Ausnahme materiell rechtliche tat gleich prozessualer tat

� 52 Abs. 1 StGB

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Idealkonkurrenz

5 Nach � 52 Abs. 1 StGB liegt materiellrechtlich Tateinheit vor, wenn dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrfach verletzt. Eine solche mehrfache Gesetzesverletzung durch eine Handlung ist zun�chst bei einer Handlung im nat�rlichen Sinne gegeben, also dann, wenn sich ein Willensentschluss in einem Ausf�hrungsakt ersch�pft (BGH, Beschl. v. 3.9.2015 - 3 StR 236/15; LK/Rissing-van Saan, StGB, 12. Aufl., vor � 52 Rn. 9, � 52 Rn. 6; jeweils mwN).

Tateinheit (Idealkonkurrenz) liegt vor, wenn dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals verletzt (� 52 Abs. 1 StGB). Das setzt f�r den erstgenannten Fall voraus, dass ein und dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze in der Weise verletzt, dass - von den F�llen der sog. Klammerwirkung durch eine dritte Tat abgesehen - sich die Ausf�hrungshandlungen mehrerer Straftaten mindestens teilweise decken, wobei eine �berschneidung zwischen Vollendung und Beendung der einen Tat ausreicht. Tateinheit kann nicht schon aufgrund eines einheitlichen Motivs, der Verfolgung eines Endzwecks oder einer Grund-Folge-Beziehung angenommen werden (vgl. BGH, Urt. v. 16.7.1968 - 1 StR 25/68  - BGHSt 22, 206; 26, 24; BGH, Urt. v. 11.9.1984 - 1 StR 408/84 - NStZ 1985, 70; BGH, Urt. v. 21.10.2003 - 1 StR 544/02 - wistra 2004, 105).

Beispiel: A. brach das Schloss eines ihm nicht geh�renden Motorrades auf, um das Fahrzeug zu entwenden und f�r sich zu behalten. „Daraufhin“ fuhr er das Motorrad vom jeweiligen Tatort auf �ffentlichen Stra�en in einen anderen Ort, ohne im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis zu sein. A. hat die Delikte tateinheitlich (� 52 StGB) verwirklicht, weil die Wegnahme des Motorrades gerade durch das Wegfahren erfolgt ist, die Tathandlungen somit identisch waren (vgl. BGH, Urt. v. 7.9.1962 - 4 StR 266/62 - BGHSt 18, 66, 69; BGH, Beschl. v. 8.8.2006 - 4 StR 263/06; BGH, Beschl. v. 6.3.2012 - 1 StR 28/12).Eine Handlung im Sinne des � 52 Abs. 1 StGB liegt nicht nur bei einer auch tats�chlich einzigen nat�rlichen Handlung vor, sondern ebenso dann, wenn mehrere Handlungen im nat�rlichen Sinne zu einer Handlungseinheit zusammenzufassen sind (vgl. BGH, Beschl. v. 3.9.2015 - 3 StR 236/15; BGH, Urt. v. 13.12.2012 - 4 StR 99/12; M�KoStGB/von Heintschel-Heinegg, 2. Aufl., � 52 Rn. 12, 22 ff.; SSW-StGB/Eschelbach � 52 Rn. 31 jeweils mwN; siehe hierzu unten Rdn. 15 ff.). Dies ist der Fall, wenn zwischen mehreren menschlichen, strafrechtlich erheblichen Verhaltensweisen ein solcher unmittelbarer Zusammenhang besteht, dass sich das gesamte T�tigwerden bei nat�rlicher Betrachtungsweise (objektiv) auch f�r einen Dritten als ein einheitlich zusammengefasstes Tun darstellt (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urt. v. 29.3.2012 - 3 StR 422/11 - StV 2013, 382, 383 mwN; BGH, Beschl. v. 3.9.2015 - 3 StR 236/15). Von einer solchen Handlungseinheit geht die Rechtsprechung etwa aus, wenn mehrere Beihilfehandlungen eine Haupttat f�rdern (vgl. BGH, Urt. v. 13.12.2012 - 4 StR 99/12; Fischer, StGB, 59. Aufl., Vor � 52 Rn. 29; M�KoStGB/von Heintschel-Heinegg, 2. Aufl., � 52 Rn. 17; LK-Sch�nemann, StGB, 12. Aufl., � 27 Rn. 67; SSW-StGB/Eschelbach � 52 Rn. 32 jeweils mwN; siehe hierzu unten Rdn. 50.2). Verletzen mithin mehrere (nat�rliche) Handlungen, die zu einer Handlungseinheit verbunden sind, zugleich mehrere Strafgesetze, ist Tateinheit gegeben (BGH, Urt. v. 13.12.2012 - 4 StR 99/12). �ber eine enge tatbestandliche Handlungseinheit hinausgehend kann auch eine Mehrheit nat�rlicher Handlungen, die tatbestandlich zusammengefasst sind und sich als Verwirklichung eines einheitlichen T�terwillens darstellen, als sog. Bewertungseinheit eine Tat im Rechtssinne bilden (BGH, Beschl. v. 3.9.2015 - 3 StR 236/15; LK/Rissing-van Saan, StGB, 12. Aufl., vor � 52 Rn. 40 mwN). Tateinheit setzt ein Zusammentreffen mehrerer objektiver Tatbestandsverwirklichungen in einem einheitlichen Handlungsablauf voraus. Ein Zusammentreffen nur im subjektiven Tatbestand reicht hierf�r nicht aus (BGH, Urt. v. 17.7.1997 - 1 StR 208/97 - BGHSt 43, 149, 151; BGH, Urt. v. 14.3.2012 - 2 StR 561/11; Fischer StGB 59. Aufl. Vor � 52 Rn. 24; Eschelbach in S/S/W-StGB � 52 Rn. 52). Auch ein einheitlicher Tatplan begr�ndet f�r sich gesehen keine Tateinheit (vgl. BGH, Beschl. v. 30.1.2001 - 1 StR 512/00 - NJW 2001, 1508, 1509 m. w. N.; BGH, Beschl. v. 22.4.2003 - 3 StR 105/03). Allein ein Handeln am selben Ort und zur selben Zeit begr�ndet im Allgemeinen keine Tateinheit im Sinne einer nat�rlichen Handlungseinheit; erforderlich ist grunds�tzlich vielmehr die (Teil-)Identit�t der objektiven Ausf�hrungshandlungen (vgl. BGH, Beschl. v. 3.9.2015 - 3 StR 236/15; LK/Rissing-van Saan, StGB, 12. Aufl., � 52 Rn. 20 mwN). Hierzu reichen ein einheitliches Motiv, die Gleichzeitigkeit von Geschehensabl�ufen, die Verfolgung eines Endzwecks, eine Mittel-Zweck-Verkn�pfung oder eine Grund-Folge-Beziehung nicht aus (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschl. v. 25.11.1997  - 5 StR 526/96 - BGHSt 43, 317, 319; BGH, Urt. v. 16.7.2009 - 3 StR 148/09 - NStZ 2011, 97; BGH, Beschl. v. 22.5.2014 - 4 StR 223/13; BGH, Beschl. v. 3.9.2015 - 3 StR 236/15; vgl. auch Rissing-van Saan in LK-StGB, 12. Aufl., � 52 Rn. 20).Mehrere strafbare Gesetzesverst��e stehen aber zueinander in Tateinheit, wenn die jeweiligen Ausf�hrungshandlungen in einem f�r s�mtliche Tatbestandsverwirklichungen notwendigen Teil zumindest teilweise identisch sind. Begeht ein T�ter, der Rauschgift zu Handelszwecken in einem Pkw bef�rdert (Einfuhrfahrt, Transportfahrt vom Lieferanten zum Depot, Fahrt zu Abnehmern etc.) durch das F�hren des Transportfahrzeuges weitere Gesetzesverst��e, stehen diese daher regelm��ig zu dem in der Bef�rderung liegenden Bet�ubungsmittelhandel im Verh�ltnis der Tateinheit. Denn ihr Tatbestand wird durch dieselbe Ausf�hrungshandlung verwirklicht (vgl. BGH, Beschl. v. 11.2.2014 - 4 StR 437/13; zum Ganzen: BGH, Beschl. v. 2.7.2013 - 4 StR 187/13 - NStZ-RR 2013, 320).

Der Grundsatz "im Zweifel f�r den Angeklagten" gilt auch dann, wenn ungekl�rt ist, ob die tats�chlichen Voraussetzungen der Tateinheit oder der Tatmehrheit vorgelegen haben (BGHR StGB � 52 Abs. 1 in dubio pro reo 2 m.w.Nachw.; BGH, Beschl. v. 18.10.2001 - 3 StR 387/01 - NStZ-RR 2002, 75).

 

Ausnahme materiell rechtliche tat gleich prozessualer tat
siehe auch: 

 In dubio pro reo

[ Gleichartige Idealkonkurrenz / gleichartige Tateinheit ]

5.1 Diese liegt vor, wenn dasselbe Gesetz mehrmals verletzt wird, � 52 Abs. 1 StGB. Gleichartige Idealkonkurrenz scheidet aus, wenn der Tatbestand auf die Verletzung von sog. Gesamtheiten abstellt, also eine "quantitative Steigerung des Angriffsobjekts" schon einschlie�t und nicht etwa h�chstpers�nliche Rechtsg�ter betroffen sind. Dann verletzt dieselbe Handlung das Strafgesetz auch nicht bereits deshalb "mehrmals", weil verschiedene Rechtsgutstr�ger gesch�digt sind (vgl.BGH, Beschl. v. 25.2.2003 - 1 StR 474/02; Rissing-van Saan in LK 11. Aufl. � 52 Rdn. 35 f.; Stree in Sch�nke/Schr�der, StGB 26. Aufl. � 52 Rdn. 23 ff.; Samson/G�nther in SK-StGB � 52 Rdn. 25 ff.).

Beispiel: Werden in einem einzigen Akt mehrere Personen beleidigt, liegt wegen des verletzten h�chstpers�nlichen Rechtsgutes gleichartige Tateinheit vor (vgl. BGH, Beschl. v. 18.11.2008 - 1 StR 621/08).

Bei mehrfacher Verwirklichung desselben Gesetzes durch dieselbe Handlung ist der Strafrahmen unmittelbar dem mehrfach tateinheitlich verletzten Strafgesetz zu entnehmen (vgl. BGH, Urt. v. 6.7.2004 - 1 StR 129/04 - wistra 2004, 463; Stree in Sch�nke/Schr�der StGB 26. Aufl. � 52 Rdn. 33).

 

Ausnahme materiell rechtliche tat gleich prozessualer tat
siehe zur gleichartigen Tateinheit im Zusammenhang mit der Beteiligung an Deliktsserien unten --> Rdn. 50.1; zur Urteilsformel bei gleichartiger Idealkonkurrenz unten --> Rdn. U.1.2 sowie unter:  Urteil, � 260 StPO --> Rdn. 95.3.10.1

[ Dauerdelikte und andere Straftaten ]

5.5 Zwischen Dauerdelikten und anderen Straftaten, die w�hrend des Dauerzustands begangen werden,kann Tateinheit bestehen, wenn sich die Ausf�hrungshandlungen wenigstens in einem f�r die jeweilige Tatbestandserf�llung notwendigen Teil decken, also die zur Verwirklichung des einen Tatbestands beitragende Handlung zugleich der Begr�ndung oder Aufrechterhaltung des durch das Dauerdelikt geschaffenen rechtswidrigen Zustandes dient (BGHSt 18, 29, 31; 29, 184, 186; 31, 29, 30; BGH, Urt. v. 14.3.2012 - 2 StR 561/11; Rissing-van Saan in LK 12. Aufl. � 52 Rn. 23; v. Heintschel-Heinegg in M�nchKomm-StGB 2. Aufl. � 52 Rn. 91 ff. jew. mwN).
Ausnahme materiell rechtliche tat gleich prozessualer tat
siehe zum Begriff des Dauerdelikts unten Rdn. 25.2.1 

[ Mittelbarer T�ter ]

5.10 F�r die Frage des Vorliegens einer oder mehrerer Handlungen im Sinne der �� 52, 53 StGB wird der mittelbare T�ter nach der st�ndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nach seinem Tatbeitrag beurteilt (vgl. BGH, Urt. v. 26.7.1994 - 5 StR 98/94 - BGHSt 40, 218, 238 - StV 1994, 534; BGHR StGB � 52 Abs. 1 Handlung, dieselbe 26; BGH, Beschl. v. 1.9.1998 - 1 StR 410/98 - StV 2000, 196; BGH, Beschl. v. 23.9.2003 - 3 StR 294/03).

  

Ausnahme materiell rechtliche tat gleich prozessualer tat
siehe auch: T�terschaft � 25 StGB

 

Tateinheit und prozessuale Tat

10
Regelungsgegenstand des � 52 StGB ist die Bestimmung des ma�geblichen Strafrahmens, w�hrend � 264 StPO den Gegenstand der Urteilsfindung umrei�t (vgl. BGHR VereinsG � 20 Abs. 1 Nr. 1 Organisationsdelikt 1; BGH, Beschl. v. 20.12.2002 - StB 15/02 - 2 StE 8/96). Im Einzelfall, insbesondere dann, wenn untereinander an sich in Tatmehrheit stehende Straftaten durch ein jeweils tateinheitlich verwirklichtes Delikt zur Tateinheit verklammert werden, kann eine Tat im materiellrechtlichen Sinn prozessual in mehrere Taten zerfallen (vgl. BGH, Urt. v. 11.6.1980 - 3 StR 9/80 - BGHSt 29, 288, 295 f. - NJW 1980, 2718; BGH, Beschl. v. 20.12.2002 - StB 15/02 - 2 StE 8/96).

  

Ausnahme materiell rechtliche tat gleich prozessualer tat
siehe auch:  � 264 StPO, Gegenstand des Urteils; zur Tatidentit�t bei Zusammentreffen von Ordnungswidrigkeit und Straftat siehe: � 21 OWiG Rdn. 5

 

Tateinheit und Unterlassen

12  
Ausnahme materiell rechtliche tat gleich prozessualer tat
siehe: � 13 StGB Rdn. K.1 - Tateinheit 

Nat�rliche Handlungseinheit

15
Eine nat�rliche Handlungseinheit und damit eine Tat im materiell-rechtlichen Sinne liegt bei einer Mehrheit strafrechtlich erheblicher Verhaltensweisen nur dann vor, wenn die einzelnen Bet�tigungsakte durch ein gemeinsames subjektives Element verbunden und zwischen ihnen ein derart unmittelbar r�umlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht, dass das gesamte Handeln des T�ters objektiv auch f�r einen Dritten als ein einheitliches zusammengeh�riges Tun erscheint (vgl. BGH, Urt. v. 23.1.1957 - 2 StR 565/56 - BGHSt 10, 230, 231; BGH, Beschl. v. 25.11.1992 – 3 StR 520/92 - BGHR StGB vor � 1 nat�rliche Handlungseinheit, Entschluss, einheitlicher 7; BGH, Beschl. v. 19.11.1997 - 3 StR 574/97 - BGHSt 43, 312, 315; BGH, Urt. v. 19.12.1997 - 5 StR 569/96 - BGHSt 43, 381, 387; BGHR StGB vor � 1/nat�rliche Handlungseinheit, Entschlu�, einheitlicher 1, 8 u. 9; BGH, Beschl. v. 4.9.1990 - 1 StR 301/90 - BGHR � 52 StGB Abs. 1 Entschlu� einheitlicher 1; BGH, Urt. v. 30.11.1995 - 5 StR 465/95 - BGHSt 41, 368 - StV 1996, 312; BGH, Urt. v. 27.6.1996 – 4 StR 166/96 - NStZ 1996, 493 f.; BGH NStE Nr. 39 zu � 24 StGB; BGH, Urt. v. 24.5.2000 - 3 StR 551/99 - NStZ 2000, 532; BGH, Beschl. v. 5.10.2000 - 4 StR 313/00; BGH, Beschl. v. 6.6.2001 - 3 StR 158/01; BGH, Urt. v. 21.11.2002 - 3 StR 296/02; BGH, Urt. v. 28.10.2004 - 4 StR 268/04 - NStZ 2005, 262; BGH, Urt. v. 25.11.2004 - 4 StR 326/04; BGH, Urt. v. 30.11.2005 - 2 StR 393/05; BGH, Urt. v. 29.3.2012 - 3 StR 422/11; BGH, Beschl. v. 21.8.2012 - 2 StR 199/12; BGH, Urt. v. 19.3.2013 - 1 StR 647/12; BGH, Beschl. v. 18.12.2013 - 4 StR 356/13; Fischer, StGB, 59. Aufl., Vor � 52 Rn. 3; LK/Rissing-van Saan, StGB, 12. Aufl., vor � 52 Rn. 10 ff.; vgl. auch BGH, Beschl. v. 27.10.2009 - 3 StR 369/09; BGH, Beschl. v. 3.8.2010 - 4 StR 157/10; BGH, Beschl. v. 14.9.2010 - 4 StR 422/10 - wistra 2010, 476; BGH, Beschl. v. 7.1.2011 - 4 StR 409/10 - wistra 2011, 184; BGH, Urt. v. 24.10.2013 - 4 StR 124/13; BGH, Urt. v. 10.2.2015 - 1 StR 488/14; verneint in BGH, Urt. v. 22.3.2002 - 2 StR 517/01 mangels subjektivem Element (neu gefasster Tatentschluss und deutliche Z�sur); BGH, Beschl. v. 11.12.2007 - 4 StR 576/07: bejaht im Falle einer Wegnahmehandlung bei Gelegenheit einer noch nicht beendeten r�uberischen Erpressung; BGH, Beschl. v. 22.1.2009 - 4 StR 573/08 bejaht bei Fortwirkender Gewaltwirkung durch Drohung mit der geballten Faust und die in dem Entrei�en der Handtasche liegende Gewalt, als der Angeklagte unmittelbar im Anschluss an die Wegnahme der Handtasche mit der Gesch�digten deren Wohnung aufsuchte, um diese nach werthaltigen Gegenst�nden zu durchsuchen, sich der Gesch�digten bem�chtigte und diese schlie�lich zwang, an einem Bankautomaten Bargeld abzuheben und es ihm auszuh�ndigen; BGH, Urt. v. 19.11.2009 - 3 StR 87/09; BGH, Beschl. v. 10.8.2011 - 2 StR 272/11: einheitlicher Tatentschluss und gleichzeitige Ausf�hrungshandlungen bei Inbrandsetzen zweier PKW mit Grillanz�ndern; BGH, Urt. v. 8.2.2012 - 1 StR 427/11: mehrfache Pausen bei das Geschehen verbindender Zwangssituation; BGH, Urt. v. 14.3.2012 - 2 StR 561/11: verneint mangels hinreichend engem r�umlichen und zeitlichen Zusammenhangs bei im Abstand von mehreren Tagen an unterschiedlichen Orten vorgenommenen Tathandlungen; BGH, Beschl. v. 20.6.2012 - 5 StR 221/12: bejaht bei unmittelbar ineinander �bergehenden Handlungsteilen und Weiterverfolgung des urspr�nglichen Handlungsziels; BGH, Beschl. v. 15.5.2013 - 5 StR 182/13: �bergabe von gef�lschten Kreditkarten und eines gef�lschten F�hrerscheins; BGH, Urt. v. 13.7.2016 - 1 StR 128/16; BGH, Beschl. v. 23.5.2017 - 4 StR 617/16 Rn. 27; BGH, Beschl. v. 11.7.2017 - 5 StR 202/17 Rn. 3 bejaht: Angeklagter wandte sich nach der nur wenige Sekunden in Anspruch nehmenden Brandlegung mit Hilfe von Brandbeschleuniger sofort dem n�chsten Fahrzeug zu). Sie ist gekennzeichnet durch einen solchen unmittelbaren Zusammenhang zwischen mehreren menschlichen, strafrechtlich erheblichen Verhaltensweisen, dass sich das gesamte T�tigwerden an sich (objektiv) auch f�r einen Dritten bei nat�rlicher Betrachtungsweise als ein einheitlich zusammengefasstes Tun darstellt (vgl. BGH, Urt. v. 29.3.2012 - 3 StR 422/11; BGH, Urt. v. 14.3.2012 - 2 StR 561/11; LK/Rissing-van Saan, StGB, 12. Aufl., vor � 52 Rn. 10 ff.; vgl hierzu auch BGH, Beschl. v. 3.2.2015 - 3 StR 555/14). Eine nat�rliche Handlungseinheit verlangt neben den weiteren Voraussetzungen jedenfalls auch, dass die einzelnen Bet�tigungen auf einer einzigen Willensentschlie�ung beruhen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urt. v. 1.9.1994 - 4 StR 259/94 - NStZ 1995, 46, 47 mwN; BGH, Beschl. v. 11.1.2012 - 1 StR 386/11).

Beispiel

: Ein Fall der nat�rlichen Handlungseinheit ist etwa gegeben, wenn der T�ter an ein und demselben Ort in ein und derselben Nacht ersichtlich sofort hintereinander drei PKW aufgebrochen und daraus fremde Gegenst�nde entwendet hat (vgl. BGH, Urt. v. 27.6.1996 - 4 StR 166/96 - NStZ 1996, 493, 494; BGH, Beschl. v. 15.8.2001 - 3 StR 291/01).

Bei wiederholter (iterativer) Verwirklichung des gleichen Tatbestandes und damit einhergehender Steigerung der Intensit�t der Rechtsgutsverletzung liegt eine nat�rliche Handlungseinheit auch dann vor, wenn die verschiedenen Handlungen im nat�rlichen Sinne auf die Verwirklichung desselben Tatbestandstypus, also unter Einschluss von Qualifikationen, gerichtet sind (BGH, Urt. v. 13.7.2016 - 1 StR 128/16 Rn. 12; v. Heintschel-Heinegg in M�nchener Kommentar zum StGB, 2. Aufl., � 52 Rn. 56 mwN).

Beispiel: Die Verwirklichung des Qualifikationsmerkmals aus � 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB erst durch die Tritte gegen den Kopf des am Boden liegenden Nebenkl�gers steht der Verurteilung wegen einer einheitlichen Tat der gef�hrlichen K�rperverletzung gem�� � 224 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 5 StGB nicht entgegen (vgl. BGH, Urt. v. 13.7.2016 - 1 StR 128/16 Rn. 12).

Allein die Absicht, die vorangegangene Tat zu verdecken, vermag eine (nat�rliche) Handlungseinheit nicht zu begr�nden (BGH, Beschl. v. 16.7.1953 – 4 StR 258/53, S. 3; BGH, Urt. v. 24.10.2013 - 4 StR 124/13).

F�r die Beurteilung einzelner Versuchshandlungen als eine nat�rliche Handlungseinheit ist ebenfalls eine solche Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Dabei begr�ndet der Wechsel eines Angriffsmittels nicht ohne Weiteres eine die Annahme einer Handlungseinheit ausschlie�ende Z�sur. Eine tatbestandliche Handlungseinheit endet jedoch mit dem Fehlschlagen des Versuchs (vgl. u.a. BGH, Urt. v. 25.11.2004 - 4 StR 326/04 mwN; BGH, Urt. v. 19.3.2013 - 1 StR 647/12).

 

[ H�chstpers�nliche Rechtsg�ter ]

15.1 Richten sich die Handlungen des T�ters gegen h�chstpers�nliche Rechtsg�ter der Opfer, wird die Annahme einer nat�rlichen Handlungseinheit zwar nicht grunds�tzlich ausgeschlossen, sie liegt jedoch bereits nicht nahe (BGH, Urt. v. 19.11.2009 - 3 StR 87/09; BGH, Urt. v. 29.3.2012 - 3 StR 422/11; BGH, Beschl. v. 21.8.2012 - 2 StR 199/12; BGH, Urt. v. 10.2.2015 - 1 StR 488/14; Fischer, StGB 59. Aufl. Vor � 52 Rdn. 7).

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind h�chstpers�nliche Rechtsg�ter verschiedener Menschen einer additiven Betrachtungsweise, wie sie der nat�rlichen Handlungseinheit zu Grunde liegt, nur ausnahmsweise zug�nglich (vgl. BGH, Urt. v. 4.12.2008 - 1 StR 327/08 - NStZ 2009, 226; BGH, Urt. v. 19.11.2009 - 3 StR 87/09; BGH, Beschl. v. 2.8.2011 - 3 StR 193/11; BGH, Urt. v. 29.3.2012 - 3 StR 422/11; BGH, Beschl. v. 21.8.2012 - 2 StR 199/12; BGH, Beschl. v. 22.10.2015 - 4 StR 262/15 Rn. 13; BGH, Beschl. v. 10.2.2016 - 2 StR 391/15 Rn. 7). Die Verletzung h�chstpers�nlicher Rechtsg�ter, namentlich von Leben und k�rperlicher Integrit�t, stellt sich in der Regel auch dann als Mehrheit selbst�ndiger Taten dar, wenn die Angriffe zeitnah aufeinander folgen oder auf derselben Motivation des T�ters beruhen (vgl. BGH, Urt. v. 16.1.1962 - 1 StR 524/61 - BGHSt 16, 397, 398; BGH, Urt. v. 24.11.1983 - 4 StR 551/83 - NStZ 1984, 311; BGH, Urt. v. 13.9.1995 - 3 StR 221/95 - NStZ 1996, 129; BGH, Urt. v. 18.12.2002 - 2 StR 149/02- NStZ 2003, 366; BGH, Urt. v. 29.3.2012 - 3 StR 422/11; BGH, Beschl. v. 9.8.2012 - 1 StR 323/12; zusammenfassend Fischer, StGB, 59. Aufl., vor � 52 Rn. 7). Greift daher der T�ter einzelne Menschen nacheinander an, um jeden von ihnen in seiner Individualit�t zu beeintr�chtigen, so besteht sowohl bei nat�rlicher als auch bei rechtsethisch wertender Betrachtungsweise selbst bei einheitlichem Tatentschluss und engem r�umlichen und zeitlichen Zusammenhang regelm��ig kein Anlass, diese Vorg�nge rechtlich als eine Tat zusammenzufassen (vgl. BGH, Urt. v. 25.3.1952 - 1 StR 786/51 - BGHSt 2, 246, 247; BGH, Urt. v. 16.01.1962 - 1 StR 524/61 - BGHSt 16, 397; BGHR StGB vor � 1/nat�rliche Handlungseinheit Entschluss, einheitlicher 9, 10; BGH, Beschl. v. 13.11.1998 - StB 12/98 - StV 1999, 351, 352, BGH StV 1994, 537, 538; BGH, Beschl. v. 15.1.2002 - 1 StR 548/01 - NStZ-RR 2002, 140; BGH, Urt. v. 4.12.2008 - 1 StR 327/08 - NStZ 2009, 226; BGH, Urt. v. 11.10.2005 - 1 StR 195/05 - NStZ 2006, 284, 285 f.; BGH, Beschl. v. 6.6.2008 - 2 StR 189/08; BGH, Beschl. v. 22.10.2015 - 4 StR 262/15 Rn. 13; BGH, Beschl. v. 10.2.2016 - 2 StR 391/15 Rn. 7).

Etwas anderes kann ausnahmsweise dann gelten, wenn eine Aufspaltung in Einzeltaten wegen eines au�ergew�hnlich engen zeitlichen und situativen Zusammenhangs, etwa bei Messerstichen innerhalb weniger Sekunden oder bei einem gegen eine aus der Sicht des T�ters nicht individualisierte Personenmehrheit gerichteten Angriff willk�rlich und gek�nstelt erschiene (BGH, Urt. v. 11.10.2005 – 1 StR 195/05 - NStZ 2006, 284; BGH, Beschl. v. 22.10.2015 - 4 StR 262/15 Rn. 13; vgl. auch BGH, Beschl. v. 24.10.2000 – 5 StR 323/00 - NStZ-RR 2001, 82). 

- rechtliche Handlungseinheit

15.1.1 F�r Tateinheit ausreichend ist die teilweise Identit�t der objektiven Ausf�hrungshandlungen (BGH, Urt. v. 16.7.1968 - 1 StR 25/68 - BGHSt 22, 206, 208; Stree in Sch�nke/Schr�der, StGB 25. Aufl. � 52 Rdn. 10), selbst wenn die �berschneidung der Handlungen nur in der Beendigungsphase stattfindet (BGH, Beschl. v. 14.7.1995 - 3 StR 156/95 - NStZ 1995, 588; Rissing-van Saan in LK 11. Aufl. � 52 Rdn. 20). Somit kann auch im Zeitraum zwischen Vollendung und Beendigung der Tat noch Tateinheit begr�ndet werden (BGH, Beschl. v. 19.4.2000 - 3 StR 149/00 - NStZ-RR 2000, 367).

