Welche Voraussetzungen müssen für die Gewährung von Versorgungsbezügen bei Versetzung in den Ruhestand erfüllt sein?

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz
(BeamtVGVwV)

Vom 11. Februar 2021

Fundstelle: GMBl 2021 Nr.�12-16, S. 234

Nach Artikel 86 Satz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit � 107 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes, von denen � 107 Satz 2 zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2053) ge�ndert worden ist, erl�sst das Bundesministerium des Innern, f�r Bau und Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen die folgende allgemeine Verwaltungsvorschrift:

Inhalts�bersicht

Vorbemerkung

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

1

Zu � 1 Geltungsbereich

1a

Zu � 1a Lebenspartnerschaft

2

Zu � 2 Arten der Versorgung

3

Zu � 3 Regelung durch Gesetz



Abschnitt 2 Ruhegehalt, Unterhaltsbeitrag

4

Zu � 4 Entstehen und Berechnung des Ruhegehalts

5

Zu � 5 Ruhegehaltf�hige Dienstbez�ge

6

Zu � 6 Regelm��ige ruhegehaltf�hige Dienstzeit

6a

Zu � 6a Zeiten im �ffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder �berstaatlichen Einrichtung

7

Zu � 7 Erh�hung der ruhegehaltf�higen Dienstzeit

8

Zu � 8 Berufsm��iger Wehrdienst und vergleichbare Zeiten

9

Zu � 9 Nichtberufsm��iger Wehrdienst und vergleichbare Zeiten

10

Zu � 10 Zeiten im privatrechtlichen Arbeitsverh�ltnis im �ffentlichen Dienst

11

Zu � 11 Sonstige Zeiten

12

Zu � 12 Ausbildungszeiten

12a

Zu � 12a Nicht zu ber�cksichtigende Zeiten

12b

Zu � 12b Zeiten in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet

13

Zu � 13 Zurechnungszeit und Zeit gesundheitssch�digender Verwendung

14

Zu � 14 H�he des Ruhegehalts

14a

Zu � 14a Vor�bergehende Erh�hung des Ruhegehaltssatzes

15

Zu � 15 Unterhaltsbeitrag f�r entlassene Beamte auf Lebenszeit und auf Probe

15a

Zu � 15a Beamte auf Zeit und auf Probe in leitender Funktion



Abschnitt 3 Hinterbliebenenversorgung

16

Zu � 16 Allgemeines

17

Zu � 17 Bez�ge f�r den Sterbemonat

18

Zu � 18 Sterbegeld

19

Zu � 19 Witwengeld

20

Zu � 20 H�he des Witwengeldes

21

Zu � 21 Witwenabfindung

22

Zu � 22 Unterhaltsbeitrag f�r nicht witwengeldberechtigte Witwen und fr�here Ehefrauen

23

Zu � 23 Waisengeld

24

Zu � 24 H�he des Waisengeldes

25

Zu � 25 Zusammentreffen von Witwengeld, Waisengeld und Unterhaltsbeitr�gen

26

Zu � 26 Unterhaltsbeitrag f�r Hinterbliebene von Beamten auf Lebenszeit und auf Probe

27

Zu � 27 Beginn der Zahlungen

28

Zu � 28 Witwerversorgung



Abschnitt 4 Bez�ge bei Verschollenheit

29

Zu � 29 Zahlung der Bez�ge



Abschnitt 5 Unfallf�rsorge

30

Zu � 30 Allgemeines

31

Zu � 31 Dienstunfall

31a

Zu � 31a Einsatzversorgung

32

Zu � 32 Erstattung von Sachsch�den und besonderen Aufwendungen

33

Zu � 33 Heilverfahren

34

Zu � 34 Pflegekosten und Hilflosigkeitszuschlag

35

Zu � 35 Unfallausgleich

36

Zu � 36 Unfallruhegehalt

37

Zu � 37 Erh�htes Unfallruhegehalt

38

Zu � 38 Unterhaltsbeitrag f�r fr�here Beamte und fr�here Ruhestandsbeamte

38a

Zu � 38a Unterhaltsbeitrag bei Sch�digung eines ungeborenen Kindes

39

Zu � 39 Unfall-Hinterbliebenenversorgung

40

Zu � 40 Unterhaltsbeitrag f�r Verwandte der aufsteigenden Linie

41

Zu � 41 Unterhaltsbeitrag f�r Hinterbliebene

42

Zu � 42 H�chstgrenzen der Hinterbliebenenversorgung

43

Zu � 43 Einmalige Unfallentsch�digung und einmalige Entsch�digung

43a

Zu � 43a Schadensausgleich in besonderen F�llen

44

Zu � 44 Nichtgew�hrung von Unfallf�rsorge

45

Zu � 45 Meldung und Untersuchungsverfahren

46

Zu � 46 Begrenzung der Unfallf�rsorgeanspr�che

46a

Zu � 46a (weggefallen)



Abschnitt 6 �bergangsgeld, Ausgleich



47

Zu � 47 �bergangsgeld

47a

Zu � 47a �bergangsgeld f�r entlassene politische Beamte

48

Zu � 48 Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen



Abschnitt 7 Gemeinsame Vorschriften

49

Zu � 49 Festsetzung und Zahlung der Versorgungsbez�ge, Versorgungsauskunft

50

Zu � 50 Familienzuschlag und Ausgleichsbetrag

50a

Zu � 50a Kindererziehungszuschlag

50b

Zu � 50b Kindererziehungserg�nzungszuschlag

50c

Zu � 50c Kinderzuschlag zum Witwengeld

50d

Zu � 50d Pflege- und Kinderpflegeerg�nzungszuschlag

50e

Zu � 50e Vor�bergehende Gew�hrung von Zuschl�gen

50f

Zu � 50f Abzug f�r Pflegeleistungen

51

Zu � 51 Abtretung, Verpf�ndung, Aufrechnungs- und Zur�ckbehaltungsrecht

52

Zu � 52 R�ckforderung von Versorgungsbez�gen

53

Zu � 53 Zusammentreffen von Versorgungsbez�gen mit Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen

53a

zu � 53a Zusammentreffen von Versorgungsbez�gen mit Altersgeld, Witwenaltersgeld oder Waisenaltersgeld

54

Zu � 54 Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbez�ge

55

Zu � 55 Zusammentreffen von Versorgungsbez�gen mit Renten

56

Zu � 56 Zusammentreffen von Versorgungsbez�gen mit einer laufenden Alterssicherungsleistung aus zwischenstaatlicher und �berstaatlicher Verwendung

57

Zu � 57 K�rzung der Versorgungsbez�ge nach der Ehescheidung

58

Zu � 58 Abwendung der K�rzung der Versorgungsbez�ge

59

Zu � 59 Erl�schen der Versorgungsbez�ge wegen Verurteilung

60

Zu � 60 Erl�schen der Versorgungsbez�ge bei Ablehnung einer erneuten Berufung

61

Zu � 61 Erl�schen der Witwen- und Waisenversorgung

62

Zu � 62 Anzeigepflicht

62a

Zu � 62a Versorgungsbericht, Mitteilungspflichten

63

Zu � 63 Gleichstellungen



Abschnitt 8 Sondervorschriften

64

Zu � 64 Entzug von Hinterbliebenenversorgung

65

Zu � 65 Nichtber�cksichtigung der Versorgungsbez�ge



Abschnitt 9 Versorgung besonderer Beamtengruppen

66

Zu � 66 Beamte auf Zeit

67

Zu � 67 Professoren an Hochschulen, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, Wissenschaftliche und K�nstlerische Assistenten mit Bez�gen nach � 77 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes sowie Professoren und hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen mit Bez�gen nach der Bundesbesoldungsordnung W

68

Zu � 68 Ehrenbeamte



Abschnitt 10 �bergangsvorschriften

69

Zu � 69 Anwendung bisherigen und neuen Rechts f�r am 1. Januar 1977 vorhandene Versorgungsempf�nger

69a

Zu � 69a Anwendung bisherigen und neuen Rechts f�r am 1. Januar 1992 vorhandene Versorgungsempf�nger

69b

Zu � 69b �bergangsregelungen f�r vor dem 1. Juli 1997 eingetretene Versorgungsf�lle

69c

Zu � 69c �bergangsregelungen f�r vor dem 1. Januar 1999 eingetretene Versorgungsf�lle und f�r am 1. Januar 1999 vorhandene Beamte

69d

Zu � 69d �bergangsregelungen f�r vor dem 1. Januar 2001 eingetretene Versorgungsf�lle und f�r am 1. Januar 2001 vorhandene Beamte und Versorgungsempf�nger

69e

Zu � 69e �bergangsregelungen aus Anlass des Versorgungs�nderungsgesetzes 2001 sowie des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes

69f

Zu � 69f �bergangsregelungen zur Ber�cksichtigung von Hochschulausbildungszeiten

69g

Zu � 69g Versorgungs�berleitungsregelungen aus Anlass des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes

69h

Zu � 69h �bergangsregelungen zur Anhebung des Ruhestandseintrittsalters

69i

Zu � 69i �bergangsregelung aus Anlass des Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetzes und des Bundeswehr-Attraktivit�tssteigerungsgesetzes

69j

Zu � 69j �bergangsregelung aus Anlass des Professorenbesoldungsneuregelungsgesetzes

69k

Zu � 69k �bergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur �nderung des Versorgungsr�cklagegesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften

69l

Zu � 69l �bergangsregelung zu � 55

69m

Zu � 69m �bergangsregelung aus Anlass des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes



Abschnitt 11 Anpassung der Versorgungsbez�ge

70

Zu � 70 Allgemeine Anpassung

71

Zu � 71 Erh�hung der Versorgungsbez�ge

72�bis�76�������

Zu �� 72 bis 76 (weggefallen)



Abschnitt 12 (weggefallen)



Abschnitt 13 �bergangsvorschriften alten Rechts

84

Zu � 84 Ruhegehaltf�hige Dienstzeit

85

Zu � 85 Ruhegehaltssatz f�r am 31. Dezember 1991 vorhandene Beamte

85a

Zu � 85a Erneute Berufung in das Beamtenverh�ltnis

86

Zu � 86 Hinterbliebenenversorgung

87

Zu � 87 Unfallf�rsorge

88

Zu � 88 Abfindung

89

Zu � 89 (weggefallen)

90

Zu � 90 Zusammentreffen von Versorgungsbez�gen mit Versorgung aus zwischenstaatlicher und �berstaatlicher Verwendung

91

Zu � 91 Hochschullehrer, Wissenschaftliche Assistenten und Lektoren

92

Zu den �� 92 bis 104 (weggefallen)



Abschnitt 14 Schlussvorschriften

105

Zu � 105 Au�erkrafttreten

106

Zu � 106 Verweisung auf aufgehobene Vorschriften

107

Zu � 107 Erm�chtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften

107a

Zu � 107a �berleitungsregelungen aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands

107b

Zu � 107b Verteilung der Versorgungslasten

107c

Zu � 107c Verteilung der Versorgungslasten bei erneuter Berufung in ein �ffentlich-rechtliches Dienstverh�ltnis in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet

107d

Zu � 107d Befristete Ausnahme f�r Verwendungseinkommen

107e

Zu � 107e Sonderregelung f�r Einkommen aus Besch�ftigungen zur Bew�ltigung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie

108

Zu � 108 Anwendungsbereich in den L�ndern

109

Zu � 109 (Inkrafttreten)

110

Inkrafttreten, Au�erkrafttreten, �bergangsregelung

Abk�rzungsverzeichnis

Vorbemerkung

1Die Nummerierung der einzelnen Regelungen dieser Verwaltungsvorschrift folgt der Nummerierung der Paragrafen des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 1. September 2020 geltenden Fassung. 2Die zweite Ziffer der Nummerierung bezieht sich i. d. R. auf den Absatz des Paragrafen (z. B. enth�lt Tz. 4.1 Hinweise zu � 4 Absatz 1); soweit die jeweilige Vorschrift nicht in Abs�tze gegliedert ist, werden diese mit der Ziffer „0“ an der zweiten Stelle der Nummerierung gekennzeichnet. 3Die dritte Ziffer repr�sentiert den Satz des Absatzes. 4Ab der vierten Ziffer folgen fortlaufende Nummern. 5Bei allen nicht n�her bezeichneten Paragrafen handelt es sich um solche des Beamtenversorgungsgesetzes. 6Die Abk�rzungen ergeben sich aus dem Abk�rzungsverzeichnis (Anlage).

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

1

Zu � 1 Geltungsbereich

1.1

zu Absatz 1

1.1.1.1

1Auf die im Beitrittsgebiet (Artikel 3 des Einigungsvertrages) erstmals ernannten Beamtinnen und Beamten des Bundes sind die �� 69a, 85 und 86 bis 106 nicht anzuwenden (Artikel 20 Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nummer 9 Buchstabe a und c des Einigungsvertrages). 2� 85a ist auf die in Satz 1 genannten Beamtinnen oder Beamten in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung anzuwenden.

1.1.1.2

1Der Anwendungsvorrang des Unionsrechts ist zu beachten, es sei denn es handelt sich um eine rein hypothetische Beeintr�chtigung des Unionsrechts. 2Der sachliche Anwendungsbereich des Unionsrechts scheidet bei rein innerstaatlichen Sachverhalten aus, wenn sie keinerlei Bezug zum Unionsrecht aufweisen (Urteil des BVerwG vom 13. Februar 2020 – 2 C 9.19 –).

1.1.1.3

Alle Sachverhalte, bei denen der Anwendungsvorrang des EU-Rechts einschl�gig sein kann, sind f�r eine Entscheidung nach � 49 Absatz 3 dem Bundesministerium des Innern, f�r Bau und Heimat mit einem Entscheidungsvorschlag vorzulegen.

1.2

Zu Absatz 2

(unbesetzt)

1.3

Zu Absatz 3

(unbesetzt)

1a�

Zu � 1a Lebenspartnerschaft

1a.0.1.1�

Ob jemand eine Lebenspartnerin oder ein Lebenspartner ist bzw. war oder ob eine Lebenspartnerschaft besteht bzw. bestand, richtet sich nach dem LPartG.

2

Zu � 2 Arten der Versorgung

2.0.1.1

In � 2 sind alle Versorgungsbez�ge abschlie�end aufgez�hlt.

3

Zu � 3 Regelung durch Gesetz

3.1

Zu Absatz 1

3.1.1.1

1Durchbrechungen des Grundsatzes, dass die Versorgung der Beamtinnen und Beamten und ihrer Hinterbliebenen durch Gesetz geregelt wird, finden sich in der BeamtV�V. 2Die in bestimmten Punkten von den Regelungen des BeamtVG abweichenden Bestimmungen der auf der Grundlage einer gesetzlichen Erm�chtigungsgrundlage (� 107a) erlassenen Rechtsverordnung treffen ausschlie�lich den darin bezeichneten Personenkreis (s. � 1 Absatz 1 Satz 2 BeamtV�V).

3.2

Zu Absatz 2

3.2.1.1

1Erfasst werden Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche �ffentlich-rechtlicher (�� 38, 54, 55 VwVfG) oder privatrechtlicher Natur, nach denen der Dienstherr zu einer h�heren Zahlung von Versorgungsbez�gen verpflichtet ist. 2Vereinbarungen privatrechtlicher Natur sind privatrechtliche Vertr�ge jeglicher Art; erfasst sind davon auch Vertr�ge, in denen die Beamtin oder der Beamte nicht als Vertragspartnerin oder Vertragspartner auftritt, sondern nur als Dritte oder Dritter beg�nstigt ist. 3Zusicherungen privatrechtlicher Natur sind z. B. Versprechen.

3.2.1.2

1Die Tatsache, dass eine Streitfrage bei Gericht anh�ngig ist, erweitert die nach � 106 VwGO f�r einen gerichtlichen Vergleich erforderliche „Verf�gungsbefugnis“ �ber den Streitgegenstand nicht. 2Sofern Ungewissheit �ber Umfang und H�he der gesetzlich zustehenden Versorgung besteht, ist ein Vergleich nur zul�ssig, wenn der Beamtin oder dem Beamten dadurch keine h�here Versorgung verschafft werden soll.

3.2.1.3

1Wer Schuldnerin oder Schuldner dieser Anspr�che der Beamtin oder des Beamten bzw. der Hinterbliebenen ist, ist unbeachtlich. 2Nicht zul�ssig sind somit auch Vereinbarungen, die etwa �ber eine Pensionskasse abgewickelt werden.

3.2.1.4

1Ma�geblich ist, ob die Beamtin oder der Beamte neben den eigenen gesetzlichen Versorgungsbez�gen Anspruch auf weitere Zahlungen aus unzul�ssigen Vereinbarungen i. S. d. � 3 Absatz 2 hat. 2Dabei ist auf den Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand abzustellen.

3.2.1.5

1Den Vergleichsma�stab bilden die nach dem BeamtVG ermittelten Versorgungsbez�ge. 2Unzul�ssig ist jede �ber die nach diesem Gesetz zustehende hinausgehende Versorgung i. S. d. � 2. 3Um eine h�here als die gesetzlich zustehende Versorgung handelt es sich auch dann, wenn einer entlassenen Beamtin oder einem entlassenen Beamten �berhaupt eine Versorgung nach dem BeamtVG zugesagt wird, obwohl ihr oder ihm von Gesetzes wegen keine Versorgung zusteht oder wenn eine gesetzlich angeordnete Anrechnung auf Grund von Vereinbarungen nicht durchgef�hrt wird.

3.2.1.6

1Die Unwirksamkeitserkl�rung des � 3 Absatz 2 Satz 1 bewirkt unmittelbar die vollumf�ngliche Nichtigkeit einer unzul�ssigen Vereinbarung i. S. d. � 3. 2Die Beamtin oder der Beamte hat keinen Anspruch aus diesen Vereinbarungen auf Erhalt einer Leistung. 3Die Festsetzung und Regelung der Versorgungsbez�ge unter Beachtung einer solchen Vereinbarung ist ausgeschlossen.

3.2.2.1

F�r Versicherungsvertr�ge gelten die Tz. 3.2.1.1 bis 3.2.1.6 entsprechend.

3.2.2.2

1Zul�ssig sind Versicherungen, bei denen eine verbesserte Versorgung nur der Nebenerfolg ist. 2Nicht zul�ssig sind Direktversicherungen. 3Dies sind Lebensversicherungen, die der Dienstherr als Versicherungsnehmer auf das Leben einer Beamtin oder eines Beamten als versicherte Person abschlie�t. 4Allgemein unber�cksichtigt bleiben auf der alleinigen oder weit �berwiegenden Finanzierung durch die Beamtin oder den Beamten beruhende Versicherungsleistungen.

3.3

Zu Absatz 3

3.3.1.1

Wegen der Ausnahme zum Verzichtsverbot siehe � 4 Absatz 4 BeamtV�V.

3.3.1.2

Ein Verzicht liegt auch dann vor, wenn eine auf Grund einer Vereinbarung von den gesetzlichen Vorgaben abweichende Zahlung von Versorgungsbez�gen zu einem niedrigeren Anspruch als die der Beamtin oder dem Beamten gesetzlich zustehende Versorgung f�hrt.

Abschnitt 2
Ruhegehalt, Unterhaltsbeitrag

4

Zu � 4 Entstehen und Berechnung des Ruhegehalts

4.1

Zu Absatz 1

4.1.1.1

Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit/auf Zeit, die w�hrend eines aktiven Dienstverh�ltnisses verstorben sind, m�ssen ebenfalls (fiktiv) die Wartezeit erf�llt haben, damit f�r die Hinterbliebenen ein Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung besteht.

4.1.1.2

1Zeiten nach � 6a k�nnen dann f�r die Erf�llung der Wartezeit anerkannt werden, wenn sie auf Antrag als ruhegehaltf�hig ber�cksichtigt wurden. 2Wird die Wartezeit nur unter Ber�cksichtigung von Zeiten nach � 6a erf�llt, muss eine Beantragung dieser Zeiten grunds�tzlich zum Ruhestandsbeginn erfolgt und ihre entsprechende Ber�cksichtigung abgeschlossen sein. 3Der Antrag kann nicht nachgeholt werden. 4Die Pensionsfestsetzungsstelle weist antragsberechtigte Hinterbliebene von im Dienst verstorbenen Beamtinnen oder Beamten, die keinen Antrag gestellt haben, in geeigneter Form darauf hin, dass sie einen entsprechenden Antrag unter Ber�cksichtigung der jeweiligen Fristen nach � 6a (siehe Tz. 6a.4.2.2) nachholen k�nnen; der Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung entsteht in diesen F�llen ggf. r�ckwirkend.

4.1.1.3

Zur Berechnung der f�nf Jahre sowie der einzelnen Zeitr�ume wird auf � 31 VwVfG i. V. m. � 187 Absatz 2 und � 188 BGB verwiesen.

4.1.1.4

1Auf die Erf�llung der Wartezeit kommt es beim Vorliegen einer Dienstbesch�digung (� 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2) nicht an. 2Der Begriff der Dienstbesch�digung umfasst die in den �� 31 und 31a genannten Tatbest�nde sowie sonstige k�rperliche und geistige Erkrankungen, die diese Voraussetzungen nicht erf�llen, sofern die Beamtin oder der Beamte sie sich bei Aus�bung des Dienstes zugezogen hat. 3Das Erfordernis der Wartezeit gilt auch nicht f�r die Versorgung der Hinterbliebenen von Beamtinnen oder Beamten auf Probe, die an den Folgen einer Dienstbesch�digung verstorben sind.

4.1.1.5

Der Dienst muss wesentliche Ursache f�r den die Dienstbesch�digung ausl�senden K�rperschaden sein.

4.1.1.6

1Die Dienstbesch�digung muss urs�chlich f�r eine Dienstunf�higkeit sein, auf Grund derer die Beamtin oder der Beamte in den Ruhestand versetzt wurde. 2Dies ist anhand der Kausalkette des � 36 Absatz 1 zu pr�fen. 3Ein kausaler Zusammenhang ist dann nicht gegeben, wenn die zur Versetzung in den Ruhestand f�hrende Dienstunf�higkeit nicht auf eine ebenfalls vorliegende Dienstbesch�digung zur�ckzuf�hren ist.

4.1.1.7

1Grobes Verschulden setzt Vorsatz oder grobe Fahrl�ssigkeit voraus. 2Grob fahrl�ssig handelt, wer schon einfachste, ganz naheliegende �berlegungen nicht anstellt und in ungew�hnlich hohem Ma�e dasjenige unbeachtet l�sst, was im gegebenen Fall jedem h�tte einleuchten m�ssen. 3Grobe Fahrl�ssigkeit liegt nur dann vor, wenn die Beamtin oder der Beamte sich auch subjektiv �ber Gebote und Einsichten hinweggesetzt hat, die sich ihr oder ihm in der konkreten Situation h�tten aufdr�ngen m�ssen (siehe z. B. Urteil des BVerwG vom 17. September 1964 – II C 147.61 –, Urteil des BVerwG vom 25. Mai 1988 – 6 C 38.85 –, Beschluss des BVerwG vom 19. August 1998 – 2 B 6.98 –). 4Ein Augenblicksversagen allein entkr�ftet noch nicht den Vorwurf der groben Fahrl�ssigkeit. 5Vorsatz ist das Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung bei Begehung der Tat.

4.1.1.8

Hat sich die Beamtin oder der Beamte die Dienstbesch�digung infolge groben Verschuldens zugezogen, ist zur Gew�hrung von Ruhegehalt die Erf�llung der Wartezeit erforderlich.

4.1.2.1

Zeiten eines Beamtenverh�ltnisses sind ungeachtet des jeweiligen Dienstherrn und ungeachtet einer eventuell auf Grund dieser Dienstverh�ltnisse gew�hrter anderweitiger laufender Alterssicherungsleistung (Rente, Altersgeld) zu ber�cksichtigen.

4.1.2.2

Bei mehreren, zeitlich nicht zusammenh�ngenden Beamtenverh�ltnissen ist der Zeitpunkt der erstmaligen Ernennung ma�geblich.

4.1.2.3

1Bei der Ermittlung der Wartezeit sind Zeiten einer Teilzeitbesch�ftigung mit ihrer Dauer und nicht in ihrem Umfang anzurechnen. 2Dies gilt sowohl f�r Zeiten in einem Beamtenverh�ltnis als auch f�r Zeiten, die nach � 4 Absatz 1 Satz 3 in die Wartezeit einzurechnen sind.

4.1.3.1

Als ruhegehaltf�hig gelten Zeiten nach den �� 8 und 9 sowie nach � 67 Absatz 2 Satz 2.

4.2

zu Absatz 2

4.2.1.1

1F�r den Beginn des Ruhestandes ist die statusrechtliche �nderung ma�gebend. 2Der Ruhestand beginnt an dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem die Beamtin oder der Beamte in den Ruhestand eintritt (� 51 BBG). oder an dem eine Versetzung in den Ruhestand wirksam wird. 3Das Datum des Beginns des Ruhestandes ist bei der Anwendung von �bergangsregelungen zu beachten.

4.2.1.2

Nach � 63 Nummer 10 gelten Bez�ge nach � 4 Absatz 1 Satz 1 BBesG f�r die Anwendung des Abschnitts 7 BeamtVG als Ruhegehalt.

4.3

Zu Absatz 3

(unbesetzt)

5

Zu � 5 Ruhegehaltf�hige Dienstbez�ge

5.1

Zu Absatz 1

5.1.1.1

1Das Grundgehalt (� 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) bestimmt sich nach der Besoldungsgruppe des Amtes, das der Beamtin oder dem Beamten verliehen worden ist. 2Die zum Zeitpunkt des Eintritts oder der Versetzung in den Ruhestand ma�gebenden Grundgehaltss�tze sind nach � 20 Absatz 2 Satz 2, � 32 Satz 2 und � 37 Satz 2 BBesG in Anlage IV BBesG ausgewiesen.

5.1.1.2

1Sonstige Dienstbez�ge (� 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3), die nach dem Besoldungsrecht ruhegehaltf�hig sind (z. B. die Stellenzulage nach Anlage I Vorbemerkung II Nummer 6 Absatz 4 BBesG, Zusch�sse f�r Professorinnen oder Professoren nach � 77 Absatz 1 i. V. m. � 13 Absatz 4 BBesG in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung), geh�ren zu den ruhegehaltf�higen Dienstbez�gen, soweit sie bei Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand zugestanden haben. 2Bei bereits am 1. Januar 2013 vorhandenen Professorinnen oder Professoren sowie hauptberuflichen Leiterinnen oder Leitern von Hochschulen und Mitgliedern von Leitungsgremien an Hochschulen ist � 69j zu beachten.

5.1.1.3

1Die nach � 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 ggf. ruhegehaltf�higen Leistungsbez�ge stehen nach � 33 Absatz 1 BBesG nur Professorinnen oder Professoren der Besoldungsgruppen W 2 und W 3 zu. 2Die f�r eine Ruhegehaltf�higkeit nach den jeweiligen Rechtsverordnungen (� 33 Absatz 4 BBesG) geforderten Mindestzeiten des Bezuges einer Leistungszulage sind erst ab dem Zeitpunkt zu ber�cksichtigten, zu dem erstmals ein Amt der Besoldungsgruppe W 2 oder W 3 verliehen wurde.

5.1.1.4

1Die ruhegehaltf�higen Dienstbez�ge einer Beamtin oder eines Beamten, gegen die oder den in einem Disziplinarverfahren auf eine Gehaltsk�rzung erkannt wurde, werden bei der Berechnung des Ruhegehaltes ungek�rzt ber�cksichtigt (vgl. � 8 Absatz 2 BDG). 2In diesen F�llen ist der im Disziplinarurteil festgesetzte Satz f�r die K�rzung der Dienstbez�ge auf das Ruhegehalt anzuwenden.

5.1.1.5

Der Faktor 0,9901 (Einbaufaktor) ist auch auf den kinderbezogenen Anteil des Familienzuschlags (� 50 Absatz 1 Satz 2) sowie die Versorgungsbez�ge, die in festen Betr�gen festgesetzt sind, anzuwenden.

5.1.2.1

Teilzeitbesch�ftigung i.S.d. � 5 Absatz 1 Satz 2 ist auch die Altersteilzeit.

5.1.2.2

1Einer Beamtin oder einem Beamten, die oder der bis zum Eintritt in den Ruhestand ohne Dienstbez�ge beurlaubt war (� 5 Absatz 1 Satz 2 zweite Alternative), hat nach � 5 Absatz 1 das Grundgehalt der Stufe zugestanden, die sich nach � 27 Absatz 3 Satz 3 i.V.m. � 28 Absatz 5 BBesG erg�be, wenn sie oder er am Tage vor Beginn des Ruhestandes wieder Dienst geleistet h�tte. 2Die hiernach ma�gebliche Stufe hat die die Besoldung zahlende Dienststelle mitzuteilen.

5.1.2.3

Ruhegehaltf�hige Dienstbez�ge sind bei Erf�llung der Zweijahresfrist des � 5 Absatz 3 die dem letzten Amt entsprechenden vollen ruhegehaltf�higen Dienstbez�ge.

5.1.3.1

Auf die Dauer der eingeschr�nkten Verwendung kommt es nicht an.

5.1.3.2

Nicht ruhegehaltf�hig ist insbesondere ein zu den Dienstbez�gen gew�hrter Zuschlag wegen begrenzter Dienstf�higkeit.

5.1.4.1

1Bei der Feststellung der den ruhegehaltf�higen Dienstbez�gen zugrunde zu legenden ma�geblichen Dienstbez�ge ist bei Beamtinnen und Beamten der Postnachfolgeunternehmen der Faktor nach � 78 BBesG unber�cksichtigt zu lassen. 2Auf die ruhegehaltf�higen Dienstbez�ge dieser Beamtinnen und Beamten ist der Einbaufaktor des � 5 Absatz 1 Satz 1 anzuwenden.

5.2

Zu Absatz 2

5.2.1.1

1� 5 Absatz 2 ist nur anzuwenden bei Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunf�higkeit infolge eines Dienstunfalles. 2Ob die Dienstunf�higkeit auf einen Dienstunfall zur�ckzuf�hren ist, ist anhand der Kausalkette des � 36 Absatz 1 zu beurteilen.

5.2.1.2

� 5 Absatz 2 gilt auch f�r Beamtinnen und Beamte auf Zeit, die ein aufsteigendes Grundgehalt bezogen haben.

5.2.1.3

� 5 Absatz 2 gilt auch f�r die Bemessung der Hinterbliebenenversorgung, wenn das Beamtenverh�ltnis durch Tod infolge eines Dienstunfalls geendet hat.

5.2.1.4

Ist die Beamtin oder der Beamte aus anderen Gr�nden in den Ruhestand versetzt worden, z.B. nach � 49 Absatz 2 oder � 54 BBG, so ist � 5 Absatz 2 nicht anzuwenden.

5.2.1.5

1Bei der Ermittlung des den ruhegehaltf�higen Dienstbez�gen zugrunde zu legenden Grundgehaltes ist die Besoldungsgruppe zu ber�cksichtigen, die nach � 5 Absatz 1, ggf. i.V.m. � 5 Absatz 3 oder 5, zugrunde gelegt wird. 2M�gliche k�nftige Bef�rderungen werden nicht ber�cksichtigt; ebenso wenig wird die m�gliche sp�tere Gew�hrung einer ruhegehaltf�higen Zulage ber�cksichtigt.

5.2.1.6

Dabei ist die Stufe zu ber�cksichtigen, in welche die Beamtin oder der Beamte nach � 27 Absatz 3 Satz 3 i. V. m. � 28 Absatz 5 BBesG bis zum Erreichen der f�r sie oder ihn ma�geblichen Altersgrenze h�tte aufsteigen k�nnen.

5.3

zu Absatz 3

5.3.1.1

1Voraussetzung f�r die Anwendung des � 5 Absatz 3 ist, dass die Beamtin oder der Beamte aus einem Amt, das keiner Laufbahn angeh�rt oder aus einem Bef�rderungsamt, also einem Amt, das nicht der Eingangsbesoldungsgruppe ihrer oder seiner Laufbahn angeh�rt, in den Ruhestand tritt.

5.3.1.2

1Eingangsbesoldungsgruppe einer Laufbahn ist regelm��ig die dem Eingangsamt der jeweiligen Laufbahn zugeordnete Besoldungsgruppe. 2Erfolgte die Einstellung in ein h�heres Amt als das Eingangsamt (nach � 20 Satz 1 BBG bzw. fr�herer laufbahnrechtlicher Vorschriften wie � 10 Absatz 5 und 6 i. V. m. � 44 Absatz 1 Nummer 3 BLV in der bis 13. Februar 2009 geltenden Fassung), ist Eingangsbesoldungsgruppe die Besoldungsgruppe, in die eine Beamtin oder ein Beamter der betreffenden Laufbahn nach den bestehenden Laufbahnregelungen zuerst eingestellt wird.

5.3.1.3

1Amt ist das durch Bef�rderung oder bef�rderungsgleichen Vorgang (Verleihung eines mit einer Amtszulage ausgestatteten Amtes) �bertragene Amt im statusrechtlichen Sinne; dies gilt auch f�r die �bertragung eines laufbahnfreien Amtes. 2Eine Bef�rderung ist auch die von der Erf�llung bestimmter zahlenm��iger Voraussetzungen abh�ngige �bertragung eines h�herwertigen Amtes. 3Die Wartefrist gilt auch f�r �mter, die auf Grund einer Stellenhebung verliehen worden sind (s. a. Urteil des BVerwG vom 6. April 2017 – 2 C 13.16 –). 4F�r die Ruhegehaltf�higkeit der entsprechenden Dienstbez�ge ist auch hier Voraussetzung, dass die Beamtin oder der Beamte diese Bez�ge mindestens zwei Jahre lang erhalten hat.

5.3.1.4

1�mter sind gleichwertig, wenn sie mit ann�hernd demselben Endgrundgehalt verbunden sind. 2Zwischen den �mtern muss ein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang bestanden haben. 3Dienstbez�ge eines mindestens gleichwertigen Amtes hat auch bezogen, wer ein entsprechendes Amt im Beamtenverh�ltnis auf Zeit oder auf Probe in leitender Funktion (� 6 Absatz 2 und 3 Nummer 2 BBG) bekleidet hat.

5.3.1.5

Die Beamtin oder der Beamte muss das gleichwertige Amt nicht notwendigerweise in dem Dienstverh�ltnis innegehabt haben, aus dem sie oder er in den Ruhestand versetzt wird.

5.3.1.6

1Die zweij�hrige Wartefrist muss bis zum Beginn des Ruhestandes erf�llt sein. 2F�r die Fristberechnung wird auf � 31 VwVfG i. V. m. � 187 Absatz 2, � 188 BGB (Fristbeginn, -ende) verwiesen.

5.3.1.7

1Die zweij�hrige Frist (� 5 Absatz 3 Satz 1) rechnet vom Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ernennung an oder, sofern die Beamtin oder der Beamte zu einem fr�heren Zeitpunkt Einweisung in die Planstelle eingewiesen worden ist, von diesem Zeitpunkt an 2Entsprechendes gilt, wenn der Beamtin oder dem Beamten, ohne dass sich ihre oder seine Amtsbezeichnung �ndert, ein anderes Amt mit h�herem Endgrundgehalt, z. B. auch durch Gew�hrung einer Amtszulage, verliehen wird.

5.3.1.8

1In die zweij�hrige Frist einzurechnen ist die Zeit in einem dem letzten Amt statusrechtlich entsprechenden Amt

innerhalb eines vorangegangenen anderen Beamtenverh�ltnisses (dem Beamtenverh�ltnis auf Lebenszeit ging z. B. ein Beamtenverh�ltnis auf Probe/auf Zeit voraus);

bei einem anderen Dienstherrn.

2Das Amt im statusrechtlichen Sinne wird durch Amtsbezeichnung und Besoldung bestimmt. 3So sind die �mter MinR A 16 und MinR B 3 unterschiedliche �mter im statusrechtlichen Sinne. 4Das statusrechtliche Amt ist im jeweiligen Einzelfall anhand des konkreten Anwendungsbereiches zu bestimmen. 5Wird die zweij�hrige Frist durch Hinzurechnung der Zeiten in Satz 1 erf�llt, erfolgt die Berechnung des Ruhegehaltes aus der zuletzt beim Bund innegehabten Besoldungsgruppe.

5.3.1.9

Bei der Ermittlung der zweij�hrigen Frist bleibt eine Erm��igung der Arbeitszeit unber�cksichtigt.

5.3.1.10

Nicht einzurechnen sind Zeiten eines schuldhaften Fernbleibens vom Dienst; dies gilt nicht in F�llen des Fernbleibens f�r Teile eines Tages.

5.3.1.11

1Nicht zu ber�cksichtigen ist die Zeit der vor�bergehenden Wahrnehmung eines h�herwertigen Amtes. 2Weiterhin sind Zeiten eines Amtes, aus dem die Beamtin oder der Beamte durch eine Disziplinarma�nahme (�� 9 und 10 BDG) oder unter Verlust der Beamtenrechte ausgeschieden ist, nicht zu ber�cksichtigen.

5.3.1.12

1Die zweij�hrige Frist gilt auch bei der Versetzung in den einstweiligen Ruhestand. 2Die Frist muss auch hier bei Beginn des einstweiligen Ruhestandes (nicht bereits mit Mitteilung �ber die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand und nicht erst mit Ablauf der in � 4 BBesG bestimmten Frist) erf�llt sein. 3Die danach ma�gebliche Besoldungsgruppe ist erst mit Ablauf der in � 14 Absatz 6 Satz 1 genannten Frist der Berechnung des Ruhegehalts zugrunde zu legen.

5.3.1.13

Hat die Beamtin oder der Beamte die zweij�hrige Frist nicht erf�llt und liegt keiner der in � 5 Absatz 4 genannten Ausnahmetatbest�nde vor, so ist sie oder er versorgungsrechtlich so zu behandeln, als sei sie oder er bis zum Eintritt in den Ruhestand in dem vorher bekleideten Amt verblieben, und zwar auch dann, wenn sie oder er in diesem Amt weder die zweij�hrige Frist noch einen der Ausnahmetatbest�nde erf�llt.

5.3.2.1

Eine Beamtin oder ein Beamter hat auch dann vorher kein Amt bekleidet, wenn sie oder er aus einem Amt, das keiner Laufbahn angeh�rt, in den Ruhestand tritt.

5.3.2.2

Das vorher bekleidete Amt ist das Amt, das die Beamtin oder der Beamte innehatte, bevor die letzte Bef�rderung wirksam wurde.

5.3.2.3

1Die ruhegehaltf�higen Dienstbez�ge sind bis zur H�he der ruhegehaltf�higen Dienstbez�ge der n�chstniedrigeren Besoldungsgruppe festzusetzen. 2Die n�chstniedrigere Besoldungsgruppe ist die sich anhand der Besoldungstabelle ergebende und unter der Besoldungsgruppe liegende Besoldungsgruppe, welche die Beamtin oder der Beamte zuletzt innegehabt hat. 3Dies gilt auch, sofern eine Besoldungsgruppe in der Laufbahn nicht vorgesehen ist. 4Die Festsetzung erfolgt durch die oberste Dienstbeh�rde im Einvernehmen mit dem BMI.

5.3.3.1

1Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbez�ge sind im Umfang der Ruhegehaltf�higkeit in die Wartefrist miteinzubeziehen; Tz. 5.3.1.10 ist zu beachten. 2Zeiten nach � 6a sind nur dann in die Wartefrist miteinzubeziehen, wenn dem Antrag auf Ber�cksichtigung als ruhegehaltf�hige Dienstzeit stattgegeben wurde.

5.3.3.2

Nicht zu ber�cksichtigen sind Zeiten, in denen das Beamtenverh�ltnis ruht.

5.4

Zu Absatz 4

5.4.1.1

� 5 Absatz 4 gilt auch, wenn das Beamtenverh�ltnis durch Tod infolge einer Dienstbesch�digung geendet hat.

5.4.1.2

Eine Verletzung durch Dienstunfall ist eine Besch�digung i. S. d. � 5 Absatz 4.

5.4.1.3

1Die Ausnahmeregelung des � 5 Absatz 4 findet keine Anwendung, wenn die Beamtin oder der Beamte die Dienstbesch�digung durch grobes Verschulden herbeigef�hrt hat. 2In diesen F�llen ist die Erf�llung der Zweijahresfrist erforderlich. 3Hinsichtlich des Verschuldens an der Dienstbesch�digung wird auf Tz. 4.1.1.7 verwiesen.

5.4.1.4

Ob die Dienstbesch�digung, auf Grund derer die Beamtin oder der Beamte in den Ruhestand versetzt wird, urs�chlich f�r die Dienstunf�higkeit war, ist anhand der Kausalkette des � 36 Absatz 1 zu pr�fen.

5.5

Zu Absatz 5

5.5.1.1

� 5 Absatz 5 ist nicht auf F�lle anzuwenden, bei denen w�hrend einer Beurlaubung ohne Dienstbez�ge ein h�heres Amt ausge�bt wurde.

5.5.1.2

1Die Anwendung des � 5 Absatz 5 setzt voraus, dass das Beamtenverh�ltnis im Zusammenhang mit dem �bertritt in ein mit geringeren Dienstbez�gen verbundenes Amt nicht unterbrochen ist. 2Die Beamtin oder der Beamte muss das fr�here Amt aber nicht notwendigerweise bei demselben Dienstherrn innegehabt haben, bei dem sie oder er in den Ruhestand versetzt wird. 3Weiterhin muss ein Wechsel in ein niedrigeres statusrechtliches Amt erfolgen sowie eine Reduzierung der Besoldung. 4Zur Reduzierung des Grundgehaltes z�hlt auch der Wegfall einer Amtszulage.

5.5.1.3

Nicht als Unterbrechung gilt eine Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunf�higkeit oder in den einstweiligen Ruhestand jeweils mit anschlie�ender Reaktivierung in dem mit geringeren Dienstbez�gen verbundenen Amt.

5.5.1.4

1Es ist unerheblich, ob die Beamtin oder der Beamte in das n�chstniedrigere Amt �bergetreten ist oder ob zwischen den �mtern mehrere niedrigere besoldete �mter liegen.

5.5.1.5

1Ein �bertritt in ein Amt mit niedrigeren Dienstbez�gen ist nicht lediglich im eigenen Interesse erfolgt, wenn er auch den Belangen der Verwaltung dient oder zur Vermeidung einer Versetzung in den Ruhestand wegen (drohender) Dienstunf�higkeit erfolgt. 2Dabei ist nicht zu fordern, dass das Interesse des Dienstherrn schwerer wiegt. 3Es ist ausreichend, wenn die �bertragung des mit niedrigeren Dienstbez�gen verbundenen Amtes aus Gr�nden der bestm�glichen Besetzung eines Dienstpostens erfolgte. 4Die Entscheidung soll der Beamtin oder dem Beamten bei Anordnung des �bertritts in das neue Amt f�rmlich mitgeteilt werden; eine Durchschrift der Mitteilung ist zu den Personalakten zu nehmen.

5.5.1.6

1Die H�he der ruhegehaltf�higen Dienstbez�ge des fr�heren Amtes richtet sich nach den bei Eintritt des Versorgungsfalls geltenden Vorschriften und der Stufe, die die Beamtin oder der Beamte im fr�heren Amt zum Zeitpunkt des �bertritts erreicht hat. 2Im Falle des � 5 Absatz 2 erfolgt ein Hochrechnen der im fr�heren Amt erreichten Stufe.

5.5.3.1

1� 5 Absatz 5 Satz 3 setzt dem nach den fr�heren Dienstbez�gen ermittelten Ruhegehalt eine betragsm��ige Schranke. 2Die ruhegehaltf�higen Dienstbez�ge des letzten Amtes d�rfen nicht �berschritten werden. 3Insofern ist eine Vergleichsberechnung durchzuf�hren.

5.6

Zu Absatz 6

(unbesetzt)

6

Zu � 6 Regelm��ige ruhegehaltf�hige Dienstzeit

6.1

Zu Absatz 1

6.1.1.1

1Dienstzeit ist die im Beamtenverh�ltnis zur�ckgelegte Zeit im Dienst des Bundes, der L�nder, der Gemeinden, der Gemeindeverb�nde oder sonstiger K�rperschaften, Anstalten und Stiftungen des �ffentlichen Rechts, mit Ausnahme der �ffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihrer Verb�nde (Artikel 140 GG). 2Wegen der Ber�cksichtigung von Zeiten der Mitgliedschaft im Europ�ischen Parlament, im Deutschen Bundestag oder im Parlament eines Landes wird auf die entsprechenden Vorschriften in den Abgeordnetengesetzen hingewiesen.

6.1.1.2

Ein Wechsel des Dienstherrn hat auf die als Beamtin oder Beamter zur�ckgelegte ruhegehaltf�hige Dienstzeit keinen Einfluss.

6.1.1.3

Die ruhegehaltf�hige Dienstzeit umfasst auch die Tage des Beginns und der Beendigung des Beamtenverh�ltnisses.

6.1.1.4

1Als „Tag der ersten Berufung“ ist der Tag anzusehen, mit dem ein Beamtenverh�ltnis rechtswirksam begr�ndet worden ist. 2Die Begr�ndung eines Beamtenverh�ltnisses wird mit dem Tag der Aush�ndigung der Ernennungsurkunde oder an dem in ihr bestimmten sp�teren Tag wirksam (vgl. � 12 Absatz 2 Satz 1 BBG oder entsprechende landesrechtliche Vorschriften).

6.1.1.5

1Beim Ableben einer Beamtin oder eines Beamten z�hlt der Todestag mit, nicht aber die nachfolgende Zeit des Sterbemonats. 2Ist in der Sterbeurkunde nur ein bestimmter Zeitraum angegeben, in dem die Beamtin oder der Beamte verstorben ist, so rechnet die ruhegehaltf�hige Dienstzeit i. d. R. bis zum letzten Tag des in der Sterbeurkunde angegebenen Zeitraumes. 3Ist nach den Umst�nden des Einzelfalles bei Vorliegen begr�ndeter Anhaltspunkte jedoch offensichtlich, dass der Tod fr�her eingetreten ist, und schl�gt der Versuch der entsprechenden �nderung der Sterbeurkunde fehl, kann der nach wissenschaftlichen Erkenntnissen ermittelte wahrscheinliche Sterbezeitpunkt ber�cksichtigt werden.

6.1.1.6

Eine grunds�tzlich ruhegehaltf�hige Dienstzeit ist dann nicht ruhegehaltf�hig, wenn ein Ausnahmetatbestand des � 6 Absatz 1 Satz 2 erf�llt ist.

6.1.2.1

1� 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 ist auf Beamtenverh�ltnisse auf Widerruf i. S. d. � 5 Absatz 2 Nummer 2 erste Alternative BBG in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung anzuwenden. 2Nicht ruhegehaltf�hig sind Zeiten der Wahrnehmung eines Amtes in einem Beamtenverh�ltnis auf Widerruf, in das die Beamtin oder der Beamte berufen wurde, um nur nebenbei f�r Aufgaben i. S. d. � 4 BBG in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung (entspricht � 5 BBG) verwendet zu werden.

6.1.2.2

1Eine ehrenamtliche T�tigkeit als Beamtin oder Beamter i. S. d. � 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 liegt vor, wenn eine rechtswirksame Berufung in ein Ehrenbeamtenverh�ltnis (� 6 Absatz 5 BBG) stattfand.

6.1.2.3

1Die Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbez�ge i. S. d. � 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 ist grunds�tzlich nicht ruhegehaltf�hig. 2Eine Beurlaubung einer Beamtin oder eines Beamten im Vorbereitungsdienst unter Wegfall der Anw�rterbez�ge steht einer Beurlaubung ohne Dienstbez�ge gleich.

6.1.2.4

1� 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 ist nicht auf F�lle einer Beurlaubung ohne Dienstbez�ge zur Wahrnehmung einer Verwendung im �ffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder �berstaatlichen Einrichtung (� 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 2 SUrlV) anzuwenden. 2Die Ruhegehaltf�higkeit der Zeit dieser Beurlaubungen richtet sich ausschlie�lich nach � 6a. 3� 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 ist auch in den F�llen nicht anwendbar, in denen die Ruhegehaltf�higkeit einer Beurlaubungszeit bereits gesetzlich angeordnet ist. 4In diesen F�llen verdr�ngt die jeweilige spezielle Regelung die allgemeine Regelung des � 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5, der die Ber�cksichtigung von Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbez�ge in das beh�rdliche Ermessen stellt (s. a. Urteil des BVerwG vom 11. Dezember 2008 – 2 C 9/08 –, RdNr.�13).

6.1.2.5

1Eine grunds�tzlich nicht ruhegehaltf�hige Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbez�ge kann bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen als ruhegehaltf�hig anerkannt werden. 2Ma�stab f�r die Pr�fung, ob eine zur�ckliegende Zeit der Beurlaubung ohne Dienstbez�ge als ruhegehaltf�hig ber�cksichtigt werden kann, ist grunds�tzlich der nach den zum Zeitpunkt der Beurlaubung geltenden Ma�st�ben erlassene Beurlaubungsbescheid. 3Beurlaubungsbescheide, die entgegen der Rechtslage die Erhebung eines Versorgungszuschlags nicht vorsehen, sind rechtswidrig. 4In diesen F�llen ist die erlassende Stelle aufzufordern, den Bescheid nach � 48 Abs.�2 bis 4 VwVfG zur�ckzunehmen oder hilfsweise nach � 49 Abs.�2 Nr.�4 VwVfG zu widerrufen.

6.1.2.6

Ob eine Beurlaubung dienstlichen Interessen oder �ffentlichen Belangen (� 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 Buchstabe a) dient, soll i. d. R. gleichzeitig mit der Beurlaubung schriftlich oder elektronisch entschieden werden.

6.1.2.7

Eine entsprechende Entscheidung entf�llt in den F�llen einer Verwendung im �ffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder �berstaatlichen Einrichtung (vgl. hierzu Ausf�hrungen zu � 6a).

6.1.2.8

Bei Beurlaubungen ohne Dienstbez�ge gilt die Anerkennung dienstlichen Interesses/�ffentlicher Belange i. S. d. � 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 Buchstabe a in den nachstehenden F�llen mit der Beurlaubung als erteilt:

nach � 7 E�G,

nach � 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 3 und Absatz 2 SUrlV,

nach � 7 SUrlV,

nach � 13 SUrlV,

nach den �� 9 und 16a ArbPlSchG, ggf. i. V. m. � 78 ZDG,

nach � 16 Absatz 7 i. V. m. � 9 Absatz 1 ArbPlSchG zur Ableistung eines freiwilligen Wehrdienstes nach � 58b SG,

zu einer der Bundesaufsicht unterstehenden K�rperschaft, Anstalt oder Stiftung des �ffentlichen Rechts,

zur Wahrnehmung einer T�tigkeit bei Fraktionen des Europ�ischen Parlaments, des Deutschen Bundestages oder der L�nderparlamente,

zur Vorbereitung der Wahl zum Europ�ischen Parlament, zum Deutschen Bundestag oder zu einer gesetzgebenden K�rperschaft eines Landes (� 90 Absatz 2 BBG),

zu einer Auslandshandelskammer oder zur Au�enwirtschaftsagentur der Bundesrepublik Deutschland (Germany Trade and Invest – Gesellschaft f�r Au�enwirtschaft und Standortmarketing mbH) oder

zur Wahrnehmung einer T�tigkeit bei Einrichtungen, Institutionen oder Arbeitgebern u. �. (z. B. Gro�forschungseinrichtungen), die zu mindestens 90 Prozent aus Mitteln des Bundes finanziert werden; ma�geblich ist hierbei der in einer rechtlich verbindlichen Vereinbarung festgeschriebene Finanzierungsanteil.

6.1.2.9

1Dokumente, die im Zusammenhang mit der Beurlaubung der Beamtin oder des Beamten stehen, sind zur Personalakte zu nehmen. 2Dabei ist sicherzustellen, dass die zuk�nftig zust�ndige Pensionsfestsetzungsstelle auf die entsprechenden Dokumente Zugriff haben wird und die Belange des Datenschutzes beachtet werden.

6.1.2.10

1In nicht in Tz. 6.1.2.8 genannten F�llen muss die Entscheidung sp�testens bis zur Beendigung der Beurlaubung ergangen sein. 2Andernfalls bleibt die Beurlaubungszeit nicht ruhegehaltf�hig. 3Eine nachtr�gliche, also nach Beendigung der Beurlaubung erfolgte Anerkennung, dass die Beurlaubung dienstlichen Interessen oder �ffentlichen Belangen diente, ist insoweit unbeachtlich.

6.1.2.11

1In nicht in Tz. 6.1.2.8 genannten F�llen ist zu pr�fen, ob die Beurlaubung dienstlichen Interessen oder �ffentlichen Belangen dient. 2Dienstlichen Interessen dient die Beurlaubung dann, wenn ein auf die Aufgaben des beurlaubenden Dienstherrn und die von der Beamtin oder dem Beamten wahrgenommenen Obliegenheiten bezogenes Interesse an der T�tigkeit der Beamtin oder des Beamten w�hrend der Beurlaubung besteht. 3�ffentlichen Belangen dient die Beurlaubung dann, wenn nicht nur die Interessen des beurlaubenden Dienstherrn, sondern auch die Interessen anderer �ffentlich-rechtlicher Dienstherrn betroffen sind und diese Interessen ma�geblich am Gemeinwohl orientiert sind oder wenigstens mit den dienstlichen Interessen der in Tz. 6.1.2.8 genannten F�lle korrespondieren. 4Die Anerkennung dienstlicher Interessen oder �ffentlicher Belange ist in schriftlicher oder elektronischer Form festzuhalten. 5Tz. 6.1.2.9 ist zu beachten.

6.1.2.12

1Damit die ansonsten grunds�tzlich rentenversicherungspflichtige Besch�ftigung w�hrend einer Beurlaubung ohne Dienstbez�ge in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei ist, ist die Gew�hrleistung der Versorgungszusage auf den Beurlaubungszeitraum zu erstrecken (Gew�hrleistungserstreckungsbescheid, � 5 Absatz 1 SGB VI). 2Mit dieser Entscheidung, die nach � 5 Absatz 1 Satz 3 SGB VI durch das zust�ndige Bundesministerium zu treffen ist, wird mit Au�enwirkung die Gew�hrleistung einer Versorgungsanwartschaft f�r die entsprechende Zeit dokumentiert.

6.1.2.13

1Auf Besch�ftigungen, die nicht anstelle der versicherungsfreien Besch�ftigung ausge�bt werden, kann eine Erstreckung der Gew�hrleistung nicht erfolgen. 2Nebenbesch�ftigungen neben versicherungsfreien (versorgungsanwartschaftsbegr�ndenden) Besch�ftigungen sind grunds�tzlich rentenversicherungspflichtig. 3Dies gilt auch f�r den Fall, dass die Beamtin oder der Beamte neben ihrer oder seiner Teilzeitt�tigkeit eine weitere versicherungspflichtige Besch�ftigung aus�bt.

6.1.2.14

In F�llen einer Besch�ftigung w�hrend einer Beurlaubung ohne Dienstbez�ge – die also vor�bergehend anstelle der (bisherigen) versicherungsfreien Besch�ftigung als Beamtin oder Beamter ausge�bt wird – ist Voraussetzung f�r die Erstreckung der Gew�hrleistung, dass die Ber�cksichtigung der Beurlaubungszeit als ruhegehaltf�hige Dienstzeit nach � 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 zugesichert ist.

6.1.2.15

1Der Dienstherr hat in den F�llen der Tz. 6.1.2.14 vor Erlass einer zur Versicherungsfreiheit f�hrenden Gew�hrleistungserstreckung mit dem Arbeitgeber der beurlaubten Beamtin oder des beurlaubten Beamten zu vereinbaren, dass dieser in vollem Umfang die Kosten einer m�glichen sp�teren Nachversicherung f�r die Zeit der Beurlaubung zu tragen hat; dies schlie�t die Mehrkosten ein, die sich aus einem eventuell erh�hten Beitragssatz (� 181 Absatz 1 SGB VI) und der Dynamisierung der Entgelte (� 181 Absatz 4 SGB VI) ergeben. 2Von einer Vereinbarung kann in besonders begr�ndeten Ausnahmef�llen mit Einwilligung des BMF nach � 40 BHO abgesehen werden. 3Soweit es sich bei dem Arbeitgeber um eine Einrichtung oder ein Unternehmen handelt, dessen Aufwendungen in vollem Umfang vom Bund getragen werden, erteilt das BMF – vorbehaltlich besonderer Einschr�nkungen – hiermit allgemein seine Einwilligung.

6.1.2.16

1Der Nachversicherungsfall tritt ein, wenn die Beamtin oder der Beamte w�hrend oder nach der Beurlaubung ohne Dienstbez�ge unversorgt ausscheidet oder die Zusicherung der Ber�cksichtigung der Beurlaubungszeiten als ruhegehaltf�hig entf�llt. 2Die vom Dienstherrn zu tragenden Nachversicherungskosten (� 181 Absatz 5 Satz 2 SGB VI) sind anteilig bezogen auf den Zeitraum der Beurlaubung vom Arbeitgeber zu erstatten. 3Bei Eintritt des Nachversicherungsfalles ist ein erhobener und gezahlter Versorgungszuschlag zu erstatten.

6.1.2.17

Der Beamtin oder dem Beamten gegen�ber ist eine Zusicherung abzugeben, nach der die Beurlaubungszeit bei Festsetzung der Versorgungsbez�ge auf Grund der Versetzung oder des Eintritts in den Ruhestand nach den weiteren Ma�gaben des � 6 als ruhegehaltf�hig ber�cksichtigt wird; die Zusicherung ist unter den Vorbehalt k�nftiger Rechts�nderungen zu stellen.

6.1.2.18

Die Zusicherung ist weiterhin grunds�tzlich mit dem Vorbehalt zu versehen, dass die Ruhegehaltf�higkeit der Beurlaubungszeit entfallen kann, wenn die Beamtin oder der Beamte aus der ausge�bten T�tigkeit eine Alterssicherung erworben hat.

6.1.2.19

Ausnahmen von der Erhebung des Versorgungszuschlages nach � 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 Buchstabe b gelten, wenn dies gesetzlich vorgesehen oder eine dem Versorgungszuschlag �hnliche Zahlung normiert ist.

6.1.2.20

Daneben ist in den F�llen der Tz. 6.1.2.8 auf die Erhebung eines Versorgungszuschlages zu verzichten.

6.1.2.21

In anderen F�llen bedarf der Verzicht der Erhebung eines Versorgungszuschlages der Zustimmung des BMI.

6.1.2.22

1Wird ein Versorgungszuschlag erhoben, ist er f�r die gesamte Beurlaubungszeit zu erheben. 2Der Versorgungszuschlag betr�gt 30 Prozent der ohne die Beurlaubung zustehenden ruhegehaltf�higen Dienstbez�ge. 3Tz. 2.1.7 VwV ASchulG (https://www.kmk.org/fileadmin/Dateien/doc/Bildung/Auslandsschulwesen/Lehrkraft/2013-12-05-BUND-LAENDERVERWALTUNGSVEREINBARUNG-ASchG-Unterschriftsfassung-veroeffentlichung.pdf) bleibt unber�hrt.

6.1.2.23

Leistungsbez�ge i. S. d. � 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, die ohne die Beurlaubung weiterhin zustehen w�rden, sind ungeachtet der Regelungen des � 33 Absatz 3 BBesG von Anfang an in voller H�he bei der Festsetzung des Versorgungszuschlages zu ber�cksichtigen.

6.1.2.24

Bei einer Teilzeitbesch�ftigung w�hrend der Beurlaubung ist das Verh�ltnis zwischen erm��igter und regelm��iger w�chentlicher Arbeitszeit in der w�hrend der Beurlaubung ausge�bten Besch�ftigung auf den (vollen) Versorgungszuschlag anzuwenden.

6.1.2.25

�ndern sich die ruhegehaltf�higen Dienstbez�ge w�hrend der Beurlaubung, ist der Versorgungszuschlag ab Beginn des Folgemonats neu festzusetzen.

6.1.2.26

1Die Entscheidungen,

ob die Beurlaubung dienstlichen Interessen oder �ffentlichen Belangen dient,

�ber die Erforderlichkeit einer Zusicherung der Beurlaubungszeit als ruhegehaltf�hige Dienstzeit und

�ber die Erhebung und die H�he des Versorgungszuschlages

sind der Beamtin oder dem Beamten mit den erforderlichen Vorbehalten mitzuteilen. 2Die Beamtin oder der Beamte ist darauf hinzuweisen, dass die Ruhegehaltf�higkeit der Beurlaubungszeit von der rechtzeitigen und vollst�ndigen Zahlung des Versorgungszuschlages abh�ngt.

6.1.2.27

1Der Versorgungszuschlag ist monatlich zu zahlen. 2Abweichende Zahlungsmodalit�ten k�nnen vereinbart werden. 3Der Dienstherr �berwacht den regelm��igen und vollst�ndigen Eingang des Versorgungszuschlages, vereinnahmt ihn und f�hrt ihn nach � 6 Absatz 4 VersR�cklG der Versorgungsr�cklage zu.

6.1.2.28

1Der Dienstherr fordert die Beamtin oder den Beamten auch auf, sp�testens zum Ende der Beurlaubung mitzuteilen, ob infolge der w�hrend der Beurlaubungszeit ausge�bten T�tigkeit ein Anspruch oder eine Anwartschaft auf Alterssicherungsleistung (z. B. Versorgung, Rente, Kapitalbetrag, ggf. erst zuk�nftig unverfallbar werdender Anspruch auf eine Betriebsrente) entstanden ist. 2Ist dies der Fall, ist daf�r ein geeigneter Nachweis vorzulegen. 3Sofern kein derartiger Anspruch oder keine derartige Anwartschaft entstanden ist, ist dies durch eine entsprechende Best�tigung des Arbeitgebers nachzuweisen und in die Personalakte aufzunehmen.

6.1.2.29

1Schuldnerin oder Schuldner des Versorgungszuschlages ist die beurlaubte Beamtin oder der beurlaubte Beamte. 2Sie oder er tr�gt f�r die volle und zeitgerechte Zahlung des Versorgungszuschlages die Verantwortung. 3Ungeachtet dessen kann die Erf�llung der Zahlungsverpflichtung auch durch Dritte (z. B. durch den Arbeitgeber der beurlaubten Beamtin oder des beurlaubten Beamten) erfolgen. 4Die VwV ASchulG bleibt unber�hrt. 5Wird eine Beamtin oder ein Beamter nach � 24 Absatz 2 GAD beurlaubt und f�r die Beurlaubung ein dienstliches Interesse anerkannt (� 19 Absatz 1 GAD), kann der f�r diese Zeit ggf. gew�hrte erh�hte Auslandszuschlag f�r Verheiratete (� 5 Absatz 1 Nummer 2 AuslZuschlV) f�r die Zahlung des Versorgungszuschlags verwendet werden. 6Der Umfang der Ber�cksichtigungsf�higkeit der Beurlaubungszeit als ruhegehaltf�hige Dienstzeit richtet sich dabei nach dem Verh�ltnis zwischen dem vollen Versorgungszuschlag von 30 % der ansonsten ruhegehaltf�higen Dienstbez�ge und dem tats�chlich gezahlten Anteil des Versorgungszuschlags.

6.1.2.30

1Der Versorgungszuschlag soll bei Beendigung der Beurlaubung im geschuldeten Umfang gezahlt worden sein. 2Fehlende Betr�ge sind sp�testens drei Monate nach Beendigung der Beurlaubung vollst�ndig nachzuzahlen. 3Nacherhebungen, z. B. in Folge r�ckwirkender Besoldungserh�hungen, sollen innerhalb von drei Monaten nach Mitteilung des Nachzahlungsbetrages eingezahlt werden. 4Fehlbetr�ge, versp�tete oder komplett ausgebliebene Zahlungen bewirken den – ggf. teilweisen – Wegfall der Ruhegehaltf�higkeit der Beurlaubungszeit. 5Dies gilt auch dann, wenn die tats�chliche Zahlung durch eine andere Person als die beurlaubte Beamtin oder den beurlaubten Beamten erfolgt.

6.1.2.31

1Wird der Versorgungszuschlag nur teilweise gezahlt, ist der Teil der Beurlaubungszeit, auf den die fehlende Zahlung entf�llt, nicht ruhegehaltf�hig. 2L�sst sich der fehlende Teil des Versorgungszuschlages nicht eindeutig einem Zeitraum zuordnen, entf�llt die Ruhegehaltf�higkeit einer Zeit der Beurlaubung ohne Dienstbez�ge in dem Umfang, der dem Verh�ltnis zwischen fehlendem und vollumf�nglichem Versorgungszuschlag entspricht.

6.1.2.32

1Zahlt die Beamtin oder der Beamte den Versorgungszuschlag nicht wie vereinbart, ist die Beh�rde an die Zusicherung der Ruhegehaltf�higkeit der Beurlaubungszeit nicht mehr gebunden (� 38 Absatz 3 VwVfG). 2Hinsichtlich der hierdurch nicht als ruhegehaltf�hig zu ber�cksichtigenden Beurlaubungszeit entf�llt ebenfalls die Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung. 3Hier�ber sind die gesetzliche Rentenversicherung (Wegfall der Gew�hrleistung von Versorgungsanwartschaften) und der Arbeitgeber (Eintritt der Versicherungspflicht, siehe Tz. 6.1.2.15 f.) zu informieren.

6.1.2.33

Tr�gt der Arbeitgeber in den F�llen der Tz. 6.1.2.15 f. die Nachversicherungskosten, ist der gezahlte Versorgungszuschlag zur�ckzuzahlen.

6.1.2.34

Erwirbt die beurlaubte Beamtin oder der beurlaubte Beamte aus ihrer oder seiner T�tigkeit w�hrend der Beurlaubung einen Anspruch auf eine andere Alterssicherungsleistung, die nicht unter die Ruhensvorschrift des � 55 f�llt und die nicht ausschlie�lich oder weit �berwiegend aus eigenen Mittel finanziert worden ist (s. a. Urteil des BVerwG vom 19. November 2015 – 2 C 22.14 –), ist die Zeit der Beurlaubung nur in dem Umfang anzuerkennen, der sich aus nachstehender Regelung ergibt; auf den Zeitraum des Erwerbs des anderen Anspruches kommt es hierbei nicht an.

6.1.2.35

1Um die als ruhegehaltf�hig anzuerkennende Beurlaubungszeit festzustellen, sind einander gegen�berzustellen:

die Summe aus den Betr�gen der anderen Alterssicherungsleistung und des Ruhegehalts, das sich ohne eine Ber�cksichtigung der Beurlaubungszeit als ruhegehaltf�hige Dienstzeit ergibt, und

das individuelle (fiktive) h�chstm�gliche Ruhegehalt, das sich unter Einbeziehung aller ruhegehaltf�higen Dienstzeiten einschlie�lich von Kann-Vordienstzeiten nach den �� 11 und 12 sowie der als ruhegehaltf�hig zugesicherten Beurlaubungszeit ergibt.

2Unterschreitet die im ersten Anstrich bezeichnete Summe die im zweiten Anstrich genannte H�chstgrenze, ist die Beurlaubungszeit tageweise wieder so weit als ruhegehaltf�hige Dienstzeit zu ber�cksichtigen, bis die H�chstgrenze erreicht oder �berschritten wird. 3F�r die Anrechnung gilt � 55 Absatz 1 Satz 3 bis 5 und 7 bis 9 sowie Absatz 2 und 4 entsprechend.

6.1.2.36

1Steht die andere Alterssicherungsleistung zu Beginn des Ruhestandes noch nicht zu, sind die Tz. 6.1.2.34 und 6.1.2.35 ab der erstmaligen Zahlung der anderen Alterssicherungsleistung durchzuf�hren. 2F�llt dieser Zeitpunkt in einen laufenden Kalendermonat, beginnt die Anwendung erst mit dem ersten Tag des folgenden Kalendermonats. 3Bis dahin ist das Ruhegehalt unter Ber�cksichtigung der Beurlaubungszeit als ruhegehaltf�hige Dienstzeit zu gew�hren. 4In die Festsetzung ist ein Vorbehalt aufzunehmen, dass die Ber�cksichtigung der Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbez�ge unter dem Vorbehalt einer sp�teren Neufestsetzung bei Gew�hrung einer Alterssicherungsleistung f�r die Beurlaubungszeit steht. 5Ebenso ist ein entsprechender Vorbehalt bez�glich der �nderungen der Alterssicherungsleistungen in die Neufestsetzung aufzunehmen.

6.1.2.37

War die Ber�cksichtigung der Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbez�ge nach dem bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Recht als ruhegehaltf�hige Dienstzeit anerkannt, hat es dabei sein Bewenden.

6.1.2.38

In den F�llen des schuldhaften Fernbleibens vom Dienst f�r Teile eines Tages (� 9 Satz 2 BBesG) ist � 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 nicht anzuwenden.

6.1.2.39

1Unter Abfindung i. S. d. � 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 ist die einmalige Zahlung eines in einen Barwert umgerechneten Anspruchs auf eine grunds�tzlich laufende Versorgungsleistung zu verstehen, die ohne Versorgung ausscheidenden Beamtinnen oder Beamten unter Ber�cksichtigung der Dauer ihrer Besch�ftigungsverh�ltnisse einen gewissen Ersatz f�r den Verlust ihrer beamtenrechtlichen Versorgungsanwartschaften gew�hrt und durch die eine Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung ausgeschlossen wird. 2Grunds�tzlich ist jede Abfindung dann aus �ffentlichen Mitteln geleistet, wenn sie durch den ehemaligen Dienstherrn gew�hrt wurde. 3Hierzu z�hlt insbesondere die Abfindung nach � 152 BBG in der bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Fassung (BGBl. I 1971, S. 1181, 1205) oder den entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften, sofern sie nicht nach � 88 Absatz 2 vollst�ndig zur�ckgezahlt worden ist.

6.1.2.40

1Nicht als Abfindung i. S. d. � 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 gelten beispielsweise:

ein �bergangsgeld nach � 47 oder � 47a,

eine �bergangsbeihilfe nach � 18 BPolBG in der bis zum 30. Juni 1976 geltenden Fassung (BGBl. I 1960, S. 569, 688),

die Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung oder den berufsst�ndischen Versorgungseinrichtungen,

die nach Artikel 99a Absatz 1 und 3 des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes gew�hrte Einmalzahlung.

6.1.3.1

Nach � 6 Absatz 1 Satz 3 sind jegliche ruhegehaltf�hige (auch im Falle des � 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 als ruhegehaltf�hig anerkannte) Dienstzeiten bei einer ausge�bten Teilzeitbesch�ftigung f�r den Zeitraum der Teilzeitbesch�ftigung nur in dem Umfang ruhegehaltf�hig, der dem Verh�ltnis der erm��igten zur regelm��igen Arbeitszeit im Zeitpunkt der Teilzeitbesch�ftigung entspricht.

6.1.3.2

1Bemessungsgrundlage der Teilzeitberechnung ist dabei immer die in der jeweiligen Besch�ftigung der Beamtin oder des Beamten geltende regelm��ige w�chentliche Arbeitszeit. 2Die unterschiedlichen Arbeitszeitregelungen von Bund und L�ndern sind zu beachten. 3Bei der verh�ltnism��igen Ber�cksichtigung ist bei Lehrerinnen oder Lehrern und Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrern von der jeweiligen regelm��igen w�chentlichen Pflichtstundenzahl bzw. Regellehrverpflichtung auszugehen.

6.1.3.3

Zeiten einer Altersteilzeit sind im Umfang von 90 % der Arbeitszeit, auf deren Basis die w�hrend der Altersteilzeit erm��igte Arbeitszeit berechnet wird, ruhegehaltf�hig.

6.1.3.4

Wird eine Altersteilzeit in Form der Blockbildung wahrgenommen (� 93 Absatz 2 BBG), ist diese Zeit auch im Falle der Zurruhesetzung wegen Dienstunf�higkeit oder des Ablebens der Beamtin oder des Beamten nur zu neun Zehnteln als ruhegehaltf�hig zu ber�cksichtigen.

6.1.4.1

Die Zeit einer begrenzten Dienstf�higkeit ist nach � 6 Absatz 1 Satz 4 grunds�tzlich in dem Umfang ruhegehaltf�hig, der dem Verh�ltnis der erm��igten zur regelm��igen Arbeitszeit entspricht.

6.1.4.2

1Um eine Schlechterstellung der begrenzt dienstf�higen gegen�ber den dienstunf�higen Beamtinnen und Beamten zu vermeiden, ist die Zeit einer begrenzten Dienstf�higkeit mindestens jedoch im Umfang der bei Dienstunf�higkeit nach � 13 Absatz 1 Satz 1 zu ber�cksichtigenden Zurechnungszeit ruhegehaltf�hig. 2Dabei erh�lt die teilweise dienstf�hige Beamtin oder der teilweise dienstf�hige Beamte die Zeit bis zum 60. Lebensjahr mindestens zu 2/3 als ruhegehaltf�hige Dienstzeit. 3F�r Dienstzeiten nach dem 60. Lebensjahr, auch wenn sie zu weniger als 2/3 abgeleistet werden, erh�lt die oder der begrenzt Dienstf�hige die Zeit entsprechend dem geleisteten Dienstleistungsumfang.

6.2

Zu Absatz 2

6.2.1.1

� 6 Absatz 2 wird nicht angewandt, wenn die beamtenrechtlichen Folgen eines Urteils in vollem Umfange im Gnadenweg (� 43 BBG, � 81 Absatz 2 BDG oder entsprechende landesrechtliche Vorschriften) oder im Wiederaufnahmeverfahren (� 42 Absatz 1 BBG, � 76 Absatz 1 BDG oder entsprechende landesrechtliche Vorschriften) aufgehoben worden sind.

6.2.2.1

1Ausnahmen sollen zugelassen werden, wenn die Beamtin oder der Beamte, der oder dem ein Verfahren mit der Folge des Verlustes der Beamtenrechte oder der Entfernung aus dem Dienst oder die Entlassung drohte, auf ihren oder seinen Antrag entlassen, aber wieder in das Beamtenverh�ltnis berufen worden ist, nachdem sie oder er rechtskr�ftig freigesprochen oder nur zu einer Strafe verurteilt worden ist, die ihr oder sein Ausscheiden nicht nach sich gezogen h�tte. 2In anderen als diesen F�llen k�nnen Ausnahmen zugelassen werden, wenn die fr�here Beamtin oder der fr�here Beamte wieder in das Beamtenverh�ltnis berufen worden ist und sich in dem neuen Beamtenverh�ltnis bew�hrt hat.

6.3

Zu Absatz 3

6.3.1.1

Zu den „entsprechenden Voraussetzungen“, unter denen Zeiten im Amt einer Parlamentarischen Staatssekret�rin oder eines Parlamentarischen Staatssekret�rs bei einem Mitglied einer Landesregierung zu ber�cksichtigen sind, geh�rt, dass auf die Amtsinhaberin oder den Amtsinhaber auch das Berufsaus�bungsverbot (Landesrecht entsprechend � 7 ParlStG i. V. m. � 5 BMinG) angewandt worden ist.

6a�

Zu � 6a Zeiten im �ffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder �berstaatlichen Einrichtung

6a.1�

Zu Absatz 1

6a.1.1.1�

1Wurde die Beamtin oder der Beamte zu der zwischenstaatlichen oder �berstaatlichen Einrichtung entsendet (Entsendung/Beurlaubung erfolgt regelm��ig im dienstlichen Interesse und unter Wegfall der Bez�ge), handelt es sich immer um eine hauptberufliche T�tigkeit. 2Praktika, Trainee- und Ausbildungszeiten erf�llen nicht das Merkmal „Hauptberuflichkeit“.

6a.1.1.2�

Welche Einrichtungen als zwischenstaatliche und �berstaatliche Einrichtungen anzusehen sind, ergibt sich insbesondere aus dem (nicht abschlie�enden) Verzeichnis �ffentlicher zwischenstaatlicher oder �berstaatlicher Organisationen und Einrichtungen (Anhang zur Entsendungsrichtlinie Bund vom 9. Dezember 2015, GMBl 2016 S. 34) in der jeweils geltenden Fassung.

6a.1.1.3�

1F�r jede Verwendung ist ein gesonderter Antrag erforderlich. 2Dies gilt auch f�r vor einer Berufung in ein Beamtenverh�ltnis zum Bund oder einer Versetzung in den Bundesdienst zur�ckgelegte Zeiten. 3Die einzelne Beantragung ist erforderlich, da die Fristen f�r die Beantragung von Zeiten einer Verwendung im �ffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder �berstaatlichen Einrichtung als ruhegehaltf�hig bei Bestehen eines Anspruchs auf einen Kapitalbetrag an die Beendigung der jeweiligen Verwendung bzw. Berufung in ein Beamtenverh�ltnis zum Bund gekn�pft sind. 4Zeiten einer Verwendung im �ffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder �berstaatlichen Einrichtung, f�r die ein Anspruch auf einen Kapitalbetrag besteht, k�nnen nur als gesamter Zeitraum beantragt werden; eine Teilung des Zeitraumes mit der Folge, nur einen Bruchteil des Kapitalbetrages einzuzahlen, ist gesetzlich nicht vorgesehen. 5Beachte aber � 6a Absatz 2, vgl. auch Tz. 6a.1.1.6, 6a.2.2.1.

6a.1.1.4�

1Liegen zeitlich getrennte Verwendungen jeweils mit einem Anspruch auf eine laufende Alterssicherungsleistung vor, kann der Antrag nur dann auf einzelne Verwendungen beschr�nkt werden, wenn die aus den jeweiligen Verwendungen zustehenden laufenden Alterssicherungsleistungen eindeutig voneinander abgegrenzt und zugeordnet werden k�nnen. 2Dabei kann die Anerkennung der Ruhegehaltf�higkeit der entsprechenden Zeiten einer Verwendung im �ffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder �berstaatlichen Einrichtung nur insgesamt erfolgen. 3Die Anerkennung von Teilabschnitten einer Verwendung als ruhegehaltf�hig ist nicht zul�ssig. 4Beachte aber: � 56 Absatz 2 Satz 2, vgl. auch Tz. 56.2.2.1.

6a.1.1.5�

1Tz. 6a.1.1.3 und 6a.1.1.4 gelten gleicherma�en in F�llen, in denen f�r Zeiten einer Verwendung im �ffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder �berstaatlichen Einrichtung ein Anspruch auf einen Kapitalbetrag und ein Anspruch auf eine laufende Alterssicherungsleistung erworben wurde. 2Ist ein Kapitalbetrag von einer vorherigen Einrichtung/aus einer vorherigen Verwendung nicht innerhalb der f�r die Antragstellung und Anerkennung der Zeiten geltenden Fristen an den Bund abgef�hrt, sondern auf eine nachfolgende Einrichtung/Verwendung �bertragen worden und steht aus der nachfolgenden Verwendung ein entsprechend h�herer Kapitalbetrag oder eine laufende Alterssicherungsleistung unter Ber�cksichtigung der vorherigen Verwendung zu, darf der Antrag nur noch die bei der nachfolgenden Einrichtung/in der nachfolgenden Verwendung zur�ckgelegten Zeiten umfassen. 3In diesem Fall ist dazu korrespondierend nur der auf die Zeit bei der nachfolgenden Einrichtung/in der nachfolgenden Verwendung entfallende Kapitalbetrag einzuzahlen. 4Der entsprechend abgegrenzte Betrag ist durch die zwischenstaatliche oder �berstaatliche Stelle mitzuteilen. 5Tz. 6a.2.2.1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

6a.1.1.6�

Zeiten nach Eintritt in den Ruhestand k�nnen nicht als ruhegehaltf�hig ber�cksichtigt werden.

6a.1.1.7�

Der Antrag ist schriftlich zu stellen; ein elektronischer Antrag ist im Rahmen der Vorgaben des � 3a VwVfG ebenfalls zul�ssig.

6a.1.1.8�

1Hinterbliebene einer Beamtin oder eines Beamten, die oder der entweder w�hrend der Verwendung oder nach Beendigung der Verwendung, aber vor Antragstellung verstirbt, sind antragsberechtigt. 2Entsprechendes gilt f�r Hinterbliebene einer Ruhestandsbeamtin oder eines Ruhestandbeamten, die oder der �ber den Eintritt in den deutschen Ruhestand hinaus nahtlos die Verwendung fortgesetzt hat.

6a.1.1.9�

1Besteht kein Anspruch auf eine Alterssicherungsleistung aus der Zeit einer Verwendung im �ffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder �berstaatlichen Einrichtung und hat die Beamtin oder der Beamte dies nachgewiesen, ist dem Antrag (Frist: � 6a Absatz 4 Satz 2) stattzugeben. 2F�r Hinterbliebene gilt dies entsprechend.

6a.1.1.10�

1Ein einmal gestellter Antrag kann bis zur Bestandskraft seiner Bescheidung zur�ckgenommen werden. 2Wurde im Falle der Tz. 6a.4.3.1 bereits ein die Festsetzung �ndernder Bescheid erlassen, ist dieser zu widerrufen, da er infolge eines nun fehlenden Antrages rechtswidrig ist. 3Wurde ein Antrag im Falle des Absatzes 2 zur�ckgezogen, dem wegen fristgerechter Einzahlung bereits stattgegeben wurde, ist der entsprechende Betrag zur�ckzuerstatten.

6a.1.2.1

Hinsichtlich der Ber�cksichtigung von Teilzeitbesch�ftigungen wird auf Tz. 6.1.3.1 f. verwiesen.

6a.2�

Zu Absatz 2

6a.2.1.1�

1Auf die Bezeichnung des Kapitalbetrages im Einzelfall kommt es nicht an. 2Ausschlaggebend ist, dass die Beamtin oder der Beamte auf Grund der Verwendung im �ffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder �berstaatlichen Einrichtung in ein dortiges Altersvorsorgesystem eingebunden war. 3Besteht nach dessen Regelungen zum Zeitpunkt des Ausscheidens kein Anspruch auf eine laufende Alterssicherungsleistung und wurde deswegen ein Kapitalbetrag gezahlt oder konnte die Beamtin oder der Beamte auf Grund der jeweils geltenden Regelungen einen laufenden Alterssicherungsanspruch in Form einer Einmalzahlung kapitalisieren, ist dies ein Kapitalbetrag i. S. d. � 6a Absatz 2 Satz 1.

