Abmahnung wettbewerbsrecht gleicher versoß

Wettbewerbsrecht - Warum werden Abmahnungen ausgesprochen?

Insbesondere Online-Händler sehen sich der Gefahr ausgesetzt, aufgrund der Verletzung wettbewerbsrechtlicher Regeln abgemahnt zu werden.

Viele Online-Händler wurden schon einmal abgemahnt. In wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen wird in der Regel die Beseitigung eines Wettbewerbsverstoßes, die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und die Zahlung entstandener Rechtsverfolgungskosten verlangt. Für Online-Händler stellt sich daher regelmäßig die Frage:

Kann eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung ignoriert werden?

Unser Rat:

Sie sollten eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung unter keinen Umständen ignorieren! Eine unbeachtete wettbewerbsrechtliche Abmahnung kann zu erheblichen weiteren Kosten führen. Allerdings sollten Sie eine strafbewehrte Unterlassungserklärung auch niemals ungeprüft unterschreiben. Daher empfehlen wir eine Überprüfung jeder Abmahnung durch einen spezialisierten Rechtsanwalt.

Für Online-Händler ist eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung eine großes Ärgernis. Jedoch dient die wettbewerbsrechtliche Abmahnung dem Zweck, eine gerichtliche und oft sehr kostspielige Auseinandersetzung bereits außergerichtlich beizulegen und nicht vor Gericht auszutragen. Auch wenn es sich für einen Abgemahnten Wettbewerber zunächst nicht so anfühlen mag:

Die wettbewerbsrechtliche Abmahnung bietet die Möglichkeit einer außergerichtlichen Streitbeilegung und ist in Anbetracht möglicher Gerichtskosten im Regelfall das kostengünstigere Instrument.

Wem dient das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb?

Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) dient gemäß § 1 Absatz 1 UWG dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucherinnen und Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen. Das UWG schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb.

§ 1 UWG:

1 Dieses Gesetz dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucherinnen und Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen. 2Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb.

Marktteilnehmer sind nicht nur die Mitbewerber, sondern insbesondere auch Verbraucher und andere Personen, die als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen tätig sind, vgl. § 2 Absatz 1 Nr. 2 UWG.

§ 2 Absatz 1 Nr. 2 UWG:

Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet

Marktteilnehmer“ neben Mitbewerbern und Verbrauchern alle Personen, die als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen tätig sind;

Warum wird abgemahnt?

Wettbewerbsrechtliche Abmahnungen dienen der außergerichtlichen Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen und Beseitigungsansprüchen. Gemäß § 8 Absatz 1 Satz 1 UWG kann derjenige, der eine nach den § 3 UWG oder § 7 UWG unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

§ 8 Absatz 1 UWG:

(1) 1Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. 2Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

Gemäß § 12 Absatz 1 UWG sollen die zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten den Unterlassungsschuldner vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens abmahnen.

§ 12 Absatz 1 UWG:

(1) 1Die zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten sollen den Schuldner vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen. 2Soweit die Abmahnung berechtigt ist, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden.

Wer darf abmahnen?

Wettbewerbsrechtliche Abmahnungen dürfen nicht von Verbrauchern ausgesprochen werden, auch wenn das Gesetz gegen unlautere Geschäftspraktiken nach § 1 UWG auch dem Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher dient. Die Ansprüche stehen Mitbewerbern, bestimmten rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, qualifizierten Einrichtungen, den Industrie- und Handelskammern und den Handwerkskammern zu.

§ 8 Absatz 3 UWG:

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1. jedem Mitbewerber;

2. rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, wenn sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen und soweit die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt;

3. qualifizierten Einrichtungen, die nachweisen, dass sie in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes oder in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30) eingetragen sind;

4. den Industrie- und Handelskammern oder den Handwerkskammern.

Mitbewerbereigenschaft

Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb dient zwar auch dem Schutz von Verbrauchern, jedoch hat der Gesetzgeber die Abmahnung insbesondere den Mitbewerbern als Instrument zur Kontrolle eines lauteren Wettbewerbs und zur außergerichtlichen Durchsetzung der sich aus dem Lauterkeitsrecht ergebenden Ansprüche zur Verfügung gestellt.

