Unvermittelbar ist für die deutsche Agentur für Arbeit im Allgemeinen eine Person, die aus unterschiedlichen Gründen über einen längeren Zeitraum keine Arbeitsstelle gefunden hat. Hierbei sind häufig eine fehlende Ausbildung, sowie mangelnde Fach- und Sprachkenntnisse oder ähnliches ausschlaggebend. Auch wer vermehrt negative Arbeitszeugnisse vorweist oder Alkohol- und
Drogenprobleme hat, gilt schnell als nicht vermittelbar. Grundsätzlich gilt derjenige Arbeitslose als nicht vermittelbar, der keine oder kaum Aussichten auf eine dauerhafte Anstellung hat. Dies können neben Langzeitarbeitslosen ebenfalls Alleinerziehende oder ältere Personen sein. Auch Menschen mit Behinderung oder chronischen Krankheiten fallen unter Umständen in die Kategorie der nicht Vermittelbaren. Aber auch Personen, die
mit abgeschlossener Ausbildung aus verschiedenen Gründen in ihrem Fachgebiet nicht über aktuelle Fachkenntnisse verfügen oder aus gesundheitlichen oder psychologischen Problemen nicht voll beschäftigt werden können, gelten je nach Fall als unvermittelbar. Dennoch gibt es zahlreiche Möglichkeiten den Weg zurück ins Berufsleben zu meistern. Lassen Sie den Kopf nicht hängen, sondern holen Sie sich professionelle Beratung. In welchem Berufszweig wird
händeringend nach Kräften gesucht? Wo sind die Einstiegsbarrieren besonders niedrig? Fokussieren Sie sich auf mögliche (bisher ungenutzte) Stärken und bauen Sie bewusst eventuelle Vermittlungshemmnisse ab. Nutzen Sie die verschiedenen Hilfs- und Unterstützungsmaßnahmen der Agentur für Arbeit. Holen Sie beispielsweise Ihren Schulabschluss nach, nehmen Sie an einer Umschulung teil oder zeigen Sie mit Engagement in einem Ehrenamt Ihr
Interesse und Können. Überwinden Sie psychologische Probleme mit Hilfe von Therapie. Oder lernen Sie eine (Fremd-) Sprache. „Nicht vermittelbar“ muss nicht das Ende Ihrer beruflichen Laufbahn bedeuten. Alle Menschen gelten in Deutschland mit 18 als erwachsen. Es sei denn, Sie sind auf Hartz IV angewiesen – dann gelten andere Maßstäbe. Das Jobcenter kann Sie in die schlechtesten Jobs abschieben, Sie müssen bei Ihren Eltern wohnen – ob Sie wollen oder nicht. Und wenn Sie Ihr Leben selbst in die Hand nehmen wollen und trotzdem ausziehen, wird Ihnen gleich das Geld gestrichen. Als Jugendliche und junge Erwachsene zwischen 15 und 25 Jahren gehören Sie bei Bezug von Alg II zu einer besonders diskriminierten Hartz IV-Gruppe. Wenn Sie nach Vollendung des 15. Lebensjahrs nicht mehr in die Schule gehen oder keine Berufsausbildung machen, gelten Sie ab Antragstellung für die Arbeitsagentur (Arbeitsamt) als sofort vermittelbar. Wenn Sie Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes dringend benötigen und bedürftig sind, müssen Sie zuerst und sofort (!) jede Arbeit, jede Ausbildung, jede ausbildungsähnliche Maßnahme bzw. jedwede Arbeitsgelegenheit annehmen, die Ihnen die Agentur anbietet – außer Sie sind körperlich, geistig oder seelisch dazu nicht fähig. Sie haben kein Recht auf eine
Berufsausbildung! Arbeitszwang noch beim allerletzten JobVielmehr soll das Sofortvermittlungsgebot Sie dazu zwingen auch den allerletzten Job anzunehmen – und wenn er noch so perspektivlos ist! Zur Vermeidung einer Sperrzeit müssen Sie eine Eingliederungsvereinbarung treffen. Wenn Jugendliche/junge Erwachsene irgendein “Angebot” der Arbeitsagentur ohne wichtigen Grund ablehnen, wird für sie die Regelleistung sofort für drei Monate völlig gesperrt! In dieser Zeit müssen, außer in begründeten Ausnahmefällen, nur noch Sachleistungen (z.B. Lebensmittelgutscheine) erbracht sowie Unterkunfts- und Heizkosten an den Vermieter gezahlt werden. Eigeninitiative lohnt sich!Bereiten Sie sich gut vor, bevor Sie zum Amt gehen. Je besser Sie Bescheid wissen, desto schwerer hat das Jobcenter es, Sie in prekäre Beschäftigungsverhältnisse zu zwingen.
Auszug von zu Hause verbotenGrundsätzlich müssen Sie bei Ihren Eltern wohnen bleiben, so lange Sie unter 25 sind und auf Hilfe vom Jobcenter angewiesen sind. Sie müssen beim Jobcenter um Erlaubnis bitten, bevor Sie ausziehen dürfen. Wenn Sie sich nicht an diese diskriminiernde und widersinnige Regel halten, bekommen Sie nur den Strafregelsatz von 339 EUR statt der 424 EUR die 2019 eigentlich jedem Alleinstehenden mindestens zustehen. Ausziehen dürfen Sie nur, wenn Sie aus schwerwiegenden Gründen nicht mehr mit Ihren Eltern zusammenwohnen können. Oft glaubt man Ihnen erst, dass es wirklich Schwierigkeiten gibt, wenn schon Polizei und Jugendamt involviert sind. Wenn Sie zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt umziehen müssen, zählt das aber immerhin auch als Grund. Unterhaltszwang für Ihre ElternSolange Sie keine abgeschlossene Ausbildung haben und unter 25 Jahren sind oder/und im Haushalt der Eltern wohnen, sind diese für Sie unterhaltspflichtig. Solange die Eltern für Sie aufkommen, haben Sie i.d.R. keinen Alg II-Anspruch. Beziehen Ihre Eltern aber Alg II, können Sie keinen Unterhalt leisten und Sie können selbst Anspruch auf Hartz IV-Leistungen haben. Das gilt auch, wenn Sie beispielsweise gerade Ihre Ausbildung abgeschlossen haben und jetzt wieder bei Ihren Eltern eingezogen sind. Nach Vollendung der Schulpflicht (mit 15 Jahren) kann die Arbeitsagentur Sie zudem zur Arbeit heranziehen. Sie müssen dann eventuell aus ihrem Arbeitseinkommen mit für den Unterhalt Ihrer Eltern sorgen. Eigenes Einkommen – eigene BedarfsgemeinschaftReicht Ihr Einkommen für ihren eigenen Lebensunterhalt einschließlich Unterkunftsanteil der gemeinsam Wohnung mit den Eltern, dürfen sie nicht zur Bedarfsgemeinschaft dazugezählt werden. Als Mitglied der Haushaltsgemeinschaft dürfen sie einen höheren Teil ihres Einkommens für sich behalten. Unter 25 mit eigenem KindSobald Sie selbst ein Kind bekommen, fallen Sie aus der Bedarfsgemeinschaft mit Ihren Eltern heraus. Das heißt, auch wenn Sie mit 17 ein Kind bekommen und noch bei Ihren Eltern wohnen, gelten Sie mit Ihrem Baby als eigene Bedarfsgemeinschaft. Auch wenn Sie heiraten, haben Sie das Recht, auszuziehen und mit Ihrem Ehepartner in eine eigene Wohnung zu ziehen. Leben Sie mit Ihrer PartnerIn in „wilder Ehe“ zusammen, vermutet die Arbeitsagentur bei Ihnen eine „Bedarfsgemeinschaft“. Dann gelten Sie gegenseitig als unterhaltspflichtig. Das heißt: Einkommen und Vermögen des anderen werden in die Bedürftigkeitsprüfung für Alg II einbezogen. So kommen Sie unter 25 nach dem Auszug klar:
Quellen: Sozialgesetzbuch II (SGB II)
Wann gilt man als schwer vermittelbar?Schwer Vermittelbaren dagegen fehlen oft Schulabschluss oder Berufsausbildung; sie können die deutsche Sprache nicht; haben akute Alkohol- oder Drogenprobleme, oder es fehlt ihnen allgemein die „charakterliche Eignung“. Manche finden dann noch als Lagerist oder Hilfsarbeiter einen Job.
Ist es möglich das HartzDas Jobcenter kann die Hartz IV Leistungen kürzen, wenn Leistungsempfänger gegen ihre Verhaltenspflichten oder aber Melde- und Mitwirkungspflichten verstoßen. Am 19.05.2022 hat der Bundestag einem Sanktionsmoratorium zugestimmt, welches die Hartz IV Sanktionen bis zum Mitte 2023 aussetzt.
Wird man mit 62 Jahren noch vom Arbeitsamt vermittelt?Ja, sobald Sie das 63. Lebensjahr vollendet haben. Es gibt drei Formen der vorgezogenen Altersrente – nach 35 oder 45 Versicherungsjahren sowie die Rente für schwerbehinderte Menschen. Alle drei Varianten bieten die Möglichkeit, deutlich vor dem Erreichen der Regelaltersgrenze aus dem Berufsleben auszusteigen.
Wann kann HartzSperre bei Hartz 4: Wann sie eintritt
Verletzen Sie Ihre Mitwirkungs- oder Mitteilungspflichten zum dritten Mal innerhalb eines Jahres, kann Ihnen vom Jobcenter eine Hartz-4-Sperre auferlegt werden.
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