6a.2.1.2�

1Sowohl der Anspruch auf einen Kapitalbetrag als auch dessen H�he ist durch die Beamtin oder den Beamten nachzuweisen. 2Der insgesamt zustehende Betrag ist dabei derjenige, der der Beamtin oder dem Beamten ausgezahlt oder zu ihren oder seinen Gunsten einem Dritten zugeflossen ist; im Falle der Versteuerung des Kapitalbetrages durch die zwischenstaatliche oder �berstaatliche Einrichtung ist der nach Abzug der Steuern verbleibende Betrag zugrunde zu legen. 3Grunds�tzlich ist die H�he des zustehenden Kapitalbetrages durch eine Bescheinigung der zwischenstaatlichen oder �berstaatlichen Einrichtung nachzuweisen. 4Ist dies ausnahmsweise nicht m�glich, ist der Nachweis auch mittels Kontoauszug und Erkl�rung der Beamtin oder des Beamten zul�ssig.

6a.2.1.3�

1Kapitalbetr�ge in ausl�ndischer W�hrung sind entsprechend Tz. 55.8.2.1 Satz 1 und 2 in Euro umzurechnen. 2Der f�r die Umrechnung ma�gebende Zeitpunkt ist der Monat, in dem der Kapitalbetrag der Beamtin oder dem Beamten zugeflossen ist. 3Wird die Fremdw�hrungsleistung bereits durch die zwischenstaatliche oder �berstaatliche Einrichtung in Euro umgerechnet und steht der Beamtin oder dem Beamten der Kapitalbetrag nur in dieser H�he zu oder wird die Leistung auf ihr oder sein „Euro-Konto“ �berwiesen, ist der jeweilige durch die Einrichtung oder im Zusammenhang mit der �berweisung umgerechnete Betrag ma�gebend. 4Die Beamtin der der Beamte hat die H�he des umgerechneten ihr oder ihm zustehenden Kapitalbetrags in geeigneter Weise (z. B. per Kontoauszug) nachzuweisen.

6a.2.1.4�

1Die Frist f�r die Einzahlung ermittelt sich nach den �� 187 und 188 BGB. 2Der Beginn der Frist ist dabei der Tag nach dem Eingang des Antrages bei der f�r die Festsetzung der ruhegehaltf�higen Dienstzeit zust�ndigen Stelle. 3Sie teilt der Beamtin oder dem Beamten neben dem Fristende auch die Kontoverbindung und – soweit bereits m�glich – die H�he des einzuzahlenden Betrages zeitnah nach Antragsstellung mit. 4Die Mitteilung �ber die H�he des einzuzahlenden Betrages kann auch im Nachgang erfolgen.

6a.2.1.5�

1Geht der einzuzahlende Betrag nach Ablauf der Frist ein, ist dem Antrag nicht stattzugeben und der Betrag ist zu erstatten. 2Ein Zahlungseingang von drei Banktagen nach Fristablauf gilt dabei als fristgerechte Zahlung. 3� 32 VwVfG ist zu beachten.

6a.2.1.6�

Eine bestands-/rechtskr�ftige Ablehnung steht einem erneuten Antrag entgegen.

6a.2.1.7�

F�r die Einnahme des Kapitalbetrags und die Zuweisung zum Versorgungsfonds oder die Zuf�hrung zur Versorgungsr�cklage ist die Besch�ftigungsdienststelle zust�ndig (Antragsbearbeitung vgl. Tz. 6a.4.1.1 ff.).

6a.2.2.1�

1Dauerte die Verwendung der Beamtin oder des Beamten nach Beginn des deutschen Ruhestandes an, sind die Anteile des Kapitalbetrages, die im Zeitraum nach Beginn des Ruhestandes erworben wurden, nicht abzuf�hren. 2L�sst sich weder durch die Beamtin oder den Beamten noch durch die zwischenstaatliche oder �berstaatliche Einrichtung dieser auf die Zeit nach Beginn des Ruhestandes entfallende Anteil ermitteln, ist eine zeitanteilige Berechnung durchzuf�hren. 3Unter Ber�cksichtigung der nach Satz 3 zu beachtenden Berechnungs- und Rundungsvorgaben des � 14 Absatz 1 Satz 2 und 3 ist dabei das Verh�ltnis der Zeit nach Beginn des Ruhestandes zur gesamten Verwendungszeit auf den gesamten Kapitalbetrag umzulegen; der so ermittelte Teil bleibt au�er Acht.

6a.2.4.1�

1Wenn eine Alterssicherungsleistung auf Grund des Verhaltens der Beamtin oder des Beamten verringert wurde oder vorweggenommene Zahlungen erfolgten, ist der ungek�rzte Betrag abzuf�hren. 2Um eine vorweggenommene Zahlung handelt es sich auch, wenn die zwischenstaatliche oder �berstaatliche Einrichtung laufend zu den Dienstbez�gen Zahlungen gew�hrt, die Alterssicherungsbeitr�ge der Einrichtung (etwa zu einem Altersvorsorgesystem) ersetzen sollen oder mit denen die Beamtin oder der Beamte eigenst�ndig Alterssicherungsleistungen aufbauen soll. 3Die Summe dieser �ber die Zeit der Verwendung erhaltenen Betr�ge ist dann abzuf�hren.

6a.2.4.2�

1Wenn die Beamtin oder der Beamte eine zustehende Leistung nicht beantragt oder auf sie verzichtet, ist der ansonsten zustehende Betrag abzuf�hren. 2Um eine nicht beantragte Leistung handelt es sich auch dann, wenn die M�glichkeit einer gestaffelten Auszahlung besteht. 3Der insgesamt zustehende Betrag ist dann derjenige, aus dem die anteilige Auszahlung erfolgt; auch in diesen F�llen ist der gesamte Betrag, nicht nur die ausgezahlten Teilbetr�ge innerhalb der gesetzten Frist abzuf�hren. 4Der ma�gebliche gesamte Betrag ist grunds�tzlich von der Beamtin oder dem Beamten nachzuweisen. 5In Zweifelsf�llen ist eine Best�tigung �ber die H�he des Gesamtbetrages bei der zwischenstaatlichen oder �berstaatlichen Einrichtung einzuholen.

6a.2.5.1�

1Leistungen, die auf lediglich freiwilligen Beitr�gen der Beamtin oder des Beamten beruhen, bleiben grunds�tzlich au�er Betracht. 2Hierzu geh�ren auch ggf. auf die freiwilligen Beitr�ge entfallende Ertr�ge. 3Sind nach den Bestimmungen des jeweiligen Pensionssystems Beitr�ge der Besch�ftigten verpflichtend zu zahlen oder ist die Teilnahme an einem Pensionsfonds an einen Antrag gebunden, der gestellt wurde, sind dies keine „freiwilligen“ Beitr�ge. 4Besteht die M�glichkeit, h�here als die verpflichtend zu zahlenden Beitr�ge zu zahlen, w�ren dies wiederum freiwillige Beitr�ge.

6a.2.5.2�

Sofern auch die zwischenstaatliche oder �berstaatliche Einrichtung freiwillige Beitr�ge f�r die Beamtin oder den Beamten zu einem Pensionssystem leistet, sind die auf diesen Beitr�gen nebst Ertr�gen beruhenden Anteile des Kapitalbetrages ebenfalls von der Abf�hrung freigestellt.

6a.2.5.3�

Der auf freiwilligen Beitr�gen beruhende Anteil eines Kapitalbetrages ist durch die Beamtin oder den Beamten nachzuweisen.

6a.3�Zu Absatz 3

6a.3.1.1�

1Erfasst sind F�lle, in denen die Zeit einer Verwendung im �ffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder �berstaatlichen Einrichtung zum Zeitpunkt der Versetzung oder Einstellung in den Bundesdienst bereits abgeschlossen ist. 2Dauert sie an, sind die Abs�tze 1, 2 und 4 vorrangig anzuwenden; eine Verzinsung findet in diesem Fall nicht statt.

6a.3.1.2�

Der Beginn des auf die Beendigung der Verwendung folgenden Monats ist als Beginn des der Verzinsung zugrunde zu legenden Zeitraumes auch dann ausschlaggebend, wenn die Beamtin oder der Beamte zu diesem Zeitpunkt noch nicht �ber den Kapitalbetrag verf�gen konnte.

6a.3.2.1�

Die Verzinsung erfolgt f�r Zeitr�ume vor dem 1. Januar 1999 (Einf�hrung des Basiszinssatzes) mit zwei Prozent pro Jahr (Zinseszinseffekt).

6a.3.2.2�

�ndert sich der Basiszinssatz als ma�gebliche Bezugsgr��e oder beginnt bzw. endet die Dynamisierung im Laufe eines Kalenderjahres, erfolgt eine anteilige Jahresberechnung.

6a.3.3.1�

1Bruchteile eines Jahres sind entsprechend � 14 Absatz 1 Satz 2 und 3 zu berechnen und zu runden. 2Hierzu sind die Tz. 14.1.2.1 bis 14.1.3.1 zu beachten.

6a.4�

Zu Absatz 4

6a.4.1.1�

1Einem vor Ende der Verwendung gestellten Antrag nach � 6a kann nur stattgegeben werden, sofern der zum Ende der Verwendung zustehende Kapitalbetrag schon bekannt ist und nach � 6a Absatz 2 Satz 1 fristgerecht an den Bund abgef�hrt werden kann. 2Ist dies nicht der Fall, ist der Antrag abzulehnen; er kann in solchen F�llen erneut gestellt werden; Tz. 6a.2.1.6 findet keine Anwendung.

6a.4.1.2�

1Der Antrag nach � 6a ist an die f�r die Erstfestsetzung der Versorgungsbez�ge zust�ndigen Stelle (vgl. BeamtVZustAnO) zu richten und von dieser zu bescheiden. 2Sind erstfestsetzende Stelle und Pensionsstelle nicht identisch, leistet die Pensionsstelle bei Bedarf Amtshilfe.

6a.4.1.3�

1Nach Ablauf der genannten Frist von zw�lf Monaten eingehende Antr�ge sind unbeschadet der Tz. 6a.4.1.1 unzul�ssig. 2Tz. 6a.2.1.5 Satz 3 gilt entsprechend.

6a.4.2.1�

1Tz. 6a.4.1.1 ist auch in den F�llen anzuwenden, in denen ein Antrag nach � 6a bereits zum Ruhestandsbeginn gestellt wurde, obwohl die Verwendung bei Beginn des Ruhestandes noch andauert. 2Auf Tz. 6a.2.2.1 wird verwiesen.

6a.4.2.2�

Sind Hinterbliebene antragsberechtigt, kann der Antrag bis zu zw�lf Monate nach Ablauf des Sterbemonats gestellt werden.

6a.4.2.3�

Tz. 6a.4.1.3 gilt entsprechend.

6a.4.3.1�

1Wurde ein Antrag vor Beginn des Ruhestandes nicht gestellt, sind bei der Festsetzung der Versorgungsbez�ge die jeweiligen Verwendungszeiten nicht als ruhegehaltf�hig zu ber�cksichtigen. 2Gleiches gilt, wenn die abschlie�ende Bearbeitung eines Antrages erst nach Beginn des Ruhestandes erfolgen kann. 3Nach Bewilligung des Antrages ist die Festsetzung insoweit zu �ndern. 4Es sind (nur) die beantragten Verwendungszeiten nunmehr (zus�tzlich) als ruhegehaltf�hig zu ber�cksichtigen. 5Sollte sich durch die Ber�cksichtigung der Beurlaubungszeit als ruhegehaltf�hig eine �nderung der ruhegehaltf�higen Dienstbez�ge durch das Erf�llen der Zweijahresfrist nach � 5 Absatz 3 Satz 1 ergeben, ist Tz. 5.3.3.1 zu beachten.

6a.4.3.2�

1Die �nderung wirkt auf den Beginn des Ruhestandes zur�ck. 2Versorgungsbez�ge sind insoweit nachzuzahlen oder zur�ckzufordern; eventuelle Ruhensregelungen sind r�ckwirkend zum Beginn des Ruhestandes und unter Beachtung der �nderungen wie der Erh�hung von ruhegehaltf�higen Dienstzeiten und Ruhegehalt durchzuf�hren.

7

Zu � 7 Erh�hung der ruhegehaltf�higen Dienstzeit

7.0.1.1

1Ruhestandsbeamtin oder Ruhestandsbeamter ist, wer sich im dauernden oder einstweiligen Ruhestand befindet. 2Die Besch�ftigung darf den Ruhestand nicht beenden.

7.0.1.2

1Voraussetzung f�r die Anrechnung der Dienstzeit als Beamtin bzw. Beamter, Richterin bzw. Richter, Berufssoldatin bzw. Berufssoldat oder in einem Amt als Mitglied der Bundes- oder einer Landesregierung sowie als Parlamentarische Staatssekret�rin bzw. Parlamentarischer Staatssekret�r i. S. d. � 6 Absatz 3 Nummer 3 ist nach � 7 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a eine Vollbesch�ftigung. 2Teilzeitbesch�ftigung – unabh�ngig vom Rechtsgrund und Besch�ftigungsumfang – wird nicht ber�cksichtigt. 3Tz. 6.3.1.1 ist anzuwenden.

7.0.1.3

1Ehrenamtliche T�tigkeiten erf�llen nicht die Voraussetzung des � 7 Satz 1 Nummer 1. 2Siehe hierzu auch Tz. 6.1.2.2.

7.0.1.4

1Die Erh�hung der ruhegehaltf�higen Dienstzeit ist erst nach dem Ausscheiden der Ruhestandsbeamtin oder des Ruhestandsbeamten aus einem in � 7 Satz 1 Nummer 1 genannten Dienst-, Besch�ftigungs- oder Amtsverh�ltnis durchzuf�hren. 2Eine Neufestsetzung des Ruhegehaltes ist erforderlich, wenn ohne Zeiten nach � 7 der H�chstruhegehaltssatz nicht erreicht wird. 3Sie ist mit Wirkung vom Ersten des auf die Beendigung der Besch�ftigung folgenden Monats vorzunehmen.

7.0.1.5

1� 7 Satz 1 Nummer 2 ist nicht auf Beamtinnen oder Beamte anzuwenden, denen erstmals vor dem 1. Januar 1999 ein Amt i. S. d. � 54 BBG �bertragen worden war (siehe � 69c Absatz 3). 2F�r sie gilt � 7 Satz 1 Nummer 2 in der bis 31. Dezember 1998 geltenden Fassung, wonach die ruhegehaltf�hige Dienstzeit um die Zeit, die im einstweiligen Ruhestand zur�ckgelegt worden ist, um bis zu f�nf Jahre erh�ht wird.

7.0.1.6

1Endet in F�llen des einstweiligen Ruhestandes der Anspruch auf das erh�hte Ruhegehalt nach � 14 Absatz 6 Satz 1 vor Ablauf von drei Jahren ab dem Zeitpunkt der Versetzung in den einstweiligen Ruhestand, berechnet sich das erdiente Ruhegehalt zun�chst unter Ber�cksichtigung der bis zu diesem Zeitpunkt tats�chlich im einstweiligen Ruhestand verbrachten Zeit. 2Eine weitergehende Ber�cksichtigung der im einstweiligen Ruhestand zur�ckgelegten Zeit im Rahmen des � 7 Satz 1 Nummer 2 erfolgt erst nach Ablauf von drei Jahren oder, wenn der einstweilige Ruhestand vorher endet (bei erneuter Berufung nach � 57 BBG, Eintritt in den dauernden Ruhestand mit Erreichen der Regelaltersgrenze oder wegen Dienstunf�higkeit oder durch Tod), zu diesem Zeitpunkt. 3Zu wenig gezahlte Versorgungsbez�ge sind nachzuzahlen.

Beispiel:

Beamter BesGr. B 9, geb. 15. Februar 1958,


ruhegehaltf�hige Dienstzeit ab 1. M�rz 1988,


Verleihung des Amtes eines Ministerialdirektors (BesGr. B 9) am 1. August 2011,


Versetzung in den einstweiligen Ruhestand am 30. September 2013


Der Beamte hat f�r die Monate September 2013 bis einschlie�lich Dezember 2013 Anspruch auf Weitergew�hrung der Besoldung (� 4 Absatz 1 BBesG), anschlie�end f�r die Dauer von 26 Monaten Anspruch auf Versorgung i. H. v. 71,75 Prozent der ruhegehaltf�higen Dienstbez�ge aus der BesGr. B 9. Wird der Beamte nicht sp�testens mit Ablauf des 29. Februar 2016 erneut in ein Beamtenverh�ltnis auf Lebenszeit berufen, ist das danach zustehende Ruhegehalt auf der Grundlage einer ruhegehaltf�higen Dienstzeit von 28 Jahren (1. M�rz 1988 bis 29. Februar 2016) festzusetzen.


Bei einer weitergehenden Ber�cksichtigung ist im Beispielfall das Ruhegehalt, soweit der einstweilige Ruhestand nicht vorher endet, zum 1. Oktober 2016 auf der Grundlage einer ruhegehaltf�higen Dienstzeit von 28 Jahren und 7 Monaten neu festzusetzen. F�r die Monate M�rz 2016 bis September 2016 besteht ein Nachzahlungsanspruch

7.0.2.1

Auch Beurlaubungen ohne Dienstbez�ge in einem Dienst-, Besch�ftigungs- oder Amtsverh�ltnis nach � 7 Satz 1 Nummer 1 k�nnen zur Erh�hung der ruhegehaltf�higen Dienstzeit f�hren, sofern die Voraussetzungen des � 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 erf�llt sind; die Tz. 6.1.2.4 bis 6.1.2.37 sind entsprechend anzuwenden.

7.0.2.2

Hinsichtlich der nicht ruhegehaltf�higen unentschuldigten Abwesenheiten gilt Tz. 6.1.2.38 entsprechend.

7.0.2.3

Wegen der Zeit, f�r die eine Abfindung gezahlt worden ist, vgl. Tz. 6.1.2.39 f.

7.0.2.4

1Werden Zeiten nach � 7 nicht als ruhegehaltf�hig ber�cksichtigt, hat dies keine Auswirkungen auf das bereits festgesetzte Ruhegehalt aus dem vorher durch Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand beendeten Dienstverh�ltnis. 2Im �brigen gelten die Tz. 6.2.1.1 und 6.2.2.1 entsprechend.

8

Zu � 8 Berufsm��iger Wehrdienst und vergleichbare Zeiten

8.1

Zu Absatz 1

8.1.1.1

Zeiten nach � 8 sind nur unter Ber�cksichtigung des � 2 Absatz 2 i. V. m. Absatz 5 und 6 BeamtV�V oder der �� 12a und 12b ruhegehaltf�hig.

8.1.1.2

1„Berufsm��ig im Dienst der Bundeswehr ... gestanden“ haben Soldatinnen oder Soldaten, die in das Dienstverh�ltnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten (� 1 Absatz 2 Satz 1 SG) oder einer Soldatin oder eines Soldaten auf Zeit (� 1 Absatz 2 Satz 2 SG) berufen worden sind, und zwar von dem Tag an, an dem das Dienstverh�ltnis rechtswirksam begr�ndet worden ist. 2Nach � 41 Absatz 2 SG wird die Begr�ndung des Dienstverh�ltnisses mit dem Tag der Aush�ndigung der Ernennungsurkunde wirksam, es sei denn die Urkunde bestimmt ausdr�cklich einen sp�teren Tag (Wirkungsurkunde).

8.1.1.3

1Berufsm��iger Dienst in der NVA rechnet fr�hestens vom 1. M�rz 1956 und l�ngstens bis zum 2. Oktober 1990. 2Die Zeit des Ruhens des Dienstverh�ltnisses ab dem 3. Oktober 1990 f�r eine �bergangszeit von sechs bzw. neun Monaten ist nicht anrechenbar (Anlage I Kapitel XIX, Sachgebiet B, Abschnitt II Nummer 2 � 2 des Einigungsvertrages); siehe aber auch Tz. 9.1.1.5.

8.1.1.4

Die Zeit des berufsm��igen Wehrdienstes in der Bundeswehr rechnet f�r Soldatinnen oder Soldaten auf Zeit und Berufssoldatinnen oder Berufssoldaten der NVA erst ab der erneuten Berufung in ein Dienstverh�ltnis einer Soldatin oder eines Soldaten auf Zeit bzw. einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten der Bundeswehr (Anlage I Kapitel XIX, Sachgebiet B, Abschnitt II Nummer 2 � 8 des Einigungsvertrages).

8.1.1.5

Die im pers�nlichen Geltungsbereich auf Soldatinnen oder Soldaten beschr�nkten Vorschriften zur doppelten Ber�cksichtigung ruhegehaltf�higer Dienstzeiten unterfallen ebenfalls dem Anwendungsbereich des � 8.

8.1.1.6

Wird eine Zeit im Vollzugsdienst der Polizei in einem Beamtenverh�ltnis zur�ckgelegt, ist diese Zeit vorrangig nach � 6 zu ber�cksichtigen.

8.1.1.7

Eine im privatrechtlichen Besch�ftigungsverh�ltnis abgeleistete Zeit im Vollzugsdienst der Polizei ist vorrangig nach � 8 zu ber�cksichtigen; eine nachrangige Pr�fung nach � 10 steht dem nicht entgegen.

8.1.1.8

Im Vollzugsdienst der Polizei stand, wer ungeachtet der Art der ausge�bten T�tigkeiten sowie der konkret wahrgenommenen materiellen Aufgaben das spezielle Besch�ftigungsverh�ltnis gerade bei der Polizei als Institution, also bei einer Polizeidienststelle oder -einheit, abgeleistet hat.

8.1.1.9

„Berufsm��ig ... im Vollzugsdienst der Polizei gestanden“ hat, wessen T�tigkeit darauf angelegt war, den Lebensunterhalt zu sichern.

8.1.1.10

Als berufsm��ig ausge�bter Vollzugsdienst der Polizei gilt z. B. die vor der Berufung in das Beamtenverh�ltnis von Angeh�rigen des Polizeivollzugsdienstes abgeleistete Dienstzeit

in der Bundespolizei (bis 30. Juni 2005 Bundesgrenzschutz), soweit er nicht auf Grund der fr�heren Grenzschutzdienstpflicht geleistet wurde,

in einer Landespolizei oder

in der Volkspolizei der DDR, nicht dagegen in der kasernierten Volkspolizei (die kasernierte Volkspolizei war eine Vorg�ngerorganisation der NVA).

8.1.1.11

Nicht zum Vollzugsdienst der Polizei rechnet z. B. eine bis zum 31. M�rz 1992 wahrgenommene T�tigkeit bei der damaligen Bahnpolizei (Urteil des OVG NW vom 12. Juli 1993 – 12 A 2173/92 –).

8.2

Zu Absatz 2

8.2.1.1

Beurlaubungen k�nnen unter den Voraussetzungen des � 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 als ruhegehaltf�hige Dienstzeit ber�cksichtigt werden; die Tz. 6.1.2.4 bis 6.1.2.37 sind entsprechend anzuwenden.

8.2.1.2

Hinsichtlich der nicht ruhegehaltf�higen unentschuldigten Abwesenheiten gilt die Tz. 6.1.2.38 entsprechend.

8.2.1.3

1Wegen der Zeit, f�r die eine Abfindung gezahlt worden ist, vgl. die Tz. 6.1.2.39 und 6.1.2.40. 2Zu den Abfindungen geh�ren nicht �bergangsbeihilfen nach den �� 12 und 13 SVG.

8.2.1.4

1Wegen der Zeit, die entsprechend � 6 Absatz 2 beendet worden ist, vgl. die Tz. 6.2.1.1 und 6.2.2.1. 2Dies gilt bei der Beendigung eines Wehrdienstverh�ltnisses wegen des Verlusts der Rechtsstellung einer Berufssoldatin bzw. eines Berufssoldaten (� 48 SG) oder einer Soldatin bzw. eines Soldaten auf Zeit (� 54 Absatz 2 Nummer 2 SG) sowie bei Entlassung auf eigenen Antrag (� 46 Absatz 3, � 55 Absatz 3 SG) und bei Entlassungen, die als Entlassung auf eigenen Antrag gelten (� 46 Absatz 2 Nummer 7, Absatz 3 Satz 2, � 55 Absatz 1 Satz 1 SG) unter den sonstigen Voraussetzungen des � 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 entsprechend; siehe hierzu auch Tz. 6.2.1.1 f.

9

Zu � 9 Nichtberufsm��iger Wehrdienst und vergleichbare Zeiten

9.1

Zu Absatz 1

9.1.1.1

Zeiten nach � 9 Absatz 1 sind nur unter Ber�cksichtigung des � 2 Absatz 2 i. V. m. Absatz 5 und 6 BeamtV�V oder der �� 12a und 12b ruhegehaltf�hig.

9.1.1.2

1Die Ruhegehaltf�higkeit von Zeiten i. S. d. � 9 Absatz 1, die nach Berufung in das Beamtenverh�ltnis abgeleistet worden sind, beurteilt sich nach � 6. 2Die Ber�cksichtigung von Zeiten nach � 9 Absatz 1 geht der Ber�cksichtigung von Zeiten nach den �� 10, 11, 12 und 67 Absatz 2 Satz 3 vor. 3Die im pers�nlichen Geltungsbereich auf Soldatinnen oder Soldaten beschr�nkten Vorschriften zur doppelten Ber�cksichtigung von ruhegehaltf�higen Dienstzeiten unterfallen ebenfalls dem Anwendungsbereich des � 9.

9.1.1.3

1Die Dauer eines nichtberufsm��igen Wehrdienstes in der Bundeswehr ergibt sich aus der Dienstzeitbescheinigung (� 32 SG). 2Die Dauer eines nichtberufsm��igen Wehrdienstes in der NVA ergibt sich aus dem Wehrdienstausweis.

9.1.1.4

1Nichtberufsm��igen Wehrdienst leisten diejenigen, die regelm��ig auf Grund gesetzlicher Verpflichtungen, zuweilen auch freiwillig, zum vor�bergehenden und je nach den �ffentlichen Bed�rfnissen befristeten Dienst herangezogen werden, die aber ein anderes Berufsziel haben und deren Ausscheiden von vorneherein f�r den Zeitpunkt vorgesehen ist, in dem ihre Heranziehung nicht mehr notwendig erscheint (s. a. Urteil des BVerwG vom 26. November 1964 – II C 92.62 –). 2Grunds�tzlich ist ein auf Grund der Wehrgesetze geleisteter Dienst nichtberufsm��ig, soweit er nicht nach � 8 Absatz 1 ruhegehaltf�hig ist. 3Freiwilliger Wehrdienst i. S. d. Satzes 1 sind die nach � 4 Absatz 3 WPflG in der Fassung bis zum (Inkrafttreten der �nderung des � 2 WPflG am) 13. April 2013 abgeleisteten Dienste.

9.1.1.5

Der nichtberufsm��ige Wehrdienst in der Bundeswehr umfasst

die nach den Bestimmungen des WPflG in der jeweils geltenden Fassung oder auf Grund der Dienstleistungspflicht nach dem Vierten Abschnitt des SG oder nach � 81 SG geleisteten Dienste,

den nach � 58b SG geleisteten Wehrdienst als besonderes staatsb�rgerliches Engagement,

die Zeit des Ruhens der Dienstverh�ltnisse ehemaliger Angeh�riger der NVA, soweit tats�chlich Wehrdienst geleistet wurde (sog. Weiterverwender, vgl. Tz. 8.1.1.3 f.).

9.1.1.6

1Der nichtberufsm��ige Wehrdienst umfasst auch den Grundwehrdienst in der NVA in der Zeit zwischen dem 1. M�rz 1956 und dem 2. Oktober 1990. 2Die Wehrpflicht in der DDR wurde am 25. Januar 1962 eingef�hrt; vor dem 1. Mai 1962 war der Wehrdienst bis zu drei Jahren freiwillig. 3Die gesetzliche Dauer des Grundwehrdienstes in der ehemaligen DDR betrug vom

1. Mai 1962 bis 30. April 1990

18 Monate



1.�Mai�1990�bis�2.�Oktober�1990���

���12�Monate

4Die wehrdienstleistenden Soldatinnen oder Soldaten der NVA wurden mit Wirkung vom 3. Oktober 1990 Soldatinnen oder Soldaten der Bundeswehr (Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet B Abschnitt II Nummer 2 des Einigungsvertrages).

9.1.1.7

Einem nichtberufsm��igen Wehrdienst stehen gleich der

Zivildienst nach � 78 Absatz 2 ZDG (die Zeit eines Zivildienstes ergibt sich aus der Dienstzeitbescheinigung nach � 46 Absatz 1 ZDG),

Wehrersatzdienst als Bausoldat der DDR nach der Anordnung vom 7. September 1964 (GBI. I S. 129) in der Zeit bis zum 28. Februar 1990 (die gesetzliche Dauer des Wehrersatzdienstes von 1964 bis 30. April 1990 betrug 18 Monate),

Zivildienst auf Grund der Verordnung �ber den Zivildienst in der DDR vom 20. Februar 1990 (GBI I S. 79) in der Zeit vom 1. M�rz 1990 bis 2. Oktober 1990 – zivildienstpflichtige Personen gelten mit Wirkung vom 3. Oktober 1990 als anerkannte Kriegsdienstverweigerer i. S. d. Kriegsdienstverweigerungsgesetzes (Anlage I Kapitel X Sachgebiet C Abschnitt III Nummer I des Einigungsvertrages) (die Dauer des Zivildienstes der DDR betrug zw�lf Monate),

nichtberufsm��ige Wehrdienst in fremden Streitkr�ften, der nach � 8 Absatz 2 WPflG auf den deutschen Wehrdienst i. S. d. Tz. 9.1.1.5 ganz oder teilweise angerechnet worden ist, im Umfang der tats�chlich auf den deutschen Wehrdienst vorgenommenen Anrechnung.

9.1.1.8

Ein nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz bzw. nach dem jeweils bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Gesetz zur F�rderung eines freiwilligen sozialen Jahres oder Gesetz zur F�rderung eines freiwilligen �kologischen Jahres geleisteter Dienst steht einem nichtberufsm��igen Wehrdienst nicht gleich.

9.1.1.9

Nichtberufsm��iger Polizeivollzugsdienst i. S. d. � 9 Absatz 1 Nummer 1 ist der nicht von � 8 Absatz 1 erfasste, die Arbeitskraft voll beanspruchende Dienst u. a. auf Grund der Grenzschutzdienstpflicht (�� 49 ff. BGSG vom 18. August 1972 (BGBl. I S. 1834) i. V. m. Artikel 3 Absatz 2 des BGSNeuRegG vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2978)).

9.1.1.10

Arbeitsunf�hig ist, wer infolge Krankheit eine T�tigkeit nicht verrichten kann.

9.1.1.11

1Zeiten einer Heilbehandlung (vgl. � 10 BVG) sind nach � 9 Absatz 1 Nummer 3 zu ber�cksichtigen, wenn die Krankheit oder Verwundung mit einer der in � 9 Absatz 1 Nummer 1 oder � 8 Absatz 1 genannten Zeiten in urs�chlichem Zusammenhang steht. 2Dies ist anzunehmen, wenn die Arbeitsunf�higkeit bei der Entlassung vorgelegen hat und die Heilbehandlung im unmittelbaren zeitlichen Anschluss an die Entlassung erfolgte, es sei denn, dass die besonderen Umst�nde des Falles eine andere Beurteilung nahelegen.

9.2

Zu Absatz 2

9.2.1.1

Wegen der Zeit, in der die Beamtin oder der Beamte nur nebenbei beansprucht wurde, siehe Tz. 6.1.2.1.

9.2.1.2

Beurlaubungen k�nnen unter den Voraussetzungen des � 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 als ruhegehaltf�hige Dienstzeit ber�cksichtigt werden; die Tz. 6.1.2.4 bis 6.1.2.37 sind entsprechend anzuwenden.

9.2.1.3

Hinsichtlich der nicht ruhegehaltf�higen unentschuldigten Abwesenheiten gilt Tz. 6.1.2.38 entsprechend.

9.2.1.4

1Wegen der Zeit, f�r die eine Abfindung gezahlt worden ist, vgl. die Tz. 6.1.2.39 f. 2Zu den Abfindungen geh�rt nicht das Entlassungsgeld nach dem WSG.

9.2.1.5

1Wegen der Zeit, die entsprechend � 6 Absatz 2 beendet worden ist, vgl. die Tz. 6.2.1.1 und 6.2.2.1. 2Dies gilt insbesondere bei Ausschluss (� 30 Absatz 1 und 2 WPflG, � 76 SG) von nichtberufsm��ig Wehrdienst leistenden Soldatinnen oder Soldaten.

10

Zu � 10 Zeiten im privatrechtlichen Arbeitsverh�ltnis im �ffentlichen Dienst

10.0.1.1

1Zeiten nach � 10 sind bei Festsetzung des Ruhegehalts grunds�tzlich im Umfang einer ggf. bereits ergangenen Vorabentscheidung nach � 49 Absatz 2 Satz 2 zu ber�cksichtigen. 2Tz. 49.1.1.2 ist zu beachten. 3Im �brigen gilt Tz. 49.10.1.2 sinngem��. 3Zweck dieser Bestimmungen besteht darin, den Beamtinnen und Beamten mit ber�cksichtigungsf�higen Vordienstzeiten diejenige Altersversorgung zu erm�glichen, die sie erhalten w�rden, wenn sie die vordienstlichen T�tigkeiten im Beamtenverh�ltnis erbracht h�tten. 4Die Nichtber�cksichtigung von Vordienstzeiten wird ermessensfehlerhaft, wenn sie dazu f�hrt, dass ein Ruhegehalt unterhalb der gesetzlichen H�chstgrenze gezahlt und die Differenz nicht durch eine andere Versorgung ausgeglichen wird (s. BVerwG Urteil vom 19. November 2015 – 2C 22.14 – juris, Rn. 10 und Rn. 18).

10.0.1.2

Bei der Pr�fung des Vorliegens der Voraussetzungen des � 10 ist auf den Zeitpunkt der Ernennung abzustellen.

10.0.1.3

1Die jeweiligen Zeiten m�ssen grunds�tzlich vor Berufung in das Beamtenverh�ltnis abgeleistet worden sein, aus dem die Versetzung in den Ruhestand erfolgt (s. a. Beschluss des BayVGH vom 13. Oktober 2017 – 14 ZB 16.1585 –). 2Jedoch k�nnen Zeiten vor einem unmittelbar vorangegangenen, nicht unterbrochenen Beamtenverh�ltnis zu einem anderen Dienstherrn (bspw. zu einem Land) auch ber�cksichtigt werden (Kettenverh�ltnis), soweit sie im Hinblick auf die Einstellung in dieses Beamtenverh�ltnis zu dem fr�heren Dienstherrn die Voraussetzungen erf�llen.

10.0.1.4

Ein „privatrechtliches Arbeitsverh�ltnis“ umfasst die T�tigkeit als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer sowie als sonstige Besch�ftigte oder sonstiger Besch�ftigter i. S. d. � 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB VI bei einem Dienstherrn nach Tz. 10.0.1.6.

10.0.1.5

Nicht erfasst ist die Besch�ftigung als Auszubildende oder Auszubildender, in einem Lehrverh�ltnis, Volont�rverh�ltnis und sonstigen Ausbildungsverh�ltnis.

10.0.1.6

�ffentlich-rechtliche Dienstherren sind der Bund, die L�nder, die Gemeinden (Gemeindeverb�nde) und andere K�rperschaften, Anstalten und Stiftungen des �ffentlichen Rechts mit und ohne Dienstherrnf�higkeit, also alle �ffentlich-rechtlichen Arbeitgeber mit Ausnahme der �ffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihrer Verb�nde (siehe hierzu Tz. 11.0.1.7 bis 11.0.1.9).

10.0.1.7

1Die Zeit einer T�tigkeit bei einem �ffentlich-rechtlichen Dienstherrn ist vorrangig nach � 10 zu pr�fen. 2Wegen Zeiten im ausl�ndischen �ffentlichen Dienst siehe Tz. 11.0.1.19 f.

10.0.1.8

Von der Beamtin oder vom Beamten zu vertretende (sch�dliche) Unterbrechungen des privatrechtlichen Arbeitsverh�ltnisses liegen vor, wenn sie auf Umst�nden beruhen, die ihrem oder seinem Verantwortungsbereich zuzurechnen sind, u. a. bei einer K�ndigung durch

die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer, sofern nicht die in Tz. 10.0.1.11 genannten familienpolitischen Voraussetzungen erf�llt sind, oder

die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber aus einem in der Person der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers liegenden wichtigen Grund.

10.0.1.9

1Keine Unterbrechungen i. S. d. � 10 sind

Zeiten ohne Dienstleistungspflicht, ohne dass dadurch das Arbeitsverh�ltnis endet, es sei denn, dass die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer deswegen nicht t�tig gewesen ist, weil sie oder er der T�tigkeit ohne rechtfertigenden Grund ferngeblieben ist;

Zeiten eines wegen Schwangerschaft bestehenden Besch�ftigungsverbotes und einer anschlie�enden Gew�hrung von Mutterschaftsurlaub nach dem MuSchG bzw. Erziehungsurlaub nach dem fr�heren BErzGG oder Elternzeit nach dem BEEG.

2Zeiten ohne Arbeitsentgelt sind dabei nicht ruhegehaltf�hig.

10.0.1.10

Als nicht von der Beamtin oder dem Beamten zu vertretende Unterbrechungen sind anzusehen:

der Wechsel vom �ffentlichen Dienst zur Besch�ftigung bei einer Fraktion des Bundestages, eines Landtages oder einer kommunalen Vertretungsk�rperschaft,

die Zeit eines Wehr- oder Zivildienstes, auch wenn der Eintritt freiwillig erfolgt ist; als Wehrdienst gilt der gesetzliche Wehrdienst (Grundwehrdienst und Wehr�bungen), die vor der Einf�hrung der gesetzlichen Wehrpflicht abgeleisteten Dienstzeiten, der �ber die Zeit des gesetzlichen Wehrdienstes hinaus freiwillig abgeleistete Wehrdienst bis zur Dauer von drei Jahren, sofern es sich nicht um einen berufsm��igen Wehrdienst handelt, der freiwillige Wehrdienst als besonderes staatsb�rgerliches Engagement nach � 58b SG und die Heranziehung zu Dienstleistungen nach dem Vierten Abschnitt des SG auf Grund freiwilliger Verpflichtung nach � 59 Absatz 3 SG,

Zeiten eines Wehrdienstes als Soldatin oder Soldat auf Zeit mit einer auf nicht mehr als zwei Jahre festgesetzten Dienstzeit,

die Zeit, in der sich die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer auf Grund einer Krankheit oder Verwundung als Folge eines Wehr- oder Zivildienstes arbeitsunf�hig in einer Heilbehandlung befunden hat,

die Zeit vor oder nach Ableistung eines Wehr- oder Zivildienstes oder einer Heilbehandlung, wenn sie je einen Monat nicht �bersteigt,

Zeiten ohne Urlaub von nicht mehr als einem Monat (z. B. Arbeitgeberwechsel),

die Zeit eines Urlaubs ohne Arbeitsentgelt, wenn das dienstliche Interesse an der Beurlaubung anerkannt wurde,

die Zeit eines Urlaubs nach � 28 TV�D,

die Zeit eines freiwilligen sozialen oder �kologischen Jahres bis zu jeweils einem Jahr,

die Zeit eines Bundesfreiwilligendienstes nach dem BFDG bis zu einem Jahr,

die Zeit nach dem Zuzug aus dem Beitrittsgebiet vor dem 3. Oktober 1990, wenn sie sechs Monate nicht �bersteigt – bei einer Unterbrechung von mehr als sechs Monaten sind die Motive der Beamtin oder des Beamten und die Gr�nde f�r die l�ngere Unterbrechung zu w�rdigen; wenn aus staatsrechtlichen Gr�nden die T�tigkeit l�nger unterbrochen wurde, obwohl sich die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer nachweislich ohne schuldhaftes Verz�gern um einen Arbeitsplatz bem�ht hat, k�nnen im Einzelfall auch l�ngere Unterbrechungszeiten als unsch�dlich angesehen werden (vgl. hierzu auch Urteil des BVerwG vom 17. Oktober 1985 – 2 C 31.83 –).

10.0.1.11

1Das Ausscheiden aus einem unbefristeten privatrechtlichen Arbeitsverh�ltnis auf eigenen Wunsch zur tats�chlichen

Betreuung eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren oder

Pflege einer oder eines nach �rztlichem Gutachten pflegebed�rftigen sonstigen Angeh�rigen (vgl. sinngem�� � 92a Absatz 1 BBG oder entsprechende landesrechtliche Vorschriften),

ist als nicht von der Beamtin oder dem Beamten zu vertretende Unterbrechung anzusehen, wenn die Beamtin oder der Beamte bis zur Wiedereinstellung in das Arbeitsverh�ltnis oder bis zur Berufung in das Beamtenverh�ltnis nicht anderweitig erwerbst�tig war und soweit die Unterbrechung den Zeitraum einer Beurlaubung nach � 92 BBG nicht �berschritten hat. 2Der Zeitraum nach � 92 BBG betr�gt (nach � 72a BBG a. F.) bis zum 31. Juli 1989 neun Jahre, ab 1. August 1989 zw�lf Jahre sowie (nach � 92 BBG) ab 12. Februar 2009 15 Jahre. 3Erwerbst�tig ist auch, wer eine geringf�gige Besch�ftigung oder eine geringf�gige selbst�ndige T�tigkeit (� 8 SGB IV) aus�bt.

10.0.1.12

1Ein nicht zu vertretendes Ausscheiden aus dem �ffentlichen Dienst liegt auch dann vor, wenn die Beamtin oder der Beamte vor und nach ihrem oder seinem Ausscheiden alles M�gliche getan hat, um eine Unterbrechung der Dienstzeit durch eine anschlie�ende Weiterbesch�ftigung im �ffentlichen Dienst zu vermeiden oder wenigstens auf eine objektiv unvermeidliche Dauer zu begrenzen (Urteil des BVerwG vom 19. Februar 1998 – 2 C 12.97 –). 2Hierbei sind auch mehrmonatige Verz�gerungen auf Grund der Dauer von Bewerbungs- und Einstellungsverfahren in der Regel nicht der Beamtin oder dem Beamten zuzurechnen.

10.0.1.13

1Die Beamtin oder der Beamte hat die Unterbrechung jedoch zu vertreten, sofern die Verz�gerung der Wiedereinstellung bei einem �ffentlich-rechtlichen Dienstherrn auf Umst�nden beruht, die dem Verantwortungsbereich des Beamten zuzurechnen sind. 2Das ist in aller Regel der Fall, wenn die Umst�nde durch das Verhalten des Beamten ma�geblich gepr�gt sind (siehe auch Urteil des BVerwG vom 14. M�rz 2002 – 2 C 4.01 –). 3Ein Verschulden ist nicht erforderlich.

10.0.1.14

1Unter Ernennung i. S. d. � 10 ist die Ernennung zu verstehen, durch die ein Beamtenverh�ltnis auf Probe begr�ndet wird. 2Die Ernennung zur Beamtenanw�rterin oder zum Beamtenanw�rter unter Berufung in ein Beamtenverh�ltnis auf Widerruf wird von � 10 nicht erfasst (s. a. Beschluss des BVerwG vom 5. Dezember 2011 – 2 B 103.11 –).

10.0.1.15

1Dem gewisserma�en vor die Klammer gezogenen Kausalit�tserfordernis des � 10 Satz 1 („sofern die T�tigkeit zur Ernennung gef�hrt hat“) kommt in den Alternativen der Nummern 1 und 2 des Satzes 1 der Vorschrift unabh�ngig davon Bedeutung zu, ob die dort normierten zus�tzlichen Voraussetzungen erf�llt sind (OVG NRW, Beschluss vom 9. August 2006 – 1 A 53/05 –). 2Die Ruhegehaltf�higkeit einer T�tigkeit setzt daher immer das Erf�llen beider Voraussetzungen voraus.

10.0.1.16

1Eine T�tigkeit hat zur Ernennung gef�hrt, wenn zwischen der T�tigkeit im Arbeitsverh�ltnis und der Ernennung ein im Einzelfall nachvollziehbarer zeitlicher und funktioneller Zusammenhang bestanden hat. 2Ein funktioneller Zusammenhang ist nach st�ndiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gegeben, wenn die Ernennung wesentlich auf die F�higkeiten und Erfahrungen zur�ckzuf�hren ist, die die Beamtin oder der Beamte durch die vordienstliche T�tigkeit erworben hat. 3Sofern ein entsprechender Nachweis nicht mehr zu f�hren ist, ist eine nachtr�gliche Bewertung durchzuf�hren. 5Daneben m�ssen f�r die Erf�llung des funktionellen Zusammenhangs die w�hrend der Besch�ftigung im Arbeitnehmerverh�ltnis ausge�bten T�tigkeiten mindestens denen der n�chstniedrigeren als der Laufbahngruppe entsprechen, in der die Beamtin oder der Beamte eingestellt wurde.

10.0.1.17

1Tz. 10.0.1.16 ist nicht anzuwenden in F�llen, in denen die Bef�higung f�r eine Beamtenlaufbahn durch einen Vorbereitungsdienst oder eine nach der BLV diesen ersetzenden Vorbereitungsdienst (� 34 Absatz 1 Satz 2 BLV in der bis 13. Februar 2009 geltenden Fassung) erworben wird, zu dem alle Bewerber grunds�tzlich Zugang haben, die die sonstigen Voraussetzungen hierf�r erf�llen. 2In diesen F�llen kann im Allgemeinen davon ausgegangen werden, dass f�r die der Ableistung des Vorbereitungsdienstes folgende Anstellung als Beamter im funktionellen Sinn die w�hrend des Vorbereitungsdienstes erworbenen und durch die Laufbahnpr�fung nachgewiesenen F�higkeiten und Kenntnisse allein ausreichend und ausschlaggebend sind, mithin zur Ernennung gef�hrt haben. 3In derartigen F�llen treten Kenntnisse und Erfahrungen, die in einem dem Vorbereitungsdienst vorangehenden privatrechtlichen Arbeitsverh�ltnis erworben worden sind, in ihrer Bedeutung f�r die sp�tere Ernennung zur�ck.

10.0.1.18

1Tz. 10.0.1.17 gilt jedoch nicht in F�llen, in welchen die Zulassung zum Vorbereitungsdienst in erster Linie Angestellten vorbehalten war bzw. nur auf Grund einer in Tz. 10.0.1.16 beschrieben T�tigkeit erfolgte; in derartigen F�llen ist der funktionelle Zusammenhang zwischen der Angestelltent�tigkeit und der Ernennung gegeben. 2In diesen F�llen erf�llen grunds�tzlich die Besch�ftigungszeiten, die f�r die Zulassung zum Vorbereitungsdienst gefordert waren, die Voraussetzungen f�r eine Ber�cksichtigung als ruhegehaltf�hig.

10.0.1.19

1Zudem bedarf es eines engen zeitlichen Zusammenhanges zwischen der fr�heren T�tigkeit i. S. d. Tz. 10.0.1.16 und der Verwendung im Beamtenverh�ltnis. 2Der zeitliche Zusammenhang ist gegeben, wenn diese Besch�ftigungszeiten dem Eintritt in das Beamtenverh�ltnis – ggf. auch in einem anderen Verwaltungszweig oder bei einem anderen Dienstherrn – unmittelbar vorangegangen sind; eine von der Beamtin oder dem Beamten nicht zu vertretende Unterbrechung (Tz. 10.0.1.10 bis 10.0.1.12) bleibt dabei unber�cksichtigt.

10.0.1.20

1Hauptberuflich ist eine Besch�ftigung gegen Arbeitsentgelt, wenn sie den zeitlichen Mindestumfang der grunds�tzlich allen Beamtinnen oder Beamten er�ffneten Teilzeitbesch�ftigung nicht unterschreitet. 2Die Frage der Hauptberuflichkeit ist dabei nach derjenigen Rechtslage zu beurteilen, die zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand gilt. 3Eine T�tigkeit wird hauptberuflich ausge�bt, wenn sie entgeltlich ist, gewollterma�en den Schwerpunkt der beruflichen T�tigkeit darstellt, i. d. R. den �berwiegenden Teil der Arbeitskraft beansprucht und dem durch Ausbildung und Berufswahl gepr�gten Berufsbild entspricht oder nahekommt. (s. a. Urteile des BVerwG vom 25. Mai 2005 – 2 C 20.04 – und vom 24. Juni 2008 – 2 C 5.07 –).

10.0.1.21

Eine nach � 10 Satz 1 Nummer 2 i. d. R. einer Beamtin oder einem Beamten obliegende Besch�ftigung hat vorgelegen, wenn im Zeitpunkt der Besch�ftigung der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers gleiche T�tigkeiten beim Dienstherrn oder, wenn sich bei diesem eine als Regel zu erkennende �bung nicht feststellen l�sst, entsprechende T�tigkeiten bei anderen �ffentlich-rechtlichen Dienstherrn regelm��ig von Beamtinnen oder Beamten wahrgenommen wurden.

10.0.1.22

Eine sp�ter einer Beamtin oder einem Beamten �bertragene Besch�ftigung hat auch vorgelegen, wenn gleiche T�tigkeiten, wie sie die Beamtin oder der Beamte vor ihrer oder seiner Ernennung wahrgenommen hat, zwar nicht im Zeitpunkt der Besch�ftigung, jedoch sp�ter bei dem betreffenden �ffentlich-rechtlichen Dienstherrn i. d. R. von Beamtinnen oder Beamten wahrgenommen wurden.

10.0.1.23

1Der Begriff der Laufbahn erfasst alle �mter derselben Fachrichtung, die verwandte und gleichwertige Vor- und Ausbildungen voraussetzen (� 16 Absatz 1 BBG). 2Zur Laufbahn geh�ren auch Vorbereitungsdienst und Probezeit.

10.0.1.24

1T�tigkeiten sind nach � 10 Satz 1 Nummer 2 als f�r die Laufbahn der Beamtin oder des Beamten f�rderlich anzusehen, wenn sie in einem nicht geringeren Umfang als hauptberufliche Besch�ftigungen abgeleistet wurden (Tz. 10.0.1.20) und

f�r die Dienstaus�bung der Beamtin oder des Beamten n�tzlich sind, d. h., wenn die Dienstaus�bung entweder erst auf Grund der fr�her gewonnenen F�higkeiten und Erfahrungen erm�glicht oder wenn sie jedenfalls erleichtert und verbessert wird (BVerwG, Urteil vom 14. M�rz 2002 – 2 C 4.01 –, Orientierungssatz) oder

wenn entweder ihre Ableistung vor der Annahme f�r die Laufbahn in den Laufbahnregelungen gefordert oder ihre Anrechnung auf die Ausbildungszeit nach der Annahme f�r die Laufbahn vorgenommen wurde (soweit fr�her besondere Laufbahnregelungen nicht bestanden haben, ist auch f�r die zur�ckliegende Zeit entsprechend den erstmals f�r diese Laufbahn geltenden Laufbahnregelungen zu verfahren) oder

wenn sie mit der ersten Verwendung im Beamtenverh�ltnis oder, falls sie einer nach � 10 Satz 1 Nummer 1 ber�cksichtigten T�tigkeit unmittelbar vorausgegangen sind, mit dieser in einem inneren Zusammenhang (vgl. Tz. 10.0.1.15 bis 10.0.1.18) gestanden haben; eine von der Beamtin oder dem Beamten nicht zu vertretende Unterbrechung (Tz. 10.0.1.10 bis 10.0.1.12) bleibt dabei unber�cksichtigt.

10.0.1.25

1Bei Dienstordnungsverh�ltnissen (� 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB VI) sind die Voraussetzungen f�r die Ber�cksichtigung der Besch�ftigungszeit mit Beginn der Versicherungsfreiheit als gegeben anzusehen, soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist. 2� 6 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 gilt entsprechend.

10.0.1.26

Zeiten, die vor einem – nicht unmittelbar vorangegangenen und damit fortgesetzten, sondern vor einem – fr�heren Beamtenverh�ltnis – ggf. auch bei einem anderen Dienstherrn – liegen, sind nicht zu ber�cksichtigen, selbst wenn die Zeit des fr�heren Beamtenverh�ltnisses ruhegehaltf�hig ist.

10.0.1.27

1Zeiten im privatrechtlichen Arbeitsverh�ltnis, f�r die eine Abfindung aus �ffentlichen Mitteln gew�hrt worden ist, sind nicht zu ber�cksichtigen. 2Wegen der nicht zu ber�cksichtigenden Abfindungen vgl. Tz. 6.1.2.39 f.

10.0.1.28

Nach � 10 zu ber�cksichtigende Besch�ftigungszeiten sind auch dann als ruhegehaltf�hige Dienstzeit zu ber�cksichtigen, wenn die Ber�cksichtigung nicht zu einer Erh�hung des Ruhegehaltssatzes f�hrt.

10.0.1.29

1� 10 sieht keine Begrenzung der als ruhegehaltf�hig anzuerkennenden Zeiten vor. 2In dem Umfang, in dem entsprechende Zeiten die Voraussetzungen des � 10 erf�llen, sind sie regelm��ig als ruhegehaltf�hig zu ber�cksichtigen.

10.0.1.30

Die Anerkennung einer Vordienstzeit nach � 10 schlie�t die Anerkennung dieser Zeit nach einer anderen Vorschrift aus (keine doppelte Ber�cksichtigung).

10.0.1.31

Zeiten einer Unterbrechung k�nnen, soweit sie nicht nach anderen Vorschriften (etwa nach � 9, � 67 Absatz 2 Satz 2) anzurechnen sind, nicht als ruhegehaltf�hig ber�cksichtigt werden.

10.0.1.32

1Zeiten, die vor einer sch�dlichen Unterbrechung zur�ckgelegt wurden, sind nicht ruhegehaltf�hig. 2Dies gilt auch, wenn die sch�dliche Unterbrechung nach einer anderen Vorschrift als ruhegehaltf�hig anerkannt wurde (Hess. VGH vom 24. Februar 1993 – 1 UE 2067/87).

10.0.2.1

Einrichtungen i. S. v. � 10 Satz 2 sind insbesondere

der Normenkontrollrat,

der Wissenschaftsrat,

die Kultusministerkonferenz (bis zur �bernahme durch das Land Berlin mit Wirkung vom 1. April 1960),

der Deutsche Bildungsrat,

die Hochschulrektorenkonferenz (bis 1990: Westdeutsche Rektorenkonferenz) und

die Stiftung f�r Hochschulzulassung (bis 2008: Zentralstelle f�r die Vergabe von Studienpl�tzen).

10.0.2.2

Ein Staatsvertrag i. S. v. � 10 Satz 2 liegt vor, wenn der Bund und alle oder einzelne L�nder oder mehrere L�nder untereinander die Schaffung einer Gemeinschaftseinrichtung, die selber keine K�rperschaft des �ffentlichen Rechts ist, vereinbart haben.

10.0.2.3

Ein Verwaltungsabkommen liegt vor, wenn zwei oder mehrere Dienstherren einen �ffentlich-rechtlichen Vertrag (� 54 VwVfG) zur Schaffung einer Gemeinschaftseinrichtung schlie�en, etwa der Abschluss eines Vertrages zwischen zwei Kommunen.

10.0.3.1

Hinsichtlich � 10 Satz 3 siehe Tz. 6.1.3.1 f.

11

Zu � 11 Sonstige Zeiten

11.0.1.1

1Zeiten nach � 11 sind bei Festsetzung des Ruhegehaltes grunds�tzlich im Umfang einer ggf. bereits ergangenen Vorabentscheidung nach � 49 Absatz 2 Satz 2 zu ber�cksichtigen. 2Tz. 49.1.1.2 ist zu beachten. 3Im �brigen gilt Tz. 49.10.1.2 sinngem��.

11.0.1.2

1Die jeweiligen Zeiten m�ssen vor Berufung in das Beamtenverh�ltnis abgeleistet worden sein, aus dem die Versetzung in den Ruhestand erfolgt. 2Zeiten, die vor einem fr�heren Beamtenverh�ltnis liegen, k�nnen nicht ber�cksichtigt werden, wenn die Zeit des fr�heren Beamtenverh�ltnisses selbst nicht ruhegehaltf�hig ist, weil

eine Abfindung aus �ffentlichen Mitteln gew�hrt wurde (vgl. Tz. 6.1.2.39 f.) oder

es sich um eine Zeit nach � 6 Absatz 2 Satz 1 handelt und keine Ausnahme nach � 6 Absatz 2 Satz 2 zugelassen wurde.

3Sie k�nnen jedoch ber�cksichtigt werden, wenn sie auch in Bezug auf das neue Beamtenverh�ltnis die Voraussetzungen des � 11 erf�llen.

11.0.1.3

1Zeiten nach � 11 Nummer 1 k�nnen ber�cksichtigt werden, wenn die T�tigkeit in einem inneren (funktionellen) Zusammenhang mit den der Beamtin oder dem Beamten zuerst �bertragenen Aufgaben gestanden hat (s. a. Tz. 10.0.1.16). 2Es ist nicht erforderlich, dass die T�tigkeiten zur Ernennung gef�hrt haben oder dass sie ununterbrochen ausge�bt worden sind.

11.0.1.4

1Die Zeit einer T�tigkeit als Rechtsanw�ltin oder Rechtsanwalt kann – neben einer grunds�tzlich ber�cksichtigungsf�higen selbst�ndigen T�tigkeit – auch ber�cksichtigt werden, wenn sie in der Praxis einer anderen Rechtsanw�ltin oder eines anderen Rechtsanwalts ausge�bt wurde. 2Voraussetzung ist die amtliche Zulassung und die tats�chliche Aus�bung des Berufs als Rechtsanw�ltin oder Rechtsanwalt; eine T�tigkeit als bestellte Vertreterin oder bestellter Vertreter ohne Zulassung kann hingegen nicht angerechnet werden. 3Zeiten als Syndikusrechtsanw�ltin oder Syndikusrechtsanwalt (� 46 BRAO) k�nnen nach � 11 Satz 1 Nummer 1 ber�cksichtigt werden, wenn eine Zulassung als Syndikusrechtsanw�ltin oder Syndikusanwalt nach � 46a BRAO vorliegt und insbesondere die Vorgaben des � 46 Absatz 3 und 4 BRAO erf�llt sind. 4Zeiten nach � 11 Satz 1 Nummer 1 k�nnen ab der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft (� 12 BRAO) ber�cksichtigt werden.

11.0.1.5

Nur nach erfolgreichem Abschluss des Vorbereitungsdienstes zur Notarin oder zum Notar zur�ckgelegte Zeiten als Notarin oder Notar k�nnen als ruhegehaltf�hig ber�cksichtigt werden.

11.0.1.6

1Zum Tatbestandsmerkmal der Hauptberuflichkeit s. Tz. 10.0.1.20. 2Liegt hiernach eine hauptberufliche T�tigkeit vor, gilt f�r Zeiten mit einer geringeren als der regelm��igen Arbeitszeit � 6 Absatz 1 Satz 3 entsprechend.

11.0.1.7

1Die Zeit eines kirchlichen Vorbereitungsdienstes ist keine hauptberufliche T�tigkeit. 2� 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bleibt unber�hrt.

11.0.1.8

1Eine Religionsgesellschaft nach � 11 Nummer 1 Buchstabe b erste Alternative ist �ffentlich-rechtlich, wenn sie den besonderen Status einer K�rperschaft des �ffentlichen Rechts zuerkannt bekommen hat. 2Zu den �ffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften geh�ren z. B. die evangelischen Landeskirchen und die Katholische Kirche. 3Eine ausf�hrliche Auflistung weiterer Religionsgemeinschaften mit anerkanntem K�rperschaftsstatus findet sich auf der Website des BMI (https://www.personenstandsrecht.de/PERS/DE/Themen/Informationen/Religionsgemeinschaften/religionsgemeinschaften_node.html).

11.0.1.9

1Zu den Verb�nden geh�ren nicht die von den Kirchen geschaffenen, privatrechtlichen Einrichtungen mit eigener Rechtspers�nlichkeit. 2Privatrechtliche Einrichtungen in diesem Sinne sind z. B. das Evangelische Werk f�r Diakonie und Entwicklung e. V. oder der Deutsche Caritas-Verband e. V.

11.0.1.10

1Zeiten im �ffentlichen oder nicht�ffentlichen Schuldienst (� 11 Nummer 1 Buchstabe b zweite Alternative) werden nur bei einer Lehrt�tigkeit nach Erwerb der Lehrbef�higung ber�cksichtigt. 2Zeiten einer Lehrt�tigkeit vor Erwerb der Lehrbef�higung k�nnen ausnahmsweise mit Zustimmung des BMI als ruhegehaltf�hig ber�cksichtigt werden.

11.0.1.11

Die Ber�cksichtigung einer T�tigkeit im �ffentlichen Schuldienst ist nicht m�glich, wenn eine vorrangige Anrechnung dieser Zeiten nach � 6 oder � 10 in Betracht kommt.

11.0.1.12

Zeiten einer Lehrt�tigkeit im nicht�ffentlichen Schuldienst k�nnen insoweit ber�cksichtigt werden, als sie bei einer als Ersatz f�r eine �ffentliche Schule staatlich genehmigten Privatschule geleistet wurden.

11.0.1.13

1T�tigkeiten im ausl�ndischen nicht�ffentlichen Schuldienst bleiben unber�cksichtigt. 2Davon abweichend k�nnen Zeiten einer Lehrt�tigkeit im nicht�ffentlichen Schuldienst an einer deutschen Schule im Ausland ber�cksichtigt werden, wenn

die Lehrbef�higung f�r eine T�tigkeit im deutschen �ffentlichen Schuldienst vor Ableistung dieser T�tigkeit erworben wurde,

die Schule als „Deutsche Auslandsschule“ i. S. d. ASchulG anerkannt war oder sp�ter anerkannt wurde und

sofern nicht bereits eine vorrangige Ber�cksichtigung nach � 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 wegen einer Beurlaubung ohne Dienstbez�ge in Betracht kommt.

11.0.1.14

Als T�tigkeit im Dienst einer Fraktion des Deutschen Bundestages oder eines Landesparlaments nach � 11 Nummer 1 Buchstabe c z�hlt nicht eine T�tigkeit auf Grund eines mit einer oder einem Abgeordneten einer Fraktion abgeschlossenen privatrechtlichen Arbeitsvertrages.

11.0.1.15

1Unter kommunalen Spitzenverb�nden i. S. d. � 11 Nummer 1 Buchstabe d versteht man die interkommunalen Zusammenschl�sse und Organisationen der deutschen St�dte und Gemeinden und damit den Zusammenschluss von kommunalen Gebietsk�rperschaften (Landkreise, St�dte, Gemeinden) auf Landes- und Bundesebene. 2In Betracht kommen

der Deutsche St�dte- und Gemeindebund sowie deren Rechtsvorg�nger (Deutscher St�dtebund, Deutscher Gemeindetag),

der Deutsche St�dtetag,

der Deutsche Landkreistag sowie

entsprechende Verb�nde auf Landesebene.

11.0.1.16

Spitzenverb�nde der Sozialversicherung sind:

der Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherungen,

die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung,

der Verband der Ersatzkassen sowie

die Landesverb�nde der Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen (vgl. � 207 Absatz 1 SGB V).

11.0.1.17

Ehemalige Spitzenverb�nde sind u. a.

Verband Deutscher Rentenversicherungstr�ger,

die Bundesverb�nde der gesetzlichen Krankenkassen,

die Bundesknappschaft,

Verband der Angestellten-Krankenkassen,

Arbeiter-Ersatzkassen-Verband,

Seekrankenkasse,

Bundesverband der landwirtschaftlichen Krankenkassen,

Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften.

11.0.1.18

Die T�tigkeit bei einem in der Rechtsform einer K�rperschaft des �ffentlichen Rechts organisierten Spitzenverbandes ist vorrangig nach � 10 zu pr�fen.

11.0.1.19

1Zeiten einer Besch�ftigung im ausl�ndischen �ffentlichen Dienst k�nnen nach � 11 Nummer 2 ber�cksichtigt werden, soweit dort T�tigkeiten ausge�bt wurden, die im Inland normalerweise in einem �ffentlich-rechtlichen Dienstverh�ltnis wahrgenommen werden. 2Eine Besch�ftigung bei den ehemaligen Besatzungsm�chten und den Stationierungsstreitkr�ften sowie bei �ffentlichen Einrichtungen in der DDR oder in Berlin (Ost) ist keine T�tigkeit im ausl�ndischen �ffentlichen Dienst.

11.0.1.20

1Versorgungs- oder Rentenanwartschaften, die w�hrend einer Zeit in einem anderen Mitgliedstaat der EU, in einem Vertragsstaat des EWR oder in der Schweiz erworben wurden, f�hren nicht zu einer Nichtber�cksichtigung dieser Zeit im Rahmen der Pr�fung ihrer Ruhegehaltf�higkeit nach � 11 Nummer 2. 2In diesen F�llen ist eine Anrechnung der sonstigen Alterssicherungsleistung sinngem�� nach den Tz. 6.1.2.34 bis 6.1.2.36 durchzuf�hren.

11.0.1.21

1Die besonderen Fachkenntnisse (� 11 Nummer 3 Buchstabe a) bilden die notwendige Voraussetzung f�r die Wahrnehmung des Amtes nur, wenn und soweit sie zwingend f�r die Erf�llung der der Beamtin oder dem Beamten zuerst �bertragenen Aufgaben gefordert werden. 2Den Zeiten des Erwerbs der besonderen Fachkenntnisse gehen i. d. R. Zeiten des Erwerbs allgemeiner Fachkenntnisse voraus, die bei Laufbahnbewerberinnen oder Laufbahnbewerbern als Voraussetzung f�r den Erwerb der Laufbahnbef�higung gefordert werden (�� 16 bis 20 BBG oder entsprechende landesrechtliche Vorschriften) und die Zeit eines f�r die Laufbahn jeweils vorgeschriebenen Vorbereitungsdienstes umfassen; sie gelten nicht als Zeiten des Erwerbs besonderer Fachkenntnisse. 3Zu den auf „wirtschaftlichem Gebiet“ erworbenen Fachkenntnissen geh�ren auch Fachkenntnisse, die auf einer arbeitsrechtlichen oder sozialpolitischen T�tigkeit beruhen. 4Die Notwendigkeit besonderer Fachkenntnisse f�r die Wahrnehmung des Amtes und der Kausalzusammenhang zwischen besonderer Fachkenntnis und sp�terer �bertragung des Amtes m�ssen sich aus der Personalakte ergeben.

11.0.1.22

� 11 Nummer 3 Buchstabe b gilt nur f�r Zeiten ab dem Inkrafttreten des EhfG (21. Juni 1969).

11.0.1.23

1Erwirbt die Beamtin oder der Beamte durch die vordienstliche T�tigkeit einen Anspruch auf Renten oder sonstige vergleichbare Versorgungsleistungen, die nicht von � 55 erfasst werden, sind die Tz. 6.1.2.34 bis 6.1.2.36 sinngem�� anzuwenden. 2� 55 bleibt unber�hrt.

11.0.1.24

1Zu den vergleichbaren Versorgungsleistungen geh�ren z. B. betriebliche Altersversorgungen und Leistungen aus berufsst�ndischen Versorgungseinrichtungen, soweit sie nicht von � 55 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 erfasst werden. 2Hierzu geh�ren auch solche, die auf Beitr�gen beruhen, die w�hrend einer selbst�ndigen oder freiberuflichen T�tigkeit entrichtet werden mussten.

11.0.1.25

1Beim Tode einer Beamtin oder eines Beamten gelten f�r die Berechnung der ruhegehaltf�higen Dienstzeit im Rahmen der Hinterbliebenenversorgung die Tz. 11.0.1.20 und 11.0.1.23 f. entsprechend. 2In diesen F�llen ist der Anrechnung (Tz. 11.0.1.20 und 11.0.1.23 f.) die endg�ltig zustehende Hinterbliebenenversorgung aus der sonstigen Versorgungsleistung ohne Ber�cksichtigung einer eventuell �bergangsweise gew�hrten h�heren Hinterbliebenenversorgung zugrunde zu legen.

11.0.1.26

1Beim Tode einer Ruhestandsbeamtin oder eines Ruhestandsbeamten bleiben die bisher ber�cksichtigten Vordienstzeiten grunds�tzlich auch f�r die Hinterbliebenenversorgung ma�gebend. 2In diesen F�llen ist die ruhegehaltf�hige Dienstzeit entsprechend der Tz. 11.0.1.23 bis 11.0.1.25 nur dann neu festzusetzen, wenn die von der oder dem Verstorbenen zuletzt bezogene sonstige vergleichbare Versorgungsleistung nicht der Berechnung der entsprechenden Hinterbliebenenversorgung zugrunde liegt oder die bzw. der Verstorbene noch keine derartigen Leistungen bezogen hat.

11.0.1.27

Bei Vorliegen der materiellen Voraussetzungen sind Zeiten i. S. v.

� 11 Nummer 1 Buchstabe b bis d und Nummer 2 uneingeschr�nkt,

� 11 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 3 zur H�lfte, h�chstens jedoch zehn Jahre als ruhegehaltf�hig anzuerkennen; Zeiten nach � 11 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 3 sind dabei vor Halbierung und Kappung zusammenzurechnen. Vor einer beabsichtigten Bewilligung eines �ber zehn Jahre hinausgehenden Zeitraums ist dem BMI zu berichten.

11.0.1.28

Die Anrechnung nach den Tz. 11.0.1.20 und 11.0.1.23 ist nach Begrenzung auf die maximal anrechenbare Zeit (Tz. 11.0.1.27) durchzuf�hren.

11.0.1.29

1Bei einer Vorabentscheidung �ber die Ber�cksichtigung von Zeiten als ruhegehaltf�hige Dienstzeit (� 49 Absatz 2 Satz 2) ist zus�tzlich ein Vorbehalt i. S. d. Tz. 6.1.2.36 Satz 4 und 5 aufzunehmen. 2Entsprechendes gilt f�r die Festsetzung des Ruhegehaltes, wenn solche Zeiten ber�cksichtigt werden und die sonstigen, von � 55 nicht erfassten Versorgungsleistungen noch nicht zustehen.

12

Zu � 12 Ausbildungszeiten

12.1

Zu Absatz 1

12.1.1.1

1Zeiten nach � 12 sind bei der Festsetzung des Ruhegehaltes grunds�tzlich im Umfang einer ggf. bereits ergangenen Vorabentscheidung nach � 49 Absatz 2 Satz 2 zu ber�cksichtigen. 2Tz. 49.1.1.2 ist zu beachten. 3Im �brigen gilt Tz. 49.10.1.2 sinngem��.

12.1.1.2

1Die Ausf�hrungen zu � 12 Absatz 1 bis 3 gelten f�r Laufbahnbewerberinnen oder Laufbahnbewerber. 2F�r andere als Laufbahnbewerberinnen oder Laufbahnbewerber siehe Ausf�hrungen zu � 12 Absatz 4.

12.1.1.3

1Die Mindestzeit der vorgeschriebenen Ausbildung ist nach den Ausbildungsanforderungen f�r das Beamtenverh�ltnis zu beurteilen, aus dem die Versorgung gew�hrt wird. 2Sie ergibt sich regelm��ig aus den Laufbahn-, Ausbildungs- und Pr�fungsvorschriften, die zur Zeit der Ausbildung der jeweiligen Beamtin oder des jeweiligen Beamten f�r die (erste) Laufbahn und innerhalb dieser f�r das erste Amt vorgeschrieben waren, in der sie zur Beamtin oder er zum Beamten mit Dienstbez�gen ernannt wurde. 3Als vorgeschriebene Ausbildung kann auch die Zeit einer tats�chlichen Dienstleistung als Bewerberin oder Bewerber zur Ausbildung im Beamtenverh�ltnis bis zur Aush�ndigung der Ernennungsurkunde zum Beamten auf Widerruf ber�cksichtigt werden, wenn die Verz�gerung bei der Aush�ndigung der Urkunde dem Dienstherrn zuzurechnen war und die zur�ckgelegte Zeit auf den Vorbereitungsdienst angerechnet wurde. 4Sie rechnet von ihrem tats�chlichen Beginn an. 5Ma�geblich sind die Mindestausbildungszeiten am Pr�fungsort. 6Die Mindestzeit bei einem Studium rechnet vom Beginn des ersten Semesters an.

12.1.1.4

1Bei �bertragung eines Amtes einer Laufbahn mit anderen Mindestzeiten der vorgeschriebenen Ausbildung oder praktischen hauptberuflichen T�tigkeit sind unabh�ngig davon, ob ein Dienstherrnwechsel stattgefunden hat, die f�r das neue Amt vorgeschriebenen Mindestzeiten als ruhegehaltf�hige Dienstzeit ber�cksichtigungsf�hig. 2Gleiches gilt entsprechend beim �bertritt in das Amt einer Professorin oder eines Professors sowie in F�llen des Aufstieges.

12.1.1.5

Waren f�r eine Laufbahn bei gleicher allgemeiner Schulbildung alternativ verschiedene Ausbildungsg�nge gleichrangig vorgesehen, ist die Mindestzeit des jeweils abgeleisteten Ausbildungsganges – und nicht etwa die Mindestzeit des k�rzesten Ausbildungsganges – ma�gebend.

12.1.1.6

1Verbrachte Mindestzeiten f�r mehrere abgeschlossene Ausbildungsg�nge k�nnen nur dann ber�cksichtigt werden, wenn diese f�r die Laufbahn oder das Amt ausdr�cklich vorgeschrieben waren. 2Es gen�gt nicht, dass die zus�tzliche Ausbildung f�r die Aus�bung der T�tigkeit als f�rderlich angesehen wurde. 3Ist der Nachweis nur einer abgeschlossenen Berufsausbildung vorgeschrieben, und weist die Beamtin oder der Beamte mehrere unterschiedlich lange, vorgeschriebene und abgeschlossene Berufsausbildungen nach, kann die Mindestzeit des l�ngeren Ausbildungsabschnitts als ruhegehaltf�hige Dienstzeit ber�cksichtigt werden.

12.1.1.7

1Dabei k�nnen Zeiten nur dann ber�cksichtigt werden, wenn sie auch tats�chlich zur�ckgelegt wurden, also die Beamtin oder der Beamte im fraglichen Zeitraum eine zur Erf�llung der jeweiligen Anforderung geeignete Leistung erbracht hat. 2Nicht als verbracht in diesem Sinne z�hlen somit Zeiten, die auf Grund besonderer Vorschriften als zur�ckgelegt gelten, etwa um Nachteile wegen famili�rer oder personalvertretungsrechtlicher Verpflichtungen auszugleichen.

12.1.1.8

1Zur Mindestzeit der vorgeschriebenen Ausbildung rechnen auch Zeiten einer anderen als der vorgeschriebenen Ausbildung, soweit sie auf die vorgeschriebene Ausbildung angerechnet worden sind oder sie ersetzt haben. 2Ist eine laufbahnrechtlich vorgeschriebene Ausbildung im Wege eines Fernstudiums, eines nach dem FernUSG zugelassenen Fernlehrgangs oder eines Abendschulbesuchs absolviert worden, kann eine solche Ausbildung bis zur Dauer der Mindestzeiten ber�cksichtigt werden, die f�r eine entsprechende Vollzeitausbildung ber�cksichtigungsf�hig w�ren.

12.1.1.9

Bleibt die tats�chliche Ausbildungs- und Pr�fungszeit hinter der allgemein vorgeschriebenen Mindestzeit der Ausbildung und der �blichen Pr�fungszeit zur�ck, kann nur die tats�chliche Dauer der Ausbildung und Pr�fung ber�cksichtigt werden.

12.1.1.10

1Setzt sich die vorgeschriebene Ausbildung aus verschiedenen Ausbildungsarten zusammen, ist grunds�tzlich die in jeder Ausbildungsart verbrachte Zeit der f�r sie vorgeschriebenen Mindestzeit gegen�berzustellen. 2Ist als Voraussetzung f�r die Aufnahme eines Studiums oder die Zulassung zu einer vorgeschriebenen Pr�fung eine fachpraktische Ausbildung (Praktikum) nachzuweisen, ist dieses Praktikum auf die vorgeschriebene Mindeststudienzeit anzurechnen, soweit das Praktikum und die Studienzeit sich �berschneiden.

12.1.1.11

Die im Rahmen einer einstufigen Juristenausbildung absolvierten Pflichtpraktika innerhalb eines �ffentlich-rechtlichen Ausbildungsverh�ltnisses sind als Zeit einer vorgeschriebenen praktischen Ausbildung zu ber�cksichtigen.

12.1.1.12

1Ein Hinausschieben der maximal anzuerkennenden Mindestzeit einer vorgeschriebenen Ausbildung kommt nicht in Betracht, wenn darin Zeiten enthalten sind, die nach anderen Vorschriften (z. B. �� 6 oder 9) – ggf. auch nur teilweise – ruhegehaltf�hig sind und nicht zur Unterbrechung der Ausbildung gef�hrt haben (siehe dazu auch Urteil des BVerwG vom 15. September 1994 – 2 C 16.93 –). 2Dies gilt entsprechend f�r Zeiten der Kindererziehung (� 50a Absatz 1). 3Die Mindestzeit verl�ngert sich auch nicht bei Arbeitsunf�higkeit infolge von Arbeitsunf�llen oder bei einem eventuellen Erg�nzungsvorbereitungsdienst nach den Juristenausbildungsgesetze der L�nder. 4Die Mindestzeit verl�ngert sich auch nicht in den F�llen, in denen die Ausbildungszeit wegen Teilzeit verl�ngert wurde.

Beispiel:

Wegen Verringerung der regelm��igen Wochendienstzeit um ein F�nftel wird die gesamte Ausbildungszeit um ein F�nftel (z. B. von zwei auf zweieinhalb Jahre) erh�ht. In diesem Fall ist nur die regelm��ige Ausbildungszeit (also zwei Jahre) als ruhegehaltf�hige Dienstzeit anzuerkennen und nicht die um ein F�nftel verl�ngerte Ausbildungszeit (von zweieinhalb Jahren).

12.1.1.13

1Wehrdienstzeiten, die eine Ausbildung nicht unterbrechen, sind z. B. Wehr�bungen. 2Die Regelungen des � 9 zur Ermittlung der Ruhegehaltf�higkeit der Zeit des Wehrdienstes sind hierbei vorrangig vor � 12 zur Bestimmung der Ruhegehaltf�higkeit der Ausbildungszeiten anzuwenden. 3Entsprechendes gilt im Fall eines Studiums w�hrend eines Beamtenverh�ltnisses (z. B. zum Zwecke des Aufstiegs): in diesem Fall k�nnen nur die Zeiten, die nicht bereits nach � 6 ruhegehaltf�hig sind, nach � 12 als ruhegehaltf�hig anerkannt werden.

12.1.1.14

1Die maximal anzuerkennende Mindestzeit der vorgeschriebenen Ausbildung verl�ngert sich um Zeiten einer Freistellung f�r Zwecke der Personalvertretung. 2Dies ergibt sich aus dem personalvertretungsrechtlichen Benachteiligungsverbot (�� 8, 107 Satz 1 BPersVG).

12.1.1.15

1Auch eine hauptberufliche T�tigkeit (� 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2) kann nur im Umfang der vorgeschriebenen Mindestzeit entsprechend den laufbahnrechtlichen Vorgaben ber�cksichtigt werden. 2Hinsichtlich der Mindestzeit gilt Tz. 12.1.1.3 Satz 2 und 4 entsprechend.

12.1.1.16

Elternzeiten, die nach laufbahnrechtlichen Vorschriften f�r die Erf�llung einer vorgeschriebenen praktischen hauptberuflichen T�tigkeit angerechnet werden, k�nnen nicht als ruhegehaltf�hig ber�cksichtigt werden.

12.1.1.17

1Als anrechnungsf�hige Ausbildungszeiten kommen nur die im r�umlichen Geltungsbereich des BeamtVG zur�ckgelegten Zeiten in Betracht. 2Eine vor�bergehend an ausl�ndischen Hochschulen verbrachte Zeit ist unsch�dlich mit der Folge, dass diese Zeiten ebenfalls ber�cksichtigungsf�hige Ausbildungszeiten sind. 3Ausbildungszeiten und Abschl�sse au�erhalb des Geltungsbereiches des BeamtVG sind als ruhegehaltf�hige Dienstzeit anzuerkennen, wenn sie bei der Anerkennung der Laufbahnbef�higung ber�cksichtigt wurden. 4Die Dauer darf die bei einer Ausbildung innerhalb des Geltungsbereiches des BeamtVG m�gliche anrechnungsf�hige Zeit nicht �bersteigen.

12.1.1.18

Von der Anerkennung als ruhegehaltf�hig ausgeschlossene Zeiten der allgemeinen Schulbildung sind den jeweiligen Schulgesetzen der L�nder zu entnehmen.

12.1.1.19

Au�er der allgemeinen Schulbildung ist eine Ausbildung vorgeschrieben, wenn das Laufbahnrecht (durch Laufbahn- Ausbildungs- oder Pr�fungsvorschriften) eine bestimmte Art der Ausbildung f�r die �bernahme in das Beamtenverh�ltnis vorschreibt.

12.1.1.20

1Ausbildungszeiten k�nnen nur dann ber�cksichtigt werden, wenn sie mit den vorgeschriebenen Pr�fungen erfolgreich abgeschlossen wurden. 2Einer vorgeschriebenen Pr�fung steht ein vergleichbarer Abschluss gleich.

12.1.1.21

Zeiten einer hauptberuflichen T�tigkeit k�nnen in dem Umfang ber�cksichtigt werden, der dem Umfang der Anrechnung nach laufbahnrechtlichen Vorschriften entspricht; dies gilt nur, wenn eine Ber�cksichtigung nach � 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 nicht m�glich ist.

12.1.1.22

Ob der Besuch einer Fachschule und damit eine Fachschulausbildung vorliegt, ist anhand der Schulgesetze der L�nder zu beurteilen.

12.1.1.23

Ob der Besuch einer Hochschule und damit eine Hochschulausbildung vorliegt, ist anhand der Hochschulgesetze der L�nder zu beurteilen.

12.1.1.24

Bei der Bemessung der vorgeschriebenen Mindestzeit eines Fach- oder Hochschulstudiums sind f�r ein Semester generell sechs Monate, f�r ein Trimester generell drei Monate anzusetzen.

12.1.1.25

Im Allgemeinen umfasst ein Semester bei wissenschaftlichen Hochschulen die Zeiten vom 1. April bis 30. September (Sommersemester) und vom 1. Oktober bis 31. M�rz (Wintersemester), bei Fachhochschulen die Zeiten vom 1. M�rz bis 31. August (Sommersemester) und vom 1. September bis 28./29. Februar (Wintersemester).

12.1.1.26

1Trimester teilen sich zumeist auf in ein Wintertrimester (Januar bis M�rz), ein Fr�hjahrstrimester (April bis Juni), ein Sommertrimester (Juli bis September) und ein Herbsttrimester (Oktober bis Dezember). 2Die Zeit des i. d. R. vorlesungsfreien Sommertrimesters ist ebenfalls zu ber�cksichtigen, sofern in dieser Zeit keine Exmatrikulation vorliegt.