§ 2 Absatz 1 Nr. 3 UWG:

Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet

Mitbewerber“ jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht;

Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb schützt nämlich gemäß § 1 Satz 1 UWG neben den Verbraucherinteressen auch die Mitbewerber und sonstigen Marktteilnehmer.

§ 1 UWG:

1 Dieses Gesetz dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucherinnen und Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen. 2Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb.

Mitbewerber sind gemäß § 2 Absatz 1 Nr. 3 UWG Unternehmer, die mit einem oder mehreren weiteren Unternehmern als Nachfrager oder Anbieter von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis stehen. Mitbewerber müssen daher in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis zueinander stehen.

Das konkrete Wettbewerbsverhältnis

Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis liegt dann vor, wenn die beiden Parteien gleichartige Waren oder gewerbliche Leistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen versuchen und das Wettbewerbsverhalten des einen daher den anderen beeinträchtigt, das heißt den anderen im Absatz von Waren oder Dienstleistungen behindern oder stören kann (vgl. BGH GRUR 1999, 69, 70 = NJW 1998, 3561 = WRP 1998, 1065 – Preisvergleichsliste II; BGH, GRUR 2001, 258 = NJW 2001, 522 = WRP 2001, 146 – Immobilienpreisangaben

An das Bestehen eines Wettbewerbsverhältnisses sind im Interesse eines funktionierenden Wettbewerbs und eines damit verbundenen wirksamen wettbewerbsrechtlichen Individualschutzes keine zu hohen Anforderungen zu stellen – eine Gleichheit der Branchen wird daher nicht vorausgesetzt. Es reicht aus, dass zwei Mitbewerber durch eine konkrete Wettbewerbshandlung miteinander in Wettbewerb getreten sind. Daher ist es unproblematisch möglich, dass zwei Mitbewerber aus zwei gänzlich unterschiedlichen Branchen stammen und nur durch eine konkretHandlung in Wettbewerb getreten sind (BGH Urteil vom 12.01.1972 – I ZR 60/70, GRUR 1972, 553 – Statt Blumen ONKO-Kaffee). Für die Qualifizierung als konkreten Wettbewerbsverhältnisses reicht es daher aus, dass zwei Marktteilnehmer zum Beispiel Waren anbieten, die substituierbar sind. So sind Kaffee und Blumen gänzlich unterschiedlich und doch gleichzeitig als Geschenk geeignet. So kann auch der branchenunterschiedliche Blumenhändler mit dem Kaffeeproduzenten in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis stehen.

Wer wird abgemahnt?

Gemäß § 8 Absatz 1 UWG kann derjenige Mitbewerber auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, der eine unzulässige Geschäftliche Handlung vornimmt.

Mitbewerber ist gemäß § 2 Absatz 1 Nr. 3 UWG jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren
Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht.

Ein Wettbewerbsverhältnis kann angenommen werden, wenn zwischen den Vorteilen, die der Anspruchsteller durch ein Verhalten für sein Unternehmen zu erreichen sucht, und den Nachteilen, die der Anspruchsgegner dadurch erleiden könnte, eine Wechselbeziehung besteht, kurz: wenn das konkret beanstandete Wettbewerbsverhalten des einen den anderen beeinträchtigen

Geschäftliche Handlung

Nach § 2 Absatz 1 Nr. 1 UWG ist eine geschäftliche Handlung jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen objektiv zusammenhängt. Eine geschäftliche Handlung ist also jede Maßnahme die zumindest mittelbar auch dem Absatz von Waren oder Dienstleistungen zugute kommen soll. Geschäftliche Handlungen sind zum Beispiel: Werbemaßnahmen, Gewinnspiele, Verkaufsgespräche oder auch die vorsätzliche Negativbewertung des Konkurrenten bei Google, die letztlich dem Konkurrenten schadet und unter Umständen dem eigenen Unternehmen dient.

Unzulässige geschäftliche Handlungen

§ 8 Absatz 1 Satz 1 UWG verweist auf die in § 3 UWG und in § 7 UWG geregelten unzulässigen geschäftlichen Handlungen. Unzulässige geschäftliche Handlungen sind verboten.

