Mängelanzeige: So mahnen Mieter Mängel richtig anPDF-Download Show
Ohne Mängelanzeige, keine Mietminderung. Mit unserem kostenlosen Musterschreiben fordert der Mieter den Vermieter rechtsgültig auf, Schäden in der Wohnung zu beseitigen oder erwirkt eine Mietminderung. Bei Mängeln in der Wohnung sollte der Mieter seinem Vermieter zügig eine Mängelanzeige schreiben. Foto: istock.com/kupicooMieter haben das Recht auf eine ordentliche und mängelfreie Mietwohnung. Ein Mangel ist jeder Zustand, der vom vertraglich vereinbarten Zustand abweicht, also zum Beispiel eine kaputte Heizung oder defekte Elektrik. Treten Mängel auf, die der Mieter nicht selbst verschuldet hat, muss der Vermieter diese beseitigen. So regelt es „§ 536 Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln“ des Bürgerliches Gesetzbuchs (BGB). Als Mangel gilt jedoch auch, wenn die Wohnung mindestens zehn Prozent kleiner ist, als dies im Mietvertrag vereinbart wurde. Auch Baustellenlärm oder Gestank, der von außen in die Wohnung dringt, zählen als Mangel. Diese Mängel kann der Vermieter allerdings nicht beseitigen. Um die Miete mindern zu können oder damit der Vermieter eine Chance hat, die Mängel zu beseitigen, müssen Mieter die Mängel allerdings immer umgehend dem Vermieter mittels einer Mängelanzeige melden. Was ist eine Mängelanzeige?Eine Mängelanzeige bietet dem Mieter die Möglichkeit, dem Vermieter Mängel an oder in der gemieteten Wohnung anzuzeigen. Die Mängelanzeige hat das Ziel, dass sich der Vermieter umgehend um die Instandsetzung kümmert. Das ist in § 536a des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geregelt. Zu beachten ist aber auch, dass Mieter sogar die Pflicht haben, Mängel zu melden, sobald sie ihnen bekannt sind. Dies ist in § 536c Abs. 1 (BGB) ausdrücklich genannt. Die Mängelanzeige, mancherorts auch Mängelrüge genannt, ist also ein Instrument, das die Interessen des Mieters – eine voll funktionstüchtige Wohnung – und des Vermieters – unversehrtes Eigentum – schützt. Wie schreibe ich eine Mängelanzeige?Nur wenn der Vermieter von einem Mangel an der Mietsache Kenntnis hat, kann er ihn beseitigen oder der Mieter die Miete mindern. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter den Mangel mitzuteilen. Dies geschieht üblicherweise über eine schriftliche Mängelanzeige. Darin sollte der Mieter den Mangel genau beschreiben und dem Vermieter eine angemessene Frist zur Beseitigung setzen. Angemessen sind in der Regel zwei Wochen. In seiner Mängelanzeige kann der Mieter auch eine Mietminderung geltend machen. Handelt es sich um einen akuten Mangel wie etwa einen Wasserrohrbruch, muss der Mieter sofort handeln. Dann sollte er versuchen, seinen Vermieter oder die Hausverwaltung telefonisch zu erreichen. Mithilfe einer Gesprächsnotiz kann der Mieter später nachweisen, dass er den Schaden umgehend mitgeteilt hat. Ist der Vermieter nicht erreichbar, muss der Mieter selbst einen Handwerkernotdienst beauftragen, damit teure Folgeschäden vermieden werden. Checkliste MängelanzeigeDas muss drinstehen
Welche Mängel können eine Mietminderung bewirken?Die fünf häufigsten Mängel in Wohnungen sind Feuchtigkeitsschäden und Schimmelpilz in der Wohnung, Lärm infolge von Baumaßnahmen im Haus oder in der näheren Umgebung, eine kleinere Wohnung als im Mietvertrag angegeben, Ausfall oder Defekt technischer Geräte und Schäden am Haus oder in der Wohnung, wie morsche Fenster. Alle diese Mängel können eine Mietminderung berechtigen. Der Mieterbund hat in einer 92-seitigen Broschüre mehr als 300 Gerichtsurteile zum Thema „Wohnungsmängel und Mietminderung“ zusammengetragen (ISBN 978-3-933091-63-5). Einige haben wir sortiert nach der prozentualen Mietminderung aufgeführt. Die Angaben können aber höchstens zur groben Orientierung dienen. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) gibt keine Regelung vor, die bei einem bestimmen Mangel oder Baumangel eine Mietminderung in konkreter Höhe garantiert. Das ist im Zweifel immer die Einzelfallentscheidung des zuständigen Gerichts. Mögliche Mietminderungen ...bis zu zehn Prozent
bis zu 15 Prozent
bis zu 20 Prozent
bis zu 25 Prozent
bis zu 30 Prozent
bis zu 40 Prozent
bis zu 50 Prozent
bis zu 100 Prozent
