Beförderung A13 nach A14 NRW Wartezeit

Beförderungen werden nach dem Prinzip der Bestenauslese vorgenommen. Das Prinzip ist verfassungsrechtlich in Artikel 33 Abs. 2 Grundgesetz verankert. Danach sind Beförderungsentscheidungen nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu treffen. Rechtsgrundlage hierfür ist Artikel 33 Abs. 2 GG, § 9 BeamtStG, § 20 LBG, §§ 11, 53 LVO und entsprechend für Tarifbeschäftigte gemäß Nr. 3 d. RdErl. d. MSW (BASS 21-01 Nr. 11).

Die Beförderungsstellen für Landesbedienstete im Bereich Schule und Weiterbildung an öffentlichen Schulen, Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung oder an sonstigen Behörden und Einrichtungen werden grundsätzlich für die Dauer von sechs Wochen im Ausschreibungsportal Stella NRW entsprechend nach den Richtlinien zur Stellenausschreibung (BASS 11-12 Nr. 1) ausgeschrieben. Dies gilt auch für Stellen für Fachleiterinnen und Fachleiter, deren Besetzung nicht mit einer Beförderung verbunden ist.

Um Beförderungsämter an Schulen und Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung können sich auch Lehrerinnen und Lehrer im Tarifbeschäftigungsverhältnis bewerben, die das Anforderungsprofil der Ausschreibung, zum Beispiel hinsichtlich geforderter Lehramtsbefähigungen oder weiterer laufbahnrechtlicher Voraussetzungen, erfüllen.

Beförderungen sind die

  • Ernennungen unter Verleihung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung,
  • Ernennungen unter Verleihung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt bei gleicher Amtsbezeichnung,
  • Gewährungen von Dienstbezügen einer Besoldungsgruppe mit höherem Endgrundgehalt und
  • Ernennungen unter Verleihung eines anderen Amtes mit gleichem Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahngruppe.

Sie werden nach dem in Artikel 33 Abs. 2 GG und § 9 BeamtStG normierten Prinzip der Bestenauslese (beziehungsweise Leistungsprinzip) vorgenommen. Grundlage hierfür bildet eine Dienstliche Beurteilung. Bei gleicher Qualifikation ohne erkennbaren Leistungsvorsprung aus den Dienstlichen Beurteilungen (gegebenenfalls Vorbeurteilungen) wird die Auswahlentscheidung unter Zuhilfenahme eines oder mehrerer Hilfskriterien (zum Beispiel Frauenförderung, Dienstalter) getroffen. Erforderlichenfalls wird zur Herstellung der Vergleichbarkeit von Bewerbungen für Tarifbeschäftigte eine beamtenrechtliche Laufbahn fiktiv nachgezeichnet.

In einigen Fällen gibt es sogenannte Beförderungsverbote (zum Beispiel während der Probezeit), siehe hierzu § 20 LBG und § 11 LVO.

Erläuternde Hinweise zum Beur­teilungs- und Beför­derungs­verfahren:

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Probezeit

Eine Verkürzung der Probezeit kommt nur nach Maßgabe von § 5 Abs. 3 S. 1 LVO-NRW in Betracht. Danach gilt:

"Dienstzeiten im öffentlichen Dienst und Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit im öffentlichen Dienst, die nicht bereits auf den Vorbereitungsdienst angerechnet worden sind, sollen auf die Probezeit angerechnet werden, wenn die Tätigkeit nach Art und Bedeutung mindestens der des zu übertragenden Amtes entsprochen hat."

Sie haben zwar mitgeteilt, dass Sie schon seit vielen Jahren als Angestellter im öffentlichen Dienst tätig sind, allerdings nicht, in welchem Bereich. Insofern kann ich nicht beurteilen, ob Ihre damals übernommenen Tätigkeiten nach Art und Bedeutung den im nunmehr zu übertragenden Amt auszuführenden Aufgaben entsprechen. Dies liegt freilich nahe, da nach Ihren Angaben Ihre jetzige Stelle, die bisher einer tarifvertraglichen Grundlage zugeordnet war, nunmehr einen beamtenrechtlichen Rahmen erhalten soll.

Davon abgesehen könnten Sie sich auch auf eine Ausnahme gem. § 14 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 LVO-NRW berufen und eine Verkürzung auf drei Monate (Minimallaufzeit) beantragen - es ist dies eine Ermessensentscheidung Ihrer Personalabteilung, die Sie mit Ihrem unmittelbaren Dienstvorgesetzten besprechen sollten.

Sprungbeförderung

Angesichts der restriktiven Anwendung von Ausnahmen in Bezug auf das Durchlaufen der vorgesehenen Ämter innerhalb der jeweiligen Laufbahn (Prinzip des in allen Laufbahnverordnungen festgelegten grundsätzlichen Verbots der Sprungbeförderung, § 19 Abs. 4 LBG NRW, vgl. zur Begründung sehr klar https://www.gkoeddigital.de/gkoed_01_k_0024) sehe ich hier leider keine sich aufdrängende Möglichkeit - abgesehen von der in § 9 Abs. 1 Nr. 6 LBG.

