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Wettbewerbsrecht - Warum werden Abmahnungen ausgesprochen?Insbesondere Online-Händler sehen sich der Gefahr ausgesetzt, aufgrund der Verletzung wettbewerbsrechtlicher Regeln abgemahnt zu werden.Viele Online-Händler wurden schon einmal abgemahnt. In wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen wird in der Regel die Beseitigung eines Wettbewerbsverstoßes, die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und die Zahlung entstandener Rechtsverfolgungskosten verlangt. Für Online-Händler stellt sich daher regelmäßig die Frage:Kann eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung ignoriert werden?Unser Rat:Sie sollten eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung unter keinen Umständen ignorieren! Eine unbeachtete wettbewerbsrechtliche Abmahnung kann zu erheblichen weiteren Kosten führen. Allerdings sollten Sie eine strafbewehrte Unterlassungserklärung auch niemals ungeprüft unterschreiben. Daher empfehlen wir eine Überprüfung jeder Abmahnung durch
einen spezialisierten Rechtsanwalt.Für Online-Händler ist eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung eine großes Ärgernis. Jedoch dient die wettbewerbsrechtliche Abmahnung dem Zweck, eine gerichtliche und oft sehr kostspielige Auseinandersetzung bereits außergerichtlich beizulegen und nicht vor Gericht auszutragen. Auch wenn es sich für einen Abgemahnten Wettbewerber zunächst nicht so anfühlen mag:Die wettbewerbsrechtliche Abmahnung bietet die Möglichkeit einer außergerichtlichen Streitbeilegung und ist in Anbetracht möglicher Gerichtskosten im Regelfall das kostengünstigere Instrument.Wem dient das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb?Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) dient gemäß § 1 Absatz 1 UWG dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucherinnen und Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen. Das UWG schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb.§ 1 UWG:
Marktteilnehmer sind nicht nur die Mitbewerber, sondern insbesondere auch Verbraucher und andere Personen, die als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen tätig sind, vgl. § 2 Absatz 1 Nr. 2 UWG.§ 2 Absatz 1 Nr. 2 UWG:
Warum wird abgemahnt?Wettbewerbsrechtliche Abmahnungen dienen der außergerichtlichen Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen und Beseitigungsansprüchen. Gemäß § 8 Absatz 1 Satz 1 UWG kann derjenige, der eine nach den § 3 UWG oder § 7 UWG unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.§ 8 Absatz 1 UWG:
Gemäß § 12 Absatz 1 UWG sollen die zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten den Unterlassungsschuldner vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens abmahnen.§ 12 Absatz 1 UWG:
Wer darf abmahnen?Wettbewerbsrechtliche Abmahnungen dürfen nicht von Verbrauchern ausgesprochen werden, auch wenn das Gesetz gegen unlautere Geschäftspraktiken nach § 1 UWG auch dem Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher dient. Die Ansprüche stehen Mitbewerbern, bestimmten rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, qualifizierten Einrichtungen, den Industrie- und Handelskammern und den Handwerkskammern zu.§ 8 Absatz 3 UWG:
MitbewerbereigenschaftDas Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb dient zwar auch dem Schutz von Verbrauchern, jedoch hat der Gesetzgeber die Abmahnung insbesondere den Mitbewerbern als Instrument zur Kontrolle eines lauteren Wettbewerbs und zur außergerichtlichen Durchsetzung der sich aus dem Lauterkeitsrecht ergebenden Ansprüche zur Verfügung gestellt.§ 2 Absatz 1 Nr. 3 UWG:
Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb schützt nämlich gemäß § 1 Satz 1 UWG neben den Verbraucherinteressen auch die Mitbewerber und sonstigen Marktteilnehmer.§ 1 UWG:
Mitbewerber sind gemäß § 2 Absatz 1 Nr. 3 UWG Unternehmer, die mit einem oder mehreren weiteren Unternehmern als Nachfrager oder Anbieter von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis stehen. Mitbewerber müssen daher in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis zueinander stehen.
Das konkrete WettbewerbsverhältnisEin konkretes Wettbewerbsverhältnis liegt dann vor, wenn die beiden Parteien gleichartige Waren oder gewerbliche Leistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen versuchen und das Wettbewerbsverhalten des einen daher den anderen beeinträchtigt, das heißt den anderen im Absatz von Waren oder Dienstleistungen behindern oder stören kann (vgl. BGH GRUR 1999, 69, 70 = NJW 1998, 3561 = WRP 1998, 1065 – Preisvergleichsliste II; BGH, GRUR 2001, 258 = NJW 2001, 522 = WRP 2001, 146 – ImmobilienpreisangabenAn das Bestehen eines Wettbewerbsverhältnisses sind im Interesse eines funktionierenden Wettbewerbs und eines damit verbundenen wirksamen wettbewerbsrechtlichen Individualschutzes keine zu hohen Anforderungen zu stellen – eine Gleichheit der Branchen wird daher nicht vorausgesetzt. Es reicht aus, dass zwei Mitbewerber durch eine konkrete Wettbewerbshandlung miteinander in Wettbewerb getreten sind. Daher ist es unproblematisch möglich, dass zwei Mitbewerber aus zwei gänzlich unterschiedlichen Branchen stammen und nur durch eine konkretHandlung in Wettbewerb getreten sind (BGH Urteil vom 12.01.1972 – I ZR 60/70, GRUR 1972, 553 – Statt Blumen ONKO-Kaffee). Für die Qualifizierung als konkreten Wettbewerbsverhältnisses reicht es daher aus, dass zwei Marktteilnehmer zum Beispiel Waren anbieten, die substituierbar sind. So sind Kaffee und Blumen gänzlich unterschiedlich und doch gleichzeitig als Geschenk geeignet. So kann auch der branchenunterschiedliche Blumenhändler mit dem Kaffeeproduzenten in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis stehen.Wer wird abgemahnt?Gemäß § 8 Absatz 1 UWG kann derjenige Mitbewerber auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, der eine unzulässige Geschäftliche Handlung vornimmt.Mitbewerber ist gemäß § 2 Absatz 1 Nr. 3 UWG jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren |