Wer ist drittschuldner bei kontopfändung

Wird der Arbeitslohn eines Schuldners gepf�ndet, ist der Arbeitgeber als Schuldner der Lohnzahlung Drittschuldner. Als Drittschuldner ist er gem. � 840 Abs. 1 ZPO zur Drittschuldnererkl�rung verpflichtet.

Wann und wem gegen�ber ist die Drittschuldnererkl�rung abzugeben?

Die Drittschuldnererkl�rung ist vom Arbeitgeber binnen zwei Wochen nach Zustellung des Pf�ndungs- und �berweisungsbeschlusses abzugeben. Als Empf�nger der Erkl�rung nennt � 840 Abs. 3 Satz 1 ZPO den Gerichtsvollzieher, der diese an den Gl�ubiger weiterleitet. Abweichend hiervon kann die Drittschuldnererkl�rung, soweit sie nicht bei der Zustellung des Pf�ndungsbeschlusses abgegeben wird, auch unmittelbar an den Gl�ubiger gerichtet werden.

Was konkret ist vom Arbeitgeber als Drittschuldner zu erkl�ren?

Der Arbeitgeber braucht zun�chst einmal nur dass zu beantworten, was der Gl�ubiger tats�chlich fragt. Zudem muss er nur solche Fragen beantworten, deren Inhalt durch � 840 Abs. 1 ZPO vorgegeben ist.

Neben der Erkl�rung, ob und inwieweit die Forderung als begr�ndet anerkannt wird und welche Zahlung er zu leisten bereit ist (� 840 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), hat der Drittschuldner ggf. vorhandene anderen Gl�ubiger namentlich zu benennen und die Art des geltend gemachten Rechts sowie ggf. dessen Betrag (� 840 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Weiter hat der Drittschuldner zu erkl�ren, ob und wegen welcher Anspr�che die Forderung bereits f�r andere Gl�ubiger gepf�ndet ist (� 840 Abs. 1 Nr. 3 ZPO). Dabei sind die anderen Gl�ubiger namentlich zu benennen, deren Anspr�che unter Abzug der Tilgungen zu beziffern sowie die Daten des Pf�ndungs- und �berweisungsbeschlusses anzugeben. Auch �ber vorliegende vorl�ufige Zahlungsverbote muss der Drittschuldner eine Erkl�rung abgeben.

Bei Lohnpf�ndungen sind ggf. der bereinigte Betrag, die Steuerklasse und die Zahl der Unterhaltsberechtigten anzugeben; es ist jedoch keine vollst�ndige Lohnabrechnung durchzuf�hren. Auch m�ssen keine Beschl�sse, Urkunden etc. herausgegeben werden. Muss die Erkl�rung wiederholt abgegeben werden?

Die Pflicht zur Drittschuldnerauskunft durch einmalige Erkl�rung erf�llt. Die Drittschuldnererkl�rung muss daher nicht erg�nzt oder wiederholt werden. Selbst bei der Pf�ndung k�nftiger Leistungen besteht keine Verpflichtung, dem Gl�ubiger ver�nderte Umst�nde mitzuteilen.

Eine erg�nzende Auskunft kann vom Drittschuldner gefordert werden, wenn zun�chst nur eine l�ckenhafte Erkl�rung abgegeben wurden, etwa weil die Anerkennung der Forderung unter dem Vorbehalt weiterer Nachpr�fungen erfolgte. Zur Vermeidung von Ersatzanspr�chen ist es in diesen F�llen auch zweckm��ig dem Auskunftsverlagen nachzukommen.

Haftet der Arbeitgeber f�r eine falsche oder unrichtige Erkl�rung?

Die Frage der Schadenersatzpflicht interessiert insbesondere bei der Lohnpf�ndung, im Hinblick auf die Ermittlung der Pf�ndungsfreigrenzen (�� 850 ff. ZPO). Hat der Arbeitgeber keine, keine rechtzeitige, keine vollst�ndige oder eine unrichtige Drittschuldnererkl�rung abgegeben und liegen die weiteren Voraussetzungen des Schadenersatzrechts vor, kann dem Gl�ubiger ein Schadenersatzanspruch zustehen. Denn nach � 840 Abs. 1 Satz 2 ZPO haftet der Drittschuldner dem Gl�ubiger f�r aus der Nichterf�llung seiner Verpflichtungen entstehenden Sch�den. Der Schadenersatzanspruch des Gl�ubigers ist auf den Schaden beschr�nkt, der dem Gl�ubiger dadurch entsteht, dass er die gepf�ndete Forderung gegen den Drittschuldner geltend macht (Schaden aus unn�tig aufgewandten Prozesskosten) oder davon absieht (Schaden aus unterlassenen Vollstreckungshandlungen); vgl. hierzu OLG Koblenz, WM 2013, 1025.