So k�nnen Verletzungshandlungen gegen mehrere Personen schon nach � 52 Abs. 1 StGB zu einer Handlung im Rechtssinn verbunden sein, wenn sie in einer Ausf�hrungshandlung zusammenfallen oder sich �berschneiden (vgl. BGH, Urt. v. 18.12.2002 - 2 StR 149/02 - NStZ 2003, 366; siehe auch oben).

Beispiel: Weil die Sch�sse des aus der Sparkasse fl�chtenden Angeklagten auf den ihm den Weg versperrenden - und hierbei get�teten - Rentner der Beendigung des �berfalls auf die Sparkasse dienten, ist Tateinheit zwischen dem Mord (an dem Rentner) und den in der Sparkasse begangenen Straftaten der schweren r�uberischen Erpresung und des erpresserischen Menschenraubs anzunehmen, selbst wenn eine Absicht der Beutesicherung nicht ausdr�cklich festgestellt wurde (BGH, Urt. v. 15.5.1992 - 3 StR 535/9 - NJW 1992, 2103, 2104; BGH, Beschl. v. 19.4.2000 - 3 StR 149/00 - NStZ-RR 2000, 367; Rissing-van Saan in LK 11. Aufl. � 52 Rdn. 20).

Allein ein Handeln am selben Ort und zur selben Zeit oder die enge zeitliche und r�umliche Verbundenheit verschiedener Handlungsabl�ufe sowie die gleiche Motivationslage beim T�ter begr�ndet im Allgemeinen keine Tateinheit im Sinne einer nat�rlichen Handlungseinheit; erforderlich ist grunds�tzlich vielmehr die (Teil)Identit�t der objektiven Ausf�hrungshandlungen (vgl. BGH, Urt. v. 16.7.2009 - 3 StR 148/09; BGH, Urt. v. 19.11.2009 - 3 StR 87/09; Rissing-van Saan in LK 12. Aufl. � 52 Rdn. 20 m. w. N.).

Eine teilweise Identit�t der objektiven Ausf�hrungshandlungen ist gegeben, wenn die Ausf�hrungshandlungen des T�ters in einem f�r alle Tatbestandsverwirklichungen notwendigen Teil zumindest teilweise identisch sind und so dazu beitragen, den Tatbestand aller in Betracht kommender Strafgesetze zu erf�llen (vgl. BGH, Urt. v. 19.11.2009 - 3 StR 87/09; BGH, Urt. v. 24.10.2013 - 4 StR 124/13; BGH, Beschl. v. 21.3.1985 – 1 StR 583/84 - BGHSt 33, 163, 165; Rissing-van Saan aaO � 52 Rdn. 20 m. w. N.; vgl. etwa f�r die Tatbest�nde der F�rderung der Prostitution, der Zuh�lterei und des Menschenhandels bei Handlungen zum Nachteil mehrerer Frauen BGHR StGB � 52 Abs. 1 Handlung, dieselbe 1; BGH bei Pfister NStZ-RR 2004, 358; 2005, 366; BGH, Beschl. v. 6.7.2005 - 2 StR 131/05 - NStZ-RR 2007, 46, 47; BGH, Urt. v. 14.5.1986 - 3 StR 504/85 - StV 1987, 243; BGH, Beschl. v. 15.7.2003 - 4 StR 29/03 - StV 2003, 617, 618; BGH, Beschl. v. 25.8.1999 - 3 StR 290/99; BGH bei Pfister NStZ-RR 2002, 357 f.). Ein Zusammentreffen nur im subjektiven Tatbestand reicht daf�r nicht aus (BGH, Urt. v. 17.7.1997 – 1 StR 208/97 - BGHSt 43, 149, 151; BGH, Urt. v. 24.10.2013 - 4 StR 124/13; vgl. auch BGH, Urt. v. 11.1.1955 – 5 StR 290/54 - BGHSt 7, 149, 151).

Die Gewerbsm��igkeit begr�ndet keine (rechtliche) Handlungseinheit (BGH, Urt. v. 20.2.1951 - 3 StR 64/50 - BGHSt 1, 41; BGH, Urt. v. 21.9.2000 - 4 StR 284/00 - BGHSt 46, 146 - wistra 2001, 18; Rissing-van Saan in LK 11. Aufl. vor �� 52 ff. Rdn. 57).

    

- nat�rliche Handlungseinheit

15.1.2 Liegt eine solche Handlungsidentit�t nicht vor, so kommt eine Bewertung als nat�rliche Handlungseinheit und damit als eine Tat im Rechtssinn in Betracht. Ausnahmsweise kann eine nat�rliche Handlungseinheit auch dann vorliegen, wenn es um die Beeintr�chtigung h�chstpers�nlicher Rechtsg�ter verschiedener Personen geht (vgl. BGH NJW 1985, 1565; BGH NStZ 2001, 219, 220; BGHR StGB � 52 Abs. 1 Rechtsg�ter, h�chstpers�nliche 1); sie ist dann anzunehmen, wenn ein einheitlicher Tatentschluss gegeben ist und eine Aufspaltung in Einzeltaten wegen eines au�ergew�hnlich engen zeitlichen und situativen Zusammenhangs willk�rlich und gek�nstelt erschiene (vgl. BGHR StGB vor � 1/nat�rliche Handlungseinheit - Entschlu�, einheitlicher 1, 5 und 9; BGH, Beschl. v. 11.7.2000 - 4 StR 238/00; BGH, Beschl. v. 24.10.2000 - 5 StR 323/00 - NStZ-RR 2001, 82: mehrere Sch�ssen auf zwei Personen innerhalb weniger Sekunden ohne jegliche zeitliche Z�sur; BGH, Beschl. v. 21.11.2000 - 4 StR 354/00 - BGHSt 46, 204 - StV 2001, 155; BGH, Beschl. v. 16.10.2001 - 4 StR 415/01; BGH, Urt. v. 18.12.2002 - 2 StR 149/02 - NStZ 2003, 366; BGH, Urt. v. 9.9.2003 - 5 StR 126/03 - StV 2004, 205; BGH, Beschl. v. 16.9.2004 - 3 StR 316/04; BGH, Beschl. v. 13.10.2004 - 3 StR 371/04; BGH, Urt. v. 28.10.2004 - 4 StR 268/04 - NStZ 2005, 262; BGH, Beschl. v. 10.2.2016 - 2 StR 391/15), wie etwa bei zeitgleich und wechselweise erfolgenden Angriffen auf mehrere Opfer (vgl. BGH, Beschl. v. 13.3.2001 - 4 StR 567/00; BGH, Beschl. v. 6.6.2008 - 2 StR 189/08; BGH, Urt. v. 4.12.2008 - 1 StR 327/08 - NStZ 2009, 226; BGH, Urt. v. 1.4.2009 - 2 StR 571/08 - NStZ 2009, 501; BGH, Beschl. v. 2.8.2011 - 3 StR 193/11; vgl. auch BGH, Urt. v. 19.11.2009 - 3 StR 87/09- BGHR StGB � 232 Konkurrenzen 1; BGH, Urt. v. 29.3.2012 - 3 StR 422/11; BGH, Urt. v. 23.5.2012 - 5 StR 54/12: Sch�sse innerhalb weniger Sekunden ohne jegliche zeitliche Z�sur auf mehrere Personen; BGH, Beschl. v. 21.8.2012 - 2 StR 199/12: dort verneint (mehrere Tatentschl�sse) bei zeitlich eng aufeinanderfolgenden Sch�ssen auf mehrere Gesch�digte; vgl. insoweit auch BGH, Beschl. v. 14.2.2012 - 3 StR 392/11; Fischer, StGB, 59. Aufl., Vor � 52 Rn. 4) oder bei einem gegen eine aus der Sicht des T�ters nicht individualisierten Personenmehrheit gerichteten Angriff (vgl. BGH, Urt. v. 18.12.1984 - 1 StR 596/84 - NJW 1985, 1565; BGH, Urt. v. 16.8.2005 - 4 StR 168/05 - NStZ 2006, 167: "Amokfahrt eines Betrunkenen"; BGH, Urt. v. 11.10.2005 - 1 StR 195/05; BGH, Beschl. v. 6.6.2008 - 2 StR 189/08).  

Beispiel

: Ein solcher Ausnahmefall kann namentlich bei mehreren Sch�ssen auf mehrere Personen innerhalb weniger Sekunden ohne jegliche zeitliche Z�sur vorliegen (BGHR StGB vor � 1/nat�rliche Handlungseinheit - Entschlu�, einheitlicher 2 und 5; BGH, Urt. v. 23.5.2012 - 5 StR 54/12). Hierbei ist dann nicht etwa ein einheitliches (versuchtes) T�tungsdelikt, sondern es sind mehrere tateinheitlich verwirklichte (versuchte) T�tungsdelikte gegeben (vgl. Fischer, StGB, 59. Aufl., � 211 Rn. 109 mwN), verbunden mit entsprechend eigenst�ndigen R�cktrittspr�fungen (vgl. BGH, Urt. v. 23.5.2012 - 5 StR 54/12; siehe hierzu auch � 24 StGB Rdn. 20.4.5). Allerdings kann sich eine solche Z�sur etwa auch daraus ergeben, da� der T�ter nach dem ersten Schu� einen Stellungswechsel vorgenommen hat (vgl. BGH, Beschl. v. 24.10.2000 - 5 StR 323/00 -  NStZ-RR 2001, 82). Es erscheint jedoch eher fernliegend, in einer geringf�gigen Richtungs�nderung zwischen den Sch�ssen auf die beiden Opfer, die „dicht beieinander“ waren, einen Umstand zu sehen, der der Annahme einer nat�rlichen Handlungseinheit entscheidend entgegenstehen k�nnte (vgl. BGH, Urt. v. 9.9.2003 - 5 StR 126/03 - StV 2004, 205).

Das ist zwar bei Handlungen, welche sich nacheinander gegen verschiedene Personen richten, in der Regel nicht der Fall (BGHSt 2, 246, 247; BGH NStZ 1984, 311; BGH StV 1994, 537, 538; BGH, Beschl. v. 6.6.2008 - 2 StR 189/08; vgl. auch Rissing-van Saan in LK 11. Aufl. Rdn. 14 vor � 52 m.w.N.); es kann aber je nach den Umst�nden des Einzelfalls namentlich dann gegeben sein, wenn Angriffe auf mehrere Opfer zeitgleich und wechselweise erfolgen (BGH NStZ 1985, 217; StV 1990, 544; BGH, Beschl. v. 25.5.1995 - 2 StR 239/95; BGH, Beschl. v. 25.6.1997 - StV 1998, 72; BGH, Urt. v. 18.12.2002 - 2 StR 149/02 - NStZ 2003, 366).

Beispiel

: Der Angeklagte stach aufgrund eines einheitlichen T�tungsentschlusses mit einem sogenannten Butterflymesser wechselseitig, in r�umlich und zeitlich unmittelbar zusammenh�ngender Weise auf die Eheleute ein (vgl. BGH, Beschl. v. 16.10.2001 - 4 StR 415/01 und BGH, Beschl. v. 21.11.2000 - 4 StR 354/00 - BGHSt 46, 204 - StV 2001, 155: der Angeklagte stach innerhalb weniger Sekunden ohne jegliche zeitliche Z�sur mehrfach mit einem Messer auf zwei Personen ein).

Werden die in der unver�ndert zugelassenen Anklage jeweils als rechtlich selbst�ndige Handlungen angeklagten Taten als materiell-rechtlich einheitliches Geschehen gewertet, ist f�r einen Teilfreispruch kein Raum, wenn der Schuldspruch, wenn auch unter abweichender Beurteilung des Konkurrenzverh�ltnisses, den gesamten Anklagevorwurf umfasst und damit Anklage und Er�ffnungsbeschlu� vollst�ndig ersch�pft (BGHSt 44, 196, 201 f.; BGH, Urt. v. 29.3.2000 - 2 StR 603/99 - NStZ 2000, 430; BGH, Urt. v. 25.4.2001 - 2 StR 374/00 - BGHSt 46, 380 - NJW 2001, 2812; Engelhardt KK 4. Aufl. � 260 Rdn. 21).

  

Ausnahme materiell rechtliche tat gleich prozessualer tat
siehe n�her m.w.N. auch f�r den Fall der Inkongruenz:  Urteilsgr�nde, � 267 StPO --> Abs. 5 --> Teilfreispruch

       

- tatbestandliche Handlungseinheit

15.1.3 Die Vorschrift des � 238 Abs. 1 StGB stellt zwar kein Dauerdelikt dar, umfasst jedoch objektiv nach ihrem Wortlaut und ihrem durch Auslegung zu ermittelnden Sinn typischerweise ein �ber den Einzelfall hinausreichendes, auf gleichartige Wiederholung gerichtetes Verhalten und soll somit typischerweise ganze Handlungskomplexe treffen (vgl. BGH, Beschl. v. 19.11.2009 - 3 StR 244/09 - NStZ 2010, 277; BGHSt 43, 1, 4 zu � 99 StGB). Es liegt deshalb auf der Hand, in Fallgestaltungen, in denen die Angriffe des Angeklagten erst in ihrer Gesamtheit den tatbestandlichen Erfolg im Sinne einer schwerwiegenden Beeintr�chtigung der Lebensgestaltung des Opfers bewirkten, von einer sukzessiven Tatbegehung auszugehen (vgl. BGH, Beschl. v. 19.11.2009 - 3 StR 244/09 - NStZ 2010, 277; Gazeas KritJ 2006, 247, 262; ders. JR 2007, 504: iterative, d. h. wiederholte Tatbestandsverwirklichung), die eine ununterbrochene deliktische T�tigkeit oder einen in deliktischer Weise geschaffenen Zustand nicht voraussetzt (Rissing-van Saan in LK 12. Aufl. Vor � 52 Rdn. 24). Die sukzessive Tatbegehung ist vielmehr dadurch gekennzeichnet, dass sich der T�ter dem tatbestandlichen Erfolg nach und nach n�hert; dabei werden diejenigen einzelnen Handlungen des T�ters, die erst in ihrer Gesamtheit zu der erforderlichen Beeintr�chtigung des Opfers f�hren, unter rechtlichen Gesichtspunkten im Wege einer tatbestandlichen Handlungseinheit zu einer Tat im materiellen Sinne zusammengefasst, wenn sie einen ausreichenden r�umlichen und zeitlichen Zusammenhang aufweisen und von einem fortbestehenden einheitlichen Willen des T�ters getragen sind (Rissing-van Saan aaO Rdn. 36). Anders als bei der nat�rlichen Handlungseinheit ist dabei indes kein enger zeitlicher und r�umlicher Zusammenhang des strafbaren Verhaltens zu fordern. Vielmehr k�nnen zwischen den einzelnen tatbestandsausf�llenden Teilakten erhebliche Zeitr�ume liegen (BGH, Beschl. v. 19.11.2009 - 3 StR 244/09 - NStZ 2010, 277; BGHSt 43, 1, 3 zu � 99 StGB).Ob eine mehrere taugliche Tatobjekte beeintr�chtigende Handlung zu einer mehrmaligen oder lediglich zu einer in ihrem Gewicht gesteigerten einmaligen Gesetzesverletzung gef�hrt hat, h�ngt aber von dem in Rede stehenden Tatbestand ab. Stellt dieser auf die Verletzung von Gesamtheiten ab und werden keine h�chstpers�nlichen Rechtsg�ter gesch�tzt, so f�hrt eine handlungseinheitliche Beeintr�chtigung mehrerer Tatobjekte selbst dann nicht zu einer mehrfachen Verwirklichung des Tatbestands, wenn verschiedene Rechtsgutstr�ger gesch�digt worden sind (vgl. BGH, Urt. v. 12.5.2016 - 4 StR 487/15 Rn. 23; BGH, Beschl. v. 25.2.2003 – 1 StR 474/02; BGHR StGB � 306 Konkurrenzen 1; BGH, Beschl. v. 10.2.2009 – 3 StR 3/09 - NStZ-RR 2009, 278, 279 [nur ein Diebstahl bei Wegnahme mehrerer Sachen verschiedener Eigent�mer im Zuge einer Tatausf�hrung]; BGH, Beschl. v. 14.3.1969 – 2 StR 64/69 - BGHSt 22, 350, 351; Sternberg-Lieben/Bosch in: Sch�nke/Schr�der, StGB, 29. Aufl., � 52 Rn. 24; von Heintschel-Heinegg in: M�nchKommStGB, 2. Aufl., � 52 Rn. 105, Puppe in: NK-StGB, 3. Aufl., � 52 Rn. 22; Rissing-van Saan in: Leipziger Kommentar zum StGB, 12. Aufl., 2007, � 52 Rn. 37; Jakobs, Strafrecht Allgemeiner Teil, 2. Aufl., 32. Abschnitt, Rn. 16 ff.; Jescheck, ZStW 67 [1955], 541, 547). So verh�lt es sich auch bei der Brandstiftung nach � 306 Abs. 1 StGB (vgl. BGH, Urt. v. 12.5.2016 - 4 StR 487/15 Rn. 23; BGH, Beschl. v. 25.2.2003 – 1 StR 474/02; BGHR StGB � 306 Konkurrenzen 1; Wolf in: Leipziger Kommentar zum StGB, 12. Aufl., � 306 Rn. 51), die als „qualifiziertes Sachbesch�digungsdelikt”, dem auch ein Element der Gemeingef�hrlichkeit anhaftet (vgl. BGH, Beschl. v. 21.11.2000 – 1 StR 438/00 - NStZ 2001, 196, 197 mwN; weiterf�hrend: Radtke, Die Dogmatik der Brandstiftungsdelikte, 1998, S. 382 f.) keine h�chstpers�nlichen Rechtsg�ter sch�tzt (BGH, Urt. v. 12.5.2016 - 4 StR 487/15 Rn. 23).  

[ Handeln aufgrund neu gefassten Tatentschlusses ]

15.2 Ein solcher Sonderfall ist nicht gegeben, wenn der Angeklagte erst auf A schoss und sich nach Abgabe dieser Sch�sse entschied, auch auf den in eine Auseinandersetzung mit den Br�dern verwickelten B zu schie�en. Durch das - der Annahme einer nat�rlichen Handlungseinheit hier entgegenstehende (vgl. Rissing-van Saan in LK 12. Aufl. Rdn. 14 vor � 52 m.w.N.) - Handeln auf Grund eines neu gefassten Entschlusses unterscheidet sich dieser Sachverhalt von denjenigen, die den Beschl�ssen des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 23. September 1986 (BGHR StGB vor � 1/nat�rliche Handlungseinheit Entschluss, einheitlicher 1), vom 4. Juni 1991 (BGHR StGB vor � 1/nat�rliche Handlungseinheit Entschluss, einheitlicher 5) und BGH, Beschl. v. 24.10.2000 - 5 StR 323/00 - NStZ-RR 2001, 82 zugrunde lagen (vgl. BGH, Beschl. v. 6.6.2008 - 2 StR 189/08). 

[ Zweifelssatz ]

15.3 L��t sich nicht kl�ren, durch wieviele Handlungen ein Tatbeteiligter als Mitt�ter oder Teilnehmer mehrere Einzeltaten gef�rdert hat, ist im Zweifel zu seinen Gunsten davon auszugehen, da� er nur eine Handlung begangen hat (BGH wistra 1997, 61, 62; NStZ 1997, 121; BGH, Urt. v. 24.5.2000 - 3 StR 551/99 - NStZ 2000, 532; Rissing-van Saan in LK 11. Aufl. 1999 � 52 ff. Rdn. 16).   

[ �bergang vom K�rperverletzungs- zum T�tungsvorsatz ]

15.4 Anders als in den F�llen, in denen die T�ter ohne Z�sur im Tatgeschehen vom K�rperverletzungs- zum T�tungsvorsatz �bergehen, stellt sich ein zweiaktiges Geschehen mit einer Unterbrechung zur Untersuchung des Tatopfers nicht als nat�rliche Handlungseinheit dar, vielmehr stehen die K�rperverletzung mit Todesfolge und der versuchte Totschlag zueinander im Verh�ltnis der Tatmehrheit (vgl. BGH NStZ-RR 1999, 101; BGH, Urt. v. 4.12.2008 - 4 StR 438/08 - NStZ 2009, 266). 

[ Mehrere Versuchshandlungen ]

15.5
Auch f�r die Beurteilung einzelner Versuchshandlungen als eine nat�rliche Handlungseinheit ist eine solche Gesamtbetrachtung vorzunehmen (st. Rspr., vgl. BGHSt 40, 75, 76). Dabei begr�ndet der Wechsel eines Angriffsmittels nicht ohne weiteres eine die Annahme einer Handlungseinheit ausschlie�ende Z�sur (vgl. BGHSt 40, 75, 77; 41, 368, 369). Eine tatbestandliche Handlungseinheit endet jedoch mit dem Fehlschlagen des Versuchs (vgl. BGHSt 41, 268, 269; 44, 91, 94). Ein solcher Fehlschlag, der nach der Rechtsprechung einen R�cktritt aussschlie�t (vgl. BGHSt 34, 53, 56; 35, 90, 94; 39, 221, 228), liegt vor, wenn der T�ter die Tat, wie er wei�, mit den bereits eingesetzten oder den zur Hand liegenden Mitteln nicht mehr ohne zeitliche Z�sur vollenden kann ( vgl. BGHSt 39, 221, 228; BGHSt 41, 368, 369; BGH NStZ-RR 2002, 168), so da� ein erneutes Ansetzen notwendig ist, um zu dem gew�nschten Ziel zu gelangen (vgl. BGHSt 39, 221, 232; 41, 368, 369; BGH, Urt. v. 25.11.2004 - 4 StR 326/04).  

[ Erfolglose Versuchshandlungen und Deliktsvollendung innerhalb der nat�rlichen Handlungseinheit ]

15.10 Nach st�ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind gesonderte, indessen f�r sich erfolglose Versuchshandlungen eines innerhalb einer nat�rlichen Handlungseinheit auf anderem Wege zur Deliktsvollendung gelangten T�ters im Schuldspruch nicht besonders auszuweisen, wenn kein Teilakt unter erschwerenden Umst�nden oder sowohl der erfolglose als auch der erfolgreiche Teilakt in gleichem Ma�e oder nur letzterer unter solchen Umst�nden begangen worden sind. Ist dagegen lediglich der in der einheitlichen Handlung begriffene Versuch unter einem erschwerenden Umstand ver�bt worden, ist der T�ter wegen des Versuchs des schwereren Delikts in Tateinheit mit dem vollendeten einfachen Delikt zu bestrafen (BGH, Urt. v. 23.1.1957 - 2 StR 565/56 - BGHSt 10, 230, 232; BGH, Urt. v. 29.8.1952 - 3 StR 330/52 - NJW 1952, 1184, 1185; au�erdem BGH, Beschl. v. 4.7.1966 - 2 StR 198/66 - BGHSt 21, 78, 80; vgl. im �brigen schon RG, Urt. v. 13.1.1887 - Rep. 3305/86, RGSt 15, 281, 283 f.), weil nur so der Schuldgehalt der Tat erfasst werden kann (BGH, Beschl. v. 8.5.2012 - 3 StR 72/12).

Beruht aber die Zusammenfassung gleichgerichteter Tathandlungen beim Hauptt�ter zu einer Gesetzesverletzung auf einer rechtlichen Wertung, die dann keine G�ltigkeit mehr beansprucht, wenn sie den Schuldgehalt der Tat unzutreffend abbildet, so ist f�r eine undifferenzierte Betrachtungsweise beim Teilnehmer ebenfalls kein Raum, wenn sich sein Beitrag - f�r das Ma� seiner Schuld relevant - auf einen nur versuchten Teilakt der Haupttat beschr�nkt (vgl. BGH, Beschl. v. 8.5.2012 - 3 StR 72/12; RG, Urt. v. 13.11.1900 - Rep. 3096/00 - RGSt 34, 5, 7; RG, Urt. v. 5.3.1888 - Rep. 194/88 - RGSt 17, 227, 228 f.; anderer Fall RG, Urt. v. 27.5.1919 - V 164/19 - RGSt 53, 284, 285). Dem entspricht es, dass nach richtiger Ansicht in F�llen einer Bewertungseinheit f�r die Bestrafung des Gehilfen nur die Handlungen des Hauptt�ters relevant sind, an denen er sich beteiligt hat (vgl. BGH, Urt. v. 11.12.2003 - 3 StR 375/03 - BGHR BtMG � 29 Bewertungseinheit 22; BGH, Beschl. v. 8.5.2012 - 3 StR 72/12; K�rner/Patzak, BtMG, 7. Aufl., � 29 Teil 4 Rn. 416).

Beispiel:  A, B, C und D, die eine Diebesbande bildeten, begaben sich zu einer Goldschmiedewerkstatt. A und B stiegen durch ein von B eingeschlagenes Fenster in die Gesch�ftsr�ume ein und nahmen Schmuck an sich, den sie zum gr��ten Teil an den drau�en wartenden C weitergaben. Da sie mit dem ihnen zur Verf�gung stehenden Werkzeug die T�r zur Werkstatt, in der sie erhebliche Goldbest�nde vermuteten, nicht zu �ffnen vermochten, nahm D Kontakt zum E auf, der der Diebesbande nicht angeh�rte. Entsprechend der Aufforderung des D brachte E weiteres Aufbruchswerkzeug zum Tatort, um den A und B die Fortf�hrung des Diebstahls zu erm�glichen. A und B gelang es, mithilfe dieses Werkzeugs die T�r zur Werkstatt einen Spalt breit zu �ffnen. Da sie dabei einen Alarm ausl�sten, verlie�en s�mtliche Beteiligten sodann den Tatort, ohne weitere Beute erlangt zu haben (vgl. BGH, Beschl. v. 8.5.2012 - 3 StR 72/12).

Der Tatbeitrag des E ist nicht als Beihilfe zum schweren Bandendiebstahl zu qualifizieren. Tatbeteiligte, die nicht selbst Bandenmitglieder sind, k�nnen nur wegen Beteiligung am Grunddelikt bestraft werdenn, da die Bandenmitgliedschaft besonderes pers�nliches Merkmal im Sinne des � 28 Abs. 2 StGB ist (vgl. BGH, Beschl. v. 8.5.2012 - 3 StR 72/12; BGH, Urt. v. 9.8.2000 - 3 StR 339/99 - BGHSt 46, 120, 128; BGH, Beschl. v. 15.1.2002 - 4 StR 499/01 - BGHSt 47, 214, 216; siehe hierzu auch

Ausnahme materiell rechtliche tat gleich prozessualer tat
� 28 StGB Rdn. 15.5, ausf�hrlich
Ausnahme materiell rechtliche tat gleich prozessualer tat
� 244a StGB Rdn. 10.2).

Dar�ber hinaus ist im vorstehenden Beispiel nicht von einer Beihilfe des E zum vollendeten, sondern von Beihilfe zum (nur) versuchten Diebstahl auszugehen: Zwar haben sich die Mitglieder der Diebesbande als Hauptt�ter, denen der E durch das Zurverf�gungstellen des Aufbruchswerkzeugs Hilfe geleistet hat, des vollendeten und nicht nur versuchten schweren Bandendiebstahls schuldig gemacht. Dass sie aus der Werkstatt Goldbest�nde nicht erlangten, steht der Qualifikation ihrer Tat als vollendete nicht entgegen, weil sie zuvor erfolgreich Schmuck aus den Gesch�ftsr�umen weggenommen hatten. Ihr anschlie�end fehlgeschlagenes Bem�hen, in die Werkstatt einzudringen und weitere fremde Sachen an sich zu bringen, stellte trotz ihres ge�nderten Entschlusses zu dem bei der Tat zu verwendenden Tatmittel lediglich einen (konkurrenzrechtlich) unselbst�ndigen Teilakt dar, der - weil wie die vollendete Tat auf die Verwirklichung des � 244a StGB zielend - f�r die rechtliche Bewertung ihrer eine nat�rliche Handlungseinheit bildenden Aktivit�ten ohne Bedeutung ist (vgl. BGH, Beschl. v. 8.5.2012 - 3 StR 72/12; BGH, Urt. v. 27.3.1953 - 2 StR 801/52 - BGHSt 4, 219, 220 f.; BGH, Urt. v. 23.1.1957 - 2 StR 565/56 - BGHSt 10, 230, 232; BGH, Beschl. v. 4.7.1966 - 2 StR 198/66 - BGHSt 21, 78, 79; BGH, Beschl. v. 14.3.1969 - 2 StR 64/69 - BGHSt 22, 350, 351).

