Arzneimittel gleicher preis für gleiche wirkungsstärke

17.07.2019 – Alle Apotheken in Deutschland sollen verschreibungspflichtige Arzneimittel für alle Versicherten zum gleichen Preis abgeben. Die Arzneimittelpreisbindung muss demnach sowohl für in- und ausländische Versandapotheken als auch für gesetzlich Versicherte und Privatversicherte gelten. Darauf verweist der Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller e.V. (BAH) angesichts der heutigen Zustimmung des Bundeskabinetts zum sogenannten Apothekenstärkungsgesetz.

„Eine einheitliche Regelung für Apotheken und Versicherte ist der beste Garant für eine flächendeckende, gleichmäßige Arzneimittelversorgung auch in der Zukunft“, sagt Dr. Hubertus Cranz, Hauptgeschäftsführer des BAH. Von dem Grundsatz „Gleiche Preise bei Arzneimitteln“ hat der Gesetzgeber derzeit abgesehen und insbesondere Privatversicherte, Selbstzahler und Beihilfeberechtigte ausgenommen. „Das erachten wir für falsch“, so Cranz.

In einem Urteil vom 19. Oktober 2016 hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) das deutsche Arzneimittelpreisrecht für ausländische Apotheken gekippt. Er hatte klargestellt, dass ausländische Apotheken beim Versand verordnungspflichtiger Arzneimittel nach Deutschland Preisnachlässe geben dürfen. Der deutsche Gesetzgeber versucht nun, dieser Ungleichbehandlung im Apothekenstärkungsgesetz mit einheitlichen Regelungen zur Preisgestaltung zu begegnen.

Der Gesetzentwurf sieht darüber hinaus einen Anspruch von Versicherten auf zusätzlich honorierte pharmazeutische Dienstleistungen des Apothekers vor. Diese sollen der Verbesserung der Sicherheit und Wirksamkeit der Arzneimitteltherapie dienen. „Das kann die heilberufliche Kompetenz des Apothekers stärken, wie auch die Therapietreue des Patienten. Bei dem vorgeschlagenen Vergütungsansatz sehen wir jedoch noch Optimierungsbedarf“, ergänzt Cranz.  

Ebenfalls in die richtige Richtung geht der Plan, dass Vertragsärzte künftig für Patienten mit schwerwiegend chronischen Erkrankungen für eine bis zu drei Mal zu wiederholende Abgabe von Arzneimitteln Folgeverschreibungen ausstellen dürfen, die bis zu einem Jahr nach Ausstellungsdatum zu Lasten der GKV in Apotheken einlösbar sind: „Eine sichere Arzneimitteltherapie und eine hohe Therapietreue der Patienten – gerade bei Folgeverordnungen spielt der Apotheker dabei eine wichtige Rolle. Das klappt aber nur dann, wenn das Gesetz auch klarstellt, dass der Apotheker den Patienten auch persönlich in Augenschein zu nehmen hat. Dies stellt eine angemessene Begleitung der Therapie sicher und ermöglicht zum Beispiel die Kontrolle und richtige Handhabung von Applikationshilfen und bei Bedarf korrigierende und unterstützende Eingriffe. Maßgeblich dabei ist, dass die Ausstellung von Folgeverordnungen immer eine Ermessensentscheidung des Arztes bleibt“, ergänzt Cranz.

Rezeptfreie, apothekenpflichtige Arzneimittel sind seit Inkrafttreten des GKV-Modernisierungsgesetzes im Jahr 2004 grundsätzlich von der Erstattung durch die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) ausgeschlossen. Seither unterliegen sie auch nicht mehr den Regelungen der AMPreisV. Der Gesetzgeber hat die Verkaufspreise für OTC-Präparate zur Selbstmedikation (OTC = over the counter = über den Handverkaufstisch) freigegeben. Jede einzelne Apotheke kann ihre Preise eigenverantwortlich kalkulieren.

