Nach elternzeit anspruch auf gleichen arbeitsplatz

Arbeitnehmer stehen während der Elternzeit unter besonderem Schutz. Ihnen darf grundsätzlich nicht gekündigt werden. Nur in besonderen Ausnahmefällen kann der Arbeitgeber auch während der Elternzeit kündigen, dies aber nur mit der Zustimmung mit der zuständigen Aufsichtsbehörde.

Nicht selten erfahren Arbeitnehmer vor Rückkehr in den Betrieb, dass ihre Stelle bereits anderweitig besetzt wurde. Es kann auch vorkommen, dass für den Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung gar nicht mehr in Betracht kommt und er den Arbeitnehmer kündigen möchte.

Kein Anspruch zu Rückkehr auf den alten Arbeitsplatz

Festzuhalten ist, dass Arbeitnehmer bei Rückkehr aus der Elternzeit keinen Anspruch darauf haben, ihre alte Stelle wiederzuerlangen.

Dem Arbeitnehmer steht, nach Beendigung der Elternzeit, le0idglich ein Anspruch auf einen gleichwertigen Arbeitsplatz zu.

Grund hierfür ist das Direktionsrecht des Arbeitgebers. Dieser darf einen Arbeitnehmer auf allen Arbeitsplätzen einsetzen, auf denen er die arbeitsvertraglich vereinbarte Leistung erbringen kann.

In vielen Arbeitsverträgen dürfte sich eine sog. Versetzungsklauseln bzw. ein sog. Versetzungsvorbehalt finden. Hierin werden die Voraussetzungen vertraglich näher bestimmt, unter denen der Arbeitgeber berechtigt ist, dem Arbeitgeber eine andere Arbeitsleistung oder einen anderen Arbeitsort zuzuweisen.

Inhaltlich unterscheiden sich die Regelungen ein wenig voneinander: Versetzungsvorbehalte konkretisieren das arbeitgeberseitige Direktionsrecht „nur“. „Echte“ Versetzungsklauseln erweitern das arbeitgeberseitige Direktionsrecht.

Muss der Arbeitnehmer auf der angebotenen Stelle arbeiten?

Arbeitnehmer müssen die ihnen angebotene Stell nicht annehmen. Trotz vorgenannter Möglichkeiten darf der Arbeitgeber nicht einfach machen, wonach ihm gerade ist. Vielmehr liegen hierin auch Chancen für Arbeitnehmer, die ein guter Fachanwalt für Arbeitsrecht zu nutzen weiß:

Übt der Arbeitgeber sein Direktionsrecht aus, unterliegt dieses einer sog. Ausübungskontrolle – es muss genau geschaut werden, ob die persönlichen Belange des Arbeitnehmers die betrieblichen Interessen des Arbeitgebers nicht überwiegen.

Versetzungsklauseln bzw. Versetzungsvorbehalte müssen klar und verständlich sein; Arbeitnehmer müssen anhand der Formulierung erkennen können, „was auf sie zukommt“. In der Praxis werden die Regelungen diesen Anforderungen häufig nicht gerecht und lassen Raum für Interpretationen – Raum, den ein Fachanwalt argumentativ nutzen kann.

Bleiben inhaltliche Zweifel, gehen diese zu Lasten des Arbeitgebers und es gilt die Auslegungsvariante, die für den Arbeitnehmer am günstigsten ist.

Anstatt der drohenden Kündigung einen Aufhebungsvertrag schließen?

Droht dem zurückkehrenden Arbeitnehmer die Kündigung, kann ein Aufhebungsvertrag während der Elternzeit eine Lösung sein.

Möchte der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nach der Elternzeit auf eine Weise einsetzen, die nicht vom Arbeitsvertrag gedeckt ist, bedarf es einer sog. Änderungskündigung. Möchte der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nach der Elternzeit gar nicht mehr beschäftigen, muss er ihm kündigen.

Da der besondere Kündigungsschutz nach der Elternzeit wegfällt, kann es einen Arbeitnehmer mit der Kündigung recht schnell treffen: Die Kündigung darf ihm bereits einen Tag nach Rückkehr ins Arbeitsverhältnis übergeben werden!

Grundsätzlich ist der Abschluss eines Aufhebungsvertrages unproblematisch während der Elternzeit möglich. Der Sonderkündigungsschutz steht einer solchen einvernehmlichen Regelung nicht entgegen. Er ist vielmehr eine gute Verhandlungsbasis, um die Aufhebung im Sinne des Arbeitnehmers zu gestalten.

Eine wichtiger Aspekt muss bedacht werden. Der Abschluss eines Aufhebungsvertrages führt in der Regel zu einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld I.

Ziehen Sie in jedem Fall einen Fachanwalt für Arbeitsrecht hinzu, wenn Sie über eine Aufhebungsvereinbarung nachdenken.

Viele weiterführende Informationen zum Thema Aufhebungsvertrag finden Sie unter: https://www.ra-croset.de/wissenswertes/aufhebungsvertrag/

Haben Sie Fragen zur Elternzeit oder zum Aufhebungsvertrag?

Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Dorit Jäger und lassen Sie sich fachkundig beraten.

Fachanwältin für Arbeitsrecht

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Dorit Jäger ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht. Die Kanzlei Croset- Fachanwälte für Arbeitsrecht ist ideologisch nicht festgelegt und vertritt daher Arbeitgeber (kleine, mittelständische und große Unternehmen mit bis zu 1.500 Mitarbeitern) und Arbeitnehmer (Angestellte aller Einkommensklassen, Führungskräfte, leitende Angestellte und Geschäftsführer) - deutschlandweit.

Rückkehr aus der Elternzeit an den alten Arbeitsplatz: Vor allem Mütter werden dis­kri­mi­niert

Gastbeitrag von Dietlinde-Bettina Peters

15.01.2020

Nach elternzeit anspruch auf gleichen arbeitsplatz

(c) Kaspars Grinvalds/stock.adobe.com

In vielen Unternehmen und Verwaltungen werden Elternzeitrückkehrer wie Neueinstellungen behandelt und ihnen der Anspruch auf den früheren Arbeitsplatz verweigert. Häufig ist eine solche Weisung unwirksam, meint Dietlinde-Bettina Peters.

Immer wieder sind vor allem Mütter entsetzt, wenn sie nach längerer Elternzeit zurück in den Job kommen und plötzlich auf einen anderen, unattraktiveren Arbeitsplatz verwiesen werden. Die Begründung des Arbeitgebers lautet dann zumeist:"Sie haben keinen Anspruch auf den alten, sondern nur auf einen gleichwertigen Arbeitsplatz!" 

So wehrte sich vor dem Arbeitsgericht Brandenburg eine Arbeitsvermittlerin aus der Stadt Brandenburg mit zwei kleinen Kindern nach einer mehrjährigen Elternzeit gegen eine neue Arbeitsplatzzuweisung in die 36 Kilometer entfernte Stadt Werder. In ihrem Arbeitsvertrag war der Arbeitsort nicht auf die Stadt Brandenburg begrenzt und keiner ihrer zwölf Kollegen und Kolleginnen war bereit zum Wechsel gewesen. Zwei von ihnen wohnten allerdings zwischen den Arbeitsorten Brandenburg und Werder und hatten keine familiären Verpflichtungen. 

Auf eine Arbeitsplatzgarantie in der Stadt Brandenburg konnte sich die Mutter nicht berufen, da eine solche nicht im Arbeitsvertrag vereinbart worden war. Sie war damit grundsätzlich verpflichtet, in der Stadt Werder zu arbeiten. 

Arbeitgeber handeln entgegen der "Elternzeitrichtlinie"

Allerdings hätte die Vorgesetzte auch die sozialen Belange der Mitarbeiter nach billigem Ermessen beachten müssen: Bei der Interessenabwägung im Rahmen des billigen Ermessens gemäß § 106 S.2 Gewerbeordnung (GewO) wäre dann bei der Mutter die zeitintensive Beaufsichtigung ihrer kleinen Kinder zu berücksichtigen gewesen. Die Auswahl hätte somit auf eine der zwei zwischen Werder und Brandenburg wohnenden Mitarbeiter ohne familiäre Verpflichtungen fallen müssen. Daraus folgt, dass der Elternzeitrückkehrer vorrangig einen Anspruch auf seinen bisherigen Arbeitsplatz hat. Er darf nicht - wie bei einer Neueinstellung - auf irgendeinen freien Arbeitsplatz versetzt werden. Das gilt auch dann, wenn ihm das gleiche Gehalt weitergezahlt wird (vgl. LAG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 16.06.2017, Az. 3 Sa 123/17).    

