Was bekommt man wenn der Mann stirbt?

Beerdigungen kosten viel Geld. Nicht immer reicht das Geld des Verstorbenen oder der Angehörigen aus. Doch wenn ein Mensch stirbt, kann man auf finanzielle Hilfe von verschiedenen Seiten hoffen.

Sterbegeld: Sterbegeld zahlen die gesetzlichen Krankenkassen, vorausgesetzt der Verstorbene war vor dem Stichtag, dem 1. Januar 1989, krankenversichert. Allerdings will die Bundesregierung das Sterbegeld zum 1. Januar 2003 halbieren: von 1050 Euro auf 525 Euro für den verstorbenen Versicherten und für familienversicherte Angehörige von 525 Euro auf 350 Euro. Ausgezahlt wird die Summe an denjenigen, der nachweist, dass er die Bestattung bezahlt. Das muss kein Familienmitglied sein.

Sozialbestattung: War der Verstorbene Sozialhilfeempfänger und hat seine Familie weder Vermögen noch Einkommen, übernimmt das Sozialamt Bestattungskosten und Grabgebühren. Ein aufwändiges Begräbnis kann allerdings nicht bestellt werden: In Berlin zahlt das Amt für eine einfache Sozialbestattung 437,78 Euro, für eine Bestattung mit Blumenschmuck, Organist und Redner 664,69 Euro, jeweils plus Grabgebühren. Dabei muss das Amt aber die Wünsche des Toten in vertretbarem Rahmen respektieren: „Wenn jemand verfügt hat, dass er nicht in der Urne bestattet werden will, übernimmt das Sozialamt auch die teurere Erdbestattung“, sagt Renate Nixdorf vom Verbraucherverband Aeternitas. Nicht vom Sozialhilfeträger bezahlt werden Leichenschmaus, Todesanzeige und Grabpflege.

Sterbegeldversicherung: Wer für sich ein aufwändigeres Begräbnis wünscht, aber weder selbst Vermögen hat noch die Familie belasten will, sollte eine freiwillige Sterbegeldversicherung abschließen. Die zahlt die Begräbniskosten bis zur vereinbarten Versicherungshöhe. „Je jünger man eintritt, desto geringer sind die Monatsbeiträge. Als Versicherungssumme empfehlen wir einen Betrag von etwa 5000 Euro“, sagt Michael Gaedicke vom Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft.

Lebensversicherung: Hat der Verstorbene eine Lebensversicherung abgeschlossen, muss diese nach dem Tod so schnell wie möglich, das heißt innerhalb von 48 Stunden, benachrichtigt werden. Neben der Sterbeurkunde muss ein amtliches Zeugnis über die Todesursache beigefügt werden.

Witwenrente: Stirbt der Ehegatte, zahlt der Staat ab dem Todestag Witwen- oder Witwerrente. Voraussetzung: Der Verstorbene muss fünf Jahre lang in die Rentenversicherung eingezahlt oder bereits Rente bezogen haben, und die Ehe muss zum Todeszeitpunkt noch bestanden haben. Es gibt zwei Arten von Witwen- oder Witwerrente: die „große“ und die „kleine“ Variante. Für die große Witwenrente muss der hinterbliebene Ehepartner mindestens eine der vier Voraussetzungen erfüllen: Er muss entweder älter als 45 Jahre oder vermindert erwerbsfähig sein oder ein behindertes Kind betreuen oder ein Kind unter 18 Jahren großziehen. Dann erhält er 60 Prozent der Rente des Verstorbenen. Zum 1. Januar 2002 hat sich allerdings einiges geändert: Bei Neuverheirateten oder Paaren, die an diesem Stichtag beide noch unter 40 waren, erhält der überlebende Partner nur noch 55 Prozent der Rente des Verstorbenen. Wer keine der vier genannten Bedingungen erfüllt, erhält nur die kleine Witwenrente, das sind 25 Prozent der Rente des Verstorbenen. Diese wird für 24 Monate gezahlt. Liegen dann die Voraussetzungen für die große Witwenrente vor – etwa weil man älter geworden ist – muss die Rente neu beantragt werden.

Waisenrente: Wenn Vater, Mutter oder sogar beide Eltern tot sind, haben die leiblichen Kinder und Stiefkinder Anspruch auf eine Halb- oder Vollwaisenrente. Auch hier müssen der verstorbene Vater oder die Mutter mindestens fünf Jahre lang Beiträge in die Rentenversicherung eingezahlt haben. Gezahlt wird die Waisenrente nur für Kinder unter 18 Jahren oder – für Auszubildende und Studenten – bis zu einem Alter von 27 Jahren.

Britta Beate Schön ist bei Finanztip für sämtliche Rechtsthemen zuständig. Die promovierte Juristin und Rechtsanwältin war als Leiterin der Rechtsabteilung bei Finanzdienstleistern wie der Telis Finanz AG und der Interhyp tätig. Vorher lehrte und forschte sie in Japan als DAAD-Junior-Professorin für deutsches und Europarecht. Ihr Studium absolvierte sie in Münster, Genf, Regensburg und Leipzig. Die Autorin erreichen Sie unter [email protected].

Mit einem Erbschein können Sie belegen, dass Sie in der Nachlasssache generell erbberechtigt sind. Auf dem Dokument wird auch vermerkt, wie groß der Erbanteil ist und ob das Erbe bestimmten Beschränkungen unterliegt. Sie benötigen das Dokument u. a., wenn Sie sich bei Banken, Versicherungen oder Behörden als Erbe ausweisen müssen – vor allem, wenn Immobilien Teil der Erbmasse sind.

Ein Erbschein wird nicht automatisch ausgestellt, sondern muss beim Nachlassgericht, beim Testamentsvollstrecker, beim Nachlassinsolvenzverwalter oder bei einem Notar beantragt werden. Die Ausstellung ist mit Kosten verbunden, die sich nach dem Gesamtwert des Nachlasses richten. Achtung: Wer einen Erbschein beantragt, signalisiert damit automatisch, dass er das Erbe antritt und nicht nur das Vermögen, sondern auch alle Verbindlichkeiten des Verstorbenen übernimmt. Im Zweifelsfall sollten Sie sich rechtlich beraten lassen.

Wie hoch ist die Witwenrente 2022?

Allgemeiner Freibetrag für die Witwenrente.

Wird die Witwenrente 2022 auch erhöht?

Zum 1. Juli 2022 haben sich die Freibetragsgrenzen bei Hinterbliebenenrenten geändert. Neben ihrer Hinterbliebenenrente können Witwen und Witwer sowie Bezieher von Erziehungsrenten nun mehr Einkommen erzielen. Dies teilt die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg jetzt mit.

Was muss ich nach dem Tod meines Mannes machen?

Was ist zu tun, wenn ein Angehöriger stirbt?.
Direkt nach dem Tod: Arzt oder Ärztin verständigen. ... .
Wie lange dürfen Tote zu Hause bleiben? ... .
Todesfall beim Standesamt anzeigen und Sterbeurkunde beantragen. ... .
Erbschein beim Amtsgericht beantragen. ... .
Lebens- und Unfallversicherung fristgerecht informieren..

Hat Ehefrau Anspruch auf Rente des Mannes?

Sie haben grundsätzlich Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente, wenn Sie bis zum Tod Ihres Ehepartners/Lebenspartners oder Ihrer Ehepartnerin/Lebenspartnerin miteinander verheiratet waren oder eine Lebenspartnerschaft bestand und Ihre Ehe/Lebenspartnerschaft mindestens ein Jahr bestanden hat.