E hat sich der Beihilfe nur zum versuchten, nicht zum vollendeten Diebstahl schuldig gemacht, weil er sich an der Tat der Bandenmitglieder erst zu einem Zeitpunkt beteiligte, zu dem diese Gewahrsam an dem Schmuck aus den Gesch�ftsr�umen schon erlangt hatten, seine Beihilfehandlung mittels der �berlassung des Aufbruchswerkzeugs indessen nicht der Sicherung dieses Gewahrsams, sondern ausschlie�lich der Wegnahme weiterer Sachen zu dienen bestimmt war und es zu einer weiteren Wegnahme anschlie�end nicht mehr kam (vgl. BGH, Beschl. v. 8.5.2012 - 3 StR 72/12).

 

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20
Mehrere nat�rliche Handlungen k�nnen als eine Tat im Rechtssinne anzusehen sein (sog. rechtliche Bewertungseinheit), wenn sie sich als Teilakte einer sukzessiven Tatausf�hrung zur Erreichung eines einheitlichen Erfolges darstellen (BGH, Beschl. v. 1.2.2007 – 5 StR 467/06 - NStZ 2007, 578; BGH, Beschl. v. 7.11.2013 - 4 StR 340/13; SSW-StGB/Eschelbach � 52 Rn. 36; Rissing-van Saan in: LK 12. Aufl., vor � 52 Rn. 36; Puppe in: Kindh�user/Neumann/Paeffgen, StGB, 3. Aufl., � 52 Rn. 18). Eine sukzessive Tatausf�hrung kann auch dann gegeben sein, wenn der T�ter zun�chst davon ausgeht, den angestrebten Taterfolg durch eine Handlung erreichen zu k�nnen, sich dann aber umgehend zu weiteren Tathandlungen entschlie�t, die auf die vorhergehende Handlung aufsetzen, nachdem die ins Auge gefasste Handlung keinen oder nur einen Teilerfolg erbracht hat (vgl. BGH, Beschl. v. 7.11.2013 - 4 StR 340/13; BGH, Beschl. v. 22.11.2011 – 4 StR 480/11 - NStZ-RR 2012, 79; vgl. auch BGH, Urt. v. 24.5.2000 – 3 StR 551/99 - BGHR StGB � 253 Abs. 1 Konkurrenzen 5; Jakobs, Strafrecht Allgemeiner Teil, 2. Aufl., 32. Abschn. Rn. 8). Dabei ist es jedoch erforderlich, dass die weiteren Tathandlungen auf die vorhergehende Handlung aufsetzen (vgl. BGH, Urt. v. 24.5.2000 – 3 StR 551/99 - BGHR StGB � 253 Abs. 1 Konkurrenzen 5) und sich nicht als neuer Anlauf zur (vollst�ndigen) Erreichung des urspr�nglich angestrebten Taterfolges darstellen (BGH, Beschl. v. 22.11.2011 - 4 StR 480/11). Ein Wechsel des Angriffsmittels, r�umliche Trennungen oder l�ngere zeitliche Intervalle zwischen den jeweiligen Einzelakten stellen die Annahme einer Bewertungseinheit nicht grunds�tzlich in Frage (BGH, Urt. v. 24.5.2000 – 3 StR 551/99 - BGHR StGB � 253 Abs. 1 Konkurrenzen 5; SSW-StGB/Eschelbach � 52 Rn. 36; Puppe JR 1996, 513, 514), k�nnen aber ein Indiz f�r einen neuerlichen Tatbeginn sein (BGH, Beschl. v. 22.11.2011 - 4 StR 480/11).Beispiel: F�r den Straftatbestand der Erpressung ist insoweit anerkannt, dass mehrere Angriffe auf die Willensentschlie�ung des Opfers als eine Tat im Rechtssinne zu werten sind, wenn dabei die anf�ngliche Drohung lediglich den Umst�nden angepasst und aktualisiert wird, im �brigen aber nach wie vor dieselbe Leistung gefordert wird (vgl. BGH, Beschl. v. 22.11.2011 – 4 StR 480/11 - NStZ-RR 2012, 79 mwN; BGH, Beschl. v. 7.11.2013 - 4 StR 340/13).

   

Ausnahme materiell rechtliche tat gleich prozessualer tat
siehe hierzu auch: � 253 StGB Rdn. K.1.1

Es geht bei einer Bewertungseinheit regelm��ig um einen Tatbestand, der typischerweise im Gesetz in pauschalierender, weit gefasster und verschiedene nat�rliche Handlungen zusammenfassender Weise beschrieben ist und der dementsprechend trotz mehrerer - nicht wegen teilweisen Zusammenfallens von Tathandlungen oder wegen eines auch r�umlich/zeitlich engen Zusammenhangs tateinheitlich verbundener - derartiger Handlungen als nur einmal erf�llt angesehen wird (vgl. zum Fall des Handeltreibens mit [der selben Menge] Bet�ubungsmitteln grundlegend BGH, Beschl. v. 7.1.1981 - 2 StR 618/80 - BGHSt 30, 28, 31; zum Zuwiderhandeln gegen ein vereinsrechtliches Bet�tigungsverbot, dem „das Element der Wiederholung [einzelner Handlungen] immanent ist“, BGH, Beschl. v. 11.2.2000 - 3 StR 486/99 - BGHSt 46, 6, 15 sowie BGH, Beschl. v. 12.1.2010 - 3 StR 466/09 - NStZ 2010, 455; weitere Beispiele bei Rissing-van Saan in LK-StGB, 12. Aufl., vor � 52, Rn. 24 ff.; von Heintschel–Heinegg in M�nchKomm-StGB, � 52 Rn. 41 ff.) (BGH, Urt. v. 17.3.2011 - 1 StR 407/10).

Nach st�ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes werden durch den Begriff der Bewertungseinheit alle Bet�tigungen, die sich auf den Vertrieb derselben, in einem Akt erworbenen Menge von Bet�ubungsmitteln richten, zu einer Tat des unerlaubten Handeltreibens verbunden, da bereits der Erwerb und Besitz von zur Weiterver�u�erung bestimmten Bet�ubungsmitteln den Tatbestand des Handeltreibens in Bezug auf diese Gesamtmenge erf�llt; zu dieser Tat geh�ren als unselbst�ndige Teilakte im Sinne einer Bewertungseinheit auch die sp�teren Ver�u�erungsgesch�fte, soweit sie dasselbe Rauschgift betreffen (vgl. BGHSt 30, 28, 31; 31, 163, 165; BGH NStZ 1998, 89; BGH, Beschl. v. 26.5.2000 - 3 StR 162/00 - NStZ 2000, 540; BGH, Beschl. v. 6.2.2001 - 4 StR 11/01; BGH, Beschl. v. 8.5.2001 - 4 StR 114/01; BGH, Urt. v. 9.5.2001 - 3 StR 36/01; BGH, Beschl. v. 5.3.2002 - 3 StR 491/01 - NStZ 2002, 438; BGH, Beschl. v. 16.6.2009 - 3 StR 6/09 - NStZ 2009, 648: betr. sukzessiver Verkauf der Ernte eines Marihuana-Anbaus).

Mehrere Rauschgiftgesch�fte sind dann im Sinne von Tateinheit in einer Bewertungseinheit verbunden, wenn sie in ein und demselben G�terumsatz in einem Handlungsteil, etwa bei Erwerb, Lieferung oder Bezahlung des Kaufpreises in einer Gesamtmenge oder in einem Geldbetrag zusammentreffen (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschl. v. 14.1.2010 - 1 StR 587/09; BGH, Beschl. v. 25.5.2010 - 1 StR 59/10; K�rner BtMG 6. Aufl. � 29 Rdn. 846 f. m.w.N.).

Eine Bewertungseinheit (vgl. BGHSt 30, 28, 31; BGHR BtMG � 29 Bewertungseinheit 4 und 11) kommt nicht nur beim Handeltreiben mit Bet�ubungsmitteln, sondern bei allen Absatzdelikten in Betracht, also auch beim Ver�u�ern und Abgeben (BGH NStZ 1997, 243 m. N.). Demgem�� ist, soweit ein und derselbe G�terumsatz Gegenstand der strafrechtlichen Bewertung ist, auch bei der Abgabe von Bet�ubungsmitteln an Minderj�hrige eine Tat im Sinne einer Bewertungseinheit anzunehmen (vgl. BGH StV 1997, 636. 637; 1999, 431; BGH, Urt. v. 17.8.2000 - 4 StR 233/00 - NStZ 2001, 41; BGH, Beschl. v. 9.12.2009 - 2 StR 417/09). So sind etwa sowohl der Erwerb und die Lieferung an Abnehmer als auch der (zun�chst gescheiterte) Versuch, die Bet�ubungsmittel zu beschaffen, unselbst�ndige Teilakte des Handeltreibens mit der schlie�lich gelieferten Bet�ubungsmittelmenge (vgl. BGH StV 1996, 483; BGH, Beschl. v. 5.12.1996 - 4 StR 547/96; BGH, Beschl. v. 29.6.2000 - 4 StR 202/00 - StV 2000, 613).  

[ Anhaltspunkte f�r das Vorliegen einer Bewertungseinheit ]

20.1
Die Annahme einer solchen Bewertungseinheit ist geboten, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die es rechtfertigen k�nnen, bestimmte Einzelverk�ufe einer vom Angeklagten erworbenen Gesamtmenge zuzurechnen (BGHR BtMG � 29 Bewertungseinheit 6, 8, 11, 12, 13; BGH NStZ 1998, 89; BGH, Beschl. v. 26.5.2000 - 3 StR 162/00 - NStZ 2000, 540; BGH, Beschl. v. 16.11.2000 - 3 StR 457/00 - StV 2001, 460; BGH, Beschl. v. 8.5.2001 - 4 StR 114/01; BGH, Beschl. v. 27.6.2001 - 2 StR 225/01). Ein sicherer Nachweis ist indes f�r die Annahme einer Bewertungseinheit nicht erforderlich (vgl. BGH, Beschl. v. 16.11.2000 - 3 StR 457/00 - StV 2001, 460; BGH, Beschl. v. 26.3.2009 - 3 StR 585/08: angesichts konkreter Anhaltspunkte nicht auszuschlie�en). Es ist insoweit rechtsfehlerhaft, allein auf die Anzahl der Ver�u�erungsgesch�fte abzustellen, wenn sich konkrete Anhaltspunkte daf�r ergeben, da� an sich selbst�ndige Rauschgiftgesch�fte aus derselben Erwerbsmenge get�tigt wurden (vgl. BGH, Beschl. v. 8.5.2001 - 4 StR 114/01). Die blo�e M�glichkeit, da� Einzelmengen einer Gesamtmenge entnommen sein k�nnen, gen�gt dabei nicht, wenn tats�chliche Anhaltspunkte f�r eine konkrete Zuordnung bestimmter Einzelverk�ufe zu einer bestimmten erworbenen Gesamtmenge fehlen (BGHR BtMG � 29 Bewertungseinheit 5; BGH, Beschl. v. 26.5.2000 - 3 StR 162/00 - NStZ 2000, 540). Eine lediglich willk�rliche Zusammenfassung ohne ausreichende Tatsachengrundlage kommt dabei nicht in Betracht, auch der Zweifelssatz gebietet in solchen F�llen nicht die Annahme einer einheitlichen Tat (BGH NJW 1995, 2300; BGH, Beschl. v. 26.5.2000 - 3 StR 162/00 - NStZ 2000, 540; Rissing-van Saan in LK 11. Aufl. vor � 52 ff. Rdn. 29 Fn. 101 m.w.Nachw.).Leits�tze    1. Bestehen konkrete Anhaltspunkte daf�r, da� zahlreiche Einzelverk�ufe von Bet�ubungsmitteln mehreren gr��eren Erwerbsmengen entstammen, so erfordert dies die Bildung von Bewertungseinheiten. Dazu hat der Tatrichter die Zahl und Frequenz der Erwerbsvorg�nge sowie die Zuordnung der einzelnen Verk�ufe zu ihnen an Hand der Tatumst�nde festzustellen.
2. Kann er genaue Feststellungen nicht treffen, hat er innerhalb des feststehenden Gesamtschuldumfangs die Zahl der Eink�ufe und die Verteilung der Verk�ufe auf sie zu sch�tzen. Dabei darf er die Grenze zur nicht geringen Menge nach � 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG nur auf Grund einer ausreichenden Tatsachengrundlage als �berschritten ansehen (BGH, Beschl. v. 5.3.2002 - 3 StR 491/01 - Leits�tze - NStZ 2002, 438).

Von einer Bewertungseinheit ist dann auszugehen, wenn der T�ter eine Gesamtmenge eines Bet�ubungsmittels erwirbt, um es in einer Mehrzahl von Einzelakten zu verkaufen (BGHR BtMG � 29 Bewertungseinheit 18;  BGH, Beschl. v. 18.6.2003 - 1 StR 184/03).

Mehrere von einem Drogenh�ndler get�tigte bzw. beabsichtigte Rauschgiftverk�ufe werden nur dann zu einer Bewertungseinheit und damit zu einer Tat im Rechtssinne zusammengefasst, wenn die gehandelten Drogen zuvor in einem Erwerbsakt zum Zwecke der Weiterver�u�erung erlangt wurden (BGH BtMG � 29 Bewertungseinheit 20). Allein der gleichzeitige Besitz verschiedener Bet�ubungsmittel begr�ndet eine Bewertungseinheit f�r verschiedene Verkaufsgesch�fte nicht (BGHR BtMG � 29 Bewertungseinheit 9; BGH, Beschl. v. 20.2.2008 - 2 StR 619/07 - NStZ 2008, 470).

Eine die Annahme der Bewertungseinheit unbrechende Z�surwirkung kann sich jedoch infolge einer (rechtskr�ftigen) Verurteilung ergeben und ist f�r Dauerdelikte wie etwa den unerlaubten Besitz von Bet�ubungsmitteln oder Waffen anerkannt (vgl. BGH, Urt. v. 31.7.1980 - 4 StR 340/80; BGH, Beschl. v. 23.10.2008 - 1 StR 526/08; Rissing-van Saan in Leipziger Kommentar 12. Aufl. Vor � 52 Rdn. 50, 56).

Zum Strafklageverbrauch durch fr�here Verurteilung wegen aus derselben Vorratsmenge stammender Teilmengen bei Bewertungseinheit vgl. Einstellung bei Verfahrenshindernissen, � 206a StPO --> Strafklageverbrauch

  

Ausnahme materiell rechtliche tat gleich prozessualer tat
siehe zur Bewertungseinheit eingehender:  � 29 BtMG --> Rdn. K.3.10; zum Verj�hrungsbeginn:

Verj�hrungsbeginn, � 78a StGB --> Rdn. 5.4.9   

[ Amts�bernahme bei vereinsrechtlichem Bet�tigungsverbot ]   

20.2
Leitsatz  �bernimmt ein T�ter im Interesse eines mit einem Bet�tigungsverbot belegten Vereins ein auf eine gewisse Dauer angelegtes Amt oder einen bestimmten T�tigkeitsbereich mit dem Willen, zur Aufrechterhaltung oder zur Unterst�tzung der verbotenen T�tigkeit des Vereins beizutragen, so verbindet das �bernommene Amt s�mtliche in seiner Aus�bung begangenen Zuwiderhandlungen gegen das vereinsrechtliche Bet�tigungsverbot zu einer einzigen Tat (Bewertungseinheit) des � 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG (im Anschlu� an BGHSt 43, 312) (BGH, Beschl. v. 11.2.2000 - 3 StR 486/99 - Ls. - BGHSt 46, 6 - NStZ 2000, 322).

  

Ausnahme materiell rechtliche tat gleich prozessualer tat
siehe hierzu:  � 20 VereinsG, Zuwiderhandeln gegen ein vereinsrechtliches Bet�tigungsverbot --> Rdn. 20

 

[ Akzessoriet�t der Beihilfe bei Bewertungseinheit ]

20.5 Die Akzessoriet�t der Beihilfe gilt auch in den F�llen der Bewertungseinheit, so dass mehrere nat�rliche, an sich selbst�ndige Beihilfehandlungen zu einer Tat im Rechtssinne zusammengefasst werden, wenn dies nach den Grunds�tzen der Bewertungseinheit bei den Taten der Fall ist, zu denen Beihilfe geleistet wurde (vgl. BGH, Beschl. v. 6.12.2011 - 3 StR 393/11; Weber, BtMG, 3. Aufl., vor � 29 Rn. 280 mwN).

 

Ausnahme materiell rechtliche tat gleich prozessualer tat
siehe hierzu n�her: � 29 BtMG Rdn. K.3.10.15
 
Ausnahme materiell rechtliche tat gleich prozessualer tat
siehe auch unten:
Rdn. 50.2.5 - Akzessoriet�tsbedingte Ausnahme bei Bewertungseinheit

 

Verklammerung

25 Voraussetzung f�r die Tateinheit durch Klammerwirkung ist, da� die Ausf�hrungshandlungen zweier an sich selbst�ndiger Delikte zwar nicht miteinander, wohl aber mit der Ausf�hrungshandlung eines dritten Tatbestandes (teil-)identisch sind und dass zwischen wenigstens einem der beiden an sich selbst�ndigen Delikte und dem sie verbindenden Delikt zumindest ann�hernde Wertgleichheit besteht oder die verklammernde Tat die schwerste ist (vgl. RGSt 68, 216, 218; BGHSt 28, 18, 20; BGH NJW 1975, 985, 986; NStZ 1984, 262; 2008, 209; BGHR StGB � 52 Abs. 1 Klammerwirkung 5, 6; BGH, Urt. v. 28.10.2004 - 4 StR 268/04 - NStZ 2005, 262; BGH, Beschl. v. 2.12.2008 - 3 StR 203/08 - NStZ 2009, 692; BGH, Beschl. v. 19.11.2009 - 3 StR 244/09 - NStZ 2010, 277; BGH, Beschl. v. 19.4.2011 - 3 StR 230/10; BGH, Beschl. v. 22.5.2014 - 4 StR 223/13; Fischer, StGB 56. Aufl. vor � 52 Rdn. 30; Rissing-van Saan in LK StGB 12. Aufl. � 52 Rdn. 27, 29 m.w.N.). Als Ma�stab hierf�r dient die Abstufung der einzelnen Delikte nach ihrem Unrechtsgehalt unter Orientierung an den Strafrahmen, wobei der Wertevergleich nicht nach einer abstrakt-generalisierenden Betrachtungsweise, sondern anhand der konkreten Gewichtung der Taten vorzunehmen ist (vgl. BGH, Beschl. v. 22.5.2014 - 4 StR 223/13; BGH, Urt. v. 13.12.2012 – 4 StR 99/12; BGH, Beschl. v. 19.4.2011 – 3 StR 230/10 - NStZ 2011, 577, 578; BGH, Beschl. v. 2.12.2008 – 3 StR 203/08 - NStZ 2009, 692, 693; BGH, Urt. v. 18.7.1984 – 2 StR 322/84 - BGHSt 33, 4, 6 ff.).

Fehlt es an der erforderlichen - zumindest teilweisen - Identit�t der objektiven Tathandlungen (vgl. BGHSt 43, 317, 319; Rissing-van Saan in LK 11. Aufl. � 52 Rdn. 19) und l��t sich allein eine zeitliche �berschneidung der Deliktsverwirklichungen feststellen, begr�ndet dies allein keine Tateinheit (vgl. BGH, Beschl. v. 11.8.2000 - 3 StR 235/00 - NStZ 2000, 641; vgl. auch BGH, Beschl. v. 11.2.2000 - 3 StR 503/99 betr. f�r die weiteren Delikte bedeutungslos gebliebener Waffenbesitz).

    siehe zur Klammerwirkung, wenn das verbindende (dritte) Delikt nach den �� 154, 154a StPO ausgeschieden worden ist:  � 154 StPO, Unwesentliche Nebenstrafen - Rdn. 65

 

[ Wertevergleich ]

25.1 Die Klammerwirkung bleibt aus, wenn das (Dauer-)Delikt in seinem strafrechtlichen Unwert, wie er in der Strafandrohung seinen Ausdruck findet, deutlich hinter den w�hrend seiner Begehung zus�tzlich verwirklichten Gesetzesverst��en zur�ckbleibt (vgl. BGH, Beschl. v. 10.11.2010 - 5 StR 464/10; BGH, Beschl. v. 11.1.2012 - 1 StR 386/11).

Der Wertevergleich ist nicht nach einer abstrakten generalisierenden Betrachtungsweise, sondern anhand der konkreten Gewichtung der Taten vorzunehmen (vgl. BGH, Urt. v. 18.7.1984 - 2 StR 322/84 - BGHSt 33, 4 f.; BGH, Urt. v. 28.10.2004 - 4 StR 268/04 - NStZ 2005, 262; BGH, Beschl. v. 19.4.2011 - 3 StR 230/10; vgl. auch Stree/Sternberg-Lieben in Sch�nke/Schr�der StGB 28. Aufl. � 52 Rdn. 16), wobei ber�cksichtigt werden kann, ob im konkreten Fall eine versuchsbedingte Milderung des Strafrahmens nach �� 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB nahe liegt (BGH, Urt. v. 28.10.2004 - 4 StR 268/04 - NStZ 2005, 262; BGH, Beschl. v. 2.12.2008 - 3 StR 203/08 - NStZ 2009, 692). Als Ma�stab f�r den Wertevergleich dient neben der Abstufung der einzelnen Delikte nach ihrem Unrechtsgehalt in Verbrechen oder Vergehen insbesondere eine Orientierung an den Strafrahmen, wobei einer Wertgleichheit grunds�tzlich nicht entgegensteht, dass das verklammernde Delikt nur das Versuchsstadium erreicht hat (BGH, Beschl. v. 2.12.2008 - 3 StR 203/08 - NStZ 2009, 692).

Beispiel

: Die Nachstellung nach � 238 Abs. 1 StGB verklammert die von dem Angeklagten ebenfalls verwirklichten Delikte der Bedrohung und Beleidigung, so dass insgesamt Tateinheit gegeben ist (vgl. BGH, Beschl. v. 19.11.2009 - 3 StR 244/09 - NStZ 2010, 277; aA Valerius JuS 2007, 319, 324). Die Ausf�hrungshandlungen der an sich getrennt verwirklichten Bedrohungen bzw. Beleidigungen sind zwar nicht miteinander, wohl aber mit den Ausf�hrungshandlungen der Nachstellung (teil-)identisch; die zu einer tatbestandlichen Handlungseinheit verbundenen einzelnen Teilakte der Nachstellung bilden deshalb jeweils mit den daneben verwirklichten Tatbest�nden der Bedrohung und Beleidigung eine Tat im materiellrechtlichen Sinn. Die Nachstellung ist nach � 238 Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe und damit mit h�herer Strafe als die Bedrohung und die Beleidigung bedroht, deren Strafrahmen jeweils von Geldstrafe bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe reicht. Sie stellt daher das schwerste der verwirklichten Delikte dar (vgl. BGH, Beschl. v. 19.11.2009 - 3 StR 244/09 - NStZ 2010, 277).

  

Ausnahme materiell rechtliche tat gleich prozessualer tat
siehe auch: � 238 StGB, Nachstellung --> Rdn. K.2   � 16 UWG, Rdn. K.1.5

Beispiel: Ein zu den beiden Morden in Tateinheit stehender Diebstahl im besonders schweren Fall kann wegen seiner geringeren Strafdrohung die beiden Morde nicht zur Tateinheit verklammern (vgl. BGH, Beschl. v. 30.1.2001 - 3 StR 514/00).

Diese Wirkung tritt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch dann ein, wenn eines der betroffenen Delikte schwerer wiegt als dasjenige, das die Verbindung begr�ndet (vgl. BGHSt 31, 29, BGHR StGB � 52 Abs. 1 Klammerwirkung 7 m.w.N.; BGH, Beschl. v. 13.1.2010 - 4 StR 562/09; vgl. auch Fischer StGB 57. Aufl. Vor � 52 Rdn. 30).

Beispiel

: Das Verbrechen der Geiselnahme und das Vergehen der fahrl�ssigen Gef�hrdung des Stra�enverkehrs, die bei isolierter Betrachtungsweise in Tatmehrheit zueinander stehen, werden durch das Vergehen der Entziehung Minderj�hriger zur Tateinheit verbunden, weil dieses seinerseits mit jedem der anderen Delikte tateinheitlich zusammentrifft (vgl. BGH, Beschl. v. 13.1.2010 - 4 StR 562/09).

Die klammernde Wirkung eines Delikts, durch welche die anderen Delikte zu Tateinheit verbunden werden, entf�llt nicht unbedingt, weil das zu Tateinheit verklammernde Delikt nicht abgeurteilt werden kann, etwa weil ein pers�nlicher Strafaufhebungsgrund vorliegt, (vgl. BGH, Beschl. v. 11.8.2004 - 3 StR 202/04 - wistra 2004, 474), der erforderliche Strafantrag fehlt (vgl. BGHR StGB � 52 Abs. 1 Klammerwirkung 1 und 2) oder aufgrund einer Verfahrensbeschr�nkung nach � 154a StPO (vgl. BGH NStZ 1984, 135; BGHR StPO � 52 Abs. 1  Klammerwirkung 3) eine Verurteilung nicht erfolgt.

Nach � 184 Abs. 5 Satz 2 StGB aF ist auch der durch die Beschaffung aus dem Internet begr�ndete Besitz der Bilddateien seinerseits strafbar. M�ndet dieser Besitz unmittelbar in die Weitergabe der einzelnen Dateien per Email an eine andere Person, sind die vom Tatgericht festgestellten Einzelhandlungen - jedenfalls dann, wenn sich der T�ter alle versandten Bilder vor der ersten Versendung verschafft hat - durch den sie verbindenden Besitz zu einer einheitlichen Straftat im Sinne von � 52 StGB verklammert (vgl. BGH, Beschl. v. 5.4.2005 - 4 StR 95/05; OLG Hamburg NStZ-RR 1999, 329; ).

Wenn die Angeklagten hierbei etwa drei Taten der gef�hrlichen K�rperverletzung begangen haben, wird auch Tateinheit zwischen diesen Taten durch eine Klammerwirkung der Beteiligung an einer Schl�gerei mangels einer ann�hernden Wertgleichheit dieser Tat ausscheiden (vgl. BGH, Urt. v. 11.10.2005 - 1 StR 195/05).

Die Annahme von Tateinheit kommt (unter anderem) in Betracht, wenn die tatbestandlichen, mehrere Strafgesetze verletzenden Ausf�hrungshandlungen in einem f�r s�mtliche Tatbestandsverwirklichungen notwendigen Teil zumindest teilweise identisch sind. Dabei ist in der Rechtsprechung allerdings anerkannt, da� eine nach der Vollendung der Tat liegende Handlung, die der Verwirklichung der tatbestandsm��ig vorausgesetzten Absicht des T�ters dient und zugleich ein weiteres Strafgesetz verletzt, Ausf�hrungshandlung beider Delikte ist und Tateinheit begr�nden kann (BGHSt 26, 24, 27; BGHR StGB � 113 Konkurrenzen1 und 2; BGH, Urt. v. 4.8.2004 - 2 StR 183/04).

     

[ Wertevergleich bei Dauerstraftaten]

25.2

- Dauerdelikt

25.2.1 Als Dauerdelikt sind nur solche Straftaten anzusehen, bei denen der T�ter den von ihm in deliktischer Weise geschaffenen rechtswidrigen Zustand willentlich aufrecht erh�lt oder die deliktische T�tigkeit ununterbrochen fortsetzt, so dass sich der strafrechtliche Vorwurf sowohl auf die Herbeif�hrung als auch auf die Aufrechterhaltung des rechtswidrigen Zustands bezieht (BGHSt 42, 215, 216; BGH, Beschl. v. 19.11.2009 - 3 StR 244/09 - NStZ 2010, 277; Fischer StGB 56. Aufl. Vor � 52 Rdn. 58). Die Verurteilung wegen eines Dauerdelikts bewirkt eine Z�sur mit der Folge, dass das Aufrechterhalten des Dauerzustands nach dem Urteil als selbstst�ndige Tat zu werten ist (BGH, Beschl. v. 12.1.2010 - 3 StR 466/09; Rissing-van Saan in LK 12. Aufl. Vor � 52 Rdn. 56; Stree/Sternberg-Lieben in Sch�nke/Schr�der, StGB 27. Aufl. Vorbem. �� 52 ff. Rdn. 87).