12.1.1.27

Bei Abweichungen ist der tats�chliche Verlauf zu ber�cksichtigen.

12.1.1.28

1Promotionszeiten k�nnen bis zu zwei Jahren ber�cksichtigt werden, wenn die Promotion f�r die Zulassung zur Laufbahn vorgeschrieben war. 2Dies gilt auch f�r einen ggf. verbleibenden Rest, wenn diese Zeit bereits vorrangig auf Grund von Dienstzeiten nach anderen Vorschriften ber�cksichtigungsf�hig ist.

12.1.1.29

1Promotionszeiten sind Zeiten der Ausarbeitung der Dissertation, der Vorbereitung auf die m�ndliche Pr�fung (Rigorosum) sowie die m�ndliche Pr�fung selbst. 2Der Zweijahreszeitraum ist beginnend mit dem Ende der m�ndlichen Pr�fung in die Vergangenheit zu ermitteln.

12.1.1.30

Die Anerkennung von Zeiten einer Fachschul- und/oder Hochschulausbildung erfolgt nur begrenzt in dem in � 12 Absatz 1 Satz 1 vorgegebenen Umfang.

12.1.1.31

Eine praktische Ausbildung ist eine zumeist in Ausbildungsordnungen normierte Berufsausbildung.

12.1.1.32

Volont�rzeiten und �hnliche informatorische Besch�ftigungszeiten k�nnen nur dann als vorgeschriebene Ausbildung angesehen werden, wenn sie auf Grund von Ausbildungs- und Pr�fungsvorschriften abzuleisten sind.

12.1.1.33

Ein Vorbereitungsdienst i. S. d. � 12 – hierzu geh�rt z. B. der obligatorische Vorbereitungsdienst nach den Juristenausbildungsgesetzen der L�nder – darf nicht im Beamtenverh�ltnis (auf Widerruf) abgeleistet worden sein; in diesem Fall w�re er vorrangig nach � 6 zu ber�cksichtigen.

12.1.1.34

Neben der Mindestzeit des vorgeschriebenen Studiums oder des vorgeschriebenen Vorbereitungsdienstes k�nnen, wenn diese Zeit das Pr�fungsverfahren nicht umfasst, als �bliche Pr�fungszeit im h�heren Dienst sechs Monate, im gehobenen und mittleren Dienst drei Monate f�r jede die genannten Ausbildungsarten abschlie�ende vorgeschriebene Pr�fung anerkannt werden.

12.1.1.35

1Das Pr�fungsverfahren endet mit dem letzten Pr�fungstag, i. d. R. mit der m�ndlichen Pr�fung. 2Ist das Datum des letzten Tages der m�ndlichen Pr�fung nicht festzustellen, ist das Datum des Pr�fungszeugnisses zu Grunde zu legen.

12.1.1.36

Bei Zeiten einer hauptberuflichen T�tigkeit mit einer geringeren als der regelm��igen Arbeitszeit ist nur der Teil ruhegehaltf�hig, der dem Verh�ltnis der erm��igten zur regelm��igen Arbeitszeit entspricht.

12.1.1.37

Sofern Zeiten einer Ausbildung nicht bereits nach � 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ber�cksichtigt worden sind und nach laufbahnrechtlichen Vorschriften auf die vorgeschriebene praktische hauptberufliche T�tigkeit angerechnet worden sind oder die erforderlichen Zeiten herabgesetzt haben, k�nnen sie im Umfang dieser Anrechnung nach Nummer 2 ber�cksichtigt werden.

12.1.1.38

Wegen des Begriffs „hauptberuflich“ vgl. Tz. 10.0.1.20. Wegen des Beginns der Mindestzeit siehe Tz. 12.1.1.3 Satz 4.

12.1.1.39

1Eine hauptberufliche T�tigkeit kann als praktische T�tigkeit auch neben einer Ausbildung ausge�bt werden. 2In diesen F�llen ist die entsprechende Zeit zun�chst unter Beachtung der Mindestzeitvorgaben nach � 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und die hiernach verbleibende Zeit nach � 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 zu ber�cksichtigen.

12.1.1.40

Die T�tigkeit kann sowohl innerhalb als auch au�erhalb des �ffentlichen Dienstes abgeleistet worden sein.

12.1.1.41

1Eine Ber�cksichtigung erfolgt nur dann, wenn die ausge�bte T�tigkeit Voraussetzung f�r die erstmalige Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten war. 2Entscheidend f�r die Ber�cksichtigung ist dabei, ob die T�tigkeit den geforderten Einstellungsvoraussetzungen entsprach.

12.1.1.42

F�r das Zusammentreffen mit Renten, die nicht von � 55 erfasst werden, und sonstigen Versorgungsleistungen gelten die Tz. 11.0.1.20, 11.0.1.23 bis 11.0.1.26 und Tz. 11.01.29 entsprechend.

12.1.2.1

1Bei der Pr�fung, ob eine Ausbildung der allgemeinen Schulbildung gleichsteht, weil sie diese ersetzt (� 12 Absatz 1 Satz 2), ist von der f�r den Eintritt in die Laufbahn vorgeschriebenen Regelschulbildung auszugehen. 2Dabei ist auf die laufbahnrechtlichen Regelungen zum Zeitpunkt der Ableistung der jeweiligen Ausbildung abzustellen (s. a. Urteil des BVerwG vom 6. Mai 2014 – 2 B 90.13 –).

12.1.2.2

Praktika, die als Zugangsvoraussetzung f�r den Besuch der Fach- bzw. Hochschule vor Beginn des Studiums absolviert werden, k�nnen dann als ruhgehaltf�hige Dienstzeit ber�cksichtigt werden, wenn sie nicht die allgemeine Schulbildung ersetzen.

12.1a

Zu Absatz 1a

12.1a.1.1�

In F�llen, in denen unter Ber�cksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach � 12 Absatz 1 nicht der H�chstruhegehaltssatz erreicht ist, ermittelt sich der Umfang der Ber�cksichtigung von Hochschulausbildungszeiten als ruhegehaltf�hige Dienstzeiten vor Anwendung von Ruhens-, Anrechnungs- und K�rzungsvorschriften nach den Vorgaben des � 12 Absatz 1a.

12.1a.1.2�

1Liegt der Differenzbetrag zwischen dem Ruhegehalt mit Anerkennung von Hochschulzeiten im Umfang von 1095 Tagen und im Umfang von 855 Tagen �ber dem 2,25-fachen des aktuellen Rentenwertes (Kappungsgrenze), ist die Hochschulausbildungszeit im Umfang von h�chstens 1095 Tagen zu ber�cksichtigen, soweit damit nicht 40 ruhegehaltf�hige Dienstjahre �berschritten werden. 2Ist der Differenzbetrag geringer oder entsprechen sich beide Betr�ge, verbleibt es bei der Ber�cksichtigung von Hochschulausbildungszeiten im Umfang von 855 Tagen.

12.1a.2.1�

1Werden auf Grund vorstehender Berechnung Hochschulzeiten im Umfang von 1095 Tagen ber�cksichtigt, sind sie um die Zeiten zu mindern, die dem Betrag der Kappungsgrenze entsprechen. 2Dazu ist der dem Betrag der Kappungsgrenze entsprechende anteilige Ruhegehaltssatz zu ermitteln

3In dieser Formel bedeutet:

antRGS:���

anteiliger Ruhegehaltssatz,

KP:

Kappungsgrenze,

rghfDB:

ruhegehaltf�hige Dienstbez�ge.

4Anschlie�end ist dieser anteilige Ruhegehaltssatz in die entsprechende anteilige ruhegehaltf�hige Dienstzeit umzurechnen

antrghDZ�

=�

��365�Tage��

נantRGS�

1,79375

5In dieser Formel bedeutet:

antrghfDZ:���

anteilige ruhegehaltf�hige Dienstzeit,

antRGS:

anteiliger Ruhegehaltssatz.

12.2

Zu Absatz 2

12.2.1.1

1Zum Vollzugsdienst rechnet der Justiz- und Polizeivollzugsdienst. 2Zum Einsatzdienst der Feuerwehr rechnen der unmittelbare Brandbek�mpfungs- und Hilfsleistungsdienst.

12.2.1.2

1Zum Begriff der praktischen Ausbildung siehe Tz. 12.1.1.31. 2Tz. 12.1.1.3 Satz 4 sowie Tz. 12.1.1.20 sind zu beachten. 3Zum Begriff der praktischen hauptberuflichen T�tigkeit siehe Tz. 12.1.1.38 f.

12.2.1.3

Zeiten mit einer geringeren als der regelm��igen Arbeitszeit sind nur zu dem Teil ruhegehaltf�hig, der dem Verh�ltnis der erm��igten zur regelm��igen Arbeitszeit entspricht.

12.2.1.4

1Eine praktische Ausbildung oder eine praktische hauptberufliche T�tigkeit ist f�r die Wahrnehmung des Amtes als f�rderlich anzusehen, wenn sie in einem inneren Zusammenhang mit den Aufgaben steht, die der Beamtin oder dem Beamten zuerst �bertragen wurden. 2Dieser innere Zusammenhang ist gegeben, wenn die Beamtin oder der Beamte durch die Aus�bung der praktischen Ausbildung oder praktischen hauptberuflichen T�tigkeit allgemeine Berufs- oder Lebenserfahrung gewonnen hat, die zur Erf�llung der Aufgaben beigetragen haben.

12.2.1.5

Eine praktische hauptberufliche T�tigkeit setzt nicht zwingend eine Ausbildung voraus.

12.2.1.6

F�r das Zusammentreffen mit Renten, die nicht von � 55 erfasst werden, und sonstigen Versorgungsleistungen gelten die Tz. 11.0.1.20, 11.0.1.23 bis 11.0.1.26 und 11.0.1.29 entsprechend.

12.2.1.7

1Die Ber�cksichtigung nach � 12 Absatz 2 wird anstelle einer Ber�cksichtigung nach � 12 Absatz 1 vorgenommen. 2Eine Anwendung des � 12 Absatz 2 kommt nur in Betracht, wenn dies f�r die Beamtin oder den Beamten g�nstiger ist als eine Anwendung des � 12 Absatz 1. 3Hierzu ist eine Vergleichsberechnung durchzuf�hren.

12.2.1.8

1Sofern Zeiten einer praktischen Ausbildung oder praktischen hauptberuflichen T�tigkeit nach � 12 Absatz 2 ber�cksichtigt werden, entf�llt eine Ber�cksichtigung solcher Zeiten nach � 12 Absatz 1; andere in � 12 Absatz 1 Satz 1 genannte Zeiten bleiben daneben nach den dortigen Ma�gaben ber�cksichtigungsf�hig. 2Eine „Auff�llung“ nach � 12 Absatz 2 mit nach � 12 Absatz 1 nicht ber�cksichtigungsf�higen Zeiten ist unzul�ssig.

12.2.1.9

1Der F�nfjahreszeitraum beginnt mit Beginn der praktischen Ausbildung oder einer praktischen hauptberuflichen T�tigkeit. 2Er muss nicht unbedingt ununterbrochen zur�ckgelegt werden.

12.3

Zu Absatz 3

12.3.1.1

1Wegen des Begriffs „Regelstudienzeit“ wird auf � 10 Absatz 2 HRG verwiesen. 2Die Regelstudienzeit umfasst nach Ma�gabe der jeweiligen Pr�fungsordnung grunds�tzlich auch die Pr�fungszeit.

12.3.1.2

Unterschreitet die tats�chliche Studiendauer die Regelstudienzeit, ist nur die tats�chliche Studiendauer zu ber�cksichtigen.

12.3.1.3

Auf die Regelstudienzeit oder die k�rzere tats�chliche Studienzeit ist � 12 Absatz 1 Satz 1 anzuwenden.

12.4

Zu Absatz 4

12.4.1.1

Mit der Formulierung „andere als Laufbahnbewerber“ sind die in � 19 BBG angesprochenen Personen gemeint.

12.4.1.2

� 12 Absatz 4 Satz 1 gilt f�r andere als Laufbahnbewerberinnen oder Laufbahnbewerber, die in eine Laufbahn eingetreten sind, f�r die Vorschriften �ber Ausbildung und Pr�fung bestehen.

12.4.1.3

Haben andere als Laufbahnbewerberinnen oder Laufbahnbewerber die f�r Laufbahnbewerberinnen oder Laufbahnbewerber ihrer Laufbahn vorgeschriebene Ausbildung und ggf. eine vorgeschriebene praktische hauptberufliche T�tigkeit dennoch ganz oder teilweise abgeleistet, k�nnen diese im Rahmen der Mindestzeiten ber�cksichtigt werden.

12.4.2.1

In den F�llen des � 12 Absatz 4 Satz 2 ist vor der Festsetzung der ruhegehaltf�higen Dienstzeit die Entscheidung des BMI dar�ber einzuholen, welche Mindestzeiten einer Ausbildung und ggf. einer praktischen hauptberuflichen T�tigkeit bei einer sp�teren laufbahnrechtlichen Gestaltung der Laufbahn vorgeschrieben werden m�ssen; dies werden i. d. R. die in st�ndiger �bung geforderten Zeiten sein.

12a�

Zu � 12a Nicht zu ber�cksichtigende Zeiten

12a.0.1.1�

1Von der Ausschlussregelung erfasst werden nur Zeiten einer T�tigkeit bei einer in � 30 BBesG genannten Einrichtung, welche nach den �� 6 bis 12, 66 und 67 dem Grunde nach ber�cksichtigungsf�hig w�ren. 2Der Ausschluss erstreckt sich auch auf Zeiten, die vor einer T�tigkeit beim Ministerium f�r Staatssicherheit oder beim Amt f�r Nationale Sicherheit zur�ckgelegt worden sind (s. a. Urteil des BVerwG vom 2. Februar 2017 – 2 C 25.15 –).

12a.0.1.2�

1F�r den Ausschluss von Zeiten nach � 30 BBesG hat die Pensionsbeh�rde eine eigenst�ndige Entscheidung zu treffen; sie ist an die im Rahmen der Festsetzung der Erfahrungsstufen getroffene Entscheidung nicht gebunden. 2Vergleiche die Ausf�hrungen der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu � 30 BBesG.

12a.0.1.3�

Durch die Verweisung auf � 30 BBesG gelten grunds�tzlich alle �nderungen der Vorschrift unmittelbar im Versorgungsrecht.

12a.0.1.4�

F�r die im Beitrittsgebiet erstmalig ernannten oder nach einer zeitlichen Unterbrechung wiederernannten Beamtinnen oder Beamten ist � 2 Absatz 6 BeamtV�V anzuwenden.

12b�

Zu � 12b Zeiten in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet

12b.1�

Zu Absatz 1

12b.1.1.1�

Grundlage des � 12b ist die Grundsatzentscheidung des Einigungsvertrages, wonach die Versorgung im Alter, f�r den Fall der verminderten Erwerbsf�higkeit und des Todes unabh�ngig von der Art der in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet vor dem 3. Oktober 1990 ausge�bten T�tigkeit rentenrechtlich zu regeln ist.

12b.1.1.2�

1Die infrage kommenden Zeiten m�ssen grunds�tzlich die einzelnen Anforderungen der in � 12b Absatz 1 Satz 1 genannten Vorschriften erf�llen. 2Zeiten, die nach � 12a ausgeschlossen sind, k�nnen nach � 12b nicht ber�cksichtigt werden.

12b.1.1.3�

1Nach Artikel 11 BeamtVG�ndG 1993 (BGBl. I 1994 S. 2442) ist � 12b f�r k�nftige Hinterbliebene von am 1. Oktober 1994 vorhandenen Versorgungsempf�ngerinnen oder Versorgungsempf�ngern nicht anzuwenden. 2F�r Beamtinnen oder Beamte, die nach dem 2. Oktober 1990 von ihrer ersten Ernennung oder Wiederernennung an im Beitrittsgebiet verwendet oder in das Beitrittsgebiet versetzt wurden, gilt hinsichtlich der in � 12b genannten Zeiten � 2 Absatz 2 bis 5 BeamtV�V.

12b.1.1.4�

Ausbildungs- und Besch�ftigungszeiten im Ausland werden von � 12b nicht erfasst.

12b.1.1.5�

1Ma�gebend f�r die Erf�llung der allgemeinen Wartezeit des Rentenrechts sind die Verh�ltnisse zum Zeitpunkt der Entscheidung der Pensionsbeh�rde. 2Bei sp�terer Erf�llung der Wartezeit ist ab diesem Zeitpunkt eine Neuberechnung der ruhegehaltf�higen Dienstzeit vorzunehmen.

12b.1.1.6�

1Die Erf�llung der Wartezeit f�r eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung ergibt sich aus � 50 Absatz 1 sowie den �� 51 bis 53 SGB VI. 2Grundlage f�r die Entscheidung �ber die Erf�llung der Wartezeit ist die Feststellung des Rentenversicherungstr�gers.

12b.1.1.7�

1Zeiten nach � 12b Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz m�ssen dar�ber hinaus als rentenrechtliche Zeiten ber�cksichtigt worden sein. 2Grundlage dieser Feststellung bildet die Entscheidung des Rentenversicherungstr�gers.

12b.1.1.8�

Ausbildungszeiten i. S. d. � 12b sind auch Zeiten nach � 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 2.

12b.1.1.9�

Ist die allgemeine Wartezeit erf�llt, sind Ausbildungszeiten nach � 12 nicht ruhegehaltf�hig; auf deren Ber�cksichtigung als rentenrechtliche Zeit kommt es insoweit nicht an.

12b.1.2.1�

F�r die Feststellung, ob in � 12b Absatz 1 Satz 2 genannte Zeiten eine rentenrechtliche Ber�cksichtigung gefunden haben, ist auf die Entscheidung des Rentenversicherungstr�gers abzustellen.

12b.2�

Zu Absatz 2

12b.2.1.1�

1Zur Anwendung des � 12b Absatz 2 ist lediglich erforderlich, dass die allgemeine Wartezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht erf�llt ist. 2Die entsprechenden Zeiten sind dann anhand der Voraussetzungen der jeweiligen Normen auf ihre Ruhegehaltf�higkeit hin zu pr�fen.

12b.2.1.2�

1Im Rahmen von � 12b Absatz 2 sind Einrichtungen im Beitrittsgebiet vor dem 3. Oktober 1990 wie �ffentlich-rechtliche Dienstherren zu behandeln, wenn sie nach den im Bundesgebiet herrschenden Rechtsvorstellungen Einrichtungen eines �ffentlich-rechtlichen Dienstherrn gewesen w�ren. 2Die ausge�bte T�tigkeit ist danach zu beurteilen, ob sie im Bundesgebiet i. d. R. im Dienst eines �ffentlich-rechtlichen Dienstherrn wahrgenommen wurde (s. a. Urteil des BVerwG vom 28. November 1991 – 2 C 11.91 –). 3Hierzu ist auf den Zeitpunkt der Ernennung abzustellen.

12b.2.1.3�

Diese Voraussetzungen waren in der DDR auf allen Ebenen der �ffentlichen Verwaltung (Ministerien, Bezirks-, Kreis-, Gemeindeverwaltung), bei der Volkspolizei und NVA, im Schuldienst, im Dienst der Universit�ten und in der Rechtspflege gegeben.

12b.2.1.4�

Bei der Anwendung des � 12b Absatz 2 ist � 12a zu beachten.

12b.2.1.5�

1Der Anrechnungszeitraum von bis zu f�nf Jahren gilt insgesamt f�r alle in � 12b Absatz 1 Satz 1 genannten Zeiten. 2F�r im Beitrittsgebiet erstmalig ernannte Beamtinnen oder Beamte sind die Vorschriften der BeamtV�V anzuwenden. 3� 2 Absatz 2 bis 4 BeamtV�V enthalten dem � 12b �hnliche Begrenzungsregelungen. 4Im Unterschied zu � 12b Absatz 2 sind von den in den genannten Abs�tzen aufgef�hrten Zeiten jeweils bis zu f�nf Jahre ber�cksichtigungsf�hig. 5Dies f�hrt im Einzelfall zu einer Ber�cksichtigungsf�higkeit von mehr als f�nf Jahren.

13

Zu � 13 Zurechnungszeit und Zeit gesundheitssch�digender Verwendung

13.1

Zu Absatz 1

13.1.1.1

Bei der Anwendung auf Beamtinnen oder Beamte auf Zeit ist auch dann der Ablauf des Monats der Vollendung des 60. Lebensjahres der ma�gebende Zeitpunkt, wenn ihr Beamtenverh�ltnis, aus dem sie in den Ruhestand versetzt worden sind, schon vor diesem Zeitpunkt wegen Zeitablaufs geendet h�tte.

13.1.1.2

� 13 Absatz 1 gilt auch f�r die Ermittlung des Ruhegehaltes bei einer Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunf�higkeit w�hrend eines einstweiligen Ruhestandes.

13.1.1.3

Die Zurechnungszeit ist auch dann in vollem Umfang zu ber�cksichtigen, wenn unmittelbar vor der Versetzung in den Ruhestand Teilzeitbesch�ftigung vorlag.

13.1.1.4

� 36 Absatz 2 und � 85 Absatz 1 Satz 4 zweiter Halbsatz, Absatz 3 und Absatz 4 Satz 2 sind zu beachten.

13.1.1.5

F�r die Berechnung der Zurechnungszeit gilt Tz. 14.3.1.8 sinngem��.

13.1.2.1

In den F�llen des � 13 Absatz 1 Satz 2 kommt es auf den Grund der weiteren Zurruhesetzung nicht an.

13.1.2.2

Dem Vergleich der Dienstjahre ist die nach � 14 Absatz 1 Satz 2 bis 4 auf zwei Dezimalstellen berechnete ruhegehaltf�hige Dienstzeit – bei Festsetzung nach � 85 Absatz 3 oder Absatz 4 Satz 2 die nach fr�herem Recht auf volle Jahre gerundete ruhegehaltf�hige Dienstzeit – zugrunde zu legen.

13.1.2.3

Die Ermittlung der dem Vergleich zugrundeliegenden Dienstjahre erfolgt jeweils unter Einschluss einer ggf. zu ber�cksichtigenden Zurechnungszeit.

13.1.2.4

Die dem neuen Ruhegehalt zugrunde zu legenden Dienstjahre sind nach dem zum Zeitpunkt der weiteren Zurruhesetzung geltenden Recht zu ermitteln (s. � 85a Satz 2).

13.1.2.5

Bleibt die Zahl der dem neuen Ruhegehalt zugrundeliegenden Dienstjahre hinter der Zahl der dem fr�heren Ruhegehalt zugrunde liegenden Dienstjahre zur�ck, ist die Zurechnungszeit des nach � 46 BBG beendeten Ruhestandsverh�ltnisses in H�he der Differenz bei der Berechnung des neuen Ruhegehaltes zu ber�cksichtigen.

13.2

Zu Absatz 2

13.2.1.1

F�r die Dokumente, die f�r eine Entscheidung �ber die Ber�cksichtigung bzw. Nichtber�cksichtigung von Dienstzeiten nach � 13 Absatz 2 erforderlich sind, gilt Tz. 6.1.2.9 entsprechend.

13.2.1.2

1Eine Ber�cksichtigung erfolgt nur auf Antrag. 2Die Beamtin oder der Beamte ist hierauf durch die personalbearbeitende Dienststelle sp�testens nach Beendigung der Personalma�nahme hinzuweisen. 3F�r den hier�ber zu f�hrenden Nachweis gilt Tz. 6.1.2.9. 4Die Ber�cksichtigung erfolgt regelm��ig erst bei Eintritt/Versetzung in den Ruhestand (� 49 Absatz 1 Satz 1). 5Wird der Antrag nach dem Eintritt der Beamtin oder des Beamten in den Ruhestand gestellt, so k�nnen diese Zeiten fr�hestens vom Beginn des Antragsmonats an ber�cksichtigt werden. 6Antr�ge, die innerhalb von drei Monaten nach Beginn des Ruhestands gestellt werden, gelten als zum Zeitpunkt des Ruhestandsbeginns gestellt. 7�ber die Ber�cksichtigung von Zeiten nach � 13 Absatz 2 im Rahmen der Hinterbliebenenversorgung ist von Amts wegen zu entscheiden.

13.2.1.3

1Der Geltungsbereich des � 13 Absatz 2 ist auf Beamtinnen oder Beamte beschr�nkt. 2Sollte eine Beamtin oder ein Beamter entsprechende Zeiten als Soldatin oder Soldat zur�ckgelegt haben, k�nnen diese bis zum Doppelten als ruhegehaltf�hige Dienstzeit ber�cksichtigt werden, sofern dies nach den bei Einritt oder Versetzung in den Ruhestand geltenden Regelungen des SVG f�r Berufssoldatinnen oder Berufssoldaten vorgesehen ist; im �brigen gelten die folgenden Textziffern.

13.2.1.4

In folgenden Staaten/Gebieten bzw. an folgenden Orten/Standorten kommt eine Doppelanrechnung der Verwendungszeit als ruhegehaltf�hige Dienstzeit in Betracht:

in Nordamerika die Orte Bartow/Florida, Eglin/Florida, Fort Rucker/Alabama, Houston, Jacksonville/Florida, Kingsville/Texas, Miami, New Orleans, Orlando/Florida, Stennis Space Center/Mississippi, San Antonio/Texas, Tampa/Florida, Tyndall/Florida,

S�d- und Mittelamerika zwischen dem 30. Grad n�rdlicher Breite und dem 25. Grad s�dlicher Breite einschlie�lich der westindischen Inseln und Paraguay,

Afrika mit den zugeh�rigen Inseln zwischen dem 20. Grad n�rdlicher Breite und dem 20. Grad s�dlicher Breite einschlie�lich Namibia, Mosambik und Madagaskar,

Asien �stlich des 40. Grades �stlicher L�nge einschlie�lich Jordanien, Saudi-Arabien und der asiatischen Inselwelt, aber ausschlie�lich des Gebietes zwischen dem 40. und 90. Grad �stlicher L�nge n�rdlich des 40. Grades n�rdlicher Breite,

Bismarck-Archipel, Neu-Guinea und Salomon-Inseln.

13.2.1.5

Grunds�tzlich k�nnen nur solche Zeiten der Verwendung einer Beamtin oder eines Beamten bis zum Doppelten als ruhegehaltf�hig ber�cksichtigt werden, die nach den �� 6 und 6a als ruhegehaltf�hige Dienstzeit anerkannt werden.

13.2.1.6

1Als Zeit der Verwendung in bzw. an den aufgef�hrten Staaten/Gebieten/Orten kann auch die Zeit anerkannt werden, in der sich eine Beamtin oder ein Beamter infolge Internierung oder aus sonstigen durch Krieg verursachten und von der Beamtin oder dem Beamten nicht verschuldeten Gr�nden in diesen L�ndern aufgehalten hat. 2Dies gilt auch in F�llen h�herer Gewalt, bei Verschleppung oder Gefangenschaft sowie aus sonstigen, mit dem Dienst zusammenh�ngenden Gr�nden, die die Beamtin oder der Beamte nicht zu vertreten hat. 3Ist der Aufenthalt durch Verschulden der Beamtin oder des Beamten verl�ngert worden, bleibt die Zeit der Verl�ngerung unber�cksichtigt.

13.2.1.7

1Zeiten der Verwendung einer Beamtin oder eines Beamten, w�hrend derer sie oder er gesundheitssch�digenden klimatischen Einfl�ssen ausgesetzt ist, k�nnen nur dann Grundlage f�r eine Ber�cksichtigung als ruhegehaltf�hige Dienstzeit bis zum Doppelten sein, wenn sie unabh�ngig vom Besch�ftigungsumfang ununterbrochen mindestens ein Jahr gedauert haben. 2Der Zeitraum von einem Jahr beginnt mit dem Eintreffen im/am jeweiligen Staat/Gebiet/Ort der Verwendung; fr�hestens jedoch mit dem tats�chlichen Beginn der Verwendung. 3Er endet mit Ablauf des letzten Tages der Verwendung oder wenn der/das jeweilige Staat/Gebiet/Ort vorher endg�ltig verlassen wird. 4Ununterbrochen zur�ckgelegte Dienstzeiten oder unmittelbar zeitlich aufeinanderfolgende Verwendungen in/an mehreren dieser Staaten/Gebieten/Orten sind f�r den Einjahreszeitraum zusammenzuz�hlen. 5Die Jahresfrist beginnt nach einer Unterbrechung erneut.

13.2.1.8

1Nicht als Unterbrechung gelten

Dienstreisen,

Abwesenheiten vom Dienst auf Grund von Urlaub (einschlie�lich eventuell anfallender Reisetage),

Mutterschutz,

Erkrankung,

die Zeit einer Kindererziehung am Verwendungsort von bis zu sechs Monaten pro Kind,

dienstlich begr�ndete Unterbrechungen (Abordnungen, Versetzungen) von bis zu 30 Tagen pro Verwendungsjahr, die au�erhalb der aufgef�hrten Staaten/Gebiete/Orte verbracht werden sowie

eine erstmalige krisenbedingte Abwesenheit vom Verwendungsort von bis zu 90 Tagen pro Verwendungsjahr, wenn das Ausw�rtige Amt nach dem jeweils geltenden Krisenplan (Teil B, VS-NfD) f�r den Verwendungsort eine Krisenstufe verh�ngt hat, welche mindestens eine Ausd�nnung des Personals vorsieht (Stand 14. April 2020, mindestens Krisenstufe 3a) und sowohl vor als auch nach der Abwesenheit eine Verwendungszeit von mindestens 90 Tagen am Verwendungsort verbracht worden ist. Abweichend davon gilt f�r das Jahr 2020 eine im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie stehende Abwesenheit nicht als Unterbrechung, wenn das Ausw�rtige Amt mindestens die Krisenstufe 2a verh�ngt hatte und die weiteren zuvor genannten Voraussetzungen ebenfalls erf�llt werden.

Beispiel:

I. Ausgangslage


1.10.2018���

Beginn der Jahresfrist nach Tz. 13.2.1.7



31.3.2020

Verlassen des Verwendungsortes auf Grund der im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie verh�ngten Krisenstufe (mindestens 2a)



1.6.2020

Tag der R�ckkehr an den Verwendungsort



1.9.2020

Beginn der Abwesenheit mindestens auf Grund der verh�ngten Krisenstufe 3a (im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie w�rde bereits Krisenstufe 2a ausreichen)



1.12.2020

Tag der R�ckkehr an den Verwendungsort



31.7.2021

Ende der Verwendung nach Tz. 13.2.1.7 Satz 3



II. Bewertung


1.��

Verwendungsjahr: 1.10.2018–30.09.2019



2.

Verwendungsjahr: 1.10.2019–30.09.2020



3.

Verwendungsjahr: 1.10.2020–31.07.2021



Die Frist f�r den gesetzlich geforderten Mindestzeitraum von einem Jahr beginnt am 1.10.2018 (Tz. 13.2.1.7 Satz 2).



Pr�fung, ob die Abwesenheit vom 1.4.2020 bis 31.5.2020 eine Unterbrechung ist. Die Abwesenheit ist keine Unterbrechung, da sie im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie steht, mindestens die Krisenstufe 2a verh�ngt war, weniger als 90 Tage dauerte und die Beamtin oder der Beamte davor und danach mindestens 90 Tage am Verwendungsort verwendet wurde.



Die zweite Abwesenheit innerhalb desselben Verwendungsjahres ist eine Unterbrechung der Verwendung.



Entsprechend Tz. 13.2.1.8, 7. Tiret i. V. m. Tz. 13.2.1.7 Satz 5 beginnt die Frist f�r den gesetzlich geforderten Mindestzeitraum von einem Jahr nach dieser Unterbrechung am 1.12.2020 erneut und w�re mit Ablauf des 30.11.2021 erf�llt. Da am 31.7.2021 die Verwendung endet und die Ausreise erfolgt, wird der erforderliche Mindestzeitraum von einem Jahr nicht erf�llt. Im Ergebnis kommt nur der Zeitraum vom 1.10.2018 bis 31.8.2020 f�r eine Ber�cksichtigung als doppelt ruhegehaltf�hig in Betracht. Die Entscheidung dar�ber ist in einem n�chsten Schritt unter Ber�cksichtigung der Tz. 13.2.1.9 zu treffen. Die Verwendungszeit vom 1.12.2020 bis 31.7.2021 ist nicht doppelt ruhegehaltf�hig.

13.2.1.9

1Liegen die Voraussetzungen f�r eine erh�hte Ber�cksichtigung vor, ist die w�hrend dieser Verwendung geleistete ruhegehaltf�hige Dienstzeit doppelt zu ber�cksichtigen. 2Besonderheiten gelten f�r folgende Zeiten:

F�r Dienstreisen sowie Abwesenheiten vom Dienst, die au�erhalb der genannten Staaten/Gebiete/Orte verbracht werden, sind pro Kalenderjahr pauschal 29 Tage nicht doppelt zu ber�cksichtigen. F�r jeden vollen Monat der Zeit der Verwendung einer Beamtin oder eines Beamten in/an den genannten Staaten/Gebieten/Orten ist ein Zw�lftel dieser Pauschale anzusetzen; es ist kaufm�nnisch zu runden. Bei Beginn oder Ende der Verwendung im Laufe eines Kalendermonats gilt dieser als voller Monat. Satz 1 gilt nicht, wenn ein Urlaub aus Gr�nden, die die Beamtin oder der Beamte nicht zu vertreten hat (z. B. Urlaubssperre oder Sinn und Zweck des Dienstes), nicht gew�hrt worden ist und diese Gr�nde in der Personalakte dokumentiert sind.

Nicht doppelt ber�cksichtigt werden Zeiten der Kindererziehung au�erhalb geleisteter ruhegehaltf�higer Dienstzeit.

Nicht doppelt ber�cksichtigt werden Zeiten einer Abordnung oder Versetzung, unabh�ngig von ihrer Dauer, sofern sie au�erhalb der genannten Staaten/Gebiete/Orte verbracht werden (Tz. 13.2.1.8).

Nicht doppelt ber�cksichtigt werden Zeiten krisenbedingter Abwesenheiten vom Verwendungsort, unabh�ngig von ihrer Dauer (Tz. 13.2.1.8).

13.2.2.1

1Die Tz. 13.2.1.1 bis 13.2.1.3 sowie 13.2.1.5 bis 13.2.1.9 gelten auch f�r Beurlaubungen einer Beamtin oder eines Beamten, sofern die Zeit der Beurlaubung ruhegehaltf�hig ist und ihre bzw. seine w�hrend der Zeit der Beurlaubung in den in Tz. 13.2.1.4 genannten Staaten/Gebieten/Orten ausge�bte T�tigkeit �ffentlichen Belangen und dienstlichen Interessen diente. 2Wird aus dieser Zeit eine Abfindung, eine Rente oder sonstige Versorgungsleistung, die nicht von � 55 erfasst wird, erworben, gelten die Tz. 6.1.2.34 bis 6.1.2.37 entsprechend.

13.2.2.2

Die Beamtin oder der Beamte ist bei Bewilligung des Urlaubs darauf hinzuweisen, dass �ber die doppelte Ruhegehaltf�higkeit einer Zeit erst mit Eintritt des Versorgungsfalls entschieden wird und dass bestimmte Zeiten von der doppelten Ruhegehaltf�higkeit ausgenommen sind (Tz. 13.2.1.9).

13.3

Zu Absatz 3

13.3.1.1

Die Tz. 13.2.1.1 bis 13.2.1.3, 13.2.1.5 und 13.2.1.6 gelten entsprechend.

13.3.1.2

1Nach dem 30. November 2002 zur�ckgelegte Zeiten einer besonderen Verwendung im Ausland k�nnen bis zum Doppelten als ruhegehaltf�hige Dienstzeit ber�cksichtigt werden, wenn sie unabh�ngig vom Besch�ftigungsumfang einzeln ununterbrochen mindestens 30 Tage und insgesamt mindestens 180 Tage gedauert haben. 2Die 30-Tages-Frist beginnt nach einem zwischenzeitlichen Verlassen des Einsatzgebietes erneut; es sei denn, es liegt eine unsch�dliche dienstliche Unterbrechung (Tz. 13.3.1.3) vor. 3Unmittelbar zeitlich aufeinanderfolgende Eins�tze in mehreren Einsatzgebieten sind f�r die Ermittlung der 30-Tages-Frist zusammenzuz�hlen.

13.3.1.3

Dienstliche Unterbrechungen auf Grund einer

Begleitung Gefallener oder Schwerverletzter,

aus Geheimhaltungsgr�nden notwendigen Begleitung/Bewachung technischen Ger�ts,

R�ckbeorderung von Presseoffizieren zur Er�rterung und/oder Aufbereitung des Pressematerials

sind unsch�dlich, sofern zwischen Abreise- und Anreisetag nicht mehr als 7 Kalendertage liegen.

13.3.1.4

1Die Zeit einer besonderen Verwendung im Ausland beginnt mit dem Tag des Eintreffens im Einsatzgebiet. 2Sie endet mit Ablauf des letzten Tages der Verwendung oder wenn das Einsatzgebiet vorher verlassen wird; es sei denn es handelt sich um ein Verlassen des Einsatzgebietes auf Grund einer unsch�dlichen dienstlichen Unterbrechung nach Tz. 13.3.1.3.

13.3.1.5

Tz. 13.3.1.4 gilt sowohl f�r die Bestimmung der 30-Tage- bzw. 180-Tage-Frist als auch f�r die Bestimmung der Zeiten, die als doppelt ruhegehaltf�hig ber�cksichtigt werden k�nnen; die Zeit einer unsch�dlichen dienstlichen Unterbrechung zwischen Abreise- und Abreisetag i. S. d. Tz. 13.3.1.3 ist dabei nicht als doppelt ruhegehaltf�hig zu ber�cksichtigen.

13.3.2.1

�ndern sich die Voraussetzungen des � 31a Absatz 1 Satz 2 oder wird eine Verwendung w�hrend ihrer Dauer nicht mehr von � 31a Absatz 1 Satz 2 erfasst, erfolgt die Ermittlung der Mindestdauer sowie des als doppelt ruhegehaltf�hig zu ber�cksichtigenden Zeitraumes taggenau.

13.4

Zu Absatz 4

(unbesetzt)

14

Zu � 14 H�he des Ruhegehalts

14.1

Zu Absatz 1

14.1.1.1

1Die gesamte ruhegehaltf�hige Dienstzeit, berechnet nach vollen Jahren und restlichen Tagen, ist in einen Ruhegehaltssatz umzurechnen. 2F�r die Umrechnung ist die Summe aus vollen Jahren und aus den nach den Ma�gaben des � 14 Absatz 1 Satz 3 in eine Dezimalzahl umgewandelten restlichen Tagen mit dem Steigerungssatz 1,79375 Prozent pro Jahr zu multiplizieren und anschlie�end nach � 14 Absatz 1 Satz 4 zu runden.

14.1.1.2

1Der Steigerungssatz nach � 14 Absatz 1 Satz 1, um den sich der Ruhegehaltssatz f�r jedes Jahr ruhegehaltf�higer Dienstzeit erh�ht, gilt f�r Beamtinnen oder Beamte auf Zeit nur, sofern nicht die Steigerungss�tze des � 66 Absatz 2 f�r sie g�nstiger sind. 2Es ist eine Vergleichsberechnung durchzuf�hren.

14.1.1.3

1Zeitlich unmittelbar aneinander anschlie�ende ruhegehaltf�hige Dienstzeiten sind, selbst wenn sie nach unterschiedlichen Vorschriften als ruhegehaltf�hig ber�cksichtigt werden oder wenn sie Zeitr�ume mit unterschiedlichem Anrechnungsumfang aufweisen, wie eine durchgehende Dienstzeit zu behandeln. 2Sie ist von Beginn der ersten ruhegehaltf�higen Dienstzeit an nach vollen Jahren zu berechnen. 3Sind restliche Tage vorhanden, sind hier auch Schalttage zu ber�cksichtigen.

14.1.1.4

1Bei Zeitr�umen mit unterschiedlichem Anrechnungsumfang (etwa nach � 6 Absatz 1 Satz 3 oder � 13 Absatz 1) innerhalb einer als durchgehend zu behandelnden Dienstzeit ist zur Ermittlung des ruhegehaltf�higen Anrechnungsumfangs ein Jahr mit 365 Tagen anzusetzen. 2Schalttage innerhalb eines als volles Jahr anzusetzenden Zeitraumes bleiben unber�cksichtigt. 3Sich ergebende Bruchteile von Tagen sind nach � 14 Absatz 1 Satz 3 kaufm�nnisch zu runden.

14.1.1.5

1Zeitlich getrennte Dienstzeiten sind gesondert zu berechnen. 2Tz. 14.1.1.3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

14.1.2.1

1Mehrere zeitlich getrennte Dienstzeiten sind zur Ermittlung der gesamten ruhegehaltf�higen Dienstzeit zusammenzurechnen; dabei sind 365 Tage – ohne R�cksicht darauf, ob in den einzelnen Zeitr�umen grunds�tzlich Schalttage enthalten sind – als ein Jahr anzusetzen. 2Auf verbleibende Tage ist � 14 Absatz 1 Satz 2 und 3 anzuwenden.

14.1.3.1

Nach Umrechnung von je 365 Tagen in ein Jahr sind verbleibende Tage zur Ermittlung der gesamten ruhegehaltf�higen Dienstjahre unter Nutzung des Nenners 365 in eine Dezimalzahl umzuwandeln.

14.2

Zu Absatz 2

(weggefallen)

14.3

Zu Absatz 3

14.3.1.1

F�r die Frage, ob und in welcher H�he das Ruhegehalt zu vermindern ist (Versorgungsabschlag), ist die Zurruhesetzungsverf�gung und der darin genannte Zeitpunkt der Zurruhesetzung ma�gebend.

14.3.1.2

Eine Versetzung in den Ruhestand f�hrt in den F�llen des � 14 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 3 z. B. auch zum Versorgungsabschlag bei Zurruhesetzung w�hrend

einer begrenzten Dienstf�higkeit (� 45 BBG),

einer Teilzeitbesch�ftigung (� 91 BBG),

eines einstweiligen Ruhestandes oder

eines Abgeordnetenmandats.

14.3.1.3

1Dem Versorgungsabschlag unterliegt das nach � 14 Absatz 1 (ggf. i. V. m. den �� 14a, 15a Absatz 3 bis 5 sowie � 85 Absatz 1, 4) festgesetzte Ruhegehalt einschlie�lich eines Zuschlages zum Ruhegehalt nach den �� 50a, 50b, 50d und 50e. 2Ein neben dem Ruhegehalt zustehender Unfallausgleich (� 35) sowie der Unterschiedsbetrag (� 50 Absatz 1 Satz 2) sind nicht in den Versorgungsabschlag einzubeziehen. 3Zum Versorgungsabschlag f�r Beamtinnen oder Beamte auf Zeit vgl. � 66 Absatz 2 Satz 3.

14.3.1.4

Das Mindestruhegehalt nach � 14 Absatz 4 wird nicht um einen Versorgungsabschlag gemindert.

14.3.1.5

Auch w�hrend der nach � 69h erfolgenden stufenweisen Anhebung der f�r schwerbehinderte und dienstunf�hige Beamtinnen oder Beamte geltenden Altersgrenze f�r den Anspruch auf ein abschlagsfreies Ruhegehalt vom Ablauf des Monats der Vollendung des 63. Lebensjahres auf den Ablauf des Monats der Vollendung des 65. Lebensjahres gilt ein maximaler Versorgungsabschlag in H�he von 10,8 Prozent.

14.3.1.6

Das jeweilige Lebensjahr wird mit Ablauf des Tages vor dem entsprechenden Geburtstag vollendet (� 31 VwVfG i. V. m. � 187 Absatz 2 und � 188 BGB).

14.3.1.7

� 14 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 gilt auch, wenn eine Beamtin oder ein Beamter im aktiven Dienst verstirbt.

14.3.1.8

F�r die Berechnung des f�r den Versorgungsabschlag ma�geblichen Zeitraumes ist die Zeit von Beginn an zun�chst nach vollen Jahren, im �brigen nach Kalendertagen unter Ber�cksichtigung von Schalttagen zu berechnen.

14.3.2.1

1Auf verbleibende Kalendertage ist � 14 Absatz 1 Satz 3 anzuwenden. 2Der prozentuale Wert des Versorgungsabschlages ist nach erfolgter Multiplikation der ma�geblichen Jahre mit dem Wert aus � 14 Absatz 3 Satz 1 nach � 14 Absatz 1 Satz 4 kaufm�nnisch auf zwei Dezimalstellen zu runden. 3Der in einen Geldbetrag umzurechnende Versorgungsabschlag selbst ist als Bestandteil der Versorgungsbez�ge gesondert nach � 49 Absatz 8 Satz 1 bis 3 zu runden.

14.3.3.1

Eine vor dem 65. Lebensjahr liegende Altersgrenze ergibt sich z. B. aus � 51 Absatz 3 BBG, � 2 Absatz 1 BAFlSBA�bnG und � 5 BPolBG.

14.3.4.1

Eine nach der Regelaltersgrenze liegende Altersgrenze ergibt sich z. B. aus � 5 Absatz 2 GAD.

14.3.5.1

Bei der Pr�fung des Vorliegens der Voraussetzungen des � 14 Absatz 3 Satz 5 ist auf den Zeitpunkt des Beginns des Ruhestandes abzustellen.

14.3.5.2

1Bei der Berechnung der erforderlichen 45 Jahre sind, soweit es ruhegehaltf�hige Dienstzeiten nach den �� 6, 6a (auch ohne Antrag), 8 bis 10 betrifft, zeitlich unmittelbar aneinander anschlie�ende ruhegehaltf�hige Dienstzeiten, selbst wenn sie nach unterschiedlichen Vorschriften als ruhegehaltf�hig ber�cksichtigt werden, wie eine durchgehende Dienstzeit zu behandeln. 2Zeitlich getrennte Dienstzeiten sind gesondert zu berechnen. 3Sie sind jeweils von Beginn an nach vollen Jahren und restlichen Tagen unter Ber�cksichtigung von Schalttagen zu berechnen. 4Bei der Zusammenrechnung mehrerer Dienstzeiten sind je 365 Tage – ohne R�cksicht darauf, ob die einzelnen Dienstzeiten Schalttage enthalten – als ein Jahr anzusetzen. 5Auf verbleibende Tage ist � 14 Absatz 1 Satz 3 anzuwenden.

14.3.5.3

1Zeiten, die doppelt als ruhegehaltf�hige Dienstzeit ber�cksichtigt werden, werden nur mit ihrem einfachen Wert, mithin mit ihrer tats�chlichen Verwendungszeit bei der Ermittlung der 45 Jahre ber�cksichtigt. 2Zeiten einer Teilzeitbesch�ftigung werden mit ihrer Dauer und nicht mit ihrem Teilzeitanteil bei der Erf�llung der 45 Jahre ber�cksichtigt.

14.3.5.4

1Pflichtbeitragszeiten i. S. d. � 14a Absatz 2 Satz 1 sind dann zu ber�cksichtigen, wenn sie f�r die Erf�llung der allgemeinen Wartezeit von 60 Kalendermonaten f�r eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung ber�cksichtigt werden k�nnen; dies ist ggf. durch einen Nachweis vom Rentenversicherungstr�ger zu belegen. 2Nicht erforderlich ist die tats�chliche Erf�llung der Wartezeit. 3Pflichtbeitragszeiten bleiben unber�cksichtigt, wenn es sich um Zeiten handelt, in denen Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II oder Arbeitslosenhilfe bestand. 4Um eine Doppelber�cksichtigung zu vermeiden, darf ein Zeitraum nicht mehrfach zur Erf�llung der 45 Jahre herangezogen werden.

14.3.5.5

1Sind Monate nur teilweise mit Pflichtbeitr�gen belegt, gelten sie als voller Kalendermonat. 2Dies gilt nicht, wenn der andere Teil bereits als ruhegehaltf�hige Dienstzeit ber�cksichtigt wurde. 3Um eine Doppelber�cksichtigung zu vermeiden, ist in diesem Fall eine taggenaue Ermittlung der mit Pflichtbeitr�gen belegten Zeiten vorzunehmen.

14.3.5.6

1Bei der Bestimmung der Dauer der Pflichtbeitragszeiten sind nur Zeitr�ume zu ber�cksichtigen, f�r die tats�chlich Pflichtbeitr�ge abgef�hrt wurden. 2Pflichtbeitragszeiten, f�r die Rentenbeitr�ge nach � 210 SGB VI erstattet wurden, k�nnen nicht ber�cksichtigt werden.

14.3.5.7

1Der Beamtin oder dem Beamten – ggf. auch vor Begr�ndung des Beamtenverh�ltnisses liegende – zuzuordnende Kindererziehungszeiten nach � 50a Absatz 3 sind bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr des Kindes auch dann zu ber�cksichtigen, wenn das Kind vor dem 1. Januar 1992 geboren ist.

14.3.6.1.

1Bei der Pr�fung des Vorliegens der Voraussetzungen des � 14 Absatz 3 Satz 6 ist auf den Zeitpunkt des Beginns des Ruhestandes abzustellen. 2F�r die Berechnung der erforderlichen 40 Jahre gelten die Tz. 14.3.5.2 bis 14.3.5.7 sinngem��. 3� 69h Absatz 3 ist zu beachten.

14.4

Zu Absatz 4

14.4.1.1

1Die Mindestversorgung steht nicht zu, wenn die erdiente Versorgung zuz�glich eines Zuschlages zum Ruhegehalt nach den �� 50a, 50b, 50d und 50e die Mindestversorgung �berschreitet. 2Um die Gew�hrung der Steuerfreiheit dieser Zuschl�ge nach � 3 Nummer 67 Buchstabe d EStG sicherzustellen, ist in F�llen, in denen die Summe aus erdientem Ruhegehalt und den Zuschl�gen nach �� 50a, 50b, 50d und 50e die Mindestversorgung �bersteigt, das erdiente Ruhegehalt und daneben die Zuschl�ge in voller H�he zu gew�hren.

14.4.1.2

Nach Anwendung von Ruhens-, K�rzungs- oder Anrechnungsvorschriften oder bei K�rzungen auf Grund disziplinarrechtlicher Entscheidungen kann die Mindestversorgung unterschritten werden.

14.4.1.3

Das Ruhegehalt betr�gt mindestens 35 Prozent der ruhegehaltf�higen Dienstbez�ge (amtsabh�ngige Mindestversorgung).

14.4.2.1

Zum amtsunabh�ngigen Mindestruhegehalt nach � 14 Absatz 4 Satz 2 treten der Erh�hungsbetrag nach � 14 Absatz 4 Satz 3 sowie ggf. ein nach � 50 Absatz 1 zustehender Unterschiedsbetrag.

14.4.2.2

Nach Durchf�hrung der anteilm��igen K�rzung nach � 25 ist der Erh�hungsbetrag nach � 14 Absatz 4 Satz 3 dem Witwengeld oder Witwergeld hinzuzurechnen.

14.4.4.1

1Mindestversorgung nach � 14 Absatz 4 Satz 1 oder 2 steht nur zu, wenn eine ruhegehaltf�hige Dienstzeit nach den �� 6, 6a, 8 bis 10 oder 67 von f�nf Jahren abgeleistet wurde. 2Bei der Ermittlung der f�nf Jahre sind auf die ber�cksichtigungsf�higen Dienstzeiten die Vorgaben der Tz. 14.1.1.3 bis 14.1.3.1 anzuwenden. 3Zeiten einer Verwendung im �ffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder �berstaatlichen Einrichtung sind bei der Ermittlung der f�r die Gew�hrung einer Mindestversorgung erforderlichen f�nf Jahre ruhegehaltf�higer Dienstzeit nur zu ber�cksichtigen, wenn diese Zeiten bereits als ruhegehaltf�hig beantragt und anerkannt worden sind (s. a. Tz. 4.1.1.2).

14.4.4.2

1Wurde eine Ber�cksichtigung von Zeiten nach � 6a nicht beantragt und steht deswegen Mindestversorgung zu, ist in einer Vergleichsberechnung zu ermitteln, ob das Ruhegehalt die Mindestversorgung im Falle einer Anerkennung der jeweiligen Zeiten nach � 6a als ruhegehaltf�hig �bersteigen w�rde. 2Die Art und Weise der anderweitig zustehenden Alterssicherungsleistung ist hierbei unerheblich. 3Ebenso kommt es nicht auf die (fiktive) H�he des nach Anwendung des � 56 verbleibenden Betrages an.

14.4.5.1

In F�llen, in denen die Beamtin oder der Beamte wegen einer Dienstbesch�digung (� 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2) dienstunf�hig geworden und deswegen in den Ruhestand versetzt worden ist, ist weder das Zur�cklegen von f�nf ruhegehaltf�higen Dienstjahren noch eine fiktive Beantragung von Zeiten nach � 6a als ruhegehaltf�hig f�r die Gew�hrung der Mindestversorgung erforderlich.

14.4.5.2

Mindestversorgung steht dementsprechend in den F�llen nicht zu, in denen die Beamtin oder der Beamte eine ruhegehaltf�hige Dienstzeit von weniger als f�nf Jahren abgeleistet hat oder das jeweilige Ruhegehalt wegen unterlassener Beantragung der Ber�cksichtigung von Zeiten einer Verwendung bei zwischenstaatlichen oder �berstaatlichen Einrichtungen als ruhegehaltf�hig nach � 6a die Mindestversorgung unterschreitet und die Beamtin oder der Beamte aus anderen als den in � 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 aufgez�hlten Konstellationen dienstunf�hig geworden ist.

14.5

Zu Absatz 5

14.5.1.1

1F�r am 1. Oktober 1994 vorhandene Versorgungsempf�ngerinnen oder Versorgungsempf�nger und deren Hinterbliebene ist � 14 Absatz 5 nicht anzuwenden. 2Auf die erstmalig im Beitrittsgebiet ernannten Beamtinnen oder Beamten ist � 2 Absatz 8 BeamtV�V anzuwenden.

14.5.1.2

� 14 Absatz 5 ist nicht anzuwenden, wenn die erdiente Versorgung zuz�glich eines Zuschlages zum Ruhegehalt nach den �� 50a, 50b, 50d und 50e die Mindestversorgung �berschreitet.

14.5.1.3

Die erweiterte Ruhensregelung ist nicht bei Bezug von Mindestunfallversorgung nach den �� 36 und 39 anzuwenden.

14.5.1.4

Bei der Anwendung des � 14 Absatz 5 ist von der i. S. d. � 55 Absatz 1 und 4 zu ber�cksichtigenden Rente auszugehen.

14.5.1.5

Bei Anwendung des � 53 ist von der nach Anwendung des � 55 Absatz 1 bis 4 verbleibenden Gesamtversorgung auszugehen (� 55 Absatz 5), die unter Zugrundelegung des nach Anwendung von � 14 Absatz 5 verbleibenden Versorgungsbezuges zu ermitteln ist.

14.5.1.6

1Der Berechnung des erdienten Ruhegehalts ist der erdiente Ruhegehaltssatz einschlie�lich einer Zurechnungszeit und einer erh�hten Anrechnung der ruhegehaltf�higen Dienstzeit (� 13 Absatz 2 bis 4 oder � 3 BeamtV�V) zugrunde zu legen. 2Ein zustehender Zuschlag zum Ruhegehalt nach den �� 50a, 50b, 50d und 50e ist dem erdienten Ruhegehalt hinzuzurechnen. 3Der Versorgungsabschlag nach � 14 Absatz 3 ist bei der Ermittlung des erdienten Ruhegehalts zu ber�cksichtigen.

14.5.1.7

Das verbleibende Restruhegehalt (� 14 Absatz 5 Satz 1, 3) darf nicht hinter dem erdienten Ruhegehalt einschlie�lich des Unterschiedsbetrages nach � 50 Absatz 1 und einem ggf. zustehenden Zuschlag zum Ruhegehalt nach den �� 50a, 50b, 50d und 50e zur�ckbleiben.

14.5.5.1

Im Rahmen der Hinterbliebenenversorgung gilt f�r die erweiterte Ruhensregelung des � 14 Absatz 5 oder des � 2 Absatz 8 BeamtV�V der Kinderzuschlag nach � 50c als Bestandteil des erdienten Witwengeldes oder Witwergeldes.

14.6

Zu Absatz 6

14.6.1.1

1Die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand richtet sich nach den Bestimmungen des BBG. 2„Amt“ ist das letzte statusrechtliche Amt. 3Die Zeit einer r�ckwirkenden Einweisung in die Planstelle oder der Wahrnehmung der Funktion des sp�ter �bertragenen Amtes wird nicht ber�cksichtigt.

14.6.1.2

1Der Zeitraum, f�r den � 14 Absatz 6 Satz 1 das erh�hte Ruhegehalt vorsieht, beginnt mit Ablauf der Zeit, f�r die nach � 4 Absatz 1 Satz 1 BBesG noch Dienstbez�ge gew�hrt werden (� 4 Absatz 2). 2Endet der einstweilige Ruhestand vor Ablauf des Anspruchszeitraums, wird das erh�hte Ruhegehalt nur bis zur Beendigung des einstweiligen Ruhestandes gew�hrt. 3Der Anspruchszeitraum wird nicht durch die Anwendung von Ruhensregelungen unterbrochen.

14.6.1.3

1Die ruhegehaltf�higen Dienstbez�ge i. S. d. � 14 Absatz 6 Satz 1 bestimmen sich nach � 5 Absatz 1 mit der Ma�gabe, dass die Endstufe der letzten (nicht notwendigerweise ruhegehaltf�higen) Besoldungsgruppe zugrunde zu legen ist. 2� 5 Absatz 3 und 5 gilt nicht im Rahmen des � 14 Absatz 6.

14.6.1.4

Der einstweilige Ruhestand endet z. B. durch Reaktivierung (� 46 BBG), Eintritt in den dauernden Ruhestand (� 44 Absatz 1, � 58 Absatz 2 BBG) oder Tod.

14.6.2.1

1F�r die Begrenzung nach � 14 Absatz 6 Satz 2 sind die Dienstbez�ge (� 1 Absatz 2 BBesG), die im Zeitpunkt der Versetzung in den einstweiligen Ruhestand zustanden, unabh�ngig davon zugrunde zu legen, ob sie ruhegehaltf�hig sind. 2W�hrend des einstweiligen Ruhestandes unterbleibt ein Aufsteigen in den Grundgehaltsstufen. 3Der Familienzuschlag ist jeweils nach der Stufe anzusetzen, die nach dem Besoldungsrecht ma�gebend w�re. 4Allgemeine Anpassungen der Dienstbez�ge sind zu ber�cksichtigen.

14.6.2.2

Waren im Zeitpunkt der Versetzung in den einstweiligen Ruhestand die Dienstbez�ge wegen einer Freistellung gek�rzt, ist das erh�hte Ruhegehalt auf den Betrag der gek�rzten Dienstbez�ge zu begrenzen.

14.6.2.3

1Nach dem Ende der Zahlung der Dienstbez�ge nach � 4 Absatz 1 BBesG ist vor�bergehend – mindestens sechs Monate, h�chstens drei Jahre – ein (erh�htes) Ruhegehalt in H�he der H�chstversorgung zu gew�hren. 2Auf Beamtinnen oder Beamte, denen erstmals vor dem 1. Januar 1999 ein Amt i. S. d. � 54 BBG �bertragen wurde, ist Tz. 7.0.1.5 sinngem�� anzuwenden, mit der Folge, dass ihnen das erh�hte Ruhegehalt h�chstens f�nf Jahre zusteht. 3Nach Ablauf dieser Zeit ist das sogenannte erdiente Ruhegehalt unter Ber�cksichtigung der im einstweiligen Ruhestand zur�ckgelegten Zeit (� 7 Satz 1 Nummer 2) festzusetzen und zu zahlen.

14a�Zu � 14a Vor�bergehende Erh�hung des Ruhegehaltssatzes

14a.1�Zu Absatz 1

14a.1.1.1�Die Erh�hung ist vor dem Vergleich mit dem ma�gebenden Mindestruhegehalt vorzunehmen.

14a.1.1.2�Die Vorschrift erfasst – unabh�ngig vom Rechtsgrund – sowohl den Eintritt als auch die Versetzung in den Ruhestand.

14a.1.1.3�Zur Feststellung der Erf�llung der Wartezeit f�r eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung ist eine verbindliche Entscheidung des Rentenversicherungstr�gers hier�ber zugrunde zu legen.

14a.1.1.4�Die Dienstunf�higkeit (� 14a Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a) muss Anlass f�r die Versetzung in den Ruhestand sein.

14a.1.1.5�Eine besondere Altersgrenze (� 14a Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b) ist eine von der Regelaltersgrenze abweichende Altersgrenze (� 51 Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz BBG).

14a.1.1.6�Der nach den im Satzteil vor Nummer 1 genannten Vorschriften ermittelte Ruhegehaltssatz muss niedriger sein als 66,97 Prozent (� 14a Absatz 1 Nummer 3).

14a.1.1.7�1Ein Einkommen ist unabh�ngig von der Besch�ftigungsdauer zum Zwecke der Ermittlung, ob durchschnittlich im Kalenderjahr ein Betrag von 525 Euro monatlich nicht �berschritten wurde (� 14a Absatz 1 Nummer 4), durch Zw�lf zu teilen. 2Dabei werden nur die mit den Versorgungsbez�gen zusammentreffenden Einkommen ber�cksichtigt.

14a.2�Zu Absatz 2

14a.2.1.1�Eine anteilige Ber�cksichtigung der anrechnungsf�higen Pflichtbeitragszeiten kommt auch in Betracht, wenn die Dauer der ma�geblichen Pflichtbeitragszeiten insgesamt unter zw�lf Kalendermonaten liegt.

14a.2.1.2�1Kalendermonate, die zum Teil ruhegehaltf�hig sind und die gleichzeitig mit Pflichtbeitragszeiten bewertet wurden, sind als Kalendermonate f�r die Erh�hung zu ber�cksichtigen, es sei denn, die ruhegehaltf�higen Dienstzeiten und die Pflichtbeitragszeiten belegen den selben Zeitraum. 2Wird eine Vordienstzeit trotz voller Besch�ftigung nur zur H�lfte als ruhegehaltf�hig ber�cksichtigt (etwa nach den �� 11 und 67), ist die (andere) H�lfte der in die Vordienstzeit fallenden Pflichtbeitragszeit f�r die Erh�hung des Ruhegehaltssatzes zu ber�cksichtigen.

14a.2.1.3�1Ob Pflichtbeitragszeiten vorliegen, ergibt sich aus den rentenrechtlichen Feststellungen (z. B. Versicherungsverlauf). 2Als anrechnungsf�hige Pflichtbeitragszeiten werden nur die vor Begr�ndung des Beamtenverh�ltnisses zur�ckgelegten Zeiten ber�cksichtigt. 3Kalendermonate mit Pflichtbeitragszeiten, die von � 50e erfasst sind, bleiben unber�cksichtigt. 4Unber�cksichtigt bleiben auch Kalendermonate mit Teilzeitbesch�ftigung, in denen zwar Pflichtbeitragszeiten vorliegen, diese aber bereits im Umfang des Teilzeitverh�ltnisses als ruhegehaltf�hig anerkannt wurden. 5Rentenanwartschaften, die im Rahmen eines Versorgungsausgleichs erworben wurden, sind keine Pflichtbeitragszeiten i. S. d. � 14a.

14a.2.3.1�1Der im Rahmen des � 14 Absatz 3 ermittelte Versorgungsabschlag ist auch auf das unter Ber�cksichtigung des erh�hten Ruhegehaltssatzes berechnete Ruhegehalt anzuwenden; dabei kann auf den kaufm�nnisch gerundeten prozentualen Wert zur�ckgegriffen werden. 2Es ist ggf. von dem auf 66,97 Prozent begrenzten Ruhegehaltssatz auszugehen.

14a.2.4.1�1Die Kalendermonate der Pflichtbeitragszeiten sind zusammenzurechnen. 2Die gesamten ber�cksichtigungsf�higen Kalendermonate werden durch zw�lf geteilt, kaufm�nnisch auf zwei Dezimalstellen gerundet und anschlie�end mit 0,95667 multipliziert und das Ergebnis erneut kaufm�nnisch auf zwei Dezimalstellen gerundet.

14a.3�Zu Absatz 3

(unbesetzt)

14a.4�Zu Absatz 4

14a.4.1.1�1Das Antragserfordernis besteht nur f�r die erstmalige Erh�hung des Ruhegehaltssatzes. 2Ein einmal gestellter Antrag wirkt fort, wenn der Grund, der zur (vor�bergehenden) Beendigung der Erh�hung des Ruhegehaltssatzes nach � 14a Absatz 3 gef�hrt hat, entf�llt (z. B. bei Wegfall eines Erwerbseinkommens). 3Die erneute Erh�hung des Ruhegehaltssatzes erfolgt ab dem ersten des Monats der auf den Monat folgt, in dem die Voraussetzungen wieder vorliegen.

15

Zu � 15 Unterhaltsbeitrag f�r entlassene Beamte auf Lebenszeit und auf Probe

15.1

Zu Absatz 1

15.1.1.1

1Unterhaltsbeitr�ge nach � 15 d�rfen nur auf Antrag bewilligt werden. 2Bewilligungen d�rfen fr�hestens mit Wirkung vom Beginn des Antragsmonats an ausgesprochen werden. 3Antr�ge, die innerhalb von drei Monaten nach der Beendigung des Beamtenverh�ltnisses gestellt werden, gelten als zu diesem Zeitpunkt gestellt.

15.1.1.2

Bei der Ermittlung des fiktiven Ruhegehaltes sind � 13 Absatz 1 und � 14 Absatz 4 Satz 4 und 5 zu beachten.

15.1.1.3

Die Gew�hrung eines �bergangsgeldes nach � 47 schlie�t die k�nftige Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages nach Auslaufen des �bergangsgeldes nicht aus.

15.1.1.4

Ein Unterhaltsbeitrag darf nicht f�r die Zeit bewilligt werden, w�hrend der ein �bergangsgeld zusteht.

15.1.1.5

Eine durchgef�hrte Nachversicherung und der Bezug einer Rente aus dieser Nachversicherung schlie�en die Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages auf Zeit nicht aus.

15.1.1.6

1Bei der Bemessung des Unterhaltsbeitrages sind die auf die Wartezeit nach � 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 anrechenbaren Zeiten zugrunde zu legen. 2Betr�gt die Dienstzeit weniger als zwei Jahre, soll ein Unterhaltsbeitrag grunds�tzlich nicht bewilligt werden. 3Die Obergrenze des Unterhaltsbeitrages soll bei einer Dienstzeit von mindestens

2 Jahren 40 Prozent,

3 Jahren 60 Prozent und

4 Jahren 80 Prozent

des fiktiven Ruhegehalts nicht �bersteigen. 4Die Mindestversorgung kann unterschritten werden.

15.1.1.7

1Bei der Bemessung des Unterhaltsbeitrages sind die Verh�ltnisse des Einzelfalles zu ber�cksichtigen. 2In den F�llen der Entlassung wegen Dienstunf�higkeit sind bei der Ermittlung des f�r die Bemessung des Unterhaltsbeitrages ma�gebenden Ruhegehalts � 13 Absatz 1 und � 14 Absatz 3 anzuwenden. 3F�r die Anwendung des � 14a m�ssen die Voraussetzungen des � 14a Absatz 1 Nummer 1 ohne die nachversicherten Beamtendienstzeiten erf�llt sein. 4In die Bemessungsgrundlage einzubeziehen sind Zuschl�ge nach den �� 50a ff.

15.1.1.8

Ein Unterhaltsbeitrag kann nur bewilligt werden, soweit die Bewilligung nach der wirtschaftlichen Lage der Antragstellerin oder des Antragstellers geboten ist.

15.1.1.9

1Bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Lage der Antragstellerin oder des Antragstellers sind grunds�tzlich alle der entlassenen Beamtin oder dem entlassenen Beamten zuflie�enden Einnahmen sowie angemessene und notwendige Ausgaben zu ber�cksichtigen. 2Werden Leistungen nicht beantragt oder wird darauf verzichtet, ist an deren Stelle der Betrag zu ber�cksichtigen, der ansonsten zu zahlen w�re.

15.1.1.10

1Als Einnahme, die die wirtschaftliche Lage der Antragstellerin oder des Antragstellers beeinflusst, z�hlt auch die zumutbare F�higkeit des jeweiligen Ehegatten, durch Erf�llung der Unterhaltspflicht (� 1360 BGB) zur Lebensf�hrung der Antragstellerin oder des Antragsstellers beizutragen. 2Hierbei ist ein Eigenbehalt der arbeitst�tigen Ehegattin oder des arbeitst�tigen Ehegatten vorab in Abzug zu bringen

mindestens Werbungskostenpauschbetrag, ggf. h�her, sofern nachgewiesen;

zus�tzlich ein der Ehegattin oder dem Ehegatten zustehender „Taschengeldanteil“ von 7 %.

15.1.1.11

Au�er Betracht bleiben,

Leistungen, die auf Grund anderer Gesetze oder Verordnungen nur subsidi�r gew�hrt werden,

Leistungen f�r bestimmte Mehraufwendungen auf Grund k�rperlicher, geistiger oder seelischer Beeintr�chtigungen,

Leistungen aus der Pflegeversicherung,

die Grundrente f�r Besch�digte und Hinterbliebene nach dem BVG oder nach Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des BVG vorsehen,

das Kindergeld nach Abschnitt X EStG oder nach dem BKGG sowie Leistungen, die die Gew�hrung des Kindergeldes ausschlie�en oder

ein an die Antragstellerin oder den Antragsteller als Pflegeperson weitergegebenes Pflegegeld, wenn es sich bei ihr oder ihm um eine Angeh�rige oder einen Angeh�rigen der oder des Pflegebed�rftigen oder um eine Person handelt, die gegen�ber der oder dem Pflegebed�rftigen eine sittliche Verpflichtung erf�llt. 2In den �brigen F�llen bleiben von dem Pflegegeld einer Pflegeperson 525 Euro unber�cksichtigt.

15.1.1.12

1Leistungen, die auf Grund anderer Gesetze oder Verordnungen nur subsidi�r gew�hrt werden, sind vor allem

die Unterhaltshilfe und die Entsch�digungsrente nach LAG,

die Ausgleichsrente und der Berufsschadens- bzw. Schadensausgleich nach dem BVG oder nach Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des BVG vorsehen,

Arbeitslosengeld II und das Sozialgeld nach dem SGB II.

2Leistungen f�r bestimmte Mehraufwendungen auf Grund Beeintr�chtigungen sind etwa

die Pflegezulage nach BVG oder nach Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des BVG vorsehen,

Sonderleistungen f�r Blinde und Sehbehinderte, die auf Grund landesrechtlicher Regelungen gew�hrt werden,

Leistungen der Tuberkulosehilfe.

15.1.1.13

Gesetze, die eine der Grundrente nach dem BVG vergleichbare Leistung vorsehen, sind insbesondere das OEG, das SVG, das HHG, das VwRehaG, das StrRehaG, das ZDG, das IfSG und das DbAG.

15.1.1.14

1Ist im Zeitpunkt der Entlassung der Versicherungsfall i. S. d. gesetzlichen Rentenversicherung (verminderte Erwerbsf�higkeit, Alter) noch nicht eingetreten, kann ein Unterhaltsbeitrag nur auf Zeit bewilligt werden, sofern nicht die besonderen Umst�nde des Falles eine Bewilligung auf Lebenszeit rechtfertigen. 2Durch die Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages auf Zeit wird die Nachentrichtung von Beitr�gen zur gesetzlichen Rentenversicherung bis zum Eintritt des Versicherungsfalles aufgeschoben, wenn der Unterhaltsbeitrag der aus einer Nachversicherung erwachsenden Rentenanwartschaft mindestens gleichwertig ist (� 184 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 SGB VI).

15.1.1.15

Bei der Bestimmung der Dauer eines Unterhaltsbeitrages auf Zeit ist neben den Umst�nden des Einzelfalles auch der Charakter des Unterhaltsbeitrages als eine �bergangsweise zur Abmilderung von H�rten dienende Leistung au�erhalb der Alimentationsverpflichtung des Dienstherrn zu ber�cksichtigen.

15.1.1.16

Ist im Zeitpunkt der Entlassung der Versicherungsfall i. S. d. gesetzlichen Rentenversicherung bereits eingetreten oder tritt der Versicherungsfall im Laufe der Gew�hrung eines bewilligten Unterhaltsbeitrages auf Zeit ein, so ist die Nachversicherung durchzuf�hren, falls der entlassenen Beamtin oder dem entlassenen Beamten nicht ein Unterhaltsbeitrag auf Lebenszeit bewilligt werden kann.

15.1.1.17

Ein Unterhaltsbeitrag auf Lebenszeit kommt i. d. R. in Betracht, wenn bei Versicherungsf�llen wegen Alters trotz Nachversicherung die Wartezeit f�r die Regelaltersrente (� 50 Absatz 1 SGB VI) nicht erf�llt sein w�rde.

15.1.1.18

1�nderungen der wirtschaftlichen Verh�ltnisse der Empf�ngerin oder des Empf�ngers des Unterhaltsbeitrages f�hren zu einer Neufestsetzung, wenn sich die zu ber�cksichtigenden Eink�nfte �ndern. 2� 53 Absatz 7 Satz 4 und 5 gilt entsprechend. 3Im Bewilligungsbescheid ist der oder dem Versorgungsberechtigten aufzugeben, jede �nderung ihrer oder seiner wirtschaftlichen Lage unverz�glich anzuzeigen; weitere Anzeigepflichten bleiben unber�hrt.

15.1.1.19

1Die Bewilligung auf Zeit ist – auch hinsichtlich der H�he – unter der aufl�senden Bedingung der wesentlichen �nderung der wirtschaftlichen Verh�ltnisse auszusprechen; sie kann bei Ablauf der Bewilligungszeit auf Antrag verl�ngert werden. 2Die Bewilligung auf Zeit unter der aufl�senden Bedingung bewirkt, dass wesentliche �nderungen der wirtschaftlichen Verh�ltnisse auch r�ckwirkend zu ber�cksichtigen sind. 3Eine �nderung der wirtschaftlichen Verh�ltnisse stellt auch der Eintritt des Versicherungsfalles i. S. d. gesetzlichen Rentenversicherung (verminderte Erwerbsf�higkeit, Alter) dar.

15.1.1.20

1Bei Durchf�hrung der Nachversicherung kann der entlassenen Beamtin oder dem entlassenen Beamten auf Antrag ein Vorschuss auf die Rente unter der Bedingung gezahlt werden, dass sie oder er die eigenen Anspr�che aus der gesetzlichen Rentenversicherung an den Dienstherrn abtritt (� 53 Absatz 2 Nummer 1 SGB I). 2Die danach erforderliche angemessene Lebensf�hrung ist nach den Umst�nden des Einzelfalles zu beurteilen.

15.2

Zu Absatz 2

(unbesetzt)

15a�

Zu � 15a Beamte auf Zeit und auf Probe in leitender Funktion

15a.1�

Zu Absatz 1

15a.1.1.1�

Die Regelung stellt klar, dass die Beamtenverh�ltnisse auf Zeit und auf Probe in leitender Funktion versorgungsrechtlich nicht wie die �brigen Beamtenverh�ltnisse auf Zeit und auf Probe behandelt werden.

15a.1.1.2�

1F�r die Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages nach � 15 besteht kein Anlass, weil im Regelfall die Versorgung aus dem ruhenden Beamten- oder Richterverh�ltnis auf Lebenszeit gew�hrleistet ist. 2Die Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages nach � 15 ist auch in den Ausnahmef�llen i. S. v. � 24 Absatz 3 BBG ausgeschlossen.

15a.2�

Zu Absatz 2

15a.2.1.1�

Wird die Beamtin oder der Beamte aus dem Rechtsverh�ltnis nach � 24 BBG wegen dienstunfallbedingter Dienstunf�higkeit in den Ruhestand versetzt, steht hieraus Unfallruhegehalt nach den �� 36 und 37 zu.

15a.2.1.2�

Andere Unfallf�rsorgeleistungen bleiben unber�hrt.

15a.3�

Zu Absatz 3

(unbesetzt)

15a.4�

Zu Absatz 4

(unbesetzt)

15a.5�

Zu Absatz 5

(unbesetzt)

Abschnitt 3
Hinterbliebenenversorgung

16

Zu � 16 Allgemeines

(unbesetzt)

17

Zu � 17 Bez�ge f�r den Sterbemonat

17.1

Zu Absatz 1

17.1.1.1

Die Bez�ge f�r den Sterbemonat stehen den Erbinnen und Erben (�� 1922 ff. BGB) in der H�he zu, in der sie der Beamtin bzw. dem Beamten, der Ruhestandsbeamtin bzw. dem Ruhestandsbeamten oder der entlassenen Beamtin bzw. dem entlassenen Beamten im Erlebensfalle selbst zugestanden h�tten.

17.2

Zu Absatz 2

17.2.1.1

Ohne gegenteilige Anhaltspunkte kann f�r die Zahlung nach � 17 Absatz 2 von der gesetzlichen Erbfolge ausgegangen werden.

18

Zu � 18�Sterbegeld

18.1

Zu Absatz 1

18.1.1.1

1Hinterbliebene Ehegattin oder hinterbliebener Ehegatte ist nur die- oder derjenige, deren oder dessen Ehe zum Zeitpunkt des Todes der Beamtin bzw. des Beamten, der Ruhestandsbeamtin bzw. des Ruhestandsbeamten oder der entlassenen Beamtin bzw. des entlassenen Beamten nach deutschem Personenstandsrecht wirksam bestanden hat. 2Der nach deutschem Personenstandsrecht wirksam geschlossenen Ehe steht eine nach ausl�ndischem Recht wirksam und nachweisbar geschlossene Ehe gleich, auch wenn sie den deutschen Vorschriften �ber die Form der Eheschlie�ung nicht gen�gt (sog. hinkende Ehe).

18.1.1.2

Abk�mmlinge sind

Personen, zu denen die Sterbegeldurheberin oder der Sterbegeldurheber gem�� �� 1591 bis 1593 BGB oder �� 1741 ff. BGB in einem Eltern-Kind-Verh�ltnis steht, oder

weitere mit den vorgenannten Personen in absteigender gerader Linie verwandte Personen, sofern diese auch mit der Sterbegeldurheberin oder dem Sterbegeldurheber verwandt sind (�� 1754, 1772 BGB),

nicht hingegen Stief-, Pflege- und Schwiegerkinder.

18.1.1.3

Sofern die Abk�mmlinge erst nach dem Zeitpunkt des Todes der Sterbegeldurheberin oder des Sterbegeldurhebers geboren werden, haben sie keinen Anspruch auf Sterbegeld.

18.1.3.1

1Zu den Unterhaltsbeitr�gen geh�ren grunds�tzlich nur solche, die nach dem BeamtVG gezahlt werden. 2Hierzu z�hlen auch Gnadenunterhaltsbeitr�ge nach dem BDG.

18.1.3.2

Ruhegehalt i. S. d. � 18 Absatz 1 Satz 3 letzter Halbsatz sind die unter Ber�cksichtigung von � 14 Absatz 3, � 14a, � 50a und � 50b berechneten Betr�ge grunds�tzlich vor Anwendung von Ruhens- und Anrechnungsvorschriften.

18.1.3.3

Der Abzug f�r Pflegeleistungen gem�� � 50f ist bei der Bemessungsgrundlage f�r das Sterbegeld nicht zu ber�cksichtigen.

18.1.3.4

Ein K�rzungsbetrag nach � 57 ist bei der Bemessungsgrundlage des Sterbegeldes zu ber�cksichtigen.

18.1.3.5

1Bei der Bemessung des Sterbegeldes ist eine K�rzung nach � 8 BDG nicht zu ber�cksichtigen. 2Bei einer Freistellung vom Dienst und Teildienstf�higkeit sind die dem letzten Amt entsprechenden vollen Dienstbez�ge zugrunde zu legen.

18.1.3.6

1Das Sterbegeld entf�llt, soweit aus einem w�hrend einer Beurlaubung bezogenen Einkommen ein Sterbegeld oder eine �hnliche Leistung gew�hrt wird. 2Entsprechendes gilt, wenn die Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverh�ltnis geruht haben.

18.1.3.7

Waren die Dienstbez�ge nach � 8 BBesG gek�rzt oder haben die Versorgungsbez�ge nach den �� 53 bis 56 im Sterbemonat geruht, entf�llt insoweit auch das Sterbegeld, wenn aus Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen (� 53), aus einer sp�teren Versorgung (� 54), einer Rente (� 55) oder aus einer Verwendung im �ffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder �berstaatlichen Einrichtung (� 8 BBesG, � 56) ein Sterbegeld oder eine �hnliche Leistung gew�hrt wird.

18.2

Zu Absatz 2

18.2.1.1

Antragstellerin oder Antragsteller nach � 18 Absatz 2 haben die Voraussetzungen der Gew�hrung von Sterbegeld sowie im Falle von � 18 Absatz 2 Nummer 2 die tats�chlichen Aufwendungen nachzuweisen.

18.2.1.2

1Verwandte der aufsteigenden Linie i. S. d. Vorschrift sind die Eltern, Gro�eltern (� 1589 BGB), nicht dagegen die Stief-, Pflege- und Schwiegereltern. 2Zu den Geschwistern der oder des Verstorbenen geh�ren auch Halbgeschwister.

18.2.1.3

1„H�usliche Gemeinschaft“ ist das Zusammenleben in gemeinsamer Wohnung oder in enger Betreuungsgemeinschaft. 2Bei einem ausw�rtigen Verbleiben ist f�r die Beurteilung, ob eine h�usliche Gemeinschaft vorliegt, der Wille zur Beibehaltung derselben, der sich aus den Umst�nden des Einzelfalles ergibt, entscheidend. 3Der Wille zur Beibehaltung der h�uslichen Gemeinschaft ist anzunehmen, wenn die betreffende Person im Rahmen ihrer M�glichkeiten regelm��ig in die gemeinsame Wohnung zur�ckkehrt. 4Eine r�umliche Trennung steht dem Fortbestand der h�uslichen Gemeinschaft dann nicht entgegen, wenn eine nur vor�bergehende ausw�rtige Unterbringung vorgesehen ist. 5Durch die zeitweilige ausw�rtige Unterbringung insbesondere

zur Schul- oder Berufsausbildung,

zur Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes oder eines Bundesfreiwilligendienstes,

bei Aufenthalt in einem Krankenhaus oder Pflegeheim,

bei Abordnung der Beamtin bzw. des Beamten oder

bei Versetzung der Beamtin oder des Beamten bei Vorliegen eines anerkannten Umzugshinderungsgrundes i. S. d. � 12 Absatz 3 BUKG oder bei eingeschr�nkter Umzugskostenzusage,

wird die h�usliche Gemeinschaft nicht aufgehoben. 6Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat einen Nachweis mittels exakter Angaben �ber die Zugeh�rigkeit zur h�uslichen Gemeinschaft etwa durch Vorlage einer meldebeh�rdlichen Anmeldebescheinigung zu erbringen.

