die Mauer aufstellen muss, trägt die entstehenden Errichtungs- und Instandhaltungskosten (z.B. für einen Neuanstrich oder Reparaturen). Sind beide Nachbarn verpflichtet, teilen sie sich die Kosten.