Kein Warmwasser und Heizung wie lange zumutbar

Zum Waschen, Duschen oder Baden oder zum Arbeiten in der Küche wird warmes Wasser benötigt. Die Versorgung mit Warmwasser gehört zur Grundausstattung einer jeden Wohnung. Im Mietvertrag vereinbart der Vermieter fast immer, dass der Mieter die Kosten für die Warmwasserversorgung bezahlen muss (§ 2 Ziffer 5 Betriebskostenverordnung).

Dazu gehören der Kostenaufwand, den der Vermieter für die Bereithaltung der Warmwasserversorgungsanlage aufwenden muss sowie der durch den Energieverbrauch des Mieters bedingte Kostenaufwand. Gibt es im Bad oder in der Küche kein Warmwasser, liegt regelmäßig ein Mangel vor, der den Mieter zur Mietminderung berechtigt.

Vermieter hat Betriebspflicht für die Warmwasserversorgung

Der Vermieter ist verpflichtet, die technische Anlage zur Wasserversorgung das ganze Jahr über rund um die Uhr in Betrieb zu halten (AG München WuM 1987, 382). Dazu muss er auch ständig ausreichend warmes Wasser liefern. Wird das Warmwasser über einen Wasserboiler erhitzt, muss der Vermieter dafür sorgen, dass der Boiler ordnungsgemäß funktioniert.

Gibt es nach 22 bis 7 Uhr kein Warmwasser mehr, begründet dies 7,5 % Mietminderung (AG Köln WuM 1996, 701);

Kein Warmwasser in Bad oder Küche ist unzumutbar

Außerdem darf der Mieter erwarten, dass ihm fließendes Warmwasser in der Küche und im Badezimmer nach spätestens 10 Sekunden und höchstens 5 Liter Wasserablauf mit einer Temperatur von 45° Celsius zur Verfügung steht.

Muss der Mieter 5 Minuten warten, bis das Wasser 40° warm ist, soll er die Miete nach einem Urteil des AG Schöneberg (MM 1996, 401) um 10 % mindern dürfen.

Wird die Warmwassertemperatur von 55° C erst nach dem Durchfluss von 15 Litern Kaltwasser erreicht, gestand das LG Berlin (MM 2008, 298) 3,5 % Mietminderung zu.

36,5° warmes Wasser sei immerhin zum Putzen geeignet, liege aber unter der durchschnittlichen Körpertemperatur des Menschen. Es eigne sich daher nicht zum Duschen oder Baden. Dementsprechend fordert das LG Berlin (NZM 1999, 1039) eine Warmwassertemperatur von 40° Celsius ohne großen zeitlichen Vorlauf. Auch das LG Hamburg (WuM 1978, 242) hielt 40° –  50° für angemessen. Sinkt hingegen die Wassertemperatur unter 40° C, liege ein Mangel vor, ohne dass es darauf ankomme, ob dies tagsüber oder nachts passiert (AG Köln WuM 1996, 701).

Außerhalb dieser Umstände ist es faktisch so, dass die Warmwasserversorgung unzureichend und damit unzumutbar ist. Auch kommt es nicht darauf an, zu welchem Zweck oder zu welchem Zeitpunkt der Mieter Warmwasser benötigt. Maßgebend ist, dass er allein bereits für die Bereithaltung von Warmwasser Kosten zahlt.

Bemessung der Mietminderung  – diese Kriterien muss man kennen

Die Umstände des Einzelfalles und das dadurch bedingte Ausmaß der Gebrauchsbeeinträchtigung bestimmen die Minderungsquote. Gerichtsurteile dürfen diese nicht ohne Weiteres in pauschalierter Form auf die eigene Situation übertragen werden. Vielmehr bedarf es dazu der Einbeziehung der individuellen Gegebenheiten.

Weitere Einzelfälle aus der Rechtsprechung

  • 37° warmes Wasser nach Vorlauf von 70 Liter: 5 % Mietminderung (LG Berlin NZM 2002,143);
  • Störung der Warmwasser- und Heizungsversorgung im Mai/Juni: 10 % Mietminderung (LG Heidelberg WuM 1997, 44);
  • Unzureichende Dauerleistung des Warmwasseraufbereiters, Einschränkung der aufeinanderfolgenden Entnahme von Warmwasser nebst weiteren Mängeln: 15 % (LG Braunschweig ZMR 2000, 222);
  • Ausfall des Warmwasserboilers im Badezimmer: 15 % ((AG München NJW-RR 1991, 845);
  • Ausfall der Warmwasserversorgung, Wohnungstemperatur im Winter nur 15°: 70 % (AG Görlitz WuM 1998,315);
  • Wegfall der Warmwasserversorgung (+ Vorenthaltung des Kellers): 30 % (AG Darmstadt WuM 1983, 151).

8. September 2022, 15:56 Uhr

In der kalten Jahreszeit ein schönes heißes Bad nehmen – das gehört für viele dazu. Doch was tun, wenn aus der Leitung nur eiskaltes oder lauwarmes Wasser kommt? Wie lange kein Warmwasser in der Mietwohnung zumutbar ist und unter welchen Umständen eine Mietminderung möglich ist, liest du in unserem Ratgeber.

Kein Warmwasser und Heizung wie lange zumutbar

Ärger mit dem Vermieter? Wir stehen an deiner Seite >>

Mieter haben ein Recht auf warmes Wasser in der Wohnung

Vermieter sind dazu verpflichtet, die Warmwasserversorgung in vermieteten Wohnräumen das ganze Jahr über sicherzustellen. Das heißt: Als Mieter hast du jeden Tag im Jahr und zu jeder Tageszeit ein Anrecht auf warmes Wasser in deiner Wohnung. Ist die Warmwasserversorgung unterbrochen, stellt dies einen erheblichen Mangel dar.

Prinzipiell müssen sich Mieter darauf einstellen, dass das Wasser aus dem Hahn nicht sofort die gewünschte Temperatur hat. Somit musst du unter Umständen ein wenig Geduld mitbringen, bis das Wasser warm genug für ein Bad oder den Abwasch ist. Eine gewisse Wasservorlaufzeit ist in den meisten Fällen also hinzunehmen.

Und wie warm muss das Wasser werden? Nach Angaben des Deutschen Mieterbundes muss Warmwasser in Wohnungen generell mindestens eine Temperatur von 40 bis 50 Grad Celsius erreichen können. Für Neubauten schreibt die DIN 188-200 darüber hinaus konkret vor, dass das Wasser nach maximal 30 Sekunden eine Temperatur von mindestens 55 Grad Celsius erreichen muss. Kann das Wasser nur auf niedrigere Temperaturen oder gar nicht erwärmt werden, stellt das ebenfalls einen Mangel dar.

Welche Rechte du als Mieter hast, wenn deine Heizung nicht anspringt, liest du in diesem Ratgeber.

Kein Warm­was­ser: Anspruch auf Mietminderung

Da die Erwärmung des Wassers in einer Mietwohnung zu den vertraglichen Pflichten eines Vermieters gehört, hast du unter gewissen Umständen ein Recht auf Mietminderung. Dies ist der Fall, wenn …

  • das Warm­was­ser aus dem Hahn nicht die erfor­der­li­che Min­dest­tem­pe­ra­tur erreicht bezie­hungs­wei­se höchstens lauwarm wird oder
  • du über­durch­schnitt­lich lange – zum Beispiel länger als eine Minute – warten musst, bis das Wasser warm wird oder
  • gar kein Warm­was­ser mehr aus dem Hahn kommt.

Wassertemperaturen deutlich unter 40 Grad sind nicht gerade zum Duschen oder Baden geeignet, ein zu langer Wasservorlauf führt auf lange Sicht zu erheblicher Wasserverschwendung.  Hält der Zustand über längeren Zeitraum an, hast du die Möglichkeit zur Mietminderung.

Achtung: Der Zeitraum, für den du eine Mietminderung fordern kannst, beginnt nicht mit Feststellung des Mangels, sondern mit dem Tag, an dem du deinen Vermieter darüber in Kenntnis gesetzt hast.

In welcher Höhe du eine Mietminderung geltend machen kannst, entscheidet sich je nach Einzelfall. So berechtigt ein gänzlicher Ausfall der Warmwasserversorgung üblicherweise zu einer stärkeren Minderung als beispielsweise ein zu lang dauernder Kaltwasservorlauf. Ist die Warmwasserversorgung nur für kurze Zeit unterbrochen, solltest du im Hinblick auf das Verhältnis zu deinem Vermieter überlegen, ob sich die Forderung einer Mietminderung überhaupt lohnt.

Kein Warmwasser und Heizung wie lange zumutbar
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INFO

Darf der Vermieter das Warmwasser abstellen, um Energie zu sparen?

Nein, dieses Vorgehen wäre rechtswidrig. Dennoch häuft sich unter Mietern aktuell die Sorge, dass der Vermieter oder die Hausverwaltung wegen stark steigender Energiekosten einfach die Warmwasserversorgung drosseln oder zeitweise ganz unterbrechen könnten. Kündigt deine Hausverwaltung dies tatsächlich an, solltest du dir Unterstützung durch einen Anwalt suchen.

ADVOCARD-Kunden können sich außerdem an unsere Energie-Hilfe wenden. Sie beantwortet Fragen rund um die steigenden Energiekosten und Verbraucherrechte.

  • Probleme mit dem Ener­gie­ver­sor­ger – und du bist dir unsicher, was du tun kannst? Mach den Online-Check bei unserem Partner Legalbird.
  • Zweifel an deiner Neben­kos­ten­ab­rech­nung? Hier hilft der Neben­kos­ten-Check.
  • Die Advocard-Rechts­be­ra­tung erreichst du tele­fo­nisch über (040) 23 73 10.

Weitere Fragen und Antworten zur Energiekrise findest du im Energie-FAQ-Ratgeber des Streitlotsen.

Warm­was­ser­ver­sor­gung unter­bro­chen: Sofort dem Vermieter melden

Merkst du, dass kein warmes Wasser aus der Leitung kommt, solltest du zügig Kontakt zu deinem Vermieter aufnehmen. Hast du den Mangel gemeldet, ist dein Vermieter dazu angehalten, in einer angemessenen Zeit darauf zu reagieren und den Mangel zu beheben. Da eine fehlende Warmwasserversorgung massiven Einfluss auf die Lebensqualität hat, ist jeder Tag ohne warmes Wasser grundsätzlich als unzumutbar einzustufen.

Wenn die Warmwasserversorgung an einem Sonn- oder Feiertag ausfällt, ist dein Vermieter gegebenenfalls jedoch gar nicht erreichbar – was nun?Grundsätzlich kannst du auch selbst einen Sanitär-Notdienst anrufen. Wenn es irgendwie geht, solltest du aber dem Vermieter am nächsten Werktag zunächst die Möglichkeit geben, selbst zu reagieren. Denn hält dieser die Kosten für den von dir gerufenen Notdienst für zu hoch und weigert sich, sie zu tragen, droht weiterer Ärger.

Lässt dich der Vermieter unbegründet über einen längeren Zeitraum ohne warmes Wasser sitzen oder reagiert erst gar nicht, solltest du dich zu deinen weiteren Möglichkeiten juristisch beraten lassen.

Bitte lesen Sie zu dem Inhalt auch unsere Rechtshinweise.

Wie lange darf der Vermieter einen ohne Warmwasser lassen?

Muss der Mieter erst 5 Minuten warten, bevor die besagten 40 Grad Celsius erreicht werden, sind 10% Mietminderung möglich (Amtsgericht Schöneberg, MM 1996, 401). Wenn zwischen 22-7 Uhr morgens das Wasser überhaupt nicht warm wird, darf man mit 7,5% Mietminderung kalkulieren (Amtsgericht Köln WuM 1996, 701).

Wie lange darf man kein warmes Wasser haben?

Nach einem Urteil des AG Schöneberg (102 C 55/94) muss spätestens nach 10 Sekunden bzw. höchstens nach 5 Liter Wasserverbrauch eine Temperatur von 45 Grad zur Verfügung stehen. Wer beispielsweise 5 Minuten warten muss, bis das Wasser 40 Grad warm wird, kann die Miete um 10 % kürzen.

Ist kein Warmwasser ein Notfall?

Am Wochenende nicht direkt den Notdienst verständigen Im Regelfall müssen Sie dem Vermieter nämlich zumindest die Möglichkeit geben, sich selbst um die Mangelbeseitigung kümmern zu können. Daher gilt es in diesem Fall als zumutbar, wenn über einen kurzen Zeitraum kein warmes Wasser verfügbar ist.

Wie lange darf die Heizung ausfallen?

Es gibt keine gesetzlich bindenden Vorgaben für die Heizperiode, weder im Mietrecht noch an anderer Stelle. In der Praxis gilt allerdings folgende Orientierung: Als Heizperiode gilt die Zeit von Anfang Oktober bis Ende April, wenn es keine anderen Vereinbarungen im Mietvertrag gibt.