18.2.1.4

1Zu den sonstigen Personen i. S. v. � 18 Absatz 2 Nummer 2 geh�ren auch die in � 18 Absatz 2 Nummer 1 genannten Personen, wenn die Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht erf�llt sind. 2Au�erdem z�hlen hier auch Stief-, Pflege- und Schwiegereltern dazu. 3Sonstige Personen k�nnen auch juristische Personen sein. 4Voraussetzung ist die Kostentragung der letzten Krankheit oder Bestattung.

18.2.1.5

1Kostensterbegeld wird in H�he der erstattungsf�higen Aufwendungen gew�hrt. 2Die Antragstellerinnen und Antragsteller haben ihre Aufwendungen nachzuweisen. 3Der Aufwand wird auch dann getragen, wenn zur Begleichung der Nachlass verwendet wurde. 4Die Kosten f�r die letzte Krankheit k�nnen in dem Umfang ber�cksichtigt werden, in dem sie nicht von der Beihilfe und der Krankenversicherung erstattet werden.

18.2.1.6

1Erstattungsf�hig sind die angemessenen Kosten der Bestattung bis zur H�he des Sterbegeldes. 2Ber�cksichtigungsf�hig sind die angemessenen Kosten f�r Todesanzeigen, Trauerkarten und Danksagungen, f�r die Trauerfeier und die Bewirtung der Trauerg�ste, f�r die Herrichtung einer Grabst�tte einschlie�lich des Grabmals und des ersten Grabschmucks, nach den Umst�nden des Einzelfalles ggf. auch f�r die �berf�hrung an einen anderen Ort. 3Kosten f�r die Trauerkleidung k�nnen ausnahmsweise ber�cksichtigt werden, wenn dies nach der wirtschaftlichen Lage der Antragstellerin oder des Antragstellers geboten erscheint. 4Nicht ber�cksichtigungsf�hig sind Kosten, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Bestattung an sich stehen. 5Kosten der letzten Krankheit k�nnen insoweit ber�cksichtigt werden, als sie insbesondere nicht von der Beihilfe oder Krankenversicherung zu erstatten sind.

18.2.1.7

1Versicherungsleistungen oder Leistungen aus Bestattervertr�gen mindern die angemessenen Kosten, soweit sie ausschlie�lich zur Deckung der Kosten der letzten Krankheit oder Bestattung bestimmt sind. 2Dies gilt auch, wenn die Versicherungsleistungen zum Nachlass geh�ren. 3Sind in F�llen des � 18 Absatz 2 Nummer 2 sowohl die Kosten f�r die letzte Krankheit als auch der Bestattung getragen worden, sind die Gesamtkosten bis zur bezeichneten H�chstgrenze erstattungsf�hig.

18.3

Zu Absatz 3

18.3.1.1

1Die Bestimmungen des � 27 zum fr�hestm�glichen Zahlungsbeginn ist hinsichtlich der Feststellung, ob einer Witwe oder einem Witwer als hinterbliebener Ehegattin oder als hinterbliebenem Ehegatten zum Zeitpunkt ihres oder seines Todes grunds�tzlich Witwengeld oder Witwergeld zustand, unerheblich. 2Zur Ermittlung, ob zu diesem Zeitpunkt grunds�tzlich ein Witwengeld bzw. Witwergeld oder ein Unterhaltsbeitrag zustand, ist auf � 19 bzw. � 22 abzustellen. 3Auch im Hinblick auf die Intention des � 18 ist im Falle des Versterbens der Versorgungsurheberin und des Witwers oder des Versorgungsurhebers und der Witwe oder der Versorgungsurheberin und des Witwers im gleichen Monat, f�r beide Sterbegeld zu gew�hren.

18.3.1.2

Die Berechtigung zum Bezug eines Waisengeldes oder eines Unterhaltsbeitrages muss im Sterbemonat vorliegen; auf den Zeitpunkt der Antragstellung kommt es nicht an.

18.3.1.3

1Zum Begriff der h�uslichen Gemeinschaft wird auf die Ausf�hrungen der Tz. 18.2.1.3 verwiesen. 2Nach der Lebenserfahrung kann ohne weiteren Nachweis angenommen werden, dass f�r die in � 18 Absatz 1 genannten Kinder mit dem Tod der Beamtenwitwe oder des Beamtenwitwers besondere Aufwendungen und auch eine Umstellung der Lebensf�hrung verbunden sind (Beschluss des BayVGH vom 7. November 1990 – 3 B 90.742 –).

18.3.2.1

Die Ausf�hrungen zu den Tz. 18.1.3.1 bis 18.1.3.6 gelten entsprechend.

18.4

Zu Absatz 4

18.4.1.1

Sind im Rahmen der gesetzlich vorgesehenen Rangfolge mehrere Personen gleichberechtigt, kann das Sterbegeld an jede von ihnen mit befreiender Wirkung gezahlt werden (� 428 BGB).

18.4.1.2

1Ein Abweichen von der Reihenfolge kann jeweils nur innerhalb der in � 18 Absatz 1 oder 2 aufgef�hrten Personenkreise erfolgen. 2Die Zahlung des Sterbegeldes an eine in � 18 Absatz 2 aufgef�hrte Person ist daher grunds�tzlich ausgeschlossen, wenn Berechtigte nach � 18 Absatz 1 vorhanden sind.

18.4.1.3

1Liegt ein wichtiger Grund vor, steht die Entscheidung im Ermessen der Pensionsbeh�rde. 2Ein wichtiger Grund kann insbesondere dann vorliegen, wenn eine Ehegattin oder ein Ehegatte von der oder dem Verstorbenen getrennt lebt oder eine andere gleichberechtigte Person die Bestattungskosten nachweislich aus eigenen Mitteln getragen hat.

18.4.1.4

1Ma�geblicher Zeitpunkt der Ermessenspr�fung ist der Zeitpunkt der Bestimmung der Zahlungsempf�ngerin oder des Zahlungsempf�ngers. 2Nachtr�glich bekannt werdende oder eintretende Umst�nde �ndern nichts an der getroffenen Ermessensentscheidung.

19

Zu � 19�Witwengeld

19.1

Zu Absatz 1

19.1.1.1

1Die Witwe oder der Witwer erlangt nach dem Tode der Versorgungsurheberin oder des Versorgungsurhebers oder der Versorgungsurheberin einen eigenst�ndigen Anspruch auf Witwengeld oder Witwergeld. 2Entsprechendes gilt f�r die hinterbliebene Lebenspartnerin oder den hinterbliebenen Lebenspartner (vgl. � 1a Nummer 6). 3Der Anspruch auf Witwengeld oder Witwergeld entsteht nur, wenn die Versorgungsurheberin oder der Versorgungsurheber selbst versorgungsberechtigt war oder gewesen w�re, wenn sie oder er am Todestage in den Ruhestand getreten w�re. 4Die Witwe oder der Witwer ist der �berlebende Ehegatte. 5Zum Begriff Ehegatte s. Tz. 18.1.1.1.

19.1.2.1

1Ma�geblich f�r die Feststellung der Dauer einer Versorgungsehe ist allein der Zeitraum der zum Zeitpunkt des Todes rechtlich wirksamen Ehe. 2Zeiten einer fr�heren Ehe mit demselben Ehegatten sind nicht mit einzurechnen.

19.1.2.2

1Der Anspruch auf Witwengeld oder Witwergeld bleibt bestehen, wenn die Schaffung eines Versorgungsanspruchs nicht der �berwiegende Zweck der Eheschlie�ung war. 2Es obliegt der Witwe oder dem Witwer, Umst�nde darzulegen und ggf. nachzuweisen, die die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe widerlegen.

19.1.2.3

Derartige besondere Umst�nde k�nnen insbesondere sein:

pl�tzlicher Tod des Versorgungsurhebers oder der Versorgungsurheberin, etwa durch Unfall oder eine Straftat oder

Eheschlie�ung, die zwar in Kenntnis einer lebensbedrohenden Krankheit erfolgt, sich aber unter W�rdigung der Gesamtumst�nde als Fortf�hrung eines vor entsprechender Kenntniserlangung bereits gefassten Entschlusses darstellt.

19.1.2.4

Der Ausschluss nach � 19 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 kommt auch zum Tragen, wenn die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte nach Vollendung der Regelaltersgrenze eine fr�here, zwischenzeitlich geschiedene Ehegattin oder einen fr�heren, zwischenzeitlich geschiedenen Ehegatten wieder heiratet.

19.2

Zu Absatz 2

(unbesetzt)

20

Zu � 20�H�he des Witwengeldes

20.1

Zu Absatz 1

20.1.1.1

1Der Berechnung des Witwengeldes oder des Witwergeldes ist das ggf. um einen Versorgungsabschlag nach � 14 Absatz 3 verminderte Ruhegehalt zugrunde zu legen, das sich vor Anwendung von Ruhens-, K�rzungs- und Anrechnungsvorschriften ergibt. 2Vor�bergehende Erh�hungen bleiben au�er Betracht. 3Die Kindererziehungs- und Kindererziehungserg�nzungszuschl�ge sowie Pflege- und Kinderpflegeerg�nzungszuschl�ge geh�ren als Teil des Ruhegehaltes zur Bemessungsgrundlage des Witwengeldes oder Witwergeldes. 4Beim Tod einer aktiven Beamtin oder eines aktiven Beamten ist von dem fiktiven Ruhegehalt auszugehen, das sie oder er erhalten h�tte, wenn sie oder er am Todestag wegen Dienstunf�higkeit in den Ruhestand versetzt worden w�re. 5Bei dessen Ermittlung ist auch eine Zurechnungszeit nach � 13 Absatz 1 zu ber�cksichtigen, wenn die Beamtin oder der Beamte vor Vollendung des 60. Lebensjahres verstorben ist.

20.1.1.2

1Gehaltsk�rzungen oder K�rzungen des Ruhegehaltes auf Grund disziplinarrechtlicher Vorschriften bleiben bei der Berechnung des Witwengeldes oder Witwergeldes grunds�tzlich au�er Betracht. 2Eine Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt (� 9 BDG) wirkt sich jedoch auf das Witwengeld oder Witwergeld aus.

20.1.2.1

Die Gew�hrung der Mindestversorgung f�r die Witwe oder den Witwer ist nicht davon abh�ngig, dass der oder die Verstorbene die Mindestversorgung erhalten hat oder erhalten h�tte.

20.1.2.2

Das amtsabh�ngige Mindestwitwengeld oder Mindestwitwergeld betr�gt 55 Prozent, in den F�llen des � 69e Absatz 5 60 Prozent des Mindestruhegehalts nach � 14 Absatz 4 Satz 1.

20.1.2.3

1Das amtsunabh�ngige Mindestwitwengeld oder Mindestwitwergeld betr�gt 60 Prozent des Mindestruhegehalts nach � 14 Absatz 4 Satz 2. 2Zum amtsunabh�ngigen Mindestwitwengeld oder Mindestwitwergeld tritt der Erh�hungsbetrag nach � 14 Absatz 4 Satz 3 erster Halbsatz hinzu. 3Der Witwe oder dem Witwer steht die amtsunabh�ngige Mindestversorgung zu, wenn sie h�her ist als das nach � 20 Absatz 1 Satz 1 berechnete Witwengeld oder Witwergeld einschlie�lich einem ggf. zustehenden Kinderzuschlag nach � 50c. 4Der Unterschiedsbetrag nach � 50 Absatz 1 bleibt bei der Anwendung des � 20 Absatz 1 Satz 2 au�er Betracht; die Festsetzung des Kindererziehungszuschlags erfolgt von Amts wegen (vgl. Tz. 50a.1.1.1).

20.2

Zu Absatz 2

20.2.1.1

� 20 Absatz 2 ist vor � 25, � 57 sowie vor Ruhens- und Anrechnungsvorschriften anzuwenden.

20.2.1.2

1Als ein aus der Ehe hervorgegangenes Kind gilt jede Person, zu der beide Ehegatten gem�� �� 1591 bis 1593 BGB oder gem�� �� 1754 bis 1756 BGB in einem Eltern-Kind-Verh�ltnis stehen. 2Hierzu geh�rt sowohl das w�hrend der Ehe als auch das innerhalb von 300 Tagen nach Aufl�sung der Ehe durch Tod des Beamten oder Ruhestandsbeamten (� 1593 BGB) oder das bereits vor der Eheschlie�ung geborene Kind der Ehegatten. 3Die Voraussetzung ist nicht erf�llt, wenn das Kind tot geboren wurde. 4Wird ein Kind aus der Ehe des Beamten erst nach dessen Tod geboren, ist die K�rzung des Witwengeldes r�ckwirkend aufzuheben.

20.2.1.3

Die prozentuale K�rzung des Witwengeldes oder Witwergeldes betr�gt nach � 20 Absatz 2 Satz 2 und 3:

bei einem Altersunterschied von mindestens... angefangenen Jahren

und einer Dauer der Ehe von mindestens ... angefangenen Jahren


1 bis
5

6

7

8

9

10

11

12

13

14

15

20

21

5

22

10

5

23

15

10

5

24

20

15

10

5

25

25

20

15

10

5

26

30

25

20

15

10

5

27

35

30

25

20

15

10

5

28

40

35

30

25

20

15

10

5

29

45

40

35

30

25

20

15

10

5

30 und mehr

50

45

40

35

30

25

20

15

10

5

20.2.1.4

1Das gek�rzte Witwengeld oder Witwergeld darf nicht hinter dem Mindestwitwengeld oder Mindestwitwergeld zur�ckbleiben. 2Der Unterschiedsbetrag nach � 50 Absatz 1 Satz 3 wird neben dem Witwengeld oder Witwergeld gezahlt; bei Anwendung des � 20 Absatz 2 bleibt dieser Betrag au�er Betracht.

20.3

Zu Absatz 3

(unbesetzt)

21

Zu � 21�Witwenabfindung

21.1

Zu Absatz 1

21.1.1.1

1Wiederverheiratung ist jede Eheschlie�ung der Witwe oder des Witwers nach dem Tode des Beamten oder der Beamtin, des Ruhestandsbeamten oder der Ruhestandsbeamtin oder des entlassenen Beamten oder der entlassenen Beamtin. 2Die Witwenabfindung oder Witwerabfindung ist von Amts wegen zu zahlen, sobald die Witwe oder der Witwer die Wiederverheiratung angezeigt hat (� 62 Absatz 2 Nummer 3).

21.1.1.2

Erfasst sind nur Unterhaltsbeitr�ge nach dem BeamtVG.

21.1.1.3

Die Gew�hrung einer Witwenabfindung oder Witwerabfindung scheidet aus, wenn im Zeitpunkt der Wiederheirat der Anspruch auf Witwengeld, Witwergeld oder Unterhaltsbeitrag nach � 61 Absatz 1 Nummer 4 erloschen oder vollst�ndig entzogen war (vgl. � 62 Absatz 3 Satz 1, � 64).

21.2

Zu Absatz 2

21.2.1.1

1Bemessungsgrundlage der Witwen- oder Witwerabfindung ist das auf Grund von Anrechnungs-, K�rzungs- oder Ruhensvorschriften verminderte Witwen- oder Witwergeld oder der auf Grund von Anrechnungs-, K�rzungs- oder Ruhensvorschriften verminderte Unterhaltsbeitrag, das oder der nach Anwendung des � 50f f�r den Monat der Wiederheirat zusteht. 2Eine K�rzung nach � 25 und die Anwendung der �� 53 und 54 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bleibt au�er Betracht. 3Ein ggf. zustehender Kinderzuschlag (� 50c) erh�ht die Bemessungsgrundlage. 4Ein neben dem Witwengeld, Witwergeld oder Unterhaltsbeitrag gezahlter Unterschiedsbetrag nach � 50 Absatz 1 bleibt bei der Berechnung der Witwenabfindung oder Witwerabfindung unber�cksichtigt.

21.3

Zu Absatz 3

21.3.1.1

Der Zeitraum, f�r den der Betrag des zugrunde zu legenden Teils der Witwenabfindung oder Witwerabfindung berechnet wird, beginnt ab dem ersten Tag des auf die Wiederverheiratung folgenden Monats.

21.3.1.2

1Der Einbehalt einer gew�hrten Witwenabfindung oder Witwerabfindung kann im Wege der Aufrechnung nur beim wiederaufgelebten Witwengeld, Witwergeld oder Unterhaltsbeitrag durchgef�hrt werden. 2Eine Aufrechnung ist nicht m�glich, solange und soweit vom wiederaufgelebten Versorgungsbezug kein Zahlbetrag verbleibt. 3� 52 bleibt unber�hrt.

21.3.1.3

Die Angemessenheit des monatlich einzubehaltenden Betrages bestimmt sich nach den konkreten Umst�nden des Einzelfalles unter Ber�cksichtigung der unterschiedlichen Zweckrichtung von Witwengeld oder Witwergeld (Alimentation) bzw. Unterhaltsbeitrag (F�rsorge).

22

Zu � 22�Unterhaltsbeitrag f�r nicht witwengeldberechtigte Witwen und fr�here Ehefrauen

22.1

Zu Absatz 1

22.1.1.1

1Der f�rsorgerische Unterhaltsbeitrag ist in einem Prozentsatz des Witwengeldes oder Witwergeldes festzusetzen (vgl. � 20 Absatz 1 i. V. m. � 69e Absatz 5 Satz 2). 2Bei der Ermittlung des Witwengeldes oder Witwergeldes vorzunehmende Minderungen sind auch bei der Berechnung des Unterhaltsbeitrages zu ber�cksichtigen (vgl. � 20 Absatz 2).

22.1.1.2

1Eine – auch teilweise – Versagung des Unterhaltsbeitrages soll nicht erfolgen, solange die oder der Anspruchsberechtigte ein Kind des Versorgungsurhebers oder der Versorgungsurheberin betreut. 2Die Betreuung endet i. d. R. mit der Vollj�hrigkeit des Kindes. 3Auf die Vollj�hrigkeit kommt es bei der Sorge f�r Kinder mit k�rperlichen, geistigen oder seelischen Behinderungen nicht an. 4� 61 ist zu beachten.

22.1.1.3

1Der Unterhaltsbeitrag dient nur dem Ausgleich von H�rten und hat lediglich eine Auff�llfunktion, so dass er versagt werden kann, wenn und soweit der Lebensunterhalt anderweitig gesichert ist (Urteil des BVerwG vom 24. Oktober 1984 – 6 C 148.81 –). 2Dementsprechend ist der Unterhaltsbeitrag nur nachrangig nach den Umst�nden des Einzelfalls zu gew�hren.

22.1.1.4

1Ein Unterhaltsbeitrag kann ausnahmsweise voll versagt werden, wenn es der Witwe oder dem Witwer im Einzelfall zugemutet werden kann, den Lebensunterhalt durch eigene Erwerbst�tigkeit zu bestreiten. 2Die Versagungsm�glichkeit soll der �ffentlichen Hand eine Versorgung nachgeheirateter Witwen oder Witwer (zum Teil oder vollst�ndig) ersparen, soweit die Versorgungsleistung dem Dienstherrn nicht zuzumuten oder aus f�rsorgerischen Gr�nden nicht geboten ist. 3Die Beweislast f�r das Vorliegen besonderer Umst�nde f�r die volle oder teilweise Versagung des Unterhaltsbeitrages hat die Pensionsbeh�rde. 4Die dazu ggf. erforderlichen Unterlagen muss die Witwe oder der Witwer auf Anforderung vorlegen, wie z. B. die Stellungnahme einer behandelnden �rztin oder eines behandelnden Arztes zu Zeitpunkt und Schwere einer vorliegenden Pflegebed�rftigkeit.

22.1.1.5

1Ein Unterhaltsbeitrag ist in den F�llen des � 19 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 voll zu versagen, im �brigen

bei Kenntnis der nachgeheirateten Witwe oder des nachgeheirateten Witwers von Krankheit und/oder Pflegebed�rftigkeit der Ehegattin oder des Ehegatten, so dass die Umst�nde offenkundig eher gegen eine lange Ehedauer sprechen,

bei fehlender ehelichen Lebensgemeinschaft, etwa bei fehlender gemeinsamer Wohnung der Eheleute,

bei fehlender �nderung in der wirtschaftlichen Lebensf�hrung der sp�teren nachgeheirateten Witwe oder des sp�teren nachgeheirateten Witwers durch die Eheschlie�ung mit der verstorbenen Ruhestandsbeamtin oder dem verstorbenen Ruhestandsbeamten weil weder T�tigkeit noch Lebensmittelpunkt aufgegeben wurden,

wenn der Witwe oder dem Witwer im Hinblick auf ihr oder sein Lebensalter zugemutet werden kann, den Lebensunterhalt selbst zu bestreiten; dies ist i. d. R. der Fall, wenn die Witwe oder der Witwer im Zeitpunkt des Todes des Ruhestandsbeamten oder der Ruhestandsbeamtin das 47. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte. Grunds�tzlich ist davon auszugehen, dass eine junge Witwe oder ein junger Witwer selbst f�r ihren oder seinen Lebensunterhalt aufkommen und eine eigene Alterssicherung aufbauen kann.

2Eine volle Versagung soll nicht ausgesprochen werden, wenn die Ehe l�nger als zwei Jahre gedauert hat oder im Zeitpunkt des Todes der Ruhestandsbeamtin oder des Ruhestandsbeamten besondere Billigkeitsgr�nde wie Kindererziehung oder Minderung der Erwerbsf�higkeit vorliegen.

22.1.1.6

Eine teilweise Versagung des Unterhaltsbeitrages kommt au�er in den F�llen der Tz. 22.1.1.5 insbesondere bei kurzer Ehedauer und/oder bei hohem Alter der Versorgungsurheberin oder des Versorgungsurhebers zum Zeitpunkt der Eheschlie�ung in Betracht.

22.1.1.7

1Der Unterhaltsbeitrag ist zu mindern:

bei einer Ehedauer von weniger als f�nf Jahren f�r jedes angefangene an f�nf Jahren fehlende Jahr um 5 Prozent des gesetzlichen Witwengeldes oder Witwergeldes;

im Falle der Eheschlie�ung nach dem vollendeten 75. Lebensjahr f�r jedes zum Zeitpunkt der Eheschlie�ung angefangene weitere Lebensjahr um 5 Prozent des gesetzlichen Witwengeldes oder Witwergeldes; die Minderung reduziert sich f�r jedes nach f�nfj�hriger Ehedauer angefangene weiteren Jahr der Ehedauer um 5 Prozent des gesetzlichen Witwengeldes oder Witwergeldes, bis der volle Betrag wieder erreicht ist.

2Liegen die genannten Voraussetzungen kumulativ vor, bestimmt sich die H�he des Unterhaltsbeitrages unter Ber�cksichtigung beider Regelungen. 3Durch die teilweise Versagung kann die Mindestwitwenversorgung oder Mindestwitwerversorgung unterschritten werden.

22.1.1.8

1Die Prozents�tze, um die das Witwengeld oder Witwergeld im Falle der Eheschlie�ung nach Vollendung des 75. Lebensjahres insgesamt zu mindern ist, sind f�r Eheschlie�ungen vor Vollendung des 91. Lebensjahres und Ehedauern von unter 13 Jahren der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen. 2Die Tabelle ist nicht abschlie�end: Bei Eheschlie�ung im h�heren Lebensalter und/oder l�ngerer Ehedauer ist die Tabelle linear fortzuschreiben, indem weitere Zeilen und/oder Spalten angef�gt werden.

22.1.1.9

1Die prozentuale Minderung des Witwengeldes oder Witwergeldes betr�gt dementsprechend

bei einer Eheschlie�ung nach Vollendung des

und einer Dauer der Ehe von unter ... Jahren


1

2

3

4

5

6

7

8

9

10

11

12

13

75. Lebensjahres

30

25

20

15

10

5

76. Lebensjahres

35

30

25

20

15

10

5

77. Lebensjahres

40

35

30

25

20

15

10

5

78. Lebensjahres

45

40

35

30

25

20

15

10

5

79. Lebensjahres

50

45

40

35

30

25

20

15

10

5

80. Lebensjahres

55

50

45

40

35

30

25

20

15

10

5

81. Lebensjahres

60

55

50

45

40

35

30

25

20

15

10

5

82. Lebensjahres

65

60

55

50

45

40

35

30

25

20

15

10

5

83. Lebensjahres

70

65

60

55

50

45

40

35

30

25

20

15

10

84. Lebensjahres

75

70

65

60

55

50

45

40

35

30

25

20

15

85. Lebensjahres

80

75

70

65

60

55

50

45

40

35

30

25

20

86. Lebensjahres

85

80

75

70

65

60

55

50

45

40

35

30

25

87. Lebensjahres

90

85

80

75

70

65

60

55

50

45

40

35

30

88. Lebensjahres

95

90

85

80

75

70

65

60

55

50

45

40

35

89. Lebensjahres

100

95

90

85

80

75

70

65

60

55

50

45

40

90. Lebensjahres

100

100

95

90

85

80

75

70

65

60

55

50

45

22.1.1.10

1Die Gew�hrung erfolgt unter der aufl�senden Bedingung der (wesentlichen) �nderung der der Gew�hrung zugrundeliegenden (insbesondere wirtschaftlichen) Verh�ltnisse. 2Hierauf ist im Bescheid hinzuweisen.

22.1.2.1

1Die auf den Unterhaltsbeitrag anzurechnenden Eink�nfte umfassen im Unterschied zu � 53 s�mtliche Einnahmen der nachgeheirateten Witwe, sofern die Einnahmen dazu dienen, daraus den Lebensunterhalt zu bestreiten. 2Es sind neben Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen auch Verm�genseinkommen (� 18a Absatz 4 SGB IV) zu ber�cksichtigen.

22.1.2.2

1Bei der Anrechnung der Eink�nfte nach � 22 Absatz 1 Satz 2 kommt das Bruttoprinzip zur Anwendung. 2Die Tz. 53.7.1.2 bis 53.7.4.2 sowie 53.7.5.1 gelten entsprechend.

22.1.2.3

1Witwenrenten oder Witwerrenten nach der letzten Ehegattin oder dem letzten Ehegatten sind grunds�tzlich im Rahmen des � 55 anzurechnen; � 55 ist vor � 22 Absatz 1 Satz 2 anzuwenden. 2Nicht von � 55 Absatz 1 erfasste Renten und sonstige Alterssicherungsleistungen, die aufgrund einer Besch�ftigung des letzten Ehegatten gew�hrt werden, sind dagegen auf den Unterhaltsbeitrag anzurechnen, soweit sie zusammen mit dem Unterhaltsbeitrag die in � 55 Absatz 2 Nummer 2 bezeichnete H�chstgrenze �berschreiten.

22.1.2.4

1Eigene Versichertenrenten der Witwe oder des Witwers sind als Eink�nfte nur insoweit unber�cksichtigt zu lassen, als sie auf der Begr�ndung von Rentenanwartschaften gem�� � 1587b Absatz 2 BGB in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung beruhen und diese Anwartschaftsbegr�ndung zu einer K�rzung des Unterhaltsbeitrages nach � 57 f�hrt (Wiederheirat geschiedener Eheleute). 2Gleiches gilt hinsichtlich der Ber�cksichtigung einer Leistung nach dem BVersTG. 3Bei der Anwendung des � 22 Absatz 1 Satz 2 ist in diesen F�llen h�chstens ein Rentenbetrag bzw. Leistungsbetrag in H�he des jeweils entsprechenden K�rzungsbetrages nach � 57 Absatz 3 anrechnungsfrei zu lassen. 4Ist der auf � 1587b Absatz 2 BGB in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung beruhende Rententeil bzw. Leistungsbetrag niedriger als der K�rzungsbetrag, ist lediglich der (niedrigere) Rententeil bzw. Leistungsbetrag anrechnungsfrei zu lassen.

22.1.2.5

Aus dem unbestimmten Rechtsbegriff „in angemessenem Umfang“ leitet sich ab, dass besondere Gr�nde, aus denen von der Anrechnung bestimmter Eink�nfte ganz oder teilweise abgesehen werden kann, sich aus der Art der anzurechnenden Eink�nfte ergeben m�ssen.

22.1.2.6

1Bei der Anrechnung von Erwerbseinkommen, Arbeitslosengeld I, Krankengeld, Verm�genseinkommen i. S. d. � 18a Absatz 4 SGB IV bleiben 50 Prozent der jeweiligen amtsunabh�ngigen Mindestwitwenversorgung oder Mindestwitwerversorgung voll und von dem dar�ber hinausgehenden Betrag der Eink�nfte nochmals die H�lfte monatlich anrechnungsfrei. 2Bei Erwerbsersatzeinkommen, mit Ausnahme von Arbeitslosengeld I und Krankengeld, bleiben 30 Prozent der amtsunabh�ngigen Mindestwitwenversorgung oder Mindestwitwerversorgung monatlich anrechnungsfrei.

22.1.2.7

Treffen mehrere Eink�nfte zusammen, ist der jeweilige Anrechnungsfreibetrag gesondert, aber jeweils nur einmal zu gew�hren.

22.1.2.8

1Wenn wegen derselben Eink�nfte die Anwendung sowohl der Anrechnungsvorschrift des � 22 Absatz 1 Satz 2 als auch einer Ruhensvorschrift in Betracht kommt, ist grunds�tzlich zun�chst wegen aller Eink�nfte � 22 Absatz 1 Satz 2 anzuwenden. 2Hinsichtlich des verbleibenden Unterhaltsbeitrages f�hrt eine weitere Ruhensberechnung i d. R. zu keinem anderen Ergebnis.

22.1.3.1

1Abfindungen des Arbeitgebers wegen der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverh�ltnisses (sog. Entlassungsabfindung) sind von ihrem Charakter her als eine (in kapitalisierter Form erbrachte) Leistung f�r die Zukunft anzusehen, n�mlich als Ersatz f�r den Verlust des monatlichen Arbeitsentgelts. 2Daher ist die Aufteilung des Betrages in (k�nftige) monatliche Betr�ge vorzunehmen, gleichsam als Fortsetzung der bisher erfolgten monatlichen Zahlungen des bisherigen Arbeitgebers.

22.1.3.2

Im �brigen sind die ansonsten, bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen (z. B. Erreichen einer Altersgrenze) zu zahlenden Monatsbetr�ge zugrunde zu legen.

22.2

Zu Absatz 2

22.2.2.1

Ob eine Erwerbsminderung vorliegt, ist durch den Bescheid eines Tr�gers der gesetzlichen Rentenversicherungen, hilfsweise durch das Zeugnis einer Amts�rztin oder eines Amtsarztes, einer beamteten �rztin oder eines beamteten Arztes, einer Vertrauens�rztin oder eines Vertrauensarztes nachzuweisen und in angemessenen Abst�nden zu �berpr�fen.

22.2.2.2

1Als waisengeldberechtigte Kinder kommen nur Kinder der verstorbenen Beamtin, des verstorbenen Beamten, der Ruhestandsbeamtin oder des Ruhestandsbeamten in Betracht. 2Als waisengeldberechtigt gelten auch Kinder, die anstelle von Waisengeld einen Unterhaltsbeitrag erhalten. 3Die Erziehung von waisengeldberechtigten Kindern endet regelm��ig mit deren Vollj�hrigkeit. 4� 61 ist zu beachten.

22.2.3.1

Auf die Vollj�hrigkeit kommt es bei der Sorge f�r waisengeldberechtigte Kinder mit k�rperlichen, geistigen oder seelischen Behinderungen nicht an.

22.2.4.1

1Die Pensionsbeh�rde entscheidet grunds�tzlich �ber die H�he des Unterhaltsbeitrages neu. 2Dabei sind auf Grundlage des durch das Familiengericht festgestellten schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs bzw. der Ausgleichsrente, die nach dem Ehezeitende eingetretenen versorgungs- und rentenrechtlichen �nderungen, die Auswirkungen auf die Eink�nfte der beteiligten Parteien hatten, zu ber�cksichtigen.

22.3

Zu Absatz 3

(unbesetzt)

23

Zu � 23�Waisengeld

23.1

Zu Absatz 1

23.1.1.1

1Zum Begriff Kinder s. Tz. 18.1.1.2. 2Sie erlangen nach dem Tod der Versorgungsurheberin oder des Versorgungsurhebers einen eigenst�ndigen Anspruch auf Waisengeld.

23.2

Zu Absatz 2

23.2.2.1

Allein die Tatsache, dass der �berlebende Elternteil ein Witwengeld, Witwergeld oder einen Unterhaltsbeitrag erh�lt, schlie�t die Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages f�r die Waise nicht aus.

23.2.2.2

1Der Unterhaltsbeitrag ist befristet zu bewilligen. 2Er darf nur unter den Voraussetzungen des � 61 Absatz 2 �ber das 18. Lebensjahr hinaus bewilligt werden.

23.2.2.3

1Im Rahmen der Ermessensaus�bung ist die Bed�rftigkeit der Waise, insbesondere deren wirtschaftliche Lage zu ber�cksichtigen. 2Hierzu sind grunds�tzlich die Ausf�hrungen zu Tz. 15.1.1.8 ff. entsprechend zu beachten.

23.2.2.4

Bei der Festsetzung der H�he des Unterhaltsbeitrages ist auch � 25 Absatz 4 Satz 2 zu beachten.

24

Zu � 24�H�he des Waisengeldes

24.1

Zu Absatz 1

24.1.1.1

1Halbwaise ist, wenn entweder Mutter oder Vater verstorben ist, sofern das Kind zwei leibliche Elternteile im juristischen Sinne hatte. 2Vollwaise ist, wer keinen Elternteil im juristischen Sinne mehr hat. 3Vollwaise ist daher auch, wer nach dem Tod beider Elternteile im Haushalt der neuen Ehegattin oder des neuen Ehegatten (Stiefvater oder Stiefmutter) des sp�ter verstorbenen Elternteils aufgenommen worden ist.

24.1.1.2

1Der Berechnung des Waisengeldes ist das ggf. um einen Versorgungsabschlag nach � 14 Absatz 3 verminderte Ruhegehalt zugrunde zu legen, das sich vor Anwendung von Ruhens-, K�rzungs- und Anrechnungsvorschriften ergibt. 2Vor�bergehende Erh�hungen nach � 14 Absatz 6, � 14a bleiben au�er Betracht. 3Die Kindererziehungs- und Kindererziehungserg�nzungszuschl�ge sowie Pflege- und Kinderpflegeerg�nzungszuschl�ge geh�ren als Teil des Ruhegehaltes zur Bemessungsgrundlage des Waisengeldes. 4Beim Tod einer aktiven Beamtin oder eines aktiven Beamten ist von dem fiktiven Ruhegehalt auszugehen, das sie oder er erhalten h�tte, wenn sie oder er am Todestag wegen Dienstunf�higkeit in den Ruhestand versetzt worden w�re.

24.1.1.3

1Gehaltsk�rzungen oder K�rzungen des Ruhegehaltes auf Grund disziplinarrechtlicher Vorschriften bleiben bei der Ermittlung des Waisengeldes au�er Betracht. 2Eine Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt (� 9 BDG) wirkt sich auf das Waisengeld aus.

24.1.1.4

Wenn ein Mindestruhegehalt zustand oder zugestanden h�tte, ist dieses bei der Ermittlung des Waisengeldes zu ber�cksichtigen.

24.2

Zu Absatz 2

24.2.1.1

Anspruch auf Witwengeld, Witwergeld oder Unterhaltsbeitrag in H�he des Witwengeldes oder Witwergeldes f�r den �berlebenden Elternteil besteht dem Grunde nach auch, wenn wegen der Anwendung von Ruhens-, K�rzungs- und Anrechnungsvorschriften kein Zahlbetrag verbleibt.

24.2.1.2

Erh�lt der �berlebende Elternteil nur einen Unterhaltsbeitrag, der von vornherein in geringerer H�he als das Witwengeld bzw. Witwergeld festgesetzt ist, wird das Waisengeld bis zu der H�he gezahlt, die sich aus der Differenz zwischen dem Witwengeld bzw. Witwergeld und dem Unterhaltsbeitrag zuz�glich des Satzes f�r Halbwaisen ergibt, h�chstens jedoch in H�he des Satzes f�r Vollwaisen.

24.2.1.3

�bersteigen Unterhaltsbeitrag und Waisengeld das Ruhegehalt, unterliegen die Hinterbliebenenbez�ge zus�tzlich der Minderung nach � 25.

24.3

Zu Absatz 3

24.3.1.1

F�r die Feststellung, welches Waisengeld das h�here ist, sind die Betr�ge der Waisengelder ohne einen Unterschiedsbetrag nach � 50 Absatz 1 und ohne einen Ausgleichsbetrag nach � 50 Absatz 3 sowie vor Anwendung von Ruhens-, K�rzungs- und Anrechnungsvorschriften anzusetzen mit Ausnahme des � 25 oder des � 57.

24.3.1.2

Bei einer �nderung der H�he der zu vergleichenden Waisengelder – etwa durch Erh�hung von Halb- auf Vollwaisengeld oder durch den Wegfall der Minderung nach � 25 – ist neu festzustellen, welches Waisengeld als das h�chste zu zahlen ist.

24.3.3.1

Ergeben sich f�r eine Waise Waisengeldanspr�che aus mehreren Beamtenverh�ltnissen einer Person, so wird � 54 angewandt.

25

Zu � 25�Zusammentreffen von Witwengeld, Waisengeld und Unterhaltsbeitr�gen

25.1

Zu Absatz 1

25.1.1.1

Die Vorschrift ist vor Ruhens-, K�rzungs- und Anrechnungsvorschriften anzuwenden, au�er in den F�llen des � 20 Absatz 2 (� 20 Absatz 3) und des � 24 Absatz 2 zweiter Halbsatz.

25.1.1.2

1Die anteilsm��ig gek�rzten Hinterbliebenenversorgungsbez�ge berechnen sich wie folgt:

�WaisG�oder�WitwG�נRG��

∑HintblB

2In dieser Formel bedeutet:

WaisG:�����

Waisengeld,

WitwG:

Witwengeld oder Witwergeld,

RG:

Ruhegehalt,

∑HintblB:

Summe aller Hinterbliebenenbez�ge.

3Eine �berschreitung um 0,01 Euro auf Grund der Rundung einzelner Betr�ge ist hinzunehmen.

25.2

Zu Absatz 2

25.2.1.1

Ein Ausscheiden i. S. d. � 25 Absatz 2 liegt nicht vor, wenn Versorgungsbez�ge wegen der Anwendung von Ruhens-, K�rzungs- oder Anrechnungsvorschriften nicht gezahlt werden.

25.3

Zu Absatz 3

(unbesetzt)

25.4

Zu Absatz 4

25.4.2.1

Gesetzliche Hinterbliebenenbez�ge sind alle Bez�ge, auf die ein Rechtsanspruch besteht.

25.4.2.2

1Unterliegen die gesetzlichen Hinterbliebenenbez�ge bereits einer anteilm��igen K�rzung nach � 25 Absatz 1, ist ein Unterhaltsbeitrag nach � 23 Absatz 2 nicht zu gew�hren. 2Sofern die Summe aller gesetzlichen Hinterbliebenenbez�ge das ihrer Berechnung zugrundeliegende Ruhegehalt nicht erreicht, kann ein Unterhaltsbeitrag nach � 23 Absatz 2 in H�he des Differenzbetrages zwischen der Summe aller gesetzlichen Hinterbliebenenbez�ge und dem Ruhegehalt gew�hrt werden; dabei ist der Unterhaltsbeitrag auf die H�he des gesetzlichen Waisengeldes zu begrenzen.

26

Zu � 26�Unterhaltsbeitrag f�r Hinterbliebene von Beamten auf Lebenszeit und auf Probe

26.1

Zu Absatz 1

26.1.1.1

1Unterhaltsbeitr�ge nach � 26 d�rfen nur auf Antrag bewilligt werden. 2Sie sind, sofern nicht die besonderen Umst�nde des Falles eine Bewilligung auf Lebenszeit rechtfertigen, auf Zeit zu bewilligen. 3Hierzu sind grunds�tzlich die Ausf�hrungen zu � 15 Absatz 1 Satz 1 entsprechend zu beachten. 4Bewilligungen d�rfen fr�hestens mit Wirkung vom Beginn des Antragsmonats an ausgesprochen werden. 5Antr�ge, die innerhalb von drei Monaten nach dem Tod der fr�heren Beamtin oder des fr�heren Beamten gestellt werden, gelten als zu diesem Zeitpunkt gestellt.

26.1.1.2

1Voraussetzung ist, dass die Hinterbliebenen zum Bezug von Witwengeld, Witwergeld, Waisengeld oder Unterhaltsbeitrag berechtigt w�ren, wenn der oder die Verstorbene ruhegehaltberechtigt gewesen w�re. 2Die Vorschrift enth�lt eine Fiktion, bei der die Vorschriften zur Mindestversorgung zu ber�cksichtigen sind.

26.1.1.3

1�ber die Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages ist grunds�tzlich erst nach Durchf�hrung der Nachversicherung (� 8 SGB VI) zu entscheiden.

26.1.1.4

1Im Rahmen der Ermessensaus�bung sind auch die wirtschaftlichen Verh�ltnisse der Antragstellerin oder des Antragstellers zu ber�cksichtigen. 2F�r die Ermessensaus�bung sind Tz. 15.1.1.8ff. entsprechend zu beachten. 3Werden andere Leistungen nicht beantragt oder wird darauf verzichtet, ist an deren Stelle der Betrag zu ber�cksichtigen, der ansonsten zu zahlen w�re.

26.1.1.5

War der entlassenen Beamtin oder dem entlassenen Beamten ein Unterhaltsbeitrag nach � 15 auf Grund ihrer oder seiner wirtschaftlichen Verh�ltnisse nicht bewilligt, so schlie�t dies die Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages an die Hinterbliebenen nicht aus.

26.1.1.6

1Der Unterhaltsbeitrag ist in einem Prozentsatz des Witwengeldes, Witwergeldes oder Waisengeldes festzusetzen. 2Die Mindestversorgung kann unterschritten werden.

26.2

Zu Absatz 2

(unbesetzt)

27

Zu � 27�Beginn der Zahlungen

(unbesetzt)

28

Zu � 28�Witwerversorgung

(unbesetzt)

Abschnitt 4
Bez�ge bei Verschollenheit

29

Zu � 29�Zahlung der Bez�ge

29.1

Zu Absatz 1

29.1.1.1

Verschollen ist, wessen Aufenthalt w�hrend l�ngerer Zeit unbekannt ist, ohne dass Nachrichten dar�ber vorliegen, ob sie oder er in dieser Zeit noch gelebt hat oder gestorben ist, sofern nach den Umst�nden hierdurch ernstliche Zweifel an ihrem oder seinem Fortleben begr�ndet werden (� 1 Absatz 1 VerschG).

29.1.1.2

Die Feststellung, dass das Ableben der oder des Verschollenen mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, soll i. d. R. erst getroffen werden, wenn seit dem Tage, an dem sie oder er nach der letzten Nachricht von ihr bzw. ihm oder �ber sie bzw. ihn noch gelebt hat, sechs Monate vergangen sind.

29.2

Zu Absatz 2

29.2.1.1

1F�r die Festsetzung der Verschollenenbez�ge gilt der Versorgungsfall als mit dem Tage eingetreten, der auf den Tag folgt, an dem die verschollene Person nach der letzten Nachricht von ihr oder �ber sie noch gelebt hat (mutma�licher Todestag). 2Dieser Zeitpunkt ist f�r die Berechnung der ruhegehaltf�higen Dienstzeit und der ruhegehaltf�higen Dienstbez�ge ma�gebend. 3Die Zahlung der Verschollenenbez�ge erfolgt bis zur gerichtlichen Todeserkl�rung.

29.2.1.2

Zu den Kindern, die im Falle des Todes der oder des Verschollenen Waisengeld erhalten w�rden oder einen Unterhaltsbeitrag erhalten k�nnten, rechnet nicht ein Kind, das mehr als 300 Tage nach dem mutma�lichen Todestag der oder des Verschollenen geboren worden ist.

29.2.1.3

Ob die Voraussetzungen f�r die Gew�hrung eines Unterhaltsbeitrages nach � 22 Absatz 2 oder 3 vorliegen, ist nach den Verh�ltnissen im Zeitpunkt des mutma�lichen Todes der oder des Verschollenen zu beurteilen.

29.2.1.4

Ob die Voraussetzungen f�r die Gew�hrung eines Unterhaltsbeitrages nach � 22 Absatz 1 oder die Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages nach � 23 Absatz 2 Satz 2 oder � 26 vorliegen, ist nach diesen Vorschriften zu beurteilen.

29.3

Zu Absatz 3

(unbesetzt)

29.4

Zu Absatz 4

(unbesetzt)

29.5

Zu Absatz 5

29.5.1.1

1Der Todestag ist f�r die Berechnung der ruhegehaltf�higen Dienstzeit und der ruhegehaltf�higen Dienstbez�ge ma�gebend. 2Sofern in der Todeserkl�rung oder Sterbeurkunde der oder des Verschollenen nur ein bestimmter Zeitraum angegeben ist, rechnet die ruhegehaltf�hige Dienstzeit bis zum letzten Tag des in der Sterbeurkunde angegebenen Zeitraumes.

29.5.1.2

1Nach dem festgestellten (beurkundeten) Todestag bestimmt sich die Versorgungsberechtigung der Kinder. 2Zu der Hinterbliebenenversorgung geh�rt auch das Sterbegeld. 3Diese ist ab dem Ersten auf die Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung oder die Ausstellung der Sterbeurkunde folgenden Monats neu festzusetzen.

Abschnitt 5
Unfallf�rsorge

30

Zu � 30�Allgemeines

30.1

Zu Absatz 1

30.1.1.1

1Der Anspruch auf Unfallf�rsorge richtet sich stets nach den konkreten Umst�nden des Einzelfalls und kann erst im Nachhinein festgestellt werden; vorherige Zusicherungen, gleich welcher Art, sind nicht zul�ssig. 2Die Entscheidung, ob ein Dienstunfall vorliegt, richtet sich nach dem Recht, das im Zeitpunkt des Unfallereignisses gegolten hat (vgl. Urteil des BVerwG vom 16. Mai 1963 – II C 27.60 –).

30.1.2.1

1Die Zeit der Schwangerschaft ist die Zeit zwischen Zeugung und Geburtsvorgang. 2Sch�digungen eines Kindes w�hrend der Schwangerschaft, die auf einen fr�heren Dienstunfall der Beamtin zur�ckzuf�hren sind, werden nicht erfasst. 3Von einem Dienstunfall w�hrend der Schwangerschaft ist auszugehen, wenn das Kind innerhalb von 300 Tagen (vgl. � 1593 BGB), abgestellt auf den Zeitpunkt des Unfallereignisses, geboren wird.

30.1.2.2

Sch�digung ist das Hervorrufen oder Steigern eines vom Normalzustand abweichenden pathologischen Zustandes unabh�ngig von dessen Dauer.

30.1.3.1

War die Mutter den sch�digenden Einwirkungen vor Beginn der Schwangerschaft ausgesetzt oder erfolgt durch einen fr�heren Dienstunfall der Mutter eine Sch�digung der Leibesfrucht, besteht kein urs�chlicher Zusammenhang zwischen der Sch�digung der Leibesfrucht und den sch�digenden Einwirkungen oder dem Dienstunfall der Mutter.

30.1.3.2

1Die einzelnen Tatbestandsmerkmale (Dienst – Unfallereignis – K�rperschaden) m�ssen in einem urs�chlichen Zusammenhang stehen. 2Die kausale Fragestellung von direkten oder indirekten Sch�digungsm�glichkeiten im Mutterleib (Dienstunfall der Mutter w�hrend der Schwangerschaft-K�rperschaden-Sch�digung der Leibesfrucht) setzt die Auswertung eines �rztlichen Gutachtens voraus. 3Es darf keine selbst�ndige, die Sch�digung der Leibesfrucht hervorrufende Ursache au�erhalb des Dienstunfalls hinzutreten. 4Schlie�lich muss das ungeborene Kind eine Sch�digung im Sinne eines K�rperschadens bzw. einer Zustandsverschlechterung davongetragen haben.

30.2

Zu Absatz 2

(unbesetzt)

30.3

Zu Absatz 3

(unbesetzt)

31

Zu � 31�Dienstunfall

31.1

zu Absatz 1

31.1.1.1

1Ein Unfall ist ein auf �u�erer Einwirkung beruhendes, pl�tzliches Ereignis, das rechtlich wesentlich einen K�rperschaden verursacht hat. 2Dazu geh�ren auch k�rpereigene, unkoordinierte, unkontrollierte Bewegungen (z.B. Stolpern und Umknicken) sowie Kraftaufwendungen (z.B. Heben oder Schieben schwerer Gegenst�nde).

31.1.1.2

1Der Begriff „�u�ere Einwirkung“ dient der Abgrenzung von „inneren Ursachen“. 2�u�ere Einwirkung und Ereignis fallen zeitlich zusammen.

31.1.1.3

1Als „pl�tzlich“ ist ein Ereignis anzusehen, wenn es unvermittelt und l�ngstens innerhalb der t�glichen Dienstzeit stattgefunden hat. 2Eine Erkrankung infolge l�ngerer sch�dlicher Einfl�sse, denen die Beamtin oder der Beamte im Dienst ausgesetzt war, gilt nur nach den in � 31 Absatz 3 genannten Voraussetzungen und F�llen als Dienstunfall.

31.1.1.4

1Das Ereignis muss zeitlich und �rtlich bestimmbar sein. 2Es muss nachgewiesen sein, wann und wo es sich zugetragen hat (vgl. Beschluss des BVerwG vom 19. Januar 2006 – 2 B 46.05 –).

31.1.1.5

1Ein K�rperschaden liegt vor, wenn der physische oder psychische Zustand eines Menschen f�r eine bestimmte Zeit beeintr�chtigend ver�ndert ist. 2Es z�hlen sowohl innere wie �u�ere Verletzungen, als auch psychische Leiden dazu. 3Auf die Schwere kommt es nicht an. 4Es bedarf grunds�tzlich der �rztlichen Feststellung mit konkreter Diagnose nach einem anerkannten Diagnoseverschl�sselungssystem. 5Einem K�rperschaden steht die Besch�digung oder Zerst�rung eines K�rperersatzst�ckes gleich.

31.1.1.6

1Der Unfall muss mit der dienstlichen T�tigkeit in einem rechtlich wesentlichen Ursachenzusammenhang stehen. 2Das Unfallereignis muss den K�rpererstschaden (unmittelbar und sofort eingetretener K�rperschaden) rechtlich wesentlich verursacht haben. 3Ein anerkannter Dienstunfall muss sp�tere Folgesch�den (aus dem Erstschaden entwickelt oder durch ihn bedingtes neues Ereignis) rechtlich wesentlich verursacht haben.

31.1.1.7

1Zur Feststellung des Ursachenzusammenhangs kommen zun�chst alle Bedingungen in Betracht, die nicht hinweg gedacht werden k�nnen, ohne dass der konkrete Erfolg entfiele. 2Aus diesen Ursachen ist nur diejenige als rechtlich wesentliche Ursache ma�geblich, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt hat. 3Sind mehrere Ursachen in ihrer Bedeutung f�r den Unfall als ann�hernd gleichwertig anzusehen und ist mindestens eine von ihnen auf den Dienst zur�ckzuf�hren, ist der urs�chliche Zusammenhang gegeben (vgl. auch Beschluss des BVerwG vom 20. Februar 1998 – 2 B 81.97 –).

31.1.1.8

1Sog. Gelegenheitsursachen rechtfertigen nicht die Anerkennung als Dienstunfall. 2Ursachen i. S. d. Satz 1 sind solche, bei denen zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Dienst eine rein zuf�llige Beziehung besteht. 3Dies gilt insbesondere, wenn die krankhafte Veranlagung oder das anlagebedingte Leiden so leicht ansprechbar war, dass es zur Ausl�sung akuter Erscheinungen keiner besonderen, in ihrer Eigenart unersetzlichen Einwirkung bedurfte, sondern ein anderes, allt�glich vorkommendes Ereignis zu demselben Erfolg h�tte f�hren k�nnen.

31.1.1.9

1Ein Dienstunfall ist i. d. R. ebenfalls nicht anzuerkennen, wenn zwar ein �u�eres Ereignis einen K�rperschaden verursacht hat (z. B. Sturz mit Fraktur), wesentliche Ursache hierf�r aber eine innere, k�rpereigene Ursache war, z. B. ein Herzinfarkt oder eine Kreislaufschw�che. 2Zu den Ausnahmen vgl. Urteil des BVerwG vom 30. Juni 1988 – 2 C 3/88 –.

31.1.1.10

„In Aus�bung des Dienstes“ ist ein Unfall nur dann eingetreten, wenn er sich an einem Ort ereignet, an dem die Beamtin oder der Beamte die Dienstleistung zu erbringen hat, sich die Beamtin oder der Beamte zum Unfallzeitpunkt im Dienst befand und das konkrete Unfallrisiko vom Dienstherrn beherrscht wurde (s. Urteil des BVerwG vom 17. November 2016 – 2 C 17.16 –).

31.1.1.11

1Die den Unfall ausl�sende konkrete T�tigkeit darf vom Dienstherrn weder verboten sein noch dessen wohlverstandenen Interessen zuwiderlaufen und auch nicht lediglich eigenen Interessen oder Bed�rfnissen dienen (z. B. Raucherpause, Nahrungsaufnahme). 2Durch rein eigenwirtschaftliche (pers�nlich motivierte, private) T�tigkeiten wird der innere Zusammenhang mit dem Dienst grunds�tzlich gel�st. 3Handelt es sich bei dem Unfallrisiko um ein ausschlie�lich der Person der Beamtin oder des Beamten zuzuordnendes (z. B. privat in den Dienst eingebrachter Gegenstand), kann ein Dienstunfall nicht anerkannt werden.

31.1.1.12

1Bei Teilnahme am Dienstsport handelt es sich um Dienst i. S. d. � 31 Absatz 1. 2Dienstsport ist angeordneter und in den Dienstplan einbezogener Sport mit Teilnahmepflicht der Beamtin oder des Beamten. 3Dieser dienstsportpflichtige Personenkreis kann auch bei der Teilnahme an sportlichen Veranstaltungen au�erhalb der regelm��igen Dienstzeit unter Dienstunfallschutz stehen, wenn die Dienststelle z. B. aus personalwirtschaftlichen oder organisatorischen Gr�nden keinen dienstplanm��igen Dienstsport durchf�hren kann oder die Beamtin bzw. der Beamte selbst aus dienstlichen Gr�nden gehindert ist, am durch Dienstplan festgelegten Sport teilzunehmen. 4Wettkampfm��iger oder zur Erzielung von Spitzenleistungen ausge�bter Sport ist – auch als dienstliche Veranstaltung i. S. v. � 31 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 – nur dann ausnahmsweise dienstunfallgesch�tzt, wenn der dienstliche Zweck im Vordergrund steht. 5Die sportliche Bet�tigung muss materiell und formell dienstbezogen, von der oder dem Dienstvorgesetzten schriftlich oder elektronisch genehmigt oder angeordnet und unter die fachliche Aufsicht einer von der bzw. dem Dienstvorgesetzten bestimmten oder von ihr bzw. ihm benannten, fachlich geeigneten Person gestellt sein.

31.1.1.13

Bei Heim- und Telearbeitspl�tzen sowie beim mobilen Arbeiten ist ma�geblich, ob der Unfall umgebungsunabh�ngig seine wesentliche Ursache in einer Verrichtung hat, die bei objektiver Betrachtung typischerweise zu den Dienstaufgaben des Beamten geh�rt (Urteil des BVerwG vom 31. Januar 2008 – 2 C 23.06 –).

31.1.1.14

1Die T�tigkeit einer Beamtin oder eines Beamten als Personalrat sowie als Jugend- und Auszubildendenvertretung ist kein Dienst, aber nach � 11 BPersVG gesch�tzt. 2Entsprechendes gilt f�r die Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Menschen nach Ma�gabe der sozialgesetzlichen Regelungen des SGB.

31.1.1.15

Der innere Zusammenhang wird gel�st, wenn die F�higkeit der Beamtin oder des Beamten zu der ihr oder ihm obliegenden dienstlichen T�tigkeit alkohol- oder drogenbedingt beeintr�chtigt ist, so dass die Ausf�hrung der Dienstaufgaben nicht mehr ordnungsgem�� sichergestellt werden kann (Urteil des BVerwG vom 23. Februar 1989 – 2 C 38.86 –).

31.1.1.16

1Bei einer T�tigkeit au�erhalb des regelm��igen Dienstes m�ssen besondere Umst�nde vorliegen, die den Schluss rechtfertigen, dass die T�tigkeit, bei der die Beamtin oder der Beamte den Unfall erlitten hat, im engen Zusammenhang mit den dienstlichen Aufgaben steht. 2Vorbereitende T�tigkeiten stehen nicht unter Dienstunfallschutz (Urteil des VG K�ln vom 8. Mai 2008 – 15 K 4007/06 –).

31.1.2.1

1Dienstreisen sind die notwendigen Wege zum und vom Bestimmungsort. 2Ma�geblich ist grunds�tzlich die Dienstreiseanordnung und -genehmigung. 3F�r die Gew�hrung von Unfallschutz reicht es nicht aus, dass Reisekosten erstattet werden.

31.1.2.2

1Der gesamte Aufenthalt am Bestimmungsort ist zwar urs�chlich bedingt durch das Dienstverh�ltnis, dennoch steht dadurch nicht zwangsl�ufig jede T�tigkeit der Beamtin oder des Beamten auch in innerem Zusammenhang mit dem Dienst. 2Eine T�tigkeit im Rahmen eines dienstlich bedingten Aufenthaltes am Bestimmungsort ist dann dienstunfallgesch�tzt, wenn sie unmittelbar dem Zweck der Dienstreise entspricht (= dienstliche T�tigkeit am Bestimmungsort). 3Mit dieser T�tigkeit rechtlich wesentlich zusammenh�ngende Wege am Bestimmungsort geh�ren dazu (Urteil des BVerwG vom 10. Dezember 2013 – 2 C 7.12 –).

31.1.2.3

1Dienstliche Veranstaltungen sind solche, die die Dienststelle durchf�hrt oder durchf�hren l�sst, die in einem inneren Zusammenhang mit dem Dienst stehen, dienstlichen Interessen dienen und durch organisatorische Ma�nahmen personeller und sachlicher Art in den weisungsgebundenen Dienstbereich einbezogen sind (formelle und materielle Dienstbezogenheit). 2Die Teilnahme an einer solchen Veranstaltung muss ausschlaggebend der Bew�ltigung der eigentlichen dienstlichen Aufgaben dienen. 3Auf eine Verpflichtung des Einzelnen zur Teilnahme kommt es jedoch nicht an.

31.1.2.4

1Bei der Teilnahme an Aus- und Fortbildungsveranstaltungen ist Unfallschutz abh�ngig von dem ausschlie�lichen dienstlichen Interesse an einer Teilnahme. 2Dieses dienstliche Interesse ist vor Beginn der Veranstaltung in jedem Einzelfall durch die Dienstvorgesetzte oder den Dienstvorgesetzten schriftlich oder elektronisch festzustellen. 3Auf der Wegstrecke von und zu einer dienstlichen Veranstaltung ist die Beamtin oder der Beamte dienstunfallgesch�tzt.

31.1.2.5

1Die Aus�bung einer Nebent�tigkeit ist nur dann Dienstaus�bung, wenn sie im engen Zusammenhang mit der Wahrnehmung des Hauptamtes steht und von der Beamtin oder dem Beamten im �berwiegenden Interesse des Dienstherrn im �ffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichgestellten Dienst ausge�bt wird. 2Ma�geblich ist das jeweils geltende Nebent�tigkeitsrecht. 3Ehrenamtliche T�tigkeiten sind keine Nebent�tigkeiten und somit nicht dienstunfallgesch�tzt. 4F�r Ehrenbeamtinnen oder Ehrenbeamte richtet sich die Unfallf�rsorge nach � 68.

31.2

Zu Absatz 2

31.2.1.1

1Bei Wegeunf�llen tritt an die Stelle der „gesch�tzten T�tigkeit“ das Zur�cklegen des direkten Weges von und zur Dienststelle. 2Ein gesch�tzter direkter Weg von und zur Dienststelle liegt vor, wenn er in einem rechtlich wesentlichen Zusammenhang mit dem Dienst steht. 3Dies ist dann der Fall, wenn der Weg zur�ckgelegt werden muss, um den Dienst aufnehmen bzw. nach Dienstende in den privaten Bereich zur�ckkehren zu k�nnen („innerer Zusammenhang“). 4Dar�ber hinaus muss sich eine rechtlich wesentlich mit der Wegstrecke zusammenh�ngende Gefahr realisiert haben. 5Diese Gefahr darf nicht urs�chlich auf private oder allgemeine Umst�nde zur�ckzuf�hren sein. 6Sie muss vielmehr notwendigerweise dem zur�ckgelegten Weg eigent�mlich gewesen sein.

31.2.1.2

1Der direkte Weg muss nicht der k�rzeste Weg sein. 2Direkter Weg kann auch die verkehrstechnisch g�nstigste Strecke oder die Route des genutzten �ffentlichen Verkehrsmittels sein. 3Der Weg von und zur Dienststelle beginnt und endet grunds�tzlich mit dem Durchschreiten der (Au�en-)Haust�r. 4Der Aufenthalt in einer Garage oder einem Carport ist nicht dienstunfallgesch�tzt.

31.2.1.3

1Der innere Zusammenhang mit dem Dienst wird grunds�tzlich unterbrochen durch Abwege, Umwege oder Unterbrechungen.

2Abweg ist ein Weg, der aus eigenwirtschaftlichen (pers�nlich motivierten, privaten) Gr�nden vom Ziel weg oder �ber das Ziel hinausf�hrt.

3Umweg ist ein Weg, der zwar in Richtung des endg�ltigen Zieles f�hrt, jedoch nicht der direkte Weg ist und den direkten Weg erheblich verl�ngert sowie aus eigenwirtschaftlichen Gr�nden gew�hlt wird.

4Unterbrechungen sind eigenwirtschaftliche (pers�nlich motivierte, private) Handlungen, die in das Zur�cklegen des direkten Weges eingeschoben werden. 5W�hrend dieser Unterbrechungen besteht kein Unfallschutz, es sei denn, sie sind lediglich geringf�gig oder kurzfristig (die private T�tigkeit wird „im Vorbeigehen“ miterledigt, z. B. Kauf einer Zeitung am Wegesrand). 6Keine geringf�gige Unterbrechung ist das Verlassen des �ffentlichen Verkehrsraumes (Fl�che des gesamten �ffentlichen Stra�engel�ndes).

31.2.1.4

1Wird im Anschluss an einen Abweg, Umweg oder eine Unterbrechung der direkte Weg fortgesetzt, besteht Unfallschutz mit dem Wiedererreichen des �ffentlichen Verkehrsraumes. 2Eine endg�ltige L�sung vom Dienst tritt ein, wenn die Unterbrechung auf dem Weg von oder zur Dienststelle zwei Stunden �bersteigt.

31.2.1.5

1Der Weg von und zur Dienststelle muss nicht notwendigerweise von der Wohnung aus angetreten werden oder dort enden. 2Ausgangs- und Zielpunkt des Weges von und zur Dienststelle kann auch ein anderer Ort sein, wenn sich die Beamtin oder der Beamte dort mindestens zwei Stunden aufgehalten hat oder aufhalten wollte. 3Der Weg von und zur Dienststelle beginnt oder endet in diesen F�llen am sog. „dritten Ort“, sofern die Zur�cklegung des Weges in innerem Zusammenhang mit dem Dienst steht. 4Der Weg von oder zum „dritten Ort“ ist nur dann unfallgesch�tzt, wenn er hinsichtlich L�nge und Dauer in einem angemessenen Verh�ltnis zu dem unmittelbaren Weg von und zur Dienststelle steht und das Unfallrisiko dadurch nicht erh�ht wird.

31.2.1.6

1Als st�ndige Familienwohnung ist die Wohnung anzusehen, die den Lebensmittelpunkt der Beamtin oder des Beamten bildet. 2Bei verheirateten Beamtinnen oder Beamten ist dies regelm��ig die eheliche Wohnung. 3Anhaltspunkte f�r das Vorliegen einer st�ndigen Familienwohnung sind z. B. regelm��iges Aufsuchen, eigenes Zimmer dort, eigene M�bel, gesellschaftliche Aktivit�ten in Vereinen, usw. 4Eine Meldebescheinigung �ber den ersten Wohnsitz ist alleine nicht ausschlaggebend.

31.2.1.7

1Gesch�tzt sind neben dem unmittelbaren direkten Weg zwischen Dienststelle und Familienwohnung auch der direkte Weg zwischen Unterkunft am Dienstort und der entfernt liegenden Familienwohnung. 2Beim Zur�cklegen des Weges von und zur st�ndigen Familienwohnung bedarf es in diesen F�llen nicht eines unmittelbaren zeitlichen Zusammenhangs mit dem Dienstende oder dem Dienstbeginn.

31.2.2.1

1Wege zur fremden Obhut sind unfallgesch�tzt; dies gilt auch bei Dienstvereinbarungen �ber besondere Arbeitsformen (z. B. mobiles Arbeiten und Telearbeit). 2Lebt ein Kind nicht im Haushalt der Beamtin oder des Beamten, z. B. bei getrennt lebenden Eltern, muss es sich um das eigene Kind der Beamtin oder des Beamten handeln (vgl. auch � 32 Absatz 1 EStG). 3Der Unfallschutz h�ngt davon ab, dass das Kind mit der Beamtin oder dem Beamten im ersten Grad verwandt ist oder es sich um ein Kind i. S. d. � 63 Absatz 1 EStG handelt, das im Haushalt der Beamtin oder des Beamten lebt.

31.2.2.2

Die Notwendigkeit, sein Kind fremder Obhut anzuvertrauen, ergibt sich auch dann, wenn der nichtberufst�tige Ehegatte zur Versorgung des Kindes nicht in der Lage ist oder das Kind aus besonderen Gr�nden (z. B. wegen Behinderung) nicht unbeaufsichtigt bleiben kann.

31.2.3.1

Ein Unfall, den die oder der Verletzte bei der Durchf�hrung des Heilverfahrens oder auf einem hierzu notwendigen Weg erleidet, gilt auch dann als Folge des Dienstunfalls, wenn sich die oder der Verletzte im Ruhestand befindet oder entlassen ist.

31.3

Zu Absatz 3

31.3.1.1

1Bei der als Ursache f�r die Erkrankung in Betracht kommenden T�tigkeit muss es sich um eine dienstliche T�tigkeit gehandelt haben. 2Diese dienstliche T�tigkeit muss rechtlich wesentliche Ursache f�r die Erkrankung gewesen sein.

31.3.1.2

1Bei einer Erkrankung nach � 31 Absatz 3 Satz 1 ist zun�chst erforderlich, dass die Beamtin oder der Beamte nach der Art der dienstlichen Verrichtungen der Gefahr der Erkrankung besonders ausgesetzt war. 2F�r den Kausalzusammenhang besteht dann eine gesetzliche Vermutung, die allerdings vom Dienstherrn widerlegt werden kann. 3Hierf�r tr�gt der Dienstherr die Beweislast.

31.3.1.3

1Die Beamtin oder der Beamte ist der Gefahr der Erkrankung an einer bestimmten Krankheit besonders ausgesetzt, wenn sie oder er eine T�tigkeit aus�bt, die erfahrungsgem�� eine hohe Wahrscheinlichkeit f�r eine Erkrankung infolge des Dienstes in sich birgt (besondere Gef�hrdung). 2Die besondere Gef�hrdung muss f�r die dienstliche Verrichtung typisch und in erheblich h�herem Ma�e als bei der �brigen Bev�lkerung vorhanden sein. 3Entscheidend ist die f�r die dienstliche Verrichtung typische erh�hte Gef�hrdung und nicht die individuelle Gef�hrdung der Beamtin oder des Beamten auf Grund ihrer oder seiner Veranlagung.

31.3.2.1

Bei einer Erkrankung i. S. d. � 31 Absatz 3 Satz 2 bedarf es lediglich der Feststellung, dass die Beamtin oder der Beamte der Gefahr der Erkrankung am Ort des dienstlich angeordneten Auslandsaufenthalts besonders ausgesetzt war.

31.3.2.2

1Bei der Beurteilung, ob eine Beamtin oder ein Beamter am Ort des dienstlich angeordneten Aufenthaltes der Gefahr einer Erkrankung besonders ausgesetzt war, ist eine im Ausland im Vergleich zum Inland gegebene erh�hte Erkrankungsgefahr besonders zu ber�cksichtigen. 2Dienstlich angeordneter Aufenthalt im Ausland kann auch ein vor�bergehender Aufenthalt w�hrend einer Dienstreise sein.

31.3.3.1

1Als ma�geblicher Zeitpunkt der Erkrankung gilt der Tag der erstmaligen Diagnose einer in der Anlage zur BKV genannten Krankheit. 2Eine Behandlungsbed�rftigkeit und/oder vor�bergehende Dienstunf�higkeit ist nicht erforderlich. 3Ist zum Zeitpunkt der erstmaligen Diagnose eine Krankheit nicht in der Anlage zur BKV genannt, kann auch bei sp�terer Aufnahme dieser Krankheit in die Anlage zur BKV ein Dienstunfall nicht anerkannt werden (vgl. Beschluss des BVerwG vom 23. Februar 1999 – 2 B 88.98 –).

31.3.4.1

Eine Anerkennung als Dienstunfall kommt nur in Betracht, wenn

eine Krankheit nach der Anlage 1 der BKV mit der weiteren Ma�gabe vorliegt, dass eine bestimmte Expositionszeit nachgewiesen ist (z. B. 25 Faserjahre bei Nummer 4104),

diese erforderliche Expositionszeit weder im Beamtenverh�ltnis noch bei einer gesetzlich unfallversicherten T�tigkeit allein zur�ckgelegt wurde, sondern nur durch Kumulation dieser gef�hrdenden T�tigkeiten und

die insgesamt erforderliche Expositionszeit �berwiegend im Beamtenverh�ltnis zur�ckgelegt wurde.

31.4

Zu Absatz 4

31.4.1.1

Ein Angriff setzt voraus, dass sich die Beamtin oder der Beamte in Reichweite der Angreiferin oder des Angreifers befindet und dass die Angriffshandlung objektiv eine tats�chliche Gefahr f�r die Beamtin oder den Beamten darstellt.

31.4.1.2

1Ein Angriff ist jede zielgerichtete Verletzungshandlung, die sich gegen die k�rperliche Unversehrtheit einer Beamtin, eines Beamten, mehrerer Beamtinnen oder Beamten richtet und nicht nur im zeitlichen, sondern auch im unmittelbaren inneren Zusammenhang mit der Dienstaus�bung steht. 2Es reicht aus, wenn sich die Gewalttat gegen den Einsatz als solchen und gegen die Dienstaus�bung der Beamtinnen oder Beamten richtet. 3Nicht erforderlich ist es hingegen, dass sich die Gewalttat konkret gegen diejenige Beamtin oder denjenigen Beamten richtet, die oder der von ihr letztlich betroffen wird.

31.4.1.3

1Es ist nicht erforderlich, dass der Angriff zu der von der T�terin oder dem T�ter beabsichtigten K�rperverletzung der Beamtin oder des Beamten gef�hrt hat. 2Es reicht aus, dass diese oder dieser in der konkreten Gefahr der beabsichtigten K�rperverletzung geschwebt hat und infolgedessen einen anderweitigen K�rperschaden, insbesondere eine Verletzung der seelischen Integrit�t erlitten hat (Urteile des BVerwG vom 25. Oktober 2012 – 2 C 41.11 – und vom 29. Oktober 2009 – 2 C 134.07 –).

31.4.1.4

Die T�terin oder der T�ter muss zumindest billigend in Kauf genommen haben, dass ihr oder sein Handeln zu einer Sch�digung der am Einsatz beteiligten Beamtinnen oder Beamten f�hren k�nnte; blo�e Fahrl�ssigkeit reicht nicht aus.

31.5

Zu Absatz 5

31.5.1.1

1Beurlaubte, also vom Dienst befreite Beamtinnen oder Beamte k�nnen wegen der fehlenden formellen und materiellen Dienstbezogenheit keinen Dienstunfall i. S. d. � 31 Absatz 1 erleiden. 2F�r beurlaubte Beamtinnen oder Beamte kann aber w�hrend der Teilnahme an dienstlichen Fortbildungsveranstaltungen Unfallschutz bestehen.

31.5.1.2

1Unfallf�rsorge wird i. d. R. nicht gew�hrt, wenn und soweit von anderer Seite Unfallf�rsorge oder sonstige Leistungen wegen des Unfalls gew�hrt werden. 2Zu den sonstigen Leistungen z�hlen insbesondere Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung.

31.6

Zu Absatz 6

(weggefallen)

31a��

Zu � 31aEinsatzversorgung

31a.1�

Zu Absatz 1

31a.1.1.1�

1Unter besonderen Voraussetzungen wird die Unfallf�rsorge erweitert f�r Beamtinnen oder Beamte, die im Rahmen einer besonderen Verwendung i. S. d. � 31a im Ausland erkranken oder einen Unfall erleiden. 2Art und Umfang der zu gew�hrenden Unfallf�rsorge richten sich nach den �� 30 ff. 3Zur Gew�hrung der einzelnen Leistungen m�ssen die jeweils genannten weiteren Anspruchsvoraussetzungen erf�llt sein. 4Die Norm, die durch diese besonderen Voraussetzungen von den regelm��igen Voraussetzungen der Dienstunfallf�rsorge deutlich abweicht, ist wegen ihres Ausnahmecharakters eng auszulegen.

31a.1.1.2�

1Der Gesundheitsschaden muss in einem untrennbaren r�umlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der besonderen Verwendung entstanden und mit ihr wesentlich urs�chlich verkn�pft sein. 2Gesundheitssch�den, die ohne Ursachenzusammenhang nur gelegentlich w�hrend einer Auslandsverwendung entstanden sind, bleiben au�er Betracht.

31a.1.2.1�

1Eine besondere Verwendung nach � 31a liegt vor, wenn die Beamtin oder der Beamte auf Grund eines Beschlusses der Bundesregierung au�erhalb des deutschen Hoheitsgebietes eingesetzt ist oder sich in einer sog. einsatzgleichen Verwendung befindet und deshalb einen Auslandsverwendungszuschlag nach � 56 BBesG erh�lt oder dieser ihr oder ihm zumindest dem Grunde nach zusteht. 2Die sog. einsatzgleichen Verwendungen haben Einsatzcharakter und sind im Vergleich zu einer Verwendung im Inland mit erh�hten Gef�hrdungen verbunden. 3Dies sind insbesondere Gef�hrdungslagen auf Grund b�rgerkriegs�hnlicher Auseinandersetzungen, terroristischer Handlungen, au�erordentlicher Gewaltkriminalit�t, Piraterie, Minen oder einem hohen Potential an Waffen in der Zivilbev�lkerung, insbesondere bei eingeschr�nkter Gebietsgewalt des Staates, oder auf Grund eines gesundheitlichen Risikos bedingt durch vom im Inland wesentlich abweichende Verh�ltnisse.

31a.1.3.1�

1Die Feststellung, ob eine vergleichbar gesteigerte Gef�hrdungslage vorliegt, trifft grunds�tzlich die zust�ndige oberste Dienstbeh�rde. 2Wegen der vielf�ltigen m�glichen Anwendungsf�lle kann die Feststellung, dass eine vergleichbar gesteigerte Gef�hrdungslage vorliegt, erst nach Eintritt eines Schadenereignisses im konkreten Einzelfall erfolgen.

31a.2�

Zu Absatz 2

31a.2.1.1�

1Erkrankungen sind alle �rztlich diagnostizierten Gesundheitssch�digungen und die daraus entstehenden Folgen. 2Die Erkrankung oder deren Folgen selbst m�ssen nicht bereits w�hrend der Verwendung im Ausland aufgetreten sein. 3Sie m�ssen jedoch sowohl auf den Umstand der ausl�ndischen Verwendung als auch auf die dortigen besonderen Verh�ltnisse urs�chlich zur�ckzuf�hren sein.

31a.2.1.2�

1Gesundheitssch�digende Verh�ltnisse liegen vor, wenn besondere Umst�nde eine akute Gef�hrdung mit sich bringen. 2Dies k�nnen sowohl klimatische Bedingungen als auch hygienische M�ngel sein.

31a.2.1.3�

1Bei sonst vom Inland wesentlich abweichenden Verh�ltnissen m�ssen Unterschiede zu den in Mitteleuropa �blichen Gegebenheiten vorherrschen. 2Vergleichsma�stab sind die im Inland gegebenen Standards. 3Die Beamtin oder der Beamte muss im Zeitpunkt der Sch�digung von den Beschwernissen unmittelbar pers�nlich betroffen gewesen sein.

31a.2.1.4�

1Die Beamtin oder der Beamte tr�gt die Beweislast daf�r, dass ihre bzw. seine Erkrankung oder deren Folgen auf die speziellen Verh�ltnisse zur�ckzuf�hren ist und sie oder er diesen Verh�ltnissen besonders ausgesetzt war. 2Die Beamtin oder der Beamte tr�gt ferner die Beweislast f�r die Umst�nde, aus denen sich die bedeutsamen Kausal- und Zurechnungszusammenh�nge herleiten lassen.

31a.3�

Zu Absatz 3

(unbesetzt)

31a.4�

Zu Absatz 4

31a.4.1.1�

1Grobe Fahrl�ssigkeit liegt dann vor, wenn die Beamtin oder der Beamte sich �ber die allgemeinen, der Situation im Gastland innewohnenden Risiken hinaus besonders leichtfertig selbst zus�tzlichen Gefahren aussetzt. 2Die Beamtin oder den Beamten muss subjektiv ein schweres Verschulden treffen. 3Bezugspunkt f�r die Bewertung ist die Gef�hrdungslage, auf die die Beamtin oder der Beamte i. d. R. vor dem Einsatz hingewiesen wurde. 4S. i. �. Tz. 4.1.1.7.

31a.4.1.2�1Der Ausschluss der Unfallf�rsorgeleistungen unterbleibt ausnahmsweise, wenn die Beamtin oder den Beamten dadurch eine unbillige H�rte tr�fe, d. h., wenn sie bzw. er selbst oder ihre bzw. seine Familie in unzumutbarer Weise belastet w�rde. 2Das Entstehen erheblicher finanzieller Notlagen oder die Verkettung ungl�cklichster Umst�nde k�nnen ber�cksichtigt werden, es sei denn, die Beamtin oder der Beamte hat diese selbst zu vertreten.

31a.4.1.3�1Die Beweislast daf�r, dass sich die Beamtin oder der Beamte grob fahrl�ssig der Gef�hrdung ausgesetzt hat, tr�gt der Dienstherr. 2Die Beweislast f�r die Umst�nde, dass der Leistungsausschluss f�r sie oder ihn eine unbillige H�rte w�re, tr�gt die Beamtin oder der Beamte.

32

Zu � 32�Erstattung von Sachsch�den und besonderen Aufwendungen

32.0.1.1

1Hat die Beamtin oder der Beamte den Dienstunfall vors�tzlich oder grob fahrl�ssig herbeigef�hrt, wird Sachschadenersatz nach � 32 Satz 1 nicht gew�hrt. 2Hinsichtlich des Vorsatzes und der groben Fahrl�ssigkeit wird auf Tz. 4.1.1.7 verwiesen.

32.0.1.2

1Der Ersatz ist i. d. R. auf Kleidungsst�cke und sonstige mitgef�hrte Gegenst�nde des t�glichen Bedarfs zu beschr�nken, die die Beamtin oder der Beamte zur Dienstaus�bung oder w�hrend der Dienstzeit ben�tigt. 2Ob es sich um eine Sache des t�glichen Bedarfs handelt, richtet sich nach der allgemeinen Verkehrsanschauung. 3Nicht erfasst werden mittelbare Sch�den sowie Verm�genssch�den. 4Ersatz kann auch f�r private Gegenst�nde gew�hrt werden, die die Beamtin oder der Beamte als Arbeitsmittel zur Aus�bung des Dienstes ben�tigt und deren Benutzung die oder der Dienstvorgesetzte veranlasst oder ausdr�cklich zugestimmt hat. 5Ob die Gegenst�nde Eigentum der Beamtin oder des Beamten sind, ist unerheblich. 6Hat die Beamtin oder der Beamte Gegenst�nde eines Dritten mit sich gef�hrt und sind diese besch�digt oder zerst�rt worden oder abhandengekommen, kann der Beamtin oder dem Beamten Ersatz nur dann geleistet werden, wenn dem Dritten oder sonstigen Berechtigten nachweislich Ersatz geleistet wurde. 7Es k�nnen die tats�chlich entstandenen und notwendigen Reparaturkosten ersetzt werden. 8Ist eine Reparatur nicht m�glich oder unwirtschaftlich, ist der Zeitwert (Wiederbeschaffungswert unter Anrechnung eines etwaigen Restwertes) anzusetzen; dies gilt nicht f�r orthop�dische und andere Hilfsmittel sowie Sehhilfen. 9Bei Brillengl�sern ist die Erstattung auf die Wiederbeschaffungskosten f�r solche Gl�ser beschr�nkt, die den Gl�sern der besch�digten Brille entsprechen; Anlage 11 Abschnitt 4 der Bundesbeihilfeverordnung ist zu beachten. 10Zur Vermeidung von Doppelleistungen ist die Beihilfestelle in geeigneter Weise von entsprechenden Leistungen nach � 32 zu unterrichten. 11Gutachterkosten oder Kosten f�r einen Kostenvoranschlag k�nnen nur dann erstattet werden, wenn die Dienststelle diese veranlasst.

32.0.1.3

1Als Wertminderung durch Verwendung und Abnutzung k�nnen bei Kleidungsst�cken folgende Abschl�ge vom Kaufpreis angesetzt werden:

10 Prozent, wenn seit dem Erwerb nicht mehr als drei Monate vergangen sind,

25 Prozent, wenn seit dem Erwerb nicht mehr als sechs Monate vergangen sind,

50 Prozent, wenn seit dem Erwerb nicht mehr als zw�lf Monate vergangen sind oder

75 Prozent, wenn seit dem Erwerb nicht mehr als 24 Monate vergangen sind.

2Nach Ablauf von zwei Jahren nach dem Erwerb wird kein Ersatz geleistet.

