Wer ist sonja walter freiburg

1 Sonja Walter August-Ganther-Str Freiburg An den Kanzler des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte Europarat F STRASBOURG CEDEX Beschwerde erhoben durch Sonja Walter, August-Ganther-Strasse 12, Freiburg, Germany - Beschwerdeführerin gegen die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Deutschland vom , Geschäftszeichen 2 BvR 1391/11, welche die Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom , Geschäftszeichen 1 Ws 125/10 sowie die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Deutschland vom , Geschäftszeichen 2 BvR 2853/10 sowie die Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom , Geschäftszeichen 1 Ws 125/10 und die Bescheide der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe vom , Geschäftszeichen 8 Zs 679/10 sowie den Bescheid der Staatsanwaltschaft Karlsruhe vom mit dem Geschäftszeichen 270 Js 883/10 bestätigen.

2 2 Die Beschwerde erfolgt fristwahrend. Die letzte innerstaatliche Entscheidung erfolgte am und wurde der Beschwerdeführerin mit Anschreiben des deutschen Bundesverfassungsgerichts vom zugesandt. Die Entscheidung ist der Beschwerdeführerin somit frühestens am zugegangen. Die eingangs bezeichneten angegriffenen Entscheidungen werden in der Anlage beigefügt. In Ergänzung der mit gleicher Post eingereichten Formulare des EGMR ist die Beschwerde dann zudem wie folgt zu begründen: Beschwerdebegründung Der Beschwerde liegt ein Strafantrag wegen V. a. Rechtsbeugung gem. 339 StGB zugrunde, der sich gegen den Präsidenten des deutschen Bundesverfassungsgerichts Andreas Vosskuhle richtet. Der Angezeigte war vor seiner Berufung ans Bundesverfassungsgericht Rektor der Universität Freiburg und stellvertretender Aufsichtsratsvorsitzender der Universitätsklinik Freiburg. Der Angezeigte unterhält in Freiburg seit 1999 einen Lehrstuhl für Öffentliches Recht. An der Universitätsklinik Freiburg folgte in den vergangenen Jahren ein Skandal auf den nächsten: die grösste Fälschungsaffäre in der Geschichte der Deutschen Forschung um den Onkologen Roland Mertelsmann, der Skandal um den ehemaligen Freiburger Chefarzt der Unfallchirurgie Hans-Peter Friedl und die Doping-Affäre im Jahr In allen Fällen wurden die Täter von der Universitätsleitung und der Landesregierung protegiert. Diesen Sachverhalt versuchen die Universität und der Angezeigte mit Vehemenz zu vertuschen. 1. Unterlassungsklage vor dem Landgericht Freiburg (14 O 281/10) Denn mit einer gegen die Beschwerdeführerin gerichteten Unterlassungsklage vom vor dem Landgericht Freiburg wollte die Universität Freiburg, vertreten durch den amtierenden Rektor Hans-Jochen Schiewer, die Äusserung:

3 3 In allen Fällen wurden die Täter von der Universitätsleitung und der Landesregierung protegiert und/oder mit finanziellen Zuwendungen belohnt. gerichtlich untersagen lassen. Mit Urteil vom hat die 14. Zivilkammer den Klagantrag abgewiesen, weil die streitgegenständliche Meinungsäusserung auf medienbekannten Tatsachen beruht. Darüberhinaus wollte die Universität Freiburg mit ihrer Unterlassungsklage öffentliche Äusserungen über die prominente Position der Universität Freiburg im Nationalsozialismus unterbinden. Auch dieser Klagantrag wurde zurückgewiesen. Die Universität Freiburg hatte in diesem Zusammenhang Unterlassung der folgenden Äusserung verlangt: Die Universität Freiburg zählte zu den ersten und glühendsten Anhängern Hitlers. Die zitierte Auffassung wird durchgängig in der Literatur vertreten. So kam es auf Betreiben des Freiburger Rektors Heidegger in den Jahren 1933/1934 zu einer bundesweiten Hochschulreform im nationalsozialistischen Sinne. Der geistige Impuls für die im Dritten Reich praktizierte Euthanasie ging von Freiburger Juristen und Medizinern aus. In Freiburg sind Zwangsabtreibungen und Zwangssterilisationen von osteuropäischen Frauen, Krankenmord und Kindereuthanasie nachgewiesen. Freiburger Mediziner beteiligten sich an Rassenselektionen und Humanexperimenten, deren Ausmass nach den Worten des Historikers Bernd Martin im Dunkeln liegt. Die Freiburger Dozenten und Studierenden waren enthusiastische Anhänger des Nationalsozialismus. Der Leiter der Sportmedizin Wolfgang Kohlrausch wurde von Hitler persönlich gefördert. Darüberhinaus gilt Freiburg in der Literatur als Musterbeispiel fehlender Selbstreinigung nach Kriegsende. Beispielsweise wurden dem KZ-Arzt Kurt Plötner in Freiburg in den Nachkriegsjahren Amt und Würden geboten. Plötner hatte an KZ- Insassen medizinische Versuche mit chemischen Kampfstoffen vorgenommen, wobei die Opfer meistens ermordet wurden. Eine von den Alliierten nach Kriegsende aufgenommene Entnazifizierung scheiterte, weil aufgrund der Vielzahl

4 4 der Täter andernfalls die medizinische Versorgung der Bevölkerung zusammengebrochen wäre. Der Klagantrag der Universität Freiburg vom war umso erstaunlicher, weil es sich bei dem amtierenden Rektor um einen Germanistik-Professor handelt, dem die Geschichte der Universität Freiburg zweifellos bekannt ist. Als Anstalt des Öffentlichen Rechts ist die Universität Freiburg gem. 7 Abs. 1 Ziff. 3 LJKG von Gerichtskosten befreit. Dieser Sachverhalt kann vielleicht ebenfalls erklären, weshalb die Freiburger Universitätsleitung mit offensichtlich irrationalen Klaganträgen vor Gericht zieht. Denn mit demselben Urteil wurde ein weiterer unsinniger Antrag der Universität Freiburg auf Entzug der Prozessfähigkeit der Beschwerdeführerin abgewiesen. Die Universitätsleitung hatte den sehr erstaunlichen Antrag sinngemäss damit begründet, dass die Beschwerdeführerin ihre juristischen Interessen in einem von der Beschwerdeführerin vor dem Landgericht Freiburg gegen die Universitätsklinik Freiburg geführten Zivilverfahren mit den vom Gesetzgeber vorgesehenen Rechtsmitteln verfolgt. Als besonders verwerflich hatte die Universität Freiburg in ihrer Antragsbegründung vom hierbei die Tatsache gegeisselt, dass die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang mit Schriftsatz vom am Oberlandesgericht Karlsruhe einen Antrag auf Klageerzwingung wegen V. a. Rechtsbeugung gegen den angezeigten ehemaligen Aufsichtsratsvorsitzenden der Universitätsklinik Andreas Vosskuhle eingereicht hatte, welcher der vorliegenden Beschwerde vor dem EGMR zugrunde liegt. Hierzu wird nachfolgend unter Abs. 2 dezidiert vorgetragen werden. Vorsorglich wird Antrag gestellt, die Verfahrensakten der benannten Verfahren am Landgericht Freiburg, Salzstr. 14, Freiburg, beizuziehen O 281/10 (Universität Freiburg / Sonja Walter wegen Unterlassung) - 1 O 314/09 (Sonja Walter / Universitätsklinik Freiburg wegen Behandlung) Ebenfalls wird Antrag gestellt, die Verfahrensakte am Oberlandesgericht Karlsruhe, Hoffstr. 10, Karlsruhe, mit dem Aktenzeichen