Welche Mängel rechtfertigen keine Mietminderung?Ein verkalkter Wasserhahn gilt beispielsweise als Bagatelldelikt. Foto: Nadezhda/stock.adobe.comBagatellmängel wie zum Beispiel einen kleinen Kratzer im Parkett muss der Mieter allerdings hinnehmen. Eine Mängelanzeige würde hier wohl erfolgslos sein. Auch bei Mängeln, die ein Mieter bei der Übergabe der Wohnung akzeptiert hat, muss der Vermieter keine Mangelbeseitigung vornehmen (BGB § 536b). Kleine Schäden an Fußleisten oder hat beispielsweise das Waschbecken im Bad einen kleinen Riss und der Mieter hat diese Mängel bei Vertragsbeginn akzeptiert, so ist dies der vertraglich vereinbarte Zustand. Auf diese Mängelrüge muss der Vermieter also nicht reagieren. Küche gehört zur Wohnung – wer haftet für Mängel?Gehört zur Wohnung auch eine vom Vermieter gestellte Einbauküche, so muss dieser auch etwaige Mängel an der Kücheneinrichtung beseitigen. Geht also zum Beispiel der Kühlschrank kaputt, zahlt der Vermieter für den Austausch oder die Reparatur und nicht der Mieter. Denn üblicherweise ist eine gestellte Einbauküche im Mietzins berücksichtigt, der Mieter zahlt dafür also quasi einen Aufpreis. Dafür darf er auch erwarten, dass die Küche einwandfrei funktioniert. Mängelanzeige: Welche Druckmittel hat der Mieter?Um der Mängelanzeige mehr Gewicht zu verleihen oder dem Vermieter die Dringlichkeit der Angelegenheit klarzumachen, kann der Mieter auf einige Druckmittel zurückgreifen: Er kann die Miete nur unter Vorbehalt zahlen, sie zurückbehalten oder mindern.
Achtung: Alle drei Druckmittel bergen gewisse Risiken. Behält der Mieter einen Teil der Miete zu Unrecht ein oder mindert sie, werden die Fehlbeträge so behandelt, als handele es sich um einen Mietrückstand. Hat dieser eine Höhe von üblicherweise zwei Monatsmieten erreicht, droht schlimmstenfalls eine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses. Hat der Mieter die Miete nur unter Vorbehalt bezahlt, bedarf es möglicherweise einer gerichtlichen Klärung des Minderungsanspruches, damit er das Geld letztendlich zurückbekommt. Deshalb ist es empfehlenswert, sich von einem Anwalt oder dem örtlichen Mieterverein beraten zu lassen noch bevor man weniger Miete zahlt als im Mietvertrag vereinbart. Was passiert, wenn der Vermieter nicht reagiert?In manchen Fällen kann es vorkommen, dass der Vermieter trotz aller Druckmittel nicht auf die Mängelanzeige reagiert. Dann hat der Mieter mehrere Möglichkeiten:
Fazit: Mängelanzeige am besten mit AnwaltDie meisten Vermieter reagieren schon aus eigenem Interesse schnell auf eine Mängelanzeige des Mieters. Dennoch kommt es immer wieder vor, dass manche Vermieter diese einfach ignorieren oder bestreiten, dass Mängel vorliegen. In solchen Fällen kann es ratsam sein, die Hilfe eines Mietervereins oder eines Fachanwalts in Anspruch zu nehmen. Das ist auch dann ratsam, wenn der Mieter dem Vermieter finanziell Druck machen will. Eine Erstberatung beim Anwalt kostet in der Regel nicht übermäßig viel Geld. Welche Mängel muss der Mieter zahlen?Der Mieter muss kleinere Mängel selber beheben und kleinere Reparaturen genauso selber bezahlen wie den Ersatz kleinerer Gegenstände. Fachleute sprechen darum vom kleinen Unterhalt. Dazu gehören beispielsweise lockere Schrauben anziehen, Scharnieren ölen oder Abflüsse in Bad und Küche reinigen.
Was ist ein erheblicher Mangel bei Vermietung?Ein erheblicher Mangel der Mietsache liegt dann vor, wenn tatsächlich und nachweisbar in die Nutzbarkeit der Mieträume eingegriffen wird. Die Regelung des § 536 BGB sieht in einem solchen Fall die Befreiung des Mieters von seiner Mietzahlungspflicht oder die Minderung der geschuldeten Miete vor.
Welche Mängel muss der Vermieter akzeptieren?Bei Übergabe der Wohnung muss der Vermieter normale Gebrauchsspuren hinnehmen. Kratzer im Boden oder Verfärbungen auf Fliesen oder Fugen sind keine Mängel und müssen nicht vom Mieter beseitigt werden. Außerdem muss die Übergabe einer Mietwohnung nur besenrein erfolgen. Gründlich geputzt werden muss also nicht.
Wann liegt ein Mietmangel vor?Nach § 536 ist ein Mietmangel ein Fehler oder Schaden am Mietobjekt, der sich negativ auf die Nutzbarkeit auswirkt. Bei Wohnimmobilien liegt also ein Mangel vor, wenn die Wohnung nicht mehr bewohnt werden kann bzw. die Wohnqualität erheblich eingeschränkt ist.
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