Der Entlastungsbetrag ergänzt die ambulanten und teilstationären Pflegeleistungen in der häuslichen Umgebung. Alle Pflegebedürftigen mit den Pflegegraden 1 bis 5 haben einen Anspruch auf den Entlastungsbetrag. Bedingung: die Pflege findet im
häuslichen Bereich statt. Welche Leistungen Sie mit dem Entlastungsbetrag finanzieren können, bekommen Sie in diesem Pflege-Dschungel Beitrag anschaulich erklärt. Hier finden Sie auch die Informationen zu den regionalen Regelungen in Ihrem Bundesland sowie allen anderen 15 Bundesländer. Tipp: Wir zeigen Ihnen, wie Sie die monatlichen 125 Euro
aufstocken können. Maximal stehen Ihnen nämlich durch Umwandlung der Sachleistung diese Beträge zur Verfügung. Die Tabelle zeigt die monatlich maximal mögliche Aufstockung durch Umwandlung von bis zu 40 % des Sachleistungsbudgets. Alle bundesweiten und regionalen Regelungen für 16 Bundesländer nach § 45 b SGB XI *** Aktuelle Nachricht aus dem Landtag von NRW: Sonderregelungen zur erleichterten Nachbarschaftshilfe für alle Pflegegrade bis 30.09.2022 verlängert *** ***
Aktuelle Nachricht aus dem Bundesrat: Sonderregelungen zum Entlastungsbetrag für Pflegegrad 1 bis 30.06.2022 verlängert *** Das monatliche Entlastungsbudget dient zur
Finanzierung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag. q Inkl. Umwandlungsanspruch von Sachleistungen sind maximal möglich:
Aufstockungsbudget jedoch nur für Angebote zur Unterstützung im Alltag nutzbar (siehe Grafik unten). Umfassendes Unterstützungs-Konzept finanziert durch den EntlastungsbetragAchtung: Auf Landesebene kann es zu Einschränkungen der ursprünglich vom Gesetzgeber angedachten konzeptionelle Angebote durch spezifische Landesverordnungen kommen. Weitere Infos zum EntlastungsbetragDer Entlastungsbetrag ergänzt die ambulanten und teilstationären Pflegeleistungen in der häuslichen Umgebung. Alle Pflegebedürftigen mit den Pflegegraden 1 bis 5, bei denen im häuslichen Bereich gepflegt wird, haben einen Anspruch auf den Entlastungsbetrag. Die seit Januar 2017 gebräuchliche Definition „Angebote zur Unterstützung im Alltag“ ersetzt die bisher vertraute Begrifflichkeit „niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsangebote“. Mit dem Entlastungsbetrag finanzieren Sie Kosten in den Bereichen:
Mit dem Wegfall der Pflegestufenergänzung „erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz“ bei den neuen 5 Pflegegraden entfällt die zusätzliche Zahlung von 104 € und soll durch die insgesamt erfolgte Anhebung der Leistungen aufgefangen werden (siehe PDF-Übersicht). Sie müssen alle entlastenden Leistungen in Form von Rechnungen und/oder Quittungen mit Ihren Leistungserbringern abrechnen. Diese Belege (Sie können auch für mehrere Monate diese sammeln) müssen Sie dann bei Ihrer Pflegekasse einreichen. Liegt noch kein Antrag von Ihnen auf den Entlastungsbetrag vor, gilt diese erste Rechnungsstellung als Antrag. Nachfolgend sind die verbindlichen Richtlinien für die Pflegekassen für die Behandlung der Entlastungsleistungen dokumentiert. Der GKV-Spitzenverband hat diese für die drei nachfolgenden Nutzungsmöglichkeiten abschließend formuliert. A.) Erhöhung der Regelleistung für Kurzzeitpflege und/oder Tagespflege sowie Erstattung von Eigenanteilen bei deren Nutzung.er Entlastungsbetrag kann zum einen die Regelleistung der Tages- und Nachtpflege (§ 41 SGB XI) sowie der Kurzzeitpflege (§ 42 SGB XI) insoweit ergänzen, als