Was passiert, wenn mehrere Lohnpf�ndungen zusammentreffen?

Auch im Lohnpf�ndungsrecht geht nach �� 835, 829 Abs. 3 i.V.m. � 804 Abs. 3 ZPO die fr�her bewirkte Pf�ndung der sp�teren vor. Es geht daher ganz wesentlich auf den Zeitpunkt der Zustellung des Pf�ndungs- und �berweisungsbeschlusses an. Ist ein vorl�ufiges Zahlungsverbot vorausgegangen, gilt der Tag der Zustellung des vorl�ufigen Zahlungsverbots, sofern dem Drittschuldner binnen eines Monats nach Zustellung der endg�ltige Pf�ndungs- und �berweisungsbeschluss zugestellt wird. Das vorl�ufige Zahlungsverbot dient also der Rangsicherung. Eine Erkl�rungspflicht des Drittschuldners besteht zu diesem Zeitpunkt nicht.

Die Rangfolge gilt grunds�tzlich auch bei Zusammentreffen der Lohnpf�ndung eines nicht bevorrechtigten Gl�ubigers mit einer solchen eines bevorrechtigten Gl�ubigers. Als bevorrechtigt gelten nach � 850d ZPO solche Gl�ubiger, die Unterhaltsanspr�che (z.B. Ehegatten- und Kindesunterhalt) pf�nden.

Im Pf�ndungs- und �berweisungsbeschluss hat das Vollstreckungsgericht den dem Arbeitnehmer zu belassenen Betrag zu beziffern. F�r den Fall, dass der Unterhaltsberechtigte rangschlechter gestellt ist, kann er gem. � 850e Nr. 4 ZPO die Differenz zwischen dem vom Vollstreckungsgericht bestimmten notwendigen Unterhalt und dem allgemeinen Pf�ndungsfreibetrag nach � 850c ZPO pf�nden. Das Vollstreckungsgericht nimmt auf Antrag von Unterhaltsberechtigten, Arbeitnehmer oder Arbeitgeber die Verrechnung vor. Solange jedoch dem Arbeitgeber der Beschluss des Vollstreckungsgerichts nicht zugestellt ist, kann und sollte er sich gem. � 850e Nr. 4 Satz 3 ZPO nach dem Inhalt des urspr�nglichen Pf�ndungs- und �berweisungsbeschlusses richten. Andernfalls haftet er n�mlich f�r die richtige Feststellung und Berechnung des nach � 850e Nr. 4 ZPO erweiterten Pf�ndungsumfangs.

Ist der Unterhaltsberechtigte rangbesser gestellt, muss er zun�chst auf den Differenzbetrag nach � 850e Nr. 4 ZPO zugreifen, damit der rangschlechtere, nicht bevorrechtigte Gl�ubiger erst nach ihm zum Zuge kommt. Sollte bei der Pf�ndung des rangbesseren Unterhaltsberechtigten der pfandfreie Betrag des Schuldners errechnet werden, geht der rangschlechtere, nicht bevorrechtigte Schuldner leer aus.

Wann muss ich als Drittschuldner zahlen?

Nach § 840 Abs. 1 ZPO sind Sie als Drittschuldner verpflichtet, binnen zwei Wochen, von der Zustellung des Pfändungsbeschlusses an gerechnet, dem Gläubiger gegenüber eine Erklärung abzugeben.

Welche Pflichten hat ein Drittschuldner?

Als Drittschuldner ist es Ihnen untersagt, den pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens an den Schuldner auszuzahlen. Desweiteren sind Sie verpflichtet, die pfändbaren Beträge zu ermitteln und dem Gläubiger zu überweisen.

Wer füllt Drittschuldnererklärung aus?

Die Drittschuldnererklärung ist vom Arbeitgeber binnen zwei Wochen nach Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses abzugeben. Als Empfänger der Erklärung nennt § 840 Abs. 3 Satz 1 ZPO den Gerichtsvollzieher, der diese an den Gläubiger weiterleitet.

Wer überweist bei Kontopfändung?

der Rechtspfleger erlässt daraufhin einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss. Der Gläubiger stellt diesen Beschluss der Bank zu und dem Schuldner. Damit ist es der Bank verboten, Geld an ihren Kunden auszuzahlen. Stattdessen muss das Geldinstitut Zahlungseingänge und vorhandenes Guthaben an den Gläubiger überweisen.