Show Als Radfahrer im öffentlichen Straßenverkehr ist man natürlich an die geltenden Regeln gebunden. Die Verhaltensregeln finden sich hauptsächlich in der Straßenverkehrsordnung (StVO). Ausrüstungsvorschriften finden sich in der Straßenverkehrszulassungs-Ordnung (StVZO). Welche Rechte und Pflichten sich daraus ergeben, möchte ich hier allgemeinverständlich darstellen. Ein Hinweis noch vorweg: Ich bin kein Jurist, sondern lediglich "interessierter Laie". Ich habe diese Hinweise nach sorgfältiger Recherche nach bestem Wissen aufgeschrieben. Sollte sich ein Fehler eingeschlichen oder sich die Rechtslage geändert haben, teilen Sie mir das bitte mit. Meine Adresse finden Sie im Impressum. [Verhaltensvorschriften] [Ausrüstungsvorschriften] [Spezielle Vorschriften für Pedelecs und E-Bikes] [Spikereifen] VerhaltensvorschriftenEs ist selbstverständlich, dass auch Radfahrer gemäß § 1 StVO ständige Vor- und Rücksicht walten lassen. Das gilt vor allem natürlich gegenüber Fußgängern. Fahrräder sind Fahrzeuge. Sie gehören demzufolge auf die Fahrbahn (§ 2 StVO. Fußwege sind tabu, es sei denn, sie sind durch das Zusatzschild "Radfahrer frei" freigegeben. In dem Fall gilt jedoch Schrittgeschwindigkeit und besondere Vor- und Rücksicht gegenüber Fußgängern. Wenn nötig, muss der Radfahrer absteigen. Gemäß § 2 Abs. 2 müssen
Fahrzeuge "möglichst weit rechts" fahren. Das gilt für Kraftfahrzeuge und Fahrräder gleichermaßen. Die Vorschrift, dass Radfahrer "äußerst rechts" fahren müssen, gibt es seit Jahren nicht mehr. Auch und gerade Radfahrer haben einen Sicherheitsabstand zum Fahrbahnrand zu halten. Der Bundesgerichtshof nannte bereits 1957 einen Abstand von 75 bis 80 cm als ausreichenden Abstand zum Gehweg. Radfahrer müssen einzeln hintereinander fahren (§ 2 Abs. 4 StVO). Wenn der Verkehr nicht behindert wird, dürfen sie auch nebeneinander fahren. Einige Juristen vertreten die Auffassung, dass dies in der Regel der Fall ist. Denn normalerweise ist eine Fahrbahn nicht breit genug, damit ein Auto bei ausreichendem Sicherheitsabstand ein Fahrrad überholen, ohne die Fahrspur zu verlassen. Da der Kraftfahrer sowieso die Fahrspur wechseln bzw. in die Gegenfahrspur fahren muss, stellen nebeneinander fahrende Radfahrer keine größere Behinderung gegenüber hintereinander fahrenden Radfahrern dar. Diese Überlegungen gelten jedoch nur, wenn zweispurige Fahrzeuge überholen wollen. Wollen einspurige Fahrzeuge (Fahrräder, Krafträder) Fahrräder überholen, muss die Gegenfahrspur ggf. nicht mibbenutzt werden. In diesem Falle würden sie von nebeneinander fahrenden Radfahrern behindert werden. Radwege, RadwegebenutzungspflichtEbenfalls § 2 Abs. 4 der StVO regelt die Benutzungspflicht von Radwegen. Diese gilt nur, wenn ein Radweg mit einem entsprechenden Schild (blau mit weißem Fahrradsymbol, Z. 237, 240 oder 241) gekennzeichnet ist. Ungekennzeichnete Radwege dürfen benutzt werden, eine
Verpflichtung besteht jedoch nicht. Ein Radfahrstreifen sieht aus wie ein Seitenstreifen, ist aber mit blauen Schildern gekennzeichnet. Für Radfahrstreifen gilt das gleiche wie für benutzungspflichtige Radwege. Außerdem gibt es noch so genannte Schutzstreifen für den Fahrradverkehr. Schutzstreifen sind durch eine gestrichelte Linie gekennzeichnete Fahrspur auf der Fahrbahn. Sie sind nicht mit blauen Radweg-Schildern gekennzeichnet, in der Regel gibt es aber Fahrrad-Piktogramme zur Verdeutlichung. Zur Benutzungspflicht von Schutzstreifen gibt es gegenteilige Meinungen: Einerseits argumentieren manche, dass