Stirbt ein Familienangehöriger, muss rechtlich viel geregelt werden – auch beim Thema „Rente“. Was geschieht mit bereits ausgezahlten Rentenbeträgen? Wie wird die Witwen-/Witwerrente ausgezahlt? Und was geschieht mit den Ansprüchen auf die Grundrente? Diese und weitere Fragen klärt der Sozialrechtstipp des Monats April. Show Zuallererst müssen die Hinterbliebenen beziehungsweise Erben die Deutsche Rentenversicherung informieren. Dafür lassen sie beim Standesamt eine Sterbeurkunde ausstellen und legen diese der Deutschen Rentenversicherung vor. Empfehlenswert ist auch, den Rentnerausweis des Betroffenen (oder eine Kopie) beizulegen. Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung werden bis zum Ende des Kalendermonats, in dem die Berechtigten gestorben sind, ausgezahlt. Das auf dem Bankkonto des Verstorbenen eingehende Geld geht in die Erbmasse ein beziehungsweise kann von der Bank zur Zahlung bestehender Nachlassverbindlichkeiten genutzt werden. Das gilt für alle Renten der gesetzlichen Rentenversicherung, also für Alters-, Hinterbliebenen-, Erwerbsminderungs- und Erziehungsrenten. Eine besondere Regelung besteht für den hinterbliebenen Ehe- beziehungsweise eingetragenen Lebenspartner hinsichtlich der Witwen- und Witwerrente. In den ersten drei Monaten nach dem Tod erhalten selbst finanziell gut versorgte Ehe- und Lebenspartner die Rente aus der Deutschen Rentenversicherung weitergezahlt. Die Höhe der Witwen- oder Witwerrente wird in dieser Zeit in der Höhe der gesetzlichen Rente des Verstorbenen gewährt (sogenanntes „Sterbevierteljahr“). Erst nach drei Monaten wird die Witwenrente gekürzt: Sie beträgt 55 Prozent der Altersrente des Verstorbenen. Wenn die Eheleute vor dem 1. Januar 2002 geheiratet haben und mindestens einer von ihnen vor dem 2. Januar 1962 geboren wurde, gilt noch das alte Recht; dann beträgt die Witwen- oder Witwerrente 60 Prozent. Diese „große Witwen-/Witwerrente“ wird gezahlt, wenn der oder die Hinterbliebene älter als 47 Jahre ist, ein Kind erzieht oder erwerbsgemindert ist. Alle anderen erhalten die „kleine Witwer-/Witwenrente“ von 25 Prozent der Rente des oder der Verstorbenen. Nach dem neuen Recht wird sie höchstens für zwei Jahre gezahlt, nach dem alten Recht dagegen bis zum Lebensende. Allerdings kommt es manchmal nicht zur Auszahlung. Denn falls der/die Ehe- oder Lebenspartner oder -partnerin selbst noch beschäftigt ist und eigenes Einkommen hat, wird dieses Einkommen auf die Witwenrente angerechnet – sofern es über dem Freibetrag von aktuell 902,62 Euro liegt. Sonderfall: Grundrente Eine weitere Besonderheit besteht im Zusammenhang mit der „neuen“ Grundrente. Obwohl diese bereits zum 1. Januar 2021 eingeführt wurde, bekommen sie viele Rentnerinnen und Rentner noch nicht, weil die behördliche Prüfung so lange dauert. Sterben die Anspruchsberechtigten, gehen die noch nicht ausgezahlten Grundrenten an die Erben über. Allerdings wissen viele Erbberechtigte nicht, ob der/die Verstorbene einen Anspruch auf Grundrente hatte. Deswegen sollte man den Erbanspruch vorsorglich bei der Rentenversicherung melden, dann durch den Erbschein nachweisen und anschließend die Auszahlung der Grundrente formlos beantragen. Übrigens: Bei Auszahlungsbeträgen bis 500 Euro kann auf die Vorlage eines Erbscheins verzichtet werden, wenn an der Erbberechtigung nach Beweislage keine Zweifel bestehen. Das betritt Erben, die durch ein Testament bestimmt wurden. Mit einem Erbschein können Sie belegen, dass Sie in der Nachlasssache generell erbberechtigt sind. Auf dem Dokument wird auch vermerkt, wie groß der Erbanteil ist und ob das Erbe bestimmten Beschränkungen unterliegt. Sie benötigen das Dokument u. a., wenn Sie sich bei Banken, Versicherungen oder Behörden als Erbe ausweisen müssen – vor allem, wenn Immobilien Teil der Erbmasse sind. Ein Erbschein wird nicht automatisch ausgestellt, sondern muss beim Nachlassgericht, beim Testamentsvollstrecker, beim Nachlassinsolvenzverwalter oder bei einem Notar beantragt werden. Die Ausstellung ist mit Kosten verbunden, die sich nach dem Gesamtwert des Nachlasses richten. Achtung: Wer einen Erbschein beantragt, signalisiert damit automatisch, dass er das Erbe antritt und nicht nur das Vermögen, sondern auch alle Verbindlichkeiten des Verstorbenen übernimmt. Im Zweifelsfall sollten Sie sich rechtlich beraten lassen. Stirbt ein Rentner, fällt die Rente automatisch weg. Doch wie erfährt die Rentenversicherung vom Tod eines Rentners? Wie erfährt die Rentenversicherung vom Tod eines Rentners?Wie die Rentenversicherung vom Tod eines Rentenbeziehers erfährt, hängt zunächst davon ab, ob der Rentner in Deutschland oder im Ausland lebt.
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