32.0.1.4

1Bei robusten Materialen (z. B. M�ntel, Lederjacken, Taschen) k�nnen folgende Abschl�ge vom Kaufpreis vorgenommen werden:

15 Prozent, wenn seit dem Erwerb nicht mehr als sechs Monate vergangen sind,

25 Prozent, wenn seit dem Erwerb nicht mehr als bis zu zw�lf Monate vergangen sind,

50 Prozent, wenn seit dem Erwerb nicht mehr als bis zu 24 Monate vergangen sind oder

75 Prozent, wenn seit dem Erwerb nicht mehr als bis zu 48 Monate vergangen sind.

2Nach Ablauf von vier Jahren nach dem Erwerb wird kein Ersatz geleistet.

32.0.1.5

Bei der Schadensberechnung, vor allem bei besonders wertvollen Gegenst�nden, kann der Wert funktionsgleicher Gegenst�nde mittlerer Art und G�te wie folgt angesetzt werden:

Mantel 300 €,

Anzug 260 €,

Jacke/Sakko/Blazer 160 €,

Hose, Rock 80 €,

Kleid 80 €,

Pullover/Strickjacke 60 €,

Herrenhemd/Damenbluse 50 €,

Schuhe/Stiefel 80 €,

Tasche 80 €,

Mobiltelefon 300 €,

Uhr 140 €,

Brillengestell 100 €.

32.0.1.6

Ersatz kann auch dann geleistet werden, wenn der Beamtin oder dem Beamten nur deshalb kein Schaden entstanden ist, weil die Haftungserleichterung unter Ehegattinnen und Ehegatten nach � 1359 BGB oder zwischen Eltern und Kindern nach � 1664 BGB eingreift.

32.0.1.7

Bei in den Dienst eingebrachten privaten Gegenst�nden kann Schadenersatz nur f�r diejenigen Sachen der Beamtin oder des Beamten geleistet werden, die diese oder dieser notwendig und im �blichen Rahmen in den Dienst einbringt und notwendigerweise dort bel�sst (Urteil des BVerwG vom 22. September 1993 – 2 C 32.91 –, Urteil des HessVGH vom 19. Juni 1996 – 1 UE 2627/92 –).

32.0.1.8

1Ersatz darf nur geleistet werden, soweit die Beamtin oder der Beamte den Schaden nicht auf andere Weise ersetzt erhalten kann. 2Der Sachschadenersatz geht einem etwaigen Beihilfeanspruch nach den Beihilfevorschriften des Bundes vor. 3Auf den Klageweg ist die Beamtin oder der Beamte nicht zu verweisen, wenn ihr oder ihm die Rechtsverfolgung nicht zuzumuten ist. 4In diesen F�llen ist die Beamtin oder der Beamte verpflichtet, Ersatzanspr�che gegen Dritte an den Dienstherrn abzutreten.

32.0.1.9

Sachschadenersatz ist nicht zu leisten, wenn der erstattungsf�hige Betrag 20 Euro nicht �bersteigt.

32.0.1.10

Der Schadensausgleich in besonderen F�llen (� 43a) geht dem Anspruch auf Ersatzleistung nach dieser Vorschrift vor.

32.0.1.11

1Bei Sachsch�den an einem Fahrzeug, die bei einem Unfall auf dem mit dem Dienst unmittelbar zusammenh�ngenden Weg von und zur Dienststelle entstehen (Wegeunfall), kann Ersatz grunds�tzlich nur gew�hrt werden, wenn f�r die Benutzung des Fahrzeugs schwerwiegende Gr�nde, vor allem dienstlicher Art, vorliegen. 2Schwerwiegende Gr�nde k�nnen sich nur ergeben aus

der Eigenart des Dienstes oder des Dienstortes (z. B. an mehreren Einsatzorten, Dienstbeginn oder -ende zur Nachtzeit oder nicht mit regelm��ig verkehrenden Bef�rderungsmitteln erreichbare Dienststelle),

den pers�nlichen Verh�ltnissen der Beamtin oder des Beamten (z. B. au�ergew�hnliche Gehbehinderung),

der Tatsache, dass die Beamtin oder der Beamte aus dienstlichen Gr�nden umfangreiches Dienstgep�ck (Aktenmaterial, Gegenst�nde mit gro�em Gewicht oder sperrige Gegenst�nde) transportieren muss. Die Umst�nde m�ssen auch bei Anlegen eines strengen Ma�stabes die Benutzung eines regelm��ig verkehrenden Bef�rderungsmittels unzumutbar erscheinen lassen.

3Die �rtlichen Verh�ltnisse der selbst gew�hlten Wohnung (insbesondere fehlende oder ungen�gende Verkehrsanbindung vom Wohnort oder erhebliche Zeitersparnis durch die Benutzung des Fahrzeuges) sind keine schwerwiegenden Gr�nde.

32.0.1.12

1Bei auf Dienstreisen sowie auf Wegen von und zur Dienststelle entstandenen Sachsch�den an Kraftfahrzeugen oder anderen motorbetriebenen Fahrzeugen beschr�nkt sich der Ersatz im Einzelfall auf h�chstens 350 Euro der nicht gedeckten Kosten. 2F�r Sch�den an Fahrr�dern und E-Bikes gilt eine H�chstgrenze von 100 Euro.

32.0.1.13

Sachsch�den an (auch gemieteten) Fahrzeugen k�nnen ungeachtet der Tz. 32.0.1.12 bis zur vollen Schadensh�he ersetzt werden, sofern sie bei Dienstreisen entstanden sind, f�r die

vor Antritt der Dienstreise in einer Anordnung oder Genehmigung schriftlich oder elektronisch ein erhebliches dienstliches Interesse an der Benutzung eines privaten Kraftwagens festgestellt worden ist oder

triftige Gr�nde f�r die Anmietung eines Mietwagens (in der Regel vor Antritt der Dienstreise) anerkannt worden sind.

32.0.1.14

Sachsch�den an Fahrzeugen sind grunds�tzlich nur in H�he der entstandenen Kosten, h�chstens bis zur H�he des Wiederbeschaffungswertes des Fahrzeuges am Tage des Schadens erstattungsf�hig.

32.0.1.15

1Grunds�tzlich nicht erstattungsf�hig sind z. B. Mietwagenkosten, Nutzungsausfallentsch�digung, R�ckstufungsfolgen infolge der Inanspruchnahme der Haftpflichtversicherung zur Regulierung des Fremdschadens. 2Dagegen sind erstattungsf�hig die nachgewiesenen Kosten, die mit der Behebung des Schadens zusammenh�ngen, wie Bergungs- und Abschleppkosten, Kosten f�r Kfz-Zeichen und f�r Ab- und Anmeldung bei Totalschaden, notwendige Kosten f�r eine Sachverst�ndige oder einen Sachverst�ndigen (Tz. 32.0.1.2). 3In besonderen Einzelf�llen k�nnen Kosten, die grunds�tzlich nicht erstattungsf�hig sind (Satz 1), jedoch in angemessenem Umfang dann erstattet werden, wenn die alleinige Kostentragung f�r die Beamtin oder den Beamten eine unzumutbare H�rte bedeuten w�rde (z. B. Mietwagenkosten bei notwendiger Kfz-Benutzung wegen K�rperbehinderung).

32.0.1.16

1Grunds�tzlich gilt:

2Die Beamtin oder der Beamte ist auf die Inanspruchnahme einer bestehenden Fahrzeugversicherung (Teil- oder Vollkaskoversicherung) zu verweisen. 3Dies gilt nicht, wenn der Fahrzeugschaden geringer ist als der Gesamtbetrag aus dem Verlustwert an Schadensfreiheitsrabatt (SF-Rabatt) und dem Betrag der Selbstbeteiligung (SB).

4Bei einer Schadensregulierung durch eine Versicherung entspricht der erstattungsf�hige Betrag der Summe der nachgewiesenen Betr�ge f�r SB und den Verlust an SF-Rabatt. 5Der Verlust an SF-Rabatt bezieht sich ausschlie�lich auf den Zeitraum bis zur Wiedererlangung des vor dem dienstlich bedingten Sachschaden erreichten SF-Rabatts entsprechend der voraussichtlichen Entwicklung zu den am Unfalltag gegebenen Verh�ltnissen. 6Die H�he des Rabattverlustes ist durch eine Bescheinigung des Versicherers nachzuweisen.

7Besteht eine Dienstfahrt-Fahrzeugversicherung, ist die Beamtin oder der Beamte auf die Inanspruchnahme dieser Versicherung zu verweisen.

8Ist am Fahrzeug ein wirtschaftlicher Totalschaden eingetreten, ist auch bei Durchf�hrung einer Reparatur der Sachschadenersatz auf den Wiederbeschaffungswert beschr�nkt.

9Der Wiederbeschaffungswert ist der Kaufpreis, der aufgewendet werden muss, um ein gleichwertiges gebrauchtes Fahrzeug oder gleichwertige Teile zu erwerben (einschlie�lich Mehrwertsteuer). 10Leistungsgrenze ist in allen F�llen der vom Hersteller unverbindlich empfohlene Preis am Tage des Schadens.

11Rest- und Altteile, hierzu z�hlt auch das nicht reparierte Fahrzeug, verbleiben der Beamtin oder dem Beamten. 12Sie werden zum Ver�u�erungswert oder dem beim Verkauf erzielten Erl�s auf die Erstattungsleistung angerechnet.

13Bei Besch�digung des Fahrzeugs werden die erforderlichen Kosten der Wiederherstellung und die hierf�r notwendigen einfachen Fracht- und sonstigen Transportkosten bis zum Wiederbeschaffungswert ersetzt. 14Entsprechendes gilt auch bei Zerst�rung, Verlust oder Besch�digung von Teilen von Fahrzeugen.

15Hat das Fahrzeug trotz Instandsetzung eine nicht unerhebliche Wertminderung erfahren, kann daf�r Ersatz nach den zu � 251 BGB entwickelten Grunds�tzen zum merkantilen Minderwert gew�hrt werden. 16Ein Ersatz kommt i. d. R. nicht in Betracht, wenn die Erstzulassung des Fahrzeugs f�nf oder mehr Jahre zur�ckliegt oder die Gesamtfahrleistung 100 000 km �bersteigt.

32.0.1.17

1Tritt ein Schaden bei einem Ereignis ein, das nur deshalb kein Dienstunfall i. S. d. � 31 ist, weil es keinen K�rperschaden verursacht hat, obwohl das Ereignis grunds�tzlich dazu geeignet gewesen w�re, ist � 32 nicht anzuwenden; in diesen F�llen richtet sich eine Erstattungsleistung nach der Sachschadenserstattungsrichtlinie (GMBl 2019, S. 315). 2Bei w�hrend einer besonderen Auslandsverwendung (� 31a) entstandenen Sch�den ist � 43a zu beachten.

32.0.2.1

Ma�geblich f�r den Fristbeginn ist der Tag des Schadenereignisses.

32.0.3.1

1Kosten der Erste-Hilfe-Leistung k�nnen insbesondere Kosten f�r die Herbeiholung einer �rztin oder eines Arztes, f�r einen Krankenwagen oder sonstiger Bef�rderungsmittel und f�r etwaige Ersatzanspr�che Dritter sein, die bei der Hilfeleistung Schaden erlitten haben. 2Die Kosten m�ssen notwendig und nachgewiesen sein.

33

Zu � 33�Heilverfahren

33.1

zu Absatz 1

33.1.1.1

Ein dienstlich angeordneter Aufenthalt au�erhalb des Geltungsbereiches des BeamtVG steht dem Anspruch nicht entgegen.

33.1.1.2

Sp�testens nach Abschluss eines jeden Heilverfahrens ist durch die Dienstunfallf�rsorgestelle festzustellen, ob und ggf. welche erwerbsmindernden Unfallfolgen zur�ckgeblieben sind.

33.2

Zu Absatz 2

33.2.1.1

Unter dem Begriff der „Krankenhausbehandlung“ sind ebenso station�re Anschlussheilbehandlungen oder station�re Rehabilitationsma�nahmen zu verstehen.

33.3

Zu Absatz 3

33.3.1.1

1Die Frage, ob eine Beamtin oder ein Beamter im Rahmen der Gesunderhaltungspflicht verpflichtet ist, sich einer bestimmten Behandlung zu unterziehen, ist danach zu entscheiden, ob die Behandlung zur Wiederherstellung der Dienst- oder Erwerbsf�higkeit (� 35) geeignet und daf�r das mildeste Mittel ist sowie ob sie nicht au�er Verh�ltnis zu dem bezweckten Erfolg steht. 2Eine Gefahr f�r Leben oder Gesundheit darf mit der Behandlung nicht verbunden sein.

33.4

Zu Absatz 4

(unbesetzt)

33.5

Zu Absatz 5

33.5.1.1

Die Durchf�hrung des Heilverfahrens ist in der HeilVfV vom 9. November 2020 (BGBl. I S. 2349) geregelt.

Ausz�ge aus der Begr�ndung, Besonderer Teil zur HeilVfV:

Zu � 6 Absatz 1 Nummer 1 HeilVfV

Der Begriff der „Ma�nahmen“ umfasst Untersuchungen, Behandlungen, Begutachtungen, Beratungen und dergleichen. Erstattungsf�hig sind auch die Geb�hren f�r den sog. Durchgangsarztbericht (Formtext F1000 der DGUV), der analog nach dem jeweils geltenden Geb�hrensatz der UV-GO� abgerechnet wird.

Zu � 6 Absatz 1 Nummer 2 HeilVfV

Dienstunfallbedingte Aufwendungen f�r Arzneimittel, auch f�r solche, die nach Anlage 7 BBhV den Arzneimittelgruppen zuzuordnen sind, f�r die ein Festbetrag nach � 35 Absatz 1 des F�nften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt werden kann, sind in voller H�he erstattungsf�hig.

Zu � 6 Absatz 1 Nummer 3 HeilVfV

Erstattungsf�hig sind jene verordneten Heilmittel, die in Anlage 9 BBhV aufgef�hrt sind, also beispielsweise auch Krankengymnastik, manuelle Therapie und Ergotherapie.

Zu � 9 Absatz 1 Nummer 3 HeilVfV

Eine Anschlussheilbehandlung i. S. d. � 9 Absatz 1 Nummer 3 HeilVfV liegt vor, wenn sich die Rehabilitationsma�nahme an einen Krankenhausaufenthalt zur Behandlung einer schwerwiegenden dienstunfallbedingten Verletzung anschlie�t oder im Zusammenhang mit einer dienstunfallbedingten Krankenhausbehandlung steht. Umfasst sind auch Anschlussheilbehandlungen, die nach dienstunfallbedingten ambulanten Operationen notwendig sind.

Zu � 10 Absatz 1 Satz 2 HeilVfV

Geeignete Stellen f�r die Erstellung eines Gutachtens �ber die dienstunfallbedingte Pflegebed�rftigkeit und �ber die Zuordnung zu einem Pflegegrad nach � 15 Absatz 1 bis 5 des Elften Buches Sozialgesetzbuch sind zum Beispiel die MEDICPROOF GmbH oder der Sozialmedizinische Dienst der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft Bahn-See.

Zu � 10 Absatz 2 Satz 1 HeilVfV

Geeignete Pflegekr�fte sind von der Pflegekasse oder bei ambulanten Pflegeeinrichtungen, mit denen die Pflegekasse einen Versorgungsvertrag abgeschlossen hat, angestellt. H�usliche Pflege kann auch durch Einzelpersonen, mit denen die Pflegekasse einen Vertrag nach � 77 Absatz 1 SGB XI abgeschlossen hat, erbracht werden.

Zu � 10 Absatz 3 Satz 3 HeilVfV

Die f�r die Ermittlung der h�chstens erstattungsf�higen Pflegekosten geltenden Betr�ge nach Absatz 2 Satz 1 bzw. Absatz 3 Satz 1 oder 2 sind entsprechend dem jeweiligen zeitlichen Anteil der Pflege an der insgesamt erforderlichen Pflege zu mindern.

Zu � 10 Absatz 5 HeilVfV

Wird die notwendige Pflege in station�ren Einrichtungen erforderlich, bestimmt Absatz 5 den Vergleichsma�stab f�r die erstattungsf�higen Kosten sowohl f�r die eigentliche Pflege als auch f�r die Unterkunft und Verpflegung der pflegebed�rftigen Person. Die Erstattung umfasst auch andere in Ansatz gebrachte Aufwendungen, wie betriebsnotwendige Investitionsaufwendungen (� 82 Absatz 3 SGB XI) und Ausbildungsumlagen. Ein Betrag f�r Einsparungen im Haushalt ist nicht anzurechnen. Erfasst ist die Pflege sowohl in Einrichtungen, die eine ganzt�gige vollstation�re Unterbringung anbieten, als auch in Einrichtungen, die eine teilstation�re Pflege in Form der dauerhaften Tages- oder Nachtpflege erm�glichen. Zugelassene Einrichtungen sind Pflegeeinrichtungen i. S. d. � 72 Absatz 1 Satz 1 SGB XI. Vergleichbare Einrichtungen sind Einrichtungen, die geeignet sind, die notwendige Pflege der verletzten Person zu gew�hrleisten.

Zu � 10 Absatz 6 Satz 1 HeilVfV

Station�re Krankenhausbehandlungen k�nnen vollstation�r, teilstation�r, vor- und nachstation�r sein.

Zu � 10 Absatz 8 HeilVfV

Die Pflegeberatung nach � 7a SGB XI ist f�r die pflegebed�rftige Person kostenfrei. Aufwendungen f�r eine Pflegeberatung werden der Dienstunfallf�rsorgestelle vom Tr�ger der Pflegeberatung in Rechnung gestellt und sind diesem direkt zu erstatten. Bei erkennbarem Beratungsbedarf kann die zust�ndige Dienstunfallf�rsorgestelle die verletzte Person unterst�tzen, indem sie eine Beratungsstelle benennt, zum Beispiel die compass private pflegeberatung GmbH. Der Bund hat mit der compass private pflegeberatung GmbH einen Vertrag geschlossen, wonach je Beratungsgespr�ch eine Pauschale anf�llt, die pro Person ggf. auch mehrfach berechnet werden kann. Die Rechnungstellung der compass private pflegeberatung GmbH erfolgt direkt gegen�ber der zust�ndigen Dienstunfallf�rsorgestelle personenbezogen und in der Regel halbj�hrlich.

Zu � 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 HeilVfV

Aufwendungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit notwendigen Fahrten aus Anlass der Heilbehandlung stehen, zum Beispiel Parkgeb�hren, sind ebenfalls erstattungsf�hig.

Zu � 12 Absatz 3 Nummer 2 HeilVfV

�rztlich verordnete Fahrten sind auch Fahrten, die durch Zahn�rztinnen oder Zahn�rzte und durch Psychologische Psychotherapeutinnen oder Psychologische Psychotherapeuten verordnet worden sind, wenn die Fahrten im Zusammenhang mit einer zahn�rztlichen oder psychotherapeutischen Behandlung stehen.

Zu � 14 Satz 1 Nummer 2 HeilVfV

Die Zusage der Erstattungsf�higkeit muss vor dem Abschluss eines Kaufvertrages �ber das Kraftfahrzeug oder �ber die behinderungsbedingte Zusatzausstattung sowie vor Abschluss eines Ausbildungsvertrages �ber eine Fahrausbildung zwecks Erlangung einer Fahrerlaubnis erfolgt sein.

Zu � 16 Absatz 1 Nummer 1 HeilVfV

�berf�hrung bezeichnet den Transport des Leichnams von dem Ort, an dem der Tod eingetreten ist, an den Ort der Bestattung.

Zu � 17 Absatz 1 Satz 1 HeilVfV

Eine elektronische Antragstellung bedarf lediglich einer einfachen E-Mail ohne qualifizierte elektronische Signatur (qeS), mit der der eingescannte Kostenerstattungsantrag �bermittelt wird. Die Nachweise sind bei elektronischer Antragstellung im Nachgang vorzulegen. Neben Originalbelegen k�nnen auch deutlich lesbare Kopien oder Zweitschriften eingereicht werden.

34

Zu � 34�Pflegekosten und Hilflosigkeitszuschlag

34.1

Zu Absatz 1

34.1.1.1

Leistungen der Dienstunfallf�rsorge gehen den Leistungen der Pflegeversicherung vor.

34.2

Zu Absatz 2

(unbesetzt)

35

Zu � 35�Unfallausgleich

35.1

Zu Absatz 1

35.1.1.1

1Die Minderung der Erwerbsf�higkeit dr�ckt aus, in welchem Umfang die oder der Verletzte durch die Folgen des Dienstunfalls die F�higkeit verloren hat, sich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einen Erwerb zu verschaffen. 2Auszugehen ist von der individuellen Arbeitskraft der Beamtin oder des Beamten allgemein und nicht von der speziellen dienstlichen T�tigkeit. 3Der Begriff „Minderung der Erwerbsf�higkeit“ ist nicht identisch mit den Begriffen „Grad der Behinderung“ und „Grad der Sch�digungsfolgen“.

35.1.1.2

Bei der Feststellung der Minderung der Erwerbsf�higkeit ist die Verwendung eines orthop�dischen Hilfsmittels zu ber�cksichtigen, soweit dessen Nutzung zu einer Steigerung der Erwerbsf�higkeit f�hrt (Urteil des BVerwG vom 25. Februar 2016 – 2 C 14.14 –).

35.1.1.3

1Tz. 33.1.1.2 ist zu beachten. 2Ergeben sich f�r den Dienstherrn w�hrend oder nach Abschluss des Heilverfahrens Anhaltspunkte daf�r, dass erwerbsmindernde Unfallfolgen in H�he von mindestens 25 Prozent f�r die Dauer von mehr als sechs Monate zur�ckgeblieben sind oder zur�ckbleiben k�nnen, ist zur Feststellung eines Anspruchs auf Unfallausgleich ein Gutachten einzuholen. 3Die Gutachterin oder den Gutachter bestimmt die Dienstbeh�rde.

35.1.1.4

1Die Auswertung des Gutachtens ist Aufgabe der Dienstunfallf�rsorgestelle. 2Diese stellt insbesondere die Unfallfolgen und die H�he der Minderung der Erwerbsf�higkeit fest. 3Ein Gutachten hat immer nur empfehlenden Charakter. 4Die Gutachterin oder der Gutachter ist nur Gehilfin oder Gehilfe. 5Die von der Gutachterin oder vom Gutachter auf Grund eines objektiven Messbefundes vorgenommene Einsch�tzung der Minderung der Erwerbsf�higkeit kann unter Ber�cksichtigung von in der Literatur genannten Erfahrungswerten nachgepr�ft werden.

35.1.1.5

1Der Unfallausgleich ist bereits vom Unfalltage an zu zahlen, sofern die �brigen Voraussetzungen erf�llt sind. 2Ist der Unfallausgleich nur f�r einen Teil eines Monats zu zahlen, ist der auf den Anspruchszeitraum entfallende Unfallausgleich in der Weise zu berechnen, dass der Monatsbetrag des Unfallausgleichs mit der Zahl der Tage, f�r die der Unfallausgleich zu zahlen ist, multipliziert und das Ergebnis durch die tats�chliche Zahl der Tage des betreffenden Monats dividiert wird.

35.1.1.6

Der Unfallausgleich wird auch w�hrend einer Krankenhausbehandlung (Tz. 33.2.1.1) gew�hrt sowie in F�llen, in denen das Ruhegehalt ruht.

35.1.1.7

Der Unfallausgleich wird nicht neben einem Unterhaltsbeitrag nach � 38 gew�hrt.

35.1.1.8

1Unfallausgleich wird nur gew�hrt, wenn die auf einem Dienstunfall oder mehreren Dienstunf�llen (auch bei mehreren Dienstherren) beruhende Minderung der Erwerbsf�higkeit mindestens 25 Prozent betr�gt (und l�nger als sechs Monate dauert). 2Haben die fr�heren Dienstunf�lle jeweils eine Minderung der Erwerbsf�higkeit von unter 25 Prozent verursacht, ist eine Gesamtminderung der Erwerbsf�higkeit festzustellen.

35.2

Zu Absatz 2

35.2.1.1

1F�r die Bewertung der Minderung der Erwerbsf�higkeit ist die �rztliche Diagnose nicht ausreichend, sondern nur die daraus resultierenden funktionellen Einbu�en. 2Subjektive Beschwerden sind einer gesonderten Einsch�tzung der Minderung der Erwerbsf�higkeit grunds�tzlich nicht zug�nglich.

35.2.1.2

1Bei der Beurteilung der Minderung der Erwerbsf�higkeit ist die individuelle Erwerbsf�higkeit der oder des Verletzten vor dem Dienstunfall mit 100 Prozent anzusetzen. 2Danach ist zu pr�fen, wie viele Prozentpunkte dieser individuellen Erwerbsf�higkeit die Beamtin oder der Beamte infolge des Dienstunfalls eingeb��t hat. 3Dies gilt auch w�hrend einer station�ren Krankenhausbehandlung (vgl. Urteil des VG Kassel vom 1. April 2003 – 7 E 561/99 –).

35.2.1.3

1Mit der Feststellung der Minderung der Erwerbsf�higkeit werden Unfallfolgen bewertet, d. h. objektivierbare, funktionelle k�rperliche und psychische Beeintr�chtigungen, die der dienstunfallbedingte K�rperschaden rechtlich wesentlich verursacht hat. 2Die Unfallfolgen m�ssen genau festgestellt und exakt beschrieben werden.

35.2.1.4

1Bei der Feststellung der Minderung der Erwerbsf�higkeit und des daraus resultierenden Unfallausgleichs sind allein die rechtlichen Vorgaben des BeamtVG ma�geblich. 2Entscheidungen des Versorgungsamtes oder des Amtes f�r soziale Sicherung �ber das Vorliegen einer Schwerbehinderung nach dem SGB IX und Feststellungen des daraus resultierenden Grades der Behinderung oder �ber die Sch�digungsfolgen sind bei der Bewertung der dienstunfallbedingten Minderung der Erwerbsf�higkeit ebenso wenig zugrunde zu legen wie die Regelungen des BVG.

35.2.1.5

1Hat der Dienstunfall mehrere K�rpersch�den verursacht, ist die Gesamteinwirkung der K�rpersch�den zu beurteilen und eine Gesamtminderung der Erwerbsf�higkeit zu bilden. 2Diese darf nicht in der Addition einzelner S�tze der Minderung der Erwerbsf�higkeit bestehen. 3Bei der Feststellung der Gesamtminderung der Erwerbsf�higkeit ist zun�chst von dem h�chsten Einzelwert auszugehen. 4Danach ist zu pr�fen, ob die anderen Einzelwerte diesen Ausgangswert erh�hen. 5Eine Minderung der Erwerbsf�higkeit von 10 oder 20 Prozent f�hrt i. d. R. nicht zu einer Erh�hung des Ausgangswertes.

35.2.1.6

Ein K�rperschaden, der zeitlich nach dem Dienstunfall und unabh�ngig von ihm eingetreten ist (Nachschaden), bleibt bei der Einsch�tzung der unfallbedingten Minderung der Erwerbsf�higkeit au�er Betracht.

35.2.1.7

1Die Dienstbeh�rde stellt in ihrem Unfallausgleichsbescheid konkrete Unfallfolgen fest und teilt diese der Beamtin oder dem Beamten mit. 2Treten zu einem sp�teren Zeitpunkt neue Unfallfolgen hinzu, ist �ber deren Anerkennung in einem weiteren Bescheid zu entscheiden.

35.2.2.1

1War die individuelle Erwerbsf�higkeit vor dem Dienstunfall bereits durch einen dienstunfallunabh�ngigen Vorschaden beeintr�chtigt, muss gepr�ft werden, inwieweit sich dieser Vorschaden auf die unfallbedingte Minderung der Erwerbsf�higkeit auswirkt. 2In solchen F�llen kann die dienstunfallbedingte Minderung der Erwerbsf�higkeit h�her ausfallen, wenn paarige Organe betroffen sind oder Organe mit funktioneller Wechselwirkung.

35.2.3.1

1Hat die Beamtin oder der Beamte bei einem Dienstherrn mehrere Dienstunf�lle erlitten und verursacht jeder dieser Dienstunf�lle eine Minderung der Erwerbsf�higkeit von mindestens 25 Prozent, ist zu pr�fen, ob ein einheitlicher Unfallausgleich gezahlt werden kann. 2Dabei ist zun�chst die Gesamtminderung der Erwerbsf�higkeit aus den Folgen aller Dienstunf�lle festzustellen und der daraus resultierende Zahlbetrag mit der Summe der einzelnen Zahlbetr�ge zu vergleichen. 3Ist die Zahlung eines einheitlichen Unfallausgleichs f�r die Beamtin oder den Beamten g�nstiger, wird dieser gezahlt. 4Ansonsten bleibt es bei der Zahlung mehrerer Unfallausgleiche.

35.3

Zu Absatz 3

35.3.1.1

1Die oder der Verletzte ist darauf hinzuweisen, dass sie oder er jede �nderung der ma�geblichen Verh�ltnisse der f�r die Neufestsetzung des Unfallausgleichs zust�ndigen Stelle mitzuteilen hat. 2Hierzu geh�ren auch �nderungen einer dienstunfallunabh�ngigen Minderung der Erwerbsf�higkeit oder �nderungen eines Grades der Behinderung oder eines Grades der Sch�digungsfolgen.

35.3.1.2

1Eine wesentliche �nderung der Verh�ltnisse liegt insbesondere vor, wenn sich der Unfallfolgezustand ge�ndert hat (Verbesserung/Verschlimmerung) und die dadurch bedingte Erh�hung oder Verminderung der Minderung der Erwerbsf�higkeit mindestens 10 Prozent betr�gt und diese �nderung l�nger als sechs Monate Bestand hat. 2Ausnahmsweise ist eine �nderung um 5 Prozent wesentlich, wenn dadurch die Minderung der Erwerbsf�higkeit 25 Prozent erreicht oder unter diesen Prozentsatz sinkt. 3Zur Feststellung einer wesentlichen �nderung ist zwingend erforderlich, dass bereits im Erstbescheid �ber die Gew�hrung bzw. Nichtgew�hrung eines Unfallausgleichs die Unfallfolgen konkret genannt werden. 4Nur wenn diese sich �ndern, ist ggf. die Minderung der Erwerbsf�higkeit neu einzusch�tzen. 5Ausschlie�lich durch Vergleich mit dem letzten, einer Verwaltungsentscheidung zugrunde gelegten Gutachten ist es m�glich, einen Besserungs- oder Verschlimmerungsnachweis zu f�hren.

35.3.1.3

1Auch die Anpassung und Gew�hnung an den Unfallfolgezustand kann eine wesentliche �nderung der Verh�ltnisse sein. 2Anpassung und Gew�hnung sind im Einzelfall nachzuweisen und k�nnen nicht allein durch Zeitablauf gerechtfertigt sein.

35.3.1.4

Eine �nderung des allgemeinen Gesundheitszustandes, die mit dem Dienstunfall in keinem Zusammenhang steht, z. B. eine altersbedingte �nderung, bleibt au�er Betracht.

35.3.1.5

1Haben sich nicht die Verh�ltnisse (s�mtliche Verh�ltnisse, die f�r die Feststellung des Unfallausgleiches ma�gebend sind, insbesondere die Unfallfolgen) ge�ndert, sondern nur die medizinische oder rechtliche Einsch�tzung der Minderung der Erwerbsf�higkeit bei einem ansonsten gleichgebliebenen Sachverhalt, liegt kein Anwendungsfall des � 35 Absatz 3 vor. 2Hier ist ggf. zu pr�fen, ob eine R�cknahme des Verwaltungsaktes nach � 48 VwVfG durch die f�r die Bewilligung des Unfallausgleichs zust�ndige Stelle (vgl. Urteil des BVerwG vom 30. Oktober 2018 – 2 A 1.18 –) zu erfolgen hat; Tz. 49.1.2.1 ist zu beachten.

35.3.1.6

Zu den Verh�ltnissen, die f�r die Feststellung ma�gebend gewesen sind, geh�rt auch eine unfallunabh�ngige Minderung der Erwerbsf�higkeit, wenn sie auf einem Vorschaden beruht und die dienstunfallbedingte Minderung der Erwerbsf�higkeit beeintr�chtigt (insbesondere bei Verletzungen paariger Organe).

35.3.1.7

1Ist der Unfallausgleich zu erh�hen, ist der h�here Betrag von dem im �rztlichen Gutachten genannten Zeitpunkt an zu gew�hren. 2Enth�lt das Gutachten keinen �nderungszeitpunkt, ist der h�here Betrag vom Ersten des Monats an zu gew�hren, in dem die �rztliche Untersuchung eingeleitet worden ist. 3Eine Minderung oder ein Wegfall des Unfallausgleichs tritt mit Ablauf des Monats ein, in dem der �nderungsbescheid zugestellt wird.

35.3.2.1

1Die Dienstbeh�rde kann – unabh�ngig von dem Vorschlag der Gutachterin oder des Gutachters – zu jedem Zeitpunkt eine Nachuntersuchung veranlassen, wenn Anhaltspunkte daf�r vorliegen, dass sich die Unfallfolgen wesentlich ge�ndert haben. 2Eine Nachuntersuchung ist einzuleiten, wenn die Beamtin oder der Beamte diese wegen Verschlimmerung der Unfallfolgen beantragt und eine entsprechende fach�rztliche Bescheinigung vorlegt.

35.3.2.2

Kommt die Empf�ngerin oder der Empf�nger eines Unfallausgleichs ohne triftigen Grund der Aufforderung zu einer Nachuntersuchung nicht nach, ist die Zahlung des Unfallausgleichs einzustellen, wenn und soweit sich keine hinreichenden Feststellungen f�r das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen treffen lassen.

35.4

Zu Absatz 4

(unbesetzt)

36

Zu � 36�Unfallruhegehalt

36.1

Zu Absatz 1

36.1.1.1

Einen Anspruch auf Unfallruhegehalt k�nnen Beamtinnen oder Beamte auf Lebenszeit, auf Zeit und auf Probe haben, nicht dagegen Beamtinnen oder Beamte auf Widerruf.

36.1.1.2

1Der Dienstunfall muss rechtlich wesentliche Ursache f�r die Dienstunf�higkeit und die hieraus resultierende Versetzung in den Ruhestand gewesen sein. 2Die Entscheidung trifft die f�r die Festsetzung der Versorgungsbez�ge zust�ndige Stelle.

36.2

Zu Absatz 2

(unbesetzt)

36.3

Zu Absatz 3

36.3.1.1

1Bei einer vor�bergehenden Erh�hung des Ruhegehaltssatzes nach � 14a ist der nach � 14 Absatz 1 ermittelte Ruhegehaltssatz zun�chst um 20 Prozentpunkte und danach nach � 14a bis zu der nach � 14a Absatz 2 Satz 2 zu bestimmenden H�chstgrenze zu erh�hen. 2Liegt der Ruhegehaltssatz danach unter 66,67 Prozent, ist von diesem Mindestprozentsatz auszugehen.

37

Zu � 37�Erh�htes Unfallruhegehalt

37.1

Zu Absatz 1

37.1.1.1

1Einen Anspruch auf erh�htes Unfallruhegehalt k�nnen nur Beamtinnen oder Beamte auf Lebenszeit, auf Zeit und auf Probe haben, nicht jedoch Beamtinnen oder Beamte auf Widerruf. 2Ein willentlicher Einsatz des eigenen Lebens ist nicht erforderlich. 3Voraussetzung f�r die Anwendung der Vorschrift ist allerdings, dass sich die Beamtin oder der Beamte einer mit der Diensthandlung verbundenen besonderen Lebensgefahr bewusst ist.

37.1.1.2

1Die Aus�bung einer Diensthandlung setzt die konkrete Erledigung der dienstlichen Pflichten voraus. 2Mit einer Diensthandlung ist f�r die Beamtin oder den Beamten eine besondere Lebensgefahr verbunden, wenn die Diensthandlung im konkreten Einzelfall eine objektiv erkennbar hohe, d. h. �ber die gelegentlich vorhandene allgemeine Lebensgefahr hinausgehende Wahrscheinlichkeit f�r eine Gef�hrdung des Lebens in sich birgt. 3Kein Beweis f�r die besondere Lebensgefahr einer Diensthandlung ist der Tod der Beamtin oder des Beamten f�r sich alleine, d. h. nicht jeder Tod im Dienst stellt einen qualifizierten Dienstunfall dar.

37.1.1.3

1In objektiver Hinsicht erfordert � 37 Absatz 1 Satz 1 eine Diensthandlung, mit der f�r die Beamtin oder den Beamten typischerweise eine besondere, �ber das �bliche Ma� der Lebens- oder nur Gesundheitsgef�hrdung hinausgehende Lebensgefahr verbunden ist. 2Die Gew�hrung eines erh�hten Unfallruhegehaltes setzt damit eine Dienstverrichtung voraus, die bei typischem Verlauf das Risiko entsprechender Verletzungen in sich birgt, so dass deren Eintritt als Realisierung der gesteigerten Gef�hrdungslage und nicht als Verwirklichung eines allgemeinen Berufsrisikos erscheint (Urteil des BVerwG vom 13. Dezember 2012 – 2 C 51.11 –).

37.1.1.4

1Ma�geblich kommt es darauf an, dass in der Gefahrensituation zum Zeitpunkt des Unfalles erkennbare �u�ere Umst�nde daf�rgesprochen haben, eine besondere Lebensgefahr in sich zu bergen. 2Der Dienstaus�bung muss in nachtr�glicher Betrachtung die Gefahr f�r das Leben so immanent gewesen sein, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit eine lebensgef�hrliche Verletzung nicht auszuschlie�en war.

37.1.1.5

Die in der Diensthandlung liegende besondere Gef�hrdung muss rechtlich wesentliche Ursache f�r den Dienstunfall sein.

37.1.1.6

1Die �bern�chste Besoldungsgruppe ist nicht die Besoldungsgruppe, die die Beamtin oder der Beamte bei der �bern�chsten laufbahnm��igen Bef�rderung erreicht h�tte, sondern die Besoldungsgruppe, die in der f�r sie oder ihn ma�gebenden Besoldungsordnung im Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand mit dem �bern�chsten Endgrundgehalt bzw. festen Grundgehalt ausgestattet ist. 2Ist die erreichte Besoldungsgruppe die h�chste Besoldungsgruppe der Bundesbesoldungsordnung A, C, R oder W, ist als �bern�chste Besoldungsgruppe diejenige der Bundesbesoldungsordnung B anzusehen, die gegen�ber dem bisherigen Grundgehalt einschlie�lich der ruhegehaltf�higen Zulagen, Zusch�sse und Verg�tungen den �bern�chsten Grundgehaltssatz aufweist. 3Erhielt die Beamtin oder der Beamte das h�chste Grundgehalt der Bundesbesoldungsordnung B, verbleibt es dabei.

37.2

Zu Absatz 2

37.2.1.1

Zum Begriff Angriff siehe Tz. 31.4.1.1 ff.

37.2.1.2

Der Angriff ist rechtswidrig, wenn keine rechtlich anerkannten Rechtfertigungsgr�nde vorliegen.

37.3

Zu Absatz 3

(unbesetzt)

37.4

Zu Absatz 4

(weggefallen)

38

Zu � 38�Unterhaltsbeitrag f�r fr�here Beamte und fr�here Ruhestandsbeamte

38.1

Zu Absatz 1

38.1.1.1

1Fr�here Beamtinnen oder Beamte sind Beamtinnen oder Beamte auf Lebenszeit, auf Zeit, auf Probe und auf Widerruf, deren Beamtenverh�ltnis nicht durch Eintritt oder die Versetzung in den Ruhestand geendet hat. 2Hat das Beamtenverh�ltnis wegen Nichtigkeit oder R�cknahme der Ernennung geendet, besteht kein fr�heres Beamtenverh�ltnis und damit auch kein Anspruch auf Unterhaltsbeitrag.

38.1.1.2

Der Unterhaltsbeitrag ist bei jeder wesentlichen �nderung der Minderung der Erwerbsf�higkeit neu festzusetzen (vgl. Tz. 35.3.1.2).

38.2

Zu Absatz 2

38.2.1.1

1V�llig erwerbsunf�hig ist, wessen Erwerbsf�higkeit zu 100 Prozent gemindert ist. 2Besteht eine Minderung der Erwerbsf�higkeit von wenigstens 25 Prozent erst nach dem Ausscheiden aus dem Beamtenverh�ltnis, wird der Unterhaltsbeitrag ab diesem Zeitpunkt gew�hrt.

38.3

Zu Absatz 3

38.3.1.1

Die unverschuldete Arbeitslosigkeit ist durch eine Best�tigung der Bundesagentur f�r Arbeit nachzuweisen.

38.3.1.2

1Die Bewilligung des erh�hten Unterhaltsbeitrages ist auf die Zeit der nachgewiesenen unverschuldeten Arbeitslosigkeit der oder des Verletzten zu begrenzen und unter den Vorbehalt des Widerrufs bei Wegfall der Voraussetzungen zu stellen. 2Die oder der Verletzte ist verpflichtet, jede �nderung der Verh�ltnisse, die zu einem Wegfall der Erh�hung des Unterhaltsbeitrages f�hren kann, unverz�glich anzuzeigen.

38.4

Zu Absatz 4

38.4.4.1

Werden f�r die Berechnung des Unterhaltsbeitrages f�r eine fr�here Beamtin auf Widerruf oder einen fr�heren Beamten auf Widerruf, die oder der ein Amt bekleidete, das ihre oder seine Arbeitskraft nur nebenbei beanspruchte (vgl. � 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2), Dienstbez�ge nach billigem Ermessen festgesetzt, richtet sich der als Unterhaltsbeitrag zu gew�hrende Prozentsatz der festgesetzten Dienstbez�ge nach der unfallbedingten Minderung der Erwerbsf�higkeit.

38.5

Zu Absatz 5

(unbesetzt)

38.6

Zu Absatz 6

38.6.2.1

1F�r die Beurteilung und Nachpr�fung der unfallbedingten Minderung der Erwerbsf�higkeit sowie die dadurch bedingte �nderung des Unterhaltsbeitrages sind die Ausf�hrungen zu � 35 Absatz 3 entsprechend anzuwenden. 2Die Erwerbsf�higkeit muss wegen � 38 Absatz 2 Nummer 2 wenigstens um 25 Prozent gemindert sein.

38.6.2.2

Bestehen die Anspruchsvoraussetzungen f�r die Gew�hrung des Unterhaltsbeitrages bereits im Zeitpunkt der Entlassung, erfolgt der Zahlungsbeginn erst mit der Einstellung der Zahlung der Dienstbez�ge.

38.7

Zu Absatz 7

(unbesetzt)

38a��

Zu � 38aUnterhaltsbeitrag bei Sch�digung eines ungeborenen Kindes

38a.1�

Zu Absatz 1

38a.1.1.1�

1Bei dem Unterhaltsbeitrag handelt es sich um einen eigenen Anspruch des Kindes. 2Auf eine Unfallversorgung der Mutter und die Erf�llung der Wartezeit des � 4 Absatz 1 durch die Mutter kommt es nicht an. 3F�r die Gew�hrung und Festsetzung ist ma�gebend, in welchem Umfang infolge der unfallbedingten K�rpersch�den die Erwerbsf�higkeit gemindert ist. 4Die Ausf�hrungen zu � 35 Absatz 3 sind entsprechend anzuwenden.

38a.1.1.2�

1Der Unterhaltsbeitrag ist vom Tage der Geburt an zu zahlen. 2Es ist ma�gebend, in welchem Umfang infolge der unfallbedingten K�rpersch�den die F�higkeit der oder des Verletzten gemindert ist, ihre oder seine Arbeitskraft wirtschaftlich zu verwerten.

38a.2�

Zu Absatz 2

(unbesetzt)

38a.3�

Zu Absatz 3

(unbesetzt)

38a.4�

Zu Absatz 4

(unbesetzt)

38a.5�

Zu Absatz 5

(unbesetzt)

39

Zu � 39�Unfall-Hinterbliebenenversorgung

39.1

Zu Absatz 1

39.1.1.1

Anspruch auf Unfall-Hinterbliebenenversorgung haben die Hinterbliebenen

von w�hrend des aktiven Dienstverh�ltnisses an den Dienstunfallfolgen verstorbenen Beamtinnen oder Beamten

auf Lebenszeit oder auf Zeit;

auf Probe, es sei denn, dass die Beamtin oder der Beamte den Dienstunfall durch grobes Verschulden herbeigef�hrt hat

von Ruhestandsbeamtinnen oder Ruhestandsbeamten, die Anspruch auf Unfallruhegehalt hatten (Urteil des BVerwG vom 8. September 1964 – II C 159.62 –) und an den Folgen des Dienstunfalls verstorben sind.

39.1.1.2

1Der urs�chliche Zusammenhang des Todes mit dem Dienstunfall ist in jedem Falle zu pr�fen, unabh�ngig davon, ob der Tod sofort oder erst sp�ter eingetreten ist. 2Ist unklar, ob der Dienstunfall den Tod rechtlich wesentlich verursacht hat, ist eine Obduktion zu veranlassen. 3Diese bedarf der Einwilligung der Hinterbliebenen.

39.1.1.3

Ausgeschlossen ist Unfall-Hinterbliebenenversorgung bei Erkrankungen und Unf�llen im Rahmen einer besonderen Verwendung i. S. d. � 31a Absatz 1, wenn sich die Beamtin oder der Beamte der zur Erkrankung oder zum Unfall f�hrenden Gef�hrdung grob fahrl�ssig ausgesetzt hat, es sei denn, dass der Ausschluss eine unbillige H�rte w�re (� 31a Absatz 4).

39.1.1.4

1Die Witwe oder der Witwer hat keinen Anspruch auf Unfall-Hinterbliebenenversorgung, sofern die Ehe mit einem Ruhestandsbeamten oder einer Ruhestandsbeamtin geschlossen wurde, der oder die zur Zeit der Eheschlie�ung die Regelaltersgrenze nach � 51 Absatz 1 und 2 BBG bereits erreicht hatte (� 44 Absatz 3). 2Ihr oder ihm steht nur ein Unterhaltsbeitrag nach � 22 Absatz 1 zu.

39.1.1.5

Nachtr�glich als Kind angenommene Kinder i. S. d. � 23 Absatz 2 k�nnen einen Unterhaltsbeitrag bis zur H�he des Unfallwaisengeldes erhalten.

39.2

Zu Absatz 2

(unbesetzt)

40

Zu � 40�Unterhaltsbeitrag f�r Verwandte der aufsteigenden Linie

40.0.1.1

Verwandte der aufsteigenden Linie sind auch im Falle der Annahme als Kind (�� 1741 bis 1772 BGB) die Eltern und Gro�eltern (� 1589 BGB), nicht dagegen die Stief-, Pflege- und Schwiegereltern.

40.0.1.2

Die Bed�rftigkeit liegt vor, wenn die Bewilligung nach der wirtschaftlichen Lage der Betroffenen geboten ist.

41

Zu � 41�Unterhaltsbeitrag f�r Hinterbliebene

41.1

Zu Absatz 1

41.1.1.1

Der urs�chliche Zusammenhang des Todes mit dem Unfall ist in jedem Falle zu pr�fen, unabh�ngig davon, ob der Tod sofort oder erst sp�ter eingetreten ist.

41.2

Zu Absatz 2

41.2.1.1

Ein Unterhaltsbeitrag kann nur bewilligt werden, soweit die Bewilligung nach der wirtschaftlichen Lage der Antragstellerin oder des Antragstellers geboten ist.

41.3

Zu Absatz 3

41.3.1.1

� 41 Absatz 3 bezieht sich auf

Beamtinnen oder Beamte auf Widerruf und

Beamtinnen oder Beamte auf Probe, die den Dienstunfall durch grobes Verschulden, aber nicht vors�tzlich herbeigef�hrt haben,

wenn sie zum Zeitpunkt ihres Todes noch im aktiven Dienstverh�ltnis gestanden haben.

41.3.1.2

Im Bewilligungsbescheid ist der oder dem Versorgungsberechtigten aufzugeben, jede �nderung ihrer oder seiner wirtschaftlichen Lage unverz�glich anzuzeigen; weitere Anzeigepflichten bleiben unber�hrt.

41.4

Zu Absatz 4

(unbesetzt)

42

Zu � 42�H�chstgrenzen der Hinterbliebenenversorgung

42.0.1.1

�bersteigt die Unfall-Hinterbliebenenversorgung zusammen das ihrer Berechnung zugrundeliegende Unfallruhegehalt oder den zugrunde liegenden Unterhaltsbeitrag, sind die Bez�ge in entsprechender Anwendung des � 25 anteilig zu k�rzen (vgl. Ausf�hrungen zu � 25).

42.0.1.2

1Sofern die sich nach � 39 Absatz 1 i. V. m. � 37 ergebenden erh�hten Unfall-Hinterbliebenenversorgungsbez�ge zusammen das ihrer Berechnung zugrunde liegende erh�hte Unfallruhegehalt bzw. die Mindesth�chstgrenze �bersteigen, sind die Bez�ge wie folgt anteilig zu k�rzen:

�UWitwG�oder�UWaisG�נHG�

∑UHintblVB

2In dieser Formel bedeutet:

UWitwG:

Unfallwitwengeld oder Unfallwitwergeld,

UWaisG:

Unfallwaisengeld,

HG:

H�chstgrenze,

∑UHintblVB:���

Summe aller Unfall-Hinterbliebenenversorgungsbez�ge.

43

Zu � 43�Einmalige Unfallentsch�digung und einmalige Entsch�digung

43.1

Zu Absatz 1

43.1.1.1

1Eine dauerhafte Minderung der Erwerbsf�higkeit liegt vor, wenn nach fach�rztlichem Gutachten davon ausgegangen werden kann, dass sich mindestens in den n�chsten zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der Begutachtung die Unfallfolgen mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht mehr verbessern. 2F�r die Beurteilung der Minderung der Erwerbsf�higkeit gelten die diesbez�glichen Ausf�hrungen zu den Regelungen des Unfallausgleiches entsprechend.

43.2

Zu Absatz 2

43.2.1.1

Die Beamtin oder der Beamte muss w�hrend des aktiven Dienstverh�ltnisses an den Folgen eines Dienstunfalls i. S. d. � 37 verstorben sein.

43.2.1.2

1Auf einen eigenen Versorgungsanspruch der Witwe oder des Witwers kommt es nicht an. 2Die einmalige Unfallentsch�digung steht deshalb auch Witwen oder Witwern zu, die nach � 19 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 vom Witwengeld oder Witwergeld ausgeschlossen sind.

43.2.1.3

Zu den anspruchsberechtigten Eltern geh�ren auch die Eltern, die die verstorbene Beamtin oder den verstorbenen Beamten als Kind angenommen hatten.

43.2.1.4

1Versorgungsberechtigt sind auch Kinder, die einen Unterhaltsbeitrag erhalten. 2Anspruchsberechtigte Kinder sind leibliche und angenommene Kinder der Beamtin oder des Beamten.

43.2.1.5

1Sind mehrere gleichberechtigte Hinterbliebene vorhanden, bestimmt die zust�ndige Beh�rde, an wen die einmalige Unfallentsch�digung zu zahlen ist. 2� 18 Absatz 4 gilt entsprechend.

43.3

Zu Absatz 3

43.3.1.1

1Der Unfall muss auf die eigent�mlichen Verh�ltnisse des Dienstes nach � 43 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 6 zur�ckzuf�hren sein. 2F�r die Gew�hrung der einmaligen Unfallentsch�digung reicht es nicht aus, wenn ein in der Verordnung �ber die einmalige Unfallentsch�digung nach � 43 Abs.�3 des Beamtenversorgungsgesetzes vom 24. Juni 1977 (BGBl. I S. 1011) in der jeweils geltenden Fassung genanntes Merkmal erf�llt ist.

43.3.1.2

1Die einmalige Unfallentsch�digung auf Grund der eigent�mlichen Verh�ltnisse des Dienstes nach Absatz 3 ist unabh�ngig vom Bezug eines erh�hten Unfallruhegehaltes nach � 37 zu gew�hren. 2Aus dem Vorliegen der Voraussetzungen nach � 43 Absatz 3 darf nicht zwangsl�ufig geschlossen werden, dass es sich bei dem Unfall auch um einen Dienstunfall der in � 37 bezeichneten Art gehandelt hat.

43.4

Zu Absatz 4

(weggefallen)

43.5

Zu Absatz 5

43.5.1.1

Andere Angeh�rige des �ffentlichen Dienstes sind Tarifbesch�ftigte.

43.6

Zu Absatz 6

(unbesetzt)

43.7

Zu Absatz 7

(unbesetzt)

43a��

Zu � 43aSchadensausgleich in besonderen F�llen

43a.1�Zu Absatz 1

43a.1.1.1�

Der Ausgleich soll materielle Verluste, die die Beamtin oder der Beamte allein auf Grund der besonderen Verh�ltnisse am Einsatzort erlitten hat, in angemessenem Umfang entsch�digen.

43a.1.1.2�

1Die Beamtin oder der Beamte ist verpflichtet, eine ihr oder ihm zumutbare Vorsorge zur Schadensabwehr und Schadensminderung zu treffen. 2Hierzu z�hlt insbesondere der Abschluss von privaten Versicherungsvertr�gen oder die Erweiterung des Versicherungsschutzes vorhandener Vertr�ge auf den Auslandseinsatz. 3Ersatzleistungen werden nur gew�hrt, wenn wegen der Art des Schadensrisikos ein Versicherungsschutz aus bestehenden Vertr�gen ausgeschlossen oder zu zumutbaren Bedingungen nicht zu erlangen ist. 4Die Beweislast der Unm�glichkeit einer Ausweitung des Versicherungsschutzes oder der Unzumutbarkeit tr�gt die Beamtin oder der Beamte. 5Pr�mienerh�hungen bzw. Risikozuschl�ge sind mit der Auslandszulage abgegolten.

43a.1.1.3�

Ein Ausgleich wird nur gew�hrt, soweit die Beamtin oder der Beamte den Schaden nicht nach anderen Vorschriften (z. B. � 32 oder der Sachschadenserstattungsrichtlinie [GMBl 2019, S. 315]) oder auf andere Weise (z. B. Versicherung oder Schadenersatz gegen Dritte) ersetzt erhalten kann oder h�tte erhalten k�nnen.

43a.1.1.4�

1Verm�genssch�den, die der Beamtin, dem Beamten oder den Hinterbliebenen entstehen, weil einzelne Versicherungsunternehmen unter Berufung auf die sog. „Kriegsklausel“ in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen Leistungen zu Recht verweigern, sind in angemessenem Umfang auszugleichen. 2Die H�he des Ausgleichs orientiert sich grunds�tzlich an einem nach Anschauung des t�glichen Lebens allgemein �blichen Versicherungsschutz, wobei jedoch die pers�nlichen Lebensverh�ltnisse und sonstige Umst�nde des Einzelfalls zu ber�cksichtigen sind. 3Zu den in Betracht kommenden Versicherungen z�hlen auch Lebens- und Unfallversicherungsvertr�ge, die �blicherweise zur Absicherung der Finanzierung von Wohneigentum oder zur Alterssicherung abgeschlossen werden. 4Die Ausgleichsleistung kann im Einzelfall auch hinter den Versicherungsleistungen zur�ckbleiben, die ohne Ausschluss zugestanden h�tten, wenn diese unangemessen hoch erscheinen.

43a.1.1.5�

1Im Falle eines Ersatzanspruchs gegen Dritte ist ein Ausgleich nur zu leisten, wenn dieser Ersatzanspruch nicht realisierbar erscheint, weil etwa die Aussichten einer Klage auf Schadenersatz gering sind oder die Beamtin bzw. der Beamte durch die Dauer der Rechtsverfolgung unzumutbar belastet w�rde. 2In diesem Fall ist die Beamtin oder der Beamte jedoch verpflichtet, ihre oder seine Ersatzanspr�che gegen Dritte an den Dienstherrn abzutreten, soweit diese nicht bereits auf Grund gesetzlicher Vorschriften �bergehen.

43a.1.1.6�

Laufende oder einmalige Geldleistungen, die wegen desselben Schadens von anderer Seite erbracht werden, sind auf Geldleistungen nach dieser Vorschrift anzurechnen.

43a.1.1.7�

Ein Dienstunfall i. S. d. � 31 muss nicht vorliegen; das sch�digende Ereignis muss auch nicht in einem inneren urs�chlichen Zusammenhang mit einer konkreten Diensthandlung stehen.

43a.1.1.8�

1Ein Ausgleich f�r Sach- und Verm�genssch�den wird nur geleistet, wenn diese in einem urs�chlichen Zusammenhang mit den besonderen, vom Inland wesentlich abweichenden Verh�ltnissen am ausl�ndischen Dienstort entstanden und nicht dem pers�nlichen Risikobereich der Beamtin oder des Beamten zuzurechnen sind. 2Verh�ltnisse, die vom Inland wesentlich abweichen, ergeben sich nicht bereits durch die Besonderheiten einer ungewohnten Umgebung oder �hnliche abstrakte Gef�hrdungslagen. 3Erforderlich sind vielmehr besondere Verh�ltnisse und Umst�nde der im Gesetz genannten Art, aus denen sich eine konkrete Risikoerh�hung ergibt.

43a.1.2.1�

Auch der Angriff eines Tieres kann ein Gewaltakt sein, wenn das Tier von einer oder einem Dritten als Angriffswaffe verwendet wird.

43a.2�

Zu Absatz 2

43a.2.1.1�

1Ma�nahmen einer ausl�ndischen Regierung, die sich gegen die Bundesrepublik Deutschland wenden, k�nnen z. B. darin liegen, dass Beamtinnen, Beamte oder andere Angeh�rige des �ffentlichen Dienstes allein wegen dieser Eigenschaft Repressalien ausgesetzt oder willk�rlich zur unerw�nschten Person erkl�rt und zur Ausreise gezwungen werden. 2Dabei kann es sich auch um Gewaltakte handeln.

43a.3�

zu Absatz 3

43a.3.1.1�

1Voraussetzung ist, dass die Beamtin oder der Beamte an den Folgen jenes Ereignisses gestorben ist, das auch den nach � 43a Absatz 1 oder Absatz 2 ausgleichsf�higen Sach- oder Verm�gensschaden ausgel�st hat. 2Keinen Schadensausgleich erhalten deshalb die Hinterbliebenen, wenn der Beamtin oder dem Beamten zwar ein Schaden entstanden ist, sie oder er jedoch nicht an den Folgen des schadensausl�senden Ereignisses, sondern aus einem anderen Anlass gestorben ist. 3Der Schadensausgleich steht den Hinterbliebenen jeweils gemeinsam zu.

43a.3.2.1�

1Ein geltend gemachter Betrag bis zur H�he von 250 000 Euro kann ohne weitere Pr�fung als angemessen angesehen werden. 2Dieser Ausgleich kann nur erfolgen, wenn die Beamtin oder der Beamte selbst Versicherungsnehmerin und Vertragspartnerin oder Versicherungsnehmer und Vertragspartner war und die beg�nstige Person im Versicherungsvertrag bestimmt hat. 3Der grunds�tzliche Anspruch auf die Versicherungsleistung muss durch eigene Beitragsleistung erworben sein.

43a.4�

Zu Absatz 4

43a.4.1.1�

Der Ausschluss mehrfachen Ausgleichs desselben Schadens bezieht sich nicht auf verschiedene Sch�den aus gleichem Anlass.

43a.4.2.1�

1Hat die Beamtin oder der Beamte den Schadenseintritt zu vertreten oder ist sie bzw. er der Pflicht zur Schadensminderung nicht nachgekommen, ist dies bei der H�he des Schadensausgleichs zu ber�cksichtigen. 2Dies kann im Einzelfall bis zum Ausschluss des Schadensausgleichs f�hren.

43a.5�

Zu Absatz 5

(unbesetzt)

43a.6�

Zu Absatz 6

(unbesetzt)

44

Zu � 44�Nichtgew�hrung von Unfallf�rsorge

44.1

Zu Absatz 1

44.1.1.1

1Die Versagung von Unfallf�rsorgeleistungen bei einem vors�tzlich herbeigef�hrten Unfall tritt kraft Gesetzes ein. 2Die Beweislast f�r das Vorliegen von Vorsatz liegt beim Dienstherrn.

44.2

Zu Absatz 2

44.2.1.1

Die teilweise Versagung besteht darin, die Leistungen der Unfallf�rsorge an die Verletzte oder den Verletzten zu k�rzen oder zu begrenzen.

44.2.1.2

Eine die Heilbehandlung betreffende Anordnung liegt vor, wenn die oder der Dienstvorgesetzte oder die zust�ndige Dienstunfallf�rsorgestelle die Verletzte oder den Verletzten z. B. auffordert, sich einer �rztlich empfohlenen Untersuchung, Behandlung oder einer station�ren Krankenhausbehandlung zu unterziehen.

44.2.1.3

Ein gesetzlicher Grund f�r die Nichtbefolgung einer die Heilbehandlung betreffenden Anordnung ist z. B. gegeben, wenn die �rztliche Behandlung mit einer erheblichen Gefahr f�r das Leben oder die Gesundheit der oder des Verletzten verbunden ist oder eine Operation einen erheblichen Eingriff in die k�rperliche Unversehrtheit bedeutet (vgl. � 33 Absatz 3).

44.2.1.4

Ein sonstiger wichtiger Grund liegt vor, wenn die Heilbehandlung erhebliche Schmerzen verursachen und eine wesentliche Besserung der Erwerbsf�higkeit der oder des Verletzten nicht erwarten lassen w�rde.

44.3

Zu Absatz 3

(unbesetzt)

45

Zu � 45�Meldung und Untersuchungsverfahren

45.1

Zu Absatz 1

45.1.1.1

1Im Interesse der Beweissicherung sollen Unf�lle der oder dem Dienstvorgesetzten (� 3 Absatz 2 BBG) unverz�glich gemeldet werden. 2Zur Meldung berechtigt sind neben der oder dem Verletzten jede andere Person, z. B. Vorgesetzte (� 3 Absatz 3 BBG), Zeugen, Angeh�rige. 3Eine schriftliche Unfallmeldung bietet sich an; eine elektronische Meldung ist auch zul�ssig.

45.1.1.2

1Ma�geblich f�r den Beginn der Ausschlussfrist von zwei Jahren ist der Unfalltag. 2Bei Erkrankungen nach Ma�gabe des � 31 Absatz 3 bzw. � 31a beginnt die Ausschlussfrist im Zeitpunkt der erstmaligen �rztlichen Diagnose, sofern die oder der Berechtigte in diesem Zeitpunkt es zumindest f�r m�glich halten kann, dass die Krankheit im Zusammenhang mit der Dienstaus�bung steht oder auf gesundheitssch�digende oder sonst vom Inland wesentlich abweichende Verh�ltnisse zur�ckzuf�hren ist. 3Behandlungsbed�rftigkeit und/oder vor�bergehende Dienstunf�higkeit sind nicht erforderlich. 4Unfallf�rsorgeanspr�che erl�schen, wenn die Unfallmeldung nicht innerhalb der gesetzlichen Meldefristen erfolgt (Urteil des BVerwG vom 30. August 2018 – 2 C 18.17 –).

45.1.1.3

Die Ausschlussfrist bezieht sich auf die erstmalige Meldung des Unfalls; sie gilt nicht f�r die Geltendmachung von Anspr�chen auf einzelne Unfallf�rsorgeleistungen f�r anerkannte Dienstunf�lle.

45.1.1.4

1Die Ausschlussfrist gilt sowohl f�r die erstmalige Meldung des Unfalls als auch f�r die Geltendmachung weiterer durch den Dienstunfall verursachter K�rper- bzw. Folgesch�den. 2Innerhalb der Ausschlussfrist nach � 45 Absatz 1 k�nnen neben den bereits im Rahmen der Unfallmeldung angezeigten K�rpersch�den weitere K�rpersch�den geltend gemacht werden. 3Nach Ablauf dieser Frist k�nnen weitere K�rpersch�den nur noch unter den zus�tzlichen Voraussetzungen des � 45 Absatz 2 geltend gemacht werden.

45.2

Zu Absatz 2

45.2.1.1

Mit der M�glichkeit einer den Anspruch auf Unfallf�rsorge begr�ndenden Folge des Unfalls ist dann zu rechnen, wenn die oder der Verletzte sich die �berzeugung verschaffen kann, dass ein Kausalzusammenhang wahrscheinlich ist, sie oder er also bei sorgf�ltiger Pr�fung nach eigenem Urteilsverm�gen zu der �berzeugung gekommen ist oder kommen musste, dass ihr oder sein Leiden durch den Unfall verursacht ist (Urteil des BVerwG vom 21. September 2000 – 2 C 22.99 –).

45.2.1.2

Au�erhalb ihres oder seines Willens liegende Umst�nde sind solche, die nicht im eigenen, selbst vertretbaren Handlungsbereich liegen, z. B. bei Koma-Patientinnen oder Koma-Patienten.

45.2.1.3

Auch eine weitere, erst sp�ter bemerkbar gewordene Unfallfolge l�st erneut die Meldepflicht nach Absatz 2 aus (vgl. Urteil des BVerwG vom 30. August 2018 – 2 C 18.17 –).

45.2.1.4

Die Zehnjahresfrist l�uft unabh�ngig davon ab, ob die oder der Betroffene erkannt hat, dass sie oder er an einer Krankheit i. S. d. � 31 Absatz 3 erkrankt ist (Urteile des BVerwG vom 21. September 2000 – 2 C 22.99 – und 28. Februar 2002 – 2 C 5.01 –).

45.3

Zu Absatz 3

45.3.1.1

1Die oder der Dienstvorgesetzte hat, nachdem sie oder er Kenntnis von dem Schadensereignis erlangt hat, umgehend bzw. ohne schuldhaftes Verz�gern (unverz�glich) die f�r die weitere Bearbeitung durch die Dienstunfallbeh�rde erforderlichen und zug�nglichen Beweis- und Erkenntnismittel (insbesondere die Unfallanzeige, den Untersuchungsbericht sowie ggf. eine Bescheinigung der behandelnden �rztin oder des behandelnden Arztes �ber die Art des eingetretenen K�rperschadens) heranzuziehen und zur Auswertung und Entscheidung an die zust�ndige Stelle weiterzuleiten. 2Im Untersuchungsbericht der oder des Dienstvorgesetzten ist, sofern nicht bereits umfassend aus der Unfallmeldung der oder des Verletzten ersichtlich, insbesondere festzuhalten:

welches Ereignis den Unfall verursacht hat,

welche Sch�den der Unfall verursacht hat,

ob die oder der Verletzte den Unfall vors�tzlich herbeigef�hrt hat,

ob (insbesondere bei Sachsch�den) Fahrl�ssigkeit der oder des Verletzten vorgelegen hat,

ob ein Dritter f�r den Unfall haftbar gemacht werden kann (� 76 BBG) und

ob eine Versicherung aus Anlass des Unfalls Leistungen zu gew�hren hat.

3Die oberste Dienstbeh�rde kann bestimmen, inwieweit die oder der Dienstvorgesetzte eine f�rmliche Untersuchung mit Zeugenanh�rung und Niederschrift durchzuf�hren hat.

45.3.1.2

1Den mit Todesfolge verbundenen Unfall einer Beamtin oder eines Beamten hat die oder der Dienstvorgesetzte sofort, ggf. telefonisch, der Dienstunfallstelle zu melden. 2Die Dienstunfallstelle leitet unverz�glich die erforderlichen Ermittlungen ein.

45.3.1.3

1Auf Verlangen der oder des Dienstvorgesetzten oder der f�r die Entscheidung �ber den Unfall zust�ndigen Stelle hat sich die Beamtin oder der Beamte �rztlich untersuchen zu lassen. 2Die oder der Verletzte bzw. die Hinterbliebenen sind verpflichtet, an der Aufkl�rung des Sachverhaltes mitzuwirken. 3Wird die Mitwirkung verweigert, geht dies zu deren bzw. dessen Lasten.

45.3.1.4

1Das Vorliegen der anspruchsbegr�ndenden Tatsachen ist von der oder dem Verletzten bzw. den Hinterbliebenen zu beweisen. 2Dieser Beweis ist als erbracht anzusehen, wenn ein so hoher Grad an Wahrscheinlichkeit vorliegt, dass kein vern�nftiger die Lebensverh�ltnisse �berschauender Mensch noch zweifelt („mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“). 3Absolute Gewissheit im Sinne einer �ber jeden denkbaren Zweifel erhabenen Gewissheit ist nicht erforderlich (s. Urteil des BVerwG vom 22. Oktober 1981 – 2 C 17.81 –). 4Bei typischen Geschehensabl�ufen gen�gt der Beweis des ersten Anscheins. 5Dies ist dann der Fall, wenn ein gewisser Tatbestand nach der allgemeinen Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache hinweist. 6Liegen aber Anhaltspunkte vor, die den typischen Geschehensablauf in Frage stellen, ist der volle Beweis zu erbringen.

45.3.1.5

1Lassen sich die Voraussetzungen f�r das Vorliegen eines Dienstunfalls trotz Aussch�pfung aller Mittel nicht beweisen, geht dies zu Lasten der oder des Verletzten bzw. der Hinterbliebenen. 2Eine Umkehr der Beweislast zulasten des Dienstherrn ist ausgeschlossen (Urteil des BVerwG vom 28. April 2011 – 2 C 55.09 –, Beschluss des BVerwG vom 4. April 2011 – 2 B 7.10 –). 3Dies gilt auch dann, wenn die Beamtin oder der Beamte unverschuldet die erforderlichen Beweismittel nicht benennen kann oder wenn nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft die Entstehung bestimmter Krankheiten noch nicht gekl�rt ist.

45.3.1.6

1Die durch die Untersuchung des Unfalles und Feststellung der Unfallfolgen entstehenden Kosten tr�gt der Dienstherr. 2Der oder dem Verletzten sind notwendige Auslagen zu erstatten, die durch die Feststellung des Unfalles und der Unfallfolgen entstanden sind.

45.3.2.1

1Die Zust�ndigkeitsregelung des � 45 Absatz 3 Satz 2 geht der allgemeinen Regelung des � 49 Absatz 1 und der darauf gest�tzten Beamtenversorgungszust�ndigkeitsanordnung vor. 2F�r etwaige R�cknahmeentscheidungen nach � 48 VwVfG ist diejenige Beh�rde (sachlich) zust�ndig, die zum Zeitpunkt der R�cknahmeentscheidung f�r den Erlass der aufzuhebenden Entscheidung (sachlich) zust�ndig w�re (vgl. Urteil des BVerwG vom 30. Oktober 2018 – 2 A 1.18 –).

45.4

Zu Absatz 4

(unbesetzt)

46

Zu � 46�Begrenzung der Unfallf�rsorgeanspr�che

46.1

Zu Absatz 1

46.1.1.1

1Ein Anspruch der oder des Verletzten bzw. der Hinterbliebenen gegen die Sch�digerin oder den Sch�diger steht dem Anspruch auf Unfallf�rsorge nicht entgegen. 2Ein solcher gesetzlicher Schadensersatzanspruch geht auf den Dienstherrn �ber (� 76 BBG).

46.1.2.1

Wird eine dienstunfallverletzte Beamtin oder ein dienstunfallverletzter Beamter zum Bund versetzt, so sind f�r das weitere dienstunfallrechtliche Verfahren die Vorschriften des f�r Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte geltenden BeamtVG anzuwenden.

46.1.2.2

1Dienstunfall kann auch ein w�hrend der Abordnung zu einem anderen Dienstherrn oder im Rahmen einer Zuweisung nach � 29 BBG erlittener Unfall sein. 2Soweit keine abweichende Vereinbarung zwischen dem Dienstherrn und der aufnehmenden Stelle getroffen wurde, sind die Anspr�che auf Unfallf�rsorge beim bisherigen Dienstherrn geltend zu machen.

46.1.2.3

Als K�rperschaften gelten alle juristischen Personen des �ffentlichen Rechts mit Dienstherrnf�higkeit im Geltungsbereich des GG.

46.2

Zu Absatz 2

46.2.1.1

Weitergehende Anspr�che sind auf Gesetz beruhende Anspr�che, die der H�he oder dem Grunde nach �ber die im BeamtVG geregelten Anspr�che hinausgehen.

46.3

Zu Absatz 3

46.3.1.1

1Andere Personen sind nat�rliche oder juristische Personen, die weder Dienstherren noch in deren Dienst stehende Besch�ftigte i. S. d. � 46 Absatz 2 Satz 1 sind. 2Gegen�ber diesen sind die Beamtin oder der Beamte und die versorgungsberechtigten Hinterbliebenen in der Geltendmachung von Schadenersatzanspr�chen nicht beschr�nkt. 3Anspr�che, die nicht kraft Gesetzes auf den Dienstherrn �bergehen, bleiben von der Verpflichtung des Dienstherrn zur Gew�hrung von Unfallf�rsorgeleistungen unber�hrt.

46.4

Zu Absatz 4

46.4.1.1

1Bei Gew�hrung von Sachleistungen oder Sachleistungssurrogaten entstehen keine erstattungspflichtigen Heilverfahrenskosten. 2Auf Geldleistungen aus der Unfallf�rsorge nach dem BeamtVG sind solche von anderer Seite nach � 46 Absatz 4 anzurechnen.

46a��

Zu � 46a(weggefallen)

Abschnitt 6
�bergangsgeld, Ausgleich

47

Zu � 47��bergangsgeld

47.1

Zu Absatz 1

47.1.1.1

1Ein �bergangsgeld wird grunds�tzlich nur gew�hrt, wenn das Beamtenverh�ltnis nach � 30 Nummer 1 BBG beendet wird. 2Unter Beachtung von � 47 Absatz 3 Nummer 1 sind daher anspruchsberechtigt

Beamtinnen oder Beamte auf Lebenszeit und auf Zeit, wenn sie nach � 32 Absatz 1 Nummer 2 BBG aus dem Beamtenverh�ltnis entlassen worden sind,

Beamtinnen oder Beamte auf Probe, wenn sie nach � 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 BBG aus dem Beamtenverh�ltnis entlassen worden sind.

3Hinsichtlich der Ermittlung des �bergangsgeldes gelten f�r Hochschuldozentinnen oder Hochschuldozenten, Oberassistentinnen oder Oberassistenten, Oberingenieurinnen oder Oberingenieure, Wissenschaftliche und K�nstlerische Assistentinnen oder Assistenten die abweichenden Regelungen des � 67 Absatz 4.

47.1.1.2

1Auf die Ruhegehaltf�higkeit der Dienstbez�ge ist in diesem Zusammenhang nicht abzustellen. 2Leistungsbez�ge nach � 1 Absatz 2 Nummer 2 BBesG und Leistungen nach � 42a BBesG werden nur ber�cksichtigt, soweit diese nicht als Einmalzahlung gew�hrt werden.

47.1.3.1

1War die Beamtin oder der Beamte im Zeitpunkt der Entlassung ohne Dienstbez�ge beurlaubt, sind die Dienstbez�ge zugrunde zu legen, die sich nach � 27 Absatz 3 Satz 3 i. V. m. � 28 Absatz 5 BBesG erg�ben, wenn sie oder er am Tag vor der Entlassung wieder Dienst geleistet h�tte. 2Die ma�gebliche Stufe hat die besoldende Dienststelle mitzuteilen. 3In den F�llen des � 39 Absatz 2 BBesG ist f�r die Berechnung des �bergangsgeldes das Grundgehalt bzw. der Familienzuschlag ungek�rzt anzusetzen.

47.1.4.1

�nderungen jeglicher Art der Dienstbez�ge seit der statusrechtlichen Wirksamkeit der Entlassung bleiben unber�cksichtigt.

47.2

Zu Absatz 2

47.2.1.1

1Die Besch�ftigungszeit ist nach Jahren und Tagen zu berechnen. 2F�r die Bemessung der H�he des �bergangsgeldes bleiben die ein volles Jahr �bersteigenden Resttage unber�cksichtigt. 3F�r die Ermittlung und Berechnung von Einzelzeitr�umen gelten die Tz. 14.1.1.3 bis 14.1.1.5; f�r das Zusammenrechnen von Zeitr�umen gilt 14.1.2.1 Satz 1.

47.2.1.2

1Als Besch�ftigungszeit gilt die Zeit einer T�tigkeit als Beamtin oder Beamter oder Tarifbesch�ftigte oder Tarifbesch�ftigter bei dem Dienstherrn, aus dessen Dienst die Entlassung erfolgt. 2Als Besch�ftigungszeit sind auch Zeiten bei Rechtsvorg�ngern des Dienstherrn oder bei solchen Dienstherren, von denen die Beamtin oder der Beamte im Wege der Versetzung oder Zuweisung �bergetreten ist, zu ber�cksichtigen. 3Sind die Aufgaben einer Verwaltung von dem neuen Dienstherrn der Beamtin oder des Beamten nur teilweise �bernommen worden, ist die Besch�ftigungszeit bei dem fr�heren Dienstherrn nur dann zu ber�cksichtigen, wenn die Beamtin oder der Beamte nach � 128 BRRG in den Dienst des neuen Dienstherrn �bergetreten ist; entsprechendes gilt bei einem fr�heren privatrechtlichen Besch�ftigungsverh�ltnis.

47.2.1.3

1Die Besch�ftigungszeit rechnet von dem Tag, an dem der Anspruch auf Dienstbez�ge, Verg�tung oder Lohn entstanden ist. 2Sie endet mit dem Tag, an dem der Status „Beamtin oder Beamter mit Dienstbez�gen“ rechtswirksam aufgel�st wird. 3Hat die entlassene Beamtin oder der entlassene Beamte die Entlassungsverf�gung mit Rechtsmitteln angegriffen und ist er auf Grund der aufschiebenden Wirkung zun�chst unter Fortzahlung der Dienstbez�ge im Dienst verblieben, bleibt die Zeit dieser tats�chlichen Dienstleistung bei der Besch�ftigungszeit au�er Ansatz, wenn das Rechtsmittel erfolglos bleibt.

47.2.1.4

1Bez�glich des Begriffs „hauptberufliche T�tigkeit“ gilt Tz. 10.0.1.20. 2Der Begriff ist bei Beamtinnen oder Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst und bei Beurlaubungen mit Bez�gen anwendbar.

47.2.1.5

1Eine T�tigkeit gegen Entgelt liegt vor, wenn durch den Arbeitgeber oder Dienstherrn eine Bezahlung erfolgt. 2Dazu z�hlen auch Zeiten, in denen Anw�rterbez�ge (Unterhaltszusch�sse) gezahlt oder f�r die ohne Dienstleistung die Bez�ge fortgezahlt worden sind. 3Ein schuldhaftes Fernbleiben vom Dienst unter Verlust der Dienstbez�ge unterbricht die Entgeltlichkeit. 4F�r die Frage der Entgeltlichkeit einer T�tigkeit ist es unerheblich, ob sie im Rahmen einer Voll- oder Teilzeitbesch�ftigung ausge�bt wurde.

47.2.1.6

1Das Merkmal „ununterbrochen“ bezieht sich auf die T�tigkeit, die Hauptberuflichkeit und die Entgeltlichkeit der Besch�ftigung. 2Eine Unterbrechung liegt vor, wenn die der T�tigkeit zugrundeliegenden Rechtsverh�ltnisse durch einen Zeitraum von mindestens einem Arbeitstag (Tag, an dem in dem betreffenden Verwaltungszweig �blicherweise gearbeitet wird) getrennt sind. 3Besch�ftigungszeiten vor einer Unterbrechung werden nicht ber�cksichtigt. 4Unsch�dlich sind Unterbrechungen auf Grund von

Erkrankung,

Mutterschutz,

Urlaub einschlie�lich ggf. anfallender Reisetage nach EUrlV, SUrlV oder HUrlV,

Freistellungen f�r Personalratst�tigkeit, als Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen oder als Gleichstellungsbeauftragte bzw. Gleichstellungsbeauftragter,

Zeiten des Verbots der F�hrung der Dienstgesch�fte (� 66 BBG).

47.2.1.7

1War die Beamtin oder der Beamte ohne Dienstbez�ge beurlaubt, ist die Zeit des Urlaubs nicht in die Besch�ftigungszeit einzurechnen, es sei denn, es handelte sich um Zeiten i. S. d. � 7 E�G oder der �� 9 und 16a ArbPlSchG, ggf. i. V. m. � 78 ZDG. 2Nach der Entlassung liegende Besch�ftigungszeiten sowie Erh�hungen ruhegehaltf�higer Zeiten bleiben unber�cksichtigt.

47.3

Zu Absatz 3

47.3.1.1

1Durch eine Ber�cksichtigung der Besch�ftigungszeit als ruhegehaltf�hige Dienstzeit wird die Gew�hrung des �bergangsgeldes auch dann ausgeschlossen, wenn die Ber�cksichtigung keine Erh�hung des Ruhegehaltssatzes bewirkt. 2Der Umfang der Ber�cksichtigung der Besch�ftigung als ruhegehaltf�hige Dienstzeit ist hierf�r ohne Bedeutung.

47.4

Zu Absatz 4

47.4.1.1

1Die Zahlung des �bergangsgeldes ist mit dem Tag aufzunehmen, der auf den Tag der Entlassung folgt. 2Eventuelle Anspr�che auf R�ckzahlung �berzahlter Dienstbez�ge k�nnen aufgerechnet werden. 3Ist die Beamtin oder der Beamte im Laufe eines Kalendermonats entlassen worden, ist ihr oder ihm der auf die restlichen Tage entfallende Teilbetrag auszuzahlen. 4F�r die folgenden Monate ist jeweils der volle Betrag, im letzten Monat der verbleibende Rest zu zahlen.

47.4.3.1

1Hinterbliebene sind die in � 18 Absatz 1 Satz 1 genannten Personen sowie der in � 18 Absatz 2 Nummer 1 genannte Personenkreis. 2� 18 Absatz 4 kann entsprechend angewandt werden. 3Sind keine Hinterbliebenen vorhanden, entf�llt die Zahlung des �bergangsgeldes nach Ablauf des Sterbemonats.

47.5

Zu Absatz 5

47.5.1.1

Der Zahlungszeitraum nach � 47 Absatz 4 wird nicht verl�ngert, wenn das �bergangsgeld in dieser Zeit wegen des Bezugs von Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen gemindert war.

47a��

Zu � 47a�bergangsgeld f�r entlassene politische Beamte

47a.1�Zu Absatz 1

47a.1.1.1�

Die Norm ist im Unterschied zu � 14 Absatz 6 auf die in den einstweiligen Ruhestand versetzten politischen Beamtinnen oder Beamten nicht anwendbar.

