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Ist der Hartz 4 Empfänger erwerbstätig, wird vom Bruttoeinkommen ein monatlicher, pauschaler Betrag von 100 Euro (250 Euro bei ehrenamtlicher Tätigkeit*) vom Einkommen abgezogen (§ 11b Abs. 2 SGB II). Diese 100 Euro sind komplett anrechnungsfrei auf die Hartz 4 Leistungen, da sie als Freibetrag gelten und nicht als Einkommen berücksichtigt werden. Darüber hinaus verbleiben weitere Beträge prozentual gestaffelt je nach Einkommenshöhe anrechnungsfrei und zwar bei einem Bruttoeinkommen zwischen:
Dieser Betrag erhöht sich von 1.200 Euro auf 1.500 Euro, wenn ein minderjähriges Kind mit in der Bedarfsgemeinschaft lebt. Beispielrechnung für einen 450 Euro Job (Minijob)Bei einem Zuverdienst bis 450 Euro (Minijob) wirken sich die Freibeträge folgendermaßen aus:
Bezieht der Antragsteller Sozialleistungen nach Hartz IV und hat zugleich ein Einkommen von 450 Euro aus einer geringfügigen Beschäftigung, so bleiben von diesen 450 Euro nur 170 Euro anrechnungsfrei. Beispielrechnung bei Einkommen über 450 EuroBei diesem Beispiel gehen wir von einer Familie mit 4 Kindern aus. Die Mutter hat kein Erwerbseinkommen und der Vater hat ein Einkommen vom 1.100 Euro monatlich. Im Beispiel gehen wir von einem monatlichen Gesamt-Regelbedarf von 1.700 Euro aus, ohne die Kosten für Unterkunft und Heizung.
Vom Einkommen des Vaters werden 810 Euro anrechenbares Einkommen auf den monatlichen Regelbedarf von 1.700 Euro angerechnet, so dass das Jobcenter nur 890 Euro an Hartz-IV-Leistungen an die Familie auszahlt. Mit anderen Worten: Der Vater im Beispiel bekommt seinen normalen Lohn von seinem Arbeitgeber und das Jobcenter stockt dann um 890 Euro auf, so dass die Familie dann 1990 Euro zur Verfügung hat. Bundesfreiwilligendienst und EhrenamtEtwas anders ist es, wenn man z. B. Geld durch einen Bundesfreiwilligendienst in Form von Taschengeld bekommt. Der Bundesfreiwilligendienst ist als freiwilliges Engagement ein unentgeltlicher Dienst. Freiwillige bekommen aber ein Taschengeld von maximal 423 € monatlich (Stand 2022).
Bis zu 250 Euro Taschengeld werden also nicht auf das Arbeitslosengeld II angerechnet. Das Gleiche gilt auch wenn man eine Aufwandsentschädigung für ein Ehrenamt (Ehrenamtspauschale) bekommt. Auch diese wird bis zu einer Höhe von 250 Euro nicht auf die Hartz 4 Leistung angerechnet. Wenn Taschengeld oder Aufwandsentschädigung höher als 250 Euro ausfallen, bleibt nur der Freibetrag von 250 Euro. Wenn man mehrere Möglichkeiten des Zuverdienstes gleichzeitig nutzt sieht es ähnlich aus: Beispiel:
Es wird also immer nur ein Freibetrag angerechnet. Wir hoffen das wir mit dieser kleinen Zusammenstellung über die Anrechnung von Zusatzverdiensten ein wenig Licht ins Dunkel bringen konnten. Weitere Informationen findet man im Internet, zum Beispiel auf der Seite: HartzIV.org Wird ein 450 Euro Job auf das Arbeitslosengeld 2 angerechnet?Wenn Sie Arbeitslosengeld II erhalten und einen 450 Euro Minijob annehmen, reduziert sich Ihr ALG II im Regelfall um 280 Euro. Von den 450 Euro sind zunächst 100 Euro pauschal anrechnungsfrei. Von den verbleibenden 350 Euro sind nur 20 Prozent, also 70 Euro, anrechnungsfrei.
Was bleibt von 450 Euro Job bei Hartz 4?Minijobs werden oberhalb der Freibeträge ebenfalls auf Hartz IV angerechnet. Von den verdienten 450 Euro werden dabei zunächst 100 Euro Freibetrag abgezogen. Von den verbleibenden 350 Euro bleiben 20 Prozent anrechnungsfrei, der Rest wirkt sich bedarfsmindernd auf die Leistungshöhe aus.
Wie viel darf man als HartzWie viel Geld darf ich bei Bezug von Hartz 4 dazuverdienen? Für die meisten ALG-2-Empfänger ist die Frage von Bedeutung, wie hoch ihr Hartz-4-Zuverdienst sein darf. Grundsätzlich liegt die Grenze beim Einkommen für Erwerbstätige bei 1.200 Euro brutto. Für Personen mit Kind erhöht sich die Summe auf maximal 1.500 Euro.
Wie hoch ist der Freibetrag bei ALG 2?Ein Grundfreibetrag von 100 Euro gilt für alle Einkommen aus Erwerbstätigkeit. Das heißt: Jeder Arbeitslosengeld II- oder Sozialgeld-Bezieher kann 100 Euro verdienen, ohne dass seine Leistung gekürzt wird.
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