Zum Konkurrenzverh�ltnis der unter Konkurrenzgesichtspunkten einheitlichen Dauerstraftat nach dem Waffengesetz bei Waffensammlungen zu zeitgleich begangenen Bet�ubungsmittelstraftaten siehe: � 52 WaffG Rdn. K.1.5

 

- Wertevergleich

25.2.2
Grunds�tzlich kann ein Delikt, das sich �ber einen gewissen Zeitraum hinzieht, andere Straftaten, die bei isolierter Betrachtung in Tatmehrheit zueinander st�nden, zu Tateinheit verbinden, wenn es seinerseits mit jeder dieser Straftaten tateinheitlich zusammentrifft. Diese Wirkung tritt jedoch dann nicht ein, wenn das Dauerdelikt in seinem strafrechtlichen Unwert, wie er in der Strafandrohung Ausdruck findet, deutlich hinter den w�hrend seiner Begehung zus�tzlich verwirklichten Gesetzesverst��en zur�ckbleibt. Denn eine minderschwere Dauerstraftat hat nicht die Kraft, mehrere schwerere Einzeltaten, mit denen sie ihrerseits jeweils tateinheitlich zusammentrifft, zu einer materiell-rechtlichen Tat im Sinne des � 52 Abs. 1 StGB zusammenzufassen (vgl. BGHR StGB � 52 Abs. 1 Klammerwirkung 4, 5, 7; � 129 a Konkurrenzen 4; BGH, Beschl. v. 1.7.2003 - 4 StR 55/03 - StV 2004, 4; BGH, Urt. v. 8.11.2007 - 3 StR 320/07 - NStZ 2008, 209; BGH, Beschl. v. 10.11.2010 - 5 StR 464/10; BGH, Beschl. v. 4.4.2012 - 2 StR 70/12).

Wiegt dagegen nur eines der betroffenen Delikte schwerer als dasjenige, das die Verbindung begr�ndet, so bleibt es bei der Klammerwirkung mit der Folge, dass alle w�hrend der Begehung des Dauerdelikts zus�tzlich verwirklichten Gesetzesverst��e zu einer Tat im Sinne des � 52 Abs. 1 StGB zusammengefasst werden (BGHSt 31, 29, 31; BGH NStZ 1993, 39, 40; 2008, 209, 210 mwN; BGH, Beschl. v. 10.11.2010 - 5 StR 464/10 Tz. 5; BGH, Beschl. v. 4.4.2012 - 2 StR 70/12; vgl. auch BGH NStZ 2011, 577, 578).

Beispiel: Einer Verklammerung der N�tigung und der gef�hrlichen K�rperverletzung durch die Freiheitsberaubung zur Tateinheit steht nicht entgegen, dass das Dauerdelikt der Freiheitsberaubung in seinem strafrechtlichen Unwert, wie er in der Strafdrohung Ausdruck findet, deutlich hinter dem K�rperverletzungsdelikt zur�ckbleibt (vgl. BGH, Beschl. v. 4.4.2012 - 2 StR 70/12).

  
Ausnahme materiell rechtliche tat gleich prozessualer tat
siehe auch: Bildung krimineller Vereinigungen, � 129 StGB, Rdn. K.1;  Zuh�lterei, � 181a StGB 

Sowohl die schwere Vergewaltigung als auch die gef�hrliche K�rperverletzung weisen im Vergleich zur Freiheitsberaubung einen so deutlich h�heren Unrechtsgehalt auf, dass sie durch diese nicht zu Tateinheit verbunden werden k�nnen (vgl. Tr�ger/Schluckebier in LK 11. Aufl. � 239 Rdn. 42; vgl. auch BGH, Urt. v. 19.3.2013 - 1 StR 647/12; Fischer, StGB 60. Aufl., Rn. 32 vor � 52). Sie stehen vielmehr im Verh�ltnis der Tatmehrheit zueinander, wobei in beiden F�llen jeweils tateinheitlich die Freiheitsberaubung hinzutritt (vgl. BGH, Urt. v. 8.11.2007 - 3 StR 320/07 - NStZ 2008, 209; BGH, Beschl. v. 10.11.2010 - 5 StR 464/10; BGH, Urt. v. 8.12.2010 - 2 StR 453/10 - NStZ-RR 2011, 142; Rissing-van Saan in LK 12. Aufl. � 52 Rdn. 30; siehe auch die nachstehend dargestellte M�glichkeit der Klammerwirkung eines dritten Delikts). Eine Geiselnahme nach � 239b Abs. 1 StGB hingegen w�re aufgrund seines Unrechtsgehalts zu einer solchen Verklammerung der vorgenannten Delikte geeignet (vgl. BGH, Urt. v. 8.11.2007 - 3 StR 320/07 - NStZ 2008, 209; BGH, Urt. v. 10.12.2008 - 2 StR 338/08; BGH, Urt. v. 8.12.2010 - 2 StR 453/10 - NStZ-RR 2011, 142; BGH, Beschl. v. 21.6.2011 - 2 StR 189/11; vgl. BGH NStZ-RR 2004, 333, 335 zu � 239a StGB).

   M�glich ist auch die Fallkonstellation, dass sowohl � 177 Abs. 2 StGB mit den zuvor verwirklichten Delikten als auch � 224 Abs. 1 StGB mit den weiteren der Vergewaltigung nachfolgenden Delikten durch � 239 StGB zur Tateinheit verklammert werden. F�r die sogenannte Klammerwirkung eines dritten Delikts im vorgenannten Sinne ist erforderlich aber auch hinreichend, dass zwischen dem dritten und einem der verbundenen Delikte ann�herende Wertgleichheit besteht; wiegt nur eines der betroffenen Delikte schwerer als dasjenige, das die Verbindung begr�ndet, so verbleibt es bei der Klammerwirkung (vgl. BGHR StGB � 52 Abs. 1 Klammerwirkung 7; BGH, Beschl. v. 10.11.2010 - 5 StR 464/10; Fischer, StGB 57. Aufl. Vor � 52 Rdn. 30).

Als minderschwere Straftat vermag das - ununterbrochene - Vergehen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis nach � 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG den (Tank-)Betrug (insoweit Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis) und eine hinzutretende N�tigung nicht zu einer rechtlichen Einheit zu verbinden (vgl. BGHSt 18, 66, 69; BGHR StGB � 52 Abs. 1 Klammerwirkung 8; BGH, Beschl. v. 22.7.2009 - 5 StR 268/09).

  

Ausnahme materiell rechtliche tat gleich prozessualer tat
siehe auch: � 21 StVG, Fahren ohne Fahrerlaubnis --> Konkurrenzen; � 263 StGB, Betrug --> Konkurrenzen; � 240 StGB, N�tigung --> Konkurrenzen

vgl. zur Klammerwirkung des Organisationsdelikts des � 129a StGB in Verbindung mit Herbeif�hren einer Sprengstoffexplosion nach � 311 Abs. 1 StGB a.F.: 
Ausnahme materiell rechtliche tat gleich prozessualer tat
� 129a StGB Rdn. K.1 ; zur Klammerwirkung des fortdauernden Vereinigungsdelikts der Bildung krimineller Vereinigungen (� 129 StGB) in Verbindung mit Bet�ubungsmitteldelikten und Erpressungstaten:  � 129 StGB Rdn. K.1; ferner 
Ausnahme materiell rechtliche tat gleich prozessualer tat
Untreue, � 266 StGB Rdn. K.3.5 betr. Verklammerung mehrerer Untreuestraftaten durch Delikte der Bestechung im gesch�ftlichen Verkehr (� 299 StGB) 

[ "Entklammerung" ]

25.5 Voraussetzung f�r eine "Entklammerung" und damit Aufl�sung einer an sich gegebenen Tateinheit ist, dass die Verbindung zu einer gemeinsamen Tat dem Gerechtigkeitsprinzip oder sozial-ethischen Bewertungsgrunds�tzen widerspricht (BGH, Urt. v. 18.7.1984 - 2 StR 322/84 - BGHSt 33, 4, 6; BGH, Urt. v. 13.12.2012 - 4 StR 99/12). Mehrere selbst�ndige Delikte, die gegen�ber einem Dritten einen unverh�ltnism��ig gr��eren Unwert verk�rpern (LK-Rissing-van Saan, StGB, 12. Aufl., � 52 Rn. 30 mwN) bzw. bei denen das verbindende Delikt in seinem Unrechtsgehalt "deutlich" hinter den zus�tzlich verwirklichten Gesetzesverst��en zur�ckbleibt (BGH, Beschl. v. 8.11.2007 - 3 StR 320/07 - NStZ 2008, 209; BGH, Beschl. v. 11.1.2012 - 1 StR 386/11 - wistra 2012, 310, Tz. 21), werden deshalb durch das leichtere Delikt nicht miteinander verklammert; "ann�hernd gleichgewichtige" Straftaten bleiben dagegen tateinheitlich miteinander verbunden (BGH, Urt. v. 11.6.1980 - 3 StR 9/80 - BGHSt 29, 288, 291 mwN; weitere Nachweise bei Fischer, StGB, 59. Aufl., Vor � 52 Rn. 30). Dabei ist der Wertevergleich nicht nach einer abstrakt-generalisierten Betrachtungsweise, sondern anhand der konkreten Gewichtung der Taten vorzunehmen; minder schwere F�lle oder wegen vertypter Milderungsgr�nde vorzunehmende Strafrahmenverschiebungen sind mithin zu ber�cksichtigen (BGH, Urt. v. 18.7.1984 - 2 StR 322/84 - BGHSt 33, 4, 7; BGH, Urt. v. 28.10.2004 - 4 StR 268/04 - NStZ 2005, 262; BGH, Beschl. v. 2.12.2008 - 3 StR 203/08 - NStZ 2009, 692; BGH, Urt. v. 13.12.2012 - 4 StR 99/12). Tateinheit durch Klammerwirkung wird von der Rechtsprechung daher bejaht, wenn die Ausf�hrungshandlungen zweier an sich selbst�ndiger Delikte zwar nicht miteinander, wohl aber mit der Ausf�hrungshandlung eines dritten Tatbestandes (teil-)identisch sind und zwischen wenigstens einem der beiden an sich selbst�ndigen Delikte und dem sie verbindenden (Dauer-)Delikt zumindest ann�hernde Wertgleichheit besteht oder die verklammernde Tat die schwerste ist (BGH, Urt. v. 13.12.2012 - 4 StR 99/12; BGH, Urt. v. 28.10.2004 - 4 StR 268/04 - NStZ 2005, 262; BGH, Beschl. v. 2.12.2008 - 3 StR 203/08 - NStZ 2009, 692; BGH, Beschl. v. 19.4.2011 - 3 StR 230/10 - BGHR StGB � 129 Konkurrenzen 3; BGH, Beschl. v. 11.1.2012 - 1 StR 386/11 - wistra 2012, 310 jeweils mwN).Werden aber wegen der Akzessorit�t der Beihilfe mehrere an sich selbst�ndige Beihilfehandlungen gerade deshalb zu einer Tat im Rechtssinne zusammengefasst, weil dies nach den Grunds�tzen der Rechtsprechung zur Bewertungseinheit bei den Taten des Hauptt�ters, zu denen der Angeklagte Beihilfe geleistet hat, der Fall ist, so ist es auch unter Beachtung des eine Entklammerung rechtfertigenden Gerechtigkeitsprinzips oder sozial-ethischer Bewertungsgrunds�tze nicht geboten, die einheitliche Beihilfe wieder aufzul�sen und die einzelnen Beihilfehandlungen sodann als materiell-rechtlich selbst�ndige Taten - etwa jeweils gemeinsam mit einer t�terschaftlichen Einfuhr - abzuurteilen. Es widerspricht dem Gerechtigkeitsprinzip vielmehr, beim Hauptt�ter Tateinheit zwischen t�terschaftlichem Handeltreiben und mehreren Einfuhrf�llen anzunehmen, bei ihm mithin nur eine Strafe zu verh�ngen, beim Gehilfen des Handeltreibens und T�ter der Einfuhren dagegen wegen einer Aufl�sung der an sich gegebenen Tateinheit mehrere Einzelstrafen zu verh�ngen, die in ihrer Summe sogar h�her sein k�nnen als die gegen den Hauptt�ter ausgesprochene Strafe (BGH, Urt. v. 13.12.2012 - 4 StR 99/12). 

Uneigentlches Organisationsdelikt

30 Seit die Rechtsfigur der fortgesetzten Handlung durch den Beschlu� des Gro�en Senats f�r Strafsachen vom 3. Mai 1994 (BGHSt 40, 138) im wesentlichen aufgegeben worden ist, stellt sich das Problem der tats�chlichen Aufkl�rung und zutreffenden konkurrenzrechtlichen Bewertung von Tatserien unter Mitwirkung mehrere Beteiligter neu. Zur �berwindung der dadurch aufgeworfenen Schwierigkeiten behilft sich die Rechtsprechung nunmehr damit, da� sie - abgesehen von durch einen Tatgenossen eigenh�ndig verwirklichten oder durch einen individuellen Tatbeitrag mitverwirklichten Einzeldelikten - Tatbeitr�ge eines Mitt�ters, mittelbaren T�ters oder Gehilfen zum Aufbau, zur Aufrechterhaltung und zum Ablauf eines auf Straftaten ausgerichteten Gesch�ftsbetriebes unter Heranziehung des Zweifelssatzes (vgl. BGH NStZ 1994, 586; BGH, Beschl. v. 7.9.1995 - 1 StR 319/95; BGH, Urt. v. 3.7.2003 - 1 StR 453/02, insoweit in wistra 2003, 424 nicht abgedruckt; s. auch BGHSt 40, 218, 238) rechtlich weitgehend zu einem - uneigentlichen - Organisationsdelikt zusammenfa�t, durch welches mehrere Einzelhandlungen oder mehrere nat�rliche Handlungseinheiten rechtlich verbunden und hiermit die aus der Unternehmensstruktur heraus begangenen Straftaten in der Person dieser Tatbeteiligten zu einer einheitlichen Tat oder gegebenenfalls zu wenigen einheitlichen Taten im Sinne des � 52 Abs. 1 StGB zusammengef�hrt werden (s. etwa BGH NStZ 1996, 296 f.; BGHR StGB � 263 T�terschaft 1; BGH NJW 1998, 767, 769; 2004, 375, 378;  BGH, Urt. v. 17.6.2004 - 3 StR 344/03 - BGHSt 49, 177 - wistra 2004, 418; BGH, Beschl. v. 29.7.2009 - 2 StR 160/09 - wistra 2009, 437; BGH, Beschl. v. 19.4.2011 - 3 StR 230/10). Hiergegen ist, insbesondere unter dem Aspekt der Verfahrensvereinfachung, grunds�tzlich nichts einzuwenden; denn da die konkurrenzrechtliche Einordnung der Einzeltaten deren Gesamtunrechts- und Schuldgehalt im allgemeinen nicht ber�hrt (vgl. BGHSt 40, 218, 239; 41, 368, 373; BGH NStZ 1997, 233; BGH, Beschl. v. 30.3.2004 - 4 StR 529/03 - wistra 2004, 417), f�hrt die Verurteilung wegen nur einer Tat oder nur weniger tatmehrheitlicher Taten in aller Regel im Ergebnis zu einer den Angeklagten weder ungerechtfertigt belastenden noch unberechtigt beg�nstigenden Straffolge. Jedoch darf hier�ber nicht aus dem Blick verloren werden, da� dem Angeklagten jedes durch einen Mitt�ter, Tatmittler oder Hauptt�ter vollendetes selbst�ndiges Einzeldelikt zuzurechnen ist. Dies ist zur Kennzeichnung des Schuldumfangs im Schuldspruch grunds�tzlich dadurch zum Ausdruck zu bringen, da� das Vorliegen gleichartiger Tateinheit kenntlich gemacht wird (vgl. etwa BGH NStZ 1994, 35; BGHR StGB � 52 Abs. 1 Handlung, dieselbe 30 und � 263 T�terschaft 1; BGH wistra 2001, 144; BGH, Beschl. v. 29.7.2009 - 2 StR 160/09 - wistra 2009, 437 betr. Kenntlichmachung durch Mitteilung der tateinheitlich begangenen F�lle; mi�verst�ndlich demgegen�ber z. B. BGHR StGB � 263 Abs. 1 Konkurrenzen 10 und � 266 Abs. 1 Konkurrenzen 2; vgl. auch BGH, Beschl. v. 4.8.2009 - 5 StR 244/09: danach ist es untunlich, gleichartige Tateinheit im Schuldspruch zum Ausdruck zu bringen, weil hierdurch die Urteilsformel meist un�bersichtlich und unverst�ndlich wird - insoweit keinen Fall eines uneigentlichen Organisationsdelikts betreffend; siehe zur Urteilsformel n�her unten --> Rdn. U.1.2 m.w.N.). Hiervon kann nur dann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn durch die genaue Bezeichnung des Konkurrenzverh�ltnisses der Schuldspruch un�bersichtlich und schwer verst�ndlich w�rde (BGH NStZ 1996, 610, 611; BGH, Urt. v. 17.6.2004 - 3 StR 344/03 - BGHSt 49, 177 - wistra 2004, 418).

Beispiel

: Der Angeklagte hat im Vorfeld und w�hrend des Laufs der Deliktsserie Tatbeitr�ge erbracht, durch die er alle Einzeldelikte seiner Bandenmitglieder gleichzeitig f�rderte. Seine Tatbeitr�ge ersch�pften sich damit im Aufbau und in der Aufrechterhaltung eines auf Straftaten ausgerichteten Gesch�ftsbetriebs und sind damit als - uneigentliches - Organisationsdelikt zu einer einheitlichen Tat im Sinne des � 52 Abs. 1 StGB zusammenzufassen (vgl. BGHSt 49, 177, 184; 48, 331, 343; BGH NStZ 1996, 296 f.; BGHR StGB 263 T�terschaft 1; BGH NStZ 1996, 296 f.; BGH NJW 2004, 375, 378; 1998, 767, 769; BGH, Beschl. v. 9.1.2008 - 5 StR 572/07 - wistra 2008, 181; BGH, Beschl. v. 21.5.2008 - 5 StR 124/08).

vgl. hierzu auch: BGH, Beschl. v. 1.4.2008 - 5 StR 90/08 - wistra 2008, 261

Bei Betrugstaten darf jedoch nicht aus dem Blick verloren werden, dass � 263 StGB nicht als Organisationsdelikt, sondern als ein gegen das Verm�gen einzelner Privater oder juristischer Personen gerichteter Straftatbestand konzipiert ist. Strafbar nach � 263 StGB ist nicht das Betreiben einer auf Betrug ausgerichteten Organisation als solcher, sondern die betr�gerische Sch�digung individuellen Verm�gens. Der Umstand, dass Straftaten unter Schaffung und Ausnutzung einer Unternehmensstruktur "organisiert" begangen werden, �ndert daher nichts daran, dass die mehrgliedrigen tatbestandlichen Voraussetzungen des � 263 StGB, erforderlichenfalls hinsichtlich jedes - m�glicherweise zu gleichartiger Tateinheit zusammenzufassenden - sch�digenden Einzelaktes, konkret festgestellt sein m�ssen (vgl. BGH, Beschl. v. 29.7.2009 - 2 StR 160/09 - wistra 2009, 437).

F�r die Tatfeststellung und Darstellung im Urteil gelten bei einer aus vielen Einzelakten bestehenden Tat im Sinne eines uneigentlichen Organisationsdelikts (vgl. BGH, Beschl. v. 29.7.2009 - 2 StR 160/09 - NStZ 2010, 103, 104; BGH, Beschl. v. 31.1.2012 – 3 StR 285/11 - StV 2012, 653 f.) keine anderen Anforderungen als bei einer Mehrzahl gleichartiger, rechtlich selbst�ndiger Straftaten (BGH, Beschl. v. 16.5.2017 - 2 StR 169/15 Rn. 21). Die Urteilsgr�nde m�ssen auch hier die f�r erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden (� 267 Abs. 1 Satz 1 StPO). Rechtliche Konkurrenzfragen haben darauf keinen Einfluss (vgl. f�r das Verh�ltnis einer „fortgesetzten Handlung“ zu Tatmehrheit BGH, Beschl. v. 3.5.1994 – GSSt 2/93 und 3/93 - BGHSt 40, 138, 159). Dies schlie�t zwar eine zusammenfassende, insbesondere tabellarische Darstellung der Einzelf�lle und eine Wiedergabe von Gemeinsamkeiten der Tatbegehung nicht aus. Jedoch macht dies grunds�tzlich Feststellungen zu den Einzelakten des Betruges zum Nachteil verschiedener Gesch�digter im Urteil nicht entbehrlich (BGH, Beschl. v. 16.5.2017 - 2 StR 169/15 Rn. 21).Die organisatorische Einbindung des T�ters in ein betr�gerisches Gesch�ftskonzept ist f�r sich nicht ausreichend, die Einzelakte der Tatserie rechtlich zu einer Tat, auch nicht im Sinne eines sog. „uneigentlichen Organisationsdelikts“ (hierzu: BGH, Beschl. v. 29.7.2009 - 2 StR 150/09), zusammenzufassen. Erbringt der T�ter f�r alle oder einige Einzeltaten einen individuellen, nur diese f�rdernden Tatbeitrag, so sind ihm diese Taten grunds�tzlich als tatmehrheitlich begangen zuzurechnen (BGHSt 49, 177, 182 f.; BGH, Beschl. v. 29.7.2009 - 2 StR 91/09 - NStZ 2010, 88).

  

Ausnahme materiell rechtliche tat gleich prozessualer tat
siehe auch: � 263 StGB, Betrug --> Konkurrenzen --> Tateinheit

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bestimmt sich bei Zusammenarbeit mehrerer Beteiligter im Rahmen einer Tatserie die Zahl der rechtlich selbst�ndigen Handlungen im Sinne von � 53 Abs. 1 StGB f�r jeden T�ter grunds�tzlich nach der Anzahl seiner eigenen Handlungen zur Verwirklichung der Einzeldelikte. Wirkt ein T�ter an einzelnen Taten anderer T�ter nicht mit, sondern ersch�pfen sich seine Tatbeitr�ge hierzu im Aufbau und in der Aufrechterhaltung eines auf Straftaten ausgerichteten "Gesch�ftsbetriebs", sind diese Tathandlungen als - uneigentliches - Organisationsdelikt zu einer einheitlichen Tat im Sinne des � 52 Abs. 1 StGB zusammenzufassen (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschl. v. 9.1.2008 - 5 StR 572/07 - wistra 2008, 181, 182 mwN; BGH, Beschl. v. 29.7.2009 - 2 StR 160/09 - StV 2010, 363; BGH, Beschl. v. 23.5.2013 - 2 StR 555/12 - wistra 2013, 389; BGH, Beschl. v. 14.10.2014 - 3 StR 365/14 Rn. 4; BGH, Beschl. v. 23.7.2015 - 3 StR 518/14; BGH, Beschl. v. 3.3.2016 - 4 StR 134/15 Rn. 12), ohne dass die Annahme banden- und gewerbsm��iger Begehung dadurch ber�hrt w�rde (vgl. BGH, Urt. v. 17.6.2004 – 3 StR 344/03 - BGHSt 49, 177, 182 ff., 187 f.; BGH, Beschl. v. 3.3.2016 - 4 StR 134/15 Rn. 16). Ob die anderen T�ter die einzelnen Delikte gegebenenfalls tatmehrheitlich begangen haben, ist ohne Bedeutung (vgl. BGH, Urt. v. 17.6.2004 - 3 StR 344/03 - BGHSt 49, 177, 183; BGH, Beschl. v. 14.11.2012 - 3 StR 403/12; BGH, Beschl. v. 3.3.2016 - 4 StR 134/15 Rn. 12). Als rechtlich selbst�ndige Taten k�nnen dem Mitt�ter - soweit keine nat�rliche Handlungseinheit vorliegt - nur solche Einzeltaten der Serie zugerechnet werden, f�r die er einen individuellen, nur je diese f�rdernden Tatbeitrag leistet (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschl. v. 23.7.2015 - 3 StR 518/14; BGH, Beschl. v. 14.10.2014 - 3 StR 365/14 - NStZ 2015, 334; BGH, Beschl. v. 17.9.2013 - 3 StR 259/13, juris Rn. 3; BGH, Beschl. v. 14.10.2014 - 3 StR 365/14 Rn. 4; BGH, Beschl. v. 4.5.2016 - 3 StR 358/15 Rn. 23). Kommt mittelbare T�terschaft in Betracht, weil ein Hintermann unternehmerische oder gesch�fts�hnliche Organisationsstrukturen ausnutzt, innerhalb derer sein Tatbeitrag regelhafte Abl�ufe ausl�st (vgl. BGH NStZ 2008, 89), m�ssen die von ihm nicht selbst verwirklichten Tatbestandsmerkmale in der Person des Tatmittlers begangen sein (BGH, Beschl. v. 29.7.2009 - 2 StR 160/09 - wistra 2009, 437).

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bestimmt sich die Zahl der rechtlich selbst�ndigen Handlungen im Sinne von � 53 Abs. 1 StGB f�r jeden T�ter nach der Anzahl seiner Handlungen. Wird im Fall einer Organisation eines Unternehmens, das durch Mitarbeiter Kunden t�uscht und hierdurch zu Verm�gensverf�gung veranlasst, ein einheitlicher Tatbeitrag des Hintermanns in seiner Organisationst�tigkeit gesehen (etwa  T�uschung von 159 Kunden durch Vermittler), dann gilt dies f�r alle F�lle, in denen dieser T�ter nicht selbst eigenh�ndig gegen�ber den Kunden Betr�gereien begeht (vgl. BGH, Beschl. v. 29.7.2009 – 2 StR 160/09 - StV 2010, 363; BGH, Beschl. v. 23.5.2013 - 2 StR 555/12).

Dass der Tatentschluss auf zwei unterschiedliche Betrugsmodalit�ten gerichtet war (etwa beim Aufbau und der Aufrechterhaltung eines "fiktiven Reiseb�ros" durch T�uschung der Zeitungsverlage durch Schalten von Werbeanzeigen, die nicht bezahlt werden sollten und zum anderen die T�uschung der Reiseinteressenten, �ndert nichts daran, dass hinsichtlich dieser Angeklagten jeweils nur eine Tat (� 52 StGB) vorliegt (vgl. BGH, Beschl. v. 29.11.2016 - 3 StR 291/16 Rn. 12).

 

Ausnahme materiell rechtliche tat gleich prozessualer tat
 siehe zum (einheitlichen) Organisationsdelikt auch: � 54 KWG Rdn. K.1 - Einheitliches Organisationsdelikt

; ferner: BGH, Beschl. v. 9.5.2012 - 5 StR 499/11
Ausnahme materiell rechtliche tat gleich prozessualer tat
 zur prozessual einheitlichen Tat beim uneigentlichen Organisationsdelikt siehe:  � 264 StPO Rn. 5.60 - Einheitliche Tat bei uneigentlichem Organisationsdelikt 

Gesetzeseinheit (adsbygoogle = window.adsbygoogle || []).push({});

45 Gesetzeseinheit - und nicht Tateinheit - liegt nach st�ndiger Rechtsprechung vor, wenn der Unrechtsgehalt einer Handlung durch einen von mehreren, dem Wortlaut nach anwendbaren Straftatbest�nden ersch�pfend erfa�t wird (BGHSt 31, 380;  BGH, Beschl. v. 20.10.1992 – GSSt 1/92 - BGHSt 39, 100, 108; BGHSt 41, 113, 115; BGH NJW 1999, 69, 70; BGH, Beschl. v. 19.6.2003 - 5 StR 160/03 - wistra 2003, 389; BGH, Urt. v. 16.4.2014 - 2 StR 608/13). Ma�gebend f�r die Beurteilung sind die Rechtsg�ter, gegen die sich der Angriff des T�ters richtet, und die Tatbest�nde, die das Gesetz zu ihrem Schutz aufstellt (BGH, Beschl. v. 19.6.2003 - 5 StR 160/03 - wistra 2003, 389; BGH, Urt. v. 16.4.2014 - 2 StR 608/13). Die Verletzung des durch einen Straftatbestand gesch�tzten Rechtsguts mu� eine - wenn nicht notwendige, so doch regelm��ige - Erscheinungsform des anderen Tatbestands sein (BGH, Urt. v. 23.3.2000 - 4 StR 650/99 - BGHSt 46, 24 - NJW 2000, 1878; BGH, Beschl. v. 19.6.2003 - 5 StR 160/03 - wistra 2003, 389; BGH, Urt. v. 16.4.2014 - 2 StR 608/13; Fischer, StGB, 61. Aufl., Vor � 52 Rdn. 39). 