47a.1.1.2�

1Die Fristen f�r die Zahlung des �bergangsgeldes beginnen ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Entlassung. 2Tz. 47.1.1.1 ff. sind im �brigen entsprechend anzuwenden.

47a.2�

Zu Absatz 2

(unbesetzt)

47a.3�

Zu Absatz 3

(unbesetzt)

47a.4�

Zu Absatz 4

(unbesetzt)

48

Zu � 48�Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen

48.1

Zu Absatz 1

48.1.1.1

Waren die Dienstbez�ge im Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand wegen Teilzeitbesch�ftigung (� 5 Absatz 1 Satz 2) herabgesetzt, sind der Berechnung des Ausgleichs die ungek�rzten Dienstbez�ge zugrunde zu legen.

48.1.1.2

War die Beamtin oder der Beamte bis zum Eintritt in den Ruhestand ohne Dienstbez�ge beurlaubt, sind Dienstbez�ge des letzten Monats die Dienstbez�ge, die sie oder er unter Ber�cksichtigung eines ggf. durch die Beurlaubung verz�gerten Stufenaufstiegs erhalten w�rde, wenn sie oder er am Tage vor dem Beginn des Ruhestandes wieder in vollem Umfang Dienst geleistet h�tte.

48.1.2.1

Der H�chstbetrag des Ausgleichs ist auch im Fall des � 48 Absatz 1 Satz 2 zugrunde zu legen, wenn das F�nffache der Dienstbez�ge des letzten Monats diesen Betrag �bersteigt.

48.1.3.1

1Der Ausgleich unterliegt nicht der Anwendung von Ruhens-, K�rzungs- und Anrechnungsvorschriften. 2� 48 wird nicht von � 63 erfasst.

48.2

Zu Absatz 2

(unbesetzt)

48.3

Zu Absatz 3

(unbesetzt)

Abschnitt 7
Gemeinsame Vorschriften

49

Zu � 49�Festsetzung und Zahlung der Versorgungsbez�ge, Versorgungsauskunft

49.1

Zu Absatz 1

49.1.1.1

1Welche Beh�rde oberste Dienstbeh�rde der Beamtin oder des Beamten ist, richtet sich nach � 3 Absatz 1 BBG. 2Ma�geblich f�r die Bestimmung dieser Beh�rde ist der Zeitpunkt des Eintritts oder der Versetzung der Beamtin oder des Beamten in den Ruhestand. 3In Zweifelsf�llen entscheidet das BMI.

49.1.1.2

1Vor der Festsetzung des Ruhegehaltes, insbesondere im Zusammenhang mit einem Antrag auf Versetzung in den Ruhestand auf Grund des Erreichens einer Antragsaltersgrenze, sind fr�here Versorgungsausk�nfte und Vorabentscheidungen �ber die Ruhegehaltf�higkeit von Vordienstzeiten (�� 10 bis 12 i. V. m. � 49 Absatz 2) zu �berpr�fen. 2Fehlerhafte Versorgungsausk�nfte und rechtswidrige Vorabentscheidungen sind unverz�glich zur�ckzunehmen und zu korrigieren.

49.1.2.1

1Zur erfolgten �bertragung von Zust�ndigkeiten siehe z. B. BeamtVZustAnO. 2Gesetzliche Regelungen haben demgegen�ber aber Vorrang: auch das BeamtVG beinhaltet Zust�ndigkeitsregelungen wie z. B. � 6 Absatz 2 Satz 2, � 29 Absatz 1, � 43 Absatz 1, � 44 Absatz 2 Satz 1 und � 45 Absatz 3 Satz 2, die der allgemeinen Regelung des � 49 Absatz 1 und der darauf gest�tzten BeamtVZustAnO vorgehen.

49.2

Zu Absatz 2

49.2.2.1

1Eine Vorabentscheidung, ob ruhegehaltf�hige Zeiten nach � 10 vorliegen oder Zeiten auf Grund der �� 11, 12 als ruhegehaltf�hig ber�cksichtigt werden k�nnen, ergeht nur auf Antrag der Beamtin oder des Beamten. 2Die Beamtin oder der Beamte ist durch die Einstellungsbeh�rde darauf hinzuweisen, dass der Antrag grunds�tzlich im zeitlichen Zusammenhang mit ihrer bzw. seiner Einstellung oder Versetzung in den Dienst des Bundes bei der personalbearbeitenden Dienststelle zu stellen ist. 3Hier�ber ist ein Nachweis zur Personalakte zu nehmen. 4Tz. 6.1.2.9 gilt entsprechend. 5Soweit �ber das Vorliegen ruhegehaltf�higer Zeiten nach � 10 bereits zu einem fr�heren Zeitpunkt von Amts wegen entschieden wurde, so gilt f�r diese bereits gepr�ften Zeiten ein Antrag als gestellt.

49.2.2.2

L�sst sich der Personalakte ein Hinweis der Einstellungsbeh�rde auf die Beantragungsm�glichkeit nicht entnehmen, weist die Pensionsfestsetzungsstelle die Beamtin oder den Beamten sp�testens bei Einleitung des Verfahrens zur Festsetzung der Versorgungsbez�ge auf die Antragsm�glichkeit hin.

49.2.2.3

1Der Antrag muss keinen bestimmten Zeitraum umfassen, sondern darauf ausgerichtet sein, eine Pr�fung von Zeiten nach den �� 10 bis 12 hinsichtlich ihrer Ruhegehaltf�higkeit einzuleiten. 2Die Entscheidung erstreckt sich daher auf alle in Frage kommenden Vordienstzeiten (�� 10 bis 12). 3Sofern der Antrag nur konkrete Zeitr�ume oder Bezugnahmen auf Vorschriften des BeamtVG umfasst, ist ausschlie�lich �ber diese zu entscheiden. 4In diesem Fall ist die Beamtin oder der Beamte darauf hinzuweisen, dass ggf. auch f�r andere Vordienstzeiten die Pr�fung der Ruhegehaltf�higkeit beantragt werden kann.

49.2.2.4

Bei Verweisung auf die Beantragungsm�glichkeit (Tz. 49.2.2.1 bis 49.2.2.3) ist auf die Rechtsfolgen der Anerkennung der Zeiten als ruhegehaltf�hig in Bezug auf � 14a hinzuweisen.

49.2.2.5

1Die f�r die Entscheidung erheblichen Teile der Personalakte werden der zust�ndigen Stelle zur Bescheidung des Antrages zur Verf�gung gestellt. 2Fehlende entscheidungserhebliche Nachweise sind von der zust�ndigen Stelle anzufordern. 3Laufbahnbeamtinnen oder Laufbahnbeamte des einfachen bis gehobenen Dienstes, die einen Vorbereitungsdienst absolviert haben, sind darauf hinzuweisen, dass in diesen F�llen regelm��ig keine Vordienstzeiten anerkannt werden k�nnen, da die f�r die Laufbahn erforderlichen Kenntnisse durch den Vorbereitungsdienst erworben werden.

49.2.2.6

1Wird der Antrag nach Beginn des Ruhestandes gestellt, k�nnen die Vordienstzeiten fr�hestens vom Beginn des Antragsmonats an ber�cksichtigt werden. 2Antr�ge, die innerhalb von drei Monaten nach dem Eintritt oder der Versetzung in den Ruhestand gestellt werden, gelten als zu diesem Zeitpunkt gestellt.

49.2.2.7

�ber die Ber�cksichtigung von Vordienstzeiten einer verstorbenen Beamtin oder eines verstorbenen Beamten ist bei der Bemessung der Hinterbliebenenversorgung von Amts wegen zu entscheiden.

49.2.2.8

Entscheidungen fr�herer Dienstherren sind im Zuge der Versetzung einer Beamtin oder eines Beamten in den Dienst des Bundes zu �berpr�fen und ggf. zu korrigieren.

49.3

Zu Absatz 3

49.3.1.1

1Entscheidungen haben i. d. R. dann grunds�tzliche Bedeutung, wenn sie f�r eine unbestimmte Anzahl von F�llen bindende Festlegungen treffen. 2Die grunds�tzliche Bedeutung kann sich insbesondere daraus ergeben, dass

eine Ermessensentscheidung erforderlich wird, die pr�judizielle Bedeutung haben kann, soweit keine Regelung durch eine Verwaltungsvorschrift vorliegt,

von einer bestehenden allgemeinen Entscheidungspraxis abgewichen werden soll oder

ein unbestimmter Rechtsbegriff auszulegen ist und eine Verwaltungsvorschrift hierzu nicht vorliegt.

49.3.1.2

Vorlagen zur Entscheidung sind mit einem Entscheidungsvorschlag durch die vorlegende Stelle zu versehen.

49.4

Zu Absatz 4

(unbesetzt)

49.5

Zu Absatz 5

(unbesetzt)

49.6

Zu Absatz 6

(unbesetzt)

49.7

Zu Absatz 7

(unbesetzt)

49.8

Zu Absatz 8

(unbesetzt)

49.9

Zu Absatz 9

(unbesetzt)

49.10

Zu Absatz 10

49.10.1.1

F�r die Erteilung einer Versorgungsauskunft ist ein Antrag der Beamtin oder des Beamten, schriftlich oder durch elektronische �bermittlung, erforderlich.

49.10.1.2

1Sollte im Rahmen eines Auskunftsverfahrens festgestellt werden, dass die Beamtin oder der Beamte nicht auf die Beantragungsm�glichkeit zur Pr�fung von Zeiten nach den �� 10 bis 12 hinsichtlich ihrer Ruhegehaltf�higkeit hingewiesen wurde (� 49 Absatz 2), ist dies durch die f�r die Versorgungsauskunft zust�ndige Stelle nachzuholen. 2�ber einen entsprechenden Antrag ist grunds�tzlich vor Durchf�hrung des Auskunftsverfahrens zu entscheiden. 3Fr�here Vorabentscheidungen �ber die Ruhegehaltf�higkeit von Vordienstzeiten sind zu �berpr�fen und ggf. zu korrigieren; Tz. 49.1.1.2 gilt entsprechend. 4Das Ergebnis ist im Auskunftsverfahren zu ber�cksichtigen.

49.10.1.3

1Eine Versorgungsauskunft ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des � 4 erf�llt sind. 2Ist die allgemeine Wartefrist nicht erf�llt, erfolgen allgemeine Hinweise auf die Regelungen des � 4 sowie auf die Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung.

49.10.1.4

1Bei der Versorgungsauskunft handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt, so dass die Versorgungsauskunft ohne Rechtsbehelfsbelehrung zu erteilen ist. 2Die Ablehnung einer Versorgungsauskunft stellt dem gegen�ber einen Verwaltungsakt dar und ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

49.10.1.5

1F�r die Ausgestaltung und Form der Versorgungsauskunft gilt Folgendes:

2Die Versorgungsauskunft erfolgt

schriftlich oder durch �bermittlung in elektronischer Form,

nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Antragstellung – sollten zwischen Zeitpunkt der Antragstellung und der Auskunftserteilung Rechts�nderungen in Kraft getreten sein, so ist die zum Zeitpunkt der Auskunftserteilung geltende Rechtslage zugrunde zu legen,

unter dem Vorbehalt k�nftiger Sach- und Rechts�nderungen sowie der Richtigkeit und Vollst�ndigkeit der zur Verf�gung stehenden Datengrundlage.

3Die Versorgungsauskunft enth�lt mindestens

Angaben �ber die Grundlagen der Pensionsberechnung,

eine �bersicht der ruhegehaltf�higen Dienstzeiten, die bei zu ber�cksichtigenden Ausbildungszeiten nach � 12 Absatz 1 keine Berechnungen zu den Regelungen des � 12 Absatz 1a (Kappungsgrenze) beinhaltet,

die Berechnung des Ruhegehaltssatzes nach � 14 Absatz 1 und ggf. eine G�nstigkeitsberechnung nach dem �bergangsrecht des � 85,

die Ermittlung der ruhegehaltf�higen Dienstbez�ge,

die Berechnung des Ruhegehalts auf der Grundlage der aufgef�hrten ruhegehaltf�higen Dienstzeiten und der Berechnungen zum Ruhegehaltssatz je nach Antragstellung:

f�r den Fall der Versetzung in den Ruhestand wegen nicht auf einem Dienstunfall beruhender Dienstunf�higkeit und/oder

f�r den Fall des Eintritts in den Ruhestand mit Erreichen der f�r den Antragsteller ma�geblichen Altersgrenze und auf der Grundlage der bisherigen (bewilligten) Dienstzeitregelung;

im Falle eines vorrangig, innerhalb von drei Monaten nach Eingang zu bearbeitenden Antrages auf Versorgungsauskunft wegen einer Verwendung im �ffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder �berstaatlichen Einrichtung

die Berechnung des Ruhegehaltssatzes sowie

die Berechnung des Ruhegehalts

unter Ber�cksichtigung von Vordienstzeiten (vgl. Tz. 49.2.1.1 bis 49.2.2.8) sowie der Verwendungszeit im �ffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder �berstaatlichen Einrichtung als ruhegehaltf�hig und alternativ als nicht ruhegehaltf�hig,

bei Ehescheidung:

f�r Ausgleichspflichtige die Berechnung der K�rzung des Versorgungsbezuges nach � 57 auf der Grundlage der Entscheidung des Familiengerichts,

f�r Ausgleichsberechtige die Berechnung der Anspr�che nach dem BVersTG;

je nach Antragstellung die Berechnung des Witwengeldes oder Witwergeldes auf der Grundlage der o.g. Berechnungen zum Ruhegehalt,

die Regelungen zur Mindestversorgung nach � 14 Absatz 4,

allgemeine Hinweise:

auf die zum Zeitpunkt der Auskunftserteilung geltende Rechtslage und die genannten Vorbehalte der Versorgungsauskunft,

darauf, dass eine abschlie�ende Entscheidung zum Versorgungsbezug erst bei Eintritt des Versorgungsfalles erfolgt,

darauf, dass bei zu ber�cksichtigenden Hochschulausbildungszeiten nach � 12 Absatz 1 die Regelungen des � 12 Absatz 1a zur sog. Kappungsgrenze zu einer „G�nstigkeitsberechnung“ f�hren k�nnen,

zu den Versorgungsabschlagsregelungen nach � 14 Absatz 3 i. V. m. � 69h,

zu den Zuschl�gen (zum Ruhegehalt und zum Witwengeld oder Witwergeld) nach �� 50a ff.,

zu den Ruhens- und Anrechnungsvorschriften,

zum Abzug f�r Pflegeleistungen nach � 50 f,

bei gemischten Erwerbsbiographien: auf die Regelungen zur vor�bergehenden Erh�hung des Ruhegehaltssatzes nach � 14a in F�llen der Dienstunf�higkeit oder des Eintritts in den Ruhestand wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze,

darauf, dass die Berechnungen zu den Versorgungsbez�gen ohne Ber�cksichtigung von Steuern sowie Kranken- und Pflegeversicherungsbeitr�gen erfolgen,

darauf, dass die Versorgungsauskunft ohne Ber�cksichtigung von Annahmen zu Anpassungen der Versorgungsbez�ge erfolgt,

zu �nderungen gegen�ber bereits erteilten Versorgungsausk�nften,

zur weiteren Beratung durch die f�r die Versorgungsauskunft zust�ndige Stelle.

4Nicht zum Mindestinhalt geh�ren Berechnungen f�r die F�lle des Antragsruhestandes. 5Im �brigen k�nnen die f�r die Versorgungsauskunft zust�ndigen Stellen den Inhalt der Versorgungsauskunft eigenst�ndig ausgestalten.

49.10.1.6

1Wurde eine Versorgungsauskunft auf Antrag erteilt, so besteht ein Anspruch auf eine erneute Auskunft auf der Grundlage eines weiteren Antrages nur bei �nderung der Sach- und/oder Rechtslage oder fr�hestens nach f�nf Jahren. 2Eine �nderung der Sachlage liegt vor, wenn sich etwas wesentlich an den Besch�ftigungsbedingungen der Beamtin oder des Beamten �ndert.

50

Zu � 50�Familienzuschlag und Ausgleichsbetrag

50.1

Zu Absatz 1

50.1.1.1

Die Randnummern 39 bis 41 BBesGVwV gelten entsprechend, sofern nachfolgend nichts anders bestimmt ist.

50.1.1.2

Nach der Erstfestsetzung des Familienzuschlages ist die regelm��ige �berpr�fung, ob bei Verheirateten oder Verpartnerten eine Konkurrenzsituation eingetreten ist (Rn. 39.0.2 BBesGVwV), entbehrlich, wenn die Versorgungsempf�ngerin oder der Versorgungsempf�nger mitteilt, dass ihr oder sein Ehe- bzw. Lebenspartner/in eine gesetzliche Rente oder Pension bezieht und die Regelaltersgrenze nach � 51 Absatz 1 BBG bereits vollendet hat.

50.1.1.3

1Wird die Erkl�rung zur Pr�fung des Anspruches auf Familienzuschlag nicht innerhalb der Antwortfrist zur�ckgesandt, ist die Versorgungsempf�ngerin oder der Versorgungsempf�nger nochmals auf seine Auskunftspflicht hinzuweisen. 2Au�erdem ist die Einstellung der Zahlung des Familienzuschlages zum n�chstm�glichen Zeitpunkt sowie die Pr�fung einer R�ckforderung ab dem Zeitpunkt der letzten Erkl�rung anzuk�ndigen, sofern die Auskunft nicht innerhalb eines weiteren Monats erteilt wird.

50.1.2.1

Satz 2 ist entsprechend anzuwenden, wenn lediglich Anspruch auf den Unterschiedsbetrag nach � 40 Absatz 3 BBesG besteht.

50.2

Zu Absatz 2

(weggefallen)

50.3

Zu Absatz 3

50.3.1.1

1Der Anspruch auf eine der in � 65 Absatz 1 EStG genannten Leistungen stellt dann keinen Ausschlussgrund dar, wenn ein Unterschiedsbetrag nach � 65 Absatz 2 EStG zu zahlen w�re. 2In diesem Fall ist der Ausgleichsbetrag in sinngem��er Anwendung des � 65 Absatz 2 EStG zu zahlen.

50.3.1.2

1Die steuerrechtlichen Vorschriften und Dienstanweisungen sind zu beachten. 2Der Ausgleichsbetrag dient dem gleichen Zweck wie das Kindergeld.

50.3.2.1

Sind die Anspruchsvoraussetzungen f�r den Ausgleichsbetrag erf�llt, ist dieser auch dann zu zahlen, wenn vom Waisengeld nach Anwendung von Ruhens-, K�rzungs- und Anrechnungsvorschriften kein Zahlbetrag verbleibt.

50.3.2.2

1Der Ausgleichsbetrag ist steuerpflichtiger Versorgungsbezug, aber nicht Bestandteil des Waisengeldes oder des Unterhaltsbeitrags. 2Bei der anteiligen K�rzung (�� 25 und 42) bleibt der Ausgleichsbetrag unber�cksichtigt. 3� 50f ist nicht anzuwenden.

50.4

Zu Absatz 4

(weggefallen)

50.5

Zu Absatz 5

(weggefallen)

50a��

Zu � 50aKindererziehungszuschlag

50a.1�

Zu Absatz 1

50a.1.1.1�

Der Kindererziehungszuschlag ist von Amts wegen festzusetzen.

50a.1.1.2�

� 49 Absatz 8 Satz 4 ist zu beachten.

50a.1.1.3�

1Wird einer oder einem Steuerpflichtigen f�r die Erziehung eines vor dem 1. Januar 2015 geborenen Kindes der Zuschlag gew�hrt, so sind f�r diese Steuerpflichtige oder diesen Steuerpflichtigen s�mtliche Zuschl�ge, die nach diesen Vorschriften f�r Zeiten nach dem 31. Dezember 2014 anzurechnen sind, nach � 3 Nummer 67 Buchstabe d EStG steuerfrei. 2Eine Steuerfreiheit ist nur in H�he des anteilig nach � 50 f geminderten Zuschlags m�glich. 3Geh�rt der Zuschlag zur Bemessungsgrundlage eines steuerpflichtigen Versorgungsbezugs (z. B. Witwengeld), ist der steuerpflichtige Versorgungsbezug in vollem Umfang zu versteuern, da der Zuschlag in ihm als Bestandteil nicht mehr enthalten ist. 4Bei der Anwendung von Anrechnungs-, K�rzungs- und Ruhensvorschriften ist beim Restruhegehalt/Mindestbelassungsbetrag der anteilig enthaltene Zuschlag nach folgender Formel zu berechnen und steuerfrei zu belassen:

Zuschlag�(ungemindert)�נ

Restruhegehalt

=�anteilig�enthaltener�Zuschlag��

�Mindestbelassungsbetrag�

Gesamtversorgung (ungemindert)


50a.1.1.4�

Die Gew�hrung des Kindererziehungszuschlags ist unabh�ngig davon, ob w�hrend der Zeit der Erziehung ein Beamtenverh�ltnis bestand oder Dienst geleistet wurde.

50a.1.2.1�

1� 50a Absatz 1 Satz 1 gilt nicht, sofern die Beamtin oder der Beamte wegen der Erziehung des Kindes in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig war (� 3 Satz 1 Nummer 1 SGB VI i. V. m. � 56 SGB VI) und die allgemeine Wartezeit erf�llt ist. 2Zu beachten ist, dass nach � 56 Absatz 4 Nummer 3 SGB VI Elternteile u. a. von der Anrechnung einer Kindererziehungszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung ausgeschlossen sind, wenn sie w�hrend der Erziehungszeit Anwartschaften auf Versorgung im Alter nach beamtenrechtlichen Vorschriften erworben haben.

50a.2�

Zu Absatz 2

(unbesetzt)

50a.3�

Zu Absatz 3

50a.3.1.1�

1Zur Vermeidung von Doppelanrechnungen von Kindererziehungszeiten ist der Dienststelle oder dem jeweils zust�ndigen Tr�ger der gesetzlichen Rentenversicherung eine Vergleichsmitteilung zu �bermitteln, wenn eine Erkl�rung �ber die Zuordnung der Kindererziehungszeit zu einer anderen verbeamteten Person als der Mutter abgegeben oder die Kindererziehungszeit auf Grund einer �berwiegenden Erziehung einer anderen Person als der Mutter in der Beamtenversorgung zugeordnet wurde. 2Mutter im Rechtssinn ist auch die Adoptivmutter.

50a.3.1.2�

Zu � 56 Absatz 2 SGB VI wird auf die „Gemeinsamen rechtlichen Anweisungen“ der Deutschen Rentenversicherung, die die Grunds�tze zur Anwendung und Auslegung des Rechts auf dem Gebiet der gesetzlichen Rentenversicherung beschreiben, verwiesen (abrufbar unter
https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de).

50a.4�

Zu Absatz 4

50a.4.1.1�

1F�r die Berechnung des Kindererziehungszuschlags gilt folgende Formel:

KEZ = MdKE � mB � aRW

2In dieser Formel bedeutet:

KEZ:

Kindererziehungszuschlag,

MdKE:���

Monate der Kindererziehung,

mB:

ma�gebender Bruchteil,

aRW:

aktueller Rentenwert.

3Der ma�gebende Bruchteil ergibt sich aus � 50a Absatz 4 Satz 1 i. V. m. � 70 Absatz 2 Satz 1 SGB VI.

50a.4.1.2�

1Die Berechnung des Kindererziehungszuschlags muss bei �nderung des aktuellen Rentenwertes (�� 68, 69 SGB VI) oder der H�he der Versorgungsbez�ge gepr�ft und ggf. neu festgesetzt werden. 2Trifft die f�r den Zuschlag zu ber�cksichtigende Zeit mit einer ruhegehaltf�higen Dienstzeit zusammen oder wird der Zuschlag nicht in voller H�he gew�hrt, weil die erreichbare H�chstversorgung �berschritten ist, ist der Zuschlag gleichfalls bei jeder linearen Bez�geanpassung neu zu berechnen.

50a.5�

Zu Absatz 5

50a.5.1.1�

1Mit Blick auf die geltenden H�chstgrenzen (Tz. 50a.5.2.1 bis 50a.5.2.3) sind die Berechnungen jeweils gesondert f�r jeden Zeitraum durchzuf�hren, in dem sich die Zuschl�ge (z. B. durch Wechsel von Kindererziehungszuschlag auf Kindererziehungserg�nzungszuschlag oder Ber�cksichtigung eines weiteren Zuschlags) oder der Umfang einer zu ber�cksichtigenden ruhegehaltf�higen Dienstzeit (z. B. durch Wechsel von Vollzeitbesch�ftigung auf Teilzeitbesch�ftigung) ge�ndert haben. 2Etwa anfallende Tage eines Monats sind f�r die Berechnung der H�he der Zuschl�ge in Dezimalmonate umzurechnen, wobei auf die Tage des jeweiligen Kalendermonats abzustellen ist. 3Die Berechnung ist auf zwei Dezimalstellen durchzuf�hren, wobei die zweite Stelle um eins zu erh�hen ist, wenn an der dritten Dezimalstelle eine Zahl zwischen f�nf und neun steht.

50a.5.2.1�

1Erziehungsbedingte Versorgungssteigerungen d�rfen nicht h�her sein als eine unter Ber�cksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze durch die Kindererziehung erreichbare h�chstm�gliche Rentensteigerung (� 50a Absatz 5). 2Es gilt folgende Formel:

Welche Voraussetzungen müssen für die Gewährung von Versorgungsbezügen bei Versetzung in den Ruhestand erfüllt sein?

3In dieser Formel bedeutet:

HWVS:

H�chstwert der erziehungsbedingten Versorgungssteigerungen,

jHWEP:���

j�hrlicher H�chstwert an Entgeltpunkten,

MdKE:

Monate der Kindererziehung in dem betreffenden Jahr,

aRW:

aktueller Rentenwert.

4Der H�chstwert an Entgeltpunkten ergibt sich durch das Verh�ltnis der Beitragsbemessungsgrenze zum Durchschnittseinkommen des entsprechenden Jahres. 5Es gilt folgende Formel:

6In dieser Formel bedeutet:

jHWEP:��

j�hrlicher H�chstwert an Entgeltpunkten,

BBG:

Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung,

�EG:

Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung.

7� 121 Absatz 1 und 2 SGB VI ist zu beachten. 8Es ist die geltende Verordnung �ber ma�gebende Rechengr��en der Sozialversicherung zugrunde zu legen.

50a.5.2.2�

1Werden f�r Zeiten im Jahr des Eintritts oder der Versetzung in den Ruhestand und im davorliegenden Kalenderjahr Zuschl�ge gew�hrt, sind bei der Erstfestsetzung der Zuschl�ge die H�chstwerte an Entgeltpunkten zu Grunde zu legen, die f�r diese Jahre vorl�ufig bestimmt wurden (vgl. � 70 Absatz 1 Satz 2 SGB VI). 2Diese vorl�ufigen Werte bleiben auch nach ihrer endg�ltigen Festsetzung f�r die Berechnung der Zuschl�ge weiterhin ma�gebend.

50a.5.2.3�

1Liegen f�r einen gleichen Zeitraum sowohl die Voraussetzungen eines Kinderzuschlags und eines Pflegezuschlags vor, sind zun�chst beide Zuschl�ge gesondert zu berechnen. 2Beide Zuschl�ge sind zusammenzurechnen. 3�berschreitet die Summe – unter Ber�cksichtigung eines in dieser Zeit erdienten anteiligen Ruhegehalts – die f�r beide Zuschl�ge geltende Begrenzung in H�he des erreichbaren Rentenanspruchs unter Ber�cksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze, werden beide Zuschl�ge um den mit nach folgender Formel zu berechnenden Betrag gek�rzt:

4In dieser Formel bedeutet:

KB:

K�rzungsbetrag,

�B:

�bersteigender Betrag,

ZSGES:�

Gesamtbetrag der Zuschl�ge f�r diesen Zeitraum,

ZSZR:

jeweiliger Zuschlag f�r diesen Zeitraum.

50a.6�

Zu Absatz 6

50a.6.1.1�

1Erh�hen zwei oder mehr Zuschl�ge nach den �� 50a, 50b, 50d und 50e das Ruhegehalt und wird die H�chstgrenze insgesamt �berschritten, erfolgt die K�rzung der Zuschl�ge um den mit folgender Formel zu ermittelnden Betrag:

2In dieser Formel bedeutet:

KB:

K�rzungsbetrag,

�B:

�bersteigender Betrag,

ZSGES:��

Gesamtbetrag der Zuschl�ge,

ZS:

jeweiliger Zuschlag.

50a.7�

Zu Absatz 7

50a.7.1.1�

1Gegenstand von versorgungsrechtlichen Anrechnungs-, K�rzungs- und Ruhensvorschriften ist das um den Kindererziehungszuschlag erh�hte Ruhegehalt. 2Die Versorgungsabschl�ge nach � 14 Absatz 3 mindern das um die Zuschl�ge erh�hte Ruhegehalt.

50a.7.1.2�

Das um den Zuschlag erh�hte Ruhegehalt ist der Bemessung von Hinterbliebenenbez�gen zugrunde zu legen.

50a.7.2.1�

1Um die Zuschl�ge erh�ht wird das erdiente Ruhegehalt. 2Bleibt das erdiente Ruhegehalt zuz�glich zu gew�hrender Zuschl�ge hinter der Mindestversorgung zur�ck, wird die Mindestversorgung gew�hrt. 3�bersteigt das um die Zuschl�ge erh�hte Ruhegehalt die Mindestversorgung, wird das erh�hte Ruhegehalt gew�hrt.

50a.8�

Zu Absatz 8

(weggefallen)

50b��

Zu � 50bKindererziehungserg�nzungszuschlag

50b.1�

Zu Absatz 1

50b.1.1.1�

Die Tz. 50a.1.1.1 bis 50a.1.1.4 gelten entsprechend.

50b.1.1.2�

1Der Kindererziehungserg�nzungszuschlag wird nach � 50b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 f�r Zeiten gew�hrt, in denen

zwei oder mehr Kinder gleichzeitig erzogen oder nicht erwerbsm��ig gepflegt werden (Mehrkindfall, � 50b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a) oder

neben die Erziehung eines Kindes oder die nicht erwerbsm��ige Pflege eines pflegebed�rftigen Kindes eine ruhegehaltf�hige Dienstzeit tritt oder eine andere pflegebed�rftige Person nach � 50d Absatz 1 Satz 1 nicht erwerbsm��ig gepflegt wird (Einkindfall, � 50b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b).

2Liegen die Voraussetzungen sowohl f�r den Mehrkindfall, als auch f�r den Einkindfall vor, ist der Kindererziehungserg�nzungszuschlag f�r den Mehrkindfall zu gew�hren.

50b.1.1.3�

1Zu ber�cksichtigen sind dabei nur nach dem 31. Dezember 1991 liegende Zeiten der Kindererziehung. 2Auch f�r vor dem 1. Januar 1992 geborene Kinder ist der Kindererziehungserg�nzungszuschlag zu gew�hren, soweit die Erziehungs- oder Pflegezeiten nach dem 31. Dezember 1991 liegen. 3Auf den Zeitpunkt der Geburt wird insofern nicht abgestellt. 4Die Zeit/Zeiten der Kindererziehung oder der nicht erwerbsm��igen Pflege eines pflegebed�rftigen Kindes (Tz. 50d.2.1.1) i. S. v. � 50b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 beginnen mit dem Tag der Geburt.

50b.1.1.4�

1Die Zeit der Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr ist neben den �brigen Voraussetzungen von � 70 Absatz 3a SGB VI nur dann eine sog. Ber�cksichtigungszeit wegen Kindererziehung nach dem SGB VI, sofern die Voraussetzungen f�r die Anrechnung der Kindererziehungszeit f�r diese Zeit vorliegen (vgl. � 70 Absatz 3a SGB VI i. V. m. � 57 SGB VI). 2Nach � 56 Absatz 4 Nummer 3 SGB VI sind Elternteile u. a. von der Anrechnung ausgeschlossen, wenn sie w�hrend der Erziehungszeit Anwartschaften auf Versorgung im Alter nach beamtenrechtlichen Vorschriften erworben haben.

50b.2�

Zu Absatz 2

50b.2.1.1�

F�r die Bestimmung des Berechnungszeitraums des Zuschlags gelten angefangene Monate als volle Monate.

50b.2.1.2�

1Der Kindererziehungserg�nzungszuschlag ist mit folgender Formel zu berechnen:

KEEZ = ZdM � mB � aRW

2In dieser Formel bedeutet:

KEEZ:��

Kindererziehungserg�nzungszuschlag,

ZdM:

Zahl der zu ber�cksichtigenden Monate,

mB:

ma�gebender Bruchteil,

aRW:

aktueller Rentenwert.

3Der ma�gebende Bruchteil ergibt sich f�r den

Mehrkindfall (Tz. 50b.1.1.2) aus � 50b Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 i. V. m. � 70 Absatz 3a Satz 2 Buchstabe b SGB VI,

Einkindfall (Tz. 50b.1.1.2) aus � 50b Absatz 2 Satz 1 Nummer 2.

50b.2.1.2�

F�r die Berechnung des Zuschlags gilt Tz. 50a.4.1.2 entsprechend.

50b.3�

Zu Absatz 3

50b.3.1.1�

1Steht f�r einen Zeitraum ein Kindererziehungserg�nzungszuschlag neben einem Pflegezuschlag zu, sind die Zuschl�ge jeweils gesondert zu berechnen. 2Die H�chstgrenzenberechnung ist zun�chst unter Ber�cksichtigung beider Zuschl�ge bei dem Zuschlag mit der geringeren Begrenzung (Kindererziehungserg�nzungszuschlag) in H�he des in diesem Zeitraum erreichbaren Rentenanspruchs bei Durchschnittseinkommen durchzuf�hren. 3Die Berechnung der Begrenzung beim Pflegezuschlag in H�he des in diesem Zeitraum erreichbaren Rentenanspruchs unter Ber�cksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze erfolgt unter Ber�cksichtigung dieses Ergebnisses.

50c��

Zu � 50cKinderzuschlag zum Witwengeld

50c.1�

Zu Absatz 1

50c.1.1.1�

Die Tz. 50a.1.1.1 bis 50a.1.1.4 gelten entsprechend.

50c.1.1.2�

1Ma�geblich ist eine der Witwe oder dem Witwer nach � 50a Absatz 3 zuzuordnende Kindererziehungszeit. 2� 50a Absatz 2 Satz 3 ist zu ber�cksichtigen. 2Dabei ist unerheblich, wann die Kinder geboren sind oder, ob zwischen dem Kind, f�r dessen Erziehung ein Zuschlag gew�hrt wird, und der Versorgungsurheberin bzw. dem Versorgungsurheber ein Kindschaftsverh�ltnis bestand.

50c.1.1.3�� 69e Absatz 5 ist zu beachten.

50c.1.1.4�

Bei amtsunabh�ngiger Mindestversorgung ist zun�chst Tz. 20.1.2.3 zu beachten.

50c.2�

Zu Absatz 2

50c.2.1.1�

War die Kindererziehungszeit dem oder der vor Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes Verstorbenen zugeordnet, ist die Zeit nach Ablauf des Sterbemonats bis zum Ablauf des Monats, in dem das Kind das dritte Lebensjahr vollendet, generell zu ber�cksichtigen und zwar auch dann, wenn die ma�gebende Erziehungszeit der Witwe oder dem Witwer nicht zuzuordnen ist.

50c.3�

Zu Absatz 3

50c.3.1.1�

1F�r die Berechnung gilt folgende Formel:

KWG = KMdE � mB � 55 % � aRW

2In dieser Formel bedeutet:

KWG:��

Kinderzuschlag zum Witwengeld oder Witwergeld,

KMdE:

Kalendermonate der Erziehung,

mB:

ma�gebender Bruchteil,

aRW:

aktueller Rentenwert.

3Der ma�gebende Bruchteil ergibt sich aus � 50c Absatz 3 i. V. m. � 78a Absatz 1 Satz 3 SGB VI.

50c.3.1.2�

F�r die Berechnung des Zuschlags gilt Tz. 50a.4.1.2 entsprechend.

50c.4�

Zu Absatz 4

50c.4.1.1�

Eine entsprechende Anwendung von � 50a Absatz 7 bedeutet nicht, dass der Kinderzuschlag zum Witwengeld oder Witwergeld um einen Versorgungsabschlag nach � 14 Absatz 3 zu mindern ist.

50c.4.1.2�

Das um den Kinderzuschlag nach � 50c erh�hte Witwengeld ist Ausgangspunkt von Ruhens-, Anrechnungs- und K�rzungsvorschriften.

50d��

Zu � 50dPflege- und Kinderpflegeerg�nzungszuschlag

50d.1�

Zu Absatz 1

50d.1.1.1�

Als Nachweis f�r die Versicherungspflicht nach � 3 Satz 1 Nummer 1a SGB VI dient der Versicherungsverlauf (nach Kontenkl�rung) des zust�ndigen Rentenversicherungstr�gers.

50d.1.1.2�

Die Tz. 50a.1.1.1 bis 50a.1.1.4 gelten entsprechend.

50d.2�

Zu Absatz 2

50d.2.1.1�

Die Erh�hung des Ruhegehaltes um einen Kinderpflegeerg�nzungszuschlag setzt voraus, dass

die Pflegezeit der Beamtin oder dem Beamten zuzuordnen ist (� 50a Absatz 3) und

sie oder er das pflegebed�rftige Kind nicht erwerbsm��ig i. S. v. � 3 SGB VI gepflegt hat.

50d.2.2.1�

Die Pflegezeit beginnt mit dem Tag der Geburt und wird l�ngstens bis zum Ablauf des Monats der Vollendung des 18. Lebensjahres des pflegebed�rftigen Kindes ber�cksichtigt.

50d.3�

Zu Absatz 3

50d.3.1.1�

1F�r die Berechnung des Pflegezuschlags gilt Folgendes:

PZ = EP � aRW

2In diesen Formeln bedeutet:

PZ:

Pflegezuschlag,

EP:

Entgeltpunkte,

aRW:

aktueller Rentenwert,

BBGL:��

Beitragsbemessungsgrundlage,

�EG:

Durchschnittsentgelt f�r dasselbe Kalenderjahr.

3Die Beitragsbemessungsgrundlagen f�r die Zeit der Pflege sind dem Versicherungsverlauf (nach Kontenkl�rung) des zust�ndigen Rentenversicherungstr�gers zu entnehmen. 4Die Entgeltpunkte sind f�r jedes Kalenderjahr, in dem gepflegt wurde, gesondert zu berechnen. 5F�r die Berechnung des Zuschlags gilt Tz. 50a.4.1.2 entsprechend.

50d.3.2.1�

1F�r die Berechnung des Kinderpflegeerg�nzungszuschlags gilt Folgendes:

KPZ = EP � aRW

2In diesen Formeln bedeutet:

KPZ:

Kinderpflegeerg�nzungszuschlag,

EP:

Entgeltpunkte,

aRW:

aktueller Rentenwert,

BBGL:��

Beitragsbemessungsgrundlage,

�EG:

Durchschnittsentgelt f�r dasselbe Kalenderjahr.

3Der H�chstwert der Entgeltpunkte pro Kalendermonat nach � 70 Absatz 3a SGB VI ist zu beachten. 4F�r die Berechnung des Zuschlags gelten die Tz. 50a.4.1.2 und 50d.3.1.1 Satz 2 entsprechend.

50d.4�

Zu Absatz 4

50d.4.1.1�

1Steht f�r einen Zeitraum ein Kinderpflegeerg�nzungszuschlag neben einem Pflegezuschlag zu, sind die Zuschl�ge jeweils gesondert zu berechnen. 2Die H�chstgrenzenberechnung ist zun�chst unter Ber�cksichtigung beider Zuschl�ge bei dem Zuschlag mit der geringeren Begrenzung (Kinderpflegeerg�nzungszuschlag) in H�he des in diesem Zeitraum erreichbaren Rentenanspruchs bei Durchschnittseinkommen durchzuf�hren. 3Die Berechnung der Begrenzung beim Pflegezuschlag in H�he des in diesem Zeitraum erreichbaren Rentenanspruchs unter Ber�cksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze erfolgt unter Ber�cksichtigung dieses Ergebnisses.

50e��

Zu � 50eVor�bergehende Gew�hrung von Zuschl�gen

50e.1�

Zu Absatz 1

50e.1.2.1�

Die Tz. 50a.1.1.2 und 50a.4.1.2 gelten entsprechend.

50e.1.2.2�

1Das um die Zuschl�ge vor�bergehend erh�hte Ruhegehalt, bei dem auch die dauerhaft zu gew�hrenden Zuschl�ge zu ber�cksichtigen sind, darf insgesamt nicht das mit dem in � 50e Absatz 1 Satz 2 genannten Ruhegehaltssatz berechnete Ruhegehalt �berschreiten. 2Ggf. sind die vor�bergehend zu gew�hrenden Zuschl�ge zu k�rzen. 3Werden mehrere Zuschl�ge zum Ruhegehalt gew�hrt, gilt bei �berschreitung der H�chstgrenze Tz. 50a.6.1.1.

50e.1.2.3�

1Die vor�bergehend gew�hrten Zuschl�ge sind bei den Begrenzungen der H�he dauerhaft zu gew�hrender Zuschl�ge ebenso zu ber�cksichtigen wie umgekehrt dauerhaft zu gew�hrende Zuschl�ge bei der Bemessung der vor�bergehend zu gew�hrenden Zuschl�ge. 2Wird etwa bei einer Beamtin oder einem Beamten das Ruhegehalt vor�bergehend nach � 50e um eine dem Pflegezuschlag vergleichbare Leistung erh�ht, ist bei der H�chstgrenzenberechnung eines dauerhaft zu gew�hrenden Kinderpflegeerg�nzungszuschlages oder Kindererziehungserg�nzungszuschlages auch der vor�bergehende Zuschlag nach � 50e zu ber�cksichtigen. 3Eine K�rzung der vor�bergehend zu gew�hrenden Zuschl�ge auf Grund einer �berschreitung des mit dem in � 50e Absatz 1 Satz 2 genannten Ruhegehaltssatz berechneten Ruhegehaltes ist dabei unbeachtlich.

50e.1.2.4�

Tz. 14a.1.1.7 gilt entsprechend.

50e.2�

Zu Absatz 2

50e.2.1.1�

Im Hinblick auf den Wegfall der Leistung, ist den Versorgungsempf�ngerinnen oder Versorgungsempf�ngern aufzugeben, die Gew�hrung einer Versichertenrente der gesetzlichen Rentenversicherung sowie die Erzielung von Erwerbseinkommen i. S. d. � 53 Absatz 7 anzuzeigen.

50e.3�

Zu Absatz 3

(unbesetzt)

50f��

Zu � 50fAbzug f�r Pflegeleistungen

50f.0.1.1�

1Zu zahlende Versorgungsbez�ge sind die in � 50f Satz 2 aufgef�hrten Versorgungsbez�ge nach Anwendung von Ruhens-, Anrechnungs- und K�rzungsvorschriften. 2Soweit gew�hrt, sind Zuschl�ge nach den �� 50a bis 50e mit einzubeziehen.

50f.0.1.2�

1Im Rahmen der Ausk�nfte in Versorgungsausgleichsachen nach � 220 FamFG hat die zust�ndige Stelle die Ehezeitanteile zu berechnen und mitzuteilen. 2Im Rahmen dieser Berechnung ist zu beachten, dass die Verminderung der Versorgungsbez�ge durch den Abzug f�r Pflegeleistungen zu einer geringeren Brutto-Versorgung f�hrt und dieser deshalb bei der Wertermittlung im Versorgungsausgleich zu ber�cksichtigen ist (vgl. Beschluss des BGH vom 2. Juli 2008 – XII ZB 80/06 –). 3Nur im Rahmen der Auskunftserteilung erfolgt die Ber�cksichtigung des Pflegeabzuges vor der Berechnung des Ehezeitanteils. 4Bei der Berechnung des Pflegeabzuges ist der zum Ehezeitende geltende Prozentsatz bzw. der zu diesem Zeitpunkt geltende H�chstbetrag mitzuteilen.

50f.0.1.3�

Liegt ein Beschluss des Familiengerichtes zum Versorgungsausgleich vor, ist bei der Festsetzung der Versorgungsbez�ge erst � 57 BeamtVG anzuwenden und im Anschluss die Verminderung der Versorgungsbez�ge durch den Abzug f�r Pflegeleistungen (� 50f) vorzunehmen.

50f.0.3.1�

F�r die Berechnung des H�chstbetrages sind nach dem BeamtVG gezahlte Versorgungsbez�ge und Versorgungsbez�ge, f�r die das BeamtVG entsprechend gilt, zusammenzufassen.

51

Zu � 51�Abtretung, Verpf�ndung, Aufrechnungs- und Zur�ckbehaltungsrecht

51.1

Zu Absatz 1

51.1.1.1

Randnummer 11 BBesGVwV gilt entsprechend.

51.2

Zu Absatz 2

51.2.1.1

Randnummer 11 BBesGVwV gilt entsprechend.

51.2.1.2

1Die pensionsfestsetzende Stelle hat die Pf�ndungsbestimmungen der ZPO in gleicher Weise wie das Vollstreckungsgericht bei der Bestimmung der H�he der Aufrechnung zu ber�cksichtigen. 2Die Pf�ndbarkeitsgrenze muss nicht allein anhand der Versorgungsbez�ge bestimmt werden. 3Die Zusammenrechnung von Arbeitseinkommen beim Vollstreckungsgericht muss nicht erwirkt worden sein (� 850e Nummer 2 und 2a ZPO). 4Es gen�gt die generelle Zul�ssigkeit der Pf�ndung. 5Die R�ckforderung darf jedoch nur gegen�ber dem pf�ndbaren Teil der Versorgungsbez�ge aufgerechnet werden.

51.2.1.3

1Die Aufrechnungserkl�rung ist kein Verwaltungsakt und stellt keine Vollziehung des Leistungsbescheides dar. 2Eine Aufrechnung ist unabh�ngig von der aufschiebenden Wirkung eines gegen den Leistungsbescheid eingelegten Rechtsbehelfs zul�ssig. 3Die Forderung, mit der aufgerechnet wird, muss nicht unbestritten oder rechtskr�ftig festgestellt sein.

51.3

Zu Absatz 3

51.3.2.1

1Voraussetzung ist, dass dem Dienstherrn ein R�ckforderungsanspruch zusteht, der sich nach dem Tode der Beamtin, des Beamten, der Ruhestandsbeamtin oder des Ruhestandsbeamten als Nachlassverbindlichkeit gegen die Erben richtet. 2Bei nach dem Tode der Beamtin, des Beamten, der Ruhestandsbeamtin oder des Ruhestandsbeamten gezahlten Dienst- oder Versorgungsbez�gen ist eine Anrechnung ausgeschlossen. 3Ebenfalls entf�llt eine Anrechnung, wenn keine sterbegeldberechtigte Person (mehr) vorhanden ist.

51.3.2.2

1Eine Anrechnung erfolgt auch dann, wenn die oder der Sterbegeldberechtigte die Erbschaft ausgeschlagen hat und nicht f�r die Nachlassverbindlichkeit haftet. 2Eine Anrechnung erfolgt nicht im Falle eines Sterbegeldes nach � 18 Absatz 2 Nummer 2, wenn die oder der Berechtigte nicht zugleich Erbin oder Erbe ist.

52

Zu � 52�R�ckforderung von Versorgungsbez�gen

52.1

Zu Absatz 1

52.1.1.1

Randnummer 12 BBesGVwV gilt entsprechend.

52.2

Zu Absatz 2

52.2.1.1

Randnummer 12 BBesGVwV gilt entsprechend.

52.2.3.1

Hinsichtlich der Zust�ndigkeit f�r die Entscheidung �ber das Absehen von der R�ckforderung �berzahlter Versorgungsbez�ge nach � 52 Absatz 2 Satz 3 aus Billigkeitsgr�nden sowie hinsichtlich der Betragsgrenze, bis zu der eine Zustimmung der obersten Dienstbeh�rde als erteilt gilt, siehe auch die BeamtVZustAnO.

52.3

Zu Absatz 3

(unbesetzt)

52.4

Zu Absatz 4

52.4.1.1

F�r die R�ckforderung von Geldleistungen, die nach dem Tod einer Versorgungsempf�ngerin oder eines Versorgungsempf�ngers erbracht wurden, gilt nach � 118 Absatz 4a SGB VI die vierj�hrige Verj�hrungsfrist.

52.5

Zu Absatz 5

(weggefallen)

53

Zu � 53�Zusammentreffen von Versorgungsbez�gen mit Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen

53.1

Zu Absatz 1

53.1.1.1

Versorgungsbez�ge i. S. d. Ruhensregelung sind das (Unfall-)Ruhegehalt und das (Unfall-)Witwengeld oder das (Unfall-)Witwergeld jeweils einschlie�lich eines eventuell zustehenden Unterschiedsbetrages nach � 50 Absatz 1.

53.1.1.2

1Beim Zusammentreffen von zwei Versorgungsbez�gen mit einem Erwerbseinkommen ist zun�chst der neue Versorgungsbezug und anschlie�end der fr�here Versorgungsbezug zzgl. des verbliebenen neuen Versorgungsbezuges nach � 53 zu regeln (siehe unten I. Berechnungsschritt).

2Ist es f�r die Versorgungsempf�ngerin oder den Versorgungsempf�nger g�nstiger, ist zun�chst der fr�here Versorgungsbezug und anschlie�end der neue Versorgungsbezug zzgl. des verbliebenen fr�heren Versorgungsbezuges nach � 53 zu regeln (siehe unten II. Berechnungsschritt).

3Hierdurch darf die Versorgungsempf�ngerin oder der Versorgungsempf�nger aber nicht bessergestellt werden, als wenn das Erwerbseinkommen �berhaupt nicht Anlass zur Anwendung des � 53 g�be und nur � 54 anzuwenden w�re (siehe unten III. Berechnungsschritt).

Beispiel:

fr�herer Versorgungsbezug:

2.100,00 €



H�chstgrenze fr�herer Versorgungsbezug

3.600,00 €



neuer Versorgungsbezug:

1.600,00 €



H�chstgrenze neuer Versorgungsbezug:

2.400,00 €



mtl. anzurechnendes Erwerbseinkommen:

800,00 €

Ruhensregelung nach � 53


I. Berechnungsschritt


neuer Versorgungsbezug:

1.600,00 €



Erwerbseinkommen:

800,00 €



Eink�nfte insgesamt:

2.400,00 €



H�chstgrenze neuer Versorgungsbezug:

2.400,00 €



Ruhensbetrag:

0,00 €



verbleibender neuer Versorgungsbezug:

1.600,00 €



fr�herer Versorgungsbezug:

2.100,00 €



verbliebener neuer Versorgungsbezug:

1.600,00 €



Erwerbseinkommen:

800,00 €



Eink�nfte insgesamt:

4.500,00 €



H�chstgrenze fr�herer Versorgungsbezug:

3.600,00 €



Ruhensbetrag:

900,00 €



verbleibender fr�herer Versorgungsbezug:

1.200,00 €



Gesamtbez�ge st�nden demnach in H�he von insgesamt 3.600,00 € (Erwerbseinkommen, verbliebener neuer und verbliebener fr�herer Versorgungsbezug) zu.

II. Berechnungsschritt


fr�herer Versorgungsbezug:

2.100,00 €



Erwerbseinkommen:

800,00 €



Eink�nfte insgesamt:

2.900,00 €



H�chstgrenze fr�herer Versorgungsbezug:

3.600,00 €



Ruhensbetrag:

0,00 €



verbleibender fr�herer Versorgungsbezug:

2.100,00 €



neuer Versorgungsbezug:

1.600,00 €



verbliebener fr�herer Versorgungsbezug:

2.100,00 €



Erwerbseinkommen:

800,00 €



Eink�nfte insgesamt:

4.500,00 €



H�chstgrenze neuer Versorgungsbezug:

2.400,00 €



Ruhensbetrag:

2.100,00 €



verbleibender neuer Versorgungsbezug:

0,00 €

Die Versorgungsempf�ngerin oder der Versorgungsempf�nger w�rde insgesamt �ber 2.900,00 € (Erwerbseinkommen, verbliebener fr�herer und verbliebener neuer Versorgungsbezug) verf�gen. Daher ist es f�r sie oder ihn g�nstiger, zun�chst den neuen und anschlie�end den fr�heren Versorgungsbezug nach � 53 zu regeln.

Ruhensregelung nach � 54 zur Ermittlung des h�chstens zustehenden Versorgungsbezuges (ohne Ber�cksichtigung des Erwerbseinkommens)

III. Berechnungsschritt

fr�herer Versorgungsbezug:

2.100,00 €



neuer Versorgungsbezug:

1.600,00 €



Summe Versorgungsbez�ge

3.700,00 €



H�chstgrenze nach � 54 Absatz 2:

2.700,00 €



Ruhensbetrag

1.000,00 €



verbleibender fr�herer Versorgungsbezug:

1.100,00 €

Nach � 54 w�rden Gesamtbez�ge in H�he von insgesamt 3.500,00 € (Erwerbseinkommen, neuer und verbliebener fr�herer Versorgungsbezug) zustehen. Dies ist weniger als bei Anwendung der Ruhensregelung nach � 53 (3.600,00 €). Daher stehen Gesamtbez�ge in diesem Beispielfall nur in H�he der alleinigen Anwendung der Ruhensregelung nach � 54 zu (3.500,00 €).

53.2

Zu Absatz 2

53.2.1.1

Wird beim Erwerbseinkommen wegen des Vorhandenseins eines Kindes, f�r das neben dem zu regelnden Versorgungsbezug ein Unterschiedsbetrag nach � 50 Absatz 1 nicht gezahlt wird, der Familienzuschlag der Stufe 1 oder einer der folgenden Stufen gew�hrt, ist die H�chstgrenze nach � 53 Absatz 2 um den f�r dieses Kind fiktiv nach � 50 Absatz 1 zustehenden Unterschiedsbetrag zu erh�hen.

53.2.1.2

Der Einbaufaktor (� 5 Absatz 1 Satz 1) ist nur bei der Berechnung der H�chstgrenze nach � 53 Absatz 2 Nummer 3 zu ber�cksichtigen, nicht aber bei der Berechnung der H�chstgrenze nach � 53 Absatz 2 Nummer 1.

53.2.1.3

1Bei der H�chstgrenze sind Anpassungszuschl�ge, ein Strukturausgleich und Erh�hungszuschl�ge zu ber�cksichtigen, soweit sie bei einem der beteiligten Versorgungsbez�ge zu ber�cksichtigen sind. 2Ma�gebend ist nicht der im Einzelfall zustehende Betrag, sondern der Betrag, der am jeweiligen Stichtag, ab dem die Leistungen festgeschrieben wurden, bei der H�chstgrenze ber�cksichtigt worden w�re. 3Der Unterschiedsbetrag einschlie�lich des Erh�hungsbetrages nach � 50 Absatz 1 ist bei der H�chstgrenze nach � 53 Absatz 2 Nummer 1 zweite Alternative und nach � 53 Absatz 2 Nummer 3 zweite Alternative aus der Besoldungsgruppe A 4 zu bestimmen.

53.3

Zu Absatz 3

(weggefallen)

53.4

Zu Absatz 4

(weggefallen)

53.5

Zu Absatz 5

53.5.1.1

1Berechnungsgrundlage f�r den Mindestbelassungsbetrag ist der jeweilige Versorgungsbezug

vor Anwendung von Ruhensregelungen sowie

vor einer K�rzung nach � 57,

inkl. des Unterschiedsbetrages nach � 50 Absatz 1 sowie

inkl. der Zuschl�ge nach den �� 50a bis 50e.

2Wenn die vorrangig durchzuf�hrende Ruhensregelung nach � 55 und/oder die nachrangig durchzuf�hrende K�rzung nach � 57 zu einem Unterschreiten des Mindestbelassungsbetrages f�hrt, verbleibt es dabei.

53.5.2.1

1Verwendungseinkommen ist nur dann aus derselben Besoldungsgruppe berechnet, aus der sich auch die ruhegehaltf�higen Dienstbez�ge bestimmen, wenn beiden dieselbe Besoldungsgruppe und Stufe beim Dienstherrn Bund zugrunde gelegt ist. 2In allen anderen F�llen (z. B. beim Vergleich von Besoldungsgruppe der BBesO A mit der BBesO B, Besoldung Bund mit Besoldung Land oder Besoldungsgruppe mit Entgeltgruppe) ist ein monet�rer Vergleich durchzuf�hren.

53.5.2.2

1Der monet�re Vergleich ist ausschlie�lich auf Basis des Grundgehaltes (ggf. zzgl. Amtszulage), aus der sich die ruhegehaltf�higen Dienstbez�ge bestimmen, und des jeweiligen Brutto-Grundgehalts (ggf. zzgl. Amtszulage) bzw. Brutto-Tabellenentgelts, aus dem das Verwendungseinkommen bezogen wird, durchzuf�hren. 2Sofern das Grundgehalt der Besoldungsgruppe, aus der sich die ruhegehaltf�higen Dienstbez�ge bestimmen, und/oder das Grundgehalt/Tabellenentgelt des Verwendungseinkommens nach Stufen bemessen werden, ist die jeweils tats�chlich erreichte Stufe zu Grunde zu legen (z. B. Vergleich A 11 Stufe 4 Bund mit A 11 Stufe 6 Land). 3Etwaig gew�hrte weitere Besoldungs- bzw. Entgeltbestandteile (z. B. Familienzuschlag, Stellen- und Erschwerniszulagen, Jahressonderzahlung, usw.) sind nicht zu ber�cksichtigen. 4Bei Teilzeitbesch�ftigung ist auf ein fiktives Einkommen f�r eine Vollzeitbesch�ftigung abzustellen. 5In jedem Fall ist eine Pr�fung des Einzelfalles angezeigt.

53.5.3.1

1Bei sonstigem vergleichbaren, also nicht aus einer Besoldungs- oder Entgeltgruppe erzielten Verwendungseinkommen ist als Vergleichsma�stab die jeweilige Grundverg�tung heranzuziehen. 2Im �brigen gilt die Tz. 53.5.2.2 entsprechend.

53.6

Zu Absatz 6

53.6.1.1

� 53 Absatz 5 (Mindestbelassung) ist auch bei einer Versorgung nach � 38 anzuwenden, wenn dies f�r die fr�here Beamtin, den fr�heren Beamten, die fr�here Ruhestandsbeamtin oder den fr�heren Ruhestandsbeamten g�nstiger ist.

53.7

Zu Absatz 7

53.7.1.1

1� 53 Absatz 7 Satz 1 enth�lt eine gesetzliche Definition des Erwerbseinkommens. 2Den Eink�nften aus nichtselbst�ndiger Arbeit sind grunds�tzlich alle aus dem Besch�ftigungsverh�ltnis zuflie�enden Einnahmen (vgl. � 2 LStDV) zuzurechnen, und zwar auch dann, wenn sie steuerfrei sind (etwa Fahrkostenzusch�sse nach � 3 Nummer 34 EStG, Stipendien nach � 3 Nummer 44 EStG). 3Unber�hrt bleiben die im Gesetz genannten Ausnahmen. 4Es ist von den jeweiligen monatlichen Bruttobetr�gen auszugehen.

53.7.1.2

1Zum Erwerbseinkommen geh�ren auch:

Beitr�ge von Arbeitgebern zu Direktversicherungen von Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern,

geldwerte Vorteile (Deputate), z. B. f�r die Nutzung eines Dienst-Kfz,

�berstundenverg�tung sowie Wochenend-, Feiertags-, Nachtzuschl�ge etc.,

Umlage- bzw. Beitragszahlungen eines �ffentlichen Arbeitgebers an eine Versorgungskasse zum Erwerb einer zus�tzlichen Altersrente (nicht dazu z�hlen Sanierungsgelder i. S. v. � 19 Absatz 1 Nummer 3 Satz 4 EStG),

Umlage- bzw. Beitragszahlungen eines nicht zum �ffentlichen Dienst z�hlenden Arbeitgebers zur Zusatzversorgung, Betriebsrente etc. (vgl. auch Urteil des BVerwG vom 26. Mai 2011 – 2 C 8.10 –),

Arbeitgeberbeitr�ge an eine Pensionskasse oder einen Pensionsfonds i. S. v. � 3 Nummer 63 EStG,

verm�genswirksame Leistungen,

Sachbez�ge und Geldleistungen aus dem Bundesfreiwilligendienst,

Abfindungen und Entsch�digungen, die eine Versorgungsberechtigte oder ein Versorgungsberechtigter f�r ein vorzeitiges Ausscheiden aus der Besch�ftigung erh�lt (Tz. 22.1.3.1 gilt entsprechend),

Eink�nfte aus einem Ausbildungsverh�ltnis.

2Beim Versorgungszuschlag handelt es sich um Erwerbseinkommen i. S. d. � 53 Absatz 7 Satz 1. 3Allerdings sind in H�he des Versorgungszuschlags Werbungskosten abzugsf�hig, so dass es im Rahmen des � 53 zu keinem Ruhen kommen kann.

53.7.1.3

Der Aufstockungsbetrag nach � 7 Absatz 2 des Tarifvertrages zur Regelung flexibler Arbeitszeiten f�r �ltere Besch�ftigte vom 27. Februar 2010 (GMBl 2010 S. 836ff.) und der Altersteilzeitzuschlag nach der ATZV sind Verwendungseinkommen.

53.7.1.4

F�r die Berechnung des Erwerbseinkommens nach � 53 ist die Summe der Einnahmen aus nichtselbst�ndiger Arbeit und der Gewinne und Verluste aus selbst�ndiger T�tigkeit, aus Gewerbebetrieb sowie aus Land- und Forstwirtschaft ma�geblich (Saldierung).

53.7.1.5

1Bei Eink�nften aus selbst�ndiger Arbeit, aus Gewerbebetrieb sowie aus Land- und Forstwirtschaft ist der sich nach den steuerrechtlichen Regelungen ergebene Gewinn oder Verlust ma�gebend. 2Bis zur �bersendung des Einkommensteuerbescheides sind die voraussichtlichen Eink�nfte zu ber�cksichtigen. 3�ber deren H�he hat die oder der Versorgungsberechtigte eine Erkl�rung abzugeben. 4Erg�nzend hierzu sind Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, diese Erkl�rung n�her zu begr�nden bzw. zu best�tigen. 5Die Art der Beweismittel richtet sich nach der Art der T�tigkeit und den Gegebenheiten des Einzelfalles. 6Eink�nfte aus Gewerbebetrieb sind nur dann anrechenbar, sofern diese auf einer die Arbeitskraft der Versorgungsempf�ngerin oder des Versorgungsempf�ngers nennenswert beanspruchenden erwerbswirtschaftlichen Bet�tigung beruhen (vgl. u. a. Urteil des BVerwG vom 25. August 2011 – 2 C 31.10 – und Beschluss des BVerwG vom 13. November 2014 – 2 B 72.14 –).

53.7.1.6

1Einkommen in fremder W�hrung ist in Inlandsw�hrung umzurechnen. 2Tz. 55.8.2.1 gilt entsprechend.

53.7.2.1

1Aufwandsentsch�digungen sind pauschale Leistungen aus �ffentlichen Kassen, die dazu bestimmt sind, im Zusammenhang mit der ausge�bten T�tigkeit entstandene Auslagen pers�nlicher oder sachlicher Art wie Repr�sentationskosten auszugleichen. 2Sie werden sowohl f�r eine ehrenamtliche T�tigkeit, aber auch im Zusammenhang mit der Aus�bung eines Amtes oder eines Mandates gew�hrt.

3Es soll der Empf�ngerin oder dem Empf�nger von Aufwandsentsch�digungen nicht zugemutet werden, dass diese oder dieser mit der T�tigkeit im engen sachlichen Zusammenhang stehende Auslagen aus der f�r die Aus�bung der T�tigkeit zugestandenen Verg�tung oder (sofern es sich um eine ehrenamtliche T�tigkeit handelt) aus dem Privatverm�gen bestreitet. 4Aufwandsentsch�digungen sind dadurch gekennzeichnet, dass es sich um einen pauschalen Ausgleich f�r Aufwendungen handelt, die dem Grunde nach auch durch eine konkrete Abrechnung und Nachweisf�hrung der Ausgaben ersetzt werden k�nnten. 5Zur Vermeidung eines entsprechenden Verwaltungsaufwandes wird regelm��ig eine pauschale Entsch�digung unabh�ngig davon gew�hrt, ob der Aufwand auch tats�chlich und in dieser H�he entstanden ist. 6Auf Grund von Erfahrungss�tzen wird davon ausgegangen, dass diese Aufwendungen in dieser H�he unvermeidbar im Zusammenhang mit der Aus�bung der T�tigkeit entstehen. 7Eine Aufwandsentsch�digung liegt i. d. R. nicht mehr vor, wenn sie der H�he nach die �blicherweise mit der Wahrnehmung der T�tigkeit verbundenen Kosten erheblich �bersteigt. 8Als Anhaltspunkt gilt hier der (ggf. durch den Einkommensteuerbescheid oder �hnliche Nachweise zu belegende) steuerfrei zustehende Betrag. 9Im �brigen ist die steuerrechtliche Betrachtung aber grunds�tzlich unbeachtlich.

10Eine Aufwandsentsch�digung i. S. d. � 53 liegt nicht vor, sofern damit ein mit der T�tigkeit, auch wenn diese ehrenamtlich ausge�bt wird, verbundener zeitlicher Aufwand abgegolten werden soll.

11Pauschale Leistungen zur Abgeltung erh�hter Aufwendungen auf Grund privatrechtlicher Vereinbarungen sind als Erwerbseinkommen zu ber�cksichtigen, falls sie die f�r Aufwandsentsch�digungen definierten Kriterien bei (fiktiver) Gew�hrung aus einer �ffentlichen Kasse nicht erf�llen.

12Eine an Ehrenbeamtinnen oder Ehrenbeamte gew�hrte Aufwandsentsch�digung stellt ungeachtet ihrer steuerlichen Behandlung kein Einkommen aus einer Verwendung im �ffentlichen Dienst i. S. d. � 53 Absatz 8 dar (Urteil des BVerwG vom 10. M�rz 1994 – 2 C 11.93 –).

53.7.2.2

1Als Werbungskosten ist – auch bei nicht ganzj�hriger Besch�ftigung – mindestens der jeweils geltende Pauschbetrag nach dem Steuerrecht abzuziehen, wenn die Besch�ftigung mit oder nach Versorgungsbeginn aufgenommen wurde (Beispiel a). 2Werden erh�hte Werbungskosten geltend gemacht, sind diese durch den entsprechenden Steuerbescheid nachzuweisen.

3Wird ausschlie�lich pauschal versteuertes Einkommen aus einer geringf�gigen Besch�ftigung bezogen, sind keine Werbungskosten abzusetzen; erfolgt jedoch die Versteuerung des „Minijobs“ �ber eine Lohnsteuerkarte (z. B. in der Steuerklasse 6) und fallen dadurch Steuern an, sind Werbungskosten abziehbar. 4Werden in einem Kalenderjahr „normal“ versteuertes Einkommen und pauschal versteuertes Einkommen erzielt, sind der Pauschbetrag oder die erh�hten Werbungskosten vom gesamten Einkommen des Kalenderjahres abzuziehen.

5Werbungskosten sind vor der Zw�lftelung vom Jahreseinkommen abzuziehen. Sie sind anteilig zu berechnen, wenn die T�tigkeit bereits vor Versorgungsbeginn ausge�bt wurde (Beispiel b) bzw. nach dem Anrechnungszeitraum (Beispiel c) weiterhin ausge�bt wird.

6Dabei sind die Werbungskosten durch die Anzahl der Besch�ftigungsmonate zu dividieren und mit der Anzahl der Monate zu multiplizieren, in denen Erwerbseinkommen und Versorgungsbez�ge zusammentreffen.

7Eine Zwischenrundung erfolgt nicht. 8Erfolgt die Aufnahme oder Beendigung einer Besch�ftigung nicht am ersten oder letzten Tag des Monats, so gilt dieser bei der Berechnung der anteiligen Werbungskosten trotzdem als voller Monat.

Beispiel a):

T�tigkeit ab:

15. April

Versorgungsbez�ge ab:

1. M�rz

Werbungskosten:

1.000,00 €

abzuziehende Werbungskosten:

1.000,00 €

Beispiel b):

T�tigkeit ab:

15. April

Versorgungsbez�ge ab:

1. Juli

Werbungskosten:

1.000,00 €

abzuziehende Werbungskosten:

666,67 €

(1.000,00 €: 9 Monate T�tigkeit) x 6 Monate Versorgungsbezug

Beispiel c):

T�tigkeit (nicht �. D.):

im gesamten Kalenderjahr

Versorgungsbez�ge:

im gesamten Kalenderjahr

Vollendung Regelaltersgrenze:

im September

Werbungskosten:

1.000,00 €

abzuziehende Werbungskosten:

750,00 €

(1.000,00 €: 12 Monate T�tigkeit) x 9 Monate Anrechnungszeitraum

9Bei einer vorl�ufigen Ruhensregelung im laufenden Kalenderjahr ist ein Zw�lftel des j�hrlichen Pauschbetrages abzuziehen.

53.7.2.3

1Leistungsbez�ge, die als Einmalzahlungen gew�hrt werden, sind anrechnungsfrei. Hierunter fallen nach dem Gesetzeswortlaut Bez�ge nach der Bundesleistungsbesoldungsverordnung und nach � 18 TV�D. 2Im �brigen sind entsprechende Leistungen aus einer Besch�ftigung im �ffentlichen Dienst anrechnungsfrei, wenn sie auf Grund tarifrechtlicher Regelungen (z. B. nach TV-L) oder arbeitsvertraglicher Vereinbarungen gew�hrt werden. 3Im letzteren Fall ist eine Best�tigung des Arbeitgebers �ber die Erf�llung der f�r die Leistungsgew�hrung vereinbarten Kriterien anzufordern. 4Leistungsentgelte oder -bez�ge aus einer Besch�ftigung au�erhalb des �ffentlichen Dienstes sind nicht anrechnungsfrei. 5Arbeitgeberanteile zur Zusatzversorgung (ZV-Anteil), die auf die vorgenannten Leistungsbez�ge sowie vergleichbaren Leistungen aus dem �ffentlichen Dienst entfallen, sind nach � 53 anzurechnen.

53.7.2.4

1Auslandsbez�ge nach den �� 52 bis 56 BBesG sind anrechnungsfrei; dies gilt auch, wenn diese Regelungen lediglich entsprechend anzuwenden sind (z. B. nach � 45 TV�D – Besonderer Teil Verwaltung (Bund)). 2Bei einer oder einem au�erhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes verwendeten Versorgungsberechtigten werden Einnahmen somit nur in H�he der Inlandsbez�ge ber�cksichtigt.

53.7.3.1

1Erwerbsersatzeinkommen sind auch:

Arbeitslosengeld I nach dem SGB III,

Insolvenzgeld,

Kurzarbeitergeld,

Winterausfallgeld,

�bergangsgeld,

Mutterschaftsgeld,

Elterngeld,

Krankengeld,

Ersatzleistungen, die von einer Stelle au�erhalb des Geltungsbereiches des SGB IV erbracht werden sowie

vergleichbare Leistungen, wie insbesondere das �berbr�ckungsgeld der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und die �bergangsleistung nach � 3 Absatz 2 BKV.

2Nicht zu den vergleichbaren Leistungen z�hlen wegen ihres f�rsorgerechtlichen Charakters das Arbeitslosengeld II nach dem SGB II, die Berufsausbildungsbeihilfe nach dem SGB III sowie die Leistungen der Kriegsopferf�rsorge und der Sozialhilfe nach dem SGB XII.

53.7.4.1

1Nur das mit den Versorgungsbez�gen zusammentreffende Erwerbseinkommen ist Grundlage der Zw�lftelung, also die Summe der Eink�nfte, die in den Monaten, in denen auch Anspruch auf Versorgungsbez�ge besteht, erzielt wird. 2Es ist grunds�tzlich nicht der konkrete Auszahlungszeitpunkt des Erwerbseinkommens entscheidend, sondern der Zeitraum, f�r den die Leistung eine Verg�tung darstellt. 3Das gezw�lftelte Erwerbseinkommen ist in den Monaten anzurechnen, in denen an mindestens einem Tag (auch) Erwerbseinkommen erzielt wird. 4In Monaten, in denen die Auszahlung von Erwerbsersatzeinkommen nicht am ersten eines Monats beginnt bzw. vor dem letzten Tag eines Monats endet und in diesem Monat ein Erwerbseinkommen bezogen wird, sind sowohl Erwerbsersatzeinkommen als auch Erwerbseinkommen anzurechnen (vgl. Tz. 53.7.5.2 Beispiel d).

53.7.4.2

1Bei Eink�nften aus selbst�ndiger T�tigkeit, aus Gewerbebetrieb sowie aus Land- und Forstwirtschaft ist eine konkrete Zuordnung der Eink�nfte zu bestimmten Zeitr�umen nicht vorzunehmen. 2Vielmehr ist im Rahmen einer pauschalierenden Betrachtungsweise davon auszugehen, dass die T�tigkeit gleichm��ig im gesamten Kalenderjahr ausge�bt wird. 3Weist die Versorgungsempf�ngerin oder der Versorgungsempf�nger jedoch (z. B. mit einer Gewerbean- oder -abmeldung) nach, dass eine solche T�tigkeit im Laufe des Kalenderjahres aufgenommen bzw. beendet wurde, so sind die daraus erzielten Eink�nfte zun�chst durch die Anzahl der Monate zu dividieren, die der Dauer der T�tigkeit im Kalenderjahr entsprechen und anschlie�end mit der Anzahl der Monate zu multiplizieren, in denen sich Versorgungsbezug und T�tigkeit mindestens einen Tag �berschneiden (erst das Ergebnis ist zu runden); das gerundete Ergebnis ist abschlie�end zu zw�lfteln (= monatlich anrechenbares Einkommen). 4Erfolgt die Aufnahme oder Beendigung einer solchen T�tigkeit nicht am ersten oder letzten Tag des Monats, so gilt dieser bei der zuvor beschriebenen Berechnung trotzdem als voller Monat. 5Als Einkommensnachweis ist bei Selbstst�ndigen und Gewerbetreibenden grunds�tzlich der Einkommensteuerbescheid heranzuziehen.

53.7.4.3

1Im Jahr des Erreichens der Regelaltersgrenze (� 51 Absatz 1 und 2 BBG) ist bei der Ermittlung des Jahreseinkommens nur das Erwerbseinkommen zu addieren, das in den Monaten bis zum Erreichen der Altersgrenze erzielt wird. 2Erwerbseinkommen des Monats, in welchem die Altersgrenze vollendet wird, ist in vollem Umfang zu ber�cksichtigen. 3Verwendungseinkommen aus einer Besch�ftigung nach Erreichen der Regelaltersgrenze ist in die Jahressumme mit einzubeziehen.

53.7.4.4

Verwendungseinkommen, das in dem in � 4 Absatz 1 BBesG genannten Zeitraum bezogen und nach � 4 Absatz 2 BBesG anzurechnen ist, ist bei einer m�glichen an diesen Zeitraum anschlie�enden Anrechnung nach � 53 nicht einzubeziehen.

53.7.5.1

1Erwerbsersatzeinkommen wird in dem Monat angerechnet, in dem es der Versorgungsempf�ngerin oder dem Versorgungsempf�nger zuflie�t, sie oder er also dar�ber verf�gen kann. 2Sofern die Versorgungsempf�ngerin oder der Versorgungsempf�nger von sich aus nichts anderes

53.7.5.2

Beispiele zu � 53 Absatz 7

nachweist, kann aus Vereinfachungsgr�nden unterstellt werden, dass das Erwerbsersatzeinkommen im jeweiligen Anspruchsmonat zugeflossen ist. 3Zur Ermittlung des Anrechnungsbetrages ist der Brutto-Zahlbetrag der Leistung (insbesondere bei Bezug von Krankengeld; beim ALG I entspricht das Brutto dem Netto) zu ber�cksichtigen. 4Wird w�hrend des Krankengeldbezuges durch den Arbeitgeber die Umlage zur VBL/ZVK und/oder ein Krankengeldzuschuss (weiter-) gezahlt, sind diese Betr�ge dem Erwerbseinkommen (nicht dem Erwerbsersatzeinkommen) zuzurechnen.

Welche Voraussetzungen müssen für die Gewährung von Versorgungsbezügen bei Versetzung in den Ruhestand erfüllt sein?

Welche Voraussetzungen müssen für die Gewährung von Versorgungsbezügen bei Versetzung in den Ruhestand erfüllt sein?

53.8

Zu Absatz 8

53.8.1.1

1F�r die Abgrenzung zwischen einer unselbstst�ndigen und einer nicht als im �ffentlichen Dienst zu qualifizierenden selbstst�ndigen T�tigkeit kommt es nicht auf die rechtliche Natur der zu dem �ffentlich-rechtlichen Dienstherrn bestehenden Beziehung (z. B. Werk-/Dienstvertrag) an. 2Ma�gebend ist vielmehr, ob sich aus den tats�chlichen Umst�nden der Dienstleistung ein Abh�ngigkeitsverh�ltnis ergibt, kraft dessen die oder der Betroffene dem Dienstherrn zu einer bestimmten T�tigkeit verpflichtet und mindestens bez�glich der Art und Weise der T�tigkeit dessen Weisungen unterworfen ist (vgl. Urteil des BVerwG vom 20. Juni 1985 – 2 C 101.81 –).

53.8.1.2

1Ob eine Verwendung im �ffentlichen Dienst vorliegt, beurteilt sich allein nach formalen Merkmalen, also danach, ob die Einrichtung, mit der eine Versorgungsempf�ngerin oder ein Versorgungsempf�nger einen Besch�ftigungsvertrag schlie�t, eine juristische Person des �ffentlichen Rechts ist. 2Juristische Personen des Privatrechts sind als Arbeitgeber auch dann nicht dem �ffentlichen Dienst i. S. d. Ruhensregelung zuzurechnen, wenn sich das gesamte oder �berwiegende Kapital in �ffentlicher Hand befindet.

53.8.1.3

Es kommt weder auf die Dauer der Besch�ftigung noch darauf an, ob die Besch�ftigung im Arbeitnehmer- oder Beamtenverh�ltnis oder in anderer Form erfolgt oder aus welchen Mitteln die Verg�tung f�r die Leistung flie�t.

53.8.1.4

1Eink�nfte der Bundespr�sidentin oder des Bundespr�sidenten, von Bundesministerinnen oder Bundesministern sowie Parlamentarischen Staatssekret�rinnen oder Parlamentarischen Staatssekret�ren stellen grunds�tzlich Verwendungseinkommen i. S. d. � 53 Absatz 8 dar. 2Das Zusammentreffen mit beamtenrechtlichen Versorgungsbez�gen regeln aber in diesen F�llen � 3 BPr�sRuhebezG, � 20 BMinG und � 7 ParlStG.

3F�r das Zusammentreffen von Versorgungsbez�gen nach dem BeamtVG mit einer Entsch�digung f�r Mitglieder des Deutschen Bundestages wird auf � 29 AbgG bzw. f�r Mitglieder des Europ�ischen Parlamentes oder des Parlamentes eines Landes auf die jeweiligen Vorschriften in den entsprechenden Abgeordnetengesetzen hingewiesen.

53.8.2.1

1Verband i. S. d. � 53 Absatz 8 ist ein rechtsf�higer Zusammenschluss, der von �ffentlich-rechtlichen, dem staatlichen Bereich zuzuordnenden Rechtstr�gern beherrscht wird (Urteile des BVerwG vom 3. Februar 1988 – 6 C 52.85 – und vom 26. Juni 2008 – 2 C 32.06 –). 2Dazu m�ssen diese imstande sein zu bestimmen, welche T�tigkeiten in welcher Form der Verband wahrnimmt. 3Dies kann z. B. dadurch gegeben sein, dass die �ffentlich-rechtlichen Rechtstr�ger ein Vetorecht bei allen (wesentlichen) Entscheidungen besitzen; nicht erforderlich ist dagegen, dass die �ffentlich-rechtlichen Rechtstr�ger ihre eigenen Vorstellungen gegen die Mehrheit anderer Mitglieder des Verbandes in Entscheidungsgremien durchsetzen k�nnen (ist die Stimmmehrheit gegeben, ist das Merkmal „Beherrschung“ unabh�ngig von einem Vetorecht erf�llt). 4Auch m�ssen die �ffentlich-rechtlichen Rechtstr�ger die Verwaltung und die T�tigkeiten des Verbandes ma�geblich finanzieren. 5Grunds�tzlich ist eine finanzielle Beherrschung gegeben, wenn der Verband von der Finanzierung der �ffentlich-rechtlichen Rechtstr�ger existenziell abh�ngig ist, er also seine Aufgaben/Projekte nicht mehr betreiben kann, sofern der Finanzierungsanteil des �ffentlich-rechtlichen Rechtstr�ger entfallen w�rde. 6Davon ist ab einem Finanzierungsanteil von mindestens 50 Prozent generell auszugehen. 7Eine finanzielle Beherrschung kann auch gegeben sein, wenn die laufende Finanzierung anderweitig sichergestellt ist, die �ffentlich-rechtlichen Rechtstr�ger aber das Startkapital finanziert haben und /oder als nachschusspflichtiger Gew�hrtr�ger fungieren. 8Ein Fremdfinanzierungsanteil spielt insofern keine Rolle, sofern er nicht durch regelm��ige, rechtlich abgesicherte Zahlungen essentiell zur Aufgabenerf�llung des Verbandes beitr�gt, sondern damit z. B. nur ausschlie�lich eigene Projekte finanziert werden. 9Der Verband darf weder erwerbswirtschaftlich organisiert sein noch am Markt konkurrierend mit anderen Wirtschaftsunternehmen am Marktgeschehen teilnehmen (siehe auch Urteil des BVerwG vom 3. Februar 1988 – 6 C 52.85 –, Rn. 23, 24). 10Der Verband muss dar�ber hinaus die �ffentlich-rechtlichen Mitglieder und ihre Zwecke f�rdern. 11Auf die Rechtsform des Verbandes kommt es nicht an. 12Daher gelten f�r eine z. B. in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins (e. V.) organisierte (Einzel-)Einrichtung und f�r die Zusammenschl�sse von Verb�nden die S�tze 1 bis 11 entsprechend.