5 5-1 Ws 125/10 (Antrag auf Klageerzwingung vom ) und die Verfahrensakten am Bundesverfassungsgericht, Schlossbezirk 3, Karlsruhe, mit den Aktenzeichen - 2 BvR 1603/09 (Verfassungsbeschwerde vom ) - 2 BvR 2853/10 (Verfassungsbeschwerde vom ) - 2 BvR 1391/11 (Verfassungsbeschwerde vom ) beizuziehen. Das Verfahren wegen Unterlassung ist zwar nicht Gegenstand der vorliegenden Beschwerde. Der Inhalt und der Verfahrensverlauf verdeutlichen jedoch die Verhältnisse im Bereich der Universität Freiburg, welche der Beschwerde und den nachfolgend unter Abs. 2 gerügten Rechtsverletzungen zugrunde liegen sowie die Notwendigkeit zur Annahme der Beschwerde durch den EGMR. Denn es verhält sich so, dass die in der Beschwerde beklagten evidenten Rechtsverletzungen Ausdruck einer rasant fortschreitenden Zerstörung der Rechtsstaatlichkeit in Deutschland sind, deren Motor der Angezeigte ist. Denn die angezeigte Rechtsverletzung des Angezeigten (Entscheidung in eigener Sache), welche der Beschwerde zugrunde liegt, war dazu dienlich, auf dem Weg der Präjudiz den grundgesetzlichen Anspruch der Bürger auf einen neutralen und gesetzlichen Richter zu unterminieren und war zudem geeignet, unqualifizierte Menschenversuche und andere kriminelle Praktiken an Patienten zu vertuschen und zu fördern. Hierzu werden nachfolgend in den Kapiteln 1.1., 1.2 und 1.3 unter Bezugnahme auf das unter Beweisantritt erfolgte Vorbringen der Beschwerdeführerin im Schriftsatz an das Landgericht Freiburg vom in dem eingangs erwähnten Verfahren wegen Unterlassung mehrere Fallbeispiele vorgetragen, welche die Verhältnisse im Bereich der Universität Freiburg und die einvernehmliche Haltung der Justiz und der Landesregierung von Baden- Württemberg anschaulich machen. Unter Abs. 2 wird sodann auf den Antrag auf Klageerzwingung vom und die angefochtenen Entscheidungen des 1. Strafsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom und vom Bezug genommen, welche der Beschwerde konkret zugrunde liegen.

6 6 Unter Abs. 3. und Abs. 4 wird auf zwei weitere Entscheidungen, bzw. Anträge des Angezeigten bei der deutschen Bundesregierung Bezug genommen, welche ebenfalls zu der Annahme führen, dass der Angezeigte die auf die deutsche Verfassung gegründete Rechtssicherheit in Deutschland zugunsten von Willkür und Korruption unterminieren und zerstören will. 1.1 Die Causa Mertelsmann Auf die ausführlichen Sachdarlegungen im Schriftsatz der Beschwerdeführerin an das Landgericht Freiburg in dem Verfahren 14 O 281/10 wegen Unterlassung vom , Abs. 3.3, S. 12 ff nebst Beweisantritten wird Bezug genommen. Zusammenfassend soll der Sachverhalt in Kürze wie folgt vorgetragen werden: Unter der Aufsicht des Freiburger Onkologen Roland Mertelsmann wurden an zahlreichen Patienten medizinische Experimente mit Hochdosis-Chemotherapie vorgenommen, ohne dass eine rechtswirksame schriftliche Risikoaufklärung oder Einwilligungserklärung der Patienten vorlag. Zum Zeitpunkt der Untersuchungen durch die Deutsche Forschungsgesellschaft waren die Patienten bereits verstorben. Nach einem Bericht des Wissenschaftsjournalisten Holger Wormer in der Süddeutschen Zeitung spülten die medizinischen Versuche der Universitätsklinik Freiburg pro Patient rund ,00 in die Kassen. Diese Vorteilsnahme der Universitätsklinik Freiburg könnte ein Grund dafür sein, dass die Freiburger Universitätsleitung eine strafrechtliche Überprüfung des Vorfalls nicht veranlasst hat, obwohl Anlass zu der Annahme besteht, dass isd dolus eventualis die Tatbestandsvoraussetzungen nach 211 StGB vorliegen. Der Vorgang flog auf, weil unter der Aufsicht von Herrn Prof. Mertelsmann zudem zahlreiche wissenschaftliche Publikationen gefälscht wurden und die von der DFG einberufene Würzburger Task Force stichprobenartig mehrere Patientenakten geprüft hatte. In zahlreichen Medienberichten und wissenschaftlichen Foren wurde von Seiten der seriösen Wissenschaft gerügt, dass der Vorfall ohne strafrechtliche Konsequenzen

7 7 für Herrn Prof. Mertelsmann blieb. In einem Interview im Deutschen Ärzteblatt beklagte der langjährige Vorsitzende der Deutschen Forschungsgesellschaft Herr Prof. Winnacker, dass Herr Prof. Mertelsmann zu einem Zeitpunkt zum Ärztlichen Direktor der Medizinischen Klinik Freiburg befördert wurde, als die DFG bereits Untersuchungen aufgenommen hatte und nach Vorliegen der eklatanten Untersuchungsergebnisse gleichwohl in Leitender Position verblieb. In einem Interview im Südwestrundfunk vom deutete Herr Dr. Houben als Mitglied der Würzburger Task Force zudem an, dass das Ausmass der Verfehlungen umfangreicher war als wie von Seiten der DFG offiziell mitgeteilt wurde. Darüberhinaus hatte Herr Dr. Houben sich im Interview wie folgt geäussert: Wir haben jetzt geguckt in dem Bereich, wo Experimente an Patienten durchgeführt wurden. Und eigentlich hatten wir erwartet, dass hier natürlich sozusagen die Standards eine Potenz höher liegen. ( ) Wir hatten erwartet, dass die Standards noch weit strenger eingehalten werden, als das jetzt in der Grundlagenforschung ist, weil es eben um Menschen geht und mögliche Folgen für das Wohlergehen von Menschen sozusagen ganz nahe liegen. Und da waren wird doch schockiert, dass es eigentlich so ungefähr war, dass also hier besonders schludrig und besonders schlampig und pfuschig mit Daten umgegangen wurde. In dem erwähnten Interview im Deutschen Ärzteblatt hatte der DFG-Vorsitzende insoweit die Auffassung vertreten, dass die Verhältnisse in Freiburg deshalb beunruhigend sind, weil wissenschaftliche und ärztliche Tätigkeit untrennbar miteinander verbunden sind. Auch hatte Herr Prof. Winnacker die Ansicht geäussert, dass sich die Verhältnisse in Freiburg nicht verallgemeinern lassen. Herr Prof. Mertelsmann zählt zu den Fördermitgliedern der Neuen Universitäts- Stiftung Freiburg, die 2007 gegründet wurde. Zum Kuratorium der Stiftung zählen neben Herrn Prof. Schiewer dessen Vorgänger im Amt Herr Prof. Vosskuhle.