[ Spezialit�t ]

45.1 Abstrakter Rechtsg�terschutz hat nach den allgemeinen Grunds�tzen unter Konkurrenzgesichtspunkten hinter dem konkreten zur�ckzutreten (vgl. BGH, Beschl. v. 8.11.2005 - 1 StR 455/05 f�r das Verh�ltnis von � 241 StGB (Bedrohung) zu � 240 StGB (N�tigung)).

Dass dies jedenfalls im Verh�ltnis des � 240 StGB zu � 241 StGB auch dann gilt, wenn konkret nur das Versuchsstadium erreicht wurde, wird dadurch best�tigt, dass die Strafobergrenze der versuchten N�tigung von zwei Jahren und drei Monaten weit �ber der Strafobergrenze von einem Jahr bei der Bedrohung liegt. Bedrohungen mit einem Verbrechen, auf die � 241 StGB beschr�nkt ist, stellen auch kein im Verh�ltnis zu � 240 StGB eigenst�ndiges Handlungsunrecht dar, vielmehr soll diese Beschr�nkung nur die Strafbarkeit im Bereich des abstrakten Rechtsg�terschutzes sinnvoll begrenzen (so zutreffend J�ger JR 2003, 478, 479). � 240 StGB und � 241 StGB bezwecken den gleichen aus Art. 2 Abs. 1 GG abgeleiteten Freiheitsschutz (vgl. BGHSt 37, 350, 353 - zu � 240 StGB -; Tr�ger/Schluckebier aaO Rdn. 1 - zu � 241 StGB -). Dabei stellt � 240 StGB konkretes Erfolgsunrecht unter Strafe, w�hrend � 241 StGB als abstraktes Gef�hrdungsdelikt (vgl. Tr�ger/Schluckebier in LK 11. Aufl. Rdn. 1 zu � 241; Eser in Sch�nke/Schr�der, StGB 25. Aufl. � 241 Rdn. 2; BGH, Urt. v. 13.10.2016 – 4 StR 239/16 Rn. 49) im Vorfeld des N�tigungstatbestandes angesiedelt ist (vgl. BGH, Beschl. v. 8.11.2005 - 1 StR 455/05).

  

Ausnahme materiell rechtliche tat gleich prozessualer tat
siehe auch: N�tigung, � 240 StGBBedrohung, � 241 StGB

Nach der Rechtsprechung liegt Gesetzeseinheit in der Form der Spezialit�t vor, wenn die Bedrohung den Tatbestand des � 241 StGB erf�llt und sie zugleich Mittel der in der entsprechenden Vorschrift vorausgesetzten N�tigung ist (vgl. BGH, Beschl. v. 13.2.2002 - 2 StR 523/01; BGH bei Miebach NStZ 1994, 225 zu �� 177, 178 StGB a.F.; BGH GA 77, 306 zu � 177 StGB a.F. mit weiteren Hinweisen zum Verh�ltnis zu � 240 und zu � 253 StGB; BGH bei Dallinger MDR 1973, 902 zu � 113 StGB; bei R�cktritt vom Versuch vgl. aber BGH, Urt. v. 21.6.1977 - 5 StR 310/77).

Kommt etwa der N�tigung neben der Vergewaltigung kein eigener Unrechtsgehalt zu, weil sie ersichtlich der Vorbereitung des Geschlechtsverkehrs diente, so liegt in einem derartigen Fall Gesetzeseinheit in Form der Spezialit�t des � 177 StGB vor (vgl. BGH, Beschl. v. 20.1.1993 - 3 StR 540/92; Laufh�tte in LK, StGB, 10. Aufl. � 177 Rdn. 20).

Der Schuldspruch soll den Unrechtsgehalt der Tat umfassend kennzeichnen. Dementsprechend liegt Gesetzeseinheit nur vor, wenn rechtsgutbezogen der Unrechtsgehalt einer Handlung schon durch einen von mehreren, dem Wortlaut nach anwendbaren Straftatbest�nden ersch�pfend erfa�t wird; ist dies nicht der Fall, liegt Tateinheit vor (BGHSt 44, 196, 198; 39, 100, 108 m.w.Nachw.). Dies kann dazu f�hren, da� zwar Gesetzeseinheit vorliegt, wenn die beiden in Rede stehenden Delikte vollendet sind, aber Tateinheit vorliegt, wenn das schwerere Delikt lediglich versucht und nur das minder schwere vollendet ist (vgl. BGH, Beschl. v. 31.8.2004 - 1 StR 347/04; generell Lackner in Lackner/K�hl StGB 24. Aufl. vor � 52 Rdn. 24; Rissing-van Saan in LK 11. Aufl. vor �� 52 ff. Rdn. 89 m.w.Nachw.).

Nach allgemeinen Grunds�tzen tritt das abstrakte Gef�hrdungsdelikt hinter ein konkretes Gef�hrdungsdelikt zur�ck (vgl. allgemein von Heintschel-Heinegg in M�nchener Kommentar zum StGB, 2. Aufl., vor � 52 Rn. 47; BGH, Urt. v. 13.10.2016 – 4 StR 239/16 Rn. 49 zum Verh�ltnis von � 40 Abs. 1 SprengG zu � 308 StGB

[ Privilegierende Spezialit�t ]

45.2 Privilegierende Spezialit�t als besondere Form der Gesetzeskonkurrenz liegt vor, wenn ein Strafgesetz alle Merkmale einer anderen Strafvorschrift aufweist und sich nur dadurch von dieser unterscheidet, da� es wenigstens noch ein weiteres Merkmal enth�lt, das den in Frage kommenden Sachverhalt unter einem genaueren (spezielleren) Gesichtspunkt erfa�t (BGH NJW 1999, 1561; Rissing-van Saan in LK 11. Aufl. vor �� 52 ff. Rdn. 73 m. w. N.) und der T�ter durch die Spezialvorschrift privilegiert werden soll. In diesem Fall ist ein R�ckgriff auf das allgemeinere Delikt ausgeschlossen, da hierdurch die Privilegierung beseitigt w�rde (vgl. BGHSt 30, 235, 236). Ob die speziellere Vorschrift den T�ter beg�nstigen soll, ist anhand des Zwecks dieser Vorschrift, des inneren Zusammenhangs der miteinander konkurrierenden Bestimmungen und des Willens des Gesetzgebers zu pr�fen (BGHSt 19, 188, 190; 24, 262, 266; 49, 34, 37; BGH, Urt. v. 11.12.2003 - 3 StR 120/03 - BGHSt 49, 34 - NJW 2004, 1054 - NStZ 2004, 204; BGH, Urt. v. 29.4.2009 - 1 StR 518/08 - BGHSt 53, 288 - NStZ 2009, 504: betr. � 222 StGB und � 30 Abs. 1 Nr. 3 BtMG; Rissing-van Saan in LK 11. Aufl. vor �� 52 ff. Rdn. 73).

  

Ausnahme materiell rechtliche tat gleich prozessualer tat
siehe auch: Straftaten, � 30 BtMG --> Abs. 1 Nr. 3; Fahrl�ssige T�tung, � 222 StGB� 227, K�rperverletzung mit Todesfolge

   

[ Konsumtion ]

45.3 Die Konsumtion setzt voraus, da� der Unrechtsgehalt der strafbaren Handlung durch den einen der anwendbaren Straftatbest�nde schon ersch�pfend erfa�t wird (vgl. BGH, Beschl. v. 23.1.1996 - 1 StR 481/95 - NJW 1996, 1294). Der Beurteilung sind die Rechtsg�ter zugrunde zu legen, die der T�ter angegriffen hat, weiter die Tatbest�nde, die der Gesetzgeber zu deren Schutz aufgestellt hat (BGHSt 11, 15, 17; 28, 11, 15; BGH, Urt. v. 7.8.2001 - 1 StR 470/00 - NJW 2002, 150; Tr�ndle/Fischer, StGB 50. Aufl. vor � 52 Rdn. 17). 

Tateinheit und - mehrheit bei mehreren Tatbeteiligten

50 Nach st�ndiger Rechtsprechung ist die Frage der Handlungseinheit oder -mehrheit nach dem individuellen Tatbeitrag eines jeden Beteiligten zu beurteilen (BGHSt 40, 218, 238; BGHR StGB � 52 Abs. 1 Handlung, dieselbe 29; BGH NStZ 1997, 121; BGHR StGB � 27 Abs. 1 Hilfeleisten 2; BGH, Beschl. v. 20.8.1998 - 4 StR 328/98; BGH, Urt. v. 25.4.2001 - 2 StR 374/00 - BGHSt 46, 380 - NJW 2001, 2812; BGH, Beschl. v. 10.5.2001 - 3 StR 52/01 - StV 2002, 73; BGH StV 2002, 73; BGHR � 52 Abs. 1 in dubio pro reo 7; BGH, Urt. v. 27.2.2004 - 2 StR 146/03; BGH, Urt. v. 6.7.2004 - 1 StR 129/04 - wistra 2004, 463; BGH, Beschl. v. 6.7.2004 - 4 StR 161/04 - wistra 2004, 417; BGH, Beschl. v. 22.6.2004 - 4 StR 428/03 - BGHSt 49, 201 ff. - wistra 2004, 387; BGH, Urt. v. 27.2.2004 - 2 StR 146/03; BGH, Urt. v. 28.10.2004 – 4 StR 59/04 - BGHSt 49, 306, 316; BGH, Beschl. v. 29.4.2008 - 4 StR 125/08; BGH, Beschl. v. 21.4.2010 - 4 StR 635/09; BGH, Beschl. v. 20.3.2014 - 3 StR 353/13; BGH, Beschl. v. 23.5.2017 - 4 StR 617/16 Rn. 16; zustimmend Tr�ndle/Fischer, StGB 51. Aufl. vor � 52 Rdn. 7, 8; Roxin in LK 11. Aufl. � 27 Rdn. 54; Rissing-van Saan in LK 11. Aufl. � 52 Rdn. 16; krit. Stree in Sch�nke/Schr�der, StGB 26. Aufl. � 52 Rdn. 21).

Werden mehrere an sich selbst�ndige Taten durch eine einheitliche Tathandlung bewirkt, sind diese tateinheitlich verbunden (vgl. BGH, Urt. v. 25.4.2001 - 2 StR 374/00 - BGHSt 46, 380 - NJW 2001, 2812).

Bei mehreren T�tern oder Tatbeteiligten ist f�r jeden gesondert nach seinem eigenen Tatbeitrag zu beurteilen, durch wie viele Handlungen im Sinne von �� 52, 53 StGB er die Tat gef�rdert oder begangen hat (st. Rspr. vgl. nur BGHR StGB � 52 Abs.1 in dubio pro reo 7; BGH, Urt. v. 3.7.2003 - 1 StR 453/02; BGH, Beschl. v. 30.3.2004 - 1 StR 99/04 - wistra 2004, 264; BGH, Beschl. v. 27.4.2004 - 1 StR 165/03 - wistra 2004, 422; BGH, Beschl. v. 1.2.2011 - 3 StR 470/10; BGH, Beschl. v. 9.5.2012 - 5 StR 499/11). Dies gilt auch im Rahmen einer Deliktserie von mehreren Personen in verschiedenen Rollen als T�ter oder sonst Beteiligte (vgl. BGH, Urt. v. 3.7.2003 - 1 StR 453/02 - wistra 2003, 424; vgl. auch BGH, Urt. v. 14.8.2009 - 3 StR 552/08 - BGHSt 54, 69 ff. - NJW 2009, 3448 ff. betr. rechtliches Zusammentreffen bei Deliktsserie; siehe auch unten --> Rdn. 50.1).

   

Ausnahme materiell rechtliche tat gleich prozessualer tat

siehe auch: � 30 StGB Rdn. K.1 - Verabredung mehrerer Verbrechen

Liegt ein strafbares Verhalten der T�ter vor, das in deren Person als mitbestrafte Nachtat anzusehen ist, so bleibt eine strafbare Tatbeteiligung an dieser Nachtat - auch in Form der Mitt�terschaft - grunds�tzlich m�glich (vgl. BGH, Beschl. v. 27.4.2004 - 1 StR 165/03 - wistra 2004, 422; Stree in Sch�nke/Schr�der, StGB 26. Aufl. Vorbem. �� 52 ff. Rdn. 118).

Die Beurteilung des Konkurrenzverh�ltnisses zwischen verschiedenen Straftaten richtet sich - auch bei der Mitwirkung mehrerer Tatbeteiligter - f�r jeden Beteiligten allein danach, welche Tathandlungen er im Hinblick auf die jeweilige Tat vorgenommen hat, unabh�ngig davon, ob die einzelne Tat nur verabredet, versucht oder vollendet worden ist (BGHSt 56, 170, 172; wistra 2011, 299, 300). Soweit sich aus BGH NJW 2010, 623, 624 Entgegenstehendes ergibt, h�lt der 2. Senat hieran nicht fest (vgl. BGH, Urt. v. 8.8.2012 - 2 StR 526/11; so schon BGH NStZ-RR 2011, 367, 368).

   

[ Deliktsserien mit mehreren Tatbeteiligten ]

50.1 Sind an einer Deliktsserie mehrere Personen als Mitt�ter, mittelbare T�ter, Anstifter oder Gehilfen beteiligt, ist die Frage, ob die einzelnen Straftaten tateinheitlich oder tatmehrheitlich zusammentreffen, nach st�ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes f�r jeden der Beteiligten gesondert zu pr�fen und zu entscheiden. Ma�geblich ist dabei der Umfang des Tatbeitrags oder der Tatbeitr�ge jedes Beteiligten. Leistet ein Mitt�ter f�r alle oder einige Einzeltaten einen individuellen, nur je diese f�rdernden Tatbeitrag, so sind ihm diese Taten – soweit keine nat�rliche Handlungseinheit vorliegt – als tatmehrheitlich begangen zuzurechnen. Fehlt es an einer solchen individuellen Tatf�rderung, erbringt der T�ter oder Teilnehmer aber im Vorfeld oder w�hrend des Laufs der Deliktserie Tatbeitr�ge, durch die alle oder mehrere Einzeltaten seiner Tatgenossen gleichzeitig gef�rdert werden, sind ihm die gleichzeitig gef�rderten einzelnen Straftaten als tateinheitlich begangen zuzurechnen, da sie in seiner Person durch den einheitlichen Tatbeitrag zu einer Handlung im Sinne des � 52 Abs. 1 StGB verkn�pft werden. Ohne Bedeutung ist dabei, ob die Mitt�ter die einzelnen Delikte tatmehrheitlich begangen haben (vgl. BGH, Beschl. v. 13.5.2003 - 3 StR 128/03 - wistra 2003, 426; BGH, Beschl. v. 10.5.2001 - 3 StR 52/01 - wistra 2001, 336, 337 m. w. N.; BGH, Beschl. v. 17.12.2009 - 3 StR 367/09- wistra 2010, 217; BGH, Urt. v. 17.2.2011 - 3 StR 419/10; BGH, Beschl. v. 14.4.2011 - 2 StR 616/10; BGH, Beschl. v. 3.8.2010 - 4 StR 192/10; BGH, Beschl. v. 14.9.2010 - 3 StR 131/10 - wistra 2011, 66; BGH, Beschl. v. 5.7.2011 - 3 StR 197/11; BGH, Beschl. v. 18.10.2011 - 4 StR 346/11; Fischer, StGB, 57. Aufl., Vor � 52 Rn. 34; vgl. auch BGH, Beschl. v. 6.3.2012 - 4 StR 669/11; BGH, Beschl. v. 30.7.2013 - 4 StR 29/13; BGH, Beschl. v. 17.9.2013 - 3 StR 259/13; BGH, Beschl. v. 24.9.2014 - 4 StR 231/14; BGH, Beschl. v. 19.11.2014 - 4 StR 284/14 Rn. 4; BGH, Beschl. v. 17.12.2014 - 3 StR 507/14; BGH, Beschl. v. 31.8.2016 - 4 StR 160/16 Rn. 6; BGH, Beschl. v. 20.9.2016 - 3 StR 302/16 Rn. 6; BGH, Beschl. v. 2.5.2017 - 2 StR 575/16 Rn. 7; BGH, Beschl. v. 4.7.2017 - 4 StR 566/16 Rn. 4). Ersch�pfen sich die Tatbeitr�ge im Aufbau und der Aufrechterhaltung des auf die Straftaten ausgerichteten "Gesch�ftsbetriebes", sind diese Tathandlungen als - uneigentliches - Organisationsdelikt zu einer einheitlichen Tat im Sinne des � 52 Abs. 1 StGB zusammenzufassen (BGH, Beschl. v. 14.10.2014 - 3 StR 365/14 - NStZ 2015, 334 mwN; BGH, Beschl. v. 23.7.2015 - 3 StR 518/14 - NStZ-RR 2015, 341 f.; BGH, Beschl. v. 20.9.2016 - 3 StR 302/16 Rn. 6: betr. Online-M�belverk�ufe auf verschiedenen Verkaufsplattformen, siehe auch oben "uneigentliches Organisationsdelikt"). F�r die konkurrenzrechtliche Beurteilung der Taten des T�ters oder Teilnehmers kommt es dabei nicht darauf an, ob die anderen Beteiligten, die die tatbestandlichen Ausf�hrungshandlungen vornehmen, (Mit-)T�ter oder Gehilfen sind oder ob es sich um gutgl�ubige Werkzeuge handelt (vgl. BGH, Beschl. v. 20.9.2016 - 3 StR 302/16 Rn. 6; Fischer, StGB, 63. Aufl., � 263 Rn. 203; S/S-Sternberg-Lieben/Bosch, StGB, 29. Aufl., � 52 Rn. 20 f.). L�sst sich nicht feststellen, durch wie viele Handlungen im Sinne der �� 52, 53 StGB der Angeklagte die festgestellten Taten gef�rdert hat, so ist im Zweifel zu seinen Gunsten davon auszugehen, dass er nur eine Handlung begangen hat (BGH, Beschl. v. 19.11.1996 – 1 StR 572/96 - BGHR StGB � 52 Abs. 1 in dubio pro reo 7; BGH, Beschl. v. 3.7.2014 - 4 StR 191/14; vgl. Beschl. v. 15.4.1987 – 3 StR 138/87 - BGHR StGB � 52 Abs. 1 in dubio pro reo 1; BGH, Beschl. v. 19.11.2014 - 4 StR 284/14 Rn. 4; BGH, Beschl. v. 31.8.2016 - 4 StR 160/16 Rn. 7). Zur Kennzeichnung des Schuldumfangs ist dies im Schuldspruch grunds�tzlich als gleichartige Tateinheit kenntlich zu machen (BGH, Urt. v. 17.6.2004 - 3 StR 344/03 - BGHSt 49, 177, 182 f., 185; BGH, Beschl. v. 3.8.2010 - 4 StR 192/10).

Beispiel: Da das Landgericht die einzelnen Tatbeitr�ge nicht genauer feststellen konnte, ist nach dem Zweifelssatz zugunsten des Angeklagten davon auszugehen, dass er nicht selbst in die Wohnungen der Gesch�digten A. und B. eingedrungen ist, sondern an den von seinen Mitt�tern ausgef�hrten Einbr�chen durch das Absichern der Umgebung �bergreifend mitgewirkt hat. Damit hat er in Bezug auf diese beiden Taten keinen individuellen, sondern nur einen einheitlichen Tatbeitrag erbracht, so dass insoweit (gleichartige) Tateinheit gem�� � 52 Abs. 1 StGB gegeben ist (vgl. BGH, Beschl. v. 19.11.2014 - 4 StR 284/14 Rn. 5; BGH, Beschl. v. 3.7.2014  – 4 StR 191/14, Rn. 5 mwN).

Bei einer Deliktserie unter Beteiligung mehrerer Personen ist die Frage, ob die einzelnen Taten tateinheitlich oder tatmehrheitlich zusammentreffen, f�r jeden einzelnen Beteiligten gesondert zu pr�fen und dabei auf seinen individuellen Tatbeitrag abzustellen. Bewirkt dieser, dass dadurch mehrere Tatbeitr�ge von Tatgenossen gleichzeitig gef�rdert werden, sind ihm die gleichzeitig gef�rderten einzelnen Straftaten als tateinheitlich begangen zuzurechnen (BGH, Beschl. v. 15.11.2012 - 3 StR 199/12; vgl. BGH, Urt. v. 17.6.2004 - 3 StR 344/03 - NJW 2004, 2840, 2841 mwN).

Beispiel

: Nur eine materiell-rechtliche Tat des Angeklagten (� 52 StGB) ist anzunehmen, wenn sich die T�tigkeit des Angeklagten darin ersch�pfte, an dem Aufbau und dem allgemeinen Betrieb der GmbH mitzuwirken, indem er den Zeugen Z. als Gesch�ftsf�hrer gewann, diesen bei der Gr�ndung der GmbH unterst�tzte sowie B�ropersonal f�r das Unternehmen anwarb und bei dessen T�tigkeit motivierte, er jedoch einen konkreter Tatbeitrag zu den einzelnen betr�gerischen Verk�ufen der GmbH nicht leistete (vgl. BGH, Beschl. v. 6.10.2009 - 3 StR 373/09).

Erf�llt ein Mitt�ter hinsichtlich aller oder einzelner Taten der Serie s�mtliche Tatbestandsmerkmale in eigener Person oder leistet er f�r alle oder einige Einzeltaten zumindest einen individuellen, nur je diese f�rdernden Tatbeitrag, so sind ihm diese Taten - soweit nicht nat�rliche Handlungseinheit vorliegt - als tatmehrheitlich begangen zuzurechnen. Allein die organisatorische Einbindung des T�ters in ein betr�gerisches Gesch�ftsunternehmen ist demgegen�ber nicht geeignet, diese Einzeldelikte der Tatserie rechtlich zu einer Tat im Sinne des � 52 Abs. 1 StGB zusammenzufassen. Ohne Bedeutung ist dabei, ob die Mitt�ter die einzelnen Delikte tatmehrheitlich begangen haben (vgl. BGHSt 26, 284, 285 f.; BGH NStZ 1996, 296, 297 sub 2. d; 1997, 233; BGH, Beschl. v. 10.5.2001 - 3 StR 52/01 - wistra 2001, 336 f.; BGH, Urt. v. 17.6.2004 - 3 StR 344/03 - BGHSt 49, 177 - wistra 2004, 418; BGH, Beschl. v. 29.4.2008 - 4 StR 125/08; BGH, Beschl. v. 6.10.2009 - 3 StR 373/09; BGH, Beschl. v. 7.12.2010 - 3 StR 433/10; BGH, Beschl. v. 7.12.2010 - 3 StR 434/10 - StraFo 2011, 238; BGH, Beschl. v. 14.4.2011 - 2 StR 616/10; BGH, Beschl. v. 5.7.2011 - 3 StR 197/11; BGH, Beschl. v. 18.10.2011 - 4 StR 346/11; BGH, Beschl. v. 22.12.2011 - 4 StR 514/11; BGH, Beschl. v. 30.7.2013 - 4 StR 29/13).Hat ein Mitt�ter einen mehrere Einzeldelikte f�rdernden Tatbeitrag bereits im Vorfeld erbracht und sich an der weiteren Ausf�hrung der Taten nicht mehr beteiligt, so hat er den Straftatbestand nicht nur einmal verletzt. Es werden ihm vielmehr die einzelnen Taten der anderen Mitt�ter als gem�� � 52 Abs. 1 2. Alt. StGB (gleichartige Tateinheit) tateinheitlich begangen zugerechnet, da sie in seiner Person durch den einheitlichen Tatbeitrag zu einer Handlung im Sinne des � 52 Abs. 1 StGB verkn�pft werden (vgl. BGHR StGB � 52 Abs. 1 Handlung, dieselbe 26; BGH StV 2002, 73; BGH, Urt. v. 6.7.2004 - 1 StR 129/04 - wistra 2004, 463; BGH, Beschl. v. 29.4.2008 - 4 StR 125/08; BGH, Beschl. v. 3.12.2009 - 3 StR 253/09 - wistra 2010, 99; BGH, Beschl. v. 7.12.2010 - 3 StR 433/10; BGH, Beschl. v. 7.12.2010 - 3 StR 434/10 - StraFo 2011, 238; BGH, Beschl. v. 5.2.2013 - 3 StR 499/12; Fischer, StGB 56. Aufl. � 25 Rdn. 23).

siehe zur gleichartigen Tateinheit auch oben --> Rdn. 5.1; zur Urteilsformel bei gleichartiger Tateinheit unten --> Rdn. U.1.2

Gleiches gilt im Falle der mittelbaren T�terschaft. Bewirkt der mittelbare T�ter durch lediglich eine Einflu�nahme auf den oder die Tatmittler, da� diese mehrere f�r sich genommen selbst�ndige Taten begehen, werden diese in der Person des mittelbaren T�ters zur Tateinheit verbunden, da sie letztlich allein auf dessen einmaliger Einwirkung auf den oder die Tatmittler beruhen (vgl. BGHSt 40, 218, 238; BGHR � 52 Abs. 1 Handlung, dieselbe 26; BGH NStZ 1994, 35; BGH wistra 1996, 303; 1997, 181, 182; 1998, 262; 1999, 23, 24; BGH, Beschl. v. 7.11.2000 - 4 StR 424/00 - wistra 2001, 144; BGH, Beschl. v. 10.5.2001 - 3 StR 52/01 - wistra 2001, 336; BGH, Urt. v. 3.7.2003 - 1 StR 453/02 - wistra 2003, 424).

  

Ausnahme materiell rechtliche tat gleich prozessualer tat

siehe auch: T�terschaft, � 25 StGB

Erbringt der T�ter im Vorfeld oder w�hrend des Laufs der Deliktsserie Tatbeitr�ge, durch die alle oder je mehrere Einzeldelikte seiner Tatgenossen gleichzeitig gef�rdert werden, so sind ihm die je gleichzeitig gef�rderten einzelnen Straftaten als tateinheitlich begangen zuzurechnen, da sie in seiner Person durch den einheitlichen Tatbeitrag zu einer Handlung im Sinne des � 52 Abs. 1 StGB verkn�pft werden. Ob die Mitt�ter die einzelnen Delikte nach obigen Grunds�tzen gegebenenfalls tatmehrheitlich begangen haben, ist demgegen�ber ohne Bedeutung (st. Rspr.; vgl. nur BGH NStZ-RR 2003, 265, 267; BGH wistra 2001, 336, 337 m. w. N.; BGH, Urt. v. 17.6.2004 - 3 StR 344/03 - BGHSt 49, 177 - wistra 2004, 418; BGH, Beschl. v. 29.4.2008 - 4 StR 125/08; a.A. Stree in Sch�nke/Schr�der, StGB 26. Aufl. � 52 Rdn. 21).

   

[ Tateinheit und -mehrheit bei Beihilfe ]

50.2 Die Frage, ob Tatmehrheit oder Tateinheit vorliegt, ist f�r jeden T�ter und Teilnehmer voneinander unabh�ngig und selbst�ndig zu pr�fen ist (vgl. BGHR StGB � 27 Abs. 1 Konkurrenzen 1; BGH, Beschl. v. 4.11.2008 - 4 StR 195/08 - wistra 2009, 113).

Ob bei Beihilfe Tateinheit oder -mehrheit anzunehmen ist, h�ngt von der Anzahl der Beihilfehandlungen und der vom Gehilfen gef�rderten Haupttaten ab. Die Frage, ob das Verhalten eines Tatbeteiligten eine Einheit oder Mehrheit von Handlungen bildet, richtet sich nicht nach der Haupttat, sondern nach dem Tatbeitrag, den der Beteiligte geleistet hat.