Unlautere geschäftliche Handlungen nach § 3 UWG

Gemäß § 3 Absatz 1 UWG sind unlauere geschäftliche Handlungen unzulässig.

§ 3 Absatz 1 UWG:

„Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.“

Insbesondere irreführende geschäftliche Handlungen gegenüber Verbrauchern sind unlauter und daher gemäß § 3 Absatz 1 UWG unzulässig. Neben den unzumutbaren Belästigungen nach § 7 UWG sind gemäß § 3 UWG unlautere geschäftliche Handlungen unzulässig. Unlautere Handlungen sind unfaire, unehrliche und nicht legitime Mittel. Unlautere Handlungen sind dabei eine bestimmte Form des Rechtsbruchs.

Diese Regeln schützen im Regelfall primär den Verbraucher. Es geht dabei oft um Rechte und Pflichten, über die ein Online-Händler die Verbraucher aufklären muss. Bei einer Vielzahl von wettbewerbsrechtlichen Regeln handelt es sich zugleich um Marktverhaltensregeln. Unlauter handelt ein Mitbewerber zum Beispiel dann, wenn er einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.

Die im Wettbewerb zwischen Mitbewerbern geltenden Regeln sind für Gewerbetreibende oder Unternehmer oft kaum zu überblicken. Bestimmte Informations- und Aufklärungspflichten gelten für alle Online-Händler. Hinzu kommt, das für unterschiedliche Berufsgruppen jeweils besondere Regeln gelten. So sind beispielsweise Makler dazu angehalten einen Energieausweis in Exposés anzugeben. Im Onlinehandel können fehlende oder falsche Widerrufsbelehrungen, fehlende oder fehlerhafte Informationen zu Mängelrechten und zur Gewährleistung bei Sachmängeln, Datenschutzverstöße und fehlende Links zur OS-Plattform zu einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung führen.

§ 3 Absatz 2 UWG:

„Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.“

Bestimmte geschäftliche Handlungen der sogenannten „Blacklist“ sind gegenüber Verbrauchern stets unzulässig. Diese geschäftlichen Handlungen sind im Anhang zum UWG als sogenannte schwarze Liste konkret bezeichnet. Verboten sind dannach zum Beispiel „Schneeballsysteme“.

§ 3 Absatz 3 UWG:

„Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.“

Unzumutbare Belästigungen nach § 7 UWG

Neben den nach § 3 Absatz 1 bis Absatz 3 UWG unlauteren geschäftlichen Handlungen, sind auch unzumutbare Belästigungen unzulässig.

Unzulässig sind gemäß § 7 Absatz 1 UWG insbesondere geschäftliche Handlungen, durch die ein Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt wird. Dies gilt nach § 7 Absatz 1 Satz 2 UWG insbesondere für Werbung, obwohl erkennbar ist, dass der angesprochene Marktteilnehmer diese Werbung nicht wünscht. Teilweise regelt das Gesetz gegen den unlauteren Wettbwerb bestimmte Tatbestände, bei deren Vorliegen stets von einer unzumutbaren Belästigung im Sinne des § 7 Absatz 1 Satz 1 UWG auszugehen ist. So ist die Kaltaquise, also das hartnäckige Ansprechen von Verbrauchern mittels Telefon, Internet oder per E-Mail untersagt.

So heißt es in § 7 Absatz 2 UWG:

„Eine unzumutbare Belästigung ist stets anzunehmen

1. bei Werbung unter Verwendung eines in den Nummern 2 und 3 nicht aufgeführten, für den Fernabsatz geeigneten Mittels der kommerziellen Kommunikation, durch die ein Verbraucher hartnäckig angesprochen wird, obwohl er dies erkennbar nicht wünscht;

2. bei Werbung mit einem Telefonanruf gegenüber einem Verbraucher ohne dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung oder gegenüber einem sonstigen Marktteilnehmer ohne dessen zumindest mutmaßliche Einwilligung,

3. bei Werbung unter Verwendung einer automatischen Anrufmaschine, eines Faxgerätes oder elektronischer Post, ohne dass eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten vorliegt, oder