53.8.3.1

1Wegen der in Betracht kommenden zwischenstaatlichen oder �berstaatlichen Einrichtungen vgl. Tz. 6a.1.1.2. 2Auch in einem �ffentlich-rechtlichen Amtsverh�ltnis stehende Amtstr�gerinnen oder Amtstr�ger – seien es solche des deutschen �ffentlichen Rechts oder solche des europ�ischen Rechts – sind i. S. d. Ruhensvorschriften im �ffentlichen Dienst besch�ftigt und beziehen Verwendungseinkommen.

53.9

Zu Absatz 9

53.9.1.1

� 53 Absatz 9 Satz 1 gilt nicht beim Bezug von sonstigem Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen.

53.10

Zu Absatz 10

53.10.1.1

1� 53 Absatz 10 bestimmt nach Zusammenfassung aller Eink�nfte den Umfang des Ruhens. 2Beamtinnen oder Beamte im einstweiligen Ruhestand erhalten f�r den Monat, in dem die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand mitgeteilt wurde und f�r die folgenden drei Monate noch ihre Dienstbez�ge (� 4 Absatz 1 BBesG). 3Bezieht die in den einstweiligen Ruhestand versetzte Beamtin oder der in den einstweiligen Ruhestand versetzte Beamte w�hrend des vorgenannten Zeitraums Verwendungseinkommen, werden die Bez�ge nach � 4 Absatz 2 BBesG verringert. 4Bezieht sie oder er nicht lediglich Verwendungseinkommen, ist � 53 Absatz 10 auf die verringerten Bez�ge anzuwenden (auf � 69d Absatz 2 wird verwiesen).

53a��

zu � 53aZusammentreffen von Versorgungsbez�gen mit Altersgeld, Witwenaltersgeld oder Waisenaltersgeld

53a.0.1.1�

Versorgungsempf�ngerinnen oder Versorgungsempf�nger i. S. d. Vorschrift sind Empf�ngerinnen oder Empf�nger von

(Unfall-)Ruhegehalt oder (Unfall-)Hinterbliebenenversorgung sowie

Unterhaltsbeitr�gen.

53a.0.1.2�

Als vergleichbare Alterssicherungsleistung gilt ein Altersgeld nach Landesrecht.

53a.0.1.3�

1Eine eventuell durchzuf�hrende Ruhensregelung nach � 55 geht der Anrechnung nach � 53a vor. 2Von dem nach � 55 verbleibenden Restversorgungsbezug ist das Altersgeld bzw. die vergleichbare Leistung abzuziehen.

53a.0.2.1�

� 53a ist beim Zusammentreffen einer Mindestversorgung mit Altersgeld nach dem AltGG nicht anzuwenden; in diesem Fall sieht � 12 AltGG eine eigenst�ndige Ruhensregelung vor.

53a.0.3.1�

Der nach durchgef�hrter Anrechnungsregel nach � 53a Satz 1 zustehende Gesamtbetrag aus Ruhegehalt und Witwenaltersgeld oder Witweraltersgeld darf die Summe aus Ruhegehalt, das nach der Anwendung des � 55 verbleibt, und 20 Prozent des Witwenaltersgeldes oder Witweraltersgeldes nicht unterschreiten.

53a.0.4.1�

1Berechnungsgrundlage f�r den Mindestbelassungsbetrag ist das Witwengeld oder Witwergeld vor Anwendung von Ruhensregelungen. 2Wenn die vorrangig durchzuf�hrende Ruhensregelung nach � 55 zu einem Unterschreiten des Mindestbelassungsbetrages f�hrt, verbleibt es dabei.

54

Zu � 54�Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbez�ge

54.1

Zu Absatz 1

54.1.1.1

1� 54 ist vor Anrechnungsvorschriften anzuwenden; ausgenommen sind � 22 Absatz 1 Satz 2 und � 61 Absatz 2 Satz 6. 2Die K�rzungsvorschriften des � 20 Absatz 2 und des � 25 sind vor � 54 anzuwenden. 3Ist der fr�here Versorgungsbezug mit einem Versorgungsausgleich belastet, so ist die K�rzung dieses Versorgungsbezugs nach � 57 erst nach Anwendung des � 54 vorzunehmen (siehe Beispiel).

Beispiel:


Witwengeld (fr�here Versorgung):

2.175 €

Versorgungsausgleichsbetrag:

550 €

Witwengeld (fr�here Versorgung), nach � 57 gek�rzt:

1.625 €

eigenes Ruhegehalt (neuer Versorgungsbezug):

3.166 €

H�chstgrenze gem�� � 54 Absatz 2 Nr. 3

H�chstgrenze aus Witwengeld:

3.624 €

abz�glich Ruhegehalt:

3.166 €

ergibt verbleibendes Witwengeld (vor Abzug � 57):

458 €

Gesamtbez�ge gem�� � 54 Absatz 3

Verbleibendes Witwengeld:

458 €

zuz�glich eigenes Ruhegehalt

3.166 €

ergeben zusammen Gesamtbez�ge von

3.624 €



Die Gesamtbez�ge d�rfen nicht geringer sein als die Summe aus


dem eigenen Ruhegehalt von

3.166 €

zuz�glich 20 % des ungek�rzten Witwengeldes von

435 €

Mindestbelassungsbetrag

3.601 €

Im Vergleich zur Gesamtversorgung

3.624 €

ergibt das nach Ruhensregelung zustehende Witwengeld von

458 €



Das Witwengeld von

2.175 €

abz�glich des nach Ruhensregelung zustehenden Witwengeldes

458 €

ergibt den Ruhensbetrag von

1.717 €

Die Gesamtversorgung setzt sich somit wie folgt zusammen:

Witwengeld von

2.175 €

abz�glich Ruhensbetrag nach � 54 in H�he von

1.717 €

abz�glich K�rzungsbetrag nach � 57 in H�he von

550 €

zustehendes Witwengeld nach Anwendung �� 54 und 57

0 €

zuz�glich eigenes Ruhegehalt

3.166 €

ergibt in der Summe eine Gesamtversorgung von

3.166 €

54.1.1.2

Wegen der Ber�cksichtigung eines nach Disziplinarrecht gek�rzten Ruhegehalts bzw. eines Unterhaltsbeitrages nach Disziplinarrecht wird auf die jeweiligen disziplinarrechtlichen Vorschriften (z. B. � 11 Satz 2 BDG i. V. m. � 8 Absatz 1 Satz 3 BDG) verwiesen.

54.1.1.3

1Ob es sich um eine Verwendung im �ffentlichen Dienst handelt, ist anhand der Tatbest�nde zum Zeitpunkt der damaligen Besch�ftigung zu beurteilen. 2Im �brigen wird auf die Tz. 53.8.1.1 bis 53.8.1.3 verwiesen.

54.1.1.4

Eine „�hnliche Versorgung“ liegt vor, wenn alle folgenden Merkmale vorhanden sind (und soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist):

die Versorgung beruht zu weniger als 25 Prozent auf eigenen Beitr�gen,

der Anspruch muss gegen den Dienstherrn oder den Arbeitgeber des �ffentlichen Dienstes gerichtet sein,

Dienstzeit und Bez�ge m�ssen in der H�he der „�hnlichen Versorgung“ Ber�cksichtigung finden,

es muss sich um einen laufenden, auf einem Dienst- oder Arbeitsverh�ltnis des �ffentlichen Dienstes beruhenden Bezug (keine Einmalzahlung), jedoch nicht zwingend um eine auf Dauer angelegte unbefristete Leistung (vgl. auch � 63 BeamtVG) handeln,

die Versorgungsleistung muss nach Beendigung des aktiven Dienstes und in voller H�he durch den Dienstherrn oder den Arbeitgeber des �ffentlichen Dienstes erbracht werden (keine erg�nzende oder zus�tzliche Versorgung).

54.1.1.5

1Ehrensold f�r ehrenamtliche B�rgermeister und B�rgermeisterinnen und daraus abgeleitete Hinterbliebenenleistungen sind nicht mit beamtenrechtlichen Versorgungsbez�gen vergleichbar und daher nicht nach � 54 anzurechnen. 2Ehrensold hat nach gefestigter Rechtsprechung keinen Versorgungscharakter (Urteil des BSG vom 23. September 1980 – 12 RK 41/79 –, juris Rn. 22–23, Beschluss des BGH vom 18. Mai 2011 – XII ZB 139/09 –, juris Rn. 9–12, 17, Urteil des VG M�nchen vom 27. Juli 2004 – M 5 K 03.5309 –, juris Rn. 20-21).

3So dient z. B. Ehrensold nach dem bayerischen Gesetz f�r kommunale Wahlbeamte – anders als das Ruhegehalt des Bundes – nicht der Alterssicherung, sondern stellt eine Ehrengabe der Gemeinde dar. 4Eine Versorgung aus der T�tigkeit als ehrenamtliche(r) B�rgermeister(in) darf im Hinblick auf die Unentgeltlichkeit des Ehrenamtes (� 5 Absatz 1 BeamtStG) nicht gew�hrt werden, weshalb auch eine Gleichstellung des Ehrensolds mit beamtenrechtlichen Versorgungsbez�gen im Rahmen der Anrechnungsvorschriften des BeamtVG nicht in Betracht kommt.

5Hinsichtlich des Zusammentreffens von Versorgungsbez�gen mit dem Ehrensold f�r ehemalige Bundespr�sidenten wird auf � 3 Absatz 1 BPr�sRuheBezG verwiesen.

54.1.1.6

F�hrt eine Pr�fung zu dem Ergebnis, dass keine „�hnliche Versorgung“ vorliegt, ist zu pr�fen, ob die betreffende Leistung als Rente i. S. v. � 55 Absatz 1 oder als andere, nicht von � 55 erfasste Versorgungsleistung (vgl. Tz. 11.0.1.23 ff.) zu ber�cksichtigen ist.

54.1.1.7

1Die Reihenfolge der Versorgungsbez�ge richtet sich nach dem zeitlichen Eintritt des jeweiligen Versorgungsfalles. 2Bei gleichzeitigem Eintritt des Versorgungsfalles aus mehreren Dienstverh�ltnissen gilt als fr�herer Versorgungsfall der aus dem fr�her begr�ndeten Dienstverh�ltnis. 3Bei Witwen, Witwern und Waisen gilt in F�llen des � 54 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 das aus dem zeitlich fr�heren Ruhegehalt errechnete Witwen-, Witwer- und Waisengeld als „fr�herer Versorgungsbezug“. 4Dabei bleiben Unterschieds- und Ausgleichsbetr�ge unber�cksichtigt.

54.2

Zu Absatz 2

54.2.1.1

1Bei der H�chstgrenze sind Anpassungszuschl�ge, ein Strukturausgleich sowie Erh�hungszuschl�ge zu ber�cksichtigen, soweit sie bei einem der beteiligten Versorgungsbez�ge zu ber�cksichtigen sind. 2Ma�gebend ist nicht der im Einzelfall zustehende Betrag, sondern der Betrag, der am jeweiligen Stichtag, ab dem die Leistungen festgeschrieben wurden, bei der H�chstgrenze ber�cksichtigt worden w�re. 3F�r die Hinterbliebenen sind die anteiligen Betr�ge zu ber�cksichtigen.

54.2.1.2

Bei der Berechnung der H�chstgrenze nach � 54 Absatz 2 Satz 1 ist der Einbaufaktor (� 5 Absatz 1 Satz 1) zu ber�cksichtigen.

54.2.1.3

Wird wegen eines Kindes ein Unterschiedsbetrag nach � 50 Absatz 1 neben dem sp�teren, nicht aber neben dem fr�heren Versorgungsbezug gezahlt, so ist dieses Kind f�r den Unterschiedsbetrag bei der H�chstgrenze nach � 54 zu ber�cksichtigen.

54.2.1.4

1F�r die Berechnung der „gesamten ruhegehaltf�higen Dienstzeit“ (� 54 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1) ist die dem neuen Versorgungsbezug zugrundeliegende ruhegehaltf�hige Dienstzeit insoweit zu ber�cksichtigen, als sie nicht der Festsetzung des fr�heren Versorgungsbezuges zugrunde lag. 2Eine Zurechnungszeit (� 13 Absatz 1 oder vergleichbares Landesrecht), die beim fr�heren Versorgungsbezug ber�cksichtigt wurde, geh�rt nur insoweit zur H�chstgrenze, als die dieser Zurechnungszeit zugrundeliegende Zeit nicht nach einer anderen Vorschrift beim neuen Versorgungsbezug ber�cksichtigt worden ist. 3Eine Zurechnungszeit, die beim neuen Versorgungsbezug ber�cksichtigt wurde, ist f�r die Berechnung der „gesamten ruhegehaltf�higen Dienstzeit“ nur insoweit hinzuzurechnen, als sie nicht bereits beim fr�heren Versorgungsbezug ber�cksichtigt worden ist.

54.2.1.5

1F�r die Bemessung des Ruhegehaltssatzes der H�chstgrenze nach � 54 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 sind jene Vorschriften anzuwenden, die f�r die Festsetzung der fr�heren Versorgung galten. 2Dabei ist auch eine vor�bergehende Erh�hung des Ruhegehaltssatzes nach Bundes- oder Landesrecht bei einer der beiden Versorgungen zu ber�cksichtigen.

54.2.1.6

Der der H�chstgrenze zugrunde zu legende Ruhegehaltssatz ist unter Ber�cksichtigung der Regelungen der �� 36 und 37 oder entsprechender L�nderregelungen zu ermitteln, sofern der fr�here oder der neue Versorgungsbezug nach diesen Bestimmungen festgesetzt wurde.

54.2.1.7

1Die K�rzungsvorschriften des � 20 Absatz 2 (K�rzung wegen Altersunterschieds), � 25 (anteilige K�rzung f�r Witwen oder Witwer und Waisen) und des � 42 (anteilige K�rzung der Unfall-Hinterbliebenenbez�ge) sind auch f�r die Berechnung der H�chstgrenze nach � 54 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 sinngem�� anzuwenden. 2Dies gilt auch bei teilweiser Versagung eines Unterhaltsbeitrages nach � 22 Absatz 1 Satz 1.

54.2.1.8

1Bei zu regelnden Unterhaltsbeitr�gen i. S. d. � 53 Absatz 6 ist als H�chstgrenze der Betrag anzusetzen, der sich als Unterhaltsbeitrag ergeben w�rde, wenn bei den ruhegehaltf�higen Dienstbez�gen die Endstufe der Besoldungsgruppe zugrunde gelegt wird, aus der der Unterhaltsbeitrag berechnet wird. 2Beachte � 63.

54.2.1.9

F�r die Ber�cksichtigung eines Erh�hungsbetrags zum Unterschiedsbetrag nach � 50 Absatz 1 sind die Besoldungsmerkmale des Witwengeldes oder Witwergeldes (� 54 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 4 Satz 1) ma�geblich.

54.3

Zu Absatz 3

54.3.1.1

1Sofern der fr�here Versorgungsbezug (z. B. ein Witwengeld oder ein Witwergeld) mit einem Versorgungsausgleich belastet ist, ist zuerst der Mindestbelassungsbetrag in H�he von 20 Prozent aus dem ungek�rzten Witwengeld oder Witwergeld als „fr�herer Versorgungsbezug“ nach � 54 Absatz 3 zu ermitteln und anschlie�end der K�rzungsbetrag nach � 57 abzuziehen. 2Ist dieser K�rzungsbetrag h�her oder genauso hoch, wie der Mindestbelassungsbetrag nach � 54 Absatz 3, reduziert sich der Mindestbelassungsbetrag auf Null.

54.4

Zu Absatz 4

54.4.1.1

1Steht das der H�chstgrenzenermittlung nach � 54 Absatz 4 i. V. m. Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 zugrunde zu legende Witwengeld oder Witwergeld aus einem Dienstverh�ltnis bei einem anderen Dienstherrn als dem Bund zu und wird von diesem eine einmalige Sonderzahlung (ehem. Weihnachtsgeld) gew�hrt, ist die monatliche H�chstgrenze (nicht die ruhegehaltf�higen Dienstbez�ge) f�r das laufende Jahr um den zw�lften Teil des Sonderzahlungsbetrages zu erh�hen. 2Um m�gliche R�ckforderungsbetr�ge so gering wie m�glich zu halten, ist grunds�tzlich die im abgelaufenen Kalenderjahr gew�hrte Sonderzahlung im Folgejahr vorl�ufig f�r die (laufende) Erh�hung der H�chstgrenze zu ber�cksichtigen. 3Wird die Sonderzahlung in monatlichen Teilbetr�gen gezahlt, ist die H�chstgrenze um den entsprechenden Betrag zu erh�hen.

54.4.1.2

Sofern der neue Versorgungsanspruch (z. B. ein Witwengeld) mit einem Versorgungsausgleich nach � 57 belastet ist, ist in die Ruhensregelung nach � 54 Absatz 4 Satz 1 das vor K�rzung nach � 57 zustehende Witwengeld einzustellen.

54.4.2.1

1Auch in die Berechnung nach � 54 Absatz 4 Satz 2 (Ermittlung Mindestbelassung) ist das ungek�rzte Witwen(r)geld (vor Abzug eines Versorgungsausgleiches) einzustellen.

Beispiel:

Ruhegehalt (fr�here Versorgung):

3.166 €



Witwengeld (neue Versorgung), ungek�rzt:

2.175 €



Versorgungsausgleichsbetrag:

550 €



Witwengeld, nach � 57 gek�rzt:

1.625 €

H�chstgrenze gem�� � 54 Absatz 2 Nr. 3


H�chstgrenze aus Witwengeld:

3.624 €



abz�glich ungek�rztes Witwengeld:

2.175 €



gleich verbleibendes Ruhegehalt:

1.449 €

Gesamtbez�ge gem�� � 54 Absatz 4 Satz 2


Verbleibendes Ruhegehalt:

1.449 €



zuz�glich ungek�rztes Witwengeld

2.175 €



ergeben zusammen Gesamtbez�ge von

3.624 €



Die Gesamtbez�ge d�rfen nicht geringer sein als die Summe aus




dem eigenen Ruhegehalt von

3.166 €



zuz�glich 20 % des ungek�rzten Witwengeldes

435 €



ergibt Mindestbelassungsbetrag von

3.601 €



Im Vergleich zu den Gesamtbez�gen

3.624 €



ergibt das zustehende Ruhegehalt von

1.449 €



Das Ruhegehalt von

3.166 €



abz�glich des zustehenden verbleibenden Ruhegehaltes von

1.449 €

ergibt den Ruhensbetrag von

1.717 €

Die Gesamtversorgung setzt sich somit wie folgt zusammen


Eigenes Ruhegehalt von

3.166 €



abz�glich des Ruhensbetrages nach � 54

1.717 €



eigenes Ruhegehalt nach Ruhensregelung � 54

1.449 €



zuz�glich Witwengeld, nach � 57 gek�rzt

1.625 €



ergibt Summe Gesamtversorgung

3.074 €



mindestens aber das vor Durchf�hrung der Ruhensregelung




zustehende Ruhegehalt (� 54 Absatz 4 Satz 3)

3.166 €

2� 54 Absatz 4 hat zum Ziel, dass unabh�ngig vom Zeitpunkt des Todes eines der Ehegatten der �berlebende Ehegatte in der Gesamtsumme der zustehenden Anspr�che �ber den gleichen Betrag verf�gt. 3Das hei�t, die Ruhensregelung nach Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 4 muss in Bezug auf die Summe der Gesamtversorgung des �berlebenden Ehegatten identisch sein. 4Im vorstehenden Beispiel ist dies im Rahmen der Ruhensregelung nach Absatz 4 nur deshalb nicht der Fall, weil das verbleibende Witwengeld nach durchgef�hrter Ruhensregelung nach Absatz 1 Nummer 3 geringer ist als der Versorgungsausgleichsbetrag und der Ruhestandsbeamte den Differenzbetrag nicht einzahlen muss.

54.5

Zu Absatz 5

(unbesetzt)

55

Zu � 55�Zusammentreffen von Versorgungsbez�gen mit Renten

55.1

Zu Absatz 1

55.1.1.1

1� 55 ist vor Anrechnungsvorschriften anzuwenden; ausgenommen ist � 61 Absatz 2 Satz 6. 2Die K�rzungsvorschriften des � 20 Absatz 2 sowie der �� 25 und 42 sind vor � 55 anzuwenden.

55.1.1.2

Beim Zusammentreffen von � 55 mit

� 53

vgl. � 55 Absatz 5,

��54�Absatz�1�Satz�1�Nummer�1�und�2��

vgl.���55�Absatz�6,��

� 54 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3

ist � 55 nach � 54
anzuwenden.

� 54 Absatz 4

55.1.1.3

1Versorgungsbez�ge i.S.d. Ruhensregelung sind:

das (Unfall-)Ruhegehalt,

das (Unfall-)Witwengeld oder das (Unfall-)Witwergeld,

das (Unfall-)Waisengeld.

2Vgl. hierzu auch � 63.

55.1.1.4

Ist das Ruhegehalt disziplinarrechtlich gek�rzt worden, bleibt diese K�rzung bei der Ruhensberechnung sowohl beim Versorgungsbezug als auch bei der H�chstgrenze au�er Ansatz.

55.1.2.1

1Zu den Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen geh�ren u. a. Renten, die von der Deutschen Rentenversicherung Bund, den Regionaltr�gern der Deutschen Rentenversicherung und der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See gezahlt werden; vgl. im �brigen � 125 SGB VI. 2Dazu geh�ren unter den Voraussetzungen des � 69l auch die Leistungen aus der landwirtschaftlichen Alterssicherung der Landwirte (� 4 Absatz 2 Satz 1, � 23 Absatz 1 SGB I, � 51 Absatz 1 Nummer 1 SGG); dies gilt auch f�r Rentenanteile, die auf nach dem Fremdrentengesetz ermittelten Entgeltpunkten beruhen. 3Erfasst werden Renten, die auf einer Besch�ftigung vor, w�hrend oder nach dem Beamtenverh�ltnis beruhen. 4Wegen der Gleichstellung entsprechender wiederkehrender Leistungen wird auf � 55 Absatz 8 hingewiesen.

55.1.2.2

1Bei Renten aus einer zus�tzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung f�r Angeh�rige des �ffentlichen Dienstes ist nicht erforderlich, dass es sich bei den Besch�ftigungen, die der Rente zugrunde liegen, um Verwendungen im �ffentlichen Dienst i. S. d. � 53 Absatz 8 gehandelt hat.

2Zu den Renten aus einer zus�tzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung f�r Angeh�rige des �ffentlichen Dienstes geh�ren insbesondere:

Renten der VBL,

Renten der kommunalen Zusatzversorgungskassen,

Renten der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost (VAP),

Renten der Versorgungsanstalt der Deutschen B�hnen,

Renten der Versorgungsanstalt der Deutschen Kulturorchester,

Rentenleistungen der Pensionskasse einer Ersatzkasse (z. B. BARMER),

Versorgungsleistungen, die von einer Ersatzkasse selbst geleistet werden (z. B. Techniker KK),

Zusatzversorgungsleistungen der Landesbanken,

Versorgungsleistungen f�r Angestellte und Arbeiter der Provinzial Nord Brandkasse (ehemals Landesbrandkasse Schleswig-Holstein).

3Renten aus einer zus�tzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung f�r Angeh�rige des �ffentlichen Dienstes sind auch insoweit zu ber�cksichtigen, als sie auf �bergeleiteten Beitr�gen einer von � 55 nicht erfassten Zusatzversorgung auf eine Zusatzversorgung des �ffentlichen Dienstes beruhen.

55.1.2.3

Zu den Renten aus einer zus�tzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung f�r Angeh�rige des �ffentlichen Dienstes geh�ren nicht die Renten von kirchlichen Zusatzversorgungskassen, und zwar auch nicht insoweit, als die Rente auf einer Versicherung bei einer Zusatzversorgung beruht.

55.1.2.4

1Renten aus einer zus�tzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung f�r Angeh�rige des �ffentlichen Dienstes sind auch dann zu ber�cksichtigen, wenn sie nach Ma�gabe des BetrAVG gew�hrt werden. 2Hierzu geh�ren beispielsweise

die Versicherungsrenten der VBL nach der VBL-Satzung in der jeweils geltenden Fassung,

die auf Grund des � 18 Absatz 3 BetrAVG gew�hrten Versorgungsleistungen nach dem Bremischen Ruhelohngesetz und dem Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetz.

55.1.2.5

1Von Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung ist lediglich der Teil der Unfallrente, der die Entgeltersatzfunktion erf�llt, bei der Ruhensberechnung zugrunde zu legen. 2F�r die H�he und die Berechnung der anzurechnenden Unfallrente ist der Unfallrentenbescheid der festsetzenden Stelle ma�gebend. 3Der anzusetzende Betrag ist zu ermitteln aus der Gesamth�he der Unfallrente abz�glich einer Grundrente nach dem BVG. 4Die H�he der Grundrente nach dem BVG entspricht bei gleicher Minderung der Erwerbsf�higkeit dem Betrag eines Unfallausgleichs nach � 35. 5Die Betr�ge der Grundrente nach � 31 Absatz 1 BVG werden j�hrlich durch eine Rechtsverordnung der Bundesregierung (KOV-Anpassungsverordnung) angepasst.

55.1.2.6

1Die Mindestgrundrente (� 31 Absatz 1 BVG) entspricht der H�he nach der monatlichen Grundrente bei einer Minderung der Erwerbsf�higkeit um 30 Prozent. 2Die Freibetragsregelung des � 55 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 zweiter Halbsatz gilt nur f�r die Versorgungsurheberin oder den Versorgungsurheber, nicht aber f�r deren Hinterbliebene. Unfallrenten, die nach dem Rentenrecht ruhen (vgl. �� 267, 311 SGB VI), bleiben mit dem ruhenden Betrag bei der Ruhensberechnung au�er Betracht.

55.1.2.7

1Bei Leistungen aus einer befreienden Lebensversicherung ist der gesamte Auszahlungsbetrag heranzuziehen (Versicherungssumme und etwaige Gewinnanteile). 2F�r die Ermittlung des anzurechnenden Monatsbetrages ist nach � 55 Absatz 1 Satz 4 der gesamte Auszahlungsbetrag in einen Monatsbetrag umzurechnen. 3Dabei sind die Vorgaben des � 55 Absatz 1 Satz 8 und 9 zu beachten.

55.1.2.8

1Ruhende Rententeile werden nicht ber�cksichtigt. 2Es ist von dem nach der Einkommensanrechnung verbleibenden Rentenbetrag auszugehen. 3Dies gilt auch f�r Hinterbliebenenrenten, die wegen des Zusammentreffens mit Erwerbseinkommen oder Erwerbsersatzeinkommen nach � 97 SGB VI ganz oder teilweise ruhen.

55.1.2.9

1Beim Bezug einer Teilrente nach � 34 SGB VI vor Vollendung der Regelaltersgrenze ist die Ruhensberechnung mit dem im Rentenbescheid festgestellten Teilrentenbetrag durchzuf�hren. 2Sofern die neben der Teilrente ausge�bte Besch�ftigung im �ffentlichen Dienst erfolgt, ist � 53 Absatz 5 zu beachten. 3Ab Erreichen der Regelaltersgrenze steht die Altersrente – unabh�ngig von m�glichen Eink�nften – in voller H�he zu.

55.1.2.10

1Erwirbt eine Versorgungsempf�ngerin oder ein Versorgungsempf�nger nach dem Erreichen der Regelaltersgrenze zus�tzliche Entgeltpunkte, die nicht ausschlie�lich auf freiwilligen Beitr�gen beruhen, ist die dadurch bedingte Erh�hung der bereits zuvor anzurechnenden Rentenleistung bei der Ruhensregelung nach � 55 ab dem Monat, ab dem der Rentenversicherungstr�ger die durch die Besch�ftigung oder Pflege bedingte Rentenerh�hung gew�hrt (j�hrlich zum 1. Juli), zu ber�cksichtigen. 2Dies gilt auch f�r den Teil der zus�tzlichen Entgeltpunkte, der auf einem Zugangsfaktor gr��er als 1 beruht.

55.1.3.1

1� 55 Absatz 1 Satz 3 erfasst alle F�lle, in denen die oder der Berechtigte grunds�tzlich Anspruch auf die laufende Zahlung einer Leistung i. S. d. � 55 Absatz 1 Satz 2 hat. 2Wird dieser Anspruch jedoch wegen der in � 55 Absatz 1 Satz 3 genannten Gr�nde nicht erf�llt, ist der Ruhensregelung nach � 55 der Betrag ohne zeitliche Begrenzung zugrunde zu legen, der ansonsten vom Leistungstr�ger zu zahlen gewesen w�re. 3Hierzu ist der fiktive Zahlbetrag beim Leistungstr�ger zu erfragen (Auskunftsanspruch nach den �� 3 bis 7 SGB X, �� 4 ff. VwVfG); Dynamisierungen sind zu ber�cksichtigen. 4Eine Ruhensregelung mit der fiktiven Rente nach � 55 Absatz 1 Satz 3 wird erst dann durchgef�hrt, wenn die Altersgrenze f�r den Bezug dieser Regelaltersrente erreicht ist. 5Nach Artikel 11 BeamtVG�ndG 1993 gilt dies nicht f�r am 1. Oktober 1994 vorhandene Versorgungsempf�ngerinnen und Versorgungsempf�nger sowie f�r Hinterbliebene einer oder eines am 1. Oktober 1994 vorhandenen und nach diesem Zeitpunkt verstorbenen Ruhestandsbeamtin oder Ruhestandsbeamten. 6Diese Einschr�nkung gilt im Fall einer Beitragserstattung nur dann, wenn diese vor dem 1. Oktober 1994 gew�hrt wurde.

55.1.3.2

1Bei der Anrechnung von auf Antrag und von Amts wegen abgefundenen Renten aus einer zus�tzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung f�r Angeh�rige des �ffentlichen Dienstes – die dem Grunde nach laufende/wiederkehrende Leistungen darstellen – ist � 55 Absatz 1 Satz 3 anzuwenden. 2Der Rentenanrechnung ist also der Betrag zugrunde zu legen, der vom Leistungstr�ger ansonsten zu zahlen w�re, und zwar ohne zeitliche Begrenzung. 3Dieser Betrag ist bei jeder Anpassung der Zusatzrente in entsprechender H�he zu dynamisieren. 4Die Anrechnung ist bei einer eventuellen Hinterbliebenenversorgung nicht fortzuf�hren.

55.1.3.3

1Die Inanspruchnahme einer Teilrente anstatt der zustehenden Vollrente stellt einen Verzicht i. S. d. � 55 Absatz 1 Satz 3 dar. 2Ab dem Monat nach Erreichen der Regelaltersgrenze ist daher die eigentlich zustehende Vollrente – zzgl. bereits aus den zus�tzlichen Entgeltpunkten erworbener Anspr�che (beachte Tz. 55.1.2.10) – anzurechnen.

55.1.3.4

Hat die Pensionsbeh�rde konkrete Anhaltspunkte f�r rentenrechtliche (Vorbesch�ftigungs-) Zeiten der Beamtin oder des Beamten, muss sie – um eine den Beginn der Verj�hrungsfrist ausl�sende grob fahrl�ssige Unkenntnis i. S. d. � 199 Absatz 1 Nummer 2 BGB zu vermeiden – vor der Festsetzung des Ruhegehalts beim Tr�ger der gesetzlichen Rentenversicherung nachfragen, ob eine Rente bezogen wird oder ein Rentenanspruch besteht (vgl. Urteil des BVerwG vom 15. November 2016 – 2 C 9.15 –).

55.1.3.5

1Wird die Rente versp�tet beantragt, ist mit dem Rentenbetrag zu rechnen, der sich bei rechtzeitiger Antragstellung mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze ergeben h�tte. 2Hierzu ist der fiktive Zahlbetrag beim Leistungstr�ger zu erfragen. 3Der auf dem erh�hten Zugangsfaktor (� 77 Absatz 2 und 3 SGB VI) beruhende Rentenbetrag bleibt unber�cksichtigt. 4Allgemeine Rentenerh�hungen werden jeweils dem fiktiven Grundbetrag zugeschlagen.

55.1.3.6

In die Ruhensregelung ist der Betrag der Rente einzustellen, der sich ohne Abzug des Beitragsanteils der Rentnerin oder des Rentners zur gesetzlichen Kranken- oder Pflegeversicherung oder bei freiwillig oder privat versicherten Rentnerinnen oder Rentnern ohne Ber�cksichtigung des Zuschusses zum Krankenversicherungs- oder Pflegeversicherungsbeitrag ergibt.

55.1.3.7

Besteht kein Anspruch auf eine laufende oder einmalige Rentenleistung, weil eine notwendige Wartezeit (etwa nach � 50 Absatz 1 Satz 1 SGB VI) nicht erf�llt wurde, ist � 55 Absatz 1 Satz 3 und 4 – auch im Fall der R�ckzahlung geleisteter Beitr�ge wegen Nichterf�llung der Wartezeit (etwa nach � 210 Absatz 1 Nummer 2 SGB VI) – nicht anwendbar.

55.1.5.1

Die Abf�hrung eines Kapitalbetrages, auf den � 55 Absatz 1 Satz 3 anzuwenden ist, an den Dienstherrn ist nach � 55 Absatz 1 Satz 5 nicht m�glich, da sich Satz 5 auf den Kapitalbetrag nach Satz 4 und nicht auf die abgefundenen dem Grunde nach laufend zu zahlenden Renten nach � 55 Absatz 1 Satz 3 bezieht.

55.1.6.1

Au�er Betracht bleibt ein Erh�hungszuschlag, um den sich die Waisenrente einer Halb- oder Vollwaise an pers�nlichen Entgeltpunkten erh�ht (� 78 SGB VI).

55.1.7.1

1Rentenerh�hungen und Rentenminderungen, die auf einem Versorgungsausgleich oder einem Rentensplitting beruhen, sind nicht zu ber�cksichtigen. 2� 55 Absatz 1 Satz gilt entsprechend f�r Hinterbliebenenrenten, Renten aus einer zus�tzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung f�r Angeh�rige des �ffentlichen Dienstes sowie f�r Leistungen aus einer berufsst�ndischen Versorgungseinrichtung.

55.1.8.1

1Der ma�gebliche Faktor zur Umrechnung von Kapitalwerten in Entgeltpunkte nach � 187 Absatz 3 SGB VI ist den Rechengr��en zur Durchf�hrung des Versorgungsausgleichs zu entnehmen. 2Die entsprechenden Werte werden vom Bundesministerium f�r Arbeit und Soziales im Bundesgesetzblatt bekannt gegeben. 3Die ermittelten Entgeltpunkte werden zum Zeitpunkt der Ruhensregelung mit dem jeweils aktuellen Rentenwert vervielf�ltigt. 4Der sich ergebende Verrentungsbetrag ist der Ruhensregelung nach � 55 zugrunde zu legen. 5Bei jeder �nderung des aktuellen Rentenwertes ist auch der anzurechnende Betrag neu zu ermitteln.

55.2

Zu Absatz 2

55.2.1.1

Der Erh�hungsbetrag zum Unterschiedsbetrag nach � 50 Absatz 1 ist nur dann zu ber�cksichtigen, wenn der Berechnung der H�chstgrenze die amtsunabh�ngige Mindestversorgung oder eine der Besoldungsgruppen A 2 bis A 5 zugrunde liegen.

55.2.1.2

1Bei der Berechnung der H�chstgrenze nach � 55 Absatz 2 Satz 1 ist der Einbaufaktor (� 5 Absatz 1 Satz 1) zu ber�cksichtigen. 2Ein Ausgleichsbetrag nach � 50 Absatz 3 wird bei der Berechnung der H�chstgrenze nicht einbezogen.

55.2.1.3

1Bei der H�chstgrenze sind Anpassungszuschl�ge, ein Strukturausgleich sowie Erh�hungszuschl�ge zu ber�cksichtigen, soweit sie bei einem der beteiligten Versorgungsbez�ge zu ber�cksichtigen sind. 2Ma�gebend ist nicht der im Einzelfall zustehende Betrag, sondern der Betrag, der am jeweiligen Stichtag, ab dem die Leistungen festgeschrieben wurden, bei der H�chstgrenze ber�cksichtigt worden w�re. 3Dies ist insbesondere in F�llen, in denen die ruhegehaltf�higen Dienstbez�ge sich nicht aus der Endstufe der erdienten Besoldungsgruppe berechnen, zu beachten. 4F�r die Hinterbliebenen sind die anteiligen Betr�ge zu ber�cksichtigen.

55.2.1.4

F�r die H�chstgrenzenberechnung nach � 55 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 erster Halbsatz (H�chstgrenze f�r Witwen oder Witwer) ist � 50c entsprechend anzuwenden.

55.2.1.5

Zur Bestimmung der nach � 55 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bei der Ermittlung der H�chstgrenze zu ber�cksichtigenden Zeiten einer rentenversicherungspflichtigen Besch�ftigung oder T�tigkeit nach Eintritt des Versorgungsfalles ist auf die Entscheidung des Rentenversicherungstr�gers abzustellen.

55.2.1.6

1Ist eine vor dem 17. Lebensjahr zur�ckgelegte Zeit wegen � 12a nicht ruhegehaltf�hig, darf sie auch nicht bei der Ermittlung der H�chstgrenze ber�cksichtigt werden. 2Hierzu ist die �bergangsregelung des � 69k zu beachten.

55.2.1.7

1Die H�chstgrenze verringert sich um Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbez�ge zur Wahrnehmung einer Verwendung im �ffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder �berstaatlichen Einrichtung, wenn die Ber�cksichtigung dieser Zeiten als ruhegehaltf�hig nach � 6a nicht beantragt wurde. 2Erfolgt die Antragstellung erst nach Beginn einer Rentenzahlung, ist die Ruhensregelung wegen der R�ckwirkung der Antragstellung nach � 6a Absatz 4 Satz 3 ab Beginn der �nderung der ruhegehaltf�higen Dienstzeit erneut durchzuf�hren.

55.2.1.8

Die K�rzungsvorschriften des � 20 Absatz 2 (K�rzung wegen Altersunterschieds), � 22 Absatz 1 Satz 1 (teilweise Versagung eines Unterhaltsbeitrages), � 25 (anteilige K�rzung f�r Witwen, Witwer und Waisen) und des � 42 (anteilige K�rzung der Unfall-Hinterbliebenenbez�ge) sind auch f�r die Berechnung der H�chstgrenze sinngem�� anzuwenden.

55.2.1.9

1Bei einem Unterhaltsbeitrag nach � 38 ist die fiktive ruhegehaltf�hige Dienstzeit nach � 55 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b nicht zugrunde zu legen. 2Als H�chstgrenze ist der Betrag anzusetzen, der sich als Unterhaltsbeitrag ergeben w�rde, wenn bei den ruhegehaltf�higen Dienstbez�gen die Endstufe der Besoldungsgruppe zugrunde gelegt wird, aus der der Unterhaltsbeitrag berechnet wird. 3Entsprechendes gilt f�r die H�chstgrenzen der Hinterbliebenen. 4Der fr�heren Ruhestandsbeamtin oder dem fr�heren Ruhestandsbeamten ist mindestens ein Betrag als Versorgung zu belassen, der dem Unfallausgleich entspricht (� 55 Absatz 7).

55.3

Zu Absatz 3

55.3.1.1

Zu den Renten i. S. d. � 55 Absatz 1 Satz 2 geh�ren auch nicht:

Leistungen nach dem Gesetz �ber die Alterssicherung der Landwirte (ALG-Renten), soweit die Anrechnung nach � 69l ausgeschlossen ist,

Leistungen nach dem Gesetz �ber einen Ausgleich f�r Dienstbesch�digungen im Beitrittsgebiet,

Dienstbesch�digungsausgleich und Dienstbesch�digungsteilrenten,

vor dem 1. Oktober 1994 gew�hrte Beitragserstattungen,

wiederaufgelebte Witwenrenten oder Witwerrenten (Hinterbliebenenrenten nach dem vorletzten Ehegatten), sofern der Anspruch auf Witwengeld auf Grund des Todes des letzten Ehegatten erworben wurde (vgl. im �brigen � 90 SGB VI).

55.4

Zu Absatz 4

55.4.1.1

1� 55 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 erste Alternative (Zeit-Zeit-Verh�ltnis von Versicherungsjahren auf Grund freiwilliger Weiterversicherung oder Selbstversicherung zu den gesamten Versicherungsjahren) ist nur anzuwenden, wenn weder die zweite noch die dritte Alternative erf�llt sind. 2Bei Leistungen eines nicht zur gesetzlichen Rentenversicherung z�hlenden Tr�gers gen�gt es, dass diese Leistungen auf Berechnungsfaktoren beruhen, welche mit den Berechnungsfaktoren der gesetzlichen Rentenversicherung („Werteinheiten“ oder „Entgeltpunkte“) vergleichbar sind (Urteil des BAG vom 22. Februar 2000 – 3 AZR 108/99 –).

55.4.1.2

1Auf freiwilliger Weiterversicherung oder Selbstversicherung beruhende Versicherungsjahre bzw. auf freiwilligen Beitr�gen beruhende Werteinheiten, Entgeltpunkte oder sonstige Berechnungsfaktoren (z. B. Steigerungszahlen) sind der Feststellung des zust�ndigen Leistungstr�gers zu entnehmen. 2�bermittelt dieser einen fiktiven Rentenbetrag, welcher z. B. nur auf Beitr�gen beruht, zu dem ein Arbeitgeber auf Grund eines Besch�ftigungsverh�ltnisses im �ffentlichen Dienst mindestens die H�lfte der Beitr�ge oder Zusch�sse in dieser H�he geleistet hat, so ist stets zu pr�fen, ob dieser Teilberechnung auch die ggf. bei der Gesamtberechnung ber�cksichtigten Zurechnungszeiten zu Grunde gelegt wurden, da die auf diese Zeiten entfallenden Berechnungsfaktoren der Summe der gesamten Berechnungsfaktoren zuzurechnen sind. 3Dies gilt auch f�r sonstige regelm��ig nicht auf Beitr�gen beruhende Zeiten, die zu einer Erh�hung der Rente f�hren (z. B. sog. Ersatz-, Hinzurechnungs- oder Anrechnungszeiten) sowie auf Erh�hungstatbest�nde z. B. f�r eine Studienzeit (sog. Grundbetrag).

55.4.1.4

1Ein Leistungszuschlag nach � 85 SGB VI (f�r Arbeiten unter Tage) ist bei der Anwendung des � 55 Absatz 4 au�er Ansatz zu lassen. 2Danach ist der Leistungszuschlag dem der Ruhensregelung unterworfenen Rentenbetrag wieder hinzuzurechnen. 3Gleiches gilt f�r den Zuschlag an Entgeltpunkten nach � 76e SGB VI.

55.4.1.5

1Wenn sich die Rente nach � 55 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 erste Alternative berechnet, werden f�r die mit freiwilligen Beitr�gen belegten Versicherungsjahre zw�lf Monate oder 52 Wochen als ein volles Jahr gerechnet. 2Restzeiten von weniger als einem Versicherungsjahr, die sich nach der Zusammenrechnung noch ergeben, werden in den Bruchteil eines Jahres umgerechnet und in einen Dezimalbruch ausgerechnet. 3Die Berechnung wird auf zwei Dezimalstellen ausgef�hrt. 4Die zweite Dezimalstelle wird um eins erh�ht, wenn an der dritten Dezimalstelle eine der Zahlen f�nf bis neun steht. 5In gleicher Weise erfolgt die Berechnung eines sich bei den gesamten Versicherungsjahren ergebenden Restes.

55.4.1.6

Bei der Anteilsberechnung nach � 55 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bleibt ein Rentenabschlag bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters (vgl. � 77 SGB VI) sowie ein Rentenzuschlag bei hinausgeschobener Inanspruchnahme sowohl im Z�hler (auf freiwilligen Beitr�gen beruhende Entgeltpunkte) als auch im Nenner (Gesamtentgeltpunkte) unber�cksichtigt.

55.4.1.7

1Versicherte, die zu mehr als einem Versicherungszweig der gesetzlichen Rentenversicherung Beitr�ge entrichtet haben, erhalten eine sog. Wanderversicherungsrente. 2Die Rente wird als Gesamtleistung berechnet und festgestellt. 3F�r die Anwendung des � 55 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 sind der Betrag der Gesamtleistung der Wanderversicherungsrente und die in Betracht kommende Summe der Entgeltpunkte aus s�mtlichen Leistungsanteilen (DRV Bund, Regionaltr�ger und DRV Knappschaft-Bahn-See) zu ber�cksichtigen.

55.4.1.8

1Wird eine Rente zur Besitzstandswahrung in H�he des bisherigen Rentenzahlbetrages gew�hrt, sind weiterhin die Berechnungsmerkmale der bisherigen Rente heranzuziehen. 2Entsprechendes gilt, wenn eine Witwenrente oder Witwerrente zur Besitzstandswahrung in H�he des Zahlbetrages der bisherigen Versichertenrente gezahlt wird.

55.4.1.9

Ruht ein Teil der Hinterbliebenenrente wegen Einkommensanrechnung nach � 97 SGB VI, ist im Rahmen des � 55 Absatz 4 von dem Rentenbetrag auszugehen, der sich ohne Anwendung der rentenrechtlichen Ruhensvorschrift ergeben w�rde.

55.4.1.10

Rententeile, die auf einer Versicherungspflicht f�r selbst�ndig T�tige nach � 2 SGB VI oder auf einer Versicherungspflicht auf Antrag nach � 4 SGB VI beruhen, sind der Ruhensregelung zu unterziehen.

55.5

Zu Absatz 5

55.5.1.1

1Gesamtversorgung ist die nach � 55 Absatz 1 bis 4 zugrunde zu legende Rente zuz�glich des danach verbleibenden Versorgungsbezugs. 2Zur Gesamtversorgung z�hlt die nach � 55 ber�cksichtigte Rente auch dann, wenn sie zusammen mit der Beamtenversorgung die H�chstgrenze des � 55 nicht �berschreitet. 3Die Mindestbelassung des � 53 darf das Ergebnis einer vorhergehenden Ruhensregelung nicht verbessern.

55.6

Zu Absatz 6

55.6.1.1

1� 55 Absatz 6 ist lediglich anwendbar bei Zusammentreffen von zwei Versorgungsbez�gen aus eigenem Recht bzw. zwei Versorgungsbez�gen aus abgeleitetem Recht (� 54 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2). 2Nur bei dieser Konstellation sind beide Versorgungsbez�ge nach � 55 zu regeln.

55.7

Zu Absatz 7

(unbesetzt)

55.8

Zu Absatz 8

55.8.1.1

1Die Ruhensregelung mit einer ausl�ndischen Rente ist nur durchzuf�hren, wenn die ausl�ndische Rente sachlich und pers�nlich auf Grund eines f�r die Bundesrepublik Deutschland wirksamen zwischen- oder �berstaatlichen Abkommens gezahlt wird. 2Renten, die von der Verordnung (EWG) Nr.�1408/71 und Nr.�574/72 oder nach der Verordnung (EG) Nr.�883/2004 und Nr.�987/2009 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit erfasst werden, unterliegen nicht der Ruhensregelung. 3F�r den Fall eines Brexits ohne Austrittsabkommen stellt � 2 Absatz 2 in Verbindung mit den �� 28, 29 und 30 Satz 1 des dann in Kraft tretenden BrexitSoz-Sich�G sicher, dass die Regelungen zur Nichtanrechnung von Renten aus dem Hoheitsgebiet des Vereinigten K�nigreichs, wie sie in der Verordnung (EG) Nr.�883/2004 enthalten sind, weitergelten.

55.8.1.2

1Soweit die Geldleistung eines ausl�ndischen Versicherungstr�gers zu ber�cksichtigen ist, sind auch Sonderzahlungen dieses Versicherungstr�gers in die Ruhensregelung einzubeziehen. 2Bei nichtanzurechnenden Renten beachte die Regelungen der Tz. 6.1.2.34 ff.

55.8.2.1

1Nicht in Euro gew�hrte Renten sind nach dem von der Europ�ischen Zentralbank (EZB) �ffentlich bekannt gegeben Referenzkurs zum Zwecke der Durchf�hrung der Ruhensregelung nach � 55 in Euro umzurechnen. 2Wird f�r die fremde W�hrung von der Europ�ischen Zentralbank ein Referenzkurs nicht ver�ffentlicht, wird das Einkommen nach dem von der Deutschen Bundesbank ermittelten Mittelkurs f�r die W�hrung des betreffenden Landes umgerechnet. 3Bei der vorl�ufigen Ruhensregelung im jeweils aktuellen laufenden Kalenderjahr ist der Jahresmittelkurs des Vorjahres zu Grunde zu legen. 4Im ersten Quartal nach Abschluss des jeweiligen Kalenderjahres ist die vorl�ufige Ruhensregelung f�r das vormals laufende Kalenderjahr mit dem nunmehr daf�r bekannten Jahresmittelkurs (des Vorjahres) abschlie�end neu zu berechnen. 5Davon abweichend kann bei einer �nderung des Umrechnungskurses um mehr als 20 Prozent gegen�ber dem anzuwendenden Jahresmittelkurs des Vorjahres auch unterj�hrig eine Anpassung des Umrechnungskurses an den von der EZB bekannt gegebenen aktuellen monatlichen Umrechnungskurs vorgenommen werden. 6Wird die Fremdw�hrungsrentenleistung auf das Euro-Konto der Versorgungsempf�ngerin oder des Versorgungsempf�ngers �berwiesen, sind die anrechenbaren Betr�ge per Kontoauszug nachzuweisen.

56

Zu � 56�Zusammentreffen von Versorgungsbez�gen mit einer laufenden Alterssicherungsleistung aus zwischenstaatlicher und �berstaatlicher Verwendung

56.1

Zu Absatz 1

56.1.1.1

1Ob die zwischenstaatliche oder �berstaatliche Einrichtung die laufende Alterssicherungsleistung selbst auszahlt oder sich daf�r eines Dritten bedient, ist unerheblich. 2Ausschlaggebend ist, dass die Beamtin oder der Beamte auf Grund einer Verwendung im �ffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder �berstaatlichen Einrichtung in ein dortiges Alterssicherungssystem eingebunden war und auf der Grundlage der daf�r geltenden Regelungen Anspruch auf eine laufende Alterssicherungsleistung erworben hat.

56.2

Zu Absatz 2

56.2.1.1

1Das Ruhegehalt, nicht aber der Unterschiedsbetrag nach � 50 Absatz 1, ruht in H�he der zustehenden laufenden Alterssicherungsleistung. 2Auf die jeweilige Bezeichnung dieser Leistung im Einzelfall kommt es nicht an. 3Kann zwischen mehreren Leistungsh�hen gew�hlt werden, ist nicht der h�chstm�gliche, sondern der Betrag anzurechnen, der der tats�chlich gew�hlten Option entspricht.

56.2.1.2

F�r Leistungen in ausl�ndischen W�hrungen gilt Tz. 55.8.2.1.

56.2.2.1

1Es ist grunds�tzlich die laufende Alterssicherungsleistung vor Abzug von Steuern und Sozialabgaben anzurechnen. 2Vor einer Anrechnung ist die laufende Alterssicherungsleistung ggf. um die Anteile zu verringern, die auf Zeiten nach Beginn des Ruhestandes entfallen. 3Kann weder durch die Beamtin oder der Beamte noch durch die zwischenstaatliche oder �berstaatliche Einrichtung der auf die Zeit nach Beginn des Ruhestandes entfallende Anteil beziffert und nachgewiesen werden, ist eine zeitanteilige Berechnung durchzuf�hren. 4Tz. 6a.2.2.1 Satz 3 ist hierbei anzuwenden.

56.2.4.1

1Nach Ausscheiden aus dem Dienst einer zwischenstaatlichen oder �berstaatlichen Einrichtung erworbene Anspr�che auf eine laufende Alterssicherungsleistung bleiben im Hinblick auf Satz 2 nur unber�cksichtigt, wenn und soweit sie nach Beginn des (deutschen) Ruhestandes erworben wurden. 2Sie werden in diesem Fall nicht den laufenden Alterssicherungsanspr�chen hinzugerechnet.

56.2.5.1

1Wenn eine laufende Alterssicherungsleistung durch Teilkapitalisierung, Aufrechnung oder in anderer Form verringert wurde, ist der Anrechnung der ungek�rzte Betrag zugrunde zu legen. 2Um eine Teilkapitalisierung handelt es sich, wenn, ohne dass der Anspruch auf eine laufende Zahlung grunds�tzlich erlischt, ein Teil der laufenden Alterssicherung abgefunden und als Kapitalbetrag ausgezahlt wird.

56.2.6.1

1Wenn die Beamtin oder der Beamte eine zustehende Leistung nicht beantragt oder auf sie verzichtet hat, ist der Anrechnung der ansonsten zustehende Betrag zugrunde zu legen. 2Um einen Verzicht handelt es sich auch, wenn die Beamtin oder der Beamte einen grunds�tzlich laufend (monatlich) zustehenden Betrag im Rahmen einer Teilkapitalisierung i. S. d. Tz. 56.2.5.1 Satz 2 beantragt. 3Der ma�gebliche ungek�rzt zustehende Betrag ist bei der zwischenstaatlichen oder �berstaatlichen Einrichtung zu erfragen und durch diese nachzuweisen. 4Er ist ab dem Monat anzurechnen, ab dem die Beamtin oder der Beamte grunds�tzlich Anspruch auf dessen laufende Zahlung hat.

56.2.7.1

1Hinsichtlich der freiwilligen Beitr�ge gelten die Tz. 6a.2.5.1 bis 6a.2.5.3 entsprechend. 2Als Nachweis dienen das jeweilige Personalstatut und ein detaillierter Nachweis �ber die Zusammensetzung der laufenden Alterssicherungsleistung, der auch die H�he des fiktiven Betrages, der sich ohne Ber�cksichtigung der freiwilligen Beitr�ge ergeben h�tte, beinhalten soll.

56.3

Zu Absatz 3

56.3.1.1

1Im Falle des � 56 Absatz 3 ruht das deutsche Ruhegehalt in H�he der anderweitig gew�hrten laufenden Alterssicherungsleistung auch dann, wenn die Ber�cksichtigung der jeweiligen Verwendungszeit als ruhegehaltf�hig nicht beantragt wurde. 2F�r die Feststellung, ob eine Invalidit�tspension gew�hrt wird, ist auf die jeweilige Versorgungsordnung abzustellen.

56.4

Zu Absatz 4

56.4.1.1

1Die Anrechnung von durch die internationale Einrichtung laufend gew�hrter Hinterbliebenenleistungen auf die Hinterbliebenenversorgungsbez�ge des Bundes erfolgt auch dann in voller H�he, wenn das Witwengeld, Witwergeld und/oder Waisengeld nach � 25 oder � 42 gek�rzt werden. 2Alterssicherungsleistungen auf Grund eigener Verwendung der Hinterbliebenen im �ffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder �berstaatlichen Einrichtung bleiben unber�cksichtigt.

56.4.1.2

Als Hinterbliebenenbez�ge gelten etwa auch die vollen Dienstbez�ge der oder des Verstorbenen bis zum Ende des dritten auf den Sterbemonat folgenden Monats nach Artikel 70 EU-Beamtenstatut.

56.4.2.1

Die Tz. 56.2.1.1 bis 56.2.7.1 sowie 56.3.1.1 sind zu beachten.

56.5

Zu Absatz 5

(unbesetzt)

57

Zu � 57�K�rzung der Versorgungsbez�ge nach der Ehescheidung

57.1

Zu Absatz 1

57.1.1.1

1Zu k�rzen sind die laufenden Versorgungsbez�ge der ausgleichspflichtigen Person und ihrer Hinterbliebenen, also

das Ruhegehalt (� 4) sowie

die in � 16 bezeichneten Hinterbliebenenversorgungsbez�ge

nach Anwendung von Ruhens-, K�rzungs- und Anrechnungsvorschriften. 2Auch eine etwaige Mindestversorgung nach � 14 Absatz 4 ist von der K�rzung nach � 57 nicht ausgenommen. 3Eine Ausnahme gilt nur f�r das Vollwaisengeld (� 57 Absatz 1 Satz 3).

57.1.1.2

Die K�rzung von Versorgungsbez�gen beginnt fr�hestens mit dem Ersten des auf die Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts �ber den Versorgungsausgleich folgenden Monats.

57.1.3.1

Vollwaise i. S. d. � 57 Absatz 1 Satz 3 ist das gemeinschaftliche Kind der fr�heren Ehegatten, nicht aber Halbwaisen, denen Waisengeld auf Grund des � 24 Absatz 2 nach dem Prozentsatz f�r Vollwaisen gezahlt wird.

57.2

Zu Absatz 2

57.2.1.1

1Der sich in den F�llen des � 10 Absatz 2 VersAusglG nach der Verrechnung ergebende K�rzungsbetrag bildet die Grundlage f�r die Dynamisierung nach den S�tzen 2 und 3. 2Die Verrechnung erfolgt unmittelbar nach Eintritt der Rechtskraft der familiengerichtlichen Entscheidung.

57.2.2.1

Besoldungsanpassungen, die auf einen Zeitpunkt vor dem Ende der Ehezeit zur�ckwirken, sind bei der Dynamisierung des durch das Familiengericht festgestellten Ausgleichwertes unber�cksichtigt zu lassen.

57.2.3.1

Bei der Erh�hung nach � 14a und bei deren Wegfall handelt es sich nicht um eine Erh�hung oder Verminderung des Ruhegehaltes i. S. v. � 57 Absatz 2 Satz 3.

57.2.3.2

1Erfolgt eine Anpassung der Versorgungsbez�ge zeitgleich mit dem Eintritt in den Ruhestand, ist zur Durchf�hrung der Dynamisierung nach � 57 Absatz 2 Satz 3 ein fiktives Ruhegehalt zum Tag vor Eintritt in den Ruhestand zu bilden. 2Das sich zwischen dem zum Eintritt in den Ruhestand zustehenden und dem fiktiven Ruhegehalt ergebende Verh�ltnis ist anschlie�end auf den K�rzungsbetrag nach � 57 Absatz 2 Satz 2 anzuwenden. 3Im �brigen gilt Tz. 57.2.2.1 entsprechend.

57.3

Zu Absatz 3

57.3.1.1

1Beim f�r die Berechnung des K�rzungsbetrages zu Grunde zu legenden Anteilssatz des Witwengeldes i. S. d. � 57 Absatz 3 sind auch eine im jeweiligen Einzelfall ggf. vorgenommene K�rzung nach � 20 Absatz 2 sowie Minderung nach � 22 Absatz 1 zu ber�cksichtigen. 2Werden Witwengeld, Witwergeld und/oder Waisengeld nach � 25 oder � 42 anteilig gek�rzt, sind auch die K�rzungsbetr�ge nach � 57 entsprechend zu mindern.

57.3.1.2

1Der K�rzungsbetrag nach � 57 Absatz 3 ist im Falle der Gew�hrung eines Witwengeldes oder Witwergeldes nach � 20 Absatz 1 Satz 2 mittels �bertragung des Verh�ltnisses zwischen Ruhegehalt und Witwengeld oder Witwergeld auf den K�rzungsbetrag nach � 57 Absatz 2 zu ermitteln. 2Steht eine Mindestwitwenversorgung oder eine Mindestwitwerversorgung lediglich auf Grund der Gew�hrung eines Kinderzuschlages zum Witwengeld oder Witwergeld nach � 50c (� 20 Absatz 1 Satz 2) nicht zu, ist der genannten Verh�ltnisrechnung das erdiente Witwengeld oder Witwergeld zugrunde zu legen.

57.4

Zu Absatz 4

(unbesetzt)

57.5

Zu Absatz 5

(unbesetzt)

58

Zu � 58�Abwendung der K�rzung der Versorgungsbez�ge

58.1

Zu Absatz 1

58.1.1.1

Den Hinterbliebenen von ausgleichspflichtigen Beamtinnen, Beamten, Ruhestandsbeamtinnen oder Ruhestandsbeamten steht das Abwendungsrecht nach � 58 nicht zu, d. h. sie k�nnen die K�rzung der Versorgungsbez�ge nicht durch Zahlung eines Kapitalbetrages abwenden.

58.1.1.2

Zahlungsempf�nger ist jener Dienstherr, der (sp�ter) zur Gew�hrung der nach � 57 gek�rzten Versorgungsbez�ge verpflichtet ist.

58.1.1.3

Die Zahlung ist jederzeit m�glich; eine Zahlungsfrist besteht nicht.

58.2

Zu Absatz 2

58.2.1.1

1Im Falle der internen Teilung des Anrechts ist zun�chst ein Ausgangsbetrag f�r den anzusetzenden vollen Kapitalbetrag zu ermitteln. 2Hilfsgr��e ist dabei nach � 47 Absatz 1 VersAusglG der korrespondierende Kapitalwert, der dem Betrag entspricht, der zum Ende der Ehezeit aufzubringen w�re, um beim Versorgungstr�ger der ausgleichspflichtigen Person f�r sie ein Anrecht in H�he des Ausgleichswertes zu begr�nden (� 47 Absatz 2 VersAusglG). 3Daf�r sind bei einem Anrecht aus der Beamtenversorgung nach � 47 Absatz 3 VersAusglG die Berechnungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechend anzuwenden.

4Der Ausgleichswert ist demnach zun�chst in rentenrechtliche Entgeltpunkte umzurechnen; ma�geblicher Zeitpunkt f�r diese Umrechnung ist das Ende der Ehezeit.

5Die ermittelten Entgeltpunkte sind mittels der f�r das jeweilige Jahr im Bundesgesetzblatt bekannt gegebenen Rechengr��en in einen Betrag umzurechnen. 6Ma�geblicher Zeitpunkt f�r diese Umrechnung ist ebenfalls das Ende der Ehezeit. 7Dieser Betrag ist anschlie�end nach � 58 Absatz 2 zu dynamisieren.

58.2.1.2

1Liegen sowohl das Ende der Ehezeit als auch der Tag der Entscheidung des Familiengerichts vor dem 1. Januar 1992, erfolgt die Berechnung unter Verwendung der Tabellen 1 und 3 der Bekanntmachung der Rechengr��en f�r 1991 zur Durchf�hrung des Versorgungsausgleichs in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 15. Dezember 1990 (BAnz. S. 6610), erg�nzt durch die Bekanntmachung vom 10. Juni 1991 (BAnz. S. 3917). 2Der Betrag ist anschlie�end gem�� � 58 Absatz 2 zu dynamisieren.

58.2.1.3

1Liegen das Ende der Ehezeit vor dem 1. Januar 1992 und der Tag der Entscheidung des Familiengerichts nach dem 31. Dezember 1991 und ergeht die Entscheidung zum Versorgungsausgleich auf Grundlage des vor dem 1. September 2009 geltenden Rechts, ist zun�chst die begr�ndete Rentenanwartschaft unter Verwendung der Tabelle 1 der Bekanntmachung der Rechengr��en f�r 1991 zur Durchf�hrung des Versorgungsausgleichs in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 15. Dezember 1990 (BAnz. S. 6610), erg�nzt durch Bekanntmachung vom 10. Juni 1991 (BAnz. S. 3917) in Werteinheiten umzurechnen. 2Die Werteinheiten sind sodann in Entgeltpunkte umzurechnen, wobei 100 Werteinheiten einen Entgeltpunkt ergeben (� 264 SGB VI). 3Die Umrechnung in Betr�ge erfolgt schlie�lich durch Vervielf�ltigung der Entgeltpunkte mit dem ma�gebenden Umrechnungsfaktor. 4Der Umrechnungsfaktor ist den Rechengr��en zur Durchf�hrung des Versorgungsausgleichs, die das BMAS im Bundesgesetzblatt bekannt macht, zu entnehmen. 5Dieser Betrag ist anschlie�end nach � 58 Absatz 2 zu dynamisieren.

58.2.1.4

1Liegen sowohl das Ende der Ehezeit als auch der Tag der Entscheidung des Familiengerichts nach dem 1. Januar 1992 und ergeht die Entscheidung zum Versorgungsausgleich auf Grundlage des vor dem 1. September 2009 geltenden Rechts, richtet sich die Errechnung der Entgeltpunkte nach � 187 Absatz 2 Satz 1 und 2 SGB VI und die anschlie�ende Umrechnung in Beitr�ge nach den Rechengr��en zur Durchf�hrung des Versorgungsausgleichs, die das BMAS im Bundesgesetzblatt bekannt macht. 2Dieser Betrag ist sodann nach � 58 Absatz 2 zu dynamisieren.

58.2.1.5

Bei der Erh�hung nach � 14a und bei deren Wegfall handelt es sich nicht um eine Erh�hung oder Verminderung des Ruhegehaltes i. S. v. � 58 Absatz 2 Satz 2.

58.3

Zu Absatz 3

58.3.1.1

Bei voller oder teilweiser Zahlung des Kapitalbetrages entf�llt oder mindert sich die K�rzung der Versorgungsbez�ge vom Ersten des Monats an, in dem die Zahlung erfolgt.

58.3.1.2

1Im Falle einer teilweisen Zahlung des Kapitalbetrages vermindert sich der K�rzungsbetrag in dem Verh�ltnis, in dem der Teilbetrag zum vollen Kapitalbetrag steht. 2Der restliche zur Abwendung zu zahlende Kapitalbetrag erh�ht oder vermindert sich weiterhin nach Ma�gabe des � 58 Absatz 2.

58.4

Zu Absatz 4

(unbesetzt)

59

Zu � 59�Erl�schen der Versorgungsbez�ge wegen Verurteilung

59.1

Zu Absatz 1

59.1.1.1

Ruhestandsbeamtinnen oder Ruhestandsbeamte i. S. d. Vorschrift sind auch die Empf�ngerinnen oder Empf�nger von Leistungen, die nach � 63 als Ruhegehalt gelten.

59.1.1.2

Nicht als Ruhestandsbeamtinnen oder Ruhestandsbeamte gelten die Empf�ngerinnen oder Empf�nger von

Unterhaltsbeitr�gen nach � 38 (vgl. � 63 Nummer 2) und

Emeritenbez�gen (vgl. � 69 Absatz 1 Nummer 4, � 91 Absatz 2 Nummer 1).

59.1.1.3

1Der Verlust der Rechte als Ruhestandsbeamtin oder Ruhestandsbeamter schlie�t den Verlust des Anspruchs auf Versorgungsbez�ge einschlie�lich der Hinterbliebenenversorgung ein. 2Es ist eine Nachversicherung durchzuf�hren. 3Einer dienstunfallverletzten Ruhestandsbeamtin oder einem dienstunfallverletzten Ruhestandsbeamten ist jedoch ein Unterhaltsbeitrag nach � 38 zu gew�hren.

59.1.1.4

1Die Nachversicherung der fr�heren Ruhestandsbeamtin oder des fr�heren Ruhestandsbeamten im Falle des Verlustes einer Versorgung auf Lebenszeit erfolgt nach � 8 Absatz 2 und � 181 SGB VI; die unter die �� 72 und 72b des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverh�ltnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen sowie � 233a SGB VI bleiben unber�hrt. 2Die Gew�hrung eines Unterhaltsbeitrags nach � 38 schlie�t jedoch eine Nachversicherung nicht aus.

59.2

Zu Absatz 2

(unbesetzt)

60

Zu � 60�Erl�schen der Versorgungsbez�ge bei Ablehnung einer erneuten Berufung

60.0.1.1

Nicht als Ruhestandsbeamtinnen oder Ruhestandsbeamte i. S. d. Vorschrift gelten die Empf�ngerinnen oder Empf�nger von Emeritenbez�gen.

60.0.1.2

Die Zahlung der Versorgungsbez�ge ist mit Ende des Monats einzustellen, in dem die Feststellungsverf�gung der obersten Dienstbeh�rde �ber den Verlust der Versorgungsbez�ge der Ruhestandsbeamtin oder dem Ruhestandsbeamten zugestellt wird.

60.0.2.1

1Der Verlust der Versorgungsbez�ge ist zeitlich begrenzt. 2Der Anspruch auf Versorgungsbez�ge lebt wieder auf, wenn die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte nach dem Gutachten einer Amts�rztin oder eines Amtsarztes erneut dienstunf�hig geworden ist, die (Antrags-)Altersgrenze erreicht oder stirbt. 3Der Anspruch auf Versorgungsbez�ge lebt ferner wieder auf, wenn die im einstweiligen Ruhestand befindliche Ruhestandsbeamtin oder der im einstweiligen Ruhestand befindliche Ruhestandsbeamte nach � 58 Absatz 2 BBG als in den dauernden Ruhestand versetzt gilt.

60.0.2.2

Wegen der zeitlichen Begrenzung des Verlustes der Versorgungsbez�ge kommt eine Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht in Betracht.

60.0.2.3

Im Falle des Wiederauflebens des Anspruchs auf Versorgungsbez�ge beginnt deren Zahlung in den F�llen der erneuten Dienstunf�higkeit sowie des Todes (Bez�ge f�r den Sterbemonat, � 17 und Sterbegeld, � 18) mit dem Ersten des Monats, in den das Ereignis f�llt; im �brigen mit dem Ersten des Monats, der auf den Monat folgt, in den das Ereignis f�llt.

61

Zu � 61�Erl�schen der Witwen- und Waisenversorgung

61.1

Zu Absatz 1

61.1.1.1

Im Falle der Annahme als Kind bleibt ein bis zur Annahme entstandener Anspruch auf Waisengeld gewahrt (� 1755 Absatz 1 Satz 2 BGB).

61.1.1.2

Der nach deutschem Personenstandsrecht wirksam geschlossenen Ehe steht eine nach ausl�ndischem Recht wirksam und nachweisbar geschlossene Ehe gleich, auch wenn sie den deutschen Vorschriften �ber die Form der Eheschlie�ung nicht gen�gt (sog. hinkende Ehe, Tz. 18.1.1.1).

61.1.1.3

In F�llen des Erl�schens der Versorgungsbez�ge nach � 61 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 kommt eine Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht in Betracht, da es sich hierbei um Hinterbliebenenbez�ge handelt.

61.2

Zu Absatz 2

61.2.1.1

1Zur Pr�fung, ob die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen, kann vielfach (wenigstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, ab dem der Anspruch auf Kindergeld i. d. R. sp�testens entf�llt) auf den Kindergeldbescheid zur�ckgegriffen werden. 2Wenn im Rahmen einer Einzelfallpr�fung eine Weitergew�hrung des Kindergelds erfolgt, kann bei Erf�llung der gleichen Tatbestandsvoraussetzung auch das Waisengeld weitergew�hrt werden.

61.2.1.2

Das Waisengeld wird bis zum Ende des Monats gezahlt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen wegfallen.

61.2.1.3

1Eine k�rperliche, geistige oder seelische Behinderung i. S. d. � 61 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 liegt vor, wenn die Behinderung des Kindes urs�chlich daf�r ist, dass es sich nicht selbst unterhalten kann. 2Dies ist nur gegeben, wenn die Behinderung des Kindes nach ihrer Art und ihrem Umfang keine Erwerbst�tigkeit zul�sst, die ihm die Deckung seines Lebensbedarfs erm�glicht. 3Ob dem Kind von anderer Seite Eink�nfte oder Bez�ge zur Deckung seines Lebensbedarfs zuflie�en, ist bei dieser Pr�fung unerheblich.

61.2.1.4

1Ob eine Waise wegen k�rperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung au�erstande ist, sich selbst zu unterhalten, ist durch das Zeugnis einer Amts�rztin, eines Amtsarztes, einer beamteten �rztin, eines beamteten Arztes, einer Vertrauens�rztin oder eines Vertrauensarztes nachzuweisen, sofern die dauernde Erwerbsunf�higkeit nicht offenkundig ist oder sich aus amtlichen Unterlagen ergibt. 2Die Pr�fung der Anspruchsvoraussetzungen sollte in regelm��igen Abst�nden, mindestens alle drei Jahre erfolgen.

61.2.6.1

1Unabh�ngig von der steuerlichen Begriffsbestimmung sind Einkommen i. S. d. � 61 Absatz 2 Satz 6 alle Geldmittel, die der Waise tats�chlich f�r ihren Lebensunterhalt zur Verf�gung stehen; au�er Betracht bleiben alle in Tz. 15.1.1.11 aufgez�hlten Geldzufl�sse. 2Zu Einkommen i. S. d. Satz 1 z�hlt auch Verm�genseinkommen nach � 18a Absatz 4 SGB IV. 3Erwerbseinkommen ist entsprechend � 53 Absatz 7 Satz 4 anzurechnen; sonstiges Einkommen i. S. d. � 61 Absatz 2 Satz 6 wird im Zuflussmonat angerechnet.

61.3

Zu Absatz 3

61.3.1.1

1Aufgel�st wird eine Ehe z. B. durch Tod einer Ehegattin oder eines Ehegatten, Scheidung oder Aufhebung. 2Auf � 21 Absatz 3 und � 50c wird hingewiesen.

61.3.1.2

Das wiederaufgelebte Witwengeld oder Witwergeld wird von dem Tage an gezahlt, an dem die Ehe rechtskr�ftig aufgel�st ist.

61.3.1.3

1Neu erworbene Versorgungs-, Unterhalts- und Rentenanspr�che sind alle �ffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Leistungen, die nach ihrer wirtschaftlichen Funktion zum Lebensunterhalt der Witwe oder des Witwers beizutragen bestimmt sind. 2Es kommt dabei weder auf die Bezeichnung noch auf die rechtliche Zuordnung durch die Verpflichtete bzw. den Verpflichteten oder die Berechtigte bzw. den Berechtigten an. 3Unerheblich ist ferner, welche Erf�llungsform die oder der Berechtigte w�hlt, wenn der Anspruch auf verschiedene Weise erf�llt werden kann.

4Dazu geh�ren auch:

Leibrenten,

Nie�brauch (� 1030 Absatz 1 BGB),

laufende Zuwendungen auf Grund letztwilliger Verf�gung,

Leistungen aus einer privaten Lebensversicherung oder

Rententeile, die auf einem Versorgungsausgleich beruhen.

5Nicht dazu geh�ren insbesondere Eink�nfte aus einem ererbten Gewerbebetrieb, Grundbesitz oder Kapitalverm�gen. 6Ferner bleiben Leistungen f�r Kinder aus der neuen Ehe au�er Betracht.

61.3.1.4

Hat die Witwe oder der Witwer durch die Aufl�sung der neuen Ehe einen Anspruch auf eine laufende Leistung erworben und vereinbart sie oder er sp�ter eine Kapitalisierung dieser Leistung, ist der bisherige monatliche Zahlbetrag weiterhin anzurechnen.

61.3.1.5

Anzurechnen sind die Bruttobetr�ge aus den Versorgungs-, Unterhalts- und Rentenanspr�chen.

61.3.1.6

1Von der Anrechnung eines Unterhaltsanspruchs ist abzusehen, wenn er nicht erf�llt wird und alle zumutbaren Mittel ausgesch�pft sind, die die unterhaltspflichtige Person zur Leistung des Unterhalts heranziehen kann. 2Hiervon ist etwa auszugehen, wenn die Beitreibung des Unterhalts keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder unverh�ltnism��ig hohe Kosten verursachen w�rde.

61.3.1.7

Von der Anrechnung eines neu erworbenen Versorgungs-, Unterhalts- oder Rentenanspruchs ist in H�he des Betrags abzusehen, um den andere wiederaufgelebte Leistungen durch diesen bereits gek�rzt werden.

61.3.1.8

Wenn wegen neu erworbener Versorgungs-, Unterhalts- oder Rentenanspr�che die Anwendung sowohl der Anrechnungsvorschrift des � 61 Absatz 3 Satz 1 zweiter Halbsatz als auch einer Ruhens-, K�rzungs- und Anrechnungsvorschrift in Betracht kommt, ist zun�chst die Anrechnungsvorschrift des � 61 Absatz 3 Satz 1 zweiter Halbsatz anzuwenden.

61.3.1.9

1Unterhaltsbeitr�ge, die auf Zeit bewilligt waren, k�nnen auf Zeit wiederbewilligt werden, wenn die Voraussetzungen f�r die Bewilligung vorliegen; die Wiederbewilligung ist nur auf Antrag m�glich. 2Der Antrag kann fr�hestens von dem Tag an gestellt werden, an dem die Ehe rechtskr�ftig aufgel�st wurde.

62

Zu � 62�Anzeigepflicht

62.1

Zu Absatz 1

62.1.1.1

Im Falle der Gew�hrung einer Versorgung oder �hnlichen Leistung ist auch jede sp�tere �nderung dieser Versorgung bzw. Leistung anzuzeigen.

62.1.1.2

Sonstige Anzeigepflichten bleiben unber�hrt.

62.2

Zu Absatz 2

62.2.1.1

1Anzeigepflichtige Versorgungsberechtigte sind alle Empf�ngerinnen oder Empf�nger von Leistungen nach � 2 Nummer 1 bis 5. 2Auch entpflichtete Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer sind nach � 91 Absatz 2 Nummer 1 anzeigepflichtige Versorgungsberechtigte.

62.2a

Zu Absatz 2a

62.2a.1.1�1Die Leistungspflicht des Dienstherrn zur Gew�hrung von Unfallf�rsorge ist von der Mitwirkung der verletzten Beamtin oder des verletzten Beamten abh�ngig. 2Sie oder er hat nicht nur alle Tatsachen anzugeben, die f�r die Unfallf�rsorgeleistung erheblich sind, sondern auf Verlangen der Dienstunfallf�rsorgestelle alle Nachweise vorzulegen oder der Erteilung erforderlicher Nachweise oder Ausk�nfte durch Dritte zuzustimmen. 3Dazu geh�rt insbesondere die Erteilung einer Schweigepflichtentbindung f�r behandelnde �rztinnen oder �rzte, Krankenversicherungen, Sozialversicherungstr�ger usw. 4Kommt eine Beamtin oder ein Beamter diesen Verpflichtungen schuldhaft nicht nach und sind dadurch die Voraussetzungen f�r die Anerkennung eines Dienstunfalls oder die Gew�hrung von Unfallf�rsorgeleistungen nicht nachgewiesen, ist die Anerkennung eines Dienstunfalls oder die Gew�hrung von Dienstunfallf�rsorgeleistungen zu versagen bzw. zu entziehen.

62.3

Zu Absatz 3

62.3.1.1

1Durch die Entziehung der Versorgung wird die R�ckforderung zu viel gezahlter Versorgungsbez�ge (� 52 Absatz 2) nicht ausgeschlossen. 2Im Falle einer vollen Entziehung des Ruhegehaltes auf Dauer ist die dadurch entstehende Nachversicherungspflicht zu ber�cksichtigen (vgl. � 8 Absatz 2 SGB VI).

62.4

Zu Absatz 4

62.4.1.1

Ein schuldhaftes Unterlassen der Erf�llung von Meldepflichten nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 ist beispielsweise anzunehmen, wenn Postsendungen unge�ffnet und mit dem Vermerk „Empf�nger unbekannt verzogen“ zur�ckkommen und mindestens ein weiterer andersartiger Kontaktaufnahmeversuch erfolglos bleibt.

62.4.1.2

Eine Verringerung bzw. Aussetzung der Zahlung von Versorgungsbez�gen ist nach Abw�gung der Gesamtumst�nde des Einzelfalles zu entscheiden und entbindet die pensionsregelnde Stelle nicht von weiteren Nachforschungen.

62.4.1.3

1Soweit es sich nicht um einen Schadenersatzanspruch handelt, sollte die Aussetzung zun�chst nur bis zur H�he von 25 Prozent der monatlichen Bez�ge erfolgen. 2Sofern nach einem weiteren Monat nach Reduzierung der Versorgungsbez�ge eine durch die pensionsregelnde Stelle initiierte Kontaktaufnahme weiterhin erfolglos ist, kann die Aussetzung von Versorgungsbez�gen bis in voller H�he der Bez�ge erfolgen.

62.4.1.4

K�nnen zwar elektronische Lohnsteuermerkmale abgerufen, aber Postsendungen nicht zugestellt werden, darf die Zahlung von Versorgungsbez�gen nicht ausgesetzt werden.

62.4.1.5

1Durch die vor�bergehende Aussetzung der Auszahlung der Versorgungsbez�ge verliert die Versorgungsempf�ngerin oder der Versorgungsempf�nger nicht ihren oder seinen Anspruch auf die Versorgungsbez�ge. 2Sobald der Wohnsitz gekl�rt, sind die nicht ausgezahlten Versorgungsbez�ge unverz�glich nachzuzahlen. 3Ist die Versorgungsempf�ngerin oder der Versorgungsempf�nger zwischenzeitlich verstorben, erfolgt die Auszahlung an die Erbinnen oder Erben.

62a��Zu � 62aVersorgungsbericht, Mitteilungspflichten

(unbesetzt)

63

Zu � 63�Gleichstellungen

63.0.1.1

1� 63 ist auch auf die bei Inkrafttreten des BeamtVG bereits vorhandenen Versorgungsempf�ngerinnen und Versorgungsempf�nger anzuwenden (vgl. � 69 Absatz 1 Nummer 2). 2F�r die Anwendung der �� 53 bis 58, 62 und 65 gelten die Bez�ge der entpflichteten Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer als Ruhegehalt, die Empf�ngerinnen oder Empf�nger dieser Bez�ge als Ruhestandsbeamtinnen oder Ruhestandsbeamte (� 69 Absatz 1 Nummer 4, � 69a, � 91 Absatz 2 Nummer 1).

63.0.1.2

Hinsichtlich � 63 Nummer 10 ist im Falle des Bezugs von Einkommen aus einer Verwendung im �ffentlichen Dienst die spezielle Anrechnungsregelung des � 4 Absatz 2 BBesG zu beachten.

Abschnitt 8
Sondervorschriften

64

Zu � 64�Entzug von Hinterbliebenenversorgung

64.1

zu Absatz 1

64.1.1.1

1F�r eine Bet�tigung gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung ist entscheidend, ob verfassungsfeindliche Ziele verfolgt wurden. 2Es ist dabei auf das pers�nliche Verhalten der Versorgungsempf�ngerin oder des Versorgungsempf�ngers abzustellen.

64.1.1.2

Werden Tatsachen bekannt, die den Verdacht rechtfertigen, dass eine Empf�ngerin oder ein Empf�nger von Hinterbliebenenversorgung sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung i. S. d. GG bet�tigt hat, entscheidet die oberste Dienstbeh�rde dar�ber, ob ein Untersuchungsverfahren einzuleiten ist.

64.1.1.3

1Besteht der Verdacht einer strafbaren Handlung, ist die Strafverfolgungsbeh�rde unverz�glich zu unterrichten. 2In diesem Fall oder, wenn bereits ein Verfahren bei der Strafverfolgungsbeh�rde anh�ngig ist, ist das Untersuchungsverfahren erst dann einzuleiten oder weiterzuf�hren, wenn die Sachaufkl�rung auch ohne Strafverfahren gesichert ist.