Tatmehrheit nach � 53 StGB ist anzunehmen, wenn durch mehrere Hilfeleistungen mehrere selbst�ndige Taten unterst�tzt werden, also den Haupttaten jeweils eigenst�ndige Beihilfehandlungen zuzuordnen sind (vgl. BGH NStZ 2000, 83; BGH, Beschl. v. 19.10.2006 - 4 StR 393/06 - NStZ 2007, 526; BGH, Beschl. v. 4.3.2008 - 5 StR 594/07 - wistra 2008, 217; BGH, Beschl. v. 5.12.2012 - 2 StR 629/11; BGH, Urt. v. 22.7.2015 - 1 StR 447/14).

Dagegen liegt Tateinheit und damit eine Beihilfe im Sinne des � 52 StGB vor, wenn der Gehilfe mit einer einzigen Unterst�tzungshandlung zu mehreren Haupttaten eines anderen Hilfe leistet (st. Rspr.; vgl. BGH NStZ 2000, 83; BGH NJW 2000, 1732, 1735; NStZ 1993, 584; BGH, Beschl. v. 13.5.2003 - 3 StR 128/03 - wistra 2003, 426; BGH, Beschl. v. 3.8.2005 - 2 StR 202/05 - wistra 2005, 460; BGH, Beschl. v. 21.2.2006 - 5 StR 558/05 - wistra 2006, 226 BGH, Beschl. v. 29.4.2008 - 4 StR 148/08 - wistra 2008, 305; BGH, Beschl. v. 4.11.2008 - 4 StR 195/08 - wistra 2009, 113; BGH, Beschl. v. 5.12.2012 - 2 StR 629/11; BGH, Urt. v. 22.7.2015 - 1 StR 447/14). F�rdert der Gehilfe durch denselben Tatbeitrag zeitgleich mehrere Einzeldelikte, so werden ihm die Taten des Hauptt�ters als tateinheitlich zugerechnet (vgl. etwa BGH NStZ-RR 2003, 265; BGH, Beschl. v. 7.7.2009 - 3 StR 132/09; BGH, Urt. v. 17.2.2011 - 3 StR 419/10; BGH, Urt. v. 22.7.2015 - 1 StR 447/14).

Beispiel: Der Angeklagte hat seinem Bruder von vornherein f�r dessen nachfolgende Straftaten die Benutzung seines ebay accounts f�r die Ver�u�erung der gestohlenen Waren gestattet, ohne dass dies insoweit jeweils ein erneutes T�tigwerden des Angeklagten verlangte (vgl. BGH, Beschl. v. 29.4.2008 - 4 StR 148/08 - wistra 2008, 305).

Besteht die Beihilfe aus einem einzigen pflichtwidrigen Unterlassen, stellt sie sich auch bei mehreren selbst�ndigen Haupttaten als eine einheitliche Teilnahmehandlung dar (vgl. BGH, Beschl. v. 4.12.2008 - 3 StR 494/08 - NStZ 2009, 443; Fischer, StGB 55. Aufl. vor � 52 Rdn. 34 m. w. N.).

Dasselbe gilt wegen der Akzessoriet�t der Teilnahme, wenn sich mehrere Unterst�tzungshandlungen auf dieselbe Haupttat beziehen (BGH, Urt. v. 1.8.2000 - 5 StR 624/99 - BGHSt 46, 107, 116 - NJW 2000, 3010; BGH, Beschl. v. 4.3.2008 - 5 StR 594/07 - wistra 2008, 217; BGH, Urt. v. 22.7.2015 - 1 StR 447/14; vgl. zum Ganzen auch J�ger wistra 2000, 344, 346). Die fortlaufende F�rderung der Taten kann sich  in der Gesamtschau als nur eine - dauerhafte - Beihilfehandlung des Angeklagten zu einer Vielzahl der Haupttaten darstellen (vgl. BGHR StGB � 27 Abs. 1 Hilfeleisten 9; BGH, Beschl. v. 6.12.2006 - 1 StR 556/06 - wistra 2007, 100; BGH, Urt. v. 14.3.2007 - 5 StR 461/06 - wistra 2007, 262). Beziehen sich mehrere Hilfeleistungen auf eine Tat, liegt nur eine Beihilfe vor. F�rdert der Gehilfe durch eine Handlung mehrere Haupttaten eines oder mehrerer Hauptt�ter, liegt ebenfalls nur eine einheitliche Beihilfe vor. F�rdert deshalb der Gehilfe durch ein und dasselbe Tun mehrere rechtlich selbst�ndige Taten des Hauptt�ters, so ist nur eine Beihilfe im Rechtssinne gegeben (vgl. BGH NJW 2000, 1732, 1735; BGH, Urt. v. 18.6.2003 - 5 StR 489/02 - wistra 2003, 385; BGH, Beschl. v. 19.10.2006 - 4 StR 393/06 - NStZ 2007, 526; BGH, Beschl. v. 4.3.2008 - 5 StR 594/07 - wistra 2008, 217; BGH, Beschl. v. 4.11.2008 - 4 StR 196/08; Fischer StGB 55. Aufl. � 27 Rdn. 31).

Das l��t indes die Akzessoriet�t der Beihilfe zur Haupttat unber�hrt. Da� der Gehilfe in einem solchen Fall durch seine Handlung mehrere materiell selbst�ndige Vergehen, n�mlich Rauschgiftgesch�fte unterst�tzt, die sich erst in ihrer Gesamtheit auf eine „nicht geringe Menge“ beziehen, kann deshalb nicht dazu f�hren, da� der Gehilfe der Beteiligung an einem Verbrechen (�� 29 a Abs. 1 Nr. 2, 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG) schuldig ist, sondern kann nur im Rahmen der Strafzumessung angemessen strafsch�rfend  ber�cksichtigt werden (BGH, Urt. v. 28.10.2004 - 4 StR 59/04 - BGHSt 49, 306 - NJW 2005, 163). Besteht der Tatbeitrag des Gehilfen aus einer einzigen Handlung, so ist sein Verhalten auch dann als eine Tat zu werten, wenn der Hauptt�ter mehrere rechtlich selbst�ndige Handlungen begeht (vgl. BGH NStZ 1993, 584; BGHR BtMG � 29 a Abs. 1 Nr. 2 Handeltreiben 2; BGH, Beschl. v. 4.6.2003 - 2 StR 139/03).

Beispiel: Beihilfehandlung ist das Anmieten und Zurverf�gungstellen ein Fahrzeugs f�r die Dauer von zehn Tagen. Es werden zahlreiche Transporte mit dem Fahrzeug abgewickelt, bei denen die Gesamtmenge des bef�rderten Rauschgifts die nicht geringe Menge �berschreitet.

Hat der Angeklagte durch mehrere Einzelakte im Vorfeld gleichsam global die Begehung der nachfolgenden Haupttaten gef�rdert, ist von Tateinheit auszugehen (vgl. dazu BGH wistra 1996, 140, 141; wistra 1997, 61, 62; NStZ 2000, 83, dort zum Unterlassen; M�nch-Komm/StGB - Joecks � 27 Rdn. 100 - 102). Anders l�ge der Fall dann, wenn sich bestimmte Unterst�tzungshandlungen auf einzelne konkrete Haupttaten bez�gen. Der Aspekt etwa des Sich-Bereit-Haltens f�r telefonische R�ckfragen reicht zur Begr�ndung von Tatmehrheit nicht aus, weil damit lediglich das Fortwirken der im Vorfeld f�r s�mtliche Haupttaten erteilten Rathilfe, nicht aber sechsfach tatsituativ aktualisiertes Gehilfenunrecht umschrieben wird (vgl. BGH, Beschl. v. 13.10.2005 - 5 StR 336/05 - wistra 2006, 104).

Leitsatz Leistet der Gehilfe zu mehreren Taten der Steuerhinterziehung durch jeweils selbst�ndige Unterst�tzungshandlungen Hilfe im Sinne des � 27 Abs. 1 StGB, steht der Umstand, dass der Angeklagte bereits bei der Anbahnung des Gesamtgesch�fts, auf das die einzelnen Haupttaten zur�ckgehen, beteiligt war, der Annahme von mehreren im Verh�ltnis der Tatmehrheit (� 53 Abs. 1 StGB) zueinander stehenden Taten der Beihilfe zur Steuerhinterziehung nicht entgegen (BGH, Beschl. v. 22.9.2008 - 1 StR 323/08 - Ls. - StraFo 2009, 73).

L��t sich nicht kl�ren, durch wie viele Handlungen im Sinne der �� 52, 53 StGB ein Angeklagter die festgestellte Tat gef�rdert hat, so ist im Zweifel zu seinen Gunsten davon auszugehen, dass er nur eine Handlung begangen hat (BGH, Beschl. v. 19.11.1996 - 1 StR 572/96 m.w.N.; BGH, Urt. v. 3.7.2003 - 1 StR 453/02 - wistra 2003, 424).

Die Beurteilung des Konkurrenzverh�ltnisses zwischen verschiedenen Straftaten richtet sich bei der Mitwirkung mehrerer Tatbeteiligter zun�chst f�r jeden Beteiligten danach, welche Tathandlungen er selbst vorgenommen hat. Ob bei der akzessorischen Beihilfe Tateinheit oder Tatmehrheit anzunehmen ist, h�ngt aber sowohl von der Anzahl der Beihilfehandlungen als auch von der Zahl der vom Gehilfen gef�rderten Haupttaten ab. Tatmehrheit ist danach nur anzunehmen, wenn durch mehrere Hilfeleistungen mehrere selbst�ndige Taten unterst�tzt werden. Dagegen liegt eine einzige Beihilfe vor, wenn der Gehilfe mit einer Unterst�tzungshandlung zu mehreren Haupttaten eines Anderen Hilfe leistet. Handlungseinheit liegt ferner vor, wenn sich mehrere Unterst�tzungshandlungen auf dieselbe Haupttat beziehen. Die Akzessoriet�t der Beihilfe gilt schlie�lich auch in F�llen einer Bewertungseinheit, so dass mehrere an sich selbst�ndige Beihilfehandlungen zu einer Tat im Rechtssinne zusammengefasst werden, wenn dies nach den Grunds�tzen der Bewertungseinheit auch bei den Haupttaten der Fall ist, zu denen Beihilfe geleistet wurde (vgl. BGH, Urt. v. 5.12.2012 - 2 StR 117/12; BGH, Beschl. v. 6.12.2011 - 3 StR 393/11 - BGHR BtMG � 29 Abs. 1 Nr. 1 Konkurrenzen 12).

- Akzessoriet�tsbedingte Ausnahme bei Bewertungseinheit

50.2.5 Sind an mehreren Taten - insbesondere an einer Deliktserie - mehrere Personen als Mitt�ter, mittelbare T�ter, Anstifter oder Gehilfen beteiligt, so ist die Frage, ob die einzelnen Taten tateinheitlich oder tatmehrheitlich zusammentreffen, nach der st�ndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zwar f�r jeden Beteiligten gesondert zu pr�fen und zu entscheiden (siehe vorstehend Rdn. 50.1 u. 50.2; vgl. die Nachweise bei Fischer, StGB, 59. Aufl., Vor � 52 Rn. 34 ff.). Dies gilt wegen der Akzessoriet�t der Beihilfe aber jedenfalls dann nicht, wenn mehrere an sich selbst�ndige Beihilfehandlungen gerade deshalb zu einer Tat im Rechtssinne zusammengefasst werden, weil dies nach den Grunds�tzen der Rechtsprechung zur Bewertungseinheit bei den Taten des Hauptt�ters, zu denen der Angeklagte Beihilfe geleistet hat, der Fall ist (BGH, Urt. v. 13.12.2012 - 4 StR 99/12; BGH, Beschl. v. 11.5.1999 - 4 StR 162/99 - NStZ 1999, 451; BGH, Beschl. v. 2.9.2008 - 5 StR 356/06 - NStZ-RR 2008, 386; einschr�nkend f�r eine hier nicht gegebene Fallkonstellation: BGH, Urt. v. 11.12.2003 - 3 StR 375/03 - NStZ-RR 2004, 146, 148; wie hier aber BGH, Beschl. v. 6.12.2011 - 3 StR 393/11 - NStZ-RR 2012, 280). In solchen F�llen ist mithin auch f�r die strafrechtliche Beurteilung des Konkurrenzverh�ltnisses beim Gehilfen entscheidend, ob eine oder mehrere Haupttaten vorliegen (BGH, Urt. v. 13.12.2012 - 4 StR 99/12).

 

Ausnahme materiell rechtliche tat gleich prozessualer tat
siehe auch oben Rdn. Rdn. 20.5 - Akzessoriet�t der Beihilfe bei Bewertungseinheit

Da der zwischen Drogenh�ndlern eingesetzte Kurier mit der F�rderung des Bet�ubungsmittelumsatzes jedenfalls in der Regel objektiv zugleich den Handel sowohl auf Seiten des die Bet�ubungsmittel Abgebenden als auch auf Seiten des diese Annehmenden unterst�tzt, ist ferner ma�geblich, wessen Haupttat er in strafbarer Weise f�rdert. Dies bestimmt sich wesentlich danach, in wessen Auftrag und Interesse er handelt, worin also bei wertender Betrachtung der Schwerpunkt des jeweiligen Rechtsgutangriffs liegt. Die Beihilfe zum Handeltreiben auf der anderen Seite tritt gegen�ber dieser Tat dann zur�ck (BGH, Urt. v. 13.12.2012 - 4 StR 99/12; BGH, Beschl. v. 6.12.2011 - 3 StR 393/11 - NStZ-RR 2012, 280).  

[ Mittelbarer T�ter ]

50.3 Der mittelbare T�ter ist rechtlich so zu behandeln, als habe er die Taten eigenh�ndig verwirklicht (� 25 Abs. 1 StGB). F�r die Frage des Vorliegens einer oder mehrerer Handlungen im Sinne der �� 52, 53 StGB wird er nach der st�ndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedoch nach seinem Tatbeitrag beurteilt (vgl. BGHSt 40, 218, 238; BGHR StGB � 52 Abs. 1 Handlung, dieselbe 26; BGH, Beschl. v. 1.9.1998 - 1 StR 410/98 - StV 2000, 196; BGH, Beschl. v. 23.9.2003 - 3 StR 294/03; BGH, Beschl. v. 30.3.2004 - 1 StR 99/04 - wistra 2004, 264).

  

Ausnahme materiell rechtliche tat gleich prozessualer tat
siehe auch: T�terschaft � 25 StGB

 

[ Anstifter ]

50.4 Auch bei der Anstiftung kommt es f�r die Frage der Konkurrenz auf die Einheitlichkeit der Handlung des Anstifters an; deshalb ist die Anstiftung mehrerer Personen zu jeweils selbstst�ndigen Delikten als tateinheitlich zu werten, wenn sie durch dieselbe Handlung begangen wird (BGH, Urt. v. 17.2.2011 - 3 StR 419/10; Fischer, StGB, 58. Aufl., � 26 Rn. 19). 

�nderung des Konkurrenzverh�ltnisses

Folgen unterschiedlicher Bewertung des Konkurrenzverh�ltnisses

65 Eine �nderung des Konkurrenzverh�ltnisses l�sst in aller Regel den Unrechts- und Schuldgehalt unber�hrt (vgl. hierzu auch BVerfG, Beschl. v. 1.3.2004 - 2 BvR 2251/03 m.w.N.; BGH, Beschl. v. 21.11.2000 - 4 StR 354/00 - BGHSt 46, 204 - StV 2001, 155; BGH, Urt. v. 6.7.2004 - 1 StR 129/04 - wistra 2004, 463; BGH, Urt. v. 19.10.2005 - 2 StR 98/05; BGH, Beschl. v. 6.10.2009 - 3 StR 373/09; BGH, Beschl. v. 9.3.2010 - 4 StR 592/09: betr. Zusammenfassung mehrerer Taten zu jeweils einer einzigen Tat; BGH, Beschl. v. 4.11.2010 - 4 StR 404/10 - NJW 2011, 467; BGH, Beschl. v. 11.1.2012 - 1 StR 386/11; BGH, Beschl. v. 4.7.2017 - 4 StR 566/16 Rn. 8). Durch die Zusammenfassung mehrerer Taten zu jeweils einer einzigen Tat �ndert sich deren Schuldgehalt nicht (BGH, Beschl. v. 3.8.2010 – 4 StR 157/10; BGH, Beschl. v. 9.3.2010 – 4 StR 592/09; BGH, Beschl. v. 7.1.2011 - 4 StR 409/10 - wistra 2011, 184), weshalb etwa die Gesamtstrafe als Einzelstrafe bestehen bleiben kann (vgl. BGH, Beschl. v. 9.10.2012 - 5 StR 457/12; Meyer-Go�ner, StPO, 55. Aufl., � 354 Rn. 22).

Beispiel: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet�ubungsmitteln in 24 F�llen (Einzelfreiheitsstrafen jeweils ein Jahr und drei Monate) und bewaffneten Handeltreibens mit Bet�ubungsmitteln in nicht geringer Menge (Einzelfreiheitsstrafe drei Jahre und sechs Monate) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die �berpr�fung des angefochtenen Urteils aufgrund der allgemeinen Sachr�ge ergibt sonst keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten; allerdings ist das Konkurrenzverh�ltnis abweichend zu beurteilen. Das Revisionsgericht entnimmt dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgr�nde, dass das gesamte in den F�llen 1 bis 25 abgeurteilte Handeltreiben zu einer Bewertungseinheit und damit einer Tat des bewaffneten Handeltreibens mit Bet�ubungsmitteln in nicht geringer Menge verbunden ist. Die Schuldspruch�nderung zieht die Aufhebung der Einzelstrafen nach sich. Der Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat bleibt unver�ndert, so dass die Gesamtstrafe als Einzelstrafe bestehen bleiben kann (vgl. BGH, Beschl. v. 9.10.2012 - 5 StR 457/12; Meyer-Go�ner, StPO, 55. Aufl., � 354 Rn. 22).

Bei unver�ndertem Unrechts- und Schuldgehalt kann die unterschiedliche rechtliche Beurteilung des Konkurrenzverh�ltnisses kein ma�gebliches Kriterium f�r die Strafzumessung sein (BGHSt 41, 368, 373; BGH NStZ 1997, 233; BGH, Urt. v. 6.4.2001 - 2 StR 356/00; BGH, Beschl. v. 9.10.2001 - 4 StR 395/01; BGH, Beschl. v. 28.1.2003 - 4 StR 521/02; BGH, Urt. v. 9.10.2003 - 4 StR 127/03; BGH, Urt. v. 27.2.2004 - 2 StR 146/03; BGH, Beschl. v. 18.6.2003 - 1 StR 184/03; vgl. auch BGH, Beschl. v. 22.1.2010 - 2 StR 563/09; BGH, Beschl. v. 9.3.2010 - 4 StR 632/09). Eine "Konkurrenzkorrektur" bedeutet in aller Regel keine Verringerung des verwirklichten Tatunrechts; denn es kommen keine Delikte in Wegfall (vgl. BGH, Urt. v. 10.12.2008 - 2 StR 338/08; BGH, Beschl. v. 25.1.2011 - 4 StR 689/10; vgl. hierzu auch den umgekehrten Fall - Wegfall von Delikten, so dass sich ein Konkurrenzverh�ltnis nicht ergibt: BGH, Urt. v. 2.2.2010 - 1 StR 635/09 - wistra 2010, 226). Voraussetzung hierf�r ist jedoch, dass eine aus mehreren Einzelstrafen gebildete Gesamtstrafe als Einzelstrafe bestehen bleiben kann (vgl. BGH, Urt. v. 4.9.2001 - 1 StR 232/01 - NStZ 2002, 30).

  

Ausnahme materiell rechtliche tat gleich prozessualer tat
siehe auch: Strafzumessung, � 46 StGB

H�lt sich die Bewertung des Tatrichters im Rahmen des ihm bei der Beurteilung des Konkurrenzverh�ltnisses einger�umten Beurteilungsspielraums, ist dies vom Revisionsgericht - unbeschadet der Frage, ob auch eine andere Beurteilung m�glich w�re - hinzunehmen (vgl. BGH NStZ-RR 1998, 68, 69; BGH, Urt. v. 19.4.2007 - 4 StR 572/06 - NStZ-RR 2007, 235; BGH, Urt. v. 27.11.2009 - 2 StR 104/09 - NJW 2010, 784).

Wird ein Urteil aufgehoben, weil eine m�glicherweise gebotene Verurteilung wegen einer Tat unterblieben ist, die gegebenenfalls mit einer abgeurteilten Tat in Tateinheit stehen kann, kann das Urteil auch hinsichtlich der abgeurteilten Tat keinen Bestand haben (vgl. BGH bei Kusch NStZ-RR 1998, 257, 262 f.; BGH, Urt. v. 20.9.2005 - 1 StR 288/05; Kuckein in KK 5. Aufl. � 353 Rdn. 16 jew. m. w. N.).

Bei Tateinheit steht die Einheitlichkeit der Tat einer Aufrechterhaltung des vom Rechtsfehler nicht betroffenen Teils entgegen (vgl. BGH, Urt. v. 29.8.2007 - 5 StR 103/07 - NStZ 2008, 87; BGH, Beschl. v. 7.2.2008 - 5 StR 625/07; BGH, Beschl. v. 27.11.2012 - 3 StR 433/12; Meyer-Go�ner, StPO, 55. Aufl., � 353 Rn. 7a).

Ist rechtsfehlerhaft von Tatmehrheit statt von Tateinheit ausgegangen worden, kann dies zur Folge haben, da� die diesen F�llen zugrunde liegenden Einzelstrafen aufzuheben und durch eine einheitliche Strafe zu ersetzen sind, was auch eine Neufestsetzung der Gesamtstrafe erfordert (vgl. BGH, Urt. v. 15.7.2005 - 2 StR 131/05; BGH, Beschl. v. 21.4.2005 - 2 StR 454/04; vgl. auch BGH, Beschl. v. 2.8.2011 - 3 StR 193/11).

Nach st�ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann bei Tatmehrheit die Aufhebung eines Einzelstrafausspruchs zur Aufhebung der �brigen Strafausspr�che f�hren, wenn nicht auszuschlie�en ist, da� diese durch den Rechtsfehler im Ergebnis beeinflu�t sind (BGH NJW 1979, 378; NJW 1981, 2204, 2206; NStZ 2001, 323). Dies kann insbesondere dann gelten, wenn es sich bei der rechtsfehlerhaft festgesetzten Einzelstrafe um die h�chste Einzelstrafe handelt oder wenn die abgeurteilten Taten in einem engen inneren Zusammenhang stehen (vgl. BGH, Urt. v. 15.6.2005 - 1 StR 499/04).

Wird rechtsfehlerhaft von Tatmehrheit statt von Tateinheit ausgegangen und bei der Festsetzung der Einzelstrafen zu Lasten des Angeklagten gewertet, dass aus der wiederholten Tatbegehung eine erh�hte kriminelle Energie ersichtlich sei, kann im Einzelfall nicht auszuschlie�en sein, dass diesem Umstand weniger Gewicht beigemessen worden w�re, wenn das Tatgericht anstelle von drei nur von zwei Taten ausgegangen w�re (vgl. BGH, Beschl. v. 30.9.2009 - 2 StR 323/09 - NStZ-RR 2010, 26).

Wegen des Wegfalls der tateinheitlichen Verurteilungen k�nnen die erkannten Einzelstrafen nicht bestehen bleiben, wenn das Tatgericht von den Strafrahmen (der in Wegfall geratenen Tatbest�nde) ausgegangen ist, die diejenigen der jeweils tateinheitlich verwirklichten Delikte �bersteigen (vgl. BGH, Beschl. v. 9.4.2009 - 4 StR 88/09 - NStZ-RR 2009, 202).

Beispiel: Der Angeklagte wurde wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen und mit Beischlaf zwischen Verwandten in mehreren F�llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Die dem Tatbestand des � 177 Abs. 2 StGB entnommenen Einzelstrafen k�nnen keinen Bestand haben, wenn die Voraussetzungen dieser Vorschrift unzutreffend bejaht wurden (vgl. BGH, Beschl. v. 9.4.2009 - 4 StR 88/09 - NStZ-RR 2009, 202).

  Der Unrechtsgehalt der wegen Gesetzeseinheit zur�cktretenden Strafnorm kann weiterhin strafsch�rfend ber�cksichtigt werden, sofern diese gegen�ber dem Tatbestand des angewandten Gesetzes selbst�ndiges Unrecht enth�lt (vgl. BGH, Beschl. v. 18.12.2002 - 2 StR 477/02; BGH, Beschl. v. 16.9.2010 - 3 StR 331/10; BGH, Beschl. v. 26.6.2012 - 2 StR 137/12;  Fischer, StGB, 59. Aufl. Vor � 52 Rn. 45; LK/Rissing-van Saan, StGB, 12. Aufl. 2006, Vor � 52 Rn. 139; krit. SSW/Eschelbach, StGB, 2010, � 52 Rn. 28 f.; NK/Puppe, StGB, 3. Aufl. 2010, Vor � 52 Rn. 50). Ob etwa eigenst�ndiges Unrecht der veruntreuenden Unterschlagung gegen�ber Untreue anzunehmen ist, erscheint zumindest zweifelhaft (BGH, Beschl. v. 26.6.2012 - 2 StR 137/12; abl. Apfel, Die Subsidiarit�tsklausel der Unterschlagung, 2006, S. 133 f.).

Die Beachtung der Konkurrenzverh�ltnisse kann auch bei der Ausscheidung von Delikten nach den �� 154 f. StPO relevant werden (vgl. etwa  BGH, Beschl. v. 14.2.2006 - 4 StR 6/06). Die rechtsfehlerhafte Beurteilung des Konkurrenzverh�ltnisses kann den Angeklagten beschweren, wenn die Strafe f�r ihn in einem m�glichen sp�teren Strafverfahren im Hinblick auf � 66 Abs. 2 StGB nachteilige Bedeutung erlangen kann (vgl. BGH, Beschl. v. 11.8.2000 - 3 StR 235/00 - NStZ 2000, 641).

Sind mehrere Tatbest�nde als tateinheitlich verbunden abgeurteilt, f�hrt ein Rechtsfehler regelm��ig zur Aufhebung dieses Schuldspruchs insgesamt (BGH, Urt. v. 4.12.2008 - 1 StR 327/08 mwN; BGH, Urt. v. 17.3.2011 - 1 StR 407/10).

Bei Tateinheit l�uft f�r jedes Delikt die Verj�hrungsfrist gesondert (st. Rspr.; vgl. u.a. BGH, Beschl. v. 22.10.2008 - 1 StR 503/08 - NStZ-RR 2009, 43; BGH, Beschl. v. 2.3.2016 - 1 StR 619/15). Bei Tateinheit l�uft f�r jedes Delikt die daf�r vorgesehene Verj�hrungsfrist (vgl. BGH NStZ 1990, 80, 81; BGH, Beschl. v. 16.8.2000 - 3 StR 291/00; BGH, Beschl. v. 23.11.2000 - 3 StR 472/00).

 
Ausnahme materiell rechtliche tat gleich prozessualer tat
siehe zur Ber�cksichtigung verj�hrter Taten bei Tateinheit: Verj�hrungsfrist � 78 StGB m.w.N.; siehe zur Frage, ob infolge anderweitiger konkurrenzrechtlicher Bewertung ein (Teil-)Freispruch zu erfolgen hat oder die Anklage ersch�pft wird: Urteilsgr�nde, � 267 StPO --> Abs. 5  --> Freispruch 

Wahlfeststellung

75

[ Zul�ssigkeit der gesetzesalternativen Verurteilung ]

75.0

- Anfrage- und Vorlagebeschluss des 2. Strafsenats

75.0.1 Vorlagebeschluss des 2. Strafsenats vom 11.3.2015 - 2 StR 495/12:
Der 2. Senat hat durch Beschluss vom 28. Januar 2014 – 2 StR 495/12 (StV 2014, 580 ff.) gem�� � 132 Abs. 3 GVG bei den anderen Strafsenaten angefragt, ob sie an der bisherigen Rechtsprechung zur Zul�ssigkeit einer gesetzesalternativen Verurteilung festhalten. 
Darin hat er die Auffassung vertreten, eine gesetzesalternative Verurteilung versto�e gegen Art. 103 Abs. 2 GG. Deshalb sei eine Verurteilung wegen (gewerbsm��igen) Diebstahls oder gewerbsm��iger Hehlerei rechtlich zu beanstanden. Eine derartige gesetzesalternative Verurteilung versto�e gegen das Analogieverbot. Sie wirke strafbegr�ndend, weil in einem solchen Fall die Erf�llung einer bestimmten Strafnorm nicht feststellbar sei. Die Verurteilung beruhe dann letztlich auf einer ungeschriebenen dritten Norm, die nicht durch den Gesetzgeber erlassen worden sei, sondern Richterrecht darstelle. Aus diesem Grund sei im Fall einer gesetzesalternativen Verurteilung auch keine dem Gesetz entsprechende Strafzumessung m�glich.
Die anderen Strafsenate sind dem entgegen getreten.
Der 1. Strafsenat hat durch Beschluss vom 24. Juni 2014 – 1 ARs 14/14 (NStZ-RR 2014, 308 f.) ausgef�hrt, bei der gesetzesalternativen Verurteilung handele es sich um eine Verfahrensregel, die nicht der Verfassungsbestimmung des Art. 103 Abs. 2 GG unterliege. Die richterrechtliche Regel bestimme nicht dar�ber, was strafbar ist, sondern lege lediglich fest, wie das Gericht in einer bestimmten Situation prozessual zu reagieren habe. Die Strafbarkeit sei mit den alternativ anwendbaren Straftatbest�nden durch den Gesetzgeber bestimmt und f�r den Normunterworfenen vorhersehbar. Der Angeklagte werde nicht aus einer ungeschriebenen dritten Strafnorm verurteilt. Die M�glichkeit der gesetzesalternativen Verurteilung aufgrund von Richterrecht entspreche auch der Einsch�tzung des Gesetzgebers. Das von der Rechtsprechung entwickelte Merkmal der rechtsethischen und psychologischen Gleichwertigkeit der verschiedenen Taten stelle nur sicher, dass die Rechtsfolgenentscheidung trotz der Tatsachenalternativen an einen im Kern einheitlichen Schuldvorwurf ankn�pfen k�nne. Erschwerende Umst�nde, die nur bei einer der alternativ in Betracht kommenden Verhaltensweisen infrage k�men, d�rften dem Angeklagten nicht angelastet werden.
Der 3. Strafsenat hat durch Beschluss vom 30. September 2014 – 3 ARs 13/14 (NStZ-RR 2015, 39 f.) erkl�rt, die richterrechtlich entwickelte Rechtsfigur der gesetzesalternativen Verurteilung verletze nicht Art. 103 Abs. 2 GG. Der Sache nach handele es sich um eine Entscheidungsregel. Solche Regelungen w�rden von Art. 103 Abs. 2 GG nicht erfasst. Der Zweck des Gesetzlichkeitsprinzips, f�r den Angeklagten seine Bestrafung vorhersehbar zu halten, bleibe unber�hrt. Grundlage der Bestrafung sei nicht eine ungeschriebene dritte Norm, die �bereinstimmende Unrechtselemente der beiden Strafgesetze in sich vereinigen w�rde. Vielmehr m�sse in jeder in Betracht kommenden Sachverhaltsvariante jeweils ein Straftatbestand vollst�ndig erf�llt sein. Dass der vom Gericht zu treffende Schuldspruch stets bestimmt sein m�sse, lasse sich der Verfassungsnorm des Art. 103 Abs. 2 GG nicht entnehmen. Die Einschr�nkung, dass eine Verurteilung im Fall der gesetzesalternativen Verurteilung nach der Rechtsprechung nur zul�ssig ist, wenn die in Betracht kommenden Straftatbest�nde rechtsethisch und psychologisch vergleichbar seien, schr�nke den Anwendungsbereich der Rechtsfigur ein, die – gemessen an Art. 103 Abs. 2 GG – aber auch unbeschr�nkt zul�ssig w�re. 
Der 4. Strafsenat hat in seinem Beschluss vom 11. September 2014  – 4 ARs 12/14 (NStZ-RR 2015, 40 f.) ausgef�hrt, die Tatsache, dass bei einer Verurteilung auf der Grundlage einer Wahlfeststellung nicht feststehe, welcher der Straftatbest�nde verletzt worden sei, �ndere nichts daran, dass die strafrechtlichen Handlungsverbote f�r den T�ter zur Tatzeit erkennbar gewesen seien. Da ein Angeklagter im Fall der Wahlfeststellung nur verurteilt werden d�rfe, wenn die nach Aussch�pfung aller Beweism�glichkeiten alternativ in Betracht kommenden Sachverhalte jeweils einen Straftatbestand vollst�ndig erf�llen und andere Sachverhaltsalternativen sicher ausscheiden, bleibe gew�hrleistet, dass der Gesetzgeber �ber die Voraussetzungen der Strafbarkeit entscheide. Der Angeklagte werde nicht wegen Versto�es gegen einen au�ergesetzlichen Gesamttatbestand verurteilt. Da s�mtliche Voraussetzungen des jeweils in Betracht kommenden Delikts in den Sachverhaltsalternativen verwirklicht sein m�ssten, komme es nicht zu einer Verschleifung von Tatbestandsmerkmalen oder Tatbest�nden. Zu der Frage, ob eine Verurteilung im Schuldspruch eindeutig sein m�sse oder mehrdeutig sein d�rfe, treffe Art. 103 Abs. 2 GG keine Aussage. Da die gesetzesalternative Verurteilung nur erfolgen d�rfe, wenn den in Betracht kommenden Delikten eine �hnliche rechtsethische Bewertung zukomme und eine vergleichbare psychologische Beziehung des T�ters zu den infrage kommenden Sachverhalten bestehe, werde die mit der alternativen Aufz�hlung in der Urteilsformel verbundene Belastung f�r den Verurteilten auf ein Ma� begrenzt, das zur Vermeidung ungerechter Ergebnisse hinnehmbar sei. Soweit der Bestimmtheitsgrundsatz neben den Anforderungen an die Voraussetzungen der Strafbarkeit auch verlange, dass die m�gliche Strafe im Gesetz hinreichend bestimmt geregelt sein m�sse, gerate die Wahlfeststellung ebenfalls nicht mit Art. 103 Abs. 2 GG in Konflikt. Der Tatrichter habe auf der Grundlage der Sachverhaltsalternativen zu er�rtern, welche Strafe er jeweils f�r angemessen gehalten h�tte, wenn zweifelsfrei die eine oder die andere Handlung nachgewiesen w�re; sodann habe er die mildeste Strafe zu verh�ngen. Der Zul�ssigkeit der gesetzesalternativen Verurteilung stehe auch nicht entgegen, dass eine eindeutige Verurteilung aufgrund eines Auffangtatbestands m�glich w�re. Zwar habe die M�glichkeit einer eindeutigen Verurteilung grunds�tzlich Vorrang. Davon sei aber eine Ausnahme anzuerkennen, wenn feststehe, dass der T�ter in jeder der Sachverhaltsalternativen ein schwerer wiegendes Delikt begangen habe. 
Der 5. Strafsenat hat durch Beschluss vom 16. Juli 2014 – 5 ARs 39/14 (NStZ-RR 2014, 307 f.) ausgef�hrt, bei der gesetzesalternativen Verurteilung handele es sich um eine prozessuale Entscheidungsregel. Diese stelle eine Ausnahme von dem Rechtssatz „in dubio pro reo“ dar. Ein Freispruch in doppelter Anwendung des Zweifelsatzes w�re in F�llen, in denen ein strafloses Verhalten des Angeklagten sicher auszuschlie�en sei, mit dem Gebot der Gerechtigkeit unvereinbar. Die gesetzesalternative Verurteilung ziehe auch keine Ungenauigkeiten bei der Strafzumessung nach sich, da die Strafe dem mildesten Gesetz zu entnehmen sei.

Der 2. Senat h�lt auch unter Ber�cksichtigung der Ergebnisse des Anfrageverfahrens an seiner Rechtsauffassung fest, dass die gesetzesalternative Verurteilung mit Art. 103 Abs. 2 GG unvereinbar ist. Deshalb ist die Vorlage der Sache an den Gro�en Senat des Bundesgerichtshofs f�r Strafsachen gem�� � 132 Abs. 2 GVG erforderlich.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. August 2016 beschlossen:
Die Vorlage wird zur�ckgenommen (BGH, Beschl. v. 9.8.2016 - 2 StR 495/12 - GSSt 2/15)

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. November 2016 gem�� � 132 Abs. 4 GVG dem Gro�en Senat f�r Strafsachen folgende Frage vorgelegt:
1. Ist die gesetzesalternative Verurteilung wegen gewerbsm��igen Diebstahls oder gewerbsm��iger Hehlerei verfassungsgem��?
2. Wenn ja: Ist die gesetzesalternative Verurteilung bei gleichzeitiger Erf�llung des Tatbestands der Geldw�sche ausgeschlossen?
(BGH, Beschl. v. 2.11.2016 - 2 StR 495/12)

 

- Zul�ssigkeit nach bisheriger Rechtsprechung

75.0.2 Eine Wahlfeststellung ist nach st�ndiger Rechtsprechung zul�ssig, wenn der Tatrichter nach Aussch�pfung aller Erkenntnism�glichkeiten eine eindeutige Feststellung nicht treffen kann und wenn jeder der m�glichen Geschehensabl�ufe ein Strafgesetz verletzt (vgl. BGH, Urt. v. 18.5.1976 - 1 StR 146/76 - BGHSt 26, 346). Eine Verurteilung auf alternativer Tatsachengrundlage setzt nach den in der Rechtsprechung anerkannten allgemeinen Grunds�tzen voraus, dass innerhalb des durch � 264 StPO gezogenen Rahmens die angeklagte Tat nach Aussch�pfung aller Beweism�glichkeiten nicht so eindeutig aufzukl�ren ist, dass ein bestimmter Tatbestand festgestellt werden kann, aber sicher festzustellen ist, dass der Angeklagte einen von mehreren Tatbest�nden verwirklicht hat, und andere, straflose Handlungen ausgeschlossen sind (vgl. BGH, Beschl. v. 13.9.2011 - 3 StR 231/11; BGH, Beschl. v. 13.9.2011 - 3 StR 262/11; Fischer, StGB, 59. Aufl., � 1 Rn. 19 mwN). Die Verurteilung auf wahldeutiger Tatsachengrundlage hat dann keinen Bestand, wenn nicht rechtsfehlerfrei festgestellt ist, dass sich der Angeklagte nach allen nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme verbleibenden Sachverhaltsvarianten entweder des einen oder des anderen Tatbestands  schuldig gemacht h�tte (vgl. BGH, Beschl. v. 12.5.2010 - 4 StR 92/10; Dannecker in LK StGB 12. Aufl. Anh � 1 Rdn. 45 m.N.).

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Verurteilung auf wahldeutiger Tatsachengrundlage prozessual zul�ssig, wenn beide in Frage kommenden Tatalternativen von dem durch Anklage und Er�ffnungsbeschluss umgrenzten Verfahrensgegenstand erfasst sind (BGH, Urt. v. 11.3.1999 - 4 StR 526/98 - NStZ 1999, 363, 364; BGH, Beschl. v. 5.3.2013 - 1 StR 613/12; siehe auch BGH, Beschl. v. 3.11.1983 - 1 StR 178/83 - BGHSt 32, 146). Soweit die Anklage nicht ohnehin bereits beide Tatvarianten auff�hrt, ist daf�r ma�geblich, ob die alternierenden Handlungsvorg�nge nach den allgemeinen, f�r die Beurteilung der prozessualen Tatidentit�t ma�geblichen tats�chlichen Gegebenheiten wie insbesondere das Tatobjekt, den Tatort und die Tatzeit als von einem einheitlichen Lebensvorgang erfasst bewertet werden k�nnen (BGH, Beschl. v. 5.3.2013 - 1 StR 613/12; Stuckenberg in: L�we/Rosen-berg, StPO, 26. Aufl., � 264 Rn. 108; Radtke, in: Radtke/Hohmann, StPO, 2011, � 264 Rn. 56; vgl. auch BGH, Urteil vom 11. M�rz 1999 - 4 StR 526/98, NStZ 1999, 363).

Eine Wahlfeststellung setzt nach st�ndiger Rechtsprechung voraus, dass die mehreren m�glichen, einander ausschlie�enden Verhaltensweisen rechtsethisch und psychologisch gleichartig bzw. gleichwertig sind (vgl. BGHSt 9, 390, 392 ff.; 21, 152, 153; 25, 182, 183 ff.; BGHR StGB � 260 Wahlfeststellung 1 m. w. N.; BGH, Beschl. v. 19.1.2000 - 3 StR 500/99 - NStZ 2000, 473; BGH, Urt. v. 8.5.2008 - 3 StR 53/08 - NStZ 2008, 646; BGH, Beschl. v. 12.5.2010 - 4 StR 92/10).

Eine rechtsethische Gleichwertigkeit in diesem Sinne ist dann gegeben, wenn bei Ber�cksichtigung aller Umst�nde, die den besonderen Unrechtscharakter der Straftatbest�nde ausmachen, den m�glichen Taten im allgemeinen Rechtsempfinden eine gleichartige oder �hnliche sittliche Bewertung zuteil wird; eine psychologische Gleichwertigkeit liegt bei einigerma�en gleichgearteten seelischen Beziehungen des T�ters zu den mehreren infrage stehenden Verhaltensweisen vor (vgl. BGHSt 21, 152, 153; BGH StV 1985, 92 m.w.Nachw.; BGH, Beschl. v. 19.1.2000 - 3 StR 500/99 - NStZ 2000, 473).

Eine Verurteilung auf wahldeutiger Tatsachengrundlage ist auch im Hinblick auf die alternative Verwirklichung verschiedener Mordmerkmale rechtlich m�glich (BGH, Urt. v. 1.12.1967 – 4 StR 523/67 - BGHSt 22, 12 f.; BGH, Urt. v. 16.12.1998 – 2 StR 340/98 - NStZ-RR 1999, 106; BGH, Urt. v. 24.2.1999 – 3 StR 520/98 - NStZ-RR 1999, 234; BGH, Urt. v. 8.3.2012 - 4 StR 498/11). Sie setzt voraus, dass bei s�mtlichen Sachverhaltsvarianten, welche der Tatrichter nach Aussch�pfung aller Beweismittel unter Ausschluss anderweitiger Geschehensabl�ufe f�r m�glich erachtet, eines der Mordmerkmale erf�llt ist (BGH, Urt. v. 16.12.1998 – 2 StR 340/98 - NStZ-RR 1999; BGH, Urt. v. 8.3.2012 - 4 StR 498/11; siehe hierzu n�her: � 211 StGB Rdn. U.2.5).

Zu Fallkonstellationen, bei denen die zu beurteilenden Verhaltensweisen in einem Stufenverh�ltnis im Sinne eines „Mehr oder Weniger“ stehen siehe unten Rdn. 75.9 - T�terschaft und Beihilfe

Ausnahme materiell rechtliche tat gleich prozessualer tat
siehe zur Wahlfeststellung auch: in dubio pro reo Rdn. 50.2 - Wahlfeststellung / Tatvarianten

[ Anwendbares Gesetz ]

75.1 Bei einer Wahlfeststellung muss die Strafe dem Gesetz entnommen werden, das die mildeste Strafe zul��t, was aufgrund einer konkreten Betrachtungsweise zu ermitteln ist (vgl. BGHSt 25, 182, 186; BGH, Beschl. v. 19.1.2000 - 3 StR 500/99 - NStZ 2000, 473; BGH, Beschl. v. 24.2.2011 - 4 StR 651/10 - StraFo 2011, 230; Eser in Sch�nke/Schr�der, StGB 25. Aufl. � 1 Rdn. 114 m.w.Nachw.). 

[ Einstellung des Verfahrens ]

75.2 Bezieht sich die Strafverfolgung auf ein wahldeutig in Tatmehrheit oder Tateinheit stehendes Delikt, stellt sich auch die Einstellung des Verfahrens als Absehen von der Verfolgung nach � 154 Abs. 2 StPO oder als Verfolgungsbeschr�nkung nach � 154a Abs. 2 StPO dar (vgl. BGH, Beschl. v. 10.6.2008 - 3 StR 66/08).

  

Ausnahme materiell rechtliche tat gleich prozessualer tat
siehe auch: Unwesentliche Nebenstrafen, � 154 StPO

 

[ Verj�hrung und Zweifelssatz bei Postpendenzfeststellung ]

75.3 Die getroffene Postpendenzfeststellung benachteiligt den Angeklagten unangemessen, wenn die von ihm m�glicherweise begangenen Diebst�hle, die im Falle ihres Erwiesenseins einer Verurteilung wegen gewerbsm��iger Hehlerei entgegenst�nden, wegen Verj�hrung nicht mehr verfolgt werden k�nnen. Der Zweifelssatz gebietet es deshalb, den Angeklagten so zu stellen, als habe er diese Diebst�hle begangen (BGH, Beschl. v. 17.6.2003 - 3 StR 183/03 - wistra 2003, 430).

  

Ausnahme materiell rechtliche tat gleich prozessualer tat
siehe auch:

 in dubio pro reo 

[ (Gewerbsm��ig begangener) Diebstahl und (gewerbsm��ige) Hehlerei ]

75.4 Da� Diebstahl und Hehlerei rechtsethisch und psychologisch vergleichbar sind und deshalb die Grundlage einer Wahlfeststellung bilden k�nnen, ist anerkannt (BGHSt 1, 304; 9, 390, 392; 15, 63), ebenso ist eine Wahlfeststellung zwischen - gewerbsm��ig begangenem - Diebstahl nach �� 242, 243 Abs. 1 Nr. 3 StGB und gewerbsm��iger Hehlerei nach � 260 Abs. 1 Nr. 1 StGB zul�ssig (BGH, Urt. v. 17.10.1957 - 4 StR 73/57 - BGHSt 11, 26, 28 - betr. Diebstahl und gewerbsm��iger Hehlerei; BGH NJW 1974, 804, 805; BGH, Urt. v. 9.7.1998 - 4 StR 250/98; BGH, Beschl. v. 19.1.2000 - 3 StR 500/99 - NStZ 2000, 473; BGH, Beschl. v. 31.5.2016 - 3 StR 54/16 Rn. 9).

Konnte das zus�tzlich straferh�hende Merkmal der „bandenm��igen Begehung“ zwar bei der Handlungsalternative der Hehlerei, nicht aber – aufgrund der qualitativ anderen Voraussetzungen des � 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB – bei der des Diebstahls festgestellt werden, scheidet insoweit (wegen zus�tzlich "bandenm��iger Begehung) eine Wahlfeststellung aus (vgl. BGH, Beschl. v. 27.11.2012 - 5 StR 377/12; BGH, Beschl. v. 19.1.2000 - 3 StR 500/99 - NStZ 2000, 473).

Die Wahlfeststellung zwischen Diebstahl und Hehlerei ist nicht deshalb unzul�ssig, weil au�er diesen beiden M�glichkeiten noch die dritte einer Beihilfe zum Diebstahl mit anschlie�ender Hehlerei am Diebesgut besteht. (BGH, Urt. v. 30.6.1960 - 2 StR 275/60 - BGHSt 15, 63).

Zul�ssige ist auch eine Wahlfeststellung zwischen Diebstahl, Hehlerei und Unterschlagung (BGH, Urt. v. 26.7.1961 - 2 StR 190/61 - BGHSt 16, 184).

  

Ausnahme materiell rechtliche tat gleich prozessualer tat
siehe auch: � 242 StGB, Diebstahl; � 259 StGB, Hehlerei; � 243 StGB, Besonders schwerer Fall des Diebstahls; � 260 StGB, Gewerbsm��ige Hehlerei; Bandenhehlerei

 

[ Bandendiebstahl und Bandenhehlerei ]

75.5 Grunds�tzlich ist nach diesen Kriterien auch die M�glichkeit einer Wahlfeststellung zwischen Bandendiebstahl gem�� � 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB bzw. schwerem Bandendiebstahl nach � 244a Abs. 1 StGB i.V.m. � 243 Abs. 1 Nr. 3 StGB einerseits und Bandenhehlerei gem�� � 260 Abs. 1 Nr. 2 StGB bzw. gewerbsm��iger Bandenhehlerei gem�� � 260a Abs. 1 StGB anzuerkennen, da die rechtsethisch und psychologisch vergleichbaren Grunddelikte durch gleiche oder �hnliche Merkmale qualifiziert werden und �ber vergleichbar erh�hte Strafrahmen verf�gen (BGH, Beschl. v. 19.1.2000 - 3 StR 500/99 - NStZ 2000, 473).

  

Ausnahme materiell rechtliche tat gleich prozessualer tat
siehe auch: � 244 StGB, Diebstahl mit Waffen, Bandendiebstahl, Wohnungseinbruchdiebstahl; � 244a StGB, Schwerer Bandendiebstahl; � 260 StGB, Gewerbsm��ige Hehlerei; Bandenhehlerei; � 260a StGB, Gewerbsm��ige Bandenhehlerei

 

[ Besonders schwerer Fall des Diebstahls und gewerbsm��ige Bandenhehlerei ]

75.6 Nicht zu entscheiden brauchte der Bundesgerichtshof, ob Vergehen nach �� 242, 243 Abs. 1 StGB mit dem Verbrechenstatbestand des � 260a Abs. 1 StGB noch als rechtsethisch vergleichbar angesehen werden k�nnen, weil das Erfordernis der rechtsethischen Gleichwertigkeit die ann�hernd gleiche Schwere der m�glichen Schuldvorw�rfe (BGHSt 9, 390, 393) voraussetzt bzw. verlangt, da� die mehreren in Betracht kommenden Verhaltensweisen die gleiche sittliche Mi�billigung verdienen (vgl. BGHSt 21, 152, 154), was bei einer Alternativit�t zwischen Vergehens- und Verbrechenstatbest�nden zweifelhaft erscheint (vgl. BGH, Beschl. v. 19.1.2000 - 3 StR 500/99 - NStZ 2000, 473; Eser in Sch�nke/Schr�der, StGB 25. Aufl. � 1 Rdn. 108).

  

Ausnahme materiell rechtliche tat gleich prozessualer tat
siehe auch: � 243 StGB, Besonders schwerer Fall des Diebstahls; � 260a StGB, Gewerbsm��ige Bandenhehlerei

In F�llen, in denen die mehreren als m�glich in Betracht kommenden Geschehensabl�ufe nicht in vollem Umfang den Voraussetzungen einer Verurteilung auf wahldeutiger Grundlage gen�gen, hat sich die rechtliche W�rdigung auf das rechtsethisch und psychologisch Vergleichbare der m�glichen Verhaltensweisen zu beschr�nken (vgl. BGHSt 15, 266 f.; 25, 182, 185; BGH, Beschl. v. 19.1.2000 - 3 StR 500/99 - NStZ 2000, 473; Gribbohm in LK 11. Aufl. � 1 Rdn. 111 f.; Eser in Sch�nke/Schr�der, StGB 25. Aufl. � 1 Rdn. 108; Rudolphi in SK-StGB 29. Lfg. Anh. zu � 55 Rdn. 44). Das ist etwa �ber den Grundtatbestand hinaus das Merkmal der Gewerbsm��igkeit und f�r den Fall des Diebstahls, wenn auch nicht als Tatbestandsmerkmal, wohl aber �hnlich einem Qualifikationstatbestand (vgl. BGHSt 33, 370, 374) in � 243 Abs. 1 Nr. 3 StGB als Regelbeispiel eines besonders schweren Falls des Diebstahls zu bejahen. Dem entspricht auf der Seite der m�glichen Hehlereihandlungen der Qualifikationstatbestand des � 260 Abs. 1 Nr. 1 StGB, der die gewerbsm��ige Hehlerei der (einfachen) Bandenhehlerei des � 260 Abs. 1 Nr. 2 StGB gleichstellt (vgl. BGH, Beschl. v. 19.1.2000 - 3 StR 500/99 - NStZ 2000, 473).

  

Ausnahme materiell rechtliche tat gleich prozessualer tat
siehe auch: Diebstahl mit Waffen, Bandendiebstahl, Wohnungseinbruchdiebstahl, � 244 StGB; � 260 StGB, Gewerbsm��ige Hehlerei; Bandenhehlerei

 

[ Sexueller Mi�brauch einer Schutzbefohlenen und sexueller Mi�brauch eines Kindes ]

75.7 Leitsatz   Bleibt offen, ob der sexuelle Mi�brauch einer Schutzbefohlenen vor oder nach dem 14. Geburtstag des Tatopfers begangen wurde, so ist der T�ter auch dann auf wahldeutiger Tatsachengrundlage unter Anwendung des Zweifelssatzes nach � 174 StGB zu verurteilen, wenn bei Annahme des fr�heren Tatzeitraums f�r dieses Delikt - nicht jedoch f�r den tateinheitlich verwirklichten sexuellen Mi�brauch eines Kindes - das Verfahrenshindernis der Verj�hrung eingreift (BGH, Beschl. v. 28.6.2000 - 2 StR 213/00 - Ls. - BGHSt 46, 85 - NJW 2000, 3147).

  

Ausnahme materiell rechtliche tat gleich prozessualer tat
siehe auch:  Sexueller Mi�brauch von Schutzbefohlenen, � 174 StGBSexueller Mi�brauch von Kindern, � 176 StGB

 

[ T�terschaft und Anstifung ]

75.8 F�r die Zul�ssigkeit der Wahlfeststellung im Verh�ltnis zwischen T�terschaft und Anstiftung hat sich der Bundesgerichtshof in BGH, Urt. v. 19.4.1951 - 3 StR 165/51 - BGHSt 1, 127 ausgesprochen (offen gelassen in BGH, Beschl. v. 2.12.2008 - 3 StR 466/08 - NStZ 2009, 258; vgl. auch Fischer StGB 55. Aufl. � 1 Rdn. 22, wonach der Zweifelssatz in diesen F�llen nicht analog anzuwenden ist). 

[ T�terschaft und Beihilfe ]

75.9 Kann der Tatrichter einen Tatvorgang nicht eindeutig aufkl�ren und muss er mehrere m�gliche Geschehensabl�ufe in Rechnung stellen, ist das Verh�ltnis dieser mehreren m�glichen, das Tatgeschehen bildenden Verhaltensweisen zueinander daf�r ma�gebend, ob und aufgrund welcher Strafvorschrift der Angeklagte zu verurteilen ist. Stehen die zu beurteilenden Verhaltensweisen in einem Stufenverh�ltnis im Sinne eines „Mehr oder Weniger“, so ist nach dem Grundsatz, dass im Zweifel zugunsten des Angeklagten zu entscheiden ist, nach dem milderen Gesetz zu verurteilen. Das ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch in F�llen von Beihilfe und T�terschaft bejaht worden (BGH, Urt. v. 16.12.1969 – 1 StR 339/69 - BGHSt 23, 203; BGH, Urt. v. 28.10.1982 – 4 StR 480/82 - BGHSt 31, 136, 138; BGH, Beschl. v. 18.8.1983 – 4 StR 142/82 - BGHSt 32, 48, 57; BGH, Urt. v. 14.12.1988 – 3 StR 170/88 - BGHR StGB � 27 Abs. 1 Unterlassen 2; BGH, Urt. v. 7.5.1996 – 1 StR 168/96 - BGHR StGB � 25 Abs. 2 Mitt�ter 26; BGH, Beschl. v. 10.8.2011 - 4 StR 369/11). 

[ Steuerhinterziehung und Steuerhehlerei ]

75.10 Zwischen Steuerhinterziehung und Steuerhehlerei ist eine Wahlfeststellung zul�ssig (BGH, Urt. v. 16.04.1953 - 4 StR 377/52 - BGHSt 4, 128). 

[ Meineid und fahrl�ssiger Falscheid ]

75.11 Eine Wahlfeststellung zwischen Meineid und fahrl�ssigem Falscheid ist zul�ssig (BGH, Urt. v. 22.09.1953 - 5 StR 331/53 - BGHSt 4, 340). 

[ Mordmerkmale ]

75.12 Bei Mord darf wahlweise festgestellt werden, da� die Tat aus niedrigen Beweggr�nden oder zur Erm�glichung einer anderen Straftat begangen worden ist (BGH, Urt. v. 1.12.1967 - 4 StR 523/67 - BGHSt 22, 12). 

[ Diebstahl und Beg�nstigung ]

75.13 Zur Zul�ssigkeit einer Wahlfeststellung zwischen Diebstahl und Beg�nstigung siehe BGH, Urt. v. 21.10.1970 - 2 StR 316/70 - BGHSt 23, 360. 