Die "Vorrangigkeit" des alten Arbeitsplatzes ergibt sich im Übrigen auch aufgrund der sogenannten "Elternzeitrichtlinie". Darin ist die Formulierung in § 5 Nr.1 RL 2010/18/EU eindeutig: Der Arbeitnehmer hat im Anschluss an die Elternzeit das Recht, an seinen früheren Arbeitsplatz zurückzukehren oder, wenn das nicht möglich ist, eine entsprechend gleichwertige Arbeit zugewiesen zu bekommen. Eine dementsprechende gesetzliche Regelung wurde ins Bundeselternzeitgesetz (BEEG) zwar nicht übernommen. Eine Aufnahme in deutsches Recht wäre dann nicht erforderlich, wenn die Regelung bereits geltendes deutsches Recht ist. 

Auf den oben skizierten Fall übertragen, hieße das: Wird das billige Ermessen bei einer Weisung in dem zuvor genannten Sinne ausgeübt, wäre § 106 GewO die bereits vorhandene nationale Regelung. Es stellt sich dann allerdings die Frage, warum in vielen Unternehmen und der Verwaltung die weitverbreitete Meinung vertreten wird, dass kein vorrangiger Anspruch auf den alten Arbeitsplatz besteht. 

Schließlich spricht auch die neuere europäische Richtlinie RL 2017/085/EU zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern vom Juni 2019, die bis zum Sommer 2022 in deutsches Recht umzusetzen ist, in Art. 10 Abs.2 und 11 Klartext: Die Inanspruchnahme der Elternzeit darf nicht zu einer Schlechterstellung oder Diskriminierung des Betroffenen führen.

Entschädigungsanspruch nach AGG

Die juristischen Folgen, die Arbeitgebern drohen, sollten ihnen bei der Frage, wie sie mit Elternzeit-Rückkehrern umgehen, eigentlich zu denken geben: Wird eine Mutter nach einer längeren Elternzeit nicht auf ihrem alten Arbeitsplatz weiterbeschäftigt, sondern auf einen unattraktiven Arbeitsplatz allein aufgrund ihrer Abwesenheit während der Elternzeit verwiesen, kann dies einen Entschädigungsanspruch nach §§ 15 Abs.2, 7 Abs. 1, 1 des Allgmeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) auslösen. 

Eine mittelbare Benachteiligung gemäß § 3 Abs.2 AGG liegt vor, wenn durch eine an sich neutrale Handhabung tatsächlich die Gruppe der Frauen gegenüber den Männern wesentlich häufiger benachteiligt wird. So wird beispielsweise dann von einer Frauendiskriminierung gesprochen, wenn Teilzeitbeschäftigte gegenüber Vollzeitbeschäftigten benachteiligt werden, da ca. 90 Prozent der Beschäftigten in Teilzeit Frauen sind (BAG, Urt. v. 20.11.1990, Az.3 AZR 613/89).  

Von der Handhabung der Zuweisung eines unattraktiven Arbeitsplatzes nach der Elternzeit sind weitaus mehr Frauen als Männern betroffen, da Väter bedeutend weniger und weitaus kürzer eine Elternzeit in Anspruch nehmen. Von ihnen geht nur ein gutes Drittel überhaupt in Elternzeit, wobei hiervon über die Hälfte nur zwei Monate nimmt.  Die Inanspruchnahme einer längeren Elternzeit erfolgt nach wie vor ganz überwiegend durch die Mutter. Bei einer längeren Abwesenheitszeit wird ihr freigewordener Arbeitsplatz wieder mit einem Kollegen besetzt. Die Zuweisung erfolgt nicht nur befristet für die Zeit der Elternzeit, sondern auf Dauer. Demgegenüber wird bei einer kürzeren Elternzeit von zwei oder drei Monaten zumeist eine Urlaubsvertretung gefunden, die die Arbeitsaufgabe vorübergehend miterledigt. Die Beibehaltung des alten Arbeitsplatzes wird den Vätern so fast immer ermöglicht.  