64.2

Zu Absatz 2

(unbesetzt)

65

Zu � 65�Nichtber�cksichtigung der Versorgungsbez�ge

65.0.1.1

Versorgungsberechtigte sind Empf�ngerinnen oder Empf�nger laufender Versorgungsbez�ge.

Abschnitt 9
Versorgung besonderer Beamtengruppen

66

Zu � 66�Beamte auf Zeit

66.1

Zu Absatz 1

(unbesetzt)

66.2

Zu Absatz 2

66.2.1.1

1� 66 Absatz 2 enth�lt eine Sonderregelung f�r die Bemessung des Ruhegehaltssatzes. 2Die Festsetzung der ruhegehaltf�higen Dienstzeit nach den f�r die Beamtinnen oder Beamten auf Lebenszeit geltenden Vorschriften nach � 66 Absatz 1 sowie die Anwendung von Anrechnungs-, K�rzungs- und Ruhensvorschriften bleiben unber�hrt. 3Die besonderen Ruhegehaltss�tze nach � 66 Absatz 2 treten, wenn dies g�nstiger ist, an die Stelle der sich nach den Vorschriften �ber das Ruhegehalt f�r Beamtinnen oder Beamte auf Lebenszeit ergebenden Ruhegehaltss�tze.

66.2.1.2

1Die ruhegehaltf�hige Dienstzeit von zehn Jahren umfasst die Einrechnung der Amtszeit und f�rderlicher Zeiten sowie aller f�r die Berechnung des Ruhegehalts nach den Vorschriften f�r Beamtinnen oder Beamte auf Lebenszeit in Betracht kommenden ruhegehaltf�higen Dienstzeiten. 2Die Zurechnungszeit nach � 13 Absatz 1 und � 36 Absatz 2 ist nicht zu ber�cksichtigen.

66.2.1.3

1Der Begriff der Amtszeit i. S. d. � 66 Absatz 2 Satz 1 erfasst die Amtszeit als Beamtin oder Beamter auf Zeit einschlie�lich der Zeit nach � 66 Absatz 2 Satz 2 bis zu einer Dauer von f�nf Jahren, die eine Beamtin oder ein Beamter auf Zeit im einstweiligen Ruhestand zur�ckgelegt hat. 2Mehrere Amtszeiten sind zusammenzurechnen, auch wenn sie bei verschiedenen Dienstherrn abgeleistet worden sind und nicht im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang stehen. 3Die Tz. 14.1.1.3 bis 14.1.2.1. sind zu beachten.

66.2.1.4

Wegen der zu Beamten auf Zeit ernannten Milit�rgeistlichen wird hingewiesen auf das Gesetz �ber die Milit�rseelsorge vom 26. Juli 1957 (BGBl. II S. 701) sowie auf das Gesetz �ber die j�dische Milit�rseelsorge – J�dMilSeelsG – vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1664).

66.3

Zu Absatz 3

(unbesetzt)

66.4

Zu Absatz 4

(unbesetzt)

66.5

Zu Absatz 5

(unbesetzt)

66.6

Zu Absatz 6

(weggefallen)

66.7

Zu Absatz 7

(weggefallen)

66.8

Zu Absatz 8

(weggefallen)

66.9

Zu Absatz 9

(weggefallen)

67

Zu � 67�Professoren an Hochschulen, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, Wissenschaftliche und K�nstlerische Assistenten mit Bez�gen nach � 77 Abs.�2 des Bundesbesoldungsgesetzes sowie Professoren und hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen mit Bez�gen nach der Bundesbesoldungsordnung W

67.1

Zu Absatz 1

67.1.1.1

1� 67 Absatz 1 bestimmt den von den Regelungen der � 67 Absatz 1 bis 3 erfassten Personenkreis; hierzu z�hlen auch Professorinnen oder Professoren in �mtern der fortgeltenden BBesO C. 2Die Vorschrift findet keine Anwendung auf Professorinnen oder Professoren, die entsprechend � 76 Absatz 1 und 4 HRG von ihren Pflichten entbunden werden, und f�r ihre Hinterbliebenen; f�r sie gilt � 91 Absatz 2. Ist eine solche Professorin oder ein solcher Professor vor der Entpflichtung verstorben, gilt � 67 f�r die Hinterbliebenen unmittelbar (vgl. � 91 Absatz 3).

67.1.2.1

Zur Hauptberuflichkeit siehe Tz. 10.0.1.20.

67.2

Zu Absatz 2

67.2.1.1

1� 67 Absatz 2 Satz 1 erfasst nur vor der Berufung in das Beamtenverh�ltnis liegende Zeiten der Zugeh�rigkeit zum Lehrk�rper einer inl�ndischen Hochschule (� 1 HRG). 2Wegen der Zugeh�rigkeit zum Lehrk�rper einer ausl�ndischen Hochschule s. Tz. 11.0.1.19.

67.2.2.1

1F�r die Ber�cksichtigung der Promotionszeit ist es nicht erforderlich, dass die Promotion f�r die Einstellung oder Berufung vorgeschrieben war. 2Eine Ber�cksichtigung nach � 67 Absatz 2 Satz 2 geht � 12 vor. 3Hat die Professorin oder der Professor die besondere Bef�higung zu wissenschaftlicher Arbeit durch promotionsad�quate Leistungen nachgewiesen, k�nnen diese Zeiten im Umfang bis zu zwei Jahren ausschlie�lich nach � 12 Absatz 1 ber�cksichtigt werden.

67.2.3.1

Zeiten nach � 67 Absatz 2 Satz 3 k�nnen nur dann ber�cksichtigt werden, wenn der Nachweis einer Habilitation oder gleichwertiger wissenschaftlicher Leistungen als Einstellungsvoraussetzung gefordert worden ist.

67.2.4.1

1Zeiten einer T�tigkeit, in der besondere Fachkenntnisse erworben worden sind, sind inhaltlich �bereinstimmend mit solchen nach � 11 Nummer 3 Buchstabe a; es gen�gt, dass sie f�r die Wahrnehmung des Amtes f�rderlich waren. 2Zu ber�cksichtigen sind auch Zeiten einer selbst�ndigen T�tigkeit. 3Zur Hauptberuflichkeit und zur F�rderlichkeit s. entsprechende Ausf�hrungen zu Tz. 10.0.1.20 und Tz. 10.0.1.24.

67.2.4.2

Stipendiatenzeiten erf�llen die Voraussetzungen der Hauptberuflichkeit nur, wenn die T�tigkeit als Stipendiatin oder Stipendiat mindestens der H�lfte der T�tigkeit einer vollbesch�ftigten Wissenschaftlichen Assistentin oder eines vollbesch�ftigten Wissenschaftlichen Assistenten und die H�he des Stipendiums der H�he der Bez�ge einer Wissenschaftlichen Assistentin oder eines Wissenschaftlichen Assistenten entspricht.

67.2.4.3

1� 67 Absatz 2 Satz 4 erster Halbsatz geht � 10, � 11 Nummer 3 Buchstabe a und � 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 vor. 2Liegt kein Fall des � 44 Nummer 4 Buchstabe c HRG vor, erfolgt die Anerkennung einer f�rderlichen T�tigkeit als ruhegehaltf�hige Dienstzeit unter Ber�cksichtigung der Begrenzung des � 67 Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz.

67.2.4.4

Erfolgt die Anerkennung einer Zeit als ruhegehaltf�hig nach � 67 Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz, sind Tz. 6.1.2.34 ff. zu beachten.

67.2.5.1

Hinsichtlich der Begrenzung auf maximal zehn Jahre siehe die entsprechenden Ausf�hrungen zu � 11.

67.3

Zu Absatz 3

(unbesetzt)

67.4

Zu Absatz 4

67.4.1.1

1� 67 Absatz 4 trifft – abweichend von � 47 – eine Sonderregelung f�r Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten, Oberassistentinnen und Oberassistenten, Oberingenieurinnen und Oberingenieure sowie f�r Wissenschaftliche und K�nstlerische Assistentinnen und Wissenschaftliche und K�nstlerische Assistenten hinsichtlich der Ermittlung der Dienstzeit und der H�he des �bergangsgeldes. 2Nur diese Dienstzeit als Hochschuldozentin oder Hochschuldozent, Oberassistentin oder Oberassistent, Oberingenieurin oder Oberingenieur, Wissenschaftliche und K�nstlerische Assistentin oder Wissenschaftlicher und K�nstlerischer Assistent ist der Bemessung des �bergangsgeldes zugrunde zu legen. 3I. �. gilt � 47, z. B. f�r die Berechnung der Dienstzeit.

68

Zu � 68�Ehrenbeamte

68.0.2.1

Der Ersatz von Sachsch�den kann erfolgen, wenn ein Dienstunfall vorliegt.

68.0.2.2

1Ein Unterhaltsbeitrag kann bewilligt werden, wenn die Ehrenbeamtin oder der Ehrenbeamte infolge des Dienstunfalls dienstunf�hig geworden ist. 2Der Unterhaltsbeitrag ist f�r die Dauer der durch den Dienstunfall verursachten Erwerbsbeschr�nkung zu gew�hren. 3Die im BeamtVG normierten H�chstgrenzen f�r Unterhaltsbeitr�ge sind zu beachten.

68.0.3.1

1Ein Unterhaltsbeitrag f�r Hinterbliebene kann gew�hrt werden, wenn die Ehrenbeamtin oder der Ehrenbeamte an den Folgen des Dienstunfalles verstorben ist. 2Er soll den Unterhaltsbeitrag nach � 41 nicht �berschreiten. 3Bei Sch�digung eines ungeborenen Kindes ist dieser Umstand wie bei � 38a ber�cksichtigen.

Abschnitt 10
�bergangsvorschriften

69

Zu � 69�Anwendung bisherigen und neuen Rechts f�r am 1. Januar 1977 vorhandene Versorgungsempf�nger

69.1

Zu Absatz 1

69.1.1.1

1Der Ruhestand beginnt an dem Tag, der auf das Datum folgt, mit welchem die Beamtin oder der Beamte in den Ruhestand getreten bzw. versetzt worden ist. 2Erfolgt der Eintritt bzw. die Versetzung in den Ruhestand mit dem Ende des Monats oder mit Ablauf des Monatsletzten, so beginnt der Ruhestand am ersten Tag des folgenden Monats.

69.1.1.2

Es kommt nicht darauf an, ob die genannten Personen bei Inkrafttreten des Gesetzes Versorgungsbez�ge tats�chlich erhalten haben.

69.1.1.3

1Zu den sonstigen Versorgungsempf�ngerinnen oder Versorgungsempf�ngern i. S. d. � 69 Absatz 1 Satz 1 geh�ren fr�here Beamtinnen oder Beamte und ihre Hinterbliebenen. 2An die Stelle des Zeitpunktes des Eintritts in den Ruhestand tritt der Zeitpunkt der Entlassung aus dem Beamtenverh�ltnis.

69.1.1.4

Bei der Berechnung der H�chstgrenze nach � 55 Absatz 2 beim Zusammentreffen der Hinterbliebenenbez�ge mit Witwenrente, Witwerrente oder Waisenrente ist von dem Recht auszugehen, das f�r den Versorgungsurheber oder die Versorgungsurheberin galt.

69.1.1.5

F�r den G�nstigkeitsvergleich ist eine Vergleichsberechnung durchzuf�hren, bei der altes Recht und geltendes Recht unter Ber�cksichtigung des jeweiligen Gesamtsystems gegen�ber zu stellen sind.

69.2

Zu Absatz 2

(unbesetzt)

69.3

Zu Absatz 3

(unbesetzt)

69.4

Zu Absatz 4

(unbesetzt)

69a��

Zu � 69aAnwendung bisherigen und neuen Rechts f�r am 1. Januar 1992 vorhandene Versorgungsempf�nger

69a.0.1.1�

1Der Ruhestand beginnt an dem Tag, der auf das Datum folgt, zu welchem die Beamtin oder der Beamte in den Ruhestand getreten bzw. versetzt worden ist. 2Erfolgt der Eintritt bzw. die Versetzung in den Ruhestand mit dem Ende des Monats oder mit Ablauf des Monatsletzten, so beginnt der Ruhestand am ersten Tag des folgenden Monats.

69a.0.1.2�

Es kommt nicht darauf an, ob die genannten Personen bei Inkrafttreten des Gesetzes Versorgungsbez�ge tats�chlich erhalten haben.

69a.0.1.3�

I. S. d. � 69a Nummer 1 dauert ein bestehendes Besch�ftigungsverh�ltnis nicht an, wenn ein privatrechtliches Angestelltenverh�ltnis durch ein Beamtenverh�ltnis ersetzt wird.

69a.0.1.4�

F�r den G�nstigkeitsvergleich ist eine Vergleichsberechnung durchzuf�hren, bei der altes Recht und geltendes Recht unter Ber�cksichtigung des jeweiligen Gesamtsystems gegen�ber zu stellen sind.

69b��

Zu � 69b�bergangsregelungen f�r vor dem 1. Juli 1997 eingetretene Versorgungsf�lle

69b.0.1.1�

1Die Vorschrift enth�lt insoweit eine Abkehr von der Regelungssystematik der �� 69 und 69a, wonach das bisherige Recht weiter gilt, sofern in der jeweiligen �bergangsvorschrift nicht etwas Anderes bestimmt ist. 2Die grunds�tzliche Geltung der nach � 69b weiter geltenden Regelung ist auf Versorgungsf�lle sowie auf Hinterbliebene einer oder eines am 30. Juni 1997 vorhandenen Versorgungsempf�ngerin oder Versorgungsempf�ngers beschr�nkt, die nach dem 31. Dezember 1991 und vor dem 1. Juli 1997 eingetreten sind. 3Ist der Versorgungsfall bereits vor dem 1. Januar 1992 eingetreten, gilt nach den �� 69 und 69a das fr�here Recht grunds�tzlich weiter, soweit die Anwendung von Vorschriften des ab 1. Januar 1992 geltenden Rechts nicht ausdr�cklich bestimmt ist.

69b.0.5.1�

Ausgangsbetrag ist der Anpassungszuschlag, der am 30. Juni 1997 nach den tats�chlichen Verh�ltnissen zugestanden h�tte.

69b.0.5.2�1Nach � 69b Satz 5 kommt es darauf an, ob am 30. Juni 1997 ein Anpassungszuschlag kraft Gesetzes zustand. 2Es ist somit nicht erforderlich, dass zu diesem Zeitpunkt Versorgungsbez�ge auch tats�chlich gezahlt wurden.

69b.0.6.1�

Bei der Ermittlung des Anpassungszuschlags f�r die Hinterbliebenen von Emeriti gilt als Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalls der Zeitpunkt der Entpflichtung.

69c��

Zu � 69c�bergangsregelungen f�r vor dem 1. Januar 1999 eingetretene Versorgungsf�lle und f�r am 1. Januar 1999 vorhandene Beamte

69c.1�

Zu Absatz 1

(unbesetzt)

69c.2�Zu Absatz 2

(unbesetzt)

69c.3�Zu Absatz 3

(unbesetzt)

69c.4�Zu Absatz 4

(unbesetzt)

69c.5�Zu Absatz 5

(weggefallen)

69c.6�Zu Absatz 6

(weggefallen)

69c.7�Zu Absatz 7

(weggefallen)

69d��Zu � 69d�bergangsregelungen f�r vor dem 1. Januar 2001 eingetretene Versorgungsf�lle und f�r am 1. Januar 2001 vorhandene Beamte und Versorgungsempf�nger

69d.1�Zu Absatz 1

69d.1.1.1�F�r den G�nstigkeitsvergleich ist eine Vergleichsberechnung durchzuf�hren bei der altes Recht und geltendes Recht unter Ber�cksichtigung des jeweiligen Gesamtsystems gegen�ber zu stellen sind.

69d.2�Zu Absatz 2

(unbesetzt)

69d.3�Zu Absatz 3

(unbesetzt)

69d.4�Zu Absatz 4

(unbesetzt)

69d.5�Zu Absatz 5

(unbesetzt)

69e��Zu � 69e�bergangsregelungen aus Anlass des Versorgungs�nderungsgesetzes 2001 sowie des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes

(unbesetzt)

69f��Zu � 69f�bergangsregelungen zur Ber�cksichtigung von Hochschulausbildungszeiten

(unbesetzt)

69g��Zu � 69gVersorgungs�berleitungsregelungen aus Anlass des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes

(unbesetzt)

69h��Zu � 69h�bergangsregelungen zur Anhebung des Ruhestandseintrittsalters

(unbesetzt)

69i��Zu � 69i�bergangsregelung aus Anlass des Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetzes und des Bundeswehr-Attraktivit�tssteigerungsgesetzes

(unbesetzt)

69j��Zu � 69j�bergangsregelung aus Anlass des Professorenbesoldungsneuregelungsgesetzes

(unbesetzt)

69k��

Zu � 69k�bergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur �nderung des Versorgungsr�cklagegesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften

69k.0.1.1�

1Zeiten vor dem 17. Lebensjahr d�rfen bei einer H�chstgrenzenermittlung im Rahmen des � 55 nicht ber�cksichtigt werden, sofern sie bei der Festsetzung des Ruhegehaltes nicht ber�cksichtigt wurden. 2Gleiches gilt f�r zuk�nftige Hinterbliebene. 3Zeiten vor dem 17. Lebensjahr k�nnen bei der Festsetzung des Ruhegehaltes ber�cksichtigt werden, wenn der Ruhestand nach dem 10. Januar 2017 begonnen hat.

69l��Zu � 69l�bergangsregelung zu � 55

(unbesetzt)

69m��

Zu � 69m�bergangsregelung aus Anlass des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes

69m.1�

Zu Absatz 1

69m.1.1.1�

1Zeiten einer Verwendung im �ffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder �berstaatlichen Einrichtung sind unabh�ngig von deren Beginn und Ende nur auf Antrag ruhegehaltf�hig, wenn sich die Beamtin oder der Beamte am 30. Juni 2020 noch nicht im Ruhestand befand; � 6a ist anzuwenden. 2Zur Ausnahme vgl. Tz. 69m.1.2.1.

69m.1.1.2�

1Auch die Beamtin oder der Beamte, deren oder dessen Ruhestand am 1. Juli 2020 beginnt und deren oder dessen Verwendung am 30. Juni 2020 endet, muss einen Antrag nach � 6a stellen. 2In diesen F�llen sind die Tz. 6a.4.3.1 bis 6a.4.3.2 anzuwenden.

69m.1.1.3�

1Den Antrag nach � 6a Abs.�4 Satz 1 k�nnen am 30. Juni 2020 vorhandene Beamtinnen und Beamten bis zum 31. Januar 2022 stellen, sofern ihnen eine einmalige Alterssicherungsleistung aus einer bereits beendeten Verwendung zustand oder zusteht. 2Tz 6a.1.1.8 ist anzuwenden.

69m.1.1.4�

Hinsichtlich der Verzinsung sind die Tz. 6a.3.2.1, 6a.3.2.2 und 6a.3.3.1 zu beachten.

69m.1.2.1�

1Wurde ein erhaltener Kapitalbetrag bereits vor dem 1. Juli 2020 an den Dienstherrn abgef�hrt, ist die entsprechende Zeit einer Verwendung im �ffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder �berstaatlichen Einrichtung ohne Antrag nach � 6a ruhegehaltf�hig. 2Die Beamtin oder der Beamte bleibt damit an ihre oder seine damalige Entscheidung, den Kapitalbetrag an den Dienstherrn abzuf�hren, gebunden. 3Ein Anspruch auf R�ckzahlung des Kapitalbetrags vom Dienstherrn an die Beamtin oder den Beamten besteht nicht.

69m.2�

Zu Absatz 2

69m.2.1.1�

1Die bis 30. Juni 2020 geltende Rechtslage gilt grunds�tzlich weiter fort. 2Gegebenenfalls ist auf Antrag eine �nderung der Ruhensregelung m�glich.

69m.2.1.2�

Hinsichtlich des Beginns der �nderung der Ruhensregelung infolge der Antragstellung siehe Tz. 69m.2.7.1 bis 69m.2.8.1.

69m.2.2.1�

1Voraussetzung f�r die Zul�ssigkeit des Antrages ist, dass der Ruhensbetrag im Rahmen der Ruhensregelung nach � 56 am 30. Juni 2020 infolge der Anwendung der H�chstgrenzenregelung nach � 56 Absatz 1 Satz 1 i. V. m. Absatz 2 (und nicht wegen Anwendung der zeitbezogenen Mindestbetragsregelung) ermittelt wird. 2Dabei ist es ohne Belang, welche jeweils eine H�chstgrenzenregelung enthaltende Alt-Fassung des � 56 in den Fassungen vom 1. Oktober 1994 bis 30. Juni 2020 zugrunde liegt (vgl. auch Tz. 69m.2.5.1 Satz 2) und ob ein Kapitalbetrag oder eine laufende Alterssicherungsleistung von der zwischenstaatlichen oder �berstaatlichen Einrichtung erworben wurde.

69m.2.3.1�

1Der zeitbezogene Minderungsbetrag ist nach einer der ab 1. Oktober 1994 g�ltigen Fassungen des � 56 zu bestimmen, die nach � 69c Absatz 5 Satz 1 bis 4 in der bis zum 30. Juni 2020 geltenden Fassung Anwendung fand. 2Dabei vermindert sich das Ruhegehalt nach Satz 2 i. V. m. Satz 3 f�r jedes volle Jahr um 1,79375 Prozent der ruhegehaltf�higen Dienstbez�ge.

69m.2.3.2�

1F�r Zeiten i. S. v. � 56 Absatz 1, die bis zum 31. Dezember 1991 zur�ckgelegt worden sind, ruht das deutsche Ruhegehalt f�r jedes volle Jahr in H�he eines Betrags von 2,14 Prozent der ruhegehaltf�higen Dienstbez�ge. 2Sofern eine Verwendung i. S. v. � 56 Absatz 1 vor dem 1. Januar 1992 begonnen hat und ohne Unterbrechung nach dem 31. Dezember 1991 endet, sind die f�r die Bemessung der Minderung i. S. v. � 56 Absatz 1 zu ber�cksichtigenden Zeiten – unter Anwendung der genannten Prozents�tze – bis zum 31. Dezember 1991 und ab dem 1. Januar 1992 jeweils gesondert in Ansatz zu bringen.

69m.2.3.3�

1Die Begrenzung der zeitbezogenen Ruhensbetr�ge auf die H�he

der von der zwischenstaatlichen oder �berstaatlichen Einrichtung gew�hrten Versorgung bzw.

des verrenteten Kapitalbetrages

ist zu beachten; dabei sind Teile, die auf Zeiten ab Beginn des Ruhestandes entfallen, unber�cksichtigt zu lassen (Tz. 6a.2.2.1, 6a.2.5.1 bis 6a2.5.3, 56.2.2.1 und 56.2.7.1 sind sinngem�� anwendbar). 2Entf�llt der Mindestbelassungsbetrag nach � 56 Absatz 6 Satz 2 i. d. F ab 1. 1. 1999 wegen der Umstellung auf einen zeitbezogenen Ruhensbetrag, ist dem Antrag nicht stattzugeben.

69m.2.4.1�

1F�r die Bestimmung des zeitbezogenen Ruhensbetrages nach Satz 2 ist in jedem Fall eine taggenaue Berechnung der Dienstzeiten vorzunehmen. 2Tz. 14.1.1.4 bis 14.1.3.1 finden Anwendung.

69m.2.5.1�

1Sofern ein Antrag nach Satz 2 gestellt wird und dessen Voraussetzungen erf�llt sind, ist Satz 5 von Amts wegen zu pr�fen. 2F�r die Anwendung von Satz 5 ist unerheblich, ob ein Kapitalbetrag oder eine laufende Alterssicherungsleistung von der zwischenstaatlichen oder �berstaatlichen Einrichtung erworben wurde. 3Zeiten ab Beginn des Ruhestandes sind nur in dem Umfang f�r die Ermittlung des Minderungssatzes heranzuziehen, wie sie zu einer Erh�hung des Ruhegehaltssatzes gef�hrt haben; ggf. sind Bruchteile von Tagen zu bestimmen.

69m.2.5.2�

1Durch die Anwendung des Satzes 5 wird die Festsetzung der Versorgungsbez�ge nicht ber�hrt. 2Auch die in der Vergangenheit geltende grunds�tzlich weiter anzuwendende Fassung des � 56 �ndert sich nicht. 3Es kommt nur zu einer �nderung der Ruhensberechnung nach � 56 f�r die Zukunft (Umstellung der Ruhensregelung auf einen zeitbezogenen Betrag, BT-Drs. 19/13396, S. 154 und 155).

Ablaufschema:

1.

Eine nach Eintritt/Versetzung in den Ruhestand ber�cksichtigte Zeit der Verwendung bei zwischenstaatlichen oder �berstaatlichen Einrichtungen bleibt zun�chst g�nzlich au�er Ansatz. Der sich daraus ergebende fiktive Ruhegehaltssatz bestimmt sich ansonsten nach den allgemeinen Regeln.



2.

Vergleich des fiktiven Ruhegehaltssatzes aus 1. mit dem festgesetzten Ruhegehaltssatz:




a.

Unterschreitet der fiktive Ruhegehaltssatz den tats�chlich festgesetzten Ruhegehaltssatz, ist die Zeit in dem Umfang f�r die Ruhensberechnung zu ber�cksichtigen, in dem sie bis zum Erreichen des tats�chlich festgesetzten Ruhegehaltssatzes erforderlich w�re.





b.

Ist der fiktive Ruhegehaltssatz h�her oder nicht niedriger als der tats�chliche Ruhegehaltssatz, ist die Zeit nach � 7 Nummer 1b jeweils in der bis 30. Juni 2020 geltenden Fassung in voller H�he bei der Ruhensregelung unber�cksichtigt zu lassen.




3.

Die nach � 6 Absatz 3 Nummer 4 jeweils in der bis 30. Juni 2020 geltenden Fassung ber�cksichtigte Zeit im �ffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder �berstaatlichen Einrichtung ist – ggf. zuz�glich der Zeit, die nach obiger Nummer 2. a) ermittelt wurde – Grundlage f�r die Ermittlung des zeitbezogenen Ruhensbetrages.

Beispiel:

Der im Rahmen der Festsetzung der Versorgungsbez�ge ermittelte Ruhegehaltssatz (RGS) berechnet sich wie folgt:


RGS nach � 14

RGS nach � 85 Abs. 1*

23

Jahre

=

41,26 %


rgf. Zeiten bis 12/91

23

Jahre

=

58,36 %











13

Jahre

=

23,32 %


rgf. Zeiten ab 1/92

13

Jahre

=

12,44 %











2

Jahre

=

3,59 %


rgf. Zeit NATO

2

Jahre

=

1,91 %











3

Jahre

=

5,38 %


rgf. Zeit � 7 Nr. 1b a. F.

3

Jahre

=

2,87 %

41

Jahre

=

73,55 %


gesamt

41

Jahre

=

75,58 %












begrenzt auf = 71,75 %


begrenzt auf

=

71,75 %






Im Ergebnis ergibt sich nach bisheriger Rechtslage ein RGS nach � 14 i. H. v. 71,75 % und nach � 56 a. F. eine Zeitk�rzung f�r 5 Jahre.


Nach Anwendung von � 69m Absatz 2 Satz 5 ergibt sich Folgendes:


RGS nach � 14

RGS nach � 85 Abs. 1*

23

Jahre

=

41,26 %


rgf. Zeiten bis 12/91

23

Jahre

=

58,36 %











13

Jahre

=

23,32 %


rgf. Zeiten ab 1/92

13

Jahre

=

12,44 %











2

Jahre

=

3,59 %


rgf. Zeit NATO

2

Jahre

=

1,91 %











3

Jahre

=

5,38 %


rgf. Zeit � 7 Nr. 1b a. F.

3

Jahre

=

2,87 %

38

Jahre

=

68,16 %


gesamt

38

Jahre

=

72,71 %












begrenzt auf

=

71,75 %






Im Ergebnis ist bei der Ruhensregelung ein Abzug von 3 Jahren (vorstehende gestrichene Zeit) m�glich (vgl. 2. b), so dass f�r das zeitbezogene Ruhen nur noch 2 Jahre zu ber�cksichtigen sind (vgl. 3.)

*: RGS nach � 85 Abs. 1 bereits mit 0,95667 multipliziert; Rundungsdifferenzen m�glich

69m.2.5.3�

Sofern Zeiten nach Beginn des Ruhestandes zu einer Erh�hung des Ruhegehaltssatzes gef�hrt haben, sind die auf diese Zeiten entfallenden Teile einer laufend gew�hrten Versorgung bzw. eines Kapitalbetrages bei der Begrenzung des zeitbezogenen Ruhensbetrages auf die H�he der von der zwischen- oder �berstaatlichen Einrichtung gew�hrten Alterssicherungsleistung entgegen Tz. 69m.2.3.3 Satz 1 zu ber�cksichtigen.

69m.2.6.1�

1Bei Antr�gen, die bis zum 31. Juli 2021 gestellt werden, sind die Ruhensbetr�ge ab 1. Juli 2020 zu ermitteln. 2Bei Antr�gen, die nach dem 31. Juli 2021 gestellt werden, sind die ab Beginn des jeweils folgenden Monats ma�geblichen Ruhensbetr�ge zu ermitteln.

69m.2.7.1�

Ein Antrag gilt zum 1. Juli 2020 gestellt, wenn er bis zum 31. Juli 2021 bei der zust�ndigen pensionsregelnden Stelle eingeht.

69m.2.7.2�

Erfolgt eine r�ckwirkende Umstellung der Ruhensregelung, sind daneben anzuwendende Ruhens-, Anrechnungs- und K�rzungsregelungen ebenfalls erneut (r�ckwirkend) durchzuf�hren.

69m.2.8.1�

Antragsmonat ist derjenige Monat, in dem der Antrag bei der zust�ndigen pensionsregelnden Stelle eingeht.

69m.3�

Zu Absatz 3

69m.3.1.1�

Die Anwendung des � 50a bedeutet auch, dass die Zuordnung der Kindererziehungszeit nach den allgemeinen Regelungen des � 50a Absatz 3 zu pr�fen ist.

69m.3.1.2�

1Antragsberechtigt sind auch Versorgungsempf�ngerinnen, die einen Mutterschaftsurlaub nach � 4a MuSchV in der bis zum 31. Dezember 1985 geltenden Fassung in Anspruch genommen haben. 2Sie sind wegen der vergleichbaren Interessenlage und unter Ber�cksichtigung der Intention des Absatz 3 im Wege der analogen Rechtsanwendung von der Regelung erfasst.

69m.3.2.1�

1F�r die Vergleichsberechnung ist das Ruhegehalt ohne Zeiten nach � 85 Absatz 7 in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung zu ermitteln und anschlie�end um einen Zuschlag nach � 50a zu erh�hen. 2Der aktuelle Rentenwert ist in Abh�ngigkeit des Wirksamwerdens der Umstellung (siehe auch Tz. 69m.3.4.1) zu bestimmen. 3Bei der Zuschlagsberechnung sind die Begrenzungen nach � 50a Absatz 5 und 6 zu beachten.

69m.3.2.2�

In den in Tz. 69m.3.1.2 genannten F�llen gilt Tz. 69m.3.2.1 entsprechend mit der Ma�gabe, dass f�r die Vergleichsberechnung das Ruhegehalt ohne die Zeiten nach � 4a MuSchV in der bis zum 31. Dezember 1985 geltenden Fassung i. V. m. BMI-Rundschreiben vom 17. Oktober 1979 (Az. D I 4 – 211451/7; GMBl S. 627) zu ermitteln und anschlie�end um einen Zuschlag nach � 50a zu erh�hen ist.

69m.3.4.1�

Zur Bestimmung des Beginns des Antragsmonats ist Tz. 69m.2.8.1 zu beachten.

69m.3.5.1�

1Ab dem Zeitpunkt, ab dem auf Grund eines Antrages nach Absatz 3 ein Kindererziehungszuschlag nach � 50a zu gew�hren ist, ist eine Neufestsetzung der ruhegehaltf�higen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes vorzunehmen. 2Die Neufestsetzung ist auf den Wegfall der ruhegehaltf�higen Dienstzeit nach � 85 Absatz 7 in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung zu beschr�nken. 3Eine Vergleichsberechnung nach � 85 Absatz 1 bis 4 ist nicht erneut durchzuf�hren.

69m.3.5.2�

Erfolgte auf Grund des Satzes 3 eine r�ckwirkende Neufestsetzung der ruhegehaltf�higen Dienstzeit sowie des Ruhegehaltssatzes, sind ggf. durchzuf�hrende Ruhens-, Anrechnungs- und K�rzungsregelungen ebenfalls r�ckwirkend neu durchzuf�hren.

69m.3.5.3�

In den in Tz. 69m.3.1.2 genannten F�llen sind zur Herstellung einer einheitlichen Rechtsfolge die Tz. 69m.3.5.1 und 69m.3.5.2 entsprechend anzuwenden mit der Ma�gabe, dass die Neufestsetzung auf den Wegfall der ruhegehaltf�higen Dienstzeit nach � 4a MuSchV in der bis zum 31. Dezember 1985 geltenden Fassung i. V. m. BMI-Rundschreiben vom 17. Oktober 1979 (Az. D I 4 – 211451/7; GMBl S. 627) zu beschr�nken ist.

Abschnitt 11
Anpassung der Versorgungsbez�ge

70

Zu � 70�Allgemeine Anpassung

(unbesetzt)

71

Zu � 71�Erh�hung der Versorgungsbez�ge

(unbesetzt)

72 bis 76�Zu �� 72 bis 76 (weggefallen)

Abschnitt 12 (weggefallen)

Abschnitt 13
�bergangsvorschriften alten Rechts

84

Zu � 84�Ruhegehaltf�hige Dienstzeit

(unbesetzt)

85

Zu � 85�Ruhegehaltssatz f�r am 31. Dezember 1991 vorhandene Beamte

85.1

Zu Absatz 1

85.1.1.1

Grund und Zeitpunkt der tats�chlichen Zurruhesetzung sind bei der Anwendung des � 85 Absatz 1 auf am 31. Dezember 1991 vorhandene Beamtinnen oder Beamte unerheblich.

85.1.1.2

1� 85 ist nicht anzuwenden auf die im Beitrittsgebiet erstmals ernannten Beamtinnen oder Beamten. 2� 85 gilt jedoch f�r Beamtinnen oder Beamte im Beitrittsgebiet, die vor dem 1. Januar 1992 bei einem Dienstherrn im fr�heren Bundesgebiet ernannt und von dort zu einem Dienstherrn im Beitrittsgebiet versetzt oder im unmittelbaren zeitlichen Anschluss an ein vor dem 1. Januar 1992 begr�ndetes �ffentlich-rechtliches Dienstverh�ltnis im fr�heren Bundesgebiet bei einem Dienstherrn im Beitrittsgebiet neu ernannt worden sind.

85.1.1.3

1Zu den von � 85 Absatz 1 bis 4 erfassten Beamtinnen oder Beamten geh�ren auch diejenigen, die zu diesen Zeitpunkten beurlaubt waren, deren Rechte und Pflichten wegen einer Mitgliedschaft im Europ�ischen Parlament, im Deutschen Bundestag oder in einem Landesparlament geruht haben oder f�r die auf Grund eines schuldhaften Fernbleibens vom Dienst der Verlust der Dienstbez�ge festgestellt worden war. 2Ob Beurlaubungszeiten als ruhegehaltf�hige Dienstzeiten zu ber�cksichtigen sind, ist dabei unerheblich.

85.1.1.4

Zu den Beamtenverh�ltnissen i. S. d. � 85 Absatz 1, 3, 5 und 8 geh�rt auch ein Beamtenverh�ltnis auf Widerruf.

85.1.1.5

1Fr�here Dienstverh�ltnisse k�nnen nur dann ber�cksichtigt werden, wenn sie dem Dienstverh�ltnis, aus dem die Beamtin oder der Beamte in den Ruhestand versetzt wird bzw. getreten ist, unmittelbar vorangegangen sind. 2� 85 Absatz 9 ist beachten.

85.1.1.6

1„Unmittelbar vorangegangen“ i. S. d. � 85 Absatz 1 ist ein anderes Dienstverh�ltnis dann, wenn der Beamtin oder dem Beamten eine zeitliche Unterbrechung zwischen dem Ende des vorangegangenen und dem Beginn des neuen Dienstverh�ltnisses nicht zuzurechnen ist. 2Dazwischen liegende allgemein arbeitsfreie Tage sind unbeachtlich. 3Wegen der Zurechnungsf�higkeit einer Unterbrechung s. Tz. 10.0.1.10 bis 10.0.1.12.

85.1.1.7

1Ein anderes �ffentlich-rechtliches Dienstverh�ltnis ist insbesondere ein Richterverh�ltnis sowie ein Dienstverh�ltnis als Soldatin oder Soldat auf Zeit und Berufssoldatin oder Berufssoldat. 2� 85 Absatz 10 ist zu beachten.

85.1.1.8

Nicht zu den �ffentlich-rechtlichen Dienstverh�ltnissen geh�ren insbesondere:

privatrechtliche Besch�ftigungsverh�ltnisse im �ffentlichen Dienst mit Ausnahme der in � 85 Absatz 10 gleichgestellten Besch�ftigungsverh�ltnisse,

Wehrdienstverh�ltnisse nach dem WPflG,

Zivildienstverh�ltnisse nach dem ZDG,

�ffentlich-rechtliche Amtsverh�ltnisse (etwa Ministerinnen oder Minister, Parlamentarische Staatssekret�rinnen oder Parlamentarische Staatssekret�re),

die Rechtsverh�ltnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages oder eines Landtages.

85.1.2.1

1Die bis zum 31. Dezember 1991 zur�ckgelegte ruhegehaltf�hige Dienstzeit ist nach dem bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Recht nach vollendeten Dienstjahren zu berechnen, wobei ein Rest der ruhegehaltf�higen Dienstzeit von mehr als 182 Tagen als volles Dienstjahr gilt. 2Der Ruhegehaltssatz betr�gt bis zur Vollendung einer ruhegehaltf�higen Dienstzeit von zehn Jahren 35 Prozent und steigt mit jedem weiteren Dienstjahr bis zum vollendeten 25. Dienstjahr um je 2 Prozent und von da an um je 1 Prozent bis zum H�chstsatz von 75 Prozent der ruhegehaltf�higen Dienstbez�ge, der nach 35 ruhegehaltf�higen Dienstjahren erreicht ist.

85.1.2.2

Nach � 8 Absatz 1 Nummer 1 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung k�nnen Zeiten des berufsm��igen Wehrdienstes in der NVA nicht ber�cksichtigt werden.

85.1.2.3

1Nach � 12 Absatz 1 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung wird die Zeit einer au�er der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Fachschul- oder Hochschulausbildung im Rahmen ihrer Mindest-/Regelstudienzeit als ruhegehaltf�hige Dienstzeit ber�cksichtigt, auch �ber drei Jahre hinaus. 2Die Mindestzeit der vorgeschriebenen Ausbildung ergibt sich aus den Ausbildungs-, Laufbahn- und Pr�fungsvorschriften, die zur Zeit der Ausbildung der Beamtin oder des Beamten f�r die Laufbahn galten, in der sie oder er erstmalig zur Beamtin oder zum Beamten ernannt wurde. 3Sie rechnet von ihrem tats�chlichen Beginn an. 4Die Tz. 12.1.1.3 bis 12.1.1.12 sind sinngem�� anzuwenden. 5Eine l�ngere Dauer des Pr�fungsverfahrens kann nur dann ber�cksichtigt werden, wenn feststeht, dass sie �blich war. 6� 12 Absatz 2 wurde mit Wirkung vom 1. Januar 1992 eingef�hrt und geh�rt nicht zum am 31. Dezember 1991 geltenden Recht.

85.1.2.4

1Die bis zum 31. Dezember 1991 geltende Sonderregelung zur Verminderung des Ruhegehaltssatzes bei Inanspruchnahme von Teilzeit, erm��igter Arbeitszeit oder Urlaub ist nicht anzuwenden. 2Der Versorgungsabschlag f�r Freistellungen vom Dienst, die vor dem 1. August 1984 bewilligt worden sind, richtet sich weiterhin nach � 14 Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz in der bis zum 31. Juli 1984 geltenden Fassung.

85.1.3.1

1Die Ermittlung und Berechnung der ruhegehaltf�higen Dienstzeit ab dem 1. Januar 1992 richtet sich nach dem ab diesem Zeitpunkt geltenden Recht. 2Damit sind auch die Rundungs- und Berechnungsvorschriften des � 14 Absatz 1 Satz 2 bis 4 zu beachten.

85.1.4.1

1Liegt bis zum 31. Dezember 1991 eine ruhegehaltf�hige Dienstzeit von weniger als zehn Jahren vor, bleiben die nach dem 31. Dezember 1991 zur�ckgelegten Zeiten bis zur Vollendung einer zehnj�hrigen ruhegehaltf�higen Dienstzeit au�er Betracht. 2Mit jedem danach bis zum Eintritt/bis zur Versetzung in den Ruhestand zur�ckgelegten Jahr ber�cksichtigungsf�higer Dienstzeit steigt der Ruhegehaltssatz um einen Prozentpunkt (s. a. � 85 Absatz 1 Satz 3).

85.1.4.2

Eine eventuell zu ermittelnde Zurechnungszeit bemisst sich nach � 13 Absatz 1 bzw. � 36 Absatz 2 in den bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassungen.

85.1.5.1

Im Falle der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunf�higkeit ist das nach � 85 Absatz 1 Satz 1 bis 4 ermittelte Ruhegehalt um einen Versorgungsabschlag in der jeweils aktuellen Fassung des � 14 Absatz 3 zu vermindern.

85.2

Zu Absatz 2

85.2.1.1

1� 85 Absatz 2 erfasst am 31. Dezember 1991 vorhandene Beamtinnen oder Beamte auf Zeit, die aus einem Beamtenverh�ltnis auf Zeit in den Ruhestand treten oder versetzt werden. 2Dies gilt auch, wenn das bisherige Amt durch erneute Berufung oder Wiederwahl weitergef�hrt worden ist.

85.2.1.2

Nach � 66 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung sind nur volle Amtsjahre zu ber�cksichtigen.

85.3

Zu Absatz 3

(unbesetzt)

85.4

Zu Absatz 4

85.4.1.1

Der Vergleich ist nach der Vervielf�ltigung mit dem �ber � 85 Absatz 11 zu bestimmenden Faktor durchzuf�hren.

85.4.1.2

1Der ma�gebende Ruhegehaltssatz ist ggf. nach � 14a in der ab dem 1. Januar 1992 jeweils geltenden Fassung zu erh�hen. 2� 36 ist zu beachten.

85.5

Zu Absatz 5

(unbesetzt)

85.6

Zu Absatz 6

85.6.1.1

Welches Recht der Ermittlung des Ruhegehaltssatzes zugrunde zu legen ist, ergibt sich aus der Vergleichsberechnung nach � 85 Absatz 4 Satz 1.

85.6.1.2

F�r die Berechnung der H�chstgrenzen nach den �� 54 und 55 gilt das der Berechnung des Ruhegehaltssatzes zugrunde gelegte Recht.

85.7

Zu Absatz 7

(weggefallen)

85.8

Zu Absatz 8

(unbesetzt)

85.9

Zu Absatz 9

85.9.1.1

Zur Beurteilung, ob ein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang gegeben ist, sowie zu den in Frage kommenden Dienstverh�ltnisse s. die Ausf�hrungen zu den Tz. 85.1.1.5 bis 85.1.1.8.

85.10

Zu Absatz 10

85.10.1.1

Merkmal f�r ein gleichgestelltes Besch�ftigungsverh�ltnis ist die Gew�hrleistung der dem oder der Besch�ftigten vertraglich zugesicherten Versorgung nach beamtenrechtlichen Grunds�tzen oder nach Vorschriften, die zur Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung f�hren.

85.11

Zu Absatz 11

85.11.1.1

1Auf den nach den � 85 Absatz 1 bis 4 ermittelten Ruhegehaltssatz ist � 69e Absatz 4 auch dann entsprechend anzuwenden, wenn der Versorgungsfall nach der achten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassung i. S. d. � 70 eingetreten ist. 2Der Verweis auf Absatz 6 Satz 2 ist nicht mehr anzuwenden.

85.12

Zu Absatz 12

85.12.1.1

Bei der Anwendung der �bergangsvorschriften des � 85 zur Berechnung des Ruhegehaltssatzes f�r am 31. Dezember 1991 vorhandene Beamtinnen oder Beamte sind die �� 12a und 12b anzuwenden.

zu � 85a�Erneute Berufung in das Beamtenverh�ltnis

85a.0.1.1�

� 85a ist nur auf Beamtinnen oder Beamte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1991 reaktiviert wurden.

85a.0.1.2�

1Gesch�tzt ist nur der vor Anwendung von Ruhens-, K�rzungs- und Anrechnungsvorschriften zustehende Betrag des fr�heren Ruhegehaltes. 2Dieser Betrag nimmt in der Reaktivierungsphase nicht an allgemeinen Anpassungen der Versorgungsbez�ge teil.

85a.0.2.1�

Sowohl die ruhegehaltf�hige Dienstzeit als auch die ruhegehaltf�higen Dienstbez�ge sind nach dem zum Zeitpunkt der erneuten Zurruhesetzung geltenden Recht, einschlie�lich der zu diesem Zeitpunkt geltenden Rundungsregelungen, zu ermitteln und zu berechnen.

85a.0.2.2�

Bei der erneuten Versetzung einer oder eines nach � 46 BBG reaktivierten Beamtin oder Beamten in den Ruhestand ist � 13 Absatz 1 Satz 2 zu ber�cksichtigen.

85a.0.3.1�

Zur Anwendung des � 85a Satz 3 muss am 31. Dezember 1991 ein Beamtenverh�ltnis bestanden und ungeachtet der zeitweiligen Versetzung in den Ruhestand ununterbrochen bis zum Eintritt in den (endg�ltigen) Ruhestand wegen Erreichen einer (Antrags-)Altersgrenze fortgedauert haben.

85a.0.4.1�

1Der zustehende (h�here) Betrag nimmt ab der erneuten Zurruhesetzung an den Anpassungen der Versorgungsbez�ge teil. 2Ruhens-, Anrechnungs- und K�rzungsvorschriften sind anzuwenden.

86

Zu � 86�Hinterbliebenenversorgung

86.1

Zu Absatz 1

86.1.1.1

1Die Gew�hrung von Unterhaltsbeitr�gen an geschiedene Ehegattinnen oder Ehegatten sowie an Ehegattinnen oder Ehegatten, deren Ehe aufgehoben oder f�r nichtig erkl�rt worden ist, richtet sich nach � 125 Absatz 2 und 3 BBG in der bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Fassung. 2� 25 Absatz 3 (Zusammentreffen von Witwengeld, Waisengeld und Unterhaltsbeitr�gen) sowie � 61 Absatz 3 (Wiederaufleben des Witwengeldes oder Witwergeldes) sind anzuwenden.

86.1.1.2

Die zu � 125 Absatz 2 und 3 BBG ergangenen Richtlinien nach � 155 Absatz 3 Satz 2 BBG in der Fassung vom 17. November 1966 (GMBl S. 608) sind sinngem�� anzuwenden.

86.2

Zu Absatz 2

(unbesetzt)

86.3

Zu Absatz 3

(unbesetzt)

86.4

Zu Absatz 4

(unbesetzt)

87

Zu � 87�Unfallf�rsorge

87.1

Zu Absatz 1

87.1.1.1

Die Gleichstellung eines vor dem 1. Januar 1977 erlittenen Dienstunfalls mit einem Dienstunfall i. S. d. BeamtVG setzt die Anerkennung als Dienstunfall nach den �� 134, 186 Absatz 3 BBG in der bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Fassung oder entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften voraus.

87.1.1.2

1Durch � 87 Absatz 1 werden die am 31. Dezember 1976 bestehenden Unfallf�rsorgeanspr�che von Beamtinnen oder Beamten, die vor dem 1. Januar 1977 einen Dienstunfall erlitten haben, den Anspr�chen nach dem BeamtVG gleichgestellt. 2Die Unfallf�rsorgeanspr�che und -leistungen richten sich nach dem BeamtVG in der jeweils g�ltigen Fassung.

87.1.1.3

Die Anspr�che der am 1. Januar 1977 vorhandenen Versorgungsempf�ngerinnen oder Versorgungsempf�nger – mit Ausnahme der Anspr�che auf das Heilverfahren (�� 33 und 34) – richten sich nach dem bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Recht.

87.1.1.4

1F�r die am 1. Januar 1977 vorhandenen fr�heren Beamtinnen oder Beamten, fr�heren Ruhestandsbeamtinnen oder Ruhestandsbeamten und deren Hinterbliebene gelten die in � 69 Absatz 2 aufgef�hrten Vorschriften. 2Die H�he der sich daraus ergebenden Versorgung bestimmt sich nach dem bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Recht.

87.2

Zu Absatz 2

(unbesetzt)

87.3

Zu Absatz 3

(unbesetzt)

88

Zu � 88�Abfindung

88.1

Zu Absatz 1

(unbesetzt)

88.2

Zu Absatz 2

88.2.2.1

1Bei der Berechnung des R�ckzahlungsbetrags ist von der Besoldungsgruppe und der Dienstaltersstufe auszugehen, die der Abfindung zugrunde gelegt worden sind. 2Die f�r den R�ckzahlungsbetrag ma�geblichen Grundgehalts- und Familienzuschlagss�tze ergeben sich aus der im Zeitpunkt der erneuten Berufung in das Beamtenverh�ltnis geltenden Besoldungsordnung. 3Zulagen sind mit dem der Abfindung zugrunde gelegten Betrag anzusetzen. 4Kinderzuschl�ge und zwischenzeitlich eingetretene strukturelle �mterhebungen bleiben au�er Betracht.

88.2.3.1

1Der Antrag ist bei dem neuen Dienstherrn zu stellen. 2Der Anspruch auf R�ckzahlung erlischt nach Ablauf der Ausschlussfrist. 3Eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand (� 60 VwGO, � 32 VwVfG) ist nicht m�glich. 4Mit Eintritt des Versorgungsfalls kann der Antrag auf R�ckzahlung nicht mehr gestellt werden.

89

Zu � 89�(weggefallen)

90

Zu � 90�Zusammentreffen von Versorgungsbez�gen mit Versorgung aus zwischenstaatlicher und �berstaatlicher Verwendung

(unbesetzt)

91

Zu � 91�Hochschullehrer, Wissenschaftliche Assistenten und Lektoren

91.1

Zu Absatz 1

91.1.1.1

� 91 Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf die im Beitrittsgebiet erstmals ernannten Beamtinnen oder Beamten.

91.1.1.2

1Die versorgungsrechtliche Rechtsstellung des Personenkreises des � 91 Absatz 1 mit Ausnahme der nach dem 1. Januar 1977 entpflichteten Professorinnen oder Professoren richtet sich nach den bis zum 31. Dezember 1976 geltenden landesrechtlichen Vorschriften. 2Ihre Versorgung bemisst sich nach den f�r die Beamtinnen oder Beamten auf Lebenszeit, auf Probe oder auf Widerruf geltenden Vorschriften des BeamtVG. 3Hierbei sind auf Beamtinnen oder Beamte auf Widerruf und ihre Hinterbliebenen, denen ein Unterhaltsbeitrag nach dem f�r sie geltenden fr�heren Recht bewilligt werden kann, die �� 15 und 26 (ggf. i. V. m. � 28) entsprechend anzuwenden. 4� 67 wird mit Ausnahme des Absatzes 2 Satz 1 nicht angewandt.

91.2

Zu Absatz 2

91.2.1.1

1� 91 Absatz 2 ist auf Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer i. S. d. � 67 Absatz 1 und des � 91 Absatz 1, die nach dem 31. Dezember 1976 entpflichtet werden (vgl. auch � 76 HRG) und ihre Hinterbliebenen, anzuwenden. 2An die Stelle der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Landesregelungen treten nach den Ma�gaben des � 91 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 die entsprechenden Regelungen des BeamtVG.

91.2.1.2

F�r die Hinterbliebenen einer oder eines am 1. Januar 1977 vorhandenen entpflichteten Hochschullehrerin oder Hochschullehrers gilt � 91 Absatz 2 Nummer 3 entsprechend.

91.3

Zu Absatz 3

(unbesetzt)

92

Zu den �� 92 bis 104 (weggefallen)

Abschnitt 14
Schlussvorschriften

105

Zu � 105�Au�erkrafttreten

(unbesetzt)

106

Zu � 106�Verweisung auf aufgehobene Vorschriften

(unbesetzt)

107

Zu � 107�Erm�chtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften

(unbesetzt)

107a��

Zu � 107a�berleitungsregelungen aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands

107a.0.1.1�

Die BeamtV�V ist f�r das Beitrittsgebiet Rechtsgrundlage der Beamtenversorgung, auch soweit sie vom BeamtVG abweichende Ma�gaben enth�lt.

107b��

Zu � 107bVerteilung der Versorgungslasten

107b.1�

Zu Absatz 1

107b.1.1.1�

Zum Personenkreis des � 107b Absatz 1 geh�ren Beamtinnen oder Beamte auf Lebenszeit und Richterinnen oder Richter auf Lebenszeit.

107b.1.1.2�

1Hinsichtlich seines sachlichen Geltungsbereiches erfasst � 107b seit Inkrafttreten des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrages vom 5. September 2010 (BGBl. I S. 1290) am 1. Januar 2011 nur noch bundesinterne Dienstherrenwechsel. 2Wegen der Versorgungslastenteilung bei bundes�bergreifenden Dienstherrenwechseln wird auf den VLT-StV verwiesen.

107b.1.1.3�

1�bernahme i. S. d. Vorschrift ist die Versetzung und die Berufung in ein neues Beamten- oder Richterverh�ltnis ohne oder mit vorheriger Entlassung. 2Erfasst sind auch die im Wege eines Berufungsverfahrens ernannten Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer. 3Voraussetzung f�r die �bernahme ist ein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang. 4Dieser ist auch dann gegeben, wenn die �ffentlich-rechtlichen Dienstverh�ltnisse lediglich durch allgemein arbeitsfreie Tage unterbrochen waren.

107b.1.1.4�

1Ein Einvernehmen liegt i. d. R. vor, wenn eine Beamtin, ein Beamter, eine Richterin oder ein Richter vom bisherigen Dienstherrn wirksam zum neuen Dienstherrn versetzt wird. 2In anderen F�llen ist eine gesonderte vorherige Erkl�rung des abgebenden Dienstherrn erforderlich. 3Das Einvernehmen soll schriftlich oder elektronisch erkl�rt werden. 4Es muss vor dem Wirksamwerden der �bernahme erfolgt sein. 5Eine nachtr�gliche Genehmigung ist ausgeschlossen. 6Eine Verweigerung des Einvernehmens ist nur aus dienstlichen Gr�nden m�glich.

107b.1.1.5�

Die Herstellung des Einvernehmens erfolgt bis zum Zeitpunkt der Versetzung.

107b.2�

Zu Absatz 2

107b.2.1.1�

1Berechnungsgrundlage f�r die Erstattung ist der Bruttobetrag der Versorgungsbez�ge, der sich nach Anwendung von Ruhens-, Anrechnungs- und K�rzungsvorschriften ergibt. 2� 57 gilt dabei nicht als K�rzungsvorschrift. 3Einzubeziehen sind die auf die Bez�ge entfallenden Nach- und �berzahlungen sowie K�rzungen der Versorgungsbez�ge nach disziplinarrechtlichen Vorschriften. 4Dies gilt ebenfalls f�r das fiktive Ruhegehalt nach � 107b Absatz 2 Satz 2 und 3, das sich aus dem beim erstattungspflichtigen Dienstherrn zuletzt bekleideten Amt ergibt, wobei das fiktive Ruhegehalt auf der Grundlage der gesamten ruhegehaltf�higen Dienstzeit zu ermitteln ist. 5Die Verminderung des Ruhegehalts nach � 14 Absatz 3 ggf. i. V. m. � 69d oder � 85 Absatz 5 ist zu beachten.

107b.2.1.2�

In die Versorgungslastenverteilung einzubeziehende Versorgungsbez�ge sind:

Ruhegehalt (� 14), Erh�hungsbetrag nach � 14 Absatz 4 Satz 3 erster Halbsatz, Unfallruhegehalt (�� 36 und 37) und neben dem Ruhegehalt bzw. dem Unfallruhegehalt gezahlter Unfallausgleich (� 35). Unfallruhegehalt und Unfallausgleich sind auch dann einzubeziehen, wenn das ma�gebende Ereignis f�r die Gew�hrung von Unfallversorgung nach der �bernahme eingetreten ist,

Unterhaltsbeitr�ge (�� 15, 22, 26, 38, 40, 41 und 86 Absatz 1),

Witwen- und Witwergeld (�� 19, 20 und 28) Waisengeld (�� 23, 24), Unfallhinterbliebenenversorgung (� 39) und Bez�ge bei Verschollenheit (� 29),

Unterschiedsbetrag (� 50 Absatz 1), Ausgleichsbetrag (� 50 Absatz 3), Anpassungszuschlag nach � 69b Satz 5 und Leistungen nach den �� 50a bis 50e.

107b.2.1.3�

Die Dienstbez�ge aus dem beim erstattungspflichtigen Dienstherrn zuletzt bekleideten Amt sowie Leistungsbez�ge nach � 33 BBesG m�ssen nicht bereits zum Zeitpunkt der �bernahme ruhegehaltf�hig gewesen sein (� 5 Absatz 3 bzw. � 33 Absatz 3 BBesG).

107b.2.1.4�

Die Zulage f�r die Wahrnehmung einer h�herwertigen Funktion im Beitrittsgebiet nach � 5 Absatz 3 der 2. Bes�V in der ab 1. Januar 1999 geltenden Fassung (siehe Artikel 5 Nummer 2 Bes�ndV 98 vom 17. Juni 1998, BGBl. I S. 1378) ist dem erstattungspflichtigen Dienstherrn dann zuzurechnen, wenn sie zum Zeitpunkt der �bernahme ruhegehaltf�hig ist und zum Zeitpunkt des Beginns der Versorgungslastenverteilung nach � 5 Absatz 3 2. Bes�V noch ruhegehaltf�hig w�re.

107b.2.1.5�

Nicht in die Versorgungslastenverteilung einzubeziehende Versorgungsbez�ge sind:

f�r den Sterbemonat belassene Bez�ge (� 17 Absatz 1),

Sterbegeld (� 18),

Witwen- und Witwerabfindung (�� 21 und 28),

Ersatz von Sachsch�den (� 32),

Leistungen im Rahmen des Heilverfahrens (� 33),

Pflegekosten- und Hilflosigkeitszuschlag (� 34),

neben den Dienstbez�gen oder w�hrend einer Beurlaubung ohne Dienstbez�ge gezahlter Unfallausgleich (� 35),

einmalige Unfallentsch�digung (� 43),

Schadensausgleich in besonderen F�llen (� 43a),

�bergangsgeld (� 47 ggf. i. V. m. � 67 Absatz 4 oder � 47a),

Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen (� 48),

Disziplinar- und Gnadenunterhaltsbeitr�ge und

nach � 4 Absatz 1 BBesG weitergezahlte Dienstbez�ge.

107b.2.2.1�

Eine Verleihung eines h�herwertigen Amtes liegt auch dann vor, wenn ein Amt mit h�herem Endgrundgehalt �bertragen wird, ohne dass sich die Amtsbezeichnung �ndert.

107b.2.3.1�

Berufungsgewinne im Hochschulbereich sind auch erstmals gew�hrte Zusch�sse zum Grundgehalt nach Anlage II Vorbemerkung Nummer 2 BBesG in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung; � 77 BBesG ist zu beachten.

107b.3�

Zu Absatz 3

(unbesetzt)

107b.4�

Zu Absatz 4

107b.4.1.1�

Als in die Versorgungslastenverteilung einzubeziehende Dienstzeiten (Verteilungszeiten) kommen Zeiten nach � 6 (ohne Vorbereitungsdienst), � 7 Satz 1 Nummer 1, �� 8 bis 11 und � 67 Absatz 2 in Betracht, wenn sie bei einem an der Versorgungslastenverteilung beteiligten Dienstherrn abgeleistet und bei der Versorgungsfestsetzung ber�cksichtigt worden sind.

107b.4.1.2�

Bei R�ckkehr einer Beamtin oder eines Beamten zu einem fr�heren Dienstherrn werden die dort verbrachten fr�heren Dienstzeiten diesem auch dann angerechnet, wenn bei der fr�heren �bernahme keine Pflicht zur Versorgungslastenverteilung nach � 107b bestand.

107b.4.1.3�

1Wehrdienstzeiten nach den �� 8 und 9 sind als Verteilungszeit bei der Erstattung zu ber�cksichtigen, wenn der Bund ein an der Versorgungslastenteilung beteiligter Dienstherr ist. 2Sofern es sich bei den an der Versorgungslastenteilung beteiligten Dienstherrn ausschlie�lich um sonstige bundesunmittelbare K�rperschaften, Anstalten und Stiftungen des �ffentlichen Rechts mit eigener Dienstherrnf�higkeit handelt, sind diese Zeiten nicht als Verteilungszeiten zu ber�cksichtigen.

107b.4.1.4�

Keine Verteilungszeiten sind insbesondere:

ruhegehaltf�hige Dienstzeiten, die die Beamtin oder der Beamte im Dienst eines an der Versorgungslastenverteilung nicht beteiligten Dienstherrn zur�ckgelegt hat,

die als ruhegehaltf�hig ber�cksichtigte Zurechnungszeit nach � 13 Absatz 1 oder

Zeiten einer Erh�hung der ruhegehaltf�higen Dienstzeit nach � 13 Absatz 2 und 3 BeamtVG und � 3 Absatz 1 BeamtV�V.

107b.5�

Zu Absatz 5

107b.5.1.1�

1Im Verh�ltnis zur Beamtin oder zum Beamten hat der letzte Dienstherr die Versorgungsbez�ge auszuzahlen. 2Im Verh�ltnis der Dienstherren untereinander werden ab Eintritt des Versorgungsfalles die Versorgungslasten zwischen dem letzten und dem fr�heren bzw. den fr�heren Dienstherrn aufgeteilt.

107b.5.2.1�

1Die Versorgungslastenverteilung beginnt, abgesehen von F�llen nach � 107b Absatz 3, mit der Verpflichtung zur Zahlung von Versorgungsbez�gen i. S. d. � 107b Absatz 2 an die Versorgungsempf�ngerin oder den Versorgungsempf�nger. 2Sie endet, wenn die Verpflichtung zur Zahlung von Versorgungsbez�gen entf�llt, weil die bzw. der letzte Versorgungsberechtigte verstirbt oder ihre bzw. seine Versorgungsberechtigung verliert. 3Sie beginnt erneut mit dem Zeitpunkt, in dem ein Versorgungsanspruch wiederauflebt.

107b.5.2.2�

1Der die Versorgungsbez�ge auszahlende Dienstherr (Versorgungsdienstherr) berechnet die vom abgebenden Dienstherrn zu erstattenden Versorgungsanteile. 2Der Erstattungsbetrag des abgebenden Dienstherrn wird nach folgender Berechnungsformel ermittelt:

mEB�=��

��mVB�נVZaDH��


Zins


3In dieser Formel bedeutet:

mEB

mtl. Erstattungsbetrag

=

Betrag, den der abgebende Dienstherr dem Versorgungsdienstherrn monatlich zu erstatten hat

mVB

ma�geblicher Versorgungsbezug

=

Betrag der verteilungsf�higen Versorgungsbez�ge i. S. d. � 107b Absatz 2

VZaD��

Verteilungszeit�beim�abgebenden�Dienstherrn��

=��

(ruhegehaltf�hige) Verteilungszeit, die beim abgebenden Dienstherrn abgeleistet wurde oder ihm zuzurechnen ist

VZins

Verteilungszeiten insgesamt

=

(ruhegehaltf�hige) Verteilungszeiten, die bei den an der Versorgungslastenverteilung beteiligten Dienstherren zusammen abgeleistet wurden oder diesen Dienstherren zuzurechnen sind

107b.5.2.3�

1Der Versorgungsdienstherr fordert nach Eintritt des Versorgungsfalls die vom abgebenden Dienstherrn zu erstattenden j�hrlichen Versorgungsanteile an. 2Dazu hat er diesem j�hrlich nachtr�glich eine Abrechnung �ber die Erstattung f�r das abgelaufene Jahr vorzulegen. 3Auf der Grundlage der j�hrlichen Abrechnung ist durch den Versorgungsdienstherrn eine Berechnung der Abschlagszahlungen f�r das laufende Jahr zu fertigen und auf dieser Grundlage eine viertelj�hrliche Abschlagszahlung anzufordern. 4Diese sind vom erstattungspflichtigen Dienstherrn jeweils nachtr�glich zu leisten. 5Dem erstattungspflichtigen Dienstherrn sind auf Wunsch weitere Unterlagen vorzulegen. 6Die beteiligten Dienstherren k�nnen Abweichendes vereinbaren. 7Sind mehrere Dienstherren an der Versorgungslastenverteilung beteiligt, fordert der Versorgungsdienstherr die Anteile bei den �brigen Beteiligten an.

107b.5.2.4�

Bei der erstmaligen Anforderung hat der Versorgungsdienstherr dem erstattungspflichtigen Dienstherrn folgende Unterlagen vorzulegen:

eine Kopie der Zustimmung des abgebenden Dienstherrn nach � 107b Absatz 1 oder der Versetzungsverf�gung,

eine Kopie des Versorgungsfestsetzungsbescheides,

eine Berechnung �ber die bei den an der Versorgungslastenverteilung beteiligten Dienstherren abgeleisteten ruhegehaltf�higen Dienstzeiten, die gleichzeitig eine Verteilung der Zeiten an die einzelnen Dienstherren enth�lt, und

die Berechnung der zu erstattenden Versorgungsanteile.

107b.5.2.5�

1Wesentliche �nderungen der Versorgungsbez�ge sind dem erstattungspflichtigen Dienstherrn unter Angabe des �nderungsgrundes sowie einer entsprechenden Neuberechnung des Erstattungsbetrags und der neuen H�he der Abschlagszahlungen unverz�glich mitzuteilen. 2Ausgenommen sind �nderungen der Versorgungsbez�ge auf Grund allgemeiner gesetzlicher Regelungen.

107b.6�

Zu Absatz 6

107b.6.1.1�

� 107b Absatz 6 ordnet eine anteilm��ige Beteiligung von fr�heren Dienstherren an der nach VLT-StV zu zahlenden Abfindung in den F�llen an, in denen nach einem oder mehreren Dienstherrenwechseln innerhalb des Bundes ein bundes�bergreifender Dienstherrenwechsel erfolgt ist, der eine Abfindungszahlung an den aufnehmenden Dienstherrn nach dem VLT-StV ausl�st.

107b.6.1.2�

1Der abgebende Dienstherr, der nach dem VLT-StV zahlungspflichtig wird, hat den vormaligen Dienstherrn �ber den beabsichtigten Dienstherrnwechsel im Vorfeld zu informieren und auf die Erstattungspflicht nach � 107b Absatz 6 hinzuweisen. 2Gleichzeitig sind die Informationen �ber die jeweiligen Dienstzeiten, die die Beamtin oder der Beamte bei den jeweiligen Dienstherren verbracht hat, und die bei der Erstattung zu ber�cksichtigenden ruhegehaltf�higen Dienstbez�ge untereinander abzugleichen.

107b.6.1.3�

1Nachdem die Versorgungslastenteilung nach dem VLT-StV stattgefunden hat, informiert der abgebende Dienstherr den vormaligen Dienstherrn �ber den Abfindungsbetrag und fordert den Betrag nach � 107b Absatz 6 an. 2Der Anforderung ist eine Aufstellung �ber die Berechnung des Abfindungsbetrages beizuf�gen.

107b.6.1.4�

Der vormalige Dienstherr hat den Abfindungsbetrag nach � 107b Absatz 6 innerhalb von drei Monaten nach Eingang dieser Anforderung zu erstatten.

107b.6.2.1�

F�r Abordnungszeiten, die die Beamtin oder der Beamte vor dem bundesinternen Wechsel bereits bei dem abgebenden Dienstherrn zur�ckgelegt hat, gilt � 107b Absatz 4 Satz 3.

107b.6.2.2�

In den F�llen des � 107b Absatz 2 Satz 2 ist der Abfindungsbetrag nach dem VLT-StV erneut fiktiv auf der Basis der ruhegehaltf�higen Dienstbez�ge zu ermitteln, die der Beamtin oder dem Beamten in dem beim vormaligen Dienstherrn zuletzt bekleideten Amt zugestanden h�tten.

107c��

Zu � 107cVerteilung der Versorgungslasten bei erneuter Berufung in ein �ffentlich-rechtliches Dienstverh�ltnis in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet

107c.0.1.1�

Neben dem neuen �ffentlich-rechtlichen Dienstverh�ltnis bleibt das Rechtsverh�ltnis als Ruhestandsbeamtin, Ruhestandsbeamter, Richterin oder Richter im Ruhestand des fr�heren Dienstherrn bestehen.

107c.0.1.2�

Erfasst sind auch Ruhestandsbeamtinnen oder Ruhestandsbeamte aus dem Beamtenverh�ltnis auf Zeit und Beamtinnen oder Beamte im einstweiligen Ruhestand.

107c.0.1.3�

Ein neuer, weiterer Anspruch auf Versorgung wird bei Erf�llung der Voraussetzungen des � 4 Absatz 1 erworben.

107c.0.1.4�

Die Berufung in das neue �ffentlich-rechtliche Dienstverh�ltnis im Beitrittsgebiet muss sp�testens am 31. Dezember 1999 dienst- und statusrechtlich wirksam geworden sein.

107c.0.1.5�

Die Verteilung der Versorgungslasten umfasst alle Versorgungsbez�ge (� 2), die von � 54 geregelt werden.

107d��

Zu � 107dBefristete Ausnahme f�r Verwendungseinkommen

107d.0.1.1�

Die Ausnahmeregelung gilt f�r im Ruhestand befindliche Beamtinnen oder Beamte, unabh�ngig vom Ruhestandseintrittsdatum.

107d.0.1.2�

1Es wird ausschlie�lich auf die aufgabenbezogene T�tigkeit abgestellt. 2T�tigkeiten i. S. d. Satz 1 Nummer 1 stehen unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit dem Fl�chtlingsmanagement. 3Dieses Fl�chtlingsmanagement muss Teil der Aufgaben der Einrichtung sein, bei der die Versorgungsempf�ngerin oder der Versorgungsempf�nger eine Besch�ftigung aufnimmt. 4Mittelbar im Zusammenhang mit dem Fl�chtlingsmanagement stehende Besch�ftigungen sind T�tigkeiten, die der Personalfreisetzung zum Zweck der Aus�bung hoheitlicher Ma�nahmen auf dem Gebiet der Fl�chtlingsbetreuung dienen.

107d.0.1.3�

1T�tigkeiten, die im Ausland unmittelbar oder mittelbar migrationsspezifischen Sicherheitsbelangen dienen, sind z. B. Sicherheitsberatungen von deutschen Vertretungen im Ausland sowie allgemeine grunds�tzliche Sicherungsaufgaben, wie etwa Bauaufsicht bei Bauma�nahmen des Ausw�rtigen Amtes im Ausland. 2Auch erfasst sind T�tigkeiten, die zur Entlastung der Bundespolizei von der Aufgabe Baustellenaufsicht erfolgen, damit diese fl�chtlingsbezogenen Ma�nahmen vorrangig wahrnehmen kann.

107d.0.1.4�

Die Feststellung, ob die T�tigkeit einer Versorgungsempf�ngerin oder eines Versorgungsempf�ngers von dieser Regelung erfasst ist, erfolgt anhand der Aufgabenbeschreibung im Arbeitsvertrag oder durch anderweitige (ggf. gesondert anzufordernde) Feststellung des Arbeitgebers �ber den mit der Einstellung verfolgten Zweck.

107d.0.1.5�

1Das kalenderj�hrlich erzielte Einkommen nach � 107d BeamtVG ist unabh�ngig von einem anderweitig im gleichen Kalenderjahr erzielten Einkommen zu addieren und zu zw�lfteln. 2Der Wert ist auf zwei Stellen nach dem Komma zu runden. 3Mit dem gerundeten Wert ist anschlie�end unter Ber�cksichtigung der erh�hten H�chstgrenze nach � 107d die Ruhensregelung in den Monaten durchzuf�hren, in denen ein Einkommen nach � 107d mit dem Ruhegehalt zusammentraf. 4Treffen ein Einkommen nach � 107d und ein anderweitiges Einkommen im gleichen Kalendermonat zusammen, ist f�r diesen Monat – unter Beachtung der S�tze 1 bis 3 – einmal die Ruhensregelung nach � 107d und einmal die Ruhensregelung nach � 53 durchzuf�hren.

107d.0.1.6�

Die Mindesth�chstgrenze (1,5fache der ruhegehaltf�higen Dienstbez�ge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4) ist nicht zu erh�hen.

107d.0.2.1�

1Beamtinnen oder Beamte, die wegen Dienstunf�higkeit oder auf Antrag in den Ruhestand versetzt wurden, k�nnen die Ausnahmeregelung erst ab Erreichen der Regelaltersgrenze in Anspruch nehmen. 2Ist der Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze erfolgt, gilt diese Einschr�nkung nicht.

107e��

Zu � 107eSonderregelung f�r Einkommen aus Besch�ftigungen zur Bew�ltigung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie

107e.0.1.1�

Tz. 107d.0.1.5 gilt entsprechend.

108

Zu � 108�Anwendungsbereich in den L�ndern

(unbesetzt)

109

Zu � 109�(Inkrafttreten)

(unbesetzt)

110

Inkrafttreten, Au�erkrafttreten, �bergangsregelung

110.1

1Diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift tritt am 6.3.2021 in Kraft.

2Gleichzeitig treten au�er Kraft:

1.

die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz vom 2. Februar 2018 (GMBl S. 98),

2.

das Rundschreiben des BMI vom 7. Dezember 2018 – D4-30301/103#4 (GMBl 2019, S. 4).

110.2

1Entscheidungen, die bei Inkrafttreten dieser Allgemeinen Verwaltungsvorschrift bereits unanfechtbar waren, sind nicht abzu�ndern. 2F�r die bei Inkrafttreten dieser Allgemeinen Verwaltungsvorschrift anh�ngigen Verwaltungsverfahren gilt diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift.

Berlin,�den�11.�Februar�2021��

D4-30301/142#3

Bundesminister des Innern, f�r Bau und Heimat

Horst Seehofer

Anlage

Abk�rzungsverzeichnis

2. Bes�V

2. Besoldungs�bergangsverordnung



AA

Ausw�rtiges Amt



AbgG

Abgeordnetengesetz



AltGG

Altersgeldgesetz



ASchulG

Auslandsschulgesetz



ArbPlSchG

Arbeitsplatzschutzgesetz



ATZV

Verordnung �ber die Gew�hrung eines Zuschlages bei Altersteilzeit



BAFlSBA�bnG

Gesetz zur �bernahme der Beamten und Arbeitnehmer der Bundesanstalt f�r Flugsicherung



BAG

Bundesarbeitsgericht



BAMF

Bundesamt f�r Migration und Fl�chtlinge



BBG

Bundesbeamtengesetz



BBesG

Bundesbesoldungsgesetz



BBesGVwV

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundesbesoldungsgesetz



BBesO

Bundesbesoldungsordnung



BDG

Bundesdisziplinargesetz



BeamtStG

Beamtenstatusgesetz



BeamtVG

Beamtenversorgungsgesetz



BeamtVG�ndG 1993

Gesetzes zur �nderung des Beamtenversorgungsgesetzes, des Soldatenversorgungsgesetzes sowie sonstiger versorgungsrechtlicher Vorschriften



BeamtV�V

Beamtenversorgungs-�bergangsverordnung



BeamtVZustAnO

Beamtenversorgungszust�ndigkeitsanordnung



BEEG

Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz



BesGr.

Besoldungsgruppe



BErzGG

Bundeserziehungsgeldgesetz



Bes�ndV 98

Besoldungs�nderungsverordnung 1998



BetrAVG

Betriebsrentengesetz



BFDG

Bundesfreiwilligendienstgesetz



BGB

B�rgerliches Gesetzbuch



BGBl.

Bundesgesetzblatt



BGSG

Bundesgrenzschutzgesetz



BGH

Bundesgerichtshof



BHO

Bundeshaushaltsordnung



BKGG

Bundeskindergeldgesetz



BKV

Berufskrankheiten-Verordnung



BLV

Bundeslaufbahnverordnung



BMAS

Bundesministerium f�r Arbeit und Soziales



BMF

Bundesministerium der Finanzen



BMI

Bundesministerium des Innern, f�r Bau und Heimat



BMinG

Bundesministergesetz



BPersVG

Bundespersonalvertretungsgesetz



BPolBG

Bundespolizeibeamtengesetz



BPr�sRuhebezG���������

Gesetz �ber die Ruhebez�ge des Bundespr�sidenten



BRAO

Bundesrechtsanwaltsordnung



BRRG

Beamtenrechtsrahmengesetz



BUKG

Bundesumzugskostengesetz



BVersTG

Bundesversorgungsteilungsgesetz



BVerwG

Bundesverwaltungsgericht



BVG

Bundesversorgungsgesetz



bzw.

beziehungsweise



DbAG

Dienstbesch�digungsausgleichsgesetz



DDR

Deutsche Demokratische Republik



d. h.

das hei�t



DRV

Deutsche Rentenversicherung



EG-Beamtenstatut

Statut der Beamten der Europ�ischen Gemeinschaften und der Besch�ftigungsbedingungen f�r die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften



EhfG

Entwicklungshelfer-Gesetz



EUrlV

Erholungsurlaubsverordnung



EStG

Einkommensteuergesetz



EU

Europ�ische Union



E�G

Eignungs�bungsgesetz



e. V.

eingetragener Verein



f./ff.

folgende/folgender



EWR

Europ�ischer Wirtschaftsraum



FamFG

Gesetz �ber das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit



FernUSG

Fernunterrichtsschutzgesetz



GAD

Gesetz �ber den Ausw�rtigen Dienst



GG

Grundgesetz



ggf.

gegebenenfalls



GMBl

Gemeinsames Ministerialblatt



GRV

Gesetzliche Rentenversicherung



HeilVfV

Heilverfahrensverordnung



HHG

H�ftlingshilfegesetz



HRG

Hochschulrahmengesetz



HUrlV

Heimaturlaubsverordnung



i. d. R.

in der Regel



IfSG

Infektionsschutzgesetz



i. H. v.

in H�he von



i. S. d.

im Sinne der/des



i. �.

im �brigen



i. V. m.

in Verbindung mit



LAG

Lastenausgleichsgesetz



LPartG

Lebenspartnerschaftsgesetz



LStDV

Lohnsteuer-Durchf�hrungsverordnung



MuSchEltZV

Mutterschutz- und Elternzeitverordnung



MuSchG

Mutterschutzgesetz



MuSchV

Mutterschutzverordnung



NRW

Nordrhein-Westfalen



NVA

Nationale Volksarmee der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik



�. D.

�ffentlicher Dienst



OEG

Opferentsch�digungsgesetz



OVG

Oberverwaltungsgericht



ParlStG

Gesetz �ber die Rechtsverh�ltnisse der Parlamentarischen Staatssekret�re



Rn.

Randnummer



S.

Seite



s. a.

siehe auch



SUrlV

Sonderurlaubsverordnung



SG

Soldatengesetz



SGB

Sozialgesetzbuch



SGG

Sozialgerichtsgesetz



sog.

Sogenannte/sogenannter



StrRehaG

Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz



SVG

Soldatenversorgungsgesetz



TV-L

Tarifvertrag f�r den �ffentlichen Dienst der L�nder



TV�D

Tarifvertrag f�r den �ffentlichen Dienst



Tz.

Textziffer



u. a.

unter anderem



u. �.

und �hnliche



VBL

Versorgungsanstalt des Bundes und der L�nder



VersAusglG

Versorgungsausgleichsgesetz



VerschG

Verschollenheitsgesetz



VersR�cklG

Versorgungsr�cklagegesetz



VG

Verwaltungsgericht



vgl.

vergleiche



VLT-StV

Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag



VwV ASchulG

Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bundesminister des Ausw�rtigen und den Kultusministern der L�nder in der Bundesrepublik Deutschland zum Einsatz von Lehrkr�ften im deutschen Auslandsschulwesen und zum Gesetz �ber die F�rderung Deutscher Auslandsschulen vom 05.12.2013



VwRehaG

Verwaltungsrechtliches Rehabilitierungsgesetz



VwGO

Verwaltungsgerichtsordnung



VwVfG

Verwaltungsverfahrensgesetz



WPflG

Wehrpflichtgesetz



WSG

Wehrsoldgesetz



z. B.

zum Beispiel



ZDG

Zivildienstgesetz



ZPO

Zivilprozessordnung



ZVK

Kommunale Zusatzversorgungskasse



zzgl.

zuz�glich

Wann wird man in den Ruhestand versetzt?

Ein Beamter kann wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden, wenn er mindestens drei Monate innerhalb der letzten sechs Monate ausgefallen ist und wenn nicht zu erwarten ist, dass innerhalb weiterer sechs Monate die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist.

Wann können Berliner Beamte in Pension gehen?

Die Angleichung der Pensionsgrenze auf das Niveau der anderen Bundesländer soll in Berlin ab 2024 erfolgen. Das ist der Zeitplan. Berlin. Der Berliner Senat setzt einen Beschluss aus dem Koalitionsvertrag von SPD, Grünen und Linken um und wird die Pensionsgrenze für Beamte schrittweise ab 2024 auf 67 Jahre anheben.

Wie lange muss man verbeamtet sein um Pension zu bekommen?

Ab 45 Dienstjahren ist eine Pensionierung mit 65 Jahren ohne Abschlag möglich. Vorzeitige Pensionierung: Grundsätzlich wird das Ruhegehalt um 3,6 % für jedes Jahr gemindert, das der Beamte vor der Regelaltersgrenze in den Ruhestand geht. Je nach Berufsgruppe gibt es unterschiedliche Regelaltersgrenzen.

Kann man als Beamter mit 63 in Pension gehen NRW?

Grundsätzlich können Sie nach Vollendung des 63. Lebensjahres auf eigenen Antrag in den Ruhestand versetzt werden. Das Ruhegehalt wird für jeden Monat um 0,3 % gemindert, der vor der vollendeten Regelaltersgrenze liegt. Maximal 14,40 % können bis zum Zeitpunkt des Erreichens der Regelaltersgrenze berechnet werden.