[ Versuchte und vollendete (gef�hrliche) K�rperverletzung (adsbygoogle = window.adsbygoogle || []).push({}); ]

75.14 Zur Tatsachenalternativit�t von versuchter und vollendeter gef�hrlicher K�rperverletzung siehe BGH, Urt. v. 12.10.1989 - 4 StR 318/89 - BGHSt 36, 262 

[ Geiselnahme und Verabredung des Verbrechens der Geiselnahme ]

75.15 Zur Verurteilung auf mehrdeutiger Tatsachengrundlage, wenn der T�ter entweder eine Geisel genommen oder dies mit seinem "Opfer" nur vorget�uscht hat, um einen Dritten als Geisel nehmen zu k�nnen vgl. BGH, Urt. v. 15.10.1991 - 4 StR 349/91 - BGHSt 38, 83. 

[ Betrug und Computerbetrug ]

75.16 Zur Wahlfeststellung zwischen Betrug und Computerbetrug bei nicht zu ermittelndem Tatverlauf siehe BGH. Beschl. v. 12.2.2008 - 4 StR 623/07 - NJW 2008, 1394 

[ Mitgliedschaftliche Beteiligung an einer in- oder ausl�ndischen kriminellen oder terroristischen Vereinigung ]

75.17 In den F�llen, in denen ausreichend sichere Feststellungen zur �rtlichen Einordnung der Vereinigung vor dem Hintergrund der Vielgestaltigkeit der Erscheinungsformen nicht getroffen werden k�nnen, kommt auch eine wahlweise Verurteilung wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer inl�ndischen oder ausl�ndischen kriminellen oder terroristischen Vereinigung in Betracht. Vor allem mit Blick darauf, dass nach � 129b Abs. 1 Satz 1 StGB die �� 129, 129a StGB auch bei einer Vereinigung im Ausland grunds�tzlich uneingeschr�nkt gelten, mithin insbesondere der gesetzlich vorgesehene Strafrahmen nicht davon abh�ngt, ob die Tat sich auf eine in- oder ausl�ndische Vereinigung bezieht, sieht der 3. Senat keinen Anlass, die rechtsethische und psychologische Vergleichbarkeit der �� 129, 129a StGB einerseits und des � 129b StGB andererseits in Zweifel zu ziehen (vgl. BGH, Beschl. v. 13.9.2011 - 3 StR 231/11; BGH, Beschl. v. 13.9.2011 - 3 StR 262/11). 

[ Postpendenz und Pr�pendenz ]

75.50 Bei der sogenannten Postpendenzfeststellung wird vorausgesetzt, dass von zwei strafrechtlich relevanten Sachverhalten der fr�here nicht bewiesen bzw. nach den Feststellungen nur m�glich ist, w�hrend demgegen�ber bei dem zeitlich sp�teren in jedem Fall ein Sachverhalt feststeht, der die Verurteilung wegen der nachfolgenden Tat rechtfertigt (vgl. BGH, Beschl. v. 11.11.1987 - 2 StR 506/87 - BGHSt 35, 86 - NJW 1988, 921; BGH, Urt. v. 14.9.1989 - 4 StR 170/89 - BGHR vor � 1/Wahlfeststellung Postpendenz 3 - NStZ 1989, 574; BGH, Beschl. v. 24.2.2011 - 4 StR 651/10 - StraFo 2011, 230).

Beispiel: Ein Angeklagter ist wegen Hehlerei zu verurteilen, wenn zweifelhaft bleibt, ob er an einer schweren r�uberischen Erpressung als Mitt�ter beteiligt war, jedoch feststeht, da� er seinen Beuteanteil - in Kenntnis der Vortat - erst vom T�ter der schweren r�uberischen Erpressung erhalten hat (BGH, Beschl. v. 11.11.1987 - 2 StR 506/87 - Ls. - BGHSt 35, 86 - NJW 1988, 921).

Auf die Postpendenzfeststellung finden die Grunds�tze der Wahlfeststellung Anwendung (vgl. BGH, Beschl. v. 24.2.2011 - 4 StR 651/10 - StraFo 2011, 230; LK-Dannecker, StGB, 12. Aufl. Anh. � 1, Rn. 104), bei der die Strafe dem Gesetz entnommen werden muss, das die - aufgrund konkreter Betrachtung zu ermittelnde - mildeste Strafe zul�sst (BGH, Beschl. v. 19.1.2000 - 3 StR 500/99 - NStZ 2000, 473, 474; BGH, Beschl. v. 24.2.2011 - 4 StR 651/10 - StraFo 2011, 230; siehe oben Rdn. 75.1 mwN).

Bei der sog. Pr�pendenzfeststellung ist im Unterschied zur Postpendenz der fr�here der beiden Sachverhalte gewiss, der zeitlich sp�tere hingegen nur m�glicherweise gegeben (vgl. etwa BGH, Beschl. v. 9.3.2010 - 3 ARs 3/10; BGH, Urt. v. 19.5.2010 - 5 StR 464/09 i. Zshg. mit Nichtanzeige geplanter Straftaten; Joerden JZ 1998, 847, 852 f.; ders. Jura 1990, 663 ff., 640 f.).

 

Mitbestrafte Nachtat

80 Die mitbestrafte Nachtat ist dadurch gekennzeichnet, dass sich die Nachtat in der Sicherung der durch die Vortat bereits erlangten Position ersch�pft, mithin die Gesch�digten beider Straftaten identisch sind, durch die Nachtat kein neues Rechtsgut verletzt und der durch die Haupttat angerichtete Schaden nicht erh�ht worden ist (vgl. BGH, Beschl. v. 3.2.2016 - 1 StR 375/15; Rissing-van Saan, LK 12. Aufl. vor � 52 StGB Rn. 153  m. w. N.).

Durch eine Nachtat werden die Erfolge der Vortat lediglich gesichert, ausgenutzt oder verwertet. Sie bleibt straflos, wenn sich aus dem Funktionszusammenhang der auf den Sachverhalt anzuwendenden Vorschriften ergibt, da� ihr gegen�ber der Haupttat kein eigenst�ndiger Unrechtsgehalt zukommt. Dann besteht kein Bed�rfnis, sie neben der Haupttat selbst�ndig zu bestrafen, sie ist bereits durch diese mit abgegolten. Voraussetzung f�r die Straflosigkeit ist dabei im einzelnen, da� die Gesch�digten der beiden Straftaten identisch sind, die Nachtat kein neues Rechtsgut verletzt und der Schaden qualitativ nicht �ber das durch die Haupttat verursachte Ma� hinaus erweitert wird (vgl. BGH, Beschl. v. 20.9.2000 - 3 StR 19/00 - wistra 2001, 60; BGH, Urt. v. 18.7.2007 - 2 StR 69/07 - NStZ 2008, 396; BGH, Beschl. v. 21.8.2012 – 1 StR 26/12 - BGHR AO � 370 Abs. 1 Konkurrenzen 22: BGH, Urt. v. 20.2.2014 – 3 StR 178/13, Rn. 11 - wistra 2014, 392; BGH, Beschl. v. 10.2.2015 - 1 StR 405/14; Rissing-van Saan in LK 11. Aufl. Vor �� 52 ff Rdn. 121, 123, 125).

Bei der (mitbestraften) Nachtat geht es um die Bewertung einer selbst�ndigen, tatbestandsm��igen, rechtswidrigen und schuldhaften Handlung unter dem Gesichtspunkt der Strafbed�rftigkeit. Der Unrechtsgehalt der (mitbestraften) Nachtat wird durch die Bestrafung der in erster Linie strafw�rdigen Haupttat abgegolten. Kann eine Bestrafung der Haupttat nicht erfolgen, entf�llt der Grund f�r die Straflosigkeit der Nachtat, ohne dass es darauf ankommt, weshalb die Haupttat straffrei bleibt. Die Nachtat wird nur dann und deshalb "straflos" gelassen, wenn und weil sie durch die Strafe f�r die Haupttat schon hinreichend ges�hnt wird (BGH bei Dallinger, MDR 1955, 269; BGH, NJW 1968, 2115; offen gelassen f�r die Frage der Verj�hrung vom 3. Strafsenat GA 1971, 83; siehe dazu nachstehend).

Die Strafbarkeit einer eigentlich straflosen mitbestraften „Nachtat“ kann daher wieder aufleben (BGHSt 38, 366, 368 f.; 39, 233, 235; BGH, Beschl. v. 13.11.2008 - 5 StR 344/08 - wistra 2009, 105; vgl. auch Rissing-van Saan in LK 12. Aufl. vor � 52 Rdn. 164). Dass die Taten ihrem Charakter nach (mitbestrafte) Nachtaten (etwa Sicherungsbetr�gereien) waren, kann allerdings ein Strafzumessungsgesichtspunkt sein. Ebenso wie nachfolgende Betrugshandlungen zur Sicherung der Tatbeute sich bei der Ahndung der Haupttat strafsch�rfend auswirken (Rissing-van Saan in LK 12. Aufl. vor � 52 Rdn. 160), kann bei der isolierten Verfolgung der (mitbestraften) Nachtat (etwa des Sicherungsbetrugs) zu Gunsten des T�ters Ber�cksichtigung finden, dass der Verm�gensschaden bereits durch eine verj�hrte Straftat vorher eingetreten war. Ob hierin ein bestimmender Strafzumessungsgrund im Sinne des � 267 Abs. 3 Satz 1 StPO zu sehen ist, hat der Bundesgerichtshof in BGH, Beschl. v. 13.11.2008 - 5 StR 344/08 - wistra 2009, 105 offen gelassen.

Die Straflosigkeit einer Nachtat entf�llt, wenn die Vortat – z.B. wegen Verj�hrung – nicht mehr verfolgbar ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschl. v. 13.11.2008 – 5 StR 344/08 - wistra 2009, 105, 106; BGH, Beschl. v. 27.10.1992 – 5 StR 517/92 - BGHSt 38, 366, jeweils mwN; BGH, Beschl. v. 10.2.2015 - 1 StR 405/14).

Ist die mitbestrafte Nachtat durch ihr eigenst�ndiges 'Sicherungsunrecht' gekennzeichnet, indem der Angeklagte etwa eine weitere Tatbestandsvariante verwirklichte, kann auch diese Tat bei der Strafzumessung Ber�cksichtigung finden (vgl. BGH, Beschl. v. 3.2.2016 - 1 StR 375/15 Rn. 4; BGH, Beschl. v. 3.2.2016 - 1 StR 383/15 Rn. 4; Rissing-van Saan, LK 12. Aufl., vor � 52 StGB Rn. 160).

  

Ausnahme materiell rechtliche tat gleich prozessualer tat
siehe auch: Strafzumessung, � 46 StGB; Betrug, � 263 StGB --> Konkurrenzen --> Mitbestrafte Nachtat; Urteilsgr�nde, � 267 StPO

  

Mitbestrafte Vortat

85 Eine straflose mitbestrafte Vortat liegt vor, wenn diese das notwendige oder regelm��ige Mittel zur Haupttat ist (BGH, Urt. v. 20.2.2014 - 3 StR 178/13; BGH, Urt. v. 24.7.2014 - 3 StR 314/13). 

Beispiel
: Durch � 30 StGB werden einzelne Vorbereitungshandlungen wegen ihrer besonderen Gef�hrlichkeit unter Strafe gestellt; f�r eine Verurteilung nach � 30 StGB ist indes dann kein Raum mehr, wenn nach einer versuchten Anstiftung der Auffordernde selbst das Verbrechen begeht oder zu begehen versucht, zu dem er einen anderen vergeblich zu bestimmen versucht hat (BGHSt 8, 38 ff.; BGHR StGB � 30 Abs. 1 Satz 1 Konkurrenzen 3 und 6). Die versuchte Anstiftung tritt dann als mitbestrafte Vortat zur�ck (BGH, Beschl. v. 14.4.2010 - 2 StR 87/10).

  

Ausnahme materiell rechtliche tat gleich prozessualer tat
siehe auch: � 30 StGB, Verabredung eines Verbrechens

Beispiel: Von einer mitbestraften Vortat kann im Verh�ltnis zwischen Verkauf und sp�terer Ausfuhr nicht ausgegangen werden, denn eine verbotene Ausfuhr von G�tern kann auch der T�ter begehen, der sie vorher nicht an den Empf�nger verkauft hat; umgekehrt ist es keine notwendige Folge eines Verkaufs, dass der T�ter die G�ter anschlie�end ausf�hrt. Der Verkauf stellt im Verh�ltnis zur Ausfuhr mithin zus�tzliches Unrecht dar (vgl. BGH, Urt. v. 24.7.2014 - 3 StR 314/13 im Zshg. mit � 17 AWG).

 

Konkurrenzen und mildestes Gesetz

90 vgl. zur Behandlung der Konkurrenzen bei Gesetzes�nderung und sich erstreckender Tateinheit: BGH, Beschl. vom 25. Mai 1993 - 5 StR 214/93; BGH, Urt. v. 3.7.2003 - 1 StR 453/02 - wistra 2003, 424 

Einzelf�lle

95

[ Mord und Unterschlagung ]

95.1 War nur unklar, ob das Opfer bei der Wegnahme bereits tot war oder nicht, ist in beiden Sachverhaltsalternativen Tatmehrheit gegeben. Tateinheit zwischen Mord und Unterschlagung gem�� � 52 Abs. 1 StGB liegt nicht vor, da nicht dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze verletzt hat. Die t�dlichen Schl�ge sind nicht dieselbe Handlung wie die Wegnahme der Gegenst�nde. Dass der Eintritt des Todes m�glicherweise mit der Wegnahme zeitlich zusammenfiel, f�hrt nicht zur Annahme derselben Handlung. Es liegt keine - auch keine teilweise - Identit�t der Ausf�hrungshandlungen vor (vgl. auch BGHR StGB � 52 Abs. 1 Handlung, dieselbe 25; BGH, Urt. v. 30.11.2005 - 2 StR 393/05). Blo�e Gleichzeitigkeit vermag Tateinheit nicht zu begr�nden (vgl. BGH, Beschl. v. 29.11.2005 - 3 StR 367/05; Rissing-van Saan in LK 11. Aufl. � 52 Rdn. 8). 

[ Unerlaubtes �berlassen von Bet�ubungsmitteln und sexuelle N�tigung ]

95.2 Hat der Angeklagte dem Opfer gezielt Substanzen (Bet�ubungsmittel) �berlassen oder verabreicht, um gegen ihren Willen sexuelle Handlungen an ihr vornehmen zu k�nnen, kann das Bet�ubungsmittel-Delikt in Tateinheit mit dem Folgedelikt stehen (vgl. hierzu BGHR StGB � 177 Abs. 1 Gewalt 9, 14; BGH, Urt. v. 4.12.2008 - 4 StR 371/08; Fischer, StGB 55. Aufl. � 177 Rdn. 7 sowie BGH NStZ-RR 2006, 10, 11; Meyer-Go�ner, StPO 51. Aufl. � 353 Rdn. 6 a).

  

Ausnahme materiell rechtliche tat gleich prozessualer tat
siehe auch: Sexuelle N�tigung, Vergewaltigung, � 177 StGBStraftaten, � 29 a BtMG

   
... (2) Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht. Sie darf nicht milder sein, als die anderen anwendbaren Gesetze es zulassen. ... 

Bestimmung des Gesetzes mit der schwersten Strafandrohung

125 Nach � 52 Abs. 2 Satz 1 StGB wird, wenn wie hier mehrere Strafgesetze verletzt sind, die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, dass die schwerste Strafe androht. Hierbei kommt es nicht auf den jeweiligen Regelstrafrahmen der beiden zueinander in Tateinheit stehenden Tatbest�nde, sondern auf die konkret in Betracht kommenden Strafrahmen unter Ber�cksichtigung von Ausnahmestrafrahmen wie bei minder oder besonders schweren  F�llen an (BGH, Beschl. v. 8.5.2003 – 3 StR 123/03 - NStZ 2004,  109, 110; BGH, Urt. v. 13.3.2014 - 4 StR 483/13; Rissing-van Saan in LK-StGB, 12. Aufl., � 52 Rn. 47; M�KoStGB/von Heintschel-Heinegg, 2. Aufl., � 52 Rn. 120). 

Urteil

Urteilsformel

U.1

[ Tateinheit ]

U.1.1 Die zumindest mi�verst�ndliche Formulierung der Entscheidungsformel "und" sollte bei Tateinheit durch die Worte "in Tateinheit mit ...", ersetzt werden, weil �blicherweise gerade zur Bezeichnung von Tatmehrheit die Konjunktion "und" verwendet wird (vgl. BGH, Beschl. v. 23.5.2003 - 3 StR 134/03).

Beim Wegfall tatmehrheitlich angeklagter Delikte durch die Annahme von Bewertungseinheiten ist der Angeklagte nicht freizusprechen, wenn sich die weggefallenen materiell-rechtlich selbst�ndig angeklagten Taten als Bestandteil der Taten erweisen, derentwegen Verurteilung erfolgt ist (vgl. BGHR StPO � 260 Abs. 1 Teilfreispruch 12; BGH NStZ 1994, 547; BGH, Beschl. v. 26.6.2002 - 3 StR 176/02; BGH, Beschl. v. 30.1.2003 - 3 StR 437/02 - NStZ 2003, 546 - wistra 2003, 232). Denn in einem solchen Fall wird der gesamte Verfahrensgegenstand durch die Verurteilung ersch�pfend erledigt (vgl. Gollwitzer in L�we-Rosenberg, StPO 25. Aufl. � 260 Rdn. 40, 41). An seiner fr�heren diesbez�glichen einzigen Entscheidung, in der eine andere Auffassung vertreten wurde (BGH NStZ 1997, 90) hat der 3 Strafsenat nicht festgehalten. Das Verbot der "reformatio in peius" (� 358 Abs. 2 StPO) steht der �nderung des Schuldspruchs und der Kostenentscheidung zu Ungunsten des Angeklagten nicht entgegen (vgl. BGH, Beschl. v. 30.1.2003 - 3 StR 437/02 - NStZ 2003, 546 - wistra 2003, 232; BGH, Beschl. v. 26.6.2002 - 3 StR 176/02; Meyer-Go�ner, StPO 51. Aufl. � 331 Rdn. 6 und 8).

Anderes gilt, wenn das Gericht eine Tat nicht f�r erwiesen h�lt, die in Tatmehrheit begangen worden sein soll: Ein Angeklagter, der nicht wegen aller Delikte verurteilt wird, die er der Anklage zufolge in Tatmehrheit begangen haben soll, ist insoweit freizusprechen, um Anklage und Er�ffnungsbeschlu� zu ersch�pfen; dies gilt auch dann, wenn das Gericht das Konkurrenzverh�ltnis anders beurteilt und von Tateinheit ausgeht (st. Rspr., vgl. BGHSt 44, 196, 202; BGH, Beschl. v. 28.3.2007 - 2 StR 102/07; BGH, Beschl. v. 30.5.2008 - 2 StR 174/08 - NStZ-RR 2008, 287; BGH, Beschl. v. 3.6.2008 - 3 StR 163/08 - NStZ-RR 2008, 316; BGH, Beschl. v. 23.8.2011 - 4 StR 373/11). Voraussetzung ist jedoch, da� das Gericht die als tatmehrheitlich angeklagte "Tat" nicht f�r erwiesen h�lt (BGHSt aaO.; BGHR StPO � 260 Abs. 1 Teilfreispruch 2). Hat das Tatgericht den Angeklagten lediglich deshalb freigesprochen, weil die fraglichen Taten nach seiner rechtlichen W�rdigung nicht Gegenstand eines selbst�ndigen Schuld- und Strafausspruchs sein konnten, ist f�r einen Teilfreispruch kein Raum (vgl. auch BGH NStZ 1994, 547, 548; BGH, Beschl. v. 30.1.2003 - 3 StR 437/02 - NStZ 2003, 546 - wistra 2003, 232; BGH bei Becker NStZ-RR 2002, 72 Nr. 26; BGH, Beschl. v. 26.6.2002 - 3 StR 176/02).

 

Ausnahme materiell rechtliche tat gleich prozessualer tat

siehe hierzu n�her: � 267 StPO Rdn. 165 ff.

  Bei mehrfacher Verwirklichung eines Straftatbestandes, der in wechselnden Kombinationen mit unterschiedlichen anderen Delikten tateinheitlich zusammentrifft, empfiehlt es sich, in der Entscheidungsformel jede Tat einzeln zu bezeichnen und nur dann unter Angabe der Zahl der tatmehrheitlichen Tatbegehungen zusammenzufassen, wenn die rechtliche Bezeichnung der Einzeltaten identisch ist (BGH, Beschl. v. 16.5.2012 - 3 StR 33/12).

 

[ Gleichartige Idealkonkurrenz / gleichartige Tateinheit ]

U.1.2 Bei gleichartiger Tateinheit ist in der Urteilsformel zum Ausdruck zu bringen, wie oft der Tatbestand verwirklicht wurde (vgl. BGH, Urt. v. 21.3.2002 - 3 StR 340/01; BGH, Beschl. v. 19.8.2003 - 3 StR 256/03; BGH, Beschl. v. 26.4.2006 - 2 StR 61/06; BGH, Beschl. v. 23.6.2006 - 2 StR 79/06; BGH, Beschl. v. 6.10.2009 - 3 StR 373/09; Meyer-Go�ner/Appl, Die Urteile in Strafsachen, 28. Aufl. Rdn. 56 f.; Meyer-Go�ner, StPO 52. Aufl. � 260 Rdn. 26). Die Aufnahme der gleichartigen Tateinheit in die Urteilsformel ist der Klarstellungsfunktion der Idealkonkurrenz geschuldet (vgl. BGH, Urt. v. 13.1.2010 - 2 StR 439/09 - NJW 2010, 623; Rissing-van Saan in LK 12. Aufl. � 52 Rdn. 3).

Beispiel 1: Die gleichartige Idealkonkurrenz bezieht sich lediglich auf das gegen�ber zwei Personen begangene Delikt der gef�hrlichen K�rperverletzung und nicht auf den nur gegen ein Opfer gerichteten versuchten Totschlag: "Der Angeklagte ist des versuchten Totschlags in Tateinheit mit zwei tateinheitlich zusammentreffenden F�llen der gef�hrlichen K�rperverletzung schuldig" (vgl. BGH, Beschl. v. 11.7.2006 - 3 StR 216/06 - wistra 2006, 432).

Beispiel 2: Der bedingte T�tungsvorsatz hat sich auf alle vier im Eingangsbereich befindlichen G�ste bezogen. Der Angeklagte hatte auf diese Gruppe und nicht auf einen einzelnen von ihnen gezielt und dabei seine Waffe leer geschossen, weshalb "wegen versuchten Totschlags in vier tateinheitlich begangenen F�llen" verurteilt werden muss (vgl. BGH, Beschl. v. 6.9.2000 - 3 StR 226/00; BGH, Beschl. v. 15.3.2001 - 3 StR 57/01).

Beispiel 3: Die bei dem Mordversuch und der gef�hrlichen K�rperverletzung vorliegende gleichartige Tateinheit soll im Urteilsspruch kenntlich gemacht werden: "Der Angeklagte ist des versuchten Mordes in Tateinheit mit gef�hrlicher K�rperverletzung, jeweils in sieben tateinheitlich zusammentreffenden F�llen, sowie in weiterer Tateinheit mit gef�hrlichem Eingriff in den Stra�enverkehr schuldig" (vgl. BGH, Urt. v. 16.8.2005 - 4 StR 168/05 - NStZ 2006, 167).

Beispiel 4: Vorliegen gleichartiger Tateinheit durch das schuldhafte Verursachen des Todes von vier Menschen "Der Angeklagte ist der fahrl�ssigen T�tung in vier tateinheitlichen F�llen schuldig" (vgl. BGH, Urt. v. 21.3.2002 - 3 StR 340/01).

Beispiel 5: "wegen Betruges in sechs rechtlich zusammentreffenden F�llen" (vgl. BGH, Beschl. v. 6.10.2009 - 3 StR 373/09).

Bei Brandstiftung mit Todesfolge muss es anstelle von "Brandstiftung in zwei tateinheitlichen F�llen" "Brandstiftung mit zweifacher Todesfolge" hei�en (vgl. BGH, Beschl. v. 6.8.2003 - 2 StR 265/03).

Gem�� � 260 Abs. 4 Satz 5 StPO, wonach die Fassung der Urteilsformel im Ermessen des Gerichts liegt, kann es sich anbieten, davon abzusehen, in der Urteilsformel bei jedem Einzelfall die gleichartige Tateinheit zum Ausdruck zu bringen, wenn hierdurch der Tenor un�bersichtlich w�rde; dies widerspr�che dem Gebot der Klarheit und Verst�ndlichkeit der Urteilsformel (vgl. BGH wistra 2007, 388, 391 m.w.N.; BGH, Beschl. v. 4.3.2008 - 5 StR 594/07 - wistra 2008, 217; BGH, Beschl. v. 4.8.2009 - 5 StR 244/09; BGH, Beschl. v. 11.1.2012 - 1 StR 386/11).

  

Ausnahme materiell rechtliche tat gleich prozessualer tat
siehe zur Urteilsformel auch: Urteil, � 260 StPO --> Rdn. 95 ff.

 

[ Schuldspruch�nderung durch Revisionsgericht bei tateinheitlicher Verbundenheit mehrerer Handlungen ]

U.1.3 Eine Umstellung des Schuldspruchs (entsprechend � 354 Abs. 1 StPO) auf Tateinheit setzt - abgesehen von der nach Ma�gabe des Einzelfalles zu beurteilenden Frage nach der Vereinbarkeit mit � 265 StPO - klare, ersch�pfende und eindeutige Feststellungen voraus; es ist dagegen nicht m�glich, wenn eine neue Hauptverhandlung andere oder erg�nzende Feststellungen erwarten l�sst, oder wenn eine dem Tatrichter vorbehaltene W�rdigung der Feststellungen erforderlich ist (vgl. BVerfG NStZ 2001, 187, 188; BGH, Urt. v. 8.12.2009 - 1 StR 277/09 <Rdn. 20>; BGH NStZ 2008, 213; NJW 1973, 1511, 1512; BGH, Beschl. v. 25.5.2010 - 1 StR 59/10 betr. m�glicher tateinheitlicher Verbundenheit mehrerer Drogengesch�fte durch die Annahme von Bewertungseinheit; Hanack in L�we/Rosenberg StPO 25. Aufl. � 354 Rdn. 18; Temming in HK-StPO 4. Aufl. � 354 Rdn. 12 jew. m.w.N.). 

Gesetze

Z.8

[ Verweisungen ]

Z.8.1 In � 52 StGB wird verwiesen auf: � 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB 
Ausnahme materiell rechtliche tat gleich prozessualer tat
 Personen- und Sachbegriffe, � 11 StGB
� 41 StGB 
Ausnahme materiell rechtliche tat gleich prozessualer tat
 Geldstrafe neben Freiheitsstrafe, � 41 StGB Auf � 52 StGB wird verwiesen in: � 53 StGB 
Ausnahme materiell rechtliche tat gleich prozessualer tat
 Tatmehrheit, � 53 StGB
 

[ �nderungen � 52 StGB ]

� 52 StGB wurde mit Wirkung vom 1.7.2017 ge�ndert durch das Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Verm�gensabsch�pfung vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872). Zuvor hatte die Vorschrift folgenden Wortlaut:

"� 52 StGB
Tateinheit

(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so wird nur auf eine Strafe erkannt.

(2) Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht. Sie darf nicht milder sein, als die anderen anwendbaren Gesetze es zulassen.

(3) Geldstrafe kann das Gericht unter den Voraussetzungen des � 41 neben Freiheitsstrafe gesondert verh�ngen.

(4) L��t eines der anwendbaren Gesetze die Verm�gensstrafe zu, so kann das Gericht auf sie neben einer lebenslangen oder einer zeitigen Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren gesondert erkennen. Im �brigen mu� oder kann auf Nebenstrafen, Nebenfolgen und Ma�nahmen (� 11 Abs. 1 Nr. 8) erkannt werden, wenn eines der anwendbaren Gesetze sie vorschreibt oder zul��t."

Ausnahme materiell rechtliche tat gleich prozessualer tat

 
Strafgesetzbuch - Allgemeiner Teil - 3. Abschnitt (Rechtsfolgen der Tat) 3. Titel (Strafbemessung bei mehreren Gesetzesverletzungen