8 8 1.2 Die Causa Friedl Auf die ausführlichen Sachdarlegungen im Schriftsatz der Beschwerdeführerin an das Landgericht Freiburg in dem Verfahren 14 O 281/10 wegen Unterlassung vom , Abs. 3.4, S. 20 ff nebst Beweisantritten wird Bezug genommen. Zusammenfassend soll der Sachverhalt in Kürze wie folgt vorgetragen werden: Nach Medienberichten brach ein Entrüstungssturm in der Bevölkerung los, nachdem bekannt wurde, dass die Freiburger Klinikumsleitung und die Landesregierung von Baden-Württemberg im Jahr 2008 vereinbart hatten, dem ehemaligen Freiburger Starchirurgen Hans-Peter Friedl eine Dienstauflösung und eine Millionenabfindung anzubieten (Landestag-Drucksache Nr. 14/4242). Denn zu diesem Zeitpunkt war Friedl bereits wegen vorsätzlicher Körperverletzung und Urkundenfälschung verurteilt worden. Der Mediziner hatte mit seinen Freistil- Operationen zahlreiche Patienten brutal misshandelt; die Angestellten wurden angewiesen, die OP-Berichte zu fälschen usw. In einer Gerichtsverhandlung hatte Herr Prof. Friedl die Ärzte seiner Abteilung, die sich um Abhilfe der Verhältnisse bemüht hatten, als schlechtes Material und Schrott bezeichnet. Auch wurde nie bekannt, dass Herr Prof. Friedl Einsicht in seine Handlungen und die hierauf beruhenden schwerwiegenden Folgen für die Betroffenen erkennen liess. Zum Entsetzen der Bürgerschaft hatten die Gerichte in Freiburg und Karlsruhe dem kriminellen Mediziner gleichwohl die Approbation belassen. Das Landgericht Freiburg wertete es als strafmildernd, dass die Universitätsklinik Freiburg angeblich die Krankenakten der betroffenen Patienten nicht mehr auffinden konnte und hatte Herrn Prof. Friedl in dieser Folge nicht zu einer Haftstrafe, sondern lediglich zur Zahlung von rund 25 Tsd verurteilt, was den vom Dienst suspendierten Mediziner in Anbetracht der Fortzahlung der vollen Chefarztbezüge durch die Landesregierung kaum tangiert haben dürfte. Der Patientenvertreter Michael Albert bezeichnete das Urteil in einer öffentlichen Stellungnahme als zu milde. Das milde Urteil ist unter anderem darauf zurückzuführen, dass die Staatsanwaltschaft Freiburg es teilweise unterlassen hatte, Anklage zu erheben, obwohl die Beweislage die Erhebung der öffentlichen Klage erfordert hätte.

9 9 Insoweit kann auf die medienbekannte Fallgeschichte der Patientin Christel Kuper Bezug genommen werden. Die Patientin klagte nach einer Wirbelsäulen-Operation über atypische Schmerzen. Ein Röntgenbild zeigte, dass ein OP-Tuch im Brustraum verblieben war. Herr Prof. Friedl hatte der Patientin den Befund gleichwohl verschwiegen und hatte die Patientin zur Entfernung des OP-Tuchs unter einem Vorwand ein zweites Mal operiert. Die Medien berichteten, dass Herr Prof. Friedl den zweiten Eingriff nach Art und Umfang weitaus umfangreicher bei der Krankenkasse abgerechnet hatte, als wie dieser tatsächlich durchgeführt wurde. Der zweite Eingriff diente zur Behebung des Behandlungsfehlers, weshalb dieser überhaupt nicht hätte abgerechnet werden dürfen. Die zweite Operation führte zu Mehreinnahmen von Herrn Prof. Friedl sowie konkludent zu Mehreinnahmen der Universitätsklinik Freiburg. Auch in anderen Fällen hatten Friedl und die Universitätsklinik Freiburg an unqualifizierten Behandlungsmassnahmen gut verdient. Beispielsweise hatte ein Gutachter laut Presseberichten moniert, dass Friedl einem an Lungenkrebs erkrankten Patienten kurz vor dessen Tod die Wirbelsäule umfangreich mit Stahleinlagen verschraubt hatte, ohne dass die Indikation für diesen aufwändigen und schmerzverursachenden Eingriff medizinisch nachvollziehbar war, vgl. Obwohl diese medienbekannten Tatsachen die Erhebung der öffentlichen Klage durch die Staatsanwaltschaft erfordert hätten, kam es in diesen Fällen nicht zu einer Anklage. Das Unterlassen der Anklage war dazu dienlich, die Anzahl der Anklagen zu minimieren und das Strafmass für Herrn Prof. Friedl in dieser Folge auf einem milden Niveau zu halten. Sehr erstaunlich war ebenfalls die medienbekannte Tatsache, dass die Staatsanwaltschaft es Herrn Prof. Friedl überlassen hatte, zur Aufklärung der ihm zur Last gelegten Straftaten selbst einen medizinischen Sachverständigen zu bestimmen. Herr Prof. Friedl wählte daraufhin einen ehemaligen Mentor, weshalb eine neutrale Bewertung der Behandlungsfehler und der in dieser Folge aufzuklärenden Straftaten nicht zu erwarten war. In Anbetracht dieser offen zur Schau getragenen täterloyalen Sachbearbeitung durch die Staatsanwaltschaft Freiburg erstaunt, dass es überhaupt noch zu einer Anklage kam, was möglicherweise der Medienpräsenz geschuldet war. Der Arzt praktiziert

10 10 inzwischen in Kanada. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zudem auf die Darlegungen im Schriftsatz der Beschwerdeführerin an das Landgericht Freiburg vom , Abs. 3.4, S. 20 ff und Abs. 5, S. 38 ff in dem Verfahren wegen Unterlassung mit dem Aktenzeichen 14 O 281/10 und die dort geschilderten Verflechtungen zwischen Universität, Justiz und Landesregierung Bezug genommen. Nach Mitteilung von Frau Kuper hatte Herr Prof. Friedl die infolge der zweiten Operation rechtswidrig eingenommenen Mehrkosten zwar an die Krankenkasse zurückbezahlt, nachdem der Vorgang aufgeflogen war. Es ist allerdings nicht nachvollziehbar, weshalb die Staatsanwaltschaft in dieser Folge das Verfahren eingestellt hat. Denn nach den gesetzlichen Leitlinien des StGB ist Herrn Prof. Friedl im Fall Kuper sowohl Körperverletzung und vollendeter Betrug isd 263 StGB vorzuwerfen, nachdem 1) im Zuge der ersten Operation ein OP-Tuch in der Wunde zurückblieb, 2) die erforderlich gewordene Zweitoperation mangels Aufklärung über den Behandlungsfehler nicht vom Einverständnis der Patientin abgedeckt war und aufgrund der mit dem Eingriff einhergehenden Verletzungen und Risiken eine gefährliche Körperverletzung darstellte und 3) die Kosten der Zweitoperation rechtswidrig der Patientin, bzw. der Krankenkasse der Patientin, in Rechnung gestellt wurden. Als besonders verwerflich erscheint, dass die Zweitoperation von Herrn Prof. Friedl nach Art und Umfang kostenaufwändiger abgerechnet wurde als wie der Eingriff dies begründen konnte. Gerade hieran zeigt sich die hohe kriminelle Energie von Herrn Prof. Friedl, der seine Behandlungsfehler nicht nur vertuschte, sondern dazu nutzte, eine maximale rechtswidrige Vermögensverschiebung zu seinen eigenen Gunsten sowie zugunsten der Universitätsklinik Freiburg herbeizuführen. Die Verjährungsfristen gem. 263, Abs. 3 Satz 3 StGB belaufen sich gem. 78 Abs. 3 Satz 3 StGB auf zehn Jahre. Von einer Verjährung ist nicht auszugehen, weil die Ermittlungen die Verjährungsfristen unterbrochen hatten. Dasselbe gilt in Bezug auf die Tatbestandsvoraussetzungen nach 224 StGB.