4. bei Werbung mit einer Nachricht,

a) bei der die Identität des Absenders, in dessen Auftrag die Nachricht übermittelt wird, verschleiert oder verheimlicht wird oder

b) bei der gegen § 6 Absatz 1 des Telemediengesetzes verstoßen wird oder in der der Empfänger aufgefordert wird, eine Website aufzurufen, die gegen diese Vorschrift verstößt, oder

c) bei der keine gültige Adresse vorhanden ist, an die der Empfänger eine Aufforderung zur Einstellung solcher Nachrichten richten kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.“

Auch untersagt ist das aggressive Ansprechen von Verbrauchern in der Fußgängerzone zu Vermarktungszwecken oder ein unbestellt zugesendeter Newsletter per E-Mail.

Die schwarze Liste - "Blacklist"

Zunächst unterscheidet das Lauterkeitsrecht zwischen geschäftlichen Handlungen, die gegenüber Verbrauchern stets „unlauter“ bzw. stets unzulässig sind. Es handelt sich dabei um die im Anhang des UWG abgedruckten geschäftlichen Handlungen. Dieser Anhang wird auch die Black-List genannt.

Was wird in einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung gefordert?

Zunächst wird in einer Abmahnung das Unterlassung eines bestimmten wettbewerbswidrigen Handelns verlangt. Neben der Beseitigung des rechtswidrigen Zustands wird die Abgabe einer Unterlassungserklärung gefordert. Hier ist bereits Vorsicht geboten. Eine Unterlassungserklärung ist nur dann ausreichend, wenn diese ausreichend strafbewehrt ist. Der Unterlassungsschuldner verspricht in der Unterlassungserklärung bei erneuter Zuwiderhandlung die Zahlung einer empfindlichen Vertragsstrafe. Hier sollte bereits einen Anwalt zu Rate gezogen werden. Die Abgabe einer Unterlassungserklärung ohne vorherige Prüfung kann bereits nach kurzer Zeit zu einer erneuten Überraschung führen. Wenn eine Unterlassungserklärung abgegeben wird, muss der vorgeworfene Verstoß bereits abgestellt sein. Ist der Verstoß noch nicht abgestellt, kann eine Vertragsstrafe geltend gemacht werden. Diese liegt in wettbewerbsrechtlichen Angelegenheiten in einem Bereich bis zu 5000 € und darüber. Sie sollten also in jedem Fall eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung durch einen Anwalt überprüfen lassen.

Was passiert, wenn ich die Wettbewerbsrechtliche Abmahnung ignoriere?

Wenn Sie eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung ignorieren, folgen im Regelfall kostenintensive Weiterungen.

1. Kurze Fristen im Wettbewerbsrecht

Im Wettbewerbsrecht werden im Regelfall kurze Fristen zur Abgabe einer Unterlassungserklärung gesetzt. Dies ist darauf zurückzuführen, dass ein Wettbewerbsverstoß bei Mitbewerbern zu einem Schaden führen kann, der sich kaum oder gar nicht beziffern lässt. Das Wettbewerbsrecht kennt auch Schadenersatzansprüche, die sich allerdings im Regelfall nicht praktikabel durchsetzen lassen, da die Höhe eines konkreten Schadenshöhe nicht zu belegen ist. Eine kurze Frist dient daher insbesondere der Vermeidung kaum oder nicht zu beziffernder Schäden beim Unterlassungsgläubiger.

Wird eine oft kurz bemessene gesetzte Frist einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung ignoriert, kann dies dazu führen, dass der Unterlassungsgläubiger seine Ansprüche gerichtlich geltend macht. Ansprüche werden im Regelfall (zunächst) nicht in einem Klageverfahren verfolgt, da ein Urteil teils erst nach vielen Monaten zu erwarten ist und der Unterlassungsgläubiger es hinnehmen müsste, dass nicht zu beziffernde weitere Schäden bis zur Entscheidung des Gerichts entstehen, die wiederum nicht durchzusetzen sind, da eine Bezifferung nicht oder kaum möglich ist.

