Was für eine bedeutung hat der antrag g130

Reha vor Rente

Schweres Asthma, Diabetes, Depressionen – Krankheiten können das Arbeits­leben stark beein­trächtigen. Damit kranke Menschen nicht ausfallen und schon früh eine Erwerbs­minderungs­rente beziehen, gibt es medizi­nische Rehabilitationen. Das sind mehr­wöchige ambulante oder stationäre Aufenthalte in spezialisierten Kliniken, etwa kardiologischen, ortho­pädischen oder psycho­somatischen.

Kur oder Reha?

Seit der Gesund­heits­reform von 2000 gibt es offiziell nur noch Vorsorge- und Rehabilitations­maßnahmen. Umgangs­sprach­lich findet der Begriff „Kur“ aber immer noch Verwendung.

Ambulante und stationäre Vorsorgekuren sind präventiv, das heißt, sie dienen der „Festigung der Gesundheit“. Sie werden verordnet, um zu verhindern, dass sich vorhandene Beschwerden – etwa Rückenleiden oder Asthma – verschlimmern oder der Patient pflegebedürftig wird.

Eine medizi­nische Rehabilitation, kurz Reha, wirkt kurativ, also heilend. Ob ambulant oder stationär, sie kommt infrage für Patienten, die eine chro­nische Erkrankung haben oder anderweitig gesundheitlich stark einge­schränkt sind, etwa nach einem Herz­infarkt oder einer Operation. Kurz gesagt: die Vorsorge soll gesund halten, die Reha gesund machen.

Tipp: Ausführ­liche Infos zum Thema Vorsorgekuren enthält unser Special Einfach zur Kur: Ihr Weg zur Erholung. Wann Mütter und Väter Recht auf eine Kur haben, erklären wir in unserem Special Auszeit für Eltern.

Antrag mit Hinder­nissen

Rund eine Million Menschen machen jedes Jahr eine medizi­nische Reha. Aber Leser und Bekannte aus dem Umfeld der Finanztest-Redak­tion berichten immer wieder, dass das mit dem Reha-Antrag gar nicht so einfach sei. Wir haben mit Kosten­trägern, Ärzten und Betroffenen gesprochen und ihre Hinweise in sechs Tipps zusammengefasst.

Unser Rat

Anlauf­stellen. Sie haben das Gefühl, es ist Zeit für eine Reha? Wenden Sie sich zuerst an die gesetzliche Renten­versicherung und finden Sie heraus, ob Sie Anspruch auf eine Reha haben und welche infrage käme. Die Service­nummer lautet  0 800/10 00 48 00 (kostenlos). Auf den Internet­seiten der Behörde finden Sie Auskunfts- und Beratungs­stellen in Ihrer Nähe. In diesen beraten Mitarbeiter Sie persönlich und helfen Ihnen auch, die Reha zu beantragen.

1. Keine Zeit verlieren und an die richtige Behörde wenden

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© iStockphoto, Getty Images, Masterfile

Rehas werden aus unterschiedlichen Töpfen finanziert wie Renten-, Kranken-, Unfall­kasse. Sich gleich an den richtigen Kosten­träger zu wenden, spart Zeit. Sind Sie berufs­tätig und soll die Reha helfen, dass das so bleibt, ist meist die gesetzliche Renten­versicherung für Sie zuständig. Sie zahlt ärzt­liche und therapeutische Leistungen, medizi­nische Anwendungen, Reise, Unterkunft, Verpflegung. Je nach Einkommen wird aber eine Zuzahlung von bis zu 10 Euro pro Tag fällig – für längs­tens 42 Tage. Ihr Gehalt bekommen Sie weiter vom Arbeit­geber. Ist Ihr Anspruch auf Entgelt­fortzahlung schon ausgeschöpft, springt die Rentenkasse mit Über­gangs­geld ein.

2. Gleich zu Beginn klären: Haben Sie ­über­haupt einen Anspruch auf Reha?

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Dass die Rentenkasse Ihnen eine medizini­­sche Reha finanziert, ist an Voraus­setzungen ­gekoppelt. Bevor Sie sich ans Ausfüllen der Antrags­formulare machen, klären Sie, ob Sie diese erfüllen.

Gesundheitliche Voraus­setzungen:

  • Ihre Erwerbs­fähig­keit ist durch Krankheit oder körperliche, geistige oder seelische Be­hin­derung gefährdet oder gemindert.
  • Eine Reha könnte Ihre Lage verbessern oder eine Verschlechterung aufhalten.
  • Sie haben bereits auf andere Weise versucht, sich zu helfen – sind etwa wegen Ihrer Arthrose bereits bei einem Physio­therapeuten.

Beim Nach­weis dieser Punkte spielt Ihr Arzt eine zentrale Rolle (siehe Tipp 3).

Versicherungs­recht­liche Bedingungen:

Sie müssen eine der Vorgaben erfüllen.

  • Sie kommen als Pflicht- oder freiwil­lig Ver­sicherter auf eine 15-jährige Mindest­versicherungs­zeit – von der Rentenkasse auch Warte­zeit genannt.
  • Sie haben in den letzten zwei Jahren vor dem Reha-Antrag mindestens sechs Kalendermonate lang Renten­pflicht­beiträge gezahlt, etwa als Arbeitnehmer.
  • Sie haben nach Ihrer Ausbildung inner­halb von zwei Jahren eine versicherte oder selbst­ständige Beschäftigung aufgenommen und üben diese zum Zeit­punkt des Antrags noch aus, sind arbeits­unfähig oder arbeitslos.
  • Sie beziehen eine Erwerbs­minderungs­rente.
  • Sie sind erwerbs­gemindert oder Erwerbs­minderung ist absehbar und Sie kommen auf eine Versicherungs­zeit von fünf Jahren.
  • Sie sind vermindert erwerbs­fähig und ­beziehen eine große Witwenrente.

3. Ganz wichtig: Mit Ihrem Arzt an ­einem Strang ziehen

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Die Erfolgs­chancen Ihres Antrags sind höher, wenn Sie sich eng mit Haus- oder Fach­arzt abstimmen. Er schreibt für die Rentenkasse ­einen ärzt­lichen Befundbe­richt (ÄBB), der wichtig für die Beur­teilung Ihres Antrags ist.

Der ÄBB sollte vor allem eindeutig sein. Leiden Sie etwa seit Jahren an Rheuma, aber auch an Depressionen, müssen Sie zusammen mit Ihrem Arzt über­legen, welche Krankheit Sie vorrangig während der Reha angehen wollen. Davon hängt ab, welche Klinik geeignet ist: eine psycho­somatische Klinik oder eine auf Rheuma­erkrankungen spezialisierte Klinik. Haupt­diagnose, Funk­tions­störungen und bisherige Behand­lungen müssen aufeinander abge­stimmt sein. Gerade bei Haus­ärzten, die über die Jahre oft mit vielen unterschiedlichen Problemen ihrer Patienten konfrontiert sind, ist es wichtig, darauf zu achten.

Kann der sozial-medizi­nische Dienst der Rentenkasse das Ziel der Reha nicht erkennen, lehnt er den Antrag im ungüns­tigen Fall ab. Oder er fordert ein ärzt­liches Gutachten an: Ein von der Rentenkasse ausgewählter Arzt nimmt Sie dann unter die Lupe.

Hinweis: Den Rentenkassen Rhein­land und West­falen reicht ein ÄBB nicht. Sie geben immer Gutachten in Auftrag.

4. Bürokratie in Kauf nehmen: Ohne Formulare geht es nicht

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1,6 Millionen Menschen haben im Jahr 2017 die Formulare der gesetzlichen Renten­versicherung ausgefüllt und einen Antrag auf medizi­nische Reha gestellt.

An die Formulare kommen Sie telefo­nisch oder in einer der Auskunfts- und Beratungs­stellen der Renten­versicherung. Die Mitarbeiter dort helfen beim Ausfüllen (siehe „Unser Rat“ oben). Auch im Internet gibt es das Formularpaket unter deutsche-rentenversicherung.de.

Kern­stück des Pakets ist das eigentliche ­Antrags­formular (G0100). Dazu gehört die Anlage G0110. In ihr geht es um Ihre berufliche Situation und Ihre bisherigen Behand­lungen. Den „Selbst­einschät­zungs­bogen“ (G0115) müssen Sie nicht ausfüllen, es ist aber sinn­voll. Hier stellen Sie Ihre Sicht der Dinge dar: Erwartungen an die Reha, familiäre und berufliche Belastungen, Erfahrungen mit bisherigen Behand­lungen. Seien Sie ausführ­lich, notfalls auf einem gesonderten Blatt. Ein weiteres Formular, den AUD-Beleg (G0120), lassen Sie von Ihrer Krankenkasse ausfüllen.