11 11 Das Jahr 2008 ging als Drei-Rektoren-Jahr in die Geschichte der Universität Freiburg ein, weil damals in Folge Herr Prof. Jäger, Herr Prof. Vosskuhle und Herr Prof. Schiewer Rektor der Universität Freiburg waren. Denn zum trat der Politikwissenschaftler Wolfgang Jäger in den Ruhestand ein, sein Nachfolger Andreas Vosskuhle wurde am zum Vizepräsidenten des Bundesverfassungsgerichts ernannt; das vakante Amt des Rektors hatte nachfolgend der aktuell amtierende Germanistik-Professor Hans-Jochen Schiewer übernommen. Mit der Position des Rektors ist in Freiburg zudem die Position des stellvertretenden Aufsichtsratsvorsitzenden über die Universitätsklinik verbunden. Der langjährige Kaufmännische Direktor der Universitätsklinik Freiburg Herr Dr. Wertheimer sowie Herr Prof. Vosskuhle sind Juristen für Verwaltungsrecht. In dieser Folge muss der Freiburger Klinikums- und Universitätsleitung bewusst gewesen sein, dass im Fall Friedl nach beamtenrechtlichen Kriterien keine Millionenabfindung, sondern eine Kündigung geboten war, vgl. ebenfalls Schriftsatz der Beschwerdeführerin vom , Abs. 3.4, Seite 20 ff und Abs. 9, S. 49 ff. Herr Prof. Vosskuhle blieb mit der Universität Freiburg auch nach seiner Berufung an das Bundesverfassungsgericht eng verbunden. Eingangs wurde hierzu bereits vorgetragen, dass Herr Prof. Vosskuhle seit 1999 einen Lehrstuhl in Freiburg unterhält und zum Kuratorium der Neuen Universitätsstiftung Freiburg zählt. Unverständlich blieb zudem, dass die Universitätsleitung die gebotene Strafverfolgung des Vorgesetzten von Herrn Prof. Friedl isd 357 StGB nicht veranlasst hatte. Denn obwohl Eduard Fahrtmann von Beschäftigten der Abteilung Friedl über die kriminellen und für die Patienten lebensbedrohlichen Gepflogenheiten von Herrn Prof. Friedl informiert worden war, war Herr Prof. Fahrtmann pflichtwidrig nicht eingeschritten. Vielmehr sah Herr Prof. Fahrtmann tatenlos zu, wie Herr Prof. Friedl die hilflosen Kranken grausam quälte und in höchste Lebensgefahr brachte, wie z. B. die Tochter des Freiburger Augenarztes Herrn Dr. Broghammer. Die Patientin überlebte nur, weil ihr Vater Arzt war, der den lebensbedrohlichen Zustand seiner Tochter noch rechtzeitig erkannte und auf Abhilfe drängte. Einer Publikation des Supreme Court of British Columbia bzgl. der Scheidung der Eheleute Friedl konnte nachfolgend entnommen werden, dass Herr

12 12 Prof. Friedl seine Kinder aufgrund von Alkoholproblemen und aggressivem Ausfällen nur unter Aufsicht sehen darf. Als Vorgesetzter von Herrn Prof. Friedl war Herr Prof. Fahrtmann für die kriminellen Handlungen an den Kranken und die schwerwiegenden Folgen für die Betroffenen in vollem Umfang verantwortlich. Die Straftaten in der Abteilung Friedl und die Ermittlungen erfolgten im Zeitraum von 1997 bis Nachdem die Ermittlungen die Verjährungsfristen unterbrochen hatten, war die Strafbarkeit des Verhaltens des Vorgesetzten von Herrn Prof. Friedl im Jahr 2008 anscheinend noch nicht verjährt. Vielmehr ist aus den eingangs benannten Gründen davon auszugehen, dass eine Verjährung bis heute nicht vorliegt. Im Zeitraum von 1995 bis 2008 war der Politik-Professor Wolfgang Jäger Rektor der Universität Freiburg. Eingangs wurde bereits vorgetragen, dass Wolfgang Jäger im Jahr 2008 von Andreas Vosskuhle und der Angezeigte nach seiner Berufung ans Bundesverfassungsgericht noch im gleichen Jahr von dem aktuell amtierenden Rektor Hans-Jochen Schiewer abgelöst wurden. Der Fall Friedl stand damals bereits seit Jahren in der öffentlichen Diskussion, weshalb Herr Prof. Vosskuhle bei Aufnahme seiner Tätigkeit als Rektor über den Vorgang bestens informiert war, zumal Herr Prof. Vosskuhle in den Jahren 2006 und 2007 zum Universitätsrat zählte. Es ist davon auszugehen, dass sowohl die in den Fall involvierten Personen der Universitätsleitung als auch der Klinikumsleitung über hinlängliche juristische Kenntnisse verfügten um zu erkennen, dass aufgrund der schwerwiegenden Straftaten und den teilweise lebenslangen Folgen für die betroffenen Patienten eine Strafverfolgung des verantwortlichen Vorgesetzten von Herrn Prof. Friedl geboten war. Dies gilt insbesondere in Bezug auf die beiden Verwaltungsjuristen Herrn Prof. Vosskuhle und Herrn Dr. Wertheimer als Kaufmännischer Direktor der Universitätsklinik Freiburg sowie in Bezug auf die Leiterin der Rechtsabteilung der Universitätsklinik Freiburg Frau Dr. Otte, die gleichwohl sämtlich untätig blieben. Nachdem die Ermittlungen gegen Herrn Prof. Friedl die Verjährungsfrist unterbrochen hatten, ist davon auszugehen, dass in Bezug auf die Strafbarkeit des Verhaltens des Vorgesetzten von Herrn Prof. Friedl isd 357 StGB im Jahr 2008 noch keine Verjährung eingetreten war. Dennoch war die gebotene Strafverfolgung von Herrn Prof. Fahrtmann unterblieben.