2. Antrag auf Erlass einer Einstiligen Verfügung

Die Durchsetzung erfolgt daher in aller Regel im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes. Der Unterlassungsgläubiger wird regelmäßig seine Ansprüche durch einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sichern. Die einstweilige Verfügung ist die vorläufige Entscheidung des Gerichts im Eilverfahren, die der Sicherung eines nicht auf Geld gerichteten Anspruchs bis zur endgültigen Entscheidung dient. Die einstweilige Verfügung wird im Regelfall nach Ablauf der Frist zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung beantragt. Wird der Unterlassungsanspruch glaubhaft gemacht, wird in der Regel eine einstweilige Verfügung kurzfristig erlassen. Die Unterlassungserklärung wird dann im Parteibetrieb durch den Unterlassungsgläubiger vollzogen. Denn vor der Bekanntgabe hat der Unterlassungsgläubiger keine Kenntnis von der Einstweiligen Verfügung.

Die einstweilige Verfügung wird durch den Gerichtsvollzieher zugestellt. Die Zustellung wird dann vom Gerichtsvollzieher auf der Zustellungsurkunde vermerkt.

Was ist der Unterschied zwischen der strafbewehrten Unterlassungserklärung und einer einstweiligen Verfügung?

Der Unterschied zwischen einstweiliger Verfügung und strafbewehrter Unterlassungserklärung liegt darin, dass bei einem Verstoß gegen die Unterlassungspflicht anders als bei der Unterlassungserklärung keine Vertragsstrafe verwirkt wird.

Handelt der Unterlassungsgläubiger der sich aus der einstweiligen Verfügung ergebenden Verpflichtung, nämlich eine bestimmte Handlung zukünftig zu unterlassen, zuwider, so wird er wegen jeder Zuwiderhandlung auf Antrag des Unterlassungsgläubigers von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges entweder

– zu einem Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zur Ordnungshaft

oder

– statt des Ordnungsgeldes direkt zur Ordnungshaft bis zu sechs Monaten verurteilt.

Das einzelne Ordnungsgeld darf dabei den Betrag von 250 000 Euro, die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen.

Sollte eine Unterlassungserklärung immer abgegeben werden?

Keinesfalls sollte eine Unterlassungserklärung unbedarft einfach abgegeben werden ohne zuvor eine Prüfung durch einen Rechtsanwalt zu veranlassen.

Ob eine Unterlassungserklärung abgegeben werden sollte oder nicht, ist anhand des Einzelfalls zu prüfen. Oft sind Unterlassungserklärungen zu weit gefasst oder sogar mit der Verpflichtung verbunden auch die Rechtsverfolgungskosten ungeprüft in voller Höhe zu tragen. Daher sollte eine Unterlassungserklärung zunächst anwaltlich geprüft werden und gegebenenfalls durch Ihren Rechtsanwalt modifiziert abgegeben werden.

In einigen Fällen sollte eine Unterlassungserklärung jedoch nicht abgegeben werden.

Einstweilige Verfügung statt Unterlassungserklärung?

Die Kontrolle der Einhaltung einer Unterlassungspflicht liegt beim Unterlassungsgläubiger. Im Regelfall wird es für einen Unterlassungsgläubiger deutlich attraktiver sein, nach Verstößen gegen die Unterlassungspflicht zu suchen. Schließlich wird dann die in der Unterlassungserklärung versprochene Vertragsstrafe verwirkt. Die Zahlung der Vertragsstrafe erfolgt dabei an den Unterlassungsgläubiger.

Teils für die Auffassung vertreten, es sei daher vorteilhaft, eine Unterlassungserklärung gar nicht erst abzugeben.

Einige Pflichten sind für Online-Händler schwieriger umzusetzen als andere. Tauchen Wettbewerbsverstöße nach einiger Zeit wieder auf oder gerät die abgegebene Unterlassungserklärung in Vergessenheit, droht die Verwirkung einer Vertragsstrafe.

Handelt es sich bei dem wettbewerbsrechtliche Verstoß zum Beispiel um fehlerhafte oder irreführende AGB im eigenen Online-Shop, kann ein Verstoß überprüft und dauerhaft abgestellt werden. Dann droht in der Regel auch kein erneuter Verstoß und somit keine Vertragsstrafe durch den Unterlassungsgläubiger.