Die Preiskalkulation des Apothekers für einzelne Medikamente oder das gesamte Sortiment kann verschiedene betriebswirtschaftliche und wettbewerbliche Aspekte beinhalten. So können die Einkaufskonditionen eines Produktes je nach Hersteller, Großhändler, Bestellmenge oder Saison variieren. Ein Zuschlag kann sich nach den Personal- oder Sachkosten in der Apotheke richten. Auch die Konkurrenzsituation, die durch das Angebot und die Preise benachbarter Apotheken bestimmt wird, kann die eigene Preiskalkulation beeinflussen. Nicht zu vergessen beim Apothekenverkaufspreis sind auch die 19 Prozent Mehrwertsteuer, die in Deutschland für sämtliche Arzneimittel gleichermaßen vom Staat erhoben und von der Apotheke abgeführt werden müssen.

Ein Sonderfall bei der Preiskalkulation liegt vor, wenn apothekenpflichtige Arzneimittel ausnahmsweise vom Arzt auf einem roten Rezept ("Muster 16") zu Lasten der GKV verordnet werden.  Für Kinder ist dies bis zum 12. Geburtstag sowie für Jugendliche mit Entwicklungsstörungen bis zum 18. Geburtstag vorgesehen. Bei Erwachsenen ist diese Option nur im Rahmen der „OTC-Ausnahmeliste“ des Gemeinsamen Bundesausschusses (GBA) vorgesehen, wobei es um die Behandlung schwerwiegender Erkrankungen geht. Dann gilt die Arzneimittelpreisverordnung in der Fassung vom 31. Dezember 2003. Insofern muss der Hersteller einen entsprechenden Abgabepreis melden, der in der Apotheken-Software zur möglichen GKV-Abrechnung vorliegt.

Ein weiterer Sonderfall und ebenso durch die GKV voll erstattungsfähig sind verschreibungspflichtige empfängnisverhütende Mittel, allerdings nur bis zum vollendeten 22. Lebensjahr. Danach müssen diese Mittel trotz Rezeptpflicht genauso wie nicht-rezeptpflichtige Arzneimittel aus eigener Tasche bezahlt werden. Aufgrund der Entlassung der „Pille Danach“ aus der Rezeptpflicht, haben seit dem 1. März 2015 Versicherte bis zum vollendeten 20. Lebensjahr nun auch Anspruch auf die Versorgung mit den nicht-verschreibungspflichtigen Notfallkontrazeptiva, soweit diese ärztlich verordnet werden.

Wann darf man Aut idem ankreuzen?

Wenn allerdings ein begründeter Verdacht auf eine Unverträglichkeit oder einen Wirkverlust besteht, werde ich das "Aut-idem-Kreuz" setzen und damit einen Austausch des verordneten Präparates ausschließen.

Was bedeutet Kreuz bei Aut idem?

Hat der Arzt das Feld „aut idem“ markiert (z. B. durch Kreuz, Kringel, Haken, Strich), bedeutet dies ein Substitutionsverbot. Ein Austausch des verordneten Arzneimittels ist damit ausgeschlossen.

Kann ich auf ein bestimmtes Medikament bestehen?

In medizinisch begründeten Ausnahmefällen kann der Arzt auf einem ganz bestimmten Präparat bestehen und den Austausch in der Apotheke verhindern. Dazu muss er das Aut-idem-Kästchen auf dem Rezept durchstreichen. Bei einigen Medikamenten ist der Wechsel von vorne herein ausgeschlossen.

Kann man Restaxil auf Rezept bekommen?

Zwar müssen die Kosten in der Apotheke auch mit Grünem Rezept zunächst selbst übernommen werden, aber mittlerweile beteiligen sich viele Krankenkassen an den Kosten für bestimmte OTC-Arzneimittel und das Grüne Rezept dafür lässt sich dann bei den Kassen einreichen und wird erstattet.