§ 17 Abs. 1 MiLoG verweist auf die in § 2a SchwarzArbG genannten Branchen. Diese entsprechen den in § 28a Abs. 4 Sozialgesetzbuch IV (SGB IV) der Sofortmeldepflicht unterliegenden Branchen. Mit Blick auf eine transparente und gleichmäßige Auslegung der Vorschriften gelten bei der Bewertung, ob ein Arbeitgeber zu einer in § 2a SchwarzArbG genannten Branche gehört und damit zur Aufzeichnung der Arbeitszeit nach § 17 Abs. 1 Mindestlohngesetz (MiLoG) verpflichtet ist, die zwischen dem GKV - Spitzenverband, der Deutschen Rentenversicherung Bund, der Bundesagentur für Arbeit, der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung und dem Bundesministerium der Finanzen abgestimmten Branchenzuordnungen zur Sofortmeldepflicht, der Mitführungspflicht von Ausweispapieren sowie der Hinweispflicht der Arbeitgeber. Dieser Katalog ist auf der Internetseite der DRV Bund abrufbar. (Quelle: www.zoll.de) Show
2. MinijobberDaneben müssen Arbeitgeber, die Minijobber beschäftigen, grundsätzlich auch deren Arbeitszeit dokumentieren. Diese Aufzeichnungspflicht gilt nicht nur für die Branchen aus § 2 a SchwarzArbG, sondern für sämtliche Arbeitgeber von Minijobbern. Ausnahme hierzu siehe unter Punkt 3.2. 3. Mindestlohndokumentationspflichten-Verordnung (MiLoDokV)Mittlerweile hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) einige Verordnungen erlassen, die die Aufzeichnungspflichten für Arbeitgeber erleichtern sollen. Die neue Mindestlohndokumentationspflichten-Verordnung vom 29. Juli 2015 hat die bisherige Verordnung abgelöst. Die Regelungen gelten seit dem 01. August 2015. 3.1. Schwellenwert für die AufzeichnungspflichtenBisher war geregelt, dass eine Aufzeichnungspflicht nach § 17 Abs.1 und Abs.2 MiLoG dann nicht erforderlich ist, wenn der jeweilige Arbeitnehmer ein verstetigtes regelmäßiges Monatsentgelt von über 2.958 Euro brutto erhält. Diese Schwelle ist zum 01. August 2015 um eine neue Schwelle von 2.000 Euro brutto ergänzt worden. Die neue Schwelle greift jedoch nur dann, wenn der betreffende Arbeitnehmer das Gehalt von über 2.000 Euro brutto als verstetigtes Arbeitsentgelt bereits in den letzten 12 Monaten von dem gleichen Arbeitgeber bereits erhalten hat. Für alle weiteren Arbeitnehmer, die nicht bereits seit 12 Monaten mehr als 2.000 Euro brutto verdienen, entfällt die Aufzeichnungspflicht -wie bisher - ab einem monatlichen Bruttogehalt von mehr als 2.958 Euro. Hinweis: Bei den Schwellenwerten geht es immer um den verstetigten monatlichen Brutto-Arbeitslohn. Betroffen sind die in § 2 a SchwarzArbG genannten Branchen. Für Minijobber muss die tägliche Arbeitszeit nach wie vor branchenunabhängig aufgezeichnet werden. Schwellenwerte bzgl. der Dokumentationspflicht gibt es hier nicht. 3.2. Aufzeichnung der täglichen Arbeitszeit bei FamilienangehörigenDaneben regelt die neue Verordnung, dass eine Aufzeichnungspflicht für im Betrieb arbeitende Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder und Eltern des Arbeitgebers nicht erforderlich ist. Sollte es sich bei dem Arbeitgeber um eine juristische Person (z. B. GmbH) handeln oder eine rechtsfähige Personengesellschaft (z. B. KG), dann kommt es auf die Verwandtschaft bzw. Beziehung zum vertretungsberechtigten Organ der juristischen Person oder eines Mitglieds eines solchen Organs oder eines vertretungsberechtigten Gesellschafters der rechtsfähigen Personengesellschaft an. Hinweis: Diese Ausnahme gilt auch für Minijobber, d. h. bei der Beschäftigung von engen Familienangehörigen – Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder und Eltern des Arbeitgebers. 4. ArbeitszeitgesetzAuch in § 16 Abs. 2 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) ist eine Aufzeichnungspflicht der Arbeitszeit geregelt. Dort heißt es: 5. Mindestlohnaufzeichnungsverordnung (MiLoAufzV)Durch diese Verordnung wird die Pflicht zur Arbeitszeitaufzeichnung vereinfacht, indem lediglich die Dauer der täglichen Arbeitszeit festgehalten werden muss. Die Aufzeichnung von Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit entfällt im Anwendungsbereich der Verordnung. Diese Erleichterungen gelten für einen Arbeitgeber,
Bei einer ausschließlich mobilen Tätigkeit handelt es sich um eine Tätigkeit, die nicht an Beschäftigungsorte gebunden ist. Eine ausschließlich mobile Tätigkeit liegt insbesondere bei der Zustellung von Briefen, Paketen und Druckerzeugnissen, der Abfallsammlung, der Straßenreinigung, dem Winterdienst, dem Gütertransport und der Personenbeförderung vor. 6. Mindestlohnmeldeverordnung (MiLoMeldV)Daneben ist noch die Mindestlohnmeldeverordnung zum 01. Januar 2015 in Kraft getreten, die sich aber auf Arbeitgeber mit Sitz im Ausland bezieht. Die Originaltexte der Verordnungen können Sie rechts im Downloadbereich aufrufen. Grundsätzliche Informationen erhalten Sie über unser Merkblatt zum gesetzlichen Mindestlohn . Hinweis
KontaktTimo Frisch-Machhausen
Julia Kapp
Weitere Informationen
|