13 13 Darüberhinaus ist rational nicht nachvollziehbar, weshalb die Staatsanwaltschaft Freiburg die gebotene Strafverfolgung nicht aus eigener Initiative aufgenommen hat, nachdem es sich bei den Straftaten zumindest teilweise um Offizialdelikte handelt und ein öffentliches Interesse an einer Strafverfolgung bestand. Denn das Unterlassen der gebotenen Strafverfolgung musste zwangsläufig zu einer negativen Signalwirkung für die Ärzteschaft führen, weil in dieser Folge der Eindruck hervorgerufen wurde, dass die Quälereien an den Patienten sowie die anderen von Herrn Prof. Friedl verübten Straftaten von Seiten der Freiburger Klinikums- und der Universitätsleitung sowie ebenfalls von Seiten der Justiz und der Landesregierung entweder gebilligt oder zumindest als unbedeutende Handlungen betrachtet werden, die keine ernsthaften Konsequenzen für die Täter erfordern. Aus Sicht der Freiburger Universitätsleitung war eine solche Signalwirkung nur wünschenswert. Denn in dieser Folge konnte die Universität Freiburg im universitären Wettbewerb um Spitzenkräfte in der Forschung ihre Attraktion erhöhen. Denn potentielle Bewerber können infolge der bundesweiten medialen Berichterstattung und der täterloyalen Verfahrensweise seitens der Universität Freiburg sowie der Justiz und der Landesregierung von Baden-Württemberg davon ausgehen, dass diese an der Universität Freiburg ohne ethische und juristische Hemmungen Forschung an den Kranken betreiben können, ohne ernsthafte Konsequenzen für Straftaten an den Kranken gewährleisten zu müssen. Zu diesem Zweck hat die Landesregierung von Baden-Württemberg den 2. Strafsenat am OLG Karlsruhe in Person der Grünenpolitikerin Margret Spaniol mit einer Dozentin der Universität Freiburg besetzt, die aufgrund ihrer langjährigen und bis heute andauernden beruflichen Anbindung an die Universität und den hieraus resultierenden beamtenrechtlichen Loyalitätsverpflichtungen gegenüber dem Rektor als ihrem Dienstvorgesetzten von vorneherein nicht über die erforderliche Neutralität verfügt, welche die Position des stellvertretenden Vorsitzenden Richters am 2. Strafsenat erfordert. Denn der 2. Strafsenat am OLG Karlsruhe ist für Straftaten im Bereich der Universität und der Universitätsklinik Freiburg zuständig. Bei dem Vorsitzenden Richter des 2. Strafsenats handelt es sich um den ehemaligen Präsidenten am Amtsgericht Pforzheim Joachim Schubart, der in Pforzheim aufgrund von sehr erstaunlichen täterloyalen Urteilen im Zusammenhang

14 14 mit sexuellen Straftaten an Kleinkindern für Schlagzeilen sorgte und die Empörung der Bevölkerung auf sich gezogen hatte. Nachdem ein in Pforzheim zugelassener Rechtsanwalt dem Richter eine Beteiligung an der Pforzheimer Prostituierten- und Drogenszene vorgeworfen hatte, wurde der Rechtsanwalt in die Psychiatrie eingewiesen und der Richter zum Vorsitzenden Richter am 2. Strafsenat am Oberlandesgericht Karlsruhe befördert. Die hier bekannt gewordenen Entscheidungen des 2. Strafsenats erfolgten willkürlich und unter Verletzung des rechtlichen Gehörs und waren dazu dienlich, rechtswidrige Handlungen an Patienten der Universitätsklinik Freiburg zu vertuschen und zu fördern. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zudem auf die Ausführungen im Antrag auf Klageerzwingung vom (Anlage) Bezug genommen. Auch in anderen deutschen Bundesländern zählt die Entmündigung von unliebsamen Personen zu den üblichen Praktiken der Landesregierungen. Denn in den vergangenen Jahren sorgte die Landesregierung von Hessen (CDU) für Schlagzeilen, nachdem diese zahlreiche Finanzbeamte wegen einer angeblichen psychischen Erkrankung in den Ruhestand versetzt hatte. Nachträglich stellte sich heraus, dass die Beamten damit begonnen hatten, Steuerhinterziehungen grösseren Ausmasses aufzudecken. Auch zeigte sich, dass es sich bei dem psychiatrischen Gutachten, welches eine angebliche psychische Erkrankung der Finanzbeamten attestiert hatte, um ein Falschgutachten gehandelt hat. In dem psychiatrischen Gutachten wurden den Beamten Anpassungsstörungen und eine paranoid querulatorische Entwicklung unterstellt, für die es keinerlei Aussicht auf Erfolg gebe. Spiegel online schreibt hierzu unter Datum vom : Ihre Proteste brachten der Regierung von Ministerpräsident Roland Koch (CDU) unter anderem einen parlamentarischen Untersuchungsausschuss ein, in dem wenig schmeichelhafte Zustände der hessischen Steuerverwaltung geschildert wurden. Die Steuerfahnder klagten mit Erfolg vor dem Verwaltungsgericht Giessen. Das Gericht verurteilte den Gutachter im November 2011 wegen Erstellung eines Falschgutachtens zur Zahlung von 12 Tsd Euro und rehabilitierte die Beamten, vgl.

15 15 Bei dem Prozessbevollmächtigten der Universitätsklinik Freiburg in Patientenangelegenheiten handelt es sich um den Präsidenten der Rechtsanwaltskammer Freiburg Michael Krenzler sowie um einen persönlichen Parteifreund des langjährigen Justizministers von Baden-Württemberg Ulrich Goll (FDP), der am abgewählt wurde. Gleichzeitig handelt es sich bei Michael Krenzler um den Vizepräsidenten der deutschen Bundesrechtsanwaltskammer. In dem eingangs erwähnten Verfahren wegen Unterlassung wurde die Universität Freiburg durch den Rechtsanwalt Matthias Schwarz vertreten. Beide Anwälte zählen zu der Freiburger Anwaltssozietät Fettweiss und Kollegen. Die Staatsanwaltschaft Freiburg untersteht direkt der Landesregierung, sie ist weisungsgebunden. Dies könnte eine Erklärung dafür sein, dass die Staatsanwaltschaft Freiburg und Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe Strafanzeigen gegen Personen der Universität Freiburg, bzw. der Universitätsklinik Freiburg, in der Vergangenheit unter Verletzung des Legaliltätsprinzips wiederholt unter einem Vorwand abgewiesen haben, vgl. hierzu die Ausführungen unter Abs. 2 und das Vorbringen der Beschwerdeführerin im Antrag auf Klageerzwingung vom , Anlage zur Verfassungsbeschwerde vom , Anlage. Von einer Protektion von Herrn Prof. Friedl durch die Landesregierung und die Justiz ist nach landläufiger Meinung deshalb auszugehen, weil der zuständige Wissenschaftsminister Peter Frankenberg (CDU) dem vom Dienst suspendierten Mediziner auch nach dessen Verurteilung wegen vorsätzlicher Körperverletzung und Urkundenfälschung im Jahr 2003 bis zum Jahr 2009 das volle Chefarztgehalt anweisen liess. Hierzu erklärte der Wissenschaftsminister gegenüber der Öffentlichkeit, dass er bereits im Jahr 2003 einen namentlich nicht genannten Richter am Amtsgericht Freiburg mit der Erstellung eines beamtenrechtlichen Gutachtens zu der Frage beauftragt habe, ob eine Kündigung von Herrn Prof. Friedl in Betracht komme. Das Gutachten sei von dem Richter erst im Herbst 2008 vorgelegt worden. Unverständlich blieb, weshalb der Richter nach Medienberichten nahezu sechs Jahre Zeit benötigt hatte um herauszufinden, dass eine Kündigung von Herrn Prof. Friedl angeblich nicht möglich sei. Die Prozessbevollmächtigten der

