Antrag auf kinderkrankengeld bei pandemiebedingter betreuung des kindes

Um Eltern in der Corona-Pandemie zu entlasten, hat der Gesetzgeber den Anspruch auf Kinderkrankengeld für 2021 erweitert. Der Anspruch besteht für gesetzlich Krankenversicherte und wird über die Krankenkassen geltend gemacht. Auch Eltern, deren Tätigkeit es ermöglichen würde, von Zuhause zu arbeiten, können die Freistellung und das Kinderkrankengeld in Anspruch nehmen.

Es gelten folgende Höchstgrenzen:
* Elternpaare erhalten pro Elternteil und Kind 20 Tage
* Alleinerziehende erhalten pro Kind 40 Tage
* Paare und Alleinerziehende mit zwei Kindern können maximal 80 Tage beantragen, bei mehr als zwei Kindern erhöht sich der Anspruch auf höchstens 90 Tage pro Elternpaar oder Alleinerziehenden

Dieser Anspruch gilt für Kinder, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder behindert und auf Hilfe angewiesen sind.

Neu ist, dass der Anspruch nicht nur bei Krankheit des Kindes vorliegt, sondern auch, wenn das Kind pandemiebedingt zu Hause betreut werden muss, weil:

* Schule, Kita oder Betreuungseinrichtung geschlossen sind
* das Kind in Quarantäne muss
* die Präsenzpflicht behördlich aufgehoben wird
* die Eltern dazu aufgefordert sind, ihr Kind zu Hause zu betreuen

Bei Erkrankung des Kindes wird eine ärztliche Bescheinigung benötigt. Grundlage für die Inanspruchnahme bei Schließung / Einschränkung von Schulen und Kitas ist die Bescheinigung der jeweiligen Betreuungseinrichtung. Es wird empfohlen, die Bedingungen der eigenen Krankenkasse diesbezüglich zu erfragen, da unterschiedliche Abläufe hinsichtlich des Nachweises gelten können, zum Teil auch auf einen Nachweis verzichtet wird. Eine Nachweis-Musterbescheinigung des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend ist dem am Ende dieses Schreibens eingefügten Link des Ministeriums zu entnehmen.

Vorgehen bei Antragstellung in diesen Fällen:

Anträge von Betroffenen im Beamtenverhältnis werden hinsichtlich der Freistellungsmöglichkeiten nach den Regelungen der Niedersächsischen Sonderurlaubsverordnung geprüft. Ansprechpartnerin im Personalservice ist diesbezüglich ebenso Frau Dagmar Rüther.
Privat versicherte Eltern können weiterhin Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz in Anspruch nehmen, wenn sie ihre Kinder zu Hause betreuen müssen.

Abschließend ein Link des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, enthaltend die zuvor angesprochene Musterbescheinigung und Informationen zum Infektionsschutzgesetz:
https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/kinderbetreuung-bei-schul--und-kitaschliessungen/164594

Wie fülle ich den Antrag auf Kinderkrankengeld aus?

In dem „Antrag des Versicherten für den Bezug von Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes“ muss der Elternteil, der das Krankengeld erhalten soll, seinen Namen, Geburtsdatum, Versichertennummer, Adresse und Kontodaten eintragen.

Was braucht Arbeitgeber bei Kinderkrankengeld?

Für die Fortzahlung des Arbeitsentgelts oder die Zahlung von Krankengeld bei Erkrankung des Kindes müssen mehrere Voraussetzungen erfüllt sein - wie beispielsweise das Alter des Kindes und das Vorliegen einer ärztlichen Bescheinigung.

Wann hat man keinen Anspruch auf Kinderkrankengeld?

Sind ein Elternteil und das Kind gesetzlich versichert, besteht Anspruch auf Kinderkrankengeld für diesen Elternteil. Ist das Kind mit dem anderen Elternteil privat versichert, besteht kein Anspruch auf Kinderkrankengeld.

Wer hat Anspruch auf Entgeltfortzahlung Kind krank?

Wenn ein Kind krank wird und ein Elternteil daher nicht zur Arbeit gehen kann, müssen Sie als Arbeitgeber für diese Zeit das Entgelt fortzahlen, sofern dies nicht vertraglich ausgeschlossen wurde. Ist der Anspruch ausgeschlossen, zahlt die Krankenkasse dem entsprechenden Elternteil Krankengeld.