aufgrund des Rechtsfahrgebotes Schutzstreifen benutzt werden muss. Gemäß eines Urteils des OVG Lüneburg vom 25.07.2018 Az. 12 LC 150/16) ist dies jedoch nicht ausnahmslos der Fall. Ich verweise dazu auf die Ausführungen von Dietmar Kettler in der Fahrradzukunft. Das Urteil selbst findet sich bei rechtsprechung.niedersachsen.de. Eine Fahrradstraße ist ausschließlich für Fahrräder bestimmt. Ausnahmen gelten, wenn diese durch entsprechende Zusatzzeichen angezeigt sind. In Fahrradstraßen gilt eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h. Kraftfahrzeugverkehr muss auf Radfahrer Rücksicht nehmen und ggf. die Geschwindigkeit weiter reduzieren. Seitenstreifen dürfen von Radfahrern benutzt werden, wenn keine Radwege vorhanden sind und Fußgänger nicht behindert werden. KinderKinder müssen bis zu ihrem achten Geburtstag auf dem Gehweg fahren. Auf Fußgänger ist natürlich Rücksicht zu nehmen. Beim Überqueren einer Fahrbahn, also an jeder Kreuzung und jeder Einmündung, müssenn Kinder absteigen und schieben. Bis zu ihrem zehnten Geburtstag haben sie die Wahl zwischen Gehweg einerseits und Fahrbahn bzw. Radweg andererseits. Ab dem zehnten Geburtstag gelten für Kinder die gleichen Regeln wie für Erwachsene. Das ergibt sich aus § 2 Abs. 5 der StVO. Eltern haben eine Aufsichtspflicht gegenüber ihren Kindern. Um diese wahrzunehmen, darf eine Aufsichtsperson ein unter achtjähriges Kind auf dem Gehweg begleiten. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass eine "geeignete Aufsichtsperson" mindestens 16 Jahre alt ist. Auf Fußgänger ist natürlich Rücksicht zu
nehmen, diese dürfen weder gefährdet, noch behindert werden. Beim Überqueren einer Fahrbahn muss nicht nur das Kind, sondern auch die Begleitperson absteigen. ÜberholenIn der Regel müssen auch Radfahrer andere Fahrzeuge links überholen. Ist ausreichend Platz vorhanden, dürfen Radfahrer auf dem rechten Fahrstreifen wartende Fahrzeuge unter besonderer Vorsicht auch rechts überholen. Dabei ist eine "mäßige" Geschwindigkeit einzuhalten (§ 5 StVO). AbbiegenEin Richtungswechsel ist gemäß § 9 StVO rechtzeitig anzukündigen. Die StVO schreibt vor, dass dazu "Fahrtrichtungsanzeiger" zu verwenden sind. § 67 StVZO verbietet aber Fahrtrichtungsanzeiger an Fahrrädern. Dieser Konflikt wird von der StVO/StVZO nicht aufgelöst. In der Praxis geht man davon aus, dass ein Radfahrer Handzeichen zum Abbiegen gibt. Es muss aber gewährleistet sein, dass man das Fahrrad auch einhändig unter voller Kontrolle hat. Je nach Fahrrad und Abbiegerichtung hat man z.B. eine Bremse nicht mehr im Griff. Radfahrern ist es auch erlaubt "indirekt" links abzubiegen. Man fährt also zunächst geradeaus über die Kreuzung und überquert dann die Fahrbahn nach links. BeleuchtungSämtliche am Fahrrad verwendeten Beleuchtungseinrichtungen (ausgenommen Kabel) müssen vom Kraftfahrtbundesamt (KBA) zugelassen und während des Betriebs fest montiert sein
(§ 67 (2) StVZO). Eine Zulassung erkennen Sie an der entsprechenden Zulassungsnummer. Sie besteht aus dem Großbuchstaben "K", einer Wellenlinie sowie einer zwei- bis fünfstelligen Zahl: Alle anderen Einrichtungen dürfen im Straßenverkehr nicht verwendet werden. Die Beleuchtung ist während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder auch sonst, "wenn es die Sichtverhältnisse erfordern" einzuschalten. Das ist z. B. auch bei Nebel der Fall. Fahrräder dürfen zwar auf der Fahrbahn geparkt werden, dürfen aber bei Dunkelheit nicht unbeleuchtet stehen bleiben (§ 17 Abs. 5 StVO). Da eine