16 16 Patienten beklagten hierzu öffentlich, dass der Richter diese zu keiner Zeit kontaktiert und vorhandene relevante Unterlagen nicht angefordert habe. Insbesondere ist dem Wissenschaftsminister vorzuwerfen, dass dieser nach fruchtlosem Ablauf von sechs Monaten die Fertigstellung des Gutachtens nicht angemahnt, bzw. einen anderen Juristen mit der Erstellung des Gutachtens beauftragt hatte. Der gesamte Vorgang führt zu der Annahme, dass die Erstellung des Gutachtens in Absprache zwischen dem beauftragten Richter und dem Wissenschaftsminister verschleppt wurde, damit der vom Dienst suspendierte Herr Prof. Friedl möglichst lange in den Genuss des Chefarztgehalts kommen sollte. Denn bezeichnenderweise hat ein von SPD und Grüne im Jahr 2009 veranlasstes Rechtsgutachten dann gezeigt, dass anstelle einer Dienstauflösung und Millionenabfindung die Kündigung des Mediziners geboten war. Im Zuge der Landtagswahlen in Baden-Württemberg vom wurde die langjährige Regierung (CDU/FDP) abgewählt. Inzwischen zeigt sich jedoch bereits, dass die neue Landesregierung (SPD/Grüne) die menschenverachtende, ausschliesslich auf Profit ausgerichtete Politik der Vorgängerregierung fortsetzt. Denn Anschreiben von Patienten der Universitätsklinik Freiburg an den Ministerpräsidenten Winfried Kretschmer und die grüne Wissenschaftsministerin Theresia Bauer bleiben ohne Antwort. Im September 2011 sorgte Bauer im Zusammenhang mit der Neubesetzung der vakanten Stelle des Kaufmännischen Direktors der Universitätsklinik Freiburg für Schlagzeilen. Die Medien berichteten, dass Bauer und die in die Kandidatensuche involvierte SPD-Landtagsabgeordnete Gabi Rolland den ehemaligen Kaufmännischen Direktor der Universitätsklinik Essen überschwänglich als erstklassige neue Besetzung präsentierten, vgl. Doppelspitze-fuer-die-Uniklinik-Freiburg;art372515, In Essen sorgte Reinhold Keil mit einem fehlgeschlagenen Leiharbeiterprojekt für Schlagzeilen. Denn die Leiharbeiter mussten für 800,00 im Monat am Klinikum arbeiten. Das Projekt scheiterte nach fünf Jahren. Der Personalrat in Essen bescheinigte Herrn Keil fehlende Kommunikationsfähigkeit, was zu ständigen Querelen und gerichtlichen Auseinandersetzungen der Klinikumsleitung mit den

17 17 Beschäftigten geführt habe, vgl. Nach Medienberichten beklagte der Freiburger Personalratsvorsitzende Helmut Pötzsch, dass er in die Personalentscheidung von Universität und Landesregierung nicht einbezogen wurde und äusserte nach einem Gespräch mit Herrn Keil die Hoffnung, dass der Aufsichtsrat künftige Konflikte auffangen könne, Der Doping-Skandal im Radsport Auf die ausführlichen Sachdarlegungen im Schriftsatz der Beschwerdeführerin an das Landgericht Freiburg in dem Verfahren 14 O 281/10 wegen Unterlassung vom , Abs. 3.5, S. 25 ff nebst Beweisantritten wird Bezug genommen. Zusammenfassend soll der Sachverhalt in Kürze wie folgt vorgetragen werden: Nach Zeitungsberichten hatte die Freiburger Klinikumsleitung nach Auffliegen der Doping-Affäre im Jahr 2007 einen Vertrag mit dem straffällig gewordenen ehemaligen Olympia-Arzt Georg Huber abgeschlossen, der dem Mediziner eine Weiternutzung der Räumlichkeiten der Universitätsklinik Freiburg ermöglichte. Ausweislich von Presseberichten hatte Herr Prof. Huber in einem Zeitraum von ca. zehn Jahren Sportler mit Testosteron gedopt. In dem ersichtlichen Bemühen, dem Mediziner behilflich zu sein, hatte die Freiburger Klinikumsleitung Herrn Prof. Huber in dem Vertrag bescheinigt, dass Testosteron kein Dopingmittel sei. Nachdem der Doping-Experte Werner Franke den Vertrag öffentlich machte, wurde die Klinikumsleitung von den Medien und der Bevölkerung mit Hohn und Spott überzogen. Denn jeder Schüler weiss, dass Testosteron ein Doping-Präparat ist. Zu den juristischen Besonderheiten in der Doping-Affäre zählte, dass die Staatsanwaltschaft Freiburg eine Durchsuchung der Sportmedizin unterlassen hatte, obwohl die Geständnisse der Sportler im Mai 2007 zwingend eine solche Massnahme erfordert hätten. Eine Durchsuchung der Sportmedizin erfolgte dann

18 18 erst Ende Oktober 2007, nachdem sich unter dem Druck der medialen Berichterstattung das Bundeskriminalamt in den Vorgang eingeschaltet hatte. In der Zwischenzeit hatten die Täter hinlänglich Zeit allfällige Beweise zu vernichten. Nach Presseberichten hat die Staatsanwaltschaft Freiburg einen Antrag auf Durchsuchung der Räume beim Amtsgericht Freiburg eingereicht. Ein namentlich nicht genannter Richter habe den Antrag abgelehnt. Ob die Staatsanwaltschaft gegen die ablehnende Entscheidung Beschwerde eingereicht hat, wurde nicht bekannt. Weiterhin zeigte sich, dass die Doping-Ärzte Schmid und Heinrich die Einnahmen aus dem Doping explizit über das Konto einer von der Bundesregierung gesponserten Initiative mit dem Titel dopingfreier Sport einkassiert hatten. Bei den damals amtierenden Klinikumsdirektoren handelte es sich um den Kaufmännischen Direktor Herrn Dr. Frank Wertheimer und den Ärztlichen Direktor Herrn Prof. Matthias Brandis. Herr Prof. Brandis trat 2008 in den Ruhestand ein. Nachdem die Landesregierung Herrn Dr. Wertheimer im Jahr 2010 aufgrund der fortlaufenden Skandale im Bereich der Universitätsklinik Freiburg die Beendigung des Dienstverhältnisses empfohlen hatte, wollte Herr Prof. Schiewer Herrn Dr. Wertheimer nach Zeitungsberichten im Amt halten. Dieses Engagement von Herrn Prof. Schiewer für das Verbleiben von Herrn Dr. Wertheimer führt zu der Annahme, dass Herr Prof. Schiewer die Arbeitsweise von Herrn Dr. Wertheimer gebilligt hat. Gleichwohl musste Herr Dr. Wertheimer im Februar 2010 den Dienst quittieren. Herr Dr. Wertheimer hatte nach den Angaben auf seiner Internetseite jahrelang berufliche Erfahrungen an der Seite des ehemaligen Rektors der Universität Freiburg, Herrn Wolfgang Jäger ( ) gesammelt und hatte 1999 die Leitung der Rechtsabteilung der Universitätsklinik Freiburg übernommen. Im Jahr 2005 wurde Herr Dr. Wertheimer zum Kaufmännischen Direktor der Universitätsklinik Freiburg befördert, nachdem der langjährige Amtsinhaber Thorsten von Podewils in den Ruhestand eingetreten war. Die Skandale um Mertelsmann, Friedl und die Dopingaffäre fielen sämtlich in den Zeitraum von 1999 bis 2010 und somit in die Amtszeit von Herrn Dr. Wertheimer während dessen Dienstzeit als Leiter der Rechtsabteilung und Kaufmännischer