Hier allerdings könnten Sie damit argumentieren, dass der Grundfall von § 9 Abs. 1 Nr. 6 (jemand entschließt sich aufgrund der besonderen Anforderungen seines Amtes zu einer weiteren Qualifikation, etwa zu einem Hochschulstudium zum Erwerb des Masters) auch auf denjenigen übertragen werden kann, der diese Qualifikation bereits mitbringt, denn auch auf ihn ist ja das gesetzliche Merkmal "auf der Grundlage einer Qualifizierung oder eines Studiums" anzuwenden.

Auch hier empfehle ich Ihnen das Gespräch mit Ihrem unmittelbaren Dienstvorgesetzten oder dem Personalrat, um die Möglichkeiten und Voraussetzungen auszuloten.

Was die "vorhergehenden Tätigkeiten" betrifft, sind diese wohl nicht als ausreichend anzusehen, da allgemein für Ausnahmen des Laufbahnprinzips gilt, dass hierfür sog. Spitzenleistungen vorliegen müssen. Hier käme es auf Ihre dienstlichen Beurteilungen an.

Einstieg A 13

Dieser Gedanke ist nachvollziehbar, allerdings sehe ich das kritisch. So wie Sie es schildern, ist eine Planstelle geschaffen worden, die die Möglichkeit der Laufbahn von A 9 bis A 13 vorsieht. Das bedeutet, dass jemand vom Einstiegsamt A 9 bei entsprechender Leistung bis zu A 13 befördert werden kann. Dies ist dann die regelmäßige Laufbahn.

Im gehobenen Dienst, zu dem Sie ja gehören, wenn Sie mit A 9 einsteigen, gibt es somit die Möglichkeit, bis zum A-13-Posten aufzusteigen. Dies ist dann ein innerhalb der Laufbahn vorgesehener Ablauf.

Das beinhaltet aber nicht automatisch, dass damit eine eigene Aufstiegsmöglichkeit, beginnend mit A 13, geschaffen wurde. Das, was früher "höherer Dienst" hieß, mit dem Einstiegsamt A 13 begann und bis zu A 16 m. Z. führen konnte, gibt es ja mit anderer Bezeichnung immer noch. Für einen Hochschulabsolventen "normal" wäre der Einstieg in den höheren Dienst mit A 13 und die sich daran anschließenden Laufbahn.

Eine Laufbahn des gehobenen Dienstes, die mit A 9 beginnt, endet aber regelmäßig bei A13, manchmal ist sogar eine weitere Beförderung bis A 14 möglich, die aber meistens daran scheitert, dass zuvor die Pensionsgrenze erreicht wird.

Ich sehe daher nicht, dass mit der Laufbahn, die Sie beschrieben haben, ein eigenes Einstiegsamt A13 für Beamte mit Hochschulabschluss geschaffen werden sollte. Insofern gehe ich nicht davon aus, dass Sie quasi bis 2025 warten könnten, um dann im Einstiegsamt A13 zu beginnen.

Wenn noch etwas unklar geblieben ist, so fragen Sie gerne nach. Vorerst verbleibe ich mit freundlichen Grüßen!

Elisabeth v. Dorrien
Rechtsanwältin

Wann ist eine Beförderung Ruhegehaltsfähig?

Beamte müssen Dienstbezüge vor Eintritt in den Ruhestand mindestens zwei Jahre erhalten haben, damit sich die Pension danach bemisst. Das gilt laut Bundesverwaltungsgericht auch, wenn die Höhergruppierung innerhalb des Zwei-Jahres-Zeitraums auf eine gesetzlich angeordnete Stellenhebung zurückgeht.

Kann man sich auf mehrere A14 Stellen bewerben?

Ein Beamter kann sich selbstverständlich gleichzeitig auf mehrere zu vergebende Beförderungsstellen bewerben. Zu jedem der Auswahlverfahren entsteht dann mit seiner Bewerbung sein Bewerbungsverfahrensanspruch.

Kann man eine Besoldungsgruppe überspringen?

Besoldungsgruppen, die bei regelmäßiger Gestaltung der Laufbahn zu durchlaufen sind, dürfen nicht übersprungen werden. Dies gilt auch für andere als Laufbahnbewerber. Über Ausnahmen entscheidet der Landespersonalausschuss.

Wann Beförderung nach Verbeamtung auf Lebenszeit?

Nach der Probezeit, die normalerweise zwei bis drei Jahre beträgt, folgt die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit. Gesetzlich geregelt ist, dass dies spätestens nach fünf Jahren geschehen muss.