Für andere wettbewerbsrechtliche Verstöße bietet sich die Abgabe einer Unterlassungserklärung im Regelfall nicht an. Allerdings muss auch die Entscheidung gegen die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung individuell überprüft werden.

Im Bereich der Preisangabenverordnung (PAngV) besteht beispielsweise die Pflicht zur Angabe von Grundpreisen in unmittelbarer Nähe zum Gesamtpreis . Wird ein Grundpreis Verstoß abgemahnt und in der Folge vom Unterlassungsschuldner eine vertragsstrafenbewährte Unterlassungserklärung abgegeben, kann jeder noch so kleine Verstoß zur Verwirkung einer Vertragsstrafe führen. Verwirkung meint, das bei einer Zuwiderhandlung und einem neuen Verstoß die Vertragsstrafe an den Unterlassungsgläubiger zu zahlen ist.

Vertragsstrafen dienen der Abschreckung und sollen keinesfalls die Existenz bedrohen. Keinesfalls sollen allerdings Vertragsstrafen so niedrig angesetzt werden, dass sich der Verstoß gegen die Unterlassungspflicht lohnt. Die Vertragsstrafe würde sonst ihrem Abschreckungszweck nicht genügen. Dennoch kann ein immer wiederkehrender Verstoß einen Online-Händler ruinieren. Daher ist es in bestimmten Fällen von Vorteil, abzuwarten, ob der Unterlassungsklage eine einstweilige Verfügung überhaupt beantragt um seinen Unterlassungsanspruch durchzusetzen oder nicht.

Eine einstweilige Verfügung führt zu weiteren Kosten. Es ist zu beachten, das der Empfänger einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung, der ein Unterlassungserklärung nicht abgibt im Fall einer einstweiligen Verfügung auch die weiteren Kosten zu tragen hat. Diese Kosten hat der Unterlassungsschuldner dann zu tragen, wenn der Unterlassungsanspruch besteht und die einstweilige Verfügung antragsgemäß erlassen wird.

Die einstweilige Verfügung dient dazu den Unterlassungsanspruch besonders schnell vorläufig durchzusetzen. Ist der Unterlassungsanspruch nach der Prüfung durch einen Rechtsanwalt tatsächlich gegeben, kann eine Abschlusserklärung abgegeben werden und der Rechtsstreit ist beendet.

Die einstweilige Verfügung kann auch für den abgemahnten einen Vorteil bringen: Aus einer einstweiligen Verfügung kann bei einer Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungspflicht nur ein Ordnungsgeld bzw. Ordnungshaft und eben nicht Zahlung einer Vertragsstrafe an den Unterlassungsgläubiger gefordert werden. Teils wird daher in der Praxis in Anbetracht drohender Vertragsstrafen dazu geraten eine Unterlassungserklärung nicht abzugeben und den Erlass einer einstweiligen Verfügung hinzulegen. In jedem Fall sollte Ihr Anwalt Sie bei dieser Entscheidung beraten.

Wurden Sie wettbewerbsrechtlich abgemahnt? Gerne erörtern wir mit Ihnen, ob eine Unterlassungserklärung abgegeben werden sollte.

Unser Rat?

Eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung sollten Sie niemals ignorieren. Eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung muss ernst genommen werden. Ob eine Unterlassungserklärung abgegeben werden soll oder nicht, sollten Sie daher mit einem Rechtsanwalt besprechen. Je nach Verstoß gibt es verschiedene Methoden einen Rechtsstreit kostengünstiger zu erledigen. In keinem Fall sollten Sie allerdings eine Unterlassungserklärung leichtfertig abgeben! Die Abgabe einer Unterlassungserklärung bindet Sie vertraglich an den Unterlassungsgläubiger. Da Vertragsstrafen regelmäßig im Bereich einiger tausend Euro angesiedelt sind, hat der Unterlassungsgläubiger ein scharfes Schwert zur Hand, die Unterlassung durchzusetzen.

Haben Sie eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung erhalten oder hat ein Wettbewerber gegen die Regeln des lauteren Wettbewerbs verstoßen? Wir helfen Ihnen gerne und beantworten Ihnen die Fragen zur Einhaltung der Regeln des lauteren Wettbewerbs.