19 19 Direktor. Dasselbe gilt in Bezug auf die Fallgeschichte der Beschwerdeführerin, auf die nachfolgend unter Abs. 2 Bezug genommen wird. Nach Zeitungsberichten ist Herr Dr. Wertheimer inzwischen als Rechtsanwalt in der Anwaltssozietät Krauss- Law in Lahr tätig und zählt seit 2011 zum Aufsichtsrat des Evangelischen Diakonie- Krankenhauses in Freiburg-Landwasser. Der Angezeigte und Herr Dr. Wertheimer waren an der Universität Freiburg als Dozenten für Verwaltungsrecht tätig. In einem Interview mit der Badischen Zeitung vom hatte der Angezeigte als Rektor der Universität Freiburg sinngemäss die Auffassung vertreten, dass es nicht der Freiburger Universitätsleitung anzulasten sei, dass sich in der Sportmedizin über Jahre hinweg kriminelle Strukturen etablieren konnten. Hierbei hat der Angezeigte verschwiegen, dass der Rektor der Universität Freiburg die Aufsicht über die Klinikumsdirektoren hat. Insoweit kann der eingangs erwähnte Vertrag der Klinikumsleitung mit dem Doping-Arzt Georg Huber nur so verstanden werden, dass der Klinikumsvorstand sowie der Aufsichtsrat die Täter protegiert haben, weil diese angeblich nicht wussten, dass Testosteron ein Dopingmittel ist. 2. Inhalt der Verfassungsbeschwerde vom Auf die ausführlichen Sachdarlegungen in der Verfassungsbeschwerde vom und dem dort zitierten Antrag auf Klageerzwingung vom nebst Anhang wird Bezug genommen. Zusammenfassend soll hier nochmals wie folgt vorgetragen werden: Im Fall der Beschwerdeführerin hatte die Universitätsklinik Freiburg wiederholt medizinische Versuche ohne rechtswirksame Risikoaufklärung vorgenommen. Es handelte sich hierbei um kieferchirurgische Eingriffe und zahnmedizinische Behandlungen. Nach Fehlschlagen der Behandlung hatte das von der Universitätsklinik beauftragte Dentallabor Wörner von der Beschwerdeführerin eine Unterschrift unter einen rückwirkenden Haftungsausschluss verlangt, andernfalls man die damals aufgenommene Nachbehandlung nicht fortsetzen werde. Nachdem die Beschwerdeführerin die rechtswidrige Forderung sowie fehlerhafte Rechnungen

20 20 der Universitätsklinik Freiburg zurückgewiesen hatte, wurde die Behandlung unter der Federführung der Leiterin der Rechtsabteilung der Universitätsklinik Freiburg Karina Otte abgebrochen. Sogar dann, als eine Überprüfung der Behandlungsunterlagen gezeigt hatte, dass die Rechnungen unbegründet waren und diese von der Universitätsklinik Freiburg storniert wurden, wurde die notwendige Nachbehandlung trotz Garantenstellung und Ingerenz nicht aufgenommen. Die Behandlung erfolgte unter der Aufsicht der Ärztlichen Abteilungsleiter Jörg Strub und Ralf Kohal. Der Abbruch der Behandlung war dazu dienlich, der Beschwerdeführerin Schmerzen und Gesundheitsschäden zuzufügen, um diese zu der begehrten rechtswidrigen Vermögensverschiebung zugunsten der Universitätsklinik Freiburg und dem beauftragten Dentallabor zu veranlassen, bzw. um sich an der Beschwerdeführerin zu rächen, weil diese sich auf die rechtswidrigen Forderungen nicht eingelassen hatte. Die Täter wussten, dass aufgrund von vorhandenen Allergien der Beschwerdeführerin sowie aufgrund einer von den Tätern verschuldeten Kiefergelenksdysplasie eine ausreichende Behandlung in niedergelassener Praxis nicht zu erwarten war. Die unqualifizierten medizinischen Versuche und der rechtswidrige Behandlungsabbruch führten zu fortschreitenden Schmerzen und ausweislich von ärztlichen Bescheinigungen der niedergelassenen behandelnden Ärzte der Beschwerdeführerin zu einem CMD- Syndrom mit immunologischen und orthopädischen Folgeerkrankungen. Die notwendige Nachbehandlung wird von der Universitätsklinik Freiburg bis heute verweigert, obwohl die Beschwerdeführerin in Verlauf eines anhängigen Zivilverfahrens vor dem Landgericht Freiburg mit dem Aktenzeichen 1 O 314/09 wegen Behandlungspflicht und Regressforderungen mehrere Bescheinigungen von niedergelassenen Ärzten eingereicht hat, in denen auf die Notwendigkeit der Behandlung an der Universitätsklinik hingewiesen wird. Denn in den niedergelassenen Praxen liegen die technischen Voraussetzungen und die Sachkunde für eine sachgerechte Diagnose und Therapie nicht vor. Mehrere Versuche, in niedergelassener Praxis dennoch eine ausreichende Behandlung zu erhalten, scheiterten. Bereits 2005 hatte die Beschwerdeführerin deshalb Klage am Landgericht Freiburg wegen Feststellung der Behandlungspflicht eingereicht.

21 21 Im Zivilverfahren hatte die Universitätsklinik Freiburg zunächst unter Vorlage von falschen und doppelten Behandlungsunterlagen die falsche Behauptung erhoben, wonach die Behandlung in einem weiteren Anlauf erfolgreich beendet worden sei. Nachdem die Beschwerdeführerin bei der Staatsanwaltschaft Freiburg gegen die Beklagten der Universitätsklinik Freiburg Strafantrag wegen V. a. Prozessbetrug eingereicht hatte und anhand von Abrechnungsunterlagen der Krankenkasse beweisen konnte, dass die Sachdarstellungen der Beklagten falsch waren, hatten diese mit Schreiben Ihres Prozessbevollmächtigten Michael Krenzler an die Staatsanwaltschaft Freiburg vom ihre unrichtigen Tatsachenbehauptungen wieder zurückgenommen. Im weiteren Verlauf des Zivilverfahrens hatten die Beklagten die ebenfalls unrichtige Behauptung erhoben, wonach an der Universitätsklinik Freiburg im Unterschied zu einer niedergelassenen Praxis angeblich keine besonderen Einrichtungen und keine besondere Sachkunde vorliege. Mit diesen falschen Sachdarstellungen wollen die Beklagten gegenüber dem angerufenen Gericht den unzutreffenden Eindruck erwecken, dass keine Monopolstellung vorliege, weshalb der Behandlungsabbruch unbedeutend gewesen sei. Sogar dann, als die Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf die Internetpräsentation der Universitätsklinik Freiburg im Einzelnen vorgetragen hatte, welche besondere Sachkunde und welche konkreten Abteilungen und Einrichtungen an der Universitätsklinik vorliegen, haben die beklagten Personen der Universitätsklinik Freiburg ihre falschen Tatsachenbehauptungen aufrechterhalten. Mit ihren falschen Tatsachenbehauptungen wollen die Beklagten die notwendige Nachbehandlung der Beschwerdeführerin auch in Zukunft vereiteln, weil die Beschwerdeführerin sich zu der von den Beklagten angestrebten rechtswidrigen Vermögensverschiebung nicht nötigen liess. Der im Erpresserschreiben des Dentallabors direkt angekündigte Behandlungsabbruch lässt an den Motiven der universitären Täter keinen Zweifel zu. In einem anderen Fall wurde eine Patientin infolge Behandlungsabbruch in den Suizid getrieben, vgl. hierzu die Ausführungen im Schriftsatz der Beschwerdeführerin an das Landgericht Freiburg vom , Abs. 3.2, Seite 11 ff. Auch sollen die falschen Tatsachenbehauptungen der Beklagten dazu dienen, allfällige Regressforderungen

22 22 der Beschwerdeführerin abzuwenden, die sich aus den unqualifizierten medizinischen Versuchen und dem rechtswidrigen Behandlungsabbruch ergeben. Die zuständigen Strafverfolgungsbehörden hatten sich unter Verletzung des rechtlichen Gehörs geweigert, Ermittlungen gegen die universitären Täter aufzunehmen, obwohl bereits die schriftliche Forderung nach einem rückwirkenden Haftungsausschluss des von der Universitätsklinik Freiburg beauftragten Dentallabors unter gleichzeitiger Androhung des Abbruchs der laufenden Nachbehandlung ein evidentes Indiz für eine Straftat darstellt, zumal die Behandlung durch die Universitätsklinik Freiburg nachweislich und im Zivilverfahren unstreitig tatsächlich abgebrochen wurde, nachdem die Beschwerdeführerin sich auf die rechtswidrige Forderung nicht eingelassen hatte. Entsprechend täterfreundlich stellen sich die Verhältnisse im Zivilverfahren dar. Denn der Richter am Landgericht Freiburg Kuhn hatte es rechtsfehlerhaft unterlassen, das Verfahren gem. 348 Abs. 3 ZPO der zuständigen Kammer vorzulegen und hatte vielmehr wiederholt den Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführerin angerufen und hatte verlangt, dass dieser diejenigen Klaganträge zurückziehen solle, dies ich auf das rechts- und damit vertragswidrige Verhalten der beklagten Personen der Universitätsklinik Freiburg beziehen. Vor seiner Berufung ans Landgericht Freiburg war der Richter bei der Staatsanwaltschaft Freiburg tätig. Bereits im Zusammenhang mit der Affäre Friedl hatten die Patientenvertreter eine unzureichende Sachbearbeitung durch die Staatsanwaltschaft beklagt. Im Fall der Patientin Christel Kuper wurde die Erhebung der öffentlichen Klage von der Staatsanwaltschaft unterlassen, obwohl erwiesen war, dass Herr Prof. Friedl die Patientin infolge eines vergessenen OP- Tuchs im Brustraum ohne Aufklärung über die Indikation unter einem Vorwand erneut operiert und die zweite Operation weitaus umfangreicher bei der Krankenkasse abgerechnet hatte, als wie der Eingriff dies erlaubt hätte. Tatsächlich hätte dem Mediziner überhaupt kein Honorar zugestanden, weil der zweite Eingriff der Abhilfe des vorangegangenen Behandlungsfehlers diente. Auch beklagte der Prozessbevollmächtige der Patienten Herr Rechtsanwalt Albert, dass das Urteil der grossen Strafkammer am Landgericht Freiburg aufgrund der

23 23 schwerwiegenden Gesundheitsschäden der betroffenen Patienten viel zu milde gewesen sei. Gerade aufgrund der täterloyalen Sachbearbeitung seitens der zuständigen Justizbehörden im Fall Friedl erstaunt dann nicht, wenn die Mediziner der Universitätsklinik Freiburg ohne ethische und juristische Hemmungen medizinische Versuche an den Patienten vornehmen und wie vorliegend die Patienten infolge der vorsätzlichen Zufügung von Schmerzen und Gesundheitsschäden infolge Behandlungsabbruch zu unbegründeten Zahlungen nötigen. Denn die Täter können sich darauf verlassen, dass ihr Verhalten ohne Konsequenzen bleibt und die Staatsanwaltschaft und die Gerichte entweder überhaupt keine oder keine sachgerechten Ermittlungen durchführen. Infolge der fortschreitenden Schmerzen und Gesundheitsschäden hatte die Beschwerdeführerin in den Jahren 2007, 2008, 2009 und 2010 wiederholt die Universitätsleitung, namentlich Wolfgang Jäger, Andreas Vosskuhle und Hans- Jochen Schiewer angeschrieben und hatte diese auf die Probleme am Klinikum hingewiesen und um Veranlassung der erforderlichen Nachbehandlung ersucht. Diese haben es unter Verletzung ihrer Aufsichtspflichten nach dem Universitätsklinika-Gesetz von Baden-Württemberg unterlassen, den Vorgang zu überprüfen und die Nachbehandlung der Beschwerdeführerin sicherzustellen. Auch die Anschreiben an die für die Rechtsaufsicht über die Universitätsklinik Freiburg zuständigen Ministerialdirigenten Hans Müller-Ahrens und Heribert Knorr (CDU) am Wissenschaftsministerium in Stuttgart blieben ohne Ergebnis. Hans Müller-Ahrens behauptete unzutreffend, dass das Ministerium nicht zuständig sei. Wolfgang Jäger und Heribert Knorr vertraten einfach die Auffassung, dass die Beschwerdeführerin die Entscheidung der Gerichte abwarten solle, obwohl diese aufgrund der eingereichten ärztlichen Unterlagen wussten, dass die Beschwerdeführerin erheblich erkrankt war und der Behandlung bedurfte. Zweifellos ist es für die Universität Freiburg am einfachsten, wenn die Patienten kurzfristig nach den Versuchen versterben, wie dies in der Abteilung Mertelsmann der Fall war. Dann hat die Universitätsklinik das Geld der Pharmazie auf dem Konto und es gibt keine Strafanzeigen und keine Regressforderungen.

24 24 Und wie der gesamte Verfahrensverlauf zeigt, so können sich die Universität Freiburg und die dort beschäftigten Mediziner darauf verlassen, dass die zuständigen Justizbehörden mithilfe einer gezielten rechtsfehlerhaften juristischen Sachbearbeitung die universitären Täter schützen. Denn aufgrund der rechtsfehlerhaften und täterloyalen Sachbearbeitung des Richters am Landgericht Freiburg Kuhn hatte die Beschwerdeführerin den Richter im Jahr 2008 gem. 42 Abs. 2 ZPO wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Der Antrag wurde trotz der offensichtlichen und vorsätzlich begangenen Rechtsverletzungen des Richters unter Verletzung des rechtlichen Gehörs abgewiesen, ebenso eine nachfolgende Beschwerde und Anhörungsrüge. 2.3 Entscheidung des Angezeigten vom Inzwischen war der ehemalige Aufsichtsratsvorsitzende der Universitätsklinik Freiburg Andreas Vosskuhle ans Bundesverfassungsgericht berufen worden. Gegen den abweisenden Beschluss über die Richterablehnung hat die Beschwerdeführerin am Verfassungsbeschwerde eingereicht und hat gleichzeitig Antrag gestellt, dass nicht der Angezeigte, sondern ein anderer neutraler Richter am Bundesverfassungsgericht über die Beschwerde entscheiden möge. Denn der Angezeigte unterhält seit 1999 einen Lehrstuhl in Freiburg und zählt seit 2007 zum Kuratorium der Neuen Universitätsstiftung Freiburg. Insbesondere war der Angezeigte im Zeitraum der streitgegenständlichen Behandlungsverweigerung stellvertretender Aufsichtsratsvorsitzender der Universitätsklinik Freiburg und gegenüber den von der Beschwerdeführerin beklagten Klinikumsdirektoren zumindest mittelbar weisungsbefugt. In dieser Folge ist der Angezeigte der Partei der von der Beschwerdeführerin beklagen Universitätsklinik Freiburg zuzurechnen. Deshalb kam nach deutschem Recht eine Mitwirkung des Angezeigten an der Entscheidung über die gegen ihn selbst gerichtete Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit sowie eine Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde nicht in Betracht.