Was ist der Unterschied zwischen Kaufmann und Unternehmer?

Häufig wird zu Unrecht angenommen, Kaufmann könne nur jemand sein, der eine kaufmännische Ausbildung absolviert hat. Dies ist nicht richtig.

Gemeint ist vielmehr der Kaufmannsbegriff im Sinne des Handelsgesetzbuches (HGB):

§ 1 HGB:
(1) Kaufmann im Sinne dieses Gesetzbuchs ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt.
(2) Handelsgewerbe ist jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, dass das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert.

Mit anderen Worten: Haben Sie festgestellt, dass Ihre Tätigkeit nicht freiberuflich, sondern gewerblich ist, gehören Sie im Sinne des HGB grundsätzlich zu den Kaufleuten ("... Handelsgewerbe ist jeder Gewerbebetrieb ..."). Mit "Handelsgewerbe" ist hier also nicht nur der Handel im üblichen Sinne (An- und Verkauf von Waren) gemeint, sondern tatsächlich jeder Gewerbebetrieb.

Interessant wird es für Kleingewerbetreibende nach dem Komma: "... es sei denn ...". Hier ist also die Ausnahme geregelt. Kleingewerbetreibender sind Sie nur dann, wenn " ... das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert."

Wahrscheinlich fragen Sie sich (zu Recht): Was bedeutet das konkret? Woher weiß ich, unter welchen Umständen ein "in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb" erforderlich bzw. nicht erforderlich ist?

Die beste Empfehlung hierzu lautet: Machen Sie es sich einfach. Lassen Sie sich kostenfrei beraten, z. B. von der Industrie- und Handelskammer.