damit diese Leistungen für einen längeren Zeitraum oder in höherer Frequenz beansprucht werden können. Zum anderen können die Leistungen der Kurzzeitpflege ausschließlich durch den Entlastungsbetrag finanziert werden. Dies beispielsweise wenn der Pflegebedürftige aus den vergangenen Monaten den Entlastungsbetrag nicht genutzt hat. In diesen Fällen handelt es sich nicht um eine Inanspruchnahme der Leistungen nach § 42 SGB XI, so dass keine Anrechnung auf die Leistungsdauer und –höhe nach § 42 SGB XI erfolgt. Das Pflegegeld nach § 37 SGB XI wird bei Pflegebedürftigen der Pflegegrade 2 bis 5 in voller Höhe weitergezahlt. Eine Anrechnung des Pflegegeldes auf den Entlastungsbetrag ist ausgeschlossen. Gefordert wird nicht, dass die Tages- und Nachtpflegeeinrichtung bzw. die Kurzzeitpflegeeinrichtung ein spezielles auf den pflegebedürtigen Personenkreis ausgerichtetes Leistungsangebot bereitstellt. Die Entlastung der/des pflegenden Angehörigen und vergleichbar Nahestehender Pflegepersonen sowie infrastrukturfördernde Effekte stehen im Mittelpunkt. Maßgeblich für die Leistungsgewährung ist allein die finanzielle Eigenbelastung des Versicherten aufgrund der Inanspruchnahme der Tages- und Nachtpflege bzw. der Kurzzeitpflege. Zu den erstattungsfähigen Eigenbelastungen bei Inanspruchnahme der Tages- und Nachtpflege bzw. der Kurzzeitpflege zählen auch die vom Pflegebedürftigen zu tragenden Entgelte für Unterkunft und Verpflegung sowie die Investitionskosten. Die Fahr- und Transportkosten, die im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme der Kurzzeitpflege entstehen, zählen auch zu den erstattungsfähigen Eigenleistungen. Auch hierzu gilt die zuvor beschriebene Zielsetzung. Quelle: B.) Körperbezogene Pflegemaßnahmen, pflegerische Betreuungsleistungen und Hilfen bei der Haushaltsführung durch den Ambulanten Pflegedienst.Der Entlastungsbetrag kann für die Erstattung von Leistungen ambulanter Pflegedienste nach § 36 SGB XI verwendet werden. Die Leistungen können sich dabei auf die Inanspruchnahme von körperbezogenen Pflegemaßnahmen, pflegerischen Betreuungsleistungen und Hilfen bei der Haushaltsführung erstrecken. Bei Pflegebedürftigen der Pflegegrade 2 bis 5 erfolgt jedoch keine Erstattung von Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Leistungen aus dem Bereich der Selbstversorgung nach § 14 Abs. 2 Nr. 4 SGB XI entstehen. Definition Selbstversorgung: „Waschen des vorderen Oberkörpers, Körperpflege im Bereich des Kopfes, Waschen des Intimbereichs, Duschen und Baden einschließlich Waschen der Haare, An- und Auskleiden des Oberkörpers, An- und Auskleiden des Unterkörpers, mundgerechtes Zubereiten der Nahrung und Eingießen von Getränken, Essen, Trinken, Benutzen einer Toilette oder eines Toilettenstuhls, Bewältigen der Folgen einer Harninkontinenz und Umgang mit Dauerkatheter und Urostoma, Bewältigen der Folgen einer Stuhlinkontinenz und Umgang mit Stoma, Ernährung parenteral oder über Sonde, Bestehen gravierender Probleme bei der Nahrungsaufnahme bei Kindern bis zu 18 Monaten, die einen außergewöhnlich pflegeintensiven Hilfebedarf auslösen.„ Um den Bedarf an Leistungen aus dem Bereich der Selbstversorgung abzudecken, steht diesem Personenkreis jeweils der Pflegesachleistungsbetrag nach § 36 SGB XI zur Verfügung. Diese Leistungseinschränkung gilt jedoch nicht für Pflegebedürftige des Pflegegrades 1. Diese können den Entlastungsbetrag hingegen auch für Aufwendungen einsetzen, die ihnen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Leistungen aus dem Bereich der Selbstversorgung entstehen. Quelle: C.) Anerkannte Angebote zur Unterstützung im AlltagDer Entlastungsbetrag kann für die Erstattung von Leistungen ambulanter Pflegedienste nach § 36 SGB XI verwendet werden. Die Leistungen können sich dabei auf die Inanspruchnahme von körperbezogenen Pflegemaßnahmen, pflegerischen Betreuungsleistungen und Hilfen bei der Haushaltsführung erstrecken. Bei Pflegebedürftigen der Pflegegrade 2 bis 5 erfolgt jedoch keine Erstattung von Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Leistungen aus dem Bereich der Selbstversorgung nach § 14 Abs. 2 Nr. 4 SGB XI entstehen. Um den Bedarf an Leistungen aus dem Bereich der Selbstversorgung abzudecken, steht diesem Personenkreis jeweils der Pflegesachleistungsbetrag nach § 36 SGB XI zur Verfügung. Diese Leistungseinschränkung gilt jedoch nicht für Pflegebedürftige des Pflegegrades 1. Diese können den Entlastungsbetrag hingegen auch für Aufwendungen einsetzen, die ihnen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Leistungen aus dem Bereich der Selbstversorgung entstehen. Quelle: Zu den Angeboten zur Unterstützung im Alltag zählen beispielsweise:
Eine Liste mit Anbietern dieser und anderer anerkannter Angebote in Ihrer Nähe können Sie von Ihrer Pflegekasse anfordern. Anruf genügt. § 45b SGB XI Entlastungsbetrag(1) Pflegebedürftige in häuslicher Pflege haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro monatlich. Der Betrag ist zweckgebunden einzusetzen für qualitätsgesicherte Leistungen zur Entlastung pflegender Angehöriger und vergleichbar Nahestehender in ihrer Eigenschaft als Pflegende sowie zur Förderung der Selbständigkeit und Selbstbestimmtheit der Pflegebedürftigen bei der Gestaltung ihres Alltags. Er dient der Erstattung von Aufwendungen, die den Versicherten entstehen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von 1.Leistungen der Tages- oder Nachtpflege, (2) Die Pflegebedürftigen erhalten die Kostenerstattung in Höhe des Entlastungsbetrags nach Absatz 1 auf Antrag von der zuständigen Pflegekasse oder dem zuständigen privaten Versicherungsunternehmen sowie im Fall der Beihilfeberechtigung anteilig von der Beihilfefestsetzungsstelle gegen Vorlage entsprechender Belege über entstandene Eigenbelastungen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme der in Absatz 1 Satz 3 genannten Leistungen. Die Leistung nach Absatz 1 Satz 1 kann innerhalb des jeweiligen Kalenderjahres in Anspruch genommen werden; wird die Leistung in einem Kalenderjahr nicht ausgeschöpft, kann der nicht verbrauchte Betrag in das folgende Kalenderhalbjahr übertragen werden. Anmerkung (siehe Sonderregelung für Ansprüche aus 2015 und 2016)
Länderverordnungen und Anbieter-Listen sowie -Bewerberinfos zum EntlastungsbetragÜberblick alle EntlastungsleistungenAlle Leistungen der Pflegeversicherung 2022:Anmerkungen: In Baden Württemberg ist keine zentrale Seite für alle anerkannten Anbieter vorhanden. Wir verlinken als Beispiel auf die Anbieter in Karlsruhe. Mit ihrem gesuchten „Stadtnamen“ & „Liste der anerkannten Dienste zur Unterstützung im Alltag §45a“ einfach bei BING oder Google suchen. Anmerkungen: Das „Zentrum Bayern Familie und Soziales“ hat zur Zeit Probleme mit dem Internetzugang. Falls eine Fehlermeldung erscheit, wenn Sie sich für den Anbieter-Antrag interessieren, bitte zwischenzeitlich 089189660 anrufen. Anmerkungen: Die Verordnung basiert noch auf dem alten § 45b Absatz 4 (104 / 208 Euro Regelung). Trotzdem wird sie anscheinend für die Anerkennung angewendet. Eine Liste mit Anbietern ist (noch) nicht vorhanden. Es wird auf den pflege-navigator.de verwiesen, der aber nicht wirklich helfen kann. Anmerkungen: Fokussierung auf ehrenamtliche Helfer/innen verknappt das Angebot. Keine Einzelanbieter. Anmerkungen: Regelung für private Helfer: Regelungen zur privaten Nachbarschaftshilfe in HamburgFür Details bitte folgende Abschnitt öffnen: Details(6) Für Angebote nach § 2 Absatz 1 Nummer 7 gilt: Leistungen von Nachbarschaftshelferinnen und Nachbarschaftshelfern gelten unter folgenden weiteren Voraussetzungen als anerkannt: 1. 2. 3. 4. 5. Anmerkungen: Hessen hat am 25. 4. 2018 die langersehnte Verordnung (Pflegeunterstützungsverordnung – PfluV) endlich beschlossen. Eine zentrale Übersicht der Anbieter ist aber noch nicht verfügbar. 8. Mecklenbrug-Vorpommern Anmerkungen: Die Verordnung basiert noch auf „Niedrigschwellige Betreuungsangebote im Sinne des § 45b SGB XI von 2010. Anmerkungen: Anträge auf Anerkennung als Anbieter erfolgen formlos.
Das Niedersächsische Landesamt für Soziales, Anmerkungen: NRW hat mit der Plattform https://www.pflegewegweiser-nrw.de/ eine sehr vorbildliche Suchhilfe gestartet. NRW ermöglicht die private Hilfe über den Entlastungsbetrag abzurechnen. Hierfür ist u.a. die Regelung zur Fachkraftbegleitung zu beachten. Informationen finden Sie hier: https://www.mags.nrw/informationen-fuer-anbieter. Einen Mustervertrag hierzu können Sie heir einsehen: https://www.senioren-assistentin.de/2017/01/09/anerkennung-nach-45a-sgb-xi-niedrigschwellige-betreuungsangebote/ Anmerkungen: Erlaubt die private Hilfe. Die Anerkennung von Einzelpersonen ist möglich.Für Details bitte folgende Abschnitt öffnen: Details(2) Die Anerkennung von Einzelpersonen, die ihre Leistungen im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit erbringen, ist unter den nachstehenden Voraussetzungen möglich. Die Einzelperson muss eine für die Erbringung der angebotenen Leistungen erforderliche Qualifikation, das heißt entweder einen Berufsabschluss gemäß § 4 Absatz 2 für anleitende Fachkräfte oder einen Berufsabschluss als examinierte/r Pflegehelfer/in, nachweisen. Die Einzelperson muss außerdem eine Vertretung für die Kundinnen und Kunden im Krankheits- oder Urlaubsfall in geeigneter Weise sicherstellen sowie einen ausreichenden Versicherungsschutz für Schäden, die bei der Leistungserbringung verursacht werden, nachweisen. Die Anerkennung von Einzelpersonen ist möglich.Für Details bitte folgende Abschnitt öffnen: Details§ 7 (2) Ein niedrigschwelliges Betreuungs-, Entlastungs- oder kombiniertes Betreuungs- und Entlastungsangebot im Sinne des Absatz 1 gilt als anerkannt, wenn ein Nachbarschaftshelfer einen von den Pflegekassen für die Nachbarschaftshilfe anerkannten Kurs absolviert hat oder über gleichwertige Erfahrungen oder Kenntnisse in der Versorgung von Pflegebedürftigen und Personen mit einem erheblichen Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung verfügt und diese seiner Pflegekasse nachweist, beispielsweise durch entsprechende berufliche oder ehrenamtliche Tätigkeit. Nachbarschaftshelfer können nur volljährige natürliche Personen sein, die 1. (3) Ist eine Fachkraft im Sinne der Anlage 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz zur Durchführung des Sächsischen Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetzes vom 5. September 2014 (SächsGVBl. S. 504), in der jeweils geltenden Fassung, als Nachbarschaftshelfer tätig, kann sie abweichend von Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 und Absatz 2 Satz 3 mehr als 40 Stunden pro Kalendermonat betreuen und entlasten sowie höhere Aufwandsentschädigungen vereinbaren. Für Pflegehilfskräfte, die über einen nach Landesrecht anerkannten Berufsabschluss verfügen, gilt Satz 1 entsprechend. (4) Die Landesverbände der Pflegekassen im Freistaat Sachsen und der Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. nehmen die von ihren Mitgliedern als anerkannt angesehenen Nachbarschaftshelfer mit Name, Adresse, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, fakultativ auch Adresse ihrer Homepage, ihrem aktuellen Angebot, dessen Inhalt und der Höhe des Entgeltes in die nach § 4 Absatz 3 Satz 2 und 3 zu erstellende regionale Vergleichsliste auf, sofern eine Einverständniserklärung vorliegt. Unabhängig von der Übermittlung der einheitlichen Vergleichsliste nach § 4 Absatz 3 Satz 3 teilen sie dem Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz vierteljährlich die Zahl der als anerkannt angesehenen Nachbarschaftshelfer mit. Die Landesverbände der Pflegekassen im Freistaat Sachsen und der Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. beauftragen eine Pflegekasse mit der vierteljährlichen Übermittlung der Zahl der als anerkannt angesehenen Nachbarschaftshelfer an das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz. (5) Die Landesverbände der Pflegekassen im Freistaat Sachsen und der Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. fördern eine geeignete digitale Plattform, auf der sich Nachbarschaftshelfer registrieren lassen können. Die Anerkennung von Einzelpersonen ist möglich.Für Details bitte folgende Abschnitt öffnen: Details(Hinweis: Nicht wundern, dass Nr. 5 fehlt – steht so im Gesetz drin) § 8 (1) Voraussetzung für die Anerkennung von Einzelkräften, die ihre Leistungen im 1. die Zielgruppe und die Zielperson, 2. die Art und den Umfang der Angebote zur Unterstützung im Alltag, 3. den Wohnort der leistungserbringenden Person, 4. die zielgruppen- und tätigkeitsspezifische Qualifikation der leistungserbringenden 6. das zahlenmäßige Betreuungsverhältnis bei Gruppenangeboten; bei Gruppenbetreuungen 7. die Vorlage eines behördlichen Führungszeugnisses. (2) Die Regelungen nach dem MiLoG müssen beachtet werden. (3) Einzelkräfte nach § 2 Absatz 4 Nummer 5, die nicht über eine Qualifikation nach Wem steht das Geld von der Pflegekasse zu?Voraussetzung für den Bezug von Pflegegeld ist, dass die häusliche Pflege selbst sichergestellt ist, zum Beispiel durch Angehörige oder andere ehrenamtlich tätige Pflegepersonen, und mindestens Pflegegrad 2 vorliegt. Das Pflegegeld wird der pflegebedürftigen Person von der Pflegekasse überwiesen.
Was kann ich mit Pflegegrad 1 machen?Geld und Leistungen bei Pflegegrad 1
So haben Versicherte mit Pflegegrad 1 Anspruch auf monatliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen, Zuschüsse zu Pflegehilfsmitteln und dem Hausnotruf sowie zur Wohnraumanpassung.
Wie viel Euro bekomme ich bei Pflegestufe 1?Pflegestufe 1 mit Demenz: Höhe der Geldleistungen und Zuschüsse im Überblick. |