Die meisten Verfahren enden mit Vergleich

Erst durch die Begründung der Zuweisung des neuen Arbeitsplatzes kann festgestellt werden, ob eine Diskriminierung vorliegt. Wird der Rückkehrerin allein aufgrund ihrer Abwesenheit während der Elternzeit ein neuer unattraktiver Arbeitsplatz zugewiesen, spricht vieles für eine Benachteiligung. Hierfür ist eine Benachteiligungsabsicht des Arbeitgebers jedoch nicht erforderlich. Hingegen liegt keine Diskriminierung vor, wenn der Mutter aufgrund einer zwischenzeitlich erfolgten betrieblichen Umstrukturierung eine neue Arbeitsaufgabe übertragen wird. Denn hiervon wäre sie gleichermaßen betroffen gewesen, wenn sie statt der Inanspruchnahme der Elternzeit weitergearbeitet hätte. 

Wenn es in solchen Fällen überhaupt zu Urteilen kommt, enden diese oft zugunsten der betroffenen Frauen: So sprach das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg einer Mutter eine Entschädigungszahlung in Höhe von 9.000 € zu, die nach einem schwangerschaftsbedingten Beschäftigungsverbot mit anschließender einjähriger Elternzeit von Potsdam nach Frankfurt am Main versetzt wurde (Urt. v. 16.06.2017, Az. 3 Sa 123/17). Auf ihrem alten Arbeitsplatz in Potsdam sollte ein zwischenzeitlich eingestellter Kollege weiterbeschäftigt werden, da die Mutter bedingt durch ihre Schwangerschaft bisher nur für einen kürzeren Zeitraum in Potsdam gearbeitet hatte. 

Die meisten Gerichtsverfahren mit einem Diskriminierungsvorwurf enden mit einem Vergleich, indem ein Teil der geforderten Entschädigungssumme gezahlt wird. Kein Arbeitgeber will durch ein Urteil festgestellt wissen, dass er seine Mitarbeiter diskriminiert. Auch die Arbeitsvermittlerin durfte im Wege eines gerichtlichen Vergleichsabschlusses nach einem grundsätzlichen Umdenken ihres Arbeitgebers wieder an ihrem früheren Arbeitsort in Brandenburg zurückkehren. So beginnt die Änderung einer landläufigen Meinung. 

Dietlinde-Bettina Peters ist Richterin am Arbeitsgericht Brandenburg. Zur Zeit ist sie an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales in Berlin abgeordnet. Sie ist außerdem Autorin des Buchs "Das Weisungsrecht der Arbeitgeber".

Nach elternzeit anspruch auf gleichen arbeitsplatz

Welches Recht nach Elternzeit?

Nach Ende der Elternzeit gelten für Ihr Arbeitsverhältnis dieselben Bestimmungen wie vor der Elternzeit. Also arbeiten Sie auch automatisch wieder so viele Stunden pro Woche wie vor der Elternzeit. Sie haben dann auch keinen besonderen Anspruch auf Teilzeit mehr.

Wie lange muss ein Arbeitsplatz freigehalten werden?

Der Mutterschutz beginnt laut Mutterschutzgesetz (MuSchG) in der Regel sechs Wochen vor und endet acht Wochen nach der Entbindung. Mütter von Kindern mit Behinderung erhalten vier Wochen länger Mutterschutz nach der Entbindung, also insgesamt zwölf Wochen. Gleiches gilt für Früh- und Mehrlingsgeburten.

Kann ich direkt nach der Elternzeit gekündigt werden?

Kündigung nach der Betreuungsauszeit Als Arbeitnehmer können Sie auch während der Elternzeit kündigen. Dabei müssen Sie eine Kündigungsfrist von drei Monaten einhalten. Unmittelbar nach Ablauf der Elternzeit erlischt der besondere Kündigungsschutz. Eine Kündigung ist dann selbst am ersten Arbeitstag möglich.

Was passiert wenn die Elternzeit vorbei ist?

Was ist nach dem Ende der Elternzeit? Nach dem Ablauf der Elternzeit haben Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer ein Recht auf Weiterbeschäftigung beim Arbeitgeber. In der Regel sollten die Eltern nach der Elternzeit an ihren alten Arbeitsplatz zurückkehren dürfen.