Aus dem Kurs: Rechtsgrundlagen für Selbständige und Freiberufler:innen

Unterschied zwischen Kaufmann und Freiberufler

Wer unternehmerisch tätig ist und dies nicht in Form einer Gesellschaft tut, wie etwa einer GmbH, einer AG, einer Limited oder einer Unternehmensgesellschaft, hat im Grunde zwei Möglichkeiten. Entweder er wird Kaufmann oder Freiberufler. Aber wann gilt was? In Deutschland und auch in vielen anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union gilt der Grundsatz der Gewerbefreiheit. Es ist daher in aller Regel lediglich ein Gewerbeschein zu beantragen und die anfallende Gebühr zu begleichen. Außerdem muss die Aufnahme der gewerblichen Tätigkeit dem Finanzamt mitgeteilt werden und schon kann man loslegen. Als Gewerbe gilt jede planmäßige, in Gewinnerzielungsabsicht vorgenommene, auf Dauer angelegte selbstständige Tätigkeit. Eine Ausnahme bilden hier lediglich die Bereiche Land- und Forstwirtschaft und zudem noch die sogenannten Freien Berufe. Folglich muss zwischen freiberuflicher und unternehmerischer Tätigkeit unterschieden werden. Angehörige Freier Berufe erbringen persönlich, eigenverantwortlich und fachlich unabhängig sogenannte Dienstleistungen höherer Art. Und zwar auf der Grundlage besonderer beruflicher Qualifikationen oder schöpferischer Begabungen. Dies dient sowohl dem Interesse des Auftraggebers als auch der Allgemeinheit. Das Steuerrecht differenziert bezüglich der Freien Berufe zwischen sogenannten Katalogberufen, ähnlichen Berufen und Tätigkeitsberufen. Zu den Katalogberufen zählen im Bereich der Medizin etwa Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Heilpraktiker oder Krankengymnasten. Im Bereich der Rechts- oder Wirtschaftsberatung gibt es Rechtsanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder auch vereidigte Buchprüfer. Im Bereich der Technik und Wissenschaft gibt es Ingenieure, Architekten oder auch Handelschemiker. Und letztlich gibt es noch den Bereich der Medien und Sprache, also Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher oder Übersetzer. Darüber hinaus gibt es auch noch diesen Katalogberufen ähnliche Berufe. Allerdings gibt es hierfür keine expliziten Beispiele im Gesetz. Aufgrund einschlägiger Rechtssprechung geht es im Bereich der Heilberufe beispielsweise um häusliche Kranken- oder Altenpflege, bei der Rechts- und Wirtschaftsberatung um die Tätigkeit von Unternehmensberatern, im technisch-wissenschaftlichen Bereich beispielsweise um EDV-Berater mit entsprechender Qualifikation. Wenn zumindest zeitweise eine wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit ausgeübt wird, die weder zu den Katalogberufen noch zu den ähnlichen Berufen zählt, kann ebenfalls eine freiberufliche Tätigkeit vorliegen. Dies ist etwa bei der Erstellung von Sachverständigengutachten im medizinischen oder auch im juristischen Bereich, bei der Ausübung einer Lehr- oder Prüfungstätigkeit, bei Schriftstellern, also Werbetextern, Drehbuchautoren und so weiter, oder bei künstlerischen Tätigkeiten von Malern, Bildhauern, Musikern, Komponisten, Sängern oder Tänzern der Fall. Arbeiten von sogenannten Gebrauchskünstlern, also unter anderem Grafikern, Modezeichnern oder Werbefotografen, zählen nur dann als freiberuflich, wenn sie im Rahmen eines gewissen kreativen Gestaltungsspielraums entstehen. Sie dürfen nicht nur das Ergebnis einer reinen Auftragsarbeit nach vom Auftraggeber festgelegten Kriterien sein. Wer letztlich als Freiberufler einzustufen ist, der benötigt keinen Gewerbeschein. Er muss lediglich dem zuständigen Finanzamt mitteilen, dass und ab wann er seine Tätigkeit entgeltlich ausübt. Wer hingegen in Anführungsstrichen ganz normaler Gewerbetreibender ist, wird in aller Regel als Kaufmann im handelsrechtlichen Sinne eingestuft. Im deutschen Handelsrecht finden sich jedoch unterschiedliche Arten von Kaufleuten. Der sogenannte Istkaufmann, also jeder Betreiber eines Handelsgewerbes. Für ihn besteht die Pflicht zur Eintragung ins Handelsregister. Der sogenannte Kannkaufmann, das sind Kleingewerbetreibende oder Betreiber von land- oder forstwirtschaftlichen Unternehmen. Für diese besteht keine Registrierungspflicht. Der sogenannte Formkaufmann, bei dem handelt es sich um einen Kaufmann aufgrund der von ihm gewählten Rechtsform, wie zum Beispiel einer GmbH, einer KG oder einer AG. Hier besteht eine Pflicht zur Eintragung ins Handelsregister. Der sogenannte Fiktivkaufmann, für den die Kaufmannseigenschaft aufgrund einer vorliegenden Handelsregistereintragung besteht und zwar selbst dann, wenn gar kein Handelsgewerbe betrieben wird. Und außerdem noch der sogenannte Scheinkaufmann, bei dem die Kaufmannseigenschaft angenommen wird wegen des Auftretens als ein solcher, wenn gar kein Handelsgewerbe betrieben wird und auch keine Handelsregistereintragung besteht. Alle diese verschiedenen Arten von Kaufleuten haben prinzipiell die Möglichkeit, sich ins Handelsregister eintragen zu lassen. Für manche Arten ist das, wie gesagt, sogar verpflichtend. Sofern für einen Einzelkaufmann eine Eintragung im Handelsregister besteht, muss er im Rahmen seiner Geschäftskorrespondenz nach seinem Namen beziehungsweise Unternehmensbezeichnung den Rechtsformzusatz eingetragener Kaufmann, kurz e. K., beziehungsweise eingetragene Kauffrau, kurz e. Kfr., hinzufügen. Das gilt sowohl für den Briefkopf als auch für die E-Mail-Signatur und natürlich erst recht für das Impressum.

Inhalt

Wann ist ein Unternehmer ein Kaufmann?

Kaufmann ist nach § 1 Abs. 1 HGB, wer ein Handelsgewerbe betreibt. Handelsgewerbe ist nach § 1 Abs. 2 HGB jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, dass das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert.

Ist jedes Unternehmen ein Kaufmann?

Der Kaufmannsbegriff § 1 HGB bestimmt, dass Kaufmann ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt. Dies ist jeder Gewerbebetrieb, der einen nach Art und Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert.

Was genau ist ein Kaufmann?

1 HGB (Handelsgesetzbuch) handelt es sich bei einem Kaufmann um eine Person, die ein Handelsgewerbe betreibt. Per Definition übt ein Kaufmann eine kaufmännische Tätigkeit aus. Er betreibt rechtlich selbstständig ein Handelsgewerbe. Dabei tritt er nicht oder nur vereinzelt als Handlungsgehilfe auf.

Ist ein Selbstständiger ein Kaufmann?

Als Freiberufler ist er kein Kaufmann.