Teils über­schneiden sich die Fragen der Formulare. Wichtig ist, dass sich Ihre Angaben nicht wider­sprechen und zum Befundbe­richt Ihres Arztes passen. Gehen Sie vor allem auf jene Aspekte von Krankheit, Risiko­faktoren, beruflicher und sozialer Belastung ein, die die Notwendig­keit der gewünschten Reha-Maßnahme heraus­stellen. Leiden Sie an Rheuma, wollen aber nach mehreren depressiven Episoden in eine psycho­somatische Klinik, legen Sie darauf den Schwer­punkt.

Zeigen Sie, was Sie bisher schon unternommen haben, etwa Psycho­therapie oder Selbst­hilfegruppe. Oder erklären Sie, warum das nicht möglich war, etwa wenn es keine freien Psycho­therapieplätze in Ihrer Gegend gibt.

Alles ausgefüllt? Der Antrag geht an Ihren Renten­träger. Welcher das ist – es gibt insgesamt 16 –, finden Sie auf Ihren Renten­mitteilungen oder im Internet (siehe „Unser Rat“ oben).

5. Anspruchs­voll ja, aber nicht zu ­wählerisch bei der Klinik sein

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Suchen Sie nach einer Klinik, die Ihnen gefällt. Die Rentenkasse versucht, Ihre Wünsche zu berück­sichtigen, solange sie zu Ihrer Indikation passen. Geben Sie an, wann Sie die Reha machen wollen, ob ganz­tägig ambulant oder stationär. Auch religiöse, welt­anschauliche, alters- und geschlechts­spezi­fische Vorlieben können Sie nennen. Aber: Je mehr Wünsche, desto länger kann es mit einem Platz dauern.

6. Reha-Antrag abge­lehnt? Legen Sie Wider­spruch ein

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Wird Ihr Reha-Antrag abge­lehnt, nehmen Sie es nicht persönlich. Wider­sprechen Sie. Das geht inner­halb von einem Monat, nachdem Sie den Ablehnungs­bescheid erhalten haben. Im Jahr 2017 war von rund 157 000 Wider­sprü­chen immerhin fast jeder zweite zumindest teil­weise erfolg­reich. Sprechen Sie noch mal mit Ihrem Arzt. Finden Sie vielleicht aussagekräftigere Begründungen für die Notwendig­keit der Reha? Gibt es weitere Unterlagen, die Sie hinzufügen könnten? Auch Beratungs­stellen helfen (siehe Unser Rat oben).

Bleibt der Wider­spruch ohne Erfolg, klagen Sie besser nicht. Das kann jahre­lang dauern. Stellen Sie einfach einen neuen Antrag.

Was bedeutet Antrag auf Leistungen zur Teilhabe für Versicherte Rehabilitationsantrag?

Der Antrag auf Leistungen zur Teilhabe für VersicherteRehabilitationsantrag (G100) ist dazu da, eine Rehabilitation bei der Deutschen Rentenversicherung zu beantragen. Da- mit der Antrag schnell bearbeitet werden kann, müssen alle Stellen ausgefüllt werden. Außerdem müssen weitere zusätzliche Formulare (z.

Was bedeutet Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation?

Die medizinische Rehabilitation ist ein Teilbereich der Rehabilitation. Sie umfasst Maßnahmen, die auf die Erhaltung oder Besserung des Gesundheitszustands ausgerichtet sind. Medizinische Reha wird ambulant oder stationär erbracht, ambulant hat meist Vorrang.

Was heißt Antrag auf Leistungen zur Teilhabe?

Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben werden Versicherten bewilligt, die aus gesundheitlichen Gründen ihren Beruf nicht mehr ausüben können. Auf diesem Wege soll die Eingliederung in das Berufsleben erhalten oder wieder erreicht werden. Das Formularpaket enthält trägerspezifische Formulare.

Haben Sie Beiträge zur Deutschen Rentenversicherung gezahlt?

Wer zahlt die Beiträge zur Rentenversicherung: Die Grundregel. In § 168 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI steht geschrieben, dass die Beiträge getragen werden bei Personen, die Arbeitsentgelt beschäftigt werden, von dem Versicherten und von dem Arbeitgeber je zur Hälfte.