eigene Beleuchtung in der Regel nicht vorhanden ist, sollte man Fahrräder dann auf dem Gehweg parken. Kinderräder, die zum spielerischen Umherfahren auf dem Gehweg oder in Spielstraßen dienen, müssen keine Beleuchtung haben. Denn diese Fahrräder sind keine Fahrzeuge im Sinne der Straßenverkehrsordnung und dürfen entsprechend nur auf Gehwegen genutzt werden. Personenbeförderung, KindertransportDer Kindertransport auf dem Fahrrad im Kindersitz und inzwischen auch der Transport im Anhänger ist im § 21 Abs. 3 der StVO geregelt. Es muss gewährleistet sein, dass die Füße der Kinder nicht in die Speichen
geraten können. Auf dem Fahrrad im Kindersitz oder im Anhänger dürfen Kinder bis zum 7. Geburtstag transportiert werden. Der Fahrer des Fahrrades muss mindestens 16 Jahre alt sein. Im Anhänger dürfen maximal zwei Kinder sitzen. SonstigesDie Benutzung eines Mobiltelefons auf dem Fahrrad ist beim Fahren nicht erlaubt (§ 23 Abs. 1a StVO). Jegliche Handhabung des Gerätes gilt als Benutzung, also z.B. auch wenn man das Telefon aus der Tasche zieht um die Uhr abzulesen oder die Benutzung des integrierten Navigationsgerätes. Bei einem technischen Mangel, der die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt, darf ein Fahrrad nicht weiter benutzt werden. Das gilt z.B. bei einer defekten Bremse oder bei defekter Beleuchtung. Das Fahrrad darf dann geschoben werden (§ 23 Abs. 2 StVO). Radfahrer dürfen nicht freihändig fahren. Die Füße dürfen sie nicht von den Pedalen nehmen, es sei denn, der Straßenzustand erfordert das (§ 23 Abs. 3 StVO). Auch wenn es nicht explizit genannt ist, darf man natürlich beim Anhalten ebenfalls die Füße von den Pedalen nehmen. Das einhändige Fahren, ist erlaubt, sofern man das Fahrrad dabei unter Kontrolle hat. Gruppen, VerbändeMehr als 15 Radfahrer dürfen einen geschlossenen Verband bilden. Dann dürfen sie zu zweit nebeneinander auf der Fahrbahn fahren. Die Radwegebenutzungspflich entfällt also. AmpelnGenerell gilt: Ein Fahrrad ist ein Fahrzeug, deshalb gilt die Ampel für den Fahrverkehr. Auf Radverkehrsführungen gelten abweichend davon die Ampeln für den Fahrradverkehr – das sind diejenigen, die ein Fahrradsymbol auf der Streuscheibe haben (§ 37 Abs. 2 Satz 6 StVO). Diese Ampeln gelten nur für Radfahrer (§ 37 Abs. 2 Satz 5 StVO). Die Verordnung formuliert nicht klar, welche Ampel denn gilt, wenn man als Radfahrer eine gemeinsame Furt für Fußgänger und Radfahrer benutzt und es nur eine reine Fußgängerampel gibt. Solche Fälle gibt es sehr häufig auf gemeinsamen Geh- und Radwegen und natürlich auch auf Gehwegen, die mittels Zusatzschild für den Radverkehr freigegeben
wurden. Im Kommentar zur StVO von Hentschel findet sich in der 42. Auflage: "Auf einem gemeinsamen Geh- und Radweg gilt nach § 37 Abs. 2 Nr 6 S 1 das Lichtzeichen für den Fahrverkehr. Eine etwa vorhandene gemeinsame Furt für Radfahrer und Fußgänger (VwV Nr II Rn 2 zu Z 240) dürfte nicht als "Radverkehrsführung" angesehen werden können." HelgolandGemäß § 50 StVO ist das Radfahren auf der Insel Helgoland verboten. AlkoholEtwa jeder achte Radfahrer, der in einen Unfall mit Personenschaden verwickelt ist, ist alkoholisiert. Bei den von Radfahrern verschuldeten Unfällen stand jeder vierte Radfahrer unter Alkoholeinfluss. Demgegenüber ist nur jeder 22. Pkw-Unfall auf den Einfluss von Alkohol zurückzuführen. Dies geht aus einer vom Auto Club Europa (ACE) veröffentlichten Untersuchung aus dem Jahr 2010 hervor. Bisher gibt es keinen Bußgeld-Tatbestand für das Fahren mit dem Fahrrad unter Alkoholeinfluss. Allerdings gilt ein Radfahrer mit 1,6 Promille Blutalkohol-Konzentration als absolut fahruntüchtig. Ab dieser Blutalkohol-Konzentration muss die Fahrerlaubnis-Behörde ein medizinisch-psychologisches Gutachten anfordern. Je nach Richter kann einem sogar das Radfahren verboten werden. Einen Überblick über die Rechtslage gibt eine Urteilssammlung. Zurück zum Anfang AusrüstungsvorschriftenDie Ausrüstungsvorschriften von Fahrrädern sind relativ übersichtlich, dennoch bestehen gerade im Bereich der Beleuchtungsvorschriften Unklarheiten. Ein Fahrrad muss mit den folgenden Dingen ausgerüstet sein:
Die Regelungen für Fahrradanhänger sind etwas undurchsichtig. Auch ihnen ist eine eigene Seite gewidmet. Auch wenn man es öfter mal wieder liest: Ein Fahrrad muss weder Schutzbleche noch Kettenschutz haben, um straßenverkehrstauglich zu sein. Spiegel werden in § 56 der StVZO behandelt. Die Vorschrift gilt nur für Kraftfahrzeuge. Demzufolge sind für Fahrräder keine Spiegel vorgeschrieben. Die Vorschrift besagt aber auch nicht, dass sie verboten sind. Zurück zum Anfang Spezielle Vorschriften für Pedelecs, S-Pedelecs und E-BikesDas Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und die obersten Straßenverkehrsbehörden der Länder haben sich darauf geeinigt, dass bei Elektrofahrrädern, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2002/24/EG fallen und als Kraftfahrzeuge gelten, die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit im Sinne des § 21 a Abs. 2 der Straßenverkehrs-Ordnung als die Geschwindigkeit anzusehen ist, bei deren Erreichen die Unterstützung des elektromotorischen Hilfsantriebes unterbrochen wird. (Verkehrsblatt vom 30.11.2012, S. 848, s. auch BMVI).
Zurück zum Anfang SpikereifenDie
StVO enthält keine Vorschriften zu Spikereifen. In der StVZO findet sich in § 36: Der § 36 bezieht sich zwar zunächst nur auf Kraftfahrzeuge, jedoch heißt es in § 63 der StVZO: Damit sind Fahrräder wieder eingeschlossen. Fazit: Spikereifen an Fahrrädern sind nicht verboten. Zurück zum Anfang © Februar 2010Peter de Leuw , , letzte Aktualisierung:&nbsp;24.07.2022</address> <p class="nurdruck">http://www.pdeleuw.de/fahrrad/stvo.html - ausgedruckt am 25.11.2022</p> </div> </body> </html></address></div></body></html> Wann muss ich Radfahrer durchfahren lassen?Unfälle mit Radfahrern:
Wer abbiegen will, muss Fahrräder, die auf oder neben der Fahrbahn in der gleichen Richtung fahren, durchfahren lassen. Hierbei handelt es sich um einen uneingeschränkten Vorrang.
Was müssen Sie beim Überholen der Radfahrer beachten?Hier gilt beim Überholen von Radfahrern ein Seitenabstand von mindestens 1,5 m, um diese bei ihrer Fahrt nicht zu behindern. Falls die Fahrweise der Radfahrer jedoch einen höheren Seitenabstand erfordert, musst du ihnen diesen gewähren.
Wie überhole ich einen Radfahrer?Beim Überholen müssen Sie innerorts mindestens 1,5 Meter Seitenabstand zum Radfahrenden einhalten. Bei höherem Tempo und wenn Sie Kinder überholen wollen, sollte der seitliche Sicherheitsabstand mindestens zwei Meter betragen. Außerorts ist dies der verpflichtende Mindestabstand.
Was bedeutet Radfahrer absteigen?Die Aufforderung "Radfahrer absteigen" selbst stellt schon ein Rätsel. Sie richtet sich an Radfahrer. Ein Radfahrer, der ihr nachgekommen ist, ist aber gar kein Radfahrer mehr, sondern ein Fußgänger, der noch ein Fahrzeug nämlich ein Fahrrad mitführt. An ihn ist die Aufforderung nicht gerichtet.
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