Sie möchten in der Bundesrepublik Deutschland eine Ehe schließen. Mit diesem Merkblatt möchte Ihnen die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Riga einen Leitfaden an die Hand geben, der Sie über die wichtigsten Punkte informiert. Beachten Sie bitte, dass dadurch ein Gespräch mit dem für Ihre Eheschließung zuständigen Standesbeamten oder der zuständigen Standesbeamtin nicht ersetzt werden kann. Show I. Allgemeines a) Was bedeutet „Obligatorische Zivilehe“? c) Wir sind beide Deutsche: Welche Wahlmöglichkeiten haben wir bezüglich des Ehenamens? d) Einer oder beide Partner sind Ausländer: Wie sind dann die Regelungen bezüglich unseres Ehenamens? II. Anmeldung der Eheschließung a) Was passiert
bei der Anmeldung der Eheschließung? III. Beizubringende Unterlagen a) Welche Urkunden sind in jedem Fall vorzulegen? d) Einer der Verlobten (oder auch beide) sind nicht Deutsche e) Wir können einige Unterlagen nicht beschaffen. Was nun? IV. Ehefähigkeitszeugnis V. Was ist noch zu beachten a) Apostille I. Allgemeines a) Was bedeutet: „Obligatorische Zivilehe“? Nach
deutschem Recht kommt eine Ehe nur zustande, wenn die Eheschließung vor einem b) Wie läuft eine Eheschließung in Deutschland eigentlich
ab? Die Ehe wird dadurch geschlossen, dass die Verlobten vor dem Standesbeamten persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären, die Ehe miteinander eingehen zu wollen. Die Erklärungen können nicht unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung abgegeben werden. Ab dem Moment des Ja-Wortes beider Partner vor dem Standesbeamten sind sie verheiratet. Es können ein oder zwei Trauzeugen bestimmt werden. c) Wir sind beide
Deutsche: Welche Wahlmöglichkeiten haben wir bezüglich unseres Sie haben nach deutschem Recht die Möglichkeit, den Geburtsnamen eines der Ehegatten (Mann oder Frau) zum Ehenamen zu bestimmen. Außerdem steht Ihnen offen, keinen gemeinsamen Ehenamen zu wählen, sondern jeweils den vor der Eheschließung geführten Namen beizubehalten. Eine dritte Möglichkeit ist, sich zunächst für einen Ehenamen zu entscheiden, worauf dann der Ehepartner, dessen Name nicht
Ehename wurde, seinen Namen dem Ehenamen voranstellen oder anfügen kann. Dabei sind die gesetzlichen Regelungen bezüglich bereits bestehender Doppelnamen (§ 1355 Abs. 4 BGB) zu beachten. d) Einer oder
beide Partner sind Ausländer: Wie sind dann die Regelungen bezüglich Die Ehegatten können bei der Eheschließung den in der Ehe zu führenden Namen durch gemeinsame Erklärung wählen 1. nach dem Heimatrecht eines der Ehegatten, also auch ausländischem Recht 2. nach deutschem Recht, wenn einer der Ehegatten Deutscher ist oder auf ihn deutsches Recht anzuwenden ist (Staatenlose, heimatlose Ausländer, ausländische Flüchtlinge
oder Asylberechtigte mit gewöhnlichem Aufenthalt, bei Fehlen eines solchen mit Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland); oder keiner der Ehegatten Deutscher ist, aber einer seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hat. Wird keine Rechtswahl getroffen, so richtet sich die Namensführung in der Ehe für
jeden II. Anmeldung der Eheschließung a) Was passiert bei der Anmeldung der Eheschließung? b) Was machen wir, wenn einer der Verlobten nicht bei der Anmeldung der Eheschließung anwesend sein
kann? Ist es einem der Verlobten nicht möglich, zur Anmeldung beim Standesamt vorzusprechen, sollte er/sie eine formelle schriftliche Erklärung darüber abgeben, dass er/sie mit der Anmeldung einverstanden ist. Diese Erklärung nennt sich Beitrittserklärung und ist als Formular bei dem Standesamt und auch im Ausland bei der Deutschen Botschaft/dem Deutschen Konsulat erhältlich. Die Unterschrift des verhinderten Verlobten muss darauf von einer amtlichen Stelle
beglaubigt werden. Im Ausland empfiehlt es sich, dies bei der Botschaft oder dem zuständigen deutschen Konsulat machen zu lassen. c)
Welches Standesamt ist für unsere Eheschließung zuständig? Zuständig zur Entgegennahme der Anmeldung ist das Standesamt, in dessen Bezirk einer der Verlobten seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Unter mehreren zuständigen Standesbeamten haben die Verlobten die Wahl. Hat keiner der Verlobten seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, so ist für die Eheschließung jeder deutsche Standesbeamte zuständig. III. Beizubringende Unterlagen a) Welche Urkunden sind in jedem Fall vorzulegen? Einige Urkunden werden in jedem Fall von jedem Standesamt verlangt. Dies sind: 1. Mit Lichtbild versehener amtlicher Ausweis (z.B. Reisepass, Personalausweis), wenn
die Verlobten dem Standesbeamten nicht persönlich bekannt sind. 2. Aufenthaltsbescheinigung der Meldebehörde mit Angabe des Familienstandes, des Wohnortes und der Staatsangehörigkeit, sofern die Verlobten in Deutschland gemeldet sind. 3. Beglaubigte Abschrift oder Auszug aus dem Familienbuch der Eltern der Verlobten oder, falls sie in einem solchen Familienbuch nicht eingetragen sind oder als Kind angenommen worden sind, ihre Abstammungsurkunde bzw.
Geburtsurkunde. b) Einer der beiden Verlobten ist beschränkt geschäftsfähig. Benötigt wird dann eine Ausfertigung des Beschlusses des Familiengerichts über die „Be- c) Einer der Verlobten war bereits verheiratet. In diesem Fall müssen Sie nachweisen, dass die frühere Ehe nicht mehr besteht, z.B. - ausländische Entscheidungen in Ehesachen, deren Anerkennungsvoraussetzungen die Landesjustizverwaltung festgestellt hat, die also in Deutschland anerkannt sind, oder die einer solchen Feststellung nicht bedürfen. d) Einer der Verlobten (oder auch beide) sind nicht
Deutsche In diesem Fall benötigen Sie zu den oben genannten Unterlagen noch folgendes: 1. Einen Nachweis über Ihre Staatsangehörigkeit (Reisepass oder Bescheinigung des Heimatstaates). 2. Ehefähigkeitszeugnis des Heimatlandes (siehe hierzu Punkt IV.). e) Wir können einige Unterlagen nicht beschaffen. Was nun? Ist den Verlobten die Beschaffung der erforderlichen Urkunden nicht oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten
oder unverhältnismäßig hohen Kosten möglich, so kann sich der Standesbeamte mit der Vorlage kirchlicher oder anderer beweiskräftiger Bescheinigungen begnügen. Er soll die Verlobten von der Beibringung der Urkunden befreien, wenn er die Personenstandsbücher, aus denen die Personenstandsurkunden auszustellen wären, selbst führt. Das heißt, dass normalerweise Urkunden des Partners, der seinen Wohnsitz im Amtsbezirk des Standesamtes hat, dort bereits vorliegen. IV.
Ehefähigkeitszeugnis Wie unter II a) geschildert, hat der Standesbeamte die Aufgabe zu prüfen, ob der Ehe Hindernisse entgegenstehen. Da er das bei Ausländern schlecht überprüfen kann, weil ihm der Zugriff auf dortige Standesamtsregister fehlt, müssen Ausländer, die in Deutschland die Ehe eingehen möchten, ein sogenanntes „Ehefähigkeitszeugnis“, ausgestellt von einer Behörde ihres Heimatlandes, beibringen. Stellen innere Behörden des
betreffenden Staates Ehefähigkeitszeugnisse nicht aus oder ist die Beschaffung nicht oder nur unter besonderen Schwierigkeiten möglich, so kann der Präsident des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk die Ehe geschlossen werden soll, Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses erteilen. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn einer der Partner lettische/r Staatsangehörige/r ist, da das lettische Recht das „Ehefähigkeitszeugnis“ nicht kennt. Das für den Wohnort zuständige
Amt für Staatsangehörigkeits- Ein Ehefähigkeitszeugnis verliert seine Gültigkeit, wenn die Ehe nicht innerhalb von sechs Monaten seit der Ausstellung des Zeugnisses geschlossen wird; ggf. ist sogar eine im Ehefähigkeitszeugnis angegebene kürzere Geltungsdauer maßgebend. ACHTUNG: Von ausländischen Vertretungen, also ausländischen Botschaften/Konsulaten in Deutschland erteilte Bescheinigungen können nicht als Ehefähigkeitszeugnisse
anerkannt werden, weil das Gesetz die Ausstellung durch eine innere Behörde vorschreibt. Solche Bescheinigungen können jedoch ebenfalls dem Oberlandesgerichtspräsidenten (OLG) als Grundlage für die Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses dienen. V. Was ist noch zu beachten? a) Apostille b) Eheschließung in Lettland Auch dazu hat die Botschaft ein eigenes Merkblatt herausgegeben, welches Sie auf der Bitte beachten Sie, dass die Botschaft für die Richtigkeit der Angaben keine Gewähr über- Wie heirate ich einen Ausländer in Deutschland?Diese Papiere benötigt das Standesamt im Regelfall von Ausländer:innen, die in Deutschland heiraten möchten:. Ausweis mit Lichtbild. ... . Ehefähigkeitszeugnis. ... . Geburtsurkunde. ... . Ledigkeitsbescheinigung. ... . Melde- und Aufenthaltsbescheinigung. ... . Adoptionsurkunde.. Was muss man beachten wenn man einen Ausländer heiratet?Wenn Sie als Ausländer in Deutschland heiraten wollen, muss beim zuständigen Standesamt ein sogenanntes Ehefähigkeitszeugnis vorgelegt werden. Dieses wird von Ihrem Heimatland ausgestellt und muss beglaubigt sein. Ein Ehefähigkeitszeugnis sagt aus, dass gegenüber Ihrer Heirat keine Hindernisse bestehen.
Welche Papiere braucht man zum Heiraten als Ausländer in der Schweiz?Welche Unterlagen sind für ein Heiratsvisum Schweiz erforderlich? Für das Visaantrag bei der Schweizer Auslandsvertretung muss der ausländische Verlobte folgende Unterlagen einreichen: Mehrfache Ausführungen vom ausgefüllten und unterschriebenen Visumformular Schengen-Visum Typ D inklusive 4 Passfotos.
Wie lange dauert es ein Heiratsvisum zu bekommen?Einige Botschaften veröffentlichen Prognosen zur vermutlichen Bearbeitungsdauer: Deutsche Vertretungen in Brasilien: bis zu sechs Wochen. Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Bischkek: 4 – 6 Wochen. Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Beirut: 2 – 4 Monate.
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