Ausbildungsverhältnisse werden durch einen Berufsausbildungsvertrag zwischen Ausbildenden und Auszubildenden begründet. Bei minderjährigen Auszubildenden müssen die gesetzlichen Vertretungsberechtigten dem Vertragsabschluss zustimmen. Berufsausbildungsverträge sind schriftlich zu schließen. Sie werden in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen, das bei der zuständigen Stelle nach dem Berufsbildungsgesetz geführt wird. Der wesentliche Inhalt des Berufsausbildungsvertrages ergibt sich aus § 11 BBiG und § 2 des Tarifvertrages für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD). Show Vertragsmuster und Erläuterungen
Wegen der Besonderheit des Beschäftigungsverhältnisses bei ausbildungsintegrierten Studiengängen ist anstelle der oben angeführten Musterverträge für Auszubildende, der im Folgenden beigefügte Mustervertrag zu verwenden:
Der Ausbildungstrager hat unverzüglich nach Abschluss des Vertrages die Eintragung zu beantragen. Soweit das Bundesverwaltungsamt - bei den Berufen des öffentlichen Dienstes - die Verträge registriert, sind ihm folgende Unterlagen zuzuleiten:
Die Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse ist Voraussetzung für die Zulassung der Auszubildenden zur Abschlussprüfung. Jugendliche dürfen nur ausgebildet werden, wenn sie von einem Arzt untersucht wurden
Den Ausbildungsbehörden wird die Eintragung bestätigt. Sollten Berufsausbildungsverträge nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechen, können sie erst nach ihrer Berichtigung registriert werden. Sämtliche den Berufsausbildungsvertrag betreffenden Änderungen, insbesondere Kündigungen, sind an die zuständige Stelle nach dem Berufsbildungsgesetz zu kommunizieren. Anträge auf Anpassungen wie Teilzeitausbildung, Verkürzung oder Verlängerung der Ausbildungszeit (Konstellationen des § 8 BBiG) sind ebenso an die zuständige Stelle zu richten, die darüber entscheidet.
Diese SeiteDer Ausbildende hat unverzüglich nach Abschluss des Berufsausbildungsvertrags dessen Eintragung in das von der zuständigen Stelle[1] geführte Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse (vgl. § 34 Abs. 1 Satz 1 BBiG) zu beantragen (§ 36 Abs. 1 Satz 1 BBiG). Der Antrag kann schriftlich oder elektronisch gestellt werden; beizufügen ist eine Kopie des Vertrags (§ 36 Abs. 1 Satz 2 BBiG). Entsprechendes gilt bei Änderungen des wesentlichen Vertragsinhalts (§ 36 Abs. 1 Satz 4 BBiG). Die Eintragung des Berufsausbildungsvertrags ist für die Auszubildenden gebührenfrei (§ 34 Abs. 1 Satz 2 BBiG). Die zur Eintragung nach § 34 BBiG erforderlichen Tatsachen haben Ausbildende und Auszubildende den zuständigen Stellen auf Verlangen mitzuteilen (§ 36 Abs. 2 BBiG). Es empfiehlt sich, die relevanten Informationen (siehe § 34 Abs. 2 BBiG) bereitzuhalten, um Anfragen ggf. schnell beantworten zu können. Da diese Informationen nur auf Verlangen den zuständigen Stellen übermittelt werden dürfen, bedeutet dies zudem mit Blick auf den Datenschutz, dass sie an niemand anderen weitergegeben werden dürfen. Die Berechtigung ist im Einzelfall genau zu prüfen. Aus dem gleichen Grund sollte auch die unaufgeforderte Übermittlung von nicht (mehr) verlangten Angaben unterbleiben. Das ist nur ein Ausschnitt aus dem
Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr? Dann testen Sie
hier live & unverbindlich TVöD Office Professional 30 Minuten lang und lesen Sie den gesamten Inhalt. Allgemeine InformationenDieses Verzeichnis führen die für die Ausbildung zuständigen Stellen (z.B. Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer). Es enthält alle anerkannten Ausbildungsberufe und hält alle wesentlichen Inhalte des Berufsausbildungsvertrags fest. Nach Vertragsabschluss der Vertragspartner reichen Sie einen Antrag auf Eintragung bei der regional zuständigen Stelle ein. Die zuständige Stelle überprüft die Rechtmäßigkeit des Vertrages und bestätigt anschließend die Eintragung des Berufsausbildungsverhältnisses. Der Berufsausbildungsvertrag muss hierfür bestimmte Mindestangaben enthalten.
Bei der Eintragung des Ausbildungsverhältnisses kann eine verkürzte Ausbildungsdauer vereinbart werden, wenn berufliche Vorbildung wie die Berufsfachschule oder ein Berufsgrundbildungsjahr absolviert wurden. Die genauen Regelungen hierzu hängen von Ihrem Bundesland ab und können bei der zuständigen Stelle erfragt werden. Ist der Auszubildende bei Vertragsschluss noch nicht volljährig, muss zum Vertragsschluss die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters eingeholt werden. Vertretungsberechtigt sind grundsätzlich beide Elternteile gemeinsam, in Ausnahmefällen ein Elternteil oder ein Vormund. Welche Unterlagen werden benötigt?
Welche Gebühren fallen an?Die Eintragung ist für den Ausbildungsbetrieb kostenpflichtig, nicht für den Auszubildenden. Die Eintragungsgebühr richtet sich nach den jeweiligen Gebührenordnungen der regional zuständigen Stellen. Welche Fristen muss ich beachten?Der Berufsausbildungsvertrag muss unverzüglich nach Abschluss des Vertrags gemeldet werden, spätestens aber vor Beginn der Berufsausbildung. RechtsgrundlageRechtsbehelf
Anträge / Formulare
Die regional zuständige Stelle stellt Ihnen alle Formulare als Download auf der Internetseite zur Verfügung oder unterstützet Sie bei der Nutzung von Onlineverfahren. Die regional zuständige Stelle stellt Ihnen alle Formulare als Download auf der Internetseite zur Verfügung oder unterstützet Sie bei der Nutzung von Onlineverfahren. Externe Ansprechpartner/in≪ zurück Warum muss ein Ausbildungsvertrag nach der Unterzeichnung bei der zuständigen Stelle eingereicht werden?Es ist sehr wichtig, dass der Ausbildungsvertrag eingetragen wird: Die zuständige Stelle benachrichtigt jetzt zum Beispiel den Betrieb, wenn es Zeit ist, den Azubi zur Prüfung anzumelden.
Was versteht man unter dem Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse?Dieses Verzeichnis führen Kammern (z.B. IHK, HWK) oder Regierungspräsidien. Es enthält alle anerkannten Ausbildungsberufe und hält alle wesentlichen Inhalte des Berufsausbildungsvertrags fest. Das Verzeichnis enthält folgende Angaben